Amtserinnerungen, betr. die grundbücherliche Behandlung der Teilwälder in Deutschtirol erstattet von Hofrat Dr. Josef Jordan im J. 1929, TLA- Bibliothek 10.551/6
Bekanntlich gehörten die Waldungen als Teile der Almende ursprünglich den altgermanischen Marktgenossenschaften und den ihnen nachfolgenden bäuerlichen Wirtschaftsgemeinden, sind aber in der Periode der Erstarkung der landesfürstlichen Hoheitsrechte grösstenteils als Eigentum des Landesfürsten beansprucht worden, allerdings nicht als dessen Privateigentum, sondern mit der Widmung für öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben (Bergbau und Hofhaltung). Eben wegen des Vorwaltens dieser öffentlich rechtlichen Gesichtspunkte ist die Nutzung der Wälder seitens der Gemeinden, bezw. der Bauern, für den Haus- und Gutsbedarf, wenn auch unter Aufsicht und Verwaltung der landesfürstlichen Forstbehörde, aufrecht geblieben und sind hauptsächlich im 18. Jahrhundert, aber auch vor- und nachher fast in allen Gemeinden grosse Teile der landesfürstlichen Waldungen ausgeschieden und unter die einzelnen Höfe nach bestimmten Teilflächen zur Nutzung verteilt worden, unbeschadet des landesfürstlichen Eigentums am Grund und Boden und der Oberaufsicht und Verwaltung der Forstbehörden.
Über diese Verteilung sind gewöhnlich auch eigene Urkunden errichtet (Teilungslibellen) worden. Die einzelnen Waldteile wurden weniger genau vermarkt und auch in Waldkarten ersichtlich gemacht. Diese Waldteile bildeten ein Zubehör zu den betreffenden Höfen und gingen mit diesen auf die Rechtsnachfolger über. Es hat sich dann die weitere Übung ausgebildet, dass die Teilwaldbesitzer aus ihren Waldanteilen nicht nur den Haus und Gutsbedarf deckten, sondern über den Mehrertrag auch zu Verkaufszwecken verfügten.
Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts waren also die heutigen Gemeindewälder, formell landesürstliches Eigentum, das aber zum grössten Teil, d.h. soweit sie nicht für Bergbauzwecke und die Hofhaltung dienten, dem Landesfürsten meistens keinen Ertrag abwarf, da sowohl die verteilten, wie unverteilten Waldungen mit den althergebrachten Nutzungsrechten der Gemeinden und Bauern belastet waren. Mit dem Niedergang der landesfürstlichen Bergwerksbetriebe verringerte sich das Interesse des Landesfürsten an den Waldungen und andererseits machte sich mit der Entwicklung des Grundsteuerwesens das Bestreben geltend, auch die Waldungen der Grundsteuer zu unterziehen. Dies hat dazu geführt, das mit dem kaiserl. Patente vom 6.11.1847 der Verzicht des Landesfürsten auf alle Waldungen mit Ausnahme bestimmter Teile, welche als ärarische Waldungen aufrecht blieben, ausgesprochen und das Eigentum daran den politischen Gemeinden innerhalb ihrer Gebiete übertragen wurde, jedoch unter ausdrücklicher Wahrung der urkundmässig oder auch auf alte Übung begründeten Nutzungsrechte der Gemeindeglieder, also auch der Teilwaldrechte.
Die Übertragung des Waldeigentums an die Gemeinden geschah dann in den folgenden Jahren in recht summarischer Weise durch eigene Kommissionen separat in den einzelnen Gemeinden und wurde durch die sog. Waldzuweisungsurkunden festgelegt. Durch diese Waldzuweisung ändert sich sachlich in den Nutzungsrechten der Bauern nichts, nur dass dieselben sich seither formell als Teilnahme an den Gemeindegutnutzungen im Sinne des § 63 der Gemeindeordnung qualifizierten.
Zwecks Neuregelung der Grundsteuer, welche schließlich mit dem Grundsteuergesetz vom 24. Mai 1869, Nr 88 RGBl für ganz Österreich einheitlich durchgeführt wurde, hat eine allgemeine Katastralvermessung und Verfassung der heutigen Katastralmappen stattgefunden, und zwar in Tirol in der Zeit von 1855 bis 1861. Dabei wurden in manchen Bezirken, insbesondere im Pustertal und Unterinntal, die Teilwälder auch in den Mappen nach den einzelnen Waldanteilen aufgrund der Teillibellen und Waldkarten ausgewiesen und mit Parzellennummern bezeichnet, während in anderen Bezirken eine solche Unterabteilung der Gemeindewaldungen in der Katastralmappe unterblieben ist. Nach erhaltener Information beim Landesvermessungsamt wurde die eine oder andere Methode eingehalten, je nachdem die Vermessungsorgane eine genügende Vermarkung der Waldteilung vorgefunden haben oder nicht. Rechtlich hat sich durch dieses Katastralvermessungsoperat hinsichtlich der Teilwälder nichts geändert, da dasselbe nur Steuerzwecken diente. Das Eigentum an den Teilwaldungen verblieb daher dem Landesfürsten bzw. nach Durchführung des kaiserlichen Patents vom 06.02.1847 den Gemeinden mit allen daraus sich ergebenden Rechten, aber auch der Pflicht zur Wahrung der zu Recht bestehenden Einforstungen der bäuerlichen Güter. Dabei hatte die Parzellierung der Teilwälder in den Katastralmappen, wo diese stattgefunden haben, allerdings die Folge, dass diese Waldteile bzw. deren Parzellennummern, in den seit seit ungefähr 1870 angelegten Grundbesitzbögen nicht mehr der Gemeinde, sondern der betreffenden Teilwaldbesitzer aufgenommen worden sind und dass diesen auch die Waldgrundsteuern vorgeschrieben wurden.
Wir haben also mit Ende des vorigen Jahrhunderts Teilwälder, welche in den Katastralmappen abgegrenzt und mit eigenen Parzellennummern versehen und in den Grundbesitzbögen der Besitzer ausgewiesen waren und auch von diesen versteuert wurden, welche Teilwälder wir der Kürze halber „parzellierte Teilwälder“ (P.T.W.) bezeichnen wollen, dann Teilwälder, welche in der Katastralmappe und in den Grundbesitzbögen der Gemeinde als unverteilter Gemeindewald aufschienen und auch von der Gemeinde versteuert wurden, in Wirklichkeit aber in der Natur und in den Gemeindewaldkarten aufgeteilt waren und von den Besitzern hinsichtlich des Holz- und Streuertrages in gleicher Weise ausschließlich genutzt wurden, die wir „nicht parzellierte Teilwälder“ (N.P.T.) nennen wollen.
Außerdem gab es in fast allen Gemeinden noch unverteilte Gemeindewaldungen, die aber, besonders in Gemeinden, in denen Waldaufteilungen überhaupt nie stattgefunden haben, mehr weniger mit althergebrachten Holznutzungsrechten der Bauern gem. § 63 der Gemeindeordnung belastet waren (Losteile etc.).
Überhaupt haben sich die Waldrechtsverhältnisse in einzelnen Gemeinden recht verschiedenartig entwickelt und sei nur beispielsweise darauf hingewiesen, dass es in manchen Gemeinde, so in Igls, Aldrans, Mutters und anderen, der alten Wirtschaftsgemeinde, bestehend aus den alten Höfen, unter dem Namen Waldinteressentschaft, gelungen ist, das Eigentum an den Waldungen zu behaupten, sodass die betreffenden heutigen politischen Gemeinden von Waldbesitz überhaupt ausgeschlossen sind. Auf solche besondere Waldrechtsverhältnisse kann in dieser Abhandlung, welche sich nur mit den Teilwäldern befasst, nicht näher eingegangen werden.
Erst mit der Anlegung der Grundbücher in Tirol aufgrund des Gesetzes vom 18.03.1897 Nr 9 EGBl ist der Teilwälderstreit entstanden, welcher durch ein Jahrzehnt den Landtag und die Behörden eingehendst beschäftigt hat. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Frage, sollen bei der Grundbuchsanlegung die Teilwälder als Rechte nach § 63 der Gemeindeordnung behandelt, also wegen des Mangels des Charakters von Privatrechten im Grundbuch überhaupt nicht berücksichtigt werden, oder sollen die Holz- und Streunutzungsrechte der Teilwaldbesitzer als deren Servitutsrechte zu Lasten der Gemeinde eingetragen werden, oder sollen schließlich die Teilwaldbesitzer als Eigentümer ihrer Waldteile anerkannt werden.
Schon die Ministerialverordnung vom 10. April 1898, Nr 9, LGBl, womit eine Instruktion für die Grundbuchanlegungs-Kommission erlassen wurde, hat sich für die Eintragung der Nutzungsrechte der Teilwaldbesitzer als Servituten ausgesprochen (§ 37).
Ausgegangen ist der Streit im Jahr 1900 bei der Grundbuchsanlegung im Bezirke Lienz, wo, wie auch im Bezirke Sillian, die Teilwälder auch in der Mappe parzelliert waren und die Bauern unter Hinweis darauf, dass sie bzw. ihre Vorbesitzer seit Menschengedenken sich als Eigentümer der Waldteile betrachtet haben und seit 30 Jahren als solche in den Grundbesitzbögen ausgewiesen waren und die ärarischen Waldsteuern gezahlt haben, Eigentumsansprüche geltend machten und wo die Gemeindevertreter, wohl auch im eigenen Interesse als Teilwaldbesitzer, diese Ansprüche energisch vertraten.
Dagegen hielt der Landesausschuss einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht am Standpunkt fest, dass grundsätzlich und von besonderen Waldrechtsverhältnissen abgesehen, die Gemeinden als Eigentümer und die Teilwaldbesitzer nur als Nutzungsberechtigte einzutragen seien. Damit gaben sich die Bauern nicht zufrieden. Es kam zu langwierigen Prozessen und heftigem Widerstand der bäuerlichen Bevölkerung und der Gemeinden selbst, nicht nur im Pustertal, sondern auch in einzelnen Bezirken Nordtirols, wobei im Schoße des Landesausschusses selbst die Abgeordneten Dr. Schöpf und Schraffl unermüdlich für die Ansprüche der Teilwaldbesitzer eintraten. Schließlich wurde vom Landesausschuss der Gefertigte nach Pustertal entsendet, um in den einzelnen Gemeinden über die Rechtsverhältnisse genaue Erhebungen zu pflegen.
Aufgrund derselben wurde durch Mehrheitsbeschluss des Landesausschusses ein Kompromiss vorbereitet, in dem Sinne, dass die Gemeinden ermächtigt werden sollten, den reklamierenden Teilwaldbesitzern das Eigentum an ihren Waldteilen förmlich abzutreten unter gewissen Garantien für die Gebundenheit der Waldteile an den Hofbesitz und mit dem Vorbehalt gewisser Rechte zugunsten der Gemeinde, nämlich der Weide, des Rechtes, Wege anzulegen und Wasser abzuleiten und Baumaterial mit Ausnahme von Holz für Gemeindezwecke zu gewinnen, welche Rechte im Grundbuch als Servituten der Gemeinde eingetragen werden sollen.
Dieser Lösung des langjährigen Teilwälderstreites hat sich schließlich auch der Landtag mit Mehrheitsbeschluss angeschlossen und zur leichteren Durchführung der Waldabtretungen das Gesetz vom 30.06.1910 Nr 65 LGBl geschaffen, mit welchem in Abänderung des § 61 der Gemeindeordnung, die dort dem Landtage vorbehaltene Kompetenz zur Verteilung des Stammgutes der Gemeinden unter die Gemeindeglieder, hinsichtlich der Teilwälder dem Landesausschuss übertragen worden ist.
Der Landesausschuss hat dann einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht für die Gemeindeausschussbeschlüsse und für die Abtretungsurkunden eigene Formulare verfasst und dieselben allen Gemeinden, in welchen von den Teilwaldbesitzern in Übereinstimmung mit der Gemeindevertretung oder dem Kollisionskurator, die Eigentumsanerkennung gefordert wurde, zur Verfügung gestellt.
Diesen Kompromissweg haben sich dann die meisten Gemeinden des Pustertals zunutze gemacht, aber auch viele Gemeinden der anderen Bezirke, und zwar größenteils in den Jahren 1911 und 1912, einzelne Gemeinden je nach dem Fortschritt der Grundbuchsanlegung auch in späteren Jahren.
Ursprünglich und in der größten Mehrzahl handelte es sich dabei um parzellierte Teilwälder. In einzelnen wurde diese Eigentumsabtretung auch für Gemeinden mit nicht parzellierten Teilwäldern bewilligt, wobei dann die genaue Vermessung und Parzellierung in der Katastralmappe gewöhnlich nachgetragen wurde. Der allgemeine Vorgang war der, dass die Gemeindevertretung, oder bei deren Befangenheit der Kollisionskurator, nach dem vorgeschriebenen Muster den Abtretungsbeschluss fasste, dieser vom Landesausschuss genehmigt und daraufhin die grundbuchsmäßige Abtretungsurkunde, gewöhnlich von einem Notar, ebenfalls nach dem vorgeschriebenen Formulare verfasst und vom Landesausschuss überprüft und genehmigt wurde, woraufhin die grundbücherliche Durchführung der Urkunde erfolgte. In den ersten Jahren wurde regelmäßig auch die Zustimmung der Statthalterei gem. § 21 des Forstgesetzes eingeholt, später jedoch davon abgesehen in der Annahme, dass es sich nicht um Waldaufteilungen im Sinn dieses Paragraphen handle.
Nicht alle Gemeinden, in welchen sich parzellierte Teilwälder befinden, haben jedoch von diesem Rechte Gebrauch gemacht, sondern viele haben es bei der grundbücherlichen Eintragung „Eigentum der Gemeinde und ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte der Teilwaldbesitzer“ belassen. Manche Gemeinden haben zwar mit Genehmigung des Landeausschusses die Abtretung beschlossen, aber aus unbekannten Gründen keine Urkunde vorgelegt, weshalb natürlich auch die grundbücherliche Durchführung der Waldabtretung in solchen Fällen gleichfalls unterblieben ist. Dies gilt insbesondere von Gemeinden mit nicht parzellierten Teilwäldern, weil die Gemeinden bzw. die Teilwaldbesitzer die Kosten der Vermessung scheuten. Diese so geschilderte Teilwälderaktion betrifft aber nur die ehemals landesfürstlichen Wälder, welche allerdings die große Mehrzahl umfassten. In den Gemeinden, die der ehemaligen Herrschaft der Bischöfe von Brixen und Trient und wahrscheinlich auch von Salzburg unterstanden, gab es auch Teilwälder, die aber von der landesfürstlichen Waldzuweisung an die Gemeinden nicht betroffen wurden und daher regelmäßig bei der Grundbuchsanlegung den Teilwaldbesitzern ohne weiters als Eigentumswälder zugeschrieben worden sind.
Während nun die Rechts- und Nutzungsverhältnisse an den Teilwäldern sich im ganzen ehemaligen Deutsch Tirol ziemlich gleichförmig entwickelt haben und daher auch noch zu Ende des vorigen Jahrhunderts, abgesehen von der oben erwähnten Unterscheidung in parzellierte und nicht parzellierte Teilwälder einen einheitlichen Charakter aufwiesen, hat die Grundbuchsanlegung und die damit zusammenhängende Teilwälderaktion die Rechtsverhältnisse der Teilwälder auf ganz neue Grundlagen gestellt und verschieden geregelt, sodass wir jetzt unter den ehemaligen Teilwäldern folgende Gattungen unterscheiden müssen:
1) Teilwälder, die ins freie Eigentum der TW-Besitzer übergegangen sind, in erster Linie die ehemals bischöflichen Wälder.
2) Teilwälder, die erst aufgrund der Abtretungsurkunden ins Eigentum der Besitzer übergegangen sind, jedoch belastet mit den der Gemeinde als Servituten vorbehaltenen Rechten der Weide usw.
3) Teilwälder, die Eigentum der Gemeinde verblieben sind, jedoch belastet mit dem ausschließlichen Holz- und Streubezugsrecht der Besitzer als grundbücherliche Servituten.
4) Teilwälder, die gleichfalls Eigentum der Gemeinde verblieben sind und belastet mit dem ausschließlichen Holz- und Streubezugsrecht der Besitzer, wobei jedoch diese Nutzungsrechte im Grundbuch nicht aufscheinen, sondern noch immer als Rechte nach § 63 der Gemeindordnung zu gelten haben, aber ohne Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf.
Bei allen diesen vier Gattungen ehemaliger Teilwälder hat der Eigentümer die bezügliche Grundsteuer zu zahlen, also bei 1 und 2 die Teilwälderbesitzer, bei 3 und 4 die Gemeinde, jedoch künftighin unbeschadet der Änderungen, die diesbezüglich die vom Landtag im Mai des Jahres beschlossene neue Gemeindeordnung mit sich bringen wird.
Über die heutigen Rechtsverhältnisse an den ehemaligen Teilwäldern geben nur die Grundbücher sicheren Aufschluss, nicht aber speziell hinsichtlich der Gattung 2, die bei der Landesregierung und bei den Gemeinden befindlichen Grundbuchsauszüge, weil dieselben großenteils noch vor Abschluss der Teilwälderaktion verfasst worden sind.
Wer sich genauer über die geschichtliche Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den Teilwäldern und die Verhandlungen über die grundbücherliche Behandlung derselben informieren will, den verweise ich auf die stenografischen Landtagsberichte vom 19.04.1900, Seite 52 und Beilage 43; 02.05.1900, Seite 149 und Beilage 105, 18.06.1901, Seite 162 und Beilage 43
17.08.1901, Seite 254 und Beilage 43, 10.09.1900, Seite 993 und Beilage 287, 21.09.1905, Seite 432 und Beilage 192, 28.04.1908, Seite 56 und Beilage 192; 02.10.1908, Seite 185 und Beilage 143; 15.10.1908, Seite 277 und Beilage 173; 07.11.1908, Seite 721 und Beilage 653; 31.01.1910, Seite 158 und Beilage 140. Weiters auf die umfangreichen Teilwälderakten des Landesausschusses, speziell auf die NR 29071 ex 1908; 327 ex 1909, 24022 ex 1909; 1361/11 ex 1910; 1361/14 ex 1910.
Nachstehend bringe ich aus meinen Vormerkungen auszugsweise eine Übersicht über die grundbücherliche Behandlung der Teilwälder in den einzelnen Gerichtsbezirken, wobei ich vollständigkeitshalber auch die Bezirke des abgetrennten Landesteils einbeziehe. Ich bemerke jedoch ausdrücklich, dass diese Übersicht auf Vollständigkeit nicht Anspruch machen kann, schon aus dem Grunde, weil ich während der Kriegsjahre vom Amte abwesend war und die damals unterbrochene Grundbuchsanlage auch heute in einzelnen Bezirken noch nicht abgeschlossen ist.
Von besonderem Interesse ist zu wissen, welche Gemeinden die Erlaubnis zur Abtretung der Teilwälder an die Teilwaldbesitzer durch Genehmigung der Abtretungsurkunden erhalten haben, wobei allerdings nur das Grundbuch sicheren Aufschluss gibt, ob diese Urkunden auch tatsächlich grundbücherlich zur Durchführung gekommen sind. Ich will der Kürze halber diese Gemeinde als „Urkundengemeinde“ = U.G.“ bezeichnen.
1. Gerichtsbezirk Lienz.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Lienz und Bannberg, welche keine Urkunde vorgelegt haben, dann von Lengberg, Nikolsdorf und Nörsach, in welchen Gemeinden die Teilwaldbesitzer als Eigentümer eingetragen worden sind, wahrscheinlich weil es sich nicht um ehemals landesfürstliche Wälder gehandelt hat.
2. Ger. Bez. Sillian.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Ober und Untertilliach, für welche das bei Lengberg Gesagte gilt und Sexten, welche Gemeinde die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunde vorgelegt hat.
3. Ger. Bez. Matrei i. Ost. T.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von St. Jakob, St. Veit, welche keine Teilwälder haben.
4. Ger. Bez. Telfs.
U.G. sind: keine. Teilwälder scheinen nur vorhanden zu sein in den Gemeinden Leutasch, Pettnau, Scharnitz, Seefeld.
5. Ger. Bez. Silz.
U.G. keine. In den Gemeinden, welche überhaupt T.W. haben, bleibt es bei § 63 Gde. Odg.
6. Ger. Bez. Imst.
U.G. keine. Im übrigen wie bei Silz.
7. Ger. Bez. Hall.
U.G. sind: Vögelsberg. In den übrigen Gemeinden sind viele Privatwälder und in den wenigen Gemeinden mit T.W. sind dieselben als Servituten behandelt.
8. Ger. Bez. Schwaz.
U.G. sind: Eben, Schwaz, Weer, Weerberg, Wiesing. Die übrigen Gemeinden haben keine T.W. oder keine Urkunden vorgelegt.
9. Ger. Bez. Rattenberg.
U.G. sind keine. Die meisten Gemeinden scheinen nur unverteilte Gemeindewälder zu haben.
10. Ger. Bez. Kufstein.
U.G. sind: Langkampfen.
11. Ger. Bez. Mieders.
U.G. sind: Mieders.
12. Ger. Bez. Welsberg.
U.G. sind: Antholz, Niederrasen, Olang, Pichl, Prags, Tuisten, Toblach.
13. Ger. Bez. Brunneck.
U.G. sind: Dietenhain, Issing, Kiens, Pichlern Reischach. Die meisten übrigen Gemeinden haben die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunden vorgelegt.
14. Ger. Bez. Taufers.
U.G. Ahornach, Gais, St. Johann, Luttach, Mühlbach, Mühlen und Sand.
15. Ger. Bez. Sterzing.
U.G. sind: Mauls, Pflersch, Ratschings, Stilfes, Telfes, Trens.
16. Ger. Bez. Passeier.
U.G. sind: keine.
17. Ger. Bez. Klausen.
U.G. sind: Villanders.
18. Ger. Bez. Kastelruth.
U.G. sind: Völs.
19. Ger. Bez. Brixen.
U.G. sind: Gufidaun und Afers.
20. Ger. Bez. Neumarkt.
U.G. sind: Salurn.
Nach meinen Vormerkungen haben ausser den oben mit U.G. bezeichneten Gemeinden anderer Bezirke, soweit in denselben die durch den Krieg unterbrochene Grundbuchanlegung bereits beendet war, sowie der Bezirke des heutigen Tirol, in denen die Grundbuchsanlegung seit dem Umsturz fortgesetzt und abgeschlossen worden ist, Abtretungsurkunden nicht mehr vorgelegt und auch von den wenigen Gemeinden, in denen die Grundbuchanlegung heute noch nicht durchgeführt ist, sind solche kaum mehr zu erwarten.
Wie aus obiger Zusammenstellung ersichtlich, haben von den Gemeinden des heutigen Tirols jene der Bezirke Sillian, Lienz und Matrei i.O. fast alle, von Oberinntal keine, von Unterinntal nur einzelne von der Teilwälderaktion Gebrauch gemacht, d.h. Übertragung des Eigentumsrechtes an die Teilwaldbesitzer, nicht nur angestrebt, wie so viele andere Gemeinden, sondern auch die bezüglichen Urkunden vorgelegt, die wohl auch mit wenigen Ausnahmen grundbücherlich durchgeführt worden sind.
Obige Darstellung soll lediglich dem Zwecke dienen, über die Entwicklung und Durchführung der T.W. Aktion eine übersichtliches Bild zu geben und damit das Studium des einschlägigen umfangreichen Aktenmateriales tunlichst zu ersparen.
Innsbruck, am 1. Juli 1928, Dr. Jordan e.h.
Weitere vorbereitende Literatur zur Teilwälderfrage:
M. Mayer, Zur Teilwälderfrage im Bezirke Lienz in: Neue Tiroler Stimmen 1904 Nr. 180 ff., Sondernummern in der Archiv-Handbibliothek III, 530.
A. Schöpfer, Die Teilwälderfrage und das Grundbuch (1904).
St. Falser, Wald und Weide im Grundbuch (1896).
Molinari, Die Gerichtsurteile in der Teilwälderfrage, Ferdinandeum Bibliothek Nr. 5403.
Perner, Neue Tiroler Stimmen 1906 Nr. 180.