PLÄDOYER GEGEN BAUERNWÄLDER
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PLÄDOYER GEGEN BAUERNWÄLDER
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WALDTEILE ALS PRIVATEIGENTUM
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Der Teilwaldstreit
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Die Tiroler Grundbuchanlegung hat jedenfalls in zweierlei Hinsicht versagt: Zum einen wurden tausende Waldparzellen, die im Grundstückskataster aus den 1850er Jahren als Einzeleigentum ausgewiesen waren, auf Gemeindeeigentum umgeschrieben; zum anderen wurde das Gemeinschaftseigentum an Wäldern und Almen in hunderten Fällen als ein Eigentum einer „Gemeinde“ oder einer „Fraktion“ ausgewiesen, anstatt als Nachbarschaftseigentum bzw als Agrargemeinschaft.
Während die Einverleibung des Einzeleigentums an tausenden Waldparzellen in das „Gemeinde- bzw Fraktionseigentum“ beinahe einen Volksauftand auslöste (insbesondere im Pustertal!), ging die Einverleibung des Gemeinschaftseigentums in aller Regel unspektakulär über die Bühne. Die Tiroler Nutzungsberechtigten haben sich in Summe als „Gemeinde“ verstanden; die Eigentümerbezeichnung „Gemeinde“ für das private Gemeinschaftseigentum wurde meist von den Nutzungsberechtigten selbst bzw ihren Vertretern so beantragt.
Josef Schraffl, Bürgermeister von Sillian, ab 1898 Abgeordneter zum Tiroler Landtag, ab 1901 auch Reichsratsabgeordneter in Wien, war Ende der 1890er Jahre von den Gaimberger Grundbesitzern um Hilfe gebeten worden. Deren Waldparzellen, die laut Grundparzellenkataster alle als Privateigentum ausgewiesen waren, sollten als Gemeindeeigentum erfasst werden. In seiner Rede im Tiroler Landtag vom 31.01.1910 schildert Josef Schraffl die damalige Bestürzung der Waldeigentümer in dramatischen Worten.
Josef Schraffl im Jahr 1910: „… Gewiss, ich war selbst dabei in dem Momente, wo die Teilwälderfrage in das Volk hineingetragen wurde. In Lienz war es bei der Eröffnung des Grundbuchs über die Gemeinde Gaimberg. Damals hat der Vertreter des Landesausschusses namens der Gemeinde Gaimberg gegen den Willen der ganzen Gemeinde erklärt, dass sämtliche Teilwälder dieser Gemeinde Eigentum derselben wären. … Ein Bauer rief dann erregt, ja hat dann derjenige, der den Wald bisher geschont und gespart hat, für die Gemeinde geschont und gespart und derjenige, der ihn versoffen hat, hat gut getan, weil ihm wenigstens kein Holz mehr genommen werden kann! …“
Die offenkundig rechtswidrige Vereinnahmung der privaten Waldparzellen als „Gemeinde- bzw Fraktionseigentum“ (= „Teilwälder“) beschäftigte für mehr als ein Jahrzehnt den Tiroler Landtag. Auch die Gründung der Organisation der Tiroler Bauernschaft stand in engem Zusammenhang mit der ausgelösten großen Unruhe und Unzufriedenheit im Tiroler Bauernstand. In der Resolution des „Sterzinger Bauerntages 1904“ heißt es dazu: „Der erste allgemeine Tiroler Bauerntag erklärt, dass die Behandlung, welche das Eigentum an den Teilwäldern bei der Anlegung des Grundbuches bisher gefunden hat, der fast überall herrschenden Rechtsanschauung des Volkes widerspricht und dass die Eintragung der Gemeinden als Waldeigentümer als eine Schädigung des Rechts der Besitzer empfunden wird. Der Bauerntag fordert, dass der im Volk herrschenden Rechtsanschauung entsprochen wird und dass dort, wo diese für das Eigentum der Besitzer spricht, die Besitzer als Eigentümer der Wälder im Grundbuch eingetragen werden.“
Josef Schraffl und seinen Mitstreitern ist es zu verdanken, dass im Wege einer am 31.01.1910 beschlossenen Änderung der Tiroler Gemeindeordnung in vielen Tiroler Gemeinden das Privateigentum an den Waldparzellen wieder hergestellt wurde. Dies auf Basis von Verträgen zwischen der jeweiligen Ortsgemeinde und den Grundeigentümern.
In den Ortsgemeinden jedoch, wo man von der damals eröffneten Chance keinen Gebrauch machte und erst durch die Regulierung einen „Teilwald-Agrargemeinschaft“ das Privateigentum durchsetzte, schlägt die damalige Vollzugspraxis wieder durch: Heute wird ein Gemeindeeigentum behauptet, das mit Hilfe des „Substanzrechts der Ortsgemeinde“ und eines Substanzverwalters exekutiert wird.
WALDEIGENTUM UND GRUNDBUCH
Seit dem Jahr 1900 haben Josef Schraffl, Prälat Professor Dr. Aemilian Schöpfer und ihre Mitstreiter für die Anerkennung des Privateigentums an den Waldteilen gekämpft. Nach einer zehnjährigen Auseinandersetzung fanden Josef Schraffl und seine Mitstreiter den Lösungsweg in einer Änderung der Tiroler Gemeindeordnung. Am 31. Jänner 1910 wurde über einen entsprechenden Gesetzesantrag im Landtag debattiert. Die stenographischen Landtagsberichte halten folgende Rede des Bauernbundobmanns Josef Schraffl, Mitglied des Landesausschusses und später Landeshauptmann von Tirol, fest:
„Der Herr Baron Sternbach hat darauf hingewiesen, dass man früher von einem Teilwalde bzw. einer Nutzwaldung wenig gehört hat und dass die Beunruhigung erst ins Volk hineingetragen worden sei. Gewiss, ich war selbst dabei in dem Momente, wo die Teilwälderfrage in das Volk hineingetragen wurde. In Lienz war es bei der Eröffnung des Grundbuchs über die Gemeinde Gaimberg. Damals hat der Vertreter des Landesausschusses namens der Gemeinde Gaimberg gegen den Willen der ganzen Gemeinde erklärt, dass sämtliche Wälder in dieser Gemeinde Eigentum derselben sind. Ich habe über Auftrag des Vorstehers der Gemeinde den Vertreter des Landesausschusses gefragt: ‚Wie meinen Sie das?‘ Da wurde mir gesagt, die einzelnen Nutznießungsberechtigten haben keine anderen Rechte auf die Teilwälder, als das Recht, das ihnen aufgrund der Gemeindeordnung zusteht. Ich fragte weiters: ‚Kann also in Zukunft in den Wäldern nicht mehr das Holz dort bezogen werden, von wo der Bauer dasselbe bisher bezogen hat?‘ Der Landesausschussvertreter erklärte: ‚Nein, in Zukunft kann die Gemeinde das Holz anweisen unten oder oben, wo es ihr beliebt.‘ Ein Bauer rief dann erregt, ja hat dann derjenige, der den Wald bisher geschont und gespart hat, für die Gemeinde geschont und gespart und derjenige, der ihn versoffen hat, hat gut getan, weil ihm wenigstens kein Holz mehr genommen werden kann!
Meine Herren, die Wälder sind dadurch, dass man Jahrzehnte hindurch den Bauer als Eigentümer behandelt hat, dass man ihn besteuert und ihm Taxen und Gebühren vorgeschrieben hat, im Bewusstsein der Bevölkerung zum Eigentum der Bauern geworden und weil man bei der Anlegung des Grundbuchs den Bauern jetzt plötzlich ein Eigentum bestritten hat, das er rechtlich erworben und zu besitzen glaubte, darum ist die Teilwälderfrage entstanden.
Ich habe die Hoffnung, dass heute in dieser wichtigen Frage, die so viele Leute beunruhigt hat, endlich die letzte Entscheidung fällt. Ich mache das Hohe Haus darauf aufmerksam, dass der Standpunkt des geehrten Kollegen Baron Sternbach von Tausenden und Tausenden von Bauern nicht verstanden wird. Ich selbst war es, meine Herren, der eine Massenpetition dem Herrn Ministerpräsidenten überreicht hat, in der ungefähr 6000 Bauern, die sich auf etwa 200 Gemeinden verteilten, die Regierung um Hilfe gebeten haben. Drei Ministerien haben sich bereits dafür ausgesprochen. Glauben Sie, dass das alles Beteiligte sind? Glauben Sie, dass der Justizminister Hochenburger mein Parteigenosse ist? Dafür ist auch das Ministerium des Inneren. Dass auch das Ackerbauministerium dafür ist, werden Sie begreiflich finden. Ich bitte daher das Hohe Haus, diesem Antrage zuzustimmen. Dadurch wird endlich wieder Ruhe, und nur dadurch wird die ganze unleidliche Verhetzung aus der Welt geschafft. Wenn es sich um Steuern handelt, ist es immer der Bauer, den sie treffen. Wenn es sich aber um Rechte handelt, dann hat der Bauer kein Recht. Solche Zustände müssen das Volk in seiner Rechtsüberzeugung irre machen. Darum glaube ich, dass diese Frage aus der Welt geschafft und wieder Rechtssicherheit und Beruhigung der Besitzenden eintreten muss. Was geschehen ist, war zum Nachteil des Landes und darum bitte ich das Hohe Haus, den Antrag anzunehmen.“
Der Tiroler Landtag hat dem Gesetzesantrag die Zustimmung erteilt, womit der Streit um das Eigentum an den aufgeteilten Wäldern im Sinne von Josef Schraffl und Prälat Dr. Aemilian Schöpfer einem guten Ende zugeführt werden konnte.
FORDERUNGEN DER BAUERN
7000 Teilnehmer waren am Sonntag, 5. Juni 1904, zum „Großen Sterzinger Bauerntag“ gekommen. Bereits am Vortag, Samstag,
4. Juni 1904, hatte Josef Schraffl die Delegiertenversammlung eröffnet, die das Forderungsprogramm des Bauerntages beschlossen hat. Ein wesentliches Anliegen des Sterzinger Bauerntages war es, das empfundene Unrecht der Tiroler Grundbuchsanlegung zu korrigieren. Die in Tirol tätigen Grundbuchanlegungskommissäre hatten tausende Waldparzellen als Gemeindeeigentum erklärt, obwohl diese Waldparzellen nach allgemeiner Rechtsanschauung Alleineigentum der jeweiligen Waldbesitzer waren. Die übergeordneten Grundbuch-Anlegungs-Kommissionen entschieden jedoch gegen die Auffassung der Landbevölkerung. Der Bauerntag forderte, dass der im Volk herrschenden Rechtsanschauung entsprochen werde und dass dort, wo die herrschende Auffassung ein Eigentum der Waldbesitzer voraussetze, das Alleineigentum der Waldbesitzer im Grundbuch einzutragen sei.
Bereits in den 1850er Jahren, sohin rund 40 Jahre vor Inangriffnahme der Grundbuchanlegung in Tirol, waren sämtliche Grundparzellen Tirols systematisch erfasst worden. Dabei wurde ausnahmslos jede Grundparzelle einem oder mehreren bestimmt bezeichneten Eigentümern zugeordnet. Der Vorgang ist bekannt als Erstellung des „Franziszeischen Grundstückskatasters“, auch „stabiler Kataster“ genannt. Das Neue am „Franziszeischen Grundstückskataster“ war, dass im gesamten Kaisertum Österreich ausnahmslos jedes Grundstück erfasst wurde. Der „Franziszeische Steuerkataster“ gliedert sich nach Katastralgemeinden und besteht im Wesentlichen aus einer „Urmappe“, aus einem Grundparzellenprotokoll samt Zuordnung zum jeweiligen Eigentümer und aus einem Eigentümerverzeichnis samt Zuordnung des jeweiligen Grundeigentums. Dieser Kataster ist der Vorgänger der heutigen Grundstücksdatenbank sowie der „Digitalen Katastralmappe“ des Grundbuches.
Zurückgehend auf die These des damaligen Richters am Oberlandesgericht Innsbruck, Stephan Ritter von Falser, wonach das Waldeigentum in Tirol grundsätzlich den Ortsgemeinden zustehe, wurde in unzähligen Fällen das Waldeigentum der Tiroler, das vierzig Jahre zuvor im Steuerkataster erfasst worden war, bei der Grundbuchanlegung in Gemeindeeigentum umgeschrieben. Stephan Ritter von Falser hatte in seiner Abhandlung zum Thema „Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche“ (Innsbruck 1896) die Rechtsauffassung vertreten, dass der Tiroler Landesfürst im Zuge der Tiroler Forstregulierung von 1847 das Eigentum an den Tiroler Wäldern den politischen Gemeinden geschenkt hätte; ersessenes Waldeigentum wurde von ihm nur anerkannt, wenn ein Wald an vier Seiten vollständig umzäunt war. Die Durchführungsverordnung zur Tiroler Grundbuchanlegung vom 10. April 1898 gründete auf Falsers Rechtsauffassung und das Oberlandesgericht Innsbruck hat diese Rechtsauffassung bei der Grundbuchanlegung vollzogen.
Die massenhafte Umschreibung von Waldstücken von Privateigentum in Gemeindeeigentum führte zu einem Aufschrei der betroffenen Waldbesitzer. Die Grundbuchanlegungsbeamten haben darauf mehrheitlich jedoch keine Rücksicht genommen – umso mehr jedoch Josef Schraffl und seine Mitstreiter im Tiroler Landtag. Bereits am 2. Mai 1900 wurde mit einem Landtagsbeschluss der Versuch unternommen, gegen diese Praxis einzuschreiten. Folgendes hat der Tiroler Landtag am 2. Mai 1900 beschlossen: „Nach der Überzeugung des Landtages muss in allen Fällen, wo sich aus den gepflogenen Erhebungen ergibt, dass Besitzer von Waldteilen, sei es aufgrund einer rechtsgültigen Teilungsurkunde, sei es gemäß unvordenklicher, gleichmäßiger ungestörter Übung, die Holz- und Streunutzung aus den betreffenden Waldteilen unbeschränkt und ausschließlich bezogen haben, dieses von den Nutzungsbefugnissen des § 63 Gemeindeordnung wesentlich verschiedene Recht im Grundbuche, falls es sich nicht als formelles Eigentumsrecht der Teilwaldbesitzer qualifiziert, in anderer geeigneter Weise als dingliches Recht eingetragen werden.“
LANDTAGSBESCHLUSS VOM MAI 1900
Vor diesem Beschluss des Tiroler Landtages vom Mai 1900 hatte sich ein eigens eingesetzter Ausschuss des Landtages mit den Rechtsverhältnissen an den aufgeteilten Wäldern befasst. Ausführlich wird im Ausschussbericht vom 29. April 1900 der Auffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck entgegengetreten, wonach die Tirolerinnen und Tiroler an ihren Wäldern nur Gemeindegutsnutzungen besäßen:
„Man hat bisher bei der Grundbuchanlegung den Weg eingeschlagen, das Recht der Teilwaldbesitzer einfach zu ignorieren. Die Gemeinden wurden aufgrund der Waldzuweisungsurkunden als Eigentümer der Waldungen eingetragen, den Teilwaldbesitzern wurde nicht nur das Eigentumsrecht abgesprochen, sondern es wurde auch die Eintragung ihres Rechts als Servitutsrecht verweigert. Dies geschah selbst dann, wenn die Gemeinden das Recht der Teilwaldbesitzer anerkannten und die Eintragung dieses Rechtes, sei es als Eigentum, sei es als Dienstbarkeit, verlangten. Der Ausschuss ist nun einstimmig der Ansicht, dass sich ein solcher Vorgang mit der Billigkeit, mit der gebotenen Rücksicht auf das Herkommen, auf die Gewohnheiten und Rechtsanschauungen der Bevölkerung durchaus nicht verträgt. Wenn Generationen von Hofbesitzern den Waldteil ausschließlich nutzten und durchaus als freies Eigentum besaßen, wenn der Wald bei allen Besitzübergängen, bei Käufen und Verhandlungen als Eigentum übertragen wurde, wenn der Wald im Kataster als Eigentum des Hofbesitzers erscheint und auch von ihm versteuert wird, und wenn nun auf einmal der pedantische Jurist kommt und der jahrhundertealten Rechtsübung zuwider den Wald dem Besitzer einfach wegnimmt, so wird ein solcher Vorgang von den Betroffenen als ein Raub, als eine empörende Konfiskation ihres wohlerworbenen Besitzes empfunden. Dazu ist das Recht nicht da, um solches Unrecht zu schaffen; hier heißt es wirklich ‚summum ius summa iniuria‘; hier gilt das Goethe’sche Wort: ‚Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage!‘ Als doppelt unleidlich erscheint eine solche Behandlung der Teilwälder, weil sich die ungerechte Beraubung gerade an den besten und wirtschaftlichsten Elementen des Bauernstandes vollzieht. Der Wald ist die Sparkasse des Bauern. Allen Besitzern, die samt ihren Vorfahren den Wald geschont, die Sparkasse gefüllt haben, entreißt man mit einem Federstrich das wertvolle Ergebnis jahrzehntelanger weiser Ökonomie, während die verschwenderischen Waldverderber, die ihre Teilstücke längst abgeholzt haben, mit Ruhe zusehen können, wie der wertlos gewordene Waldboden zugunsten der Gemeinde konfisziert wird. Solche Dinge dürfen nicht weiter geschehen! Solch schreiendem Widerspruch zwischen juristischem Formalismus und lebender Rechtsbildung dürfen wir nicht tatlos zusehen; wir müssen Mittel und Wege finden, das Recht mit dem Rechtsbewusstsein des Volkes in Einklang zu bringen.“
Über zehn Jahre hatten Josef Schraffl und seine Mitstreiter im Landtag gegen die Vorgehensweise der Grundbuchanlegung und die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck angekämpft. Die stenografischen Landtagsberichte geben darüber beredtes Zeugnis.
31.01.1910: STERNSTUNDE IM LANDTAG
Erst die Wahlen zum Tiroler Landtag im Jahr 1908 brachten Bewegung in die starren Fronten. Unter der Führung von Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer war die Christlichsoziale Partei in Konsequenz der Wahlen im Jahr 1908 zur bestimmenden Kraft im Tiroler Landtag geworden. Innerhalb dieser Bewegung dominierten die Abgeordneten der Landgemeinden, aufgestellt vom 1904 gegründeten und von Josef Schraffl geführten Bauernbund. Schraffl und Dr. Schöpfer waren fest entschlossen, die Auseinandersetzung um das Eigentum an den Waldteilen zu einem gerechten Ende zu bringen. Nachdem ein im Sommer 1909 unternommener Versuch gescheitert war, die Grundbuchanlegung so lange zu stoppen, bis die Teilwälder-Frage geklärt sei, wurde Landesrat Dr. Josef Jordan ins Pustertal entsandt, um die erforderlichen Fakten für alternative Lösungen zu erheben.
Auf der Grundlage der Erhebungen von Dr. Josef Jordan wurde am 28. Jänner 1910 im Agrarausschuss, Berichterstatter Professor Dr. Aemilian Schöpfer, folgender Beschluss gefasst: Der Hohe Landtag wolle beschließen: I. Der beiliegende Gesetzesentwurf wird genehmigt. II. Der Landesausschuss wird beauftragt, hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken. III. Der Landesausschuss wird beauftragt, zur ehesten Lösung der Teilwälderfrage seine Mitwirkung dahin zu bieten, dass zwischen den Gemeinden und Waldbesitzern geschlossene Vergleiche, durch die einerseits das Eigentum der Besitzer an den Wäldern anerkannt bzw. im Wege der Teilung aufgrund der Novelle zum § 61 der Gemeinde-Ordnung ihnen übertragen, andererseits die Aufrechterhaltung der bisher bestandenen gemeinschaftlichen Nutzungsrechte gesichert wird, die Genehmigung des Landesausschusses erhalten. Der Landesausschuss wird ferner beauftragt, beim k. k. Oberlandesgerichte, bzw. bei der Grundbuch-Landesanlegungskommission sich dahin zu verwenden, dass bereits im Grundbuchanlegungs- und nicht erst im Richtigstellungsverfahren die Eintragung des Waldeigentums aufgrund solcher Vergleiche erfolge.“ (Beilage 140 zu den Berichten des Tiroler Landtages, X. Periode, II. Session 1910)
Der vom Agrarausschuss beantragte Gesetzesentwurf lautete wie folgt: „Artikel I. § 61 der Gemeindeordnung ist in seiner bisherigen Fassung aufgehoben und hat in Zukunft zu lauten wie folgt: Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonde ist ungeschmälert zu erhalten. Ein vorzügliches Augenmerk hat die Gemeinde auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege ihrer Waldungen zu richten und sie hat die forstpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen und befolgen zu machen. Zur Verteilung des Stammvermögens und des Stammgutes oder eines Teiles derselben unter die Gemeindeglieder ist in der Regel ein Landtagsbeschluss erforderlich. Wenn es sich um die Verteilung eines bereits nach bestimmten Nutzungsflächen zugeteilten Stammgutes der Gemeinde unter Aufrechterhaltung der bestehenden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte handelt, oder wenn die Verteilung des Gemeindegutes aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl Nr. 61, vorgenommen wird, ist nur die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich. II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.“ Am 31.01.1910 beschloss der Tiroler Landtag diese Novelle zur Tiroler Gemeindeordnung 1866. Das Gesetz wurde am 30.06.1910 im (Tiroler) Gesetz- und Verordnungsblatt LGBl 65/1910, publiziert.
ERSUCHEN DER GEMEINDEVORSTEHUNG VON ROPPEN AN DEN LANDESAUSSCHUSS VOM 09.05.1907
Der Gemeindeausschuss von Roppen fasste in seiner Sitzung vom 14. April 1907 neuerlich einstimmig folgenden Beschluss: „Die Gemeinde Roppen erkennt das volle und unbeschränkte Eigentumsrecht der dermaligen Besitzer an ihren Teilwäldern an und beruft sich dabei auf den gleichlautenden Gemeindeausschussbeschluss vom 8. Dezember 1901 und dessen Begründung, welcher am 26. Dezember 1901 Nr. 654 dem Hohen Landesausschuss zur Genehmigung vorgelegt worden ist, sowie auf die protokollarischen Darlegungen und Eingaben gelegentlich der Grundbuchanlage. Dieser Beschluss stützt sich auf folgende Rechtsgründe: In der Gemeinde Roppen gibt es nach dem Eigentumsrechte drei Arten von Wäldern, Gemeindewälder, Interessentschaftswälder und Teilwälder, ortsüblich ‚Waldteile‘ genannt (als der dem Besitzer als Eigentum gehörige Teil des Waldes). Während Gemeinde- und Interessentschaftswälder Eigentum der Gemeinde bzw. einer Gruppe von Besitzern, zum Beispiel einzelner Fraktionen sind, haben die Waldteilbesitzer seit unerdenklichen Zeiten, unbestritten seitens der Gemeinde und kompetenten Behörden, ihre Waldteile als freies und unbeschränktes Privateigentum, ‚als freie eigene Wälder‘, wie in Kaufurkunden steht, behandelt und auch über jeden Nutzen aus denselben nach Willkür verfügt. Sie haben nicht nur Sand und Streu, hauptsächlich so genannte Bodenstreue, sondern auch Sand und Steine aller Art, auch Steinbrüche zum Bauen, Kalkbrennen oder zur Erzeugung chemischer Produkte, Quellwasser und dergleichen für sich verwendet und unbeschränkt verkauft und den erzielten Erlös ausdrücklich für sich in Empfang genommen. Während das Weiderecht der Gemeinde für den allgemeinen Viehtrieb sich nur auf die öffentlichen Plätze, öden Gründe, und auf die Gemeindewaldungen erstreckt, steht dies in den Waldteilen nur den bezüglichen Besitzern zu, die auch in Gruppen, insbesondere als Gehörigen einer Fraktion durch Übereinkunft die Weide in den ihnen gehörigen Waldteilen gemeinsam ausgeübt haben (gelegentlicher Viehtrieb einer Nachbarfraktion in den Bereich einer anderen wurde beanstandet und untersagt). Sie haben diese Waldteile bald mit, bald abgesondert von ihren Gütern veräußert, hypothekarisch belastet und selbständig in zahlreichen Fällen Rodungen vorgenommen. Von den ca. 2000 Waldteilen haben im Laufe der Jahrzehnte zum mindesten 10 % im Wege gerichtlicher Versteigerungen und unter ausdrücklicher Einräumung des Eigentumsrechtes seitens der Behörden den Besitzer gewechselt. Es sei weiters noch bemerkt, dass auch zur Zeit der Mappierung ungeachtet der noch frisch in jedermann Erinnerung stehenden Waldzuweisung und Waldpurifikationsurkunde des Jahres 1848 die Waldteile allerseits als Privateigentum der einzelnen Besitzer angesehen wurden, indem sie in die Mappen fortlaufend nummeriert eingetragen erscheinen. Diese Tatsache und Umstände können jederzeit durch Belege und einwandfreie Zeugen erwiesen werden und deuten von der Rechtslage, welche in der Gemeinde bezüglich der Waldteile besteht. Insbesondere muss noch hervorgehoben werden, dass Rodungen sowie Erwerb von Immobilien, hier Waldteile, im Wege gerichtlicher Versteigerung wohl unanfechtbares Eigentum an der Sache einbringen, dort wo Grundbücher nicht bestehen (obergerichtliche Entscheidung), sodass der Beschluss der Gemeinde wohl nur als eine reine Formalität angesehen werden kann, welche den längst bestehenden faktischen Bestand der Privateigentumsrechte an den bezüglichen Realitäten in allgemeiner und schriftlicher Weise festlegt. Die Besitzer, denen die Eintragung eines Servitutsrechtes in das Grundbuch nicht genügen kann, sind von ihrem Eigentumsrecht an den Waldteilen, welcher nach dem Urteile der Juristen klar liegt, nicht abzubringen. Um eine Reihe kostspieliger, Gemeinde und Gemeindeangehöriger schwer belastender Prozesse zu vermeiden und die durch die Waldteilfrage schon lange genug erregten Gemüter zu beruhigen, weiß der Gefertigte keinen besseren Weg, als dem Hohen Landesausschuss um die Genehmigung dieses Ausschussbeschlusses zu bitten, da sonst die Grundbuchsanlegung in der Gemeinde und im Bezirke nicht vorwärts kommen kann. Gemeindevorstehung Roppen. Roppen, am 9. Mai 1907. Unterschriften. (Akten des Tiroler Landesausschusses zum Waldstreit in Roppen, Tiroler Landesarchiv, Landesausschussakten 1908, Zl 100–105, Faszikel-Nr. 712).
Fundstellen zum Streit um die geteilten Wälder
Wer sich genauer über die geschichtliche Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern und die Verhandlungen über die grundbücherliche Behandlung derselben informieren will, der sei auf die stenografischen Landtagsberichte wie folgt verwiesen: 19.04.1900, Seite 52 und Beilage 43; 02.05.1900, Seite 149 und Beilage 105; 10.09.1900, Seite 993 und Beilage 287; 18.06.1901, Seite 162 und Beilage 43; 17.08.1901, Seite 254 und Beilage 43; 21.09.1905, Seite 432 und Beilage 192; 28.04.1908, Seite 56 und Beilage 192; 02.10.1908, Seite 185 und Beilage 143; 15.10.1908, Seite 277 und Beilage 173; 07.11.1908, Seite 721 und Beilage 653; 31.01.1910, Seite 158 und Beilage 140.
Weiters gibt es umfangreiche Aktenbestände des Landesausschusses, die im Tiroler Landesarchiv verwahrt werden, z. B. Nr. 29071 ex 1908; Nr. 327 ex 1909, Nr. 24022 ex 1909; Nr. 1361/11 ex 1910; Nr. 1361/14 ex 1910.
Anerkennung des Eigentums durch Vertrag
Hofrat Dr. Josef Jordan, der im Auftrag des Tiroler Landesausschusses im Jahr 1909 die Grundlagen für den Gesetzesbeschluss des Tiroler Landtages vom 31. Jänner 1910 in den einzelnen Gemeinden erhoben hatte, listet in seinem Gutachten aus dem Jahr 1929 zu den Tiroler Teilwäldern jene Ortsgemeinden auf, in denen entsprechende Eigentums-Anerkennungsverträge errichtet wurden. Jordan spricht von „Urkunden-Gemeinden“ („U.G.“).
Folgende U.G. hat Jordan im Jahr 1929 für den heute österreichischen Landesteil erhoben: 1. Gerichtsbezirk Lienz: U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Lienz und Bannberg, welche keine Urkunde vorgelegt haben, dann von Lengberg, Nikolsdorf und Nörsach, in welchen Gemeinden die Teilwaldbesitzer als Eigentümer eingetragen worden sind; 2. Ger.Bez. Sillian: U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Ober- und Untertilliach, für welche das zu Lengberg Gesagte gilt, und Sexten, welche Gemeinde die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunde vorgelegt hat. 3. Ger.Bez. Matrei i. O.: U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von St. Jakob und St. Veit, welche keine Teilwälder haben; 4. Ger.Bez. Telfs: U.G. sind: keine. 5. Ger.Bez. Silz: U.G. keine. 6. Ger.Bez. Imst: U.G. keine. 7. Ger.Bez. Hall: U.G. sind: Vögelsberg (in Tulfes wurde die Urkunde erst 1935 errichtet, weshalb Jordan in seinem Gutachten von 1929 darüber keine Erwähnung machen konnte); 8. Ger.Bez. Schwaz: U.G. sind: Eben, Schwaz, Weer, Weerberg, Wiesing; 9. Ger.Bez. Rattenberg. U.G. sind keine. 10. Ger.Bez. Kufstein: U.G. sind: Langkampfen. 11. Ger.Bez. Mieders: U.G. sind: Neustift.
Josef Jordan im Jahr 1929 zusammenfassend: „Wie aus obiger Zusammenstellung ersichtlich, haben von den Gemeinden des heutigen Tirols jene der Bezirke Sillian, Lienz und Matrei i. O. fast alle, von Oberinntal keine, von Unterinntal nur einzelne von der Teilwälderaktion Gebrauch gemacht“.
„Der Waldaufteiler“ Maximilian I. von Habsburg, genannt der letzte Ritter (* 22. März 1459 in Wiener Neustadt; † 12. Januar 1519 in Wels, Oberösterreich), war ab 1477 Herzog von Burgund, ab 1486 römisch-deutscher König, ab 1493 Erzherzog von Österreich und ab 1508 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches und von 1490 bis 1519 Landesfürst von Tirol. Von Ihm stammt die älteste, nachweisbare Urkunde, in der die Anordnung einer Waldaufteilung dokumentiert ist. Diese wurde im Jahr 1510 errichtet und sie dokumentiert die Bitte der Nachbarn von Kolsass, dass ein unter Erzherzog Siegmund ausgezeigter Wald am Kolsassberg zu gleichen, nach dem Los bestimmten Teilen unter den „Feuerstätten“ aufgeteilt werde. Die Nachbarn von Kolsass haben sich dabei auf ältere solche Aufteilungen in Mils, Fritzens und Baumkirchen berufen. Kaiser Max bewilligte die Bitte und wies Christian Pirchner, Richter zu Rettenberg, und Leonhardt Möltl, Bergrichter zu Schwaz, an, die nötigen Veranlassungen zu treffen. Der Wald der „Nachbarschaft zu Berg und Dorf des Oblay Kolsass“ wurde „mit dem Los nach den Feuerstätten und billigen Dingen“ ausgeteilt, damit „niemand wieder die Billigkeit beschwert“ werde. Gebildet wurden 22 Teile, zehn für die Nachbarn vom „Berg“, zwölf für die Nachbarn im „Dorf“.
Ursprünglich haben sich die Rechts- und Nutzungsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern in Tirol über Jahrhunderte gleichförmig entwickelt. Das Waldeigentum wurde dem Landesfürsten zugeordnet; die Nutzungen standen den jeweiligen Nachbarschaften zu. Solche Wälder wurden „gemeine Wälder“ oder „Gemeindewälder“ genannt. Daneben gab es Wälder, deren Nutzungen für landesfürstliche Bergwerke und Salinen reserviert waren, und Wälder im Eigentum des Adels oder von kirchlichen Institutionen.
Spätestens unter Kaiser Max, sohin ab Anfang des 16. Jahrhunderts, wurden „gemeine Wälder“ unter den „Feuerstattbesitzern“ aufgeteilt; auch nach der Waldaufteilung verblieb das Eigentum beim Landesfürsten. Diese Rechtsverhältnisse haben sich erst geändert, als der Landesfürst sein Obereigentum über alle Wälder Tirols zugunsten der Holzbezugsberechtigten aufgegeben hat: Das Eigentum fiel damit an die Gemeinschaft als solche, die „Gemeinde der Holzbezugsberechtigten“.
Die Rechtsverhältnisse an einer Liegenschaft, wo die Nutzung auf „Teilwaldbesitzer aufgeteilt ist, sind mit einem Wohnungseigentum vergleichbar: unteilbares Gemeinschaftsverhältnis an der gesamten Waldliegenschaft verbunden mit einem ausschließlichen Waldnutzungsanteil. Solche Rechtsverhältnisse wurden 1935 im neuen Tiroler Flurverfassungsrecht als eine Form der Agrargemeinschaft geregelt. Alternativ kann ein Eigentum der einzelnen Besitzer angenommen werden, wenn die Waldteilung in der erforderlichen Schärfe exekutiert war (Vermessungsurkunden, Vermarkung).
Erst die Anlegung des Franziszeischen Steuerkatasters in den 1850er Jahren und die Grundbuchanlegung (1898 bis 1940) haben verwirrende Verhältnisse geschaffen. Bei der Anlegung des Steuerkatasters sind parzellierte und nicht parzellierte Waldteile entstanden, je nach dem, ob die Waldteile vermessen und als eigene Parzellen erfasst wurden oder nicht. Wann sich die Beamten für „Einzelvermessungen“ entschieden haben und wann nicht, wurde bis heute nicht untersucht. Parzellierte Teilwälder wurden im Franziszeischen Steuerkataster als Eigentum der jeweiligen Waldbesitzer ausgewiesen, nicht parzellierte Teilwälder wurden häufig auf die Etiketten „Ortschaft“ oder „Gemeinde“ eingetragen.
Die Grundbuchanlegung hat die Rechtsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern neu beurteilt. Ein Waldeigentum laut Steuerkataster wurde ausdrücklich als irrelevant erklärt (s Artikel: Der Gemeindeliebhaber). Als Grundsatz wurde „Gemeinde-“ oder „Fraktionseigentum“ angenommen. Rückblickend auf den Zeitraum der Grundbuchanlegung zeigen sich stark unterschiedliche Darstellungen der Rechtsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern („Teilwäldern“).
1) Waldbesitz, der von der Grundbuchanlegung unbestritten als freies Eigentum der Grundbesitzer anerkannt wurde; solchen Waldbesitz gibt es vor allem in den ehemals „Bayrischen Gerichten“ Kufstein, Rattenberg und Kitzbühel und in denjenigen Osttiroler Gebieten, die ehemals dem Salzburger oder Brixner Bischof zugeordnet waren
2) Waldbesitz, wo sich die Waldbesitzer ihr Einzeleigentum durch Hartnäckigkeit im Zuge der Grundbuchanlegung erkämpft haben (z. B. in Roppen)
3) Waldbesitz, der aufgrund des Tiroler Landesgesetzes vom 31.01.1910 (Änderung der Tiroler Gemeindeordnung in § 61) von den Ortsgemeinden mit Genehmigung der Landesregierung als Eigentum der Grundbesitzer anerkannt wurde und wo diese Eigentumsanerkennung grundbücherlich durchgeführt wurde; solche Wälder im Einzeleigentum erkennt man heute oft noch daran, dass im Grundbuch folgende Servitutsrechte aufscheinen: a) Viehtrieb und Holztrieb im bisherigen Umfang b) Anlegung, Wiederherstellung der bestehenden Wege c) für Gemeinde- und sonstige öffentliche Zwecke, Gewinnung von Baumaterial, Ableitung von Quellen und fließendem Wasser zur dauernden Benützung; dies alles für die jeweilige Ortsgemeinde
4) Waldbesitz, der grundbücherlich als Eigentum einer „Gemeinde“ oder „Fraktion“ geführt ist, der aufgrund des Tiroler Landesgesetzes vom 31.01.1910 als Eigentum der Grundbesitzer anerkannt wurde, wo jedoch die grundbücherliche Umsetzung aus welchen Gründen immer unterblieben ist
5) Waldbesitz, der grundbücherlich als Eigentum einer „Gemeinde“ oder „Fraktion“ geführt ist, auf dem grundbücherlich ausgewiesene, räumlich abgegrenzte, ausschließliche Holz- und Streubezugsservituten für bestimmte Liegenschaftsbesitzer lasten
6) Waldbesitz, der grundbücherlich als Eigentum einer „Gemeinde“ oder „Fraktion“ geführt ist, wo ebenfalls räumlich abgegrenzte, ausschließliche Holz- und Streubezugsrechte bestehen, ohne dass diese im Grundbuch als Servitutsrechte ausgewiesen sind, weil die Grundbuchanlegung nur Rechte nach § 63 der Gemeindeordnung zugestanden hat (und die Grundeigentümer keine weiteren Rechtsschritte gesetzt haben).
Aus heutiger Sicht sind die Unterscheidungen in den 1850er Jahren oder durch die Grundbuchanlegung zu relativieren: Wenn Grundbesitzer einen Waldteil über Jahrhunderte ausschließlich genutzt haben, ist im Moment der Aufgabe des landesfürstlichen Obereigentums Volleigentum der Privaten entstanden – abhängig von Vermessung und Vermarkung – ein Alleineigentum jedes Waldbesitzers oder ein Gemeinschaftsgut aller.
ERSTE „TEILWÄLDER“
Die ersten „Teilwälder“ entstanden spätestens am Beginn der Neuzeit, als in Tirol Erzherzog Siegmund der Münzreiche und Kaiser Max die Landesherrschaft ausübten. Die älteste nachweisbare Urkunde, in der die Anordnung einer Waldteilung dokumentiert ist, stammt aus dem Jahr 1510, der Herrschaftszeit von Kaiser Maximilian I. Diese Urkunde dokumentiert die Bitte der Nachbarn von Kolsass, dass ein ihrer Gemeinschaft unter Erzherzog Siegmund ausgezeigter Wald am Kolsassberg zu gleichen, nach dem Los bestimmten Teilen unter den „Feuerstätten“ aufgeteilt werde. Die Nachbarn von Kolsass haben sich dabei auf ältere solche Aufteilungen in Mils, Fritzens und Baumkirchen berufen. Kaiser Maximilian bewilligte die Bitte und wies die Herren Christian Pirchner, Richter zu Rettenberg, und Leonhardt Möltl, Bergrichter zu Schwaz, an, die nötigen Veranlassungen zu treffen. Der Wald der „Nachbarschaft zu Berg und Dorf des Oblay Kolsass“ sollte „mit dem Los nach den Feuerstätten und billigen Dingen“ ausgeteilt werden, damit „niemand wieder die Billigkeit beschwert“ werde. Gebildet wurden 22 Teile, zehn für die Nachbarn vom „Berg“, zwölf für die Nachbarn im „Dorf“.
Wann die noch älteren Waldaufteilungen in Mils, Fritzens und Baumkirchen durchgeführt wurden, auf die sich die Nachbarn von Kolsass im Jahr 1510 als Beispiel berufen haben, wurde noch nicht untersucht.
WALDAUFTEILUNGEN
Grundsätzlich können mehrere Phasen intensiver Waldaufteilungen festgestellt werden: Die erste war Mitte des 16. Jh. abgeschlossen; die zweite fällt in die 2. Hälfte des 17. Jh. und eine dritte in den Zeitraum um 1730. Aufgeteilt haben landesfürstliche Beamte auf Ansuchen der betreffenden Nachbarschaften und nach Bewilligung durch den Landesfürsten bzw. dessen Behörde.
Seit der Teilung nutzt ein jeder Eigentümer eines Stammsitzes sein Waldstück. Nur die Waldweide wurde typischerweise weiterhin von der ganzen Nachbarschaft ausgeübt. Das Eigentum blieb im Allgemeinen beim Landesfürsten. Erst im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 verzichtete der Landesfürst auf das Obereigentum; dies zugunsten der „holzbezugsberechtigten Gemeinde als solcher“, unter Vorbehalt besserer Rechte einzelner oder dritter. Bei dieser „holzbezugsberechtigten Gemeinde“ handelt es sich nicht um die Schulgemeinde, aber auch nicht um die Kirchengemeinde und um keine Trauergemeinde, sondern um die Gemeinschaft der bezugsberechtigten „Feuerstattbesitzer“, die Summe der Teilwaldberechtigten. Für diese existierte bis zum Jahr 1935 kein rechtliches Organisationsmodell. Erst mit dem neuen Flurverfassungsrecht im Jahr 1935 konnte die Agrarbehörde diese Gemeinschaften organisieren und die Grundbucheintragungen berichtigen.
HR. Dr. Josef Jordan,
Amtserinnerungen, betr. die grundbücherliche Behandlung der Teilwälder in Deutschtirol erstattet von Hofrat Dr. Josef Jordan im J. 1929 (TLA- Bibliothek 10.551/6)
Bekanntlich gehörten die Waldungen als Teile der Almende ursprünglich den altgermanischen Marktgenossenschaften und den ihnen nachfolgenden bäuerlichen Wirtschaftsgemeinden, sind aber in der Periode der Erstarkung der landesfürstlichen Hoheitsrechte grösstenteils als Eigentum des Landesfürsten beansprucht worden, allerdings nicht als dessen Privateigentum, sondern mit der Widmung für öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben (Bergbau und Hofhaltung). Eben wegen des Vorwaltens dieser öffentlich rechtlichen Gesichtspunkte ist die Nutzung der Wälder seitens der Gemeinden, bezw. der Bauern, für den Haus- und Gutsbedarf, wenn auch unter Aufsicht und Verwaltung der landesfürstlichen Forstbehörde, aufrecht geblieben und sind hauptsächlich im 18. Jahrhundert, aber auch vor- und nachher fast in allen Gemeinden grosse Teile der landesfürstlichen Waldungen ausgeschieden und unter die einzelnen Höfe nach bestimmten Teilflächen zur Nutzung verteilt worden, unbeschadet des landesfürstlichen Eigentums am Grund und Boden und der Oberaufsicht und Verwaltung der Forstbehörden.
Über diese Verteilung sind gewöhnlich auch eigene Urkunden errichtet (Teilungslibellen) worden. Die einzelnen Waldteile wurden weniger genau vermarkt und auch in Waldkarten ersichtlich gemacht. Diese Waldteile bildeten ein Zubehör zu den betreffenden Höfen und gingen mit diesen auf die Rechtsnachfolger über. Es hat sich dann die weitere Übung ausgebildet, dass die Teilwaldbesitzer aus ihren Waldanteilen nicht nur den Haus und Gutsbedarf deckten, sondern über den Mehrertrag auch zu Verkaufszwecken verfügten.
Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts waren also die heutigen Gemeindewälder, formell landesürstliches Eigentum, das aber zum grössten Teil, d.h. soweit sie nicht für Bergbauzwecke und die Hofhaltung dienten, dem Landesfürsten meistens keinen Ertrag abwarf, da sowohl die verteilten, wie unverteilten Waldungen mit den althergebrachten Nutzungsrechten der Gemeinden und Bauern belastet waren. Mit dem Niedergang der landesfürstlichen Bergwerksbetriebe verringerte sich das Interesse des Landesfürsten an den Waldungen und andererseits machte sich mit der Entwicklung des Grundsteuerwesens das Bestreben geltend, auch die Waldungen der Grundsteuer zu unterziehen. Dies hat dazu geführt, das mit dem kaiserl. Patente vom 6.11.1847 der Verzicht des Landesfürsten auf alle Waldungen mit Ausnahme bestimmter Teile, welche als ärarische Waldungen aufrecht blieben, ausgesprochen und das Eigentum daran den „holzbezugsberechtigten Gemeinden“ innerhalb ihrer Gebiete übertragen wurde, jedoch unter ausdrücklicher Wahrung der urkundmässig oder auch auf alte Übung begründeten Nutzungsrechte der Nutzungsberechtigten.
Zwecks Neuregelung der Grundsteuer, welche schließlich mit dem Grundsteuergesetz vom 24. Mai 1869, Nr 88 RGBl für ganz Österreich einheitlich durchgeführt wurde, hat eine allgemeine Katastralvermessung und Verfassung der heutigen Katastralmappen stattgefunden, und zwar in Tirol in der Zeit von 1855 bis 1861. Dabei wurden in manchen Bezirken, insbesondere im Pustertal und Unterinntal, die aufgeteilten Wälder auch in den Mappen nach den einzelnen Waldanteilen aufgrund der Teillibellen und Waldkarten ausgewiesen und mit Parzellennummern bezeichnet, während in anderen Bezirken eine solche Unterabteilung der Waldungen in der Katastralmappe unterblieben ist. Nach erhaltener Information beim Landesvermessungsamt wurde die eine oder andere Methode eingehalten, je nachdem die Vermessungsorgane eine genügende Vermarkung der Waldteilung vorgefunden haben oder nicht.
Dabei hatte die Parzellierung der Teilwälder in den Katastralmappen, wo diese stattgefunden haben, allerdings die Folge, dass diese Waldteile bzw. deren Parzellennummern, in den seit seit ungefähr 1870 angelegten Grundbesitzbögen der betreffenden Waldbesitzer aufgenommen worden sind und dass diesen auch die Waldgrundsteuern vorgeschrieben wurden.
Wir haben also mit Ende des vorigen Jahrhunderts Wälder, welche in den Katastralmappen abgegrenzt und mit eigenen Parzellennummern versehen und in den Grundbesitzbögen als Eigentum der Besitzer ausgewiesen waren und auch von diesen versteuert wurden, welche Wälder wir der Kürze halber „parzellierte Teilwälder“ (P.T.W.) bezeichnen wollen, dann Teilwälder, welche in der Katastralmappe und in den Grundbesitzbögen als unverteilter Gemeindewald aufschienen und auch von der Gemeinde versteuert wurden, in Wirklichkeit aber in der Natur und in den Gemeindewaldkarten aufgeteilt waren und von den Besitzern hinsichtlich des Holz- und Streuertrages in gleicher Weise ausschließlich genutzt wurden, die wir „nicht parzellierte Teilwälder“ (N.P.T.) nennen wollen.
Außerdem gab es in fast allen Gemeinden noch unverteilte Gemeinschaftswaldungen, die aber, besonders in Gemeinden, in denen Waldaufteilungen überhaupt nie stattgefunden haben, mehr oder weniger mit althergebrachten Holznutzungsrechten der Bauern belastet waren (Losteile etc.).
Überhaupt haben sich die Waldrechtsverhältnisse in einzelnen Gemeinden recht verschiedenartig entwickelt und sei nur beispielsweise darauf hingewiesen, dass es in manchen Gemeinde, so in Igls, Aldrans, Mutters und anderen, der alten Wirtschaftsgemeinde, bestehend aus den alten Höfen, unter dem Namen Waldinteressentschaft, gelungen ist, das Eigentum an den Waldungen zu behaupten, sodass die betreffenden heutigen politischen Gemeinden von Waldbesitz überhaupt ausgeschlossen sind. Auf solche besondere Waldrechtsverhältnisse kann in dieser Abhandlung, welche sich nur mit den so genannten Teilwäldern befasst, nicht näher eingegangen werden.
Erst mit der Anlegung der Grundbücher in Tirol aufgrund des Gesetzes vom 18.03.1897 Nr 9 EGBl ist der Teilwälderstreit entstanden, welcher durch ein Jahrzehnt den Landtag und die Behörden eingehendst beschäftigt hat. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Frage, sollen bei der Grundbuchsanlegung die aufgeteilten Wälder als Rechte nach § 63 der Gemeindeordnung behandelt, also wegen des Mangels des Charakters von Privatrechten im Grundbuch überhaupt nicht berücksichtigt werden, oder sollen die Holz- und Streunutzungsrechte der Teilwaldbesitzer als deren Servitutsrechte zu Lasten der Gemeinde eingetragen werden, oder sollen schließlich die Waldbesitzer als Eigentümer ihrer Waldteile anerkannt werden.
Schon die Ministerialverordnung vom 10. April 1898, Nr 9, LGBl, womit eine Instruktion für die Grundbuchanlegungs-Kommission erlassen wurde, hat sich für eine die Eintragung der Nutzungsrechte der Teilwaldbesitzer als Servituten ausgesprochen (§ 37). Dies vorbehaltlich einer Prüfung der Frage, ob nicht tatsächlich ein aufgeteiltes Einzeleigentum der Waldbesitzer vorliege.
Ausgegangen ist der Streit im Jahr 1900 bei der Grundbuchsanlegung im Bezirke Lienz, wo, wie auch im Bezirke Sillian, die aufgeteilten Wälder auch in der Mappe parzelliert waren und die Bauern unter Hinweis darauf, dass sie bzw. ihre Vorbesitzer seit Menschengedenken sich als Eigentümer der Waldteile betrachtet haben und seit 30 Jahren als solche in den Grundbesitzbögen ausgewiesen waren und die ärarischen Waldsteuern gezahlt haben, Eigentumsansprüche geltend machten und wo die Gemeindevertreter, wohl auch im eigenen Interesse als Teilwaldbesitzer, diese Ansprüche energisch vertraten.
Dagegen hielt der Landesausschuss einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht am Standpunkt fest, dass grundsätzlich und von besonderen Waldrechtsverhältnissen abgesehen, die Gemeinden als Eigentümer und die Waldbesitzer nur als Nutzungsberechtigte einzutragen seien.
Damit gaben sich die Bauern nicht zufrieden. Es kam zu langwierigen Prozessen und heftigem Widerstand der bäuerlichen Bevölkerung und der Gemeinden selbst, nicht nur im Pustertal, sondern auch in einzelnen Bezirken Nordtirols, wobei im Schoße des Landesausschusses selbst die Abgeordneten Dr. Schöpf und Schraffl unermüdlich für die Ansprüche der Teilwaldbesitzer eintraten. Schließlich wurde vom Landesausschuss der Gefertigte nach Pustertal entsendet, um in den einzelnen Gemeinden über die Rechtsverhältnisse genaue Erhebungen zu pflegen.
Aufgrund derselben wurde durch Mehrheitsbeschluss des Landesausschusses ein Kompromiss vorbereitet, in dem Sinne, dass die Gemeinden ermächtigt werden sollten, den reklamierenden Waldbesitzern das Eigentum an ihren Waldteilen förmlich abzutreten, sodass diese auch von der Grundbuchanlegung als Eigentümer der einzelnen Waldparzellen akzeptiert wurden.
Dies unter gewissen Garantien für die Gebundenheit der Waldteile an den Hofbesitz und mit dem Vorbehalt gewisser Rechte zugunsten der Gemeinde, nämlich der Weide, des Rechtes, Wege anzulegen und Wasser abzuleiten und Baumaterial mit Ausnahme von Holz für Gemeindezwecke zu gewinnen, welche Rechte im Grundbuch als Servituten der Gemeinde eingetragen werden sollen.
Dieser Lösung des langjährigen so genannten „Teilwälderstreites“ hat sich schließlich auch der Landtag mit Mehrheitsbeschluss angeschlossen und zur leichteren Durchführung der Waldabtretungen das Gesetz vom 30.06.1910 Nr 65 LGBl geschaffen, mit welchem in Abänderung des § 61 der Gemeindeordnung, die dort dem Landtage vorbehaltene Kompetenz zur Verteilung des Stammgutes der Gemeinden unter die Gemeindeglieder, hinsichtlich der Teilwälder dem Landesausschuss übertragen worden ist.
Der Landesausschuss hat dann einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht für die Gemeindeausschussbeschlüsse und für die Abtretungsurkunden eigene Formulare verfasst und dieselben allen Gemeinden, in welchen von den Teilwaldbesitzern in Übereinstimmung mit der Gemeindevertretung oder dem Kollisionskurator, die Eigentumsanerkennung gefordert wurde, zur Verfügung gestellt.
Diesen Kompromissweg haben sich dann die meisten Gemeinden des Pustertals zunutze gemacht, aber auch viele Gemeinden der anderen Bezirke, und zwar größenteils in den Jahren 1911 und 1912, einzelne Gemeinden je nach dem Fortschritt der Grundbuchsanlegung auch in späteren Jahren. Ursprünglich und in der größten Mehrzahl handelte es sich dabei um parzellierte Waldparzellen.
In einzelnen wurde diese Eigentumsabtretung auch für Gemeinden mit nicht parzellierten Teilwäldern bewilligt, wobei dann die genaue Vermessung und Parzellierung in der Katastralmappe gewöhnlich nachgetragen wurde.
Der allgemeine Vorgang war der, dass die Gemeindevertretung, oder bei deren Befangenheit der Kollisionskurator, nach dem vorgeschriebenen Muster den Abtretungsbeschluss fasste, dieser vom Landesausschuss genehmigt und daraufhin die grundbuchsmäßige Abtretungsurkunde, gewöhnlich von einem Notar, ebenfalls nach dem vorgeschriebenen Formulare verfasst und vom Landesausschuss überprüft und genehmigt wurde, woraufhin die grundbücherliche Durchführung der Urkunde erfolgte.
In den ersten Jahren wurde regelmäßig auch die Zustimmung der Statthalterei gem. § 21 des Forstgesetzes eingeholt, später jedoch davon abgesehen in der Annahme, dass es sich nicht um Waldaufteilungen im Sinn dieses Paragraphen handle. Nicht alle Gemeinden, in welchen sich parzellierte Teilwälder befinden, haben jedoch von diesem Rechte Gebrauch gemacht, sondern viele haben es bei der grundbücherlichen Eintragung „Eigentum der Gemeinde und ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte der Teilwaldbesitzer“ belassen. Manche Gemeinden haben zwar mit Genehmigung des Landeausschusses die Abtretung beschlossen, aber aus unbekannten Gründen keine Urkunde vorgelegt, weshalb natürlich auch die grundbücherliche Durchführung der Waldabtretung in solchen Fällen gleichfalls unterblieben ist. Dies gilt insbesondere von Gemeinden mit nicht parzellierten Teilwäldern, weil die Gemeinden bzw. die Teilwaldbesitzer die Kosten der Vermessung scheuten.
Diese so geschilderte Teilwälderaktion betrifft aber nur die ehemals landesfürstlichen Wälder, welche allerdings die große Mehrzahl umfassten.
In den Gemeinden, die der ehemaligen Herrschaft der Bischöfe von Brixen und Trient und wahrscheinlich auch von Salzburg unterstanden, gab es auch aufgeteilte Wälder, die aber von der landesfürstlichen Waldzuweisung nicht betroffen wurden und daher regelmäßig bei der Grundbuchsanlegung den Waldbesitzern ohne weiters als Eigentumswälder zugeschrieben worden sind.
Während nun die Rechts- und Nutzungsverhältnisse an den Teilwäldern sich im ganzen ehemaligen Deutsch Tirol ziemlich gleichförmig entwickelt haben und daher auch noch zu Ende des vorigen Jahrhunderts, abgesehen von der oben erwähnten Unterscheidung in parzellierte und nicht parzellierte Teilwälder einen einheitlichen Charakter aufwiesen, hat die Grundbuchsanlegung und die damit zusammenhängende Teilwälderaktion die Rechtsverhältnisse der Teilwälder auf ganz neue Grundlagen gestellt und verschieden geregelt, sodass wir jetzt unter den ehemaligen Teilwäldern folgende Gattungen unterscheiden müssen:
1) Teilwälder, die ins freie Eigentum der TW-Besitzer übergegangen sind, in erster Linie die ehemals bischöflichen Wälder.
2) Teilwälder, die erst aufgrund der Abtretungsurkunden ins Eigentum der Besitzer übergegangen sind, jedoch belastet mit den der Gemeinde als Servituten vorbehaltenen Rechten der Weide usw.
3) Teilwälder, die Eigentum der Gemeinde verblieben sind, jedoch belastet mit dem ausschließlichen Holz- und Streubezugsrecht der Besitzer als grundbücherliche Servituten.
4) Teilwälder, die gleichfalls Eigentum der Gemeinde verblieben sind und belastet mit dem ausschließlichen Holz- und Streubezugsrecht der Besitzer, wobei jedoch diese Nutzungsrechte im Grundbuch nicht aufscheinen, sondern noch immer als Rechte nach § 63 der Gemeindordnung zu gelten haben, aber ohne Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf.
Bei allen diesen vier Gattungen ehemaliger Teilwälder hat der Eigentümer die bezügliche Grundsteuer zu zahlen, also bei 1 und 2 die Teilwälderbesitzer, bei 3 und 4 die Gemeinde, jedoch künftighin unbeschadet der Änderungen, die diesbezüglich die vom Landtag im Mai des Jahres beschlossene neue Gemeindeordnung mit sich bringen wird.
Über die heutigen Rechtsverhältnisse an den ehemaligen Teilwäldern geben nur die Grundbücher sicheren Aufschluss, nicht aber speziell hinsichtlich der Gattung 2, die bei der Landesregierung und bei den Gemeinden befindlichen Grundbuchsauszüge, weil dieselben großenteils noch vor Abschluss der Teilwälderaktion verfasst worden sind.
Wer sich genauer über die geschichtliche Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den Teilwäldern und die Verhandlungen über die grundbücherliche Behandlung derselben informieren will, den verweise ich auf die stenografischen Landtagsberichte vom
19.04.1900, Seite 52 und Beilage 43;
02.05.1900, Seite 149 und Beilage 105,
18.06.1901, Seite 162 und Beilage 43;
17.08.1901, Seite 254 und Beilage 43;
10.09.1900, Seite 993 und Beilage 287;
21.09.1905, Seite 432 und Beilage 192,
28.04.1908, Seite 56 und Beilage 192;
02.10.1908, Seite 185 und Beilage 143;
15.10.1908, Seite 277 und Beilage 173;
07.11.1908, Seite 721 und Beilage 653;
31.01.1910, Seite 158 und Beilage 140.
Weiters auf die umfangreichen Teilwälderakten des Landesausschusses, speziell auf die Nr 29071 ex 1908; Nr 327 ex 1909, Nr 24022 ex 1909; Nr 1361/11 ex 1910; Nr 1361/14 ex 1910.
Nachstehend bringe ich aus meinen Vormerkungen auszugsweise eine Übersicht über die grundbücherliche Behandlung der Teilwälder in den einzelnen Gerichtsbezirken, wobei ich vollständigkeitshalber auch die Bezirke des abgetrennten Landesteils einbeziehe. Ich bemerke jedoch ausdrücklich, dass diese Übersicht auf Vollständigkeit nicht Anspruch machen kann, schon aus dem Grunde, weil ich während der Kriegsjahre vom Amte abwesend war und die damals unterbrochene Grundbuchsanlage auch heute in einzelnen Bezirken noch nicht abgeschlossen ist.
Von besonderem Interesse ist zu wissen, welche Gemeinden die Erlaubnis zur Abtretung der Teilwälder an die Teilwaldbesitzer durch Genehmigung der Abtretungsurkunden erhalten haben, wobei allerdings nur das Grundbuch sicheren Aufschluss gibt, ob diese Urkunden auch tatsächlich grundbücherlich zur Durchführung gekommen sind. Ich will der Kürze halber diese Gemeinde als „Urkundengemeinde“ = U.G.“ bezeichnen.
1. Gerichtsbezirk Lienz.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Lienz und Bannberg, welche keine Urkunde vorgelegt haben, dann von Lengberg, Nikolsdorf und Nörsach, in welchen Gemeinden die Teilwaldbesitzer als Eigentümer eingetragen worden sind, wahrscheinlich weil es sich nicht um ehemals landesfürstliche Wälder gehandelt hat.
2. Ger. Bez. Sillian.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Ober und Untertilliach, für welche das bei Lengberg Gesagte gilt und Sexten, welche Gemeinde die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunde vorgelegt hat.
3. Ger. Bez. Matrei i. Ost. T.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von St. Jakob, St. Veit, welche keine Teilwälder haben.
4. Ger. Bez. Telfs.
U.G. sind: keine. Teilwälder scheinen nur vorhanden zu sein in den Gemeinden Leutasch, Pettnau, Scharnitz, Seefeld.
5. Ger. Bez. Silz.
U.G. keine. In den Gemeinden, welche überhaupt T.W. haben, bleibt es bei § 63 Gde. Odg.
6. Ger. Bez. Imst.
U.G. keine. Im übrigen wie bei Silz.
7. Ger. Bez. Hall.
U.G. sind: Vögelsberg. In den übrigen Gemeinden sind viele Privatwälder und in den wenigen Gemeinden mit T.W. sind dieselben als Servituten behandelt.
8. Ger. Bez. Schwaz.
U.G. sind: Eben, Schwaz, Weer, Weerberg, Wiesing. Die übrigen Gemeinden haben keine T.W. oder keine Urkunden vorgelegt.
9. Ger. Bez. Rattenberg.
U.G. sind keine. Die meisten Gemeinden scheinen nur unverteilte Gemeindewälder zu haben.
10. Ger. Bez. Kufstein.
U.G. sind: Langkampfen.
11. Ger. Bez. Mieders.
U.G. sind: Mieders.
12. Ger. Bez. Welsberg.
U.G. sind: Antholz, Niederrasen, Olang, Pichl, Prags, Tuisten, Toblach.
13. Ger. Bez. Brunneck.
U.G. sind: Dietenhain, Issing, Kiens, Pichlern Reischach. Die meisten übrigen Gemeinden haben die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunden vorgelegt.
14. Ger. Bez. Taufers.
U.G. Ahornach, Gais, St. Johann, Luttach, Mühlbach, Mühlen und Sand.
15. Ger. Bez. Sterzing.
U.G. sind: Mauls, Pflersch, Ratschings, Stilfes, Telfes, Trens.
16. Ger. Bez. Passeier.
U.G. sind: keine.
17. Ger. Bez. Klausen.
U.G. sind: Villanders.
18. Ger. Bez. Kastelruth.
U.G. sind: Völs.
19. Ger. Bez. Brixen.
U.G. sind: Gufidaun und Afers.
20. Ger. Bez. Neumarkt.
U.G. sind: Salurn.
Nach meinen Vormerkungen haben ausser den oben mit U.G. bezeichneten Gemeinden anderer Bezirke, soweit in denselben die durch den Krieg unterbrochene Grundbuchanlegung bereits beendet war, sowie der Bezirke des heutigen Tirol, in denen die Grundbuchsanlegung seit dem Umsturz fortgesetzt und abgeschlossen worden ist, Abtretungsurkunden nicht mehr vorgelegt und auch von den wenigen Gemeinden, in denen die Grundbuchanlegung heute noch nicht durchgeführt ist, sind solche kaum mehr zu erwarten.
Wie aus obiger Zusammenstellung ersichtlich, haben von den Gemeinden des heutigen Tirols jene der Bezirke Sillian, Lienz und Matrei i.O. fast alle, von Oberinntal keine, von Unterinntal nur einzelne von der Teilwälderaktion Gebrauch gemacht, d.h. Übertragung des Eigentumsrechtes an die Teilwaldbesitzer, nicht nur angestrebt, wie so viele andere Gemeinden, sondern auch die bezüglichen Urkunden vorgelegt, die wohl auch mit wenigen Ausnahmen grundbücherlich durchgeführt worden sind.
Obige Darstellung soll lediglich dem Zwecke dienen, über die Entwicklung und Durchführung der T.W. Aktion eine übersichtliches Bild zu geben und damit das Studium des einschlägigen umfangreichen Aktenmateriales tunlichst zu ersparen.
Innsbruck, am 1. Juli 1928.
Dr. Jordan e.h.
Nachtrag.
Weitere vorbereitende Literatur zur Teilwälderfrage:
M. Mayer, zur Teilwälderfrage im Bezirke Lienz in Neue Tiroler Stimmen 1904 Nr. 180 ff., Sondernummern in der Archiv-Handbibliothek III, 530.
A. Schöpfer, Die Teilwälderfrage und das Grundbuch (1904).
St. Falser, Wald und Weide im Grundbuch (1896).
Molinari, Die Gerichtsurteile in der Teilwälderfrage, Ferdinandeum Bibliothek Nr. 5403. Perner, Neue Tiroler Stimmen 1906 Nr. 180.
Die Tiroler Grundbuchanlegung hat eine radikale Idee des Gemeindeeigentums an den Tiroler Wäldern und Almen vertreten. Urheber der Idee eines umfassenden Gemeindeeigentums an Wäldern und Almen war der damalige Richter des Oberlandesgerichts, Stephan Ritter von Falser. In einer im Blick auf die bevorstehende Tiroler Grundbuchanlegung verfassten Abhandlung „Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch“ (1896) hat er diese Idee entwickelt.
Als Vehikel für ein generelles Gemeindeeigentum an Wald und Almweide musste die Tiroler Forstregulierung Ende der 1840er Jahre herhalten. Die Anerkennung („Purifikation“) von Privateigentum (Nordtirol), die Ablöse der Forstservituten im Staatswald (ebenfalls in Nordtirol) und die generelle Beseitigung des staatlichen Obereigentums (Süd- und Osttirol) wurde bei Falser in eine kaiserliche Schenkung an die Ortsgemeinden transformiert. Dies ohne nähere Begründung unter Missdeutung des vielfach in den Servituten-Ablösungsurkunden sowie in den Purifikationstabellen verwendeten Gemeindebegriffs, der gerade im Kontext der rund 280 errichteten Servituten-Ablösungsvergleiche ausschließlich eine „Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten“ bezeichnen sollte.
Die Idee eines generellen Gemeindeeigentums an Wald- und Weide als spezielle Note der Tiroler Grundeigentumsverhältnisse fand aufgrund des Einflusses von Stephan von Falser Eingang in die Durchführungsverordnung zur Tiroler Grundbuchanlegung (DurchführungsVO zur Grundbuchanlegung LGuVOBl Tirol 1898/9 vom 10. April 1898).
Aber auch der Tiroler Landesausschuss (= heute Landesregierung) machte sich diese Idee schnell zu eigen. Bis zu den Landtagswahlen im Jahr 1906 hat der Landesausschuss in Zusammenarbeit mit dem Oberlandesgericht Innsbruck diese Idee rücksichtslos und oft gegen die Auffassung des lokalen Grundbuchkommissärs samt einer einhelligen Gemeindebevölkerung durchgesetzt. Beim Landesausschuss lässt sich dieser Gesinnungswandel sogar nachweisen.
Noch am 06.08.1897 hatte der Tiroler Landesausschuss am Beispiel von 200 Zirbenstämmen, die im so genannten Klammwald der „Parzelle Östen“ geschlagen worden waren, ein Privateigentum festgestellt. Der so genannte „Klammwald in Östen“ sei laut „Forst-, Alpen- und Auen- Tabelle Nr. 24 dd. k.k. Berg und Salinen Direktion Hall 14. Juni 1848, verfacht beim Bez. Ght. Silz 12. Sept. 1848 Folio 648“, ein Privateigentum (dazu: Dorfgeschichten, Östen: Das Wiehern des Amtsschimmel 1897).
Strikt zuwider wurden im Zuge der 1898 beginnenden Grundbuchanlegung alle Gemeinschaftswälder, ungeachtet eines Ausweises in diesen „Forst-Eigentums-Purifikations-Tabellen“ (FEPT) als Privateigentum, als ein „Gemeindeeigentum“ oder als ein „Fraktionseigentum“ erfasst. Dies entgegen dem klaren Wortlaut der im Zuge der Tiroler Forstregulierung von den Staatsbehörden gesetzten „Purifikationsentscheidungen“. Dazu: Kaiser Ferdinand befiehlt, Anerkennung („Purifikation“) von Privateigentum.
Prälat Professor Dr. Aemilian Schöpfer und Josef Schraffl sowie ihren Mitstreiter von der Christlichsozialen Partei, die in den Wahlen zum Tiroler Landtag im Jahr 1906 einen überwältigenden Wahlsieg errungen hatten, ist es zu verdanken, dass die falschen Grundbucheintragungen – jedenfalls soweit privates Einzeleigentum für Gemeinden oder Fraktionen vereinnahmt worden war – in den 1910er und 1920er Jahren – ausnahmsweise auch noch später, korrigiert wurden.
„FERDINANDEISCHE SCHENKUNG“?
Aus den Landtags- und Landesausschussakten, genauso aus zahlreichen Grundbuchanlegungsprotokollen ergibt sich, dass im Zuge der Grundbuchanlegung in Tirol unzählige Waldgrundstücke, die nach der Verkehrsauffassung und dem Steuerkataster als Einzeleigentum anzusehen waren, systematisch umgeschrieben wurden auf die Etiketten „Gemeinde“ oder „Fraktion“. Was ursprünglich als Einzeleigentum angesehen wurde, ist durch diese Rechtsauffassung auf „Gemeindegutsnutzung“ gem. § 63 TGO 1866 „heruntergestuft“ worden. Der heftige Widerstand der betroffenen Waldbesitzer war meist vergeblich, weil die Grundbuchanlegungsbeamten und die übergeordneten Grundbuchanlegungskommissionen davon ausgingen, dass die Tiroler Wälder im Jahr 1847 durch Kaiserliche Schenkung in das Eigentum der heutigen Ortsgemeinden übergegangen wären. Gegen diese Rechtsauffassung haben sich Prälat Professor Dr. Aemilian Schöpfer und Josef Schraffl sowie ihre Mitstreiter von der Christlichsozialen Partei zehn Jahre lang im Tiroler Landtag zur Wehr gesetzt. Am 31. Jänner 1910 änderte der Tiroler Landtag auf Initiative von Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer schließlich die Gemeindeordnung, sodass auf Gemeindeebene das Eigentum der Waldbesitzer anerkannt werden konnte. Dies im Wege von zivilrechtlichen Verträgen. Die Grundbuchgerichte hatten diese zur Kenntnis zu nehmen.
Die Grundlagen für die massenhafte Umschreibung von Einzeleigentum laut dem Franziszeischen Steuerkataster aus den 1850er Jahren auf Gemeindeeigentum hatte Stefan Ritter von Falser gelegt, damals einer der einflussreichsten Juristen Tirols. Stefan Ritter von Falser war von 1878 bis 1900 Richter an verschiedenen Zivilgerichten in Tirol und Vorarlberg und während der Vorbereitungen der Grundbuchanlegung Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck. In dieser Zeit hat er seine Schrift „Wald und Weide“ im Tirolischen Grundbuche, Innsbruck 1896, veröffentlicht. 1902 wurde er als Richter an den Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen, ab 1912 in der Funktion eines Senatspräsidenten; 1917 wurde er auch Mitglied des Staatsgerichtshofes und ab 1922 Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Stefan Ritter von Falser vertrat die Auffassung, dass der „gnädige Landesfürst“ Kaiser Ferdinand I. die Tiroler Wälder im Jahr 1847 den heutigen politischen Ortsgemeinden geschenkt hätte. Der Landesfürst hätte wegen des Niederganges der Tiroler Bergwerke das Interesse am Waldeigentum verloren und deshalb 1847 das Eigentum an den Wäldern den politischen Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen geschenkt. Ein im Steuerkataster aus den 1850er Jahren ausgewiesenes Einzeleigentum sei ohne Belang – es sei denn, es wäre eine allseitige Umzäunung hinzugetreten (Ersitzung!); der Umstand, dass die Stammliegenschaftsbesitzer spätestens seit Einführung der Allgemeinen Grundsteuer mit Gesetz vom 24. Mai 1869 RGBl 88 diese Waldgrundstücke versteuert hatten, blieb genauso unbeachtet wie eine nachgewiesene ausschließliche Nutzung „seit Menschengedenken“.
Diese systematisch falsche Auslegung der Vorgänge im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 war relevant für die Nachbarschaftswälder und für das Einzeleigentum an Waldgrundstücken. Beides wurde im Zuge der Grundbuchanlegung in Tirol als Gemeindeeigentum angesehen. Für die Waldbesitzer sollte dies deshalb akzeptabel erscheinen, weil sich durch diesen Vorgang angeblich an ihren Nutzungsrechten nichts geändert hätte. Nur formell seien diese nunmehr eine „Teilnahme an den Gemeindegutnutzungen“ im Sinn des § 63 der Tiroler Gemeindeordnung 1866. Tatsächlich haben die heutigen Ortsgemeinden im Jahr 1847 rechtlich nicht einmal existiert; an einer kaiserlichen Schenkung im Jahr 1847 konnten diese deshalb nicht beteiligt gewesen sein.
Oft wird versucht, die behauptete Schenkung des Kaisers Ferdinand I. damit zu begründen, dass im Jahr 1847 schon politische Gemeinden existiert hätten und dass die heutigen politischen Ortsgemeinden, geschaffen auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes von 1862, Rechtsnachfolger (und „Erben“) wären. Diese Tiroler „Urgemeinden“ hätten auf der Grundlage des so genannten „Gemeinderegulierungspatents“ aus dem Jahr 1819 (GRP 1819) existiert. Tatsächlich hatte der Tiroler Landesfürst, Kaiser Franz I., 1819 die Tiroler Gemeinden „reguliert“. Tatsächlich werden die „gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ im Gesetz von 1819 angesprochen – allerdings in einem ganz anderen Sinn als in den späteren Gesetzen für die heutigen Ortsgemeinden. § 3 GRP 1819 ordnet Folgendes an: „Die Einteilung der Gemeinden ist genau wieder so herzustellen, wie sie […] bis zum Jahr 1805 bestanden hat, da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird.“ Eine Rechtsgrundlage für „Gemeindegutsnutzungen“ existierte somit im Jahr 1847 nicht im Entferntesten; genauso wenig kannte dieses Gesetz eine Regelung für ein „Gemeindegut“. Sehr wohl kannte dieses Gesetz hingegen das „verjährte Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“.
Nachdem der Tiroler Gesetzgeber schon im Jahr 1819 vom „verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ gesprochen hatte, war es nur konsequent, dass der Tiroler Landesfürst Mitte des 19. Jahrhunderts im großen Stil ersessenes Privateigentum anerkannt hat. Die Rechtsgrundlage für den Nordtiroler Raum findet sich in Art. 2 des Tiroler Forstregulierungspatents 1847: Die Beurteilung der „Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden“ sollte „in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse […] in Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts“ erfolgen [Ersitzung!]. Klarstellend ist in der Instruktion für die Privatforsteigentums-Purifikationskommission vom 17. Juni 1847 die Aufgabe der zuständigen Staatskommission wie folgt geregelt: § 1: „Die Kommission hat also die Bestimmung […] Namens der obersten Finanzverwaltung […] das Privatforsteigentum im außergerichtlichen Wege zu liquidieren, wodurch dasselbe von künftigen ärarischen Ansprüchen enthoben und gesichert […] werden soll.“
In Verkennung der Rechtsakte der Tiroler Forstregulierung wurde von den Grundbuchanlegungsbeamten die Anschreibung von Gemeindeeigentum auch dann vorangetrieben, wenn nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Einzeleigentum vorgelegen hatte. Den Eigentümern wurden nur Gemeindegutsnutzungen zugestanden, welche im Grundbuch nicht eingetragen wurden. Der dadurch ausgelöste Entrüstungssturm ist als der so genannte „Teilwälderstreit“ bekannt, der für ein ganzes Jahrzehnt große Teile der Tiroler Bevölkerung, den Tiroler Landtag und die Tiroler Behörden beschäftigt hat. Rechtlich ist dieser auf die Frage zu reduzieren, ob die Waldteile als Rechte nach § 63 der Gemeindeordnung, als Servitutsrechte auf Gemeindeeigentum oder als Einzeleigentum der Waldbesitzer zu behandeln seien. Entbrannt ist der Streit im Jahr 1899 bei der Grundbuchanlegung in den Bezirken Lienz und Sillian, wo die Waldteile in der Katastermappe, die in den 1850er Jahren angelegt wurde (Urmappe des Franziszeischen Steuerkatasters) einzeln parzelliert und als Einzeleigentum ausgewiesen waren. Die Grundbesitzer haben Eigentumsansprüche geltend gemacht; dies unter Hinweis darauf, dass sie bzw. ihre Vorbesitzer seit Menschengedenken sich als Eigentümer der Waldteile betrachtet und seit den 1850er Jahren als solche in den Grundbesitzbögen ausgewiesen waren und zudem die ärarischen Waldsteuern gezahlt hätten. Auch die Gemeindevertreter haben sich dieser Auffassung angeschlossen, waren sie doch als Grundbesitzer ebenfalls von der Rechtsauffassung der Richterschaft nachteilig betroffen. Dagegen wurde das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner gegenteiligen Rechtsauffassung vom Tiroler Landesausschuss unterstützt; dies bis zur Änderung der politischen Verhältnisse bei den Landtagswahlen im Jahr 1908. Der Landesausschuss war ursprünglich der Auffassung, dass – von besonderen Waldrechtsverhältnissen abgesehen – grundsätzlich von einem Gemeindeeigentum an den Wäldern auszugehen sei. Den Grundbesitzern stünden nur Gemeindegutsnutzungen zu.
GRUNDBUCHANLEGUNG AUSSETZEN?
Diese mit der damaligen Tiroler Verkehrsauffassung in klarem Widerspruch stehenden Rechtsanschauungen des Oberlandesgerichts Innsbruck und des Tiroler Landesausschusses bewogen den Tiroler Landtag schon am 2. Mai 1900 zu der Beschlussfassung, dass „Teilwaldrechte“ – falls es sich nicht als formelles Eigentumsrecht der Teilwaldbesitzer qualifiziert – in anderer geeigneter Weise als dingliches Recht eingetragen werden müssten. In Konsequenz hatte sich das Oberlandesgericht Innsbruck herabgelassen, die Teilwaldbesitzer als Servitutsberechtigte im Grundbuch einzuverleiben. Damit gaben sich die Grundbesitzer jedoch nicht zufrieden. Es kam zu langwierigen Prozessen und heftigem Widerstand der Grundbesitzer und der Gemeinden selbst. Am stärksten waren diese Proteste in den Gerichtsbezirken Lienz und Sillian sowie im Südtiroler Pustertal. Aber auch in einzelnen Bezirken Nordtirols gab es erbitterten Widerstand. Im Landtag und im Landesausschuss kämpften vor allem die Abgeordneten Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer unermüdlich für die Ansprüche der Teilwaldbesitzer. Diverse Ausschüsse und der Landtag forderten schließlich vom Justizminister in Wien die Aussetzung der Grundbuchanlegung. Im Jahr 1909 gelang es Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer schließlich, auch einen Beschluss des Tiroler Landesausschusseszu erwirken, wonach die Grundbuchanlegung ausgesetzt oder eingestellt werden sollte; dies so lange, bis eine politisch akzeptable Lösung der Teilwälderfrage erreicht wäre. Am 26. Juli 1909 trat die „verstärkte Grundbuchanlegungs-Landes-Kommission“ am Sitz des Oberlandesgerichts Innsbruck zusammen, um über diese Forderung des Landesausschusses zu beraten. Das zu Praes. 5908/19 A-9 des Oberlandesgerichts Innsbruck erstattete Gutachten berichtet eingangs von einer „großen Lebhaftigkeit“, mit der das Landesausschussmitglied Professor Dr. Aemilian Schöpfer für die Einstellung der Grundbuchanlegung in allen Katastralgemeinden mit Teilwäldern eingetreten sei. Ungeachtet dessen sprach sich die verstärkte Grundbuchanlegungs-Landes-Kommission gegen die „Sistierung der Grundbuchanlegung“ aus. Die Argumente der Kommission überzeugten letztlich auch das k. k. Justizministerium.
ARBEITSLOSE GRUNDBUCHKOMMISSARE?
Es sei unmöglich, so die „verstärkte Grundbuchanlegungs- Landes-Kommission“, die im Wege eines gesetzlichen Auftrages begonnenen Arbeiten im Verwaltungswege auszusetzen. Auch sei eine Beschränkung der Einstellung der Arbeiten auf Katastralgemeinden mit Teilwäldern praktisch undurchführbar, weil sich erst im Zuge der Grundbuchanlegung herausstelle, wie die Waldeigentumsverhältnisse in der betreffenden Katastralgemeinde beschaffen sind. Somit wäre gegebenenfalls die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol zu sistieren, die dann auf Jahre hinaus eintreten würde. Ein Beamtenstand von zehn Grundbuchanlegungs-Kommissären und rund 70 „Kanzleioffizianten und Kanzleigehilfen“ wäre dann beschäftigungslos. Dies alles, ohne dass für die Teilwälderfrage etwas gewonnen wäre. Vielmehr würde die Lösung nach Meinung der Kommission nur erschwert, weil die Grundlagen für eine Lösung erst durch die Grundbuchanlegung authentisch festgestellt würden. Die Fertigstellung des Grundbuches sei „Vorfrage für die Lösung der Teilwälderfrage“, weil erst im Zuge der Grundbuchanlegung hervorkomme, ob ein „freies Eigentum Privater“, ob „unbelastete Gemeindewälder“ oder ob „Teilwälder“ vorliegen.
Natürlich hat das Justizministerium eine Sistierung der Tiroler Grundbuchanlegung abgelehnt.
Die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Wäldern im Zuge der Grundbuchanlegung war eine Frage des Zivilrechts, das durch die Richterschaft „am ordentlichen Rechtsweg“ anzuwenden war. Die Richterschaft, die die Grundbuchanlegung in letzter Konsequenz zu vollziehen hatte, hatte sich im Sinne des Standpunktes von Stefan Ritter von Falser festgelegt (s dazu: Der Gemeindeliebhaber).
Für die Praxis bedeutete dies:
Im Zweifel wurde ein „Gemeindegut“ der politischen Ortsgemeinde angenommen („Schenkungstheorie“) und die Rechte der Waldbesitzer daran waren Gemeindegutsnutzungen gem. § 63 TGO 1866, die nicht als Privatrechte angesehen wurden und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen werden mussten.
„Ungern“ hat man den Grundbesitzern Servituten auf einem Gemeinde- oder Fraktionsgut einverleibt und noch seltener ein freies, unbelastetes Eigentum.
Auf die Abgrenzungskriterien, die im Einzelfall zum Tragen kamen, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Entscheidend war letztlich in der Praxis, wie die Beteiligten im Einzelfall aufgetreten sind und ob diese ihren Standpunkt mit entsprechendem Nachdruck vertreten und durch Urkunden belegt haben. Im Ergebnis haben sich die Grundbesitzer nur selten gegen die falsche Rechtsauffassung durchgesetzt, wonach der Tiroler Landesfürst 1847 ein Obereigentum der heutigen Ortsgemeinden geschaffen hätte.
ZIVILRECHT UND LANDESKOMPETENZEN
Im Zuge eines kometenhaften Aufstieges war die christlichsoziale Partei in Tirol unter Josef Schraffl und Professor Dr. Aemilian Schöpfer 1908 zur bestimmenden politischen Kraft geworden. Auf die Grundbuchanlegung konnte man trotzdem keinen Einfluss nehmen: Dem Tiroler Landesgesetzgeber fehlte die verfassungsrechtliche Kompetenz, um in die Eigentumsbeurteilung einzugreifen. Man entschloss sich deshalb, den Umweg über das Gemeinderecht zu gehen, wo der Tiroler Landtag als Gesetzgeber den wesentlichen Gestaltungsspielraum besaß.
Noch im Sommer 1909 wurde Dr. Josef Jordan vom Landesausschuss in das Pustertal entsandt, wo der Streit um das Eigentum an den Wäldern am heftigsten tobte. Dr. Jordan sollte die genauen Verhältnisse erheben und die Voraussetzungen für eine politische Lösung des Streits um das Waldeigentum ausloten. Auf der Grundlage seiner Berichte wurde die Änderung des Gemeinderechts vorbereitet. Die Idee war, die Ortsgemeinden in die Lage zu versetzen, im Wege eines Vertrages das Eigentum der Grundbesitzer anzuerkennen.
Zu diesem Zweck wurde ein Landesgesetz vorbereitet, welches die förmliche Eigentumsanerkennung erleichterte: Die Gemeinden wurden ermächtigt, den reklamierenden Teilwaldbesitzern das Eigentum an ihren Waldteilen förmlich abzutreten; im Gegenzug sollten der Gemeinde gewisse Recht, eingeräumt werden, nämlich die Waldweide, das Recht Wege anzulegen und Wasser abzuleiten sowie Baumaterial, mit Ausnahme von Holz, für Gemeindezwecke zu gewinnen.
Mit Landtagsbeschluss vom 31. Jänner 1910 wurde diese Lösung für den langjährigen Streit um die aufgeteilten Wälder vom Tiroler Landtag zum Gesetz erhoben. Die Tiroler Gemeindeordnung 1866 wurde in § 61 geändert, die vereinfachte Eigentumsanerkennung und die Abtretung des fälschlich zugewiesenen grundbücherlichen Waldeigentums wesentlich erleichtert.
Der Landesausschuss hat dann einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht Innsbruck für die Gemeindeausschussbeschlüsse und für die „Abtretungsurkunden“ eigene Formulare verfasst, die den Ortsgemeinden und Waldeigentümern zur Verfügung standen.
Diesen Kompromissweg haben sich dann die meisten Gemeinden des Pustertals zunutze gemacht, aber auch diverse Gemeinden der anderen Bezirke, und zwar größtenteils in den Jahren 1911 und 1912, einzelne Gemeinden je nach dem Fortschritt der Grundbuchsanlegung auch in späteren Jahren. In der Gemeinde Tulfes wurde eine solche „Teilwälder-Übertragungsurkunde“ gar erst im Jahr 1935 errichtet und grundbücherlich durchgeführt.
ANHANG
Beilage 140 zu den Sten Berichten des Tiroler Landtages, X. Periode, II. Session 1910.
Beilage 140 zu den Stenographischen Berichten des Tiroler Landtags, X. Periode, II. Session 1910.
Antrag des Agrarausschusses betreffend die Abänderung des § 61 der Gemeindeordnung vom 10. Jänner 1866, LGBl Nr 1, Berichterstatter Prof. Dr. Ämilian Schöpfer.
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
I. Der beiliegende Gesetzesentwurf wird genehmigt.
II. Der Landesausschuss wird beauftragt, hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken.
III. Der Landesausschuss wird beauftragt, zur ehesten Lösung der Teilwälderfrage seine Mitwirkung dahin zu bieten, dass zwischen den Gemeinden und Waldbesitzern geschlossene Vergleiche, durch die einerseits das Eigentum der Besitzer an den Wäldern anerkannt bzw. im Wege der Teilung aufgrund der Novelle zum § 61 der Gemeinde-Ordnung ihnen übertragen, andererseits die Aufrechterhaltung der bisher bestandenen gemeinschaftlichen Nutzungsrechte gesichert wird, die Genehmigung des Landesausschusses erhalten. Der Landesausschuss wird ferner beauftragt, beim k.k. Oberlandesgerichte, bzw. bei der Grundbuch-Landesanlegungskommission sich dahin zu verwenden, dass bereits im Grundbuchanlegungs- und nicht erst im Richtigstellungsverfahren die Eintragung des Waldeigentums aufgrund solcher Vergleiche erfolge.
Der Obmann: Dr. von Grabmayr
Gesetz vom 30.06.1910, womit eine Ergänzung der Gemeindeordnung erlassen wird. LGBl 1910/65.
Artikel I. § 61 der Gemeindeordnung ist in seiner bisherigen Fassung aufgehoben und hat in Zukunft zu lauten wie folgt: Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonde ist ungeschmälert zu erhalten.
Ein vorzügliches Augenmerk hat die Gemeinde auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege ihrer Waldungen zu richten und sie hat die forstpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen und befolgen zu machen.
Zur Verteilung des Stammvermögens und des Stammgutes oder eines Teiles derselben unter die Gemeindeglieder ist in der Regel ein Landtagsbeschluss erforderlich.
Wenn es sich um die Verteilung eines bereits nach bestimmten Nutzungsflächen zugeteilten Stammgutes der Gemeinde unter Aufrechterhaltung der bestehenden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte handelt, oder wenn die Verteilung des Gemeindegutes aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl Nr 61, vorgenommen wird, ist nur die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.
II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Bekanntlich gehörten die Waldungen als Teile der Almende ursprünglich den altgermanischen Marktgenossenschaften und den ihnen nachfolgenden bäuerlichen Wirtschaftsgemeinden, sind aber in der Periode der Erstarkung der landesfürstlichen Hoheitsrechte grösstenteils als Eigentum des Landesfürsten beansprucht worden, allerdings nicht als dessen Privateigentum, sondern mit der Widmung für öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben (Bergbau und Hofhaltung). Eben wegen des Vorwaltens dieser öffentlich rechtlichen Gesichtspunkte ist die Nutzung der Wälder seitens der Gemeinden, bezw. der Bauern, für den Haus- und Gutsbedarf, wenn auch unter Aufsicht und Verwaltung der landesfürstlichen Forstbehörde, aufrecht geblieben und sind hauptsächlich im 18. Jahrhundert, aber auch vor- und nachher fast in allen Gemeinden grosse Teile der landesfürstlichen Waldungen ausgeschieden und unter die einzelnen Höfe nach bestimmten Teilflächen zur Nutzung verteilt worden, unbeschadet des landesfürstlichen Eigentums am Grund und Boden und der Oberaufsicht und Verwaltung der Forstbehörden.
Über diese Verteilung sind gewöhnlich auch eigene Urkunden errichtet (Teilungslibellen) worden. Die einzelnen Waldteile wurden weniger genau vermarkt und auch in Waldkarten ersichtlich gemacht. Diese Waldteile bildeten ein Zubehör zu den betreffenden Höfen und gingen mit diesen auf die Rechtsnachfolger über. Es hat sich dann die weitere Übung ausgebildet, dass die Teilwaldbesitzer aus ihren Waldanteilen nicht nur den Haus und Gutsbedarf deckten, sondern über den Mehrertrag auch zu Verkaufszwecken verfügten.
Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts waren also die heutigen Gemeindewälder, formell landesürstliches Eigentum, das aber zum grössten Teil, d.h. soweit sie nicht für Bergbauzwecke und die Hofhaltung dienten, dem Landesfürsten meistens keinen Ertrag abwarf, da sowohl die verteilten, wie unverteilten Waldungen mit den althergebrachten Nutzungsrechten der Gemeinden und Bauern belastet waren. Mit dem Niedergang der landesfürstlichen Bergwerksbetriebe verringerte sich das Interesse des Landesfürsten an den Waldungen und andererseits machte sich mit der Entwicklung des Grundsteuerwesens das Bestreben geltend, auch die Waldungen der Grundsteuer zu unterziehen. Dies hat dazu geführt, das mit dem kaiserl. Patente vom 6.11.1847 der Verzicht des Landesfürsten auf alle Waldungen mit Ausnahme bestimmter Teile, welche als ärarische Waldungen aufrecht blieben, ausgesprochen und das Eigentum daran den politischen Gemeinden innerhalb ihrer Gebiete übertragen wurde, jedoch unter ausdrücklicher Wahrung der urkundmässig oder auch auf alte Übung begründeten Nutzungsrechte der Gemeindeglieder, also auch der Teilwaldrechte.
Die Übertragung des Waldeigentums an die Gemeinden geschah dann in den folgenden Jahren in recht summarischer Weise durch eigene Kommissionen separat in den einzelnen Gemeinden und wurde durch die sog. Waldzuweisungsurkunden festgelegt. Durch diese Waldzuweisung ändert sich sachlich in den Nutzungsrechten der Bauern nichts, nur dass dieselben sich seither formell als Teilnahme an den Gemeindegutnutzungen im Sinne des § 63 der Gemeindeordnung qualifizierten.
Zwecks Neuregelung der Grundsteuer, welche schließlich mit dem Grundsteuergesetz vom 24. Mai 1869, Nr 88 RGBl für ganz Österreich einheitlich durchgeführt wurde, hat eine allgemeine Katastralvermessung und Verfassung der heutigen Katastralmappen stattgefunden, und zwar in Tirol in der Zeit von 1855 bis 1861. Dabei wurden in manchen Bezirken, insbesondere im Pustertal und Unterinntal, die Teilwälder auch in den Mappen nach den einzelnen Waldanteilen aufgrund der Teillibellen und Waldkarten ausgewiesen und mit Parzellennummern bezeichnet, während in anderen Bezirken eine solche Unterabteilung der Gemeindewaldungen in der Katastralmappe unterblieben ist. Nach erhaltener Information beim Landesvermessungsamt wurde die eine oder andere Methode eingehalten, je nachdem die Vermessungsorgane eine genügende Vermarkung der Waldteilung vorgefunden haben oder nicht. Rechtlich hat sich durch dieses Katastralvermessungsoperat hinsichtlich der Teilwälder nichts geändert, da dasselbe nur Steuerzwecken diente. Das Eigentum an den Teilwaldungen verblieb daher dem Landesfürsten bzw. nach Durchführung des kaiserlichen Patents vom 06.02.1847 den Gemeinden mit allen daraus sich ergebenden Rechten, aber auch der Pflicht zur Wahrung der zu Recht bestehenden Einforstungen der bäuerlichen Güter. Dabei hatte die Parzellierung der Teilwälder in den Katastralmappen, wo diese stattgefunden haben, allerdings die Folge, dass diese Waldteile bzw. deren Parzellennummern, in den seit seit ungefähr 1870 angelegten Grundbesitzbögen nicht mehr der Gemeinde, sondern der betreffenden Teilwaldbesitzer aufgenommen worden sind und dass diesen auch die Waldgrundsteuern vorgeschrieben wurden.
Wir haben also mit Ende des vorigen Jahrhunderts Teilwälder, welche in den Katastralmappen abgegrenzt und mit eigenen Parzellennummern versehen und in den Grundbesitzbögen der Besitzer ausgewiesen waren und auch von diesen versteuert wurden, welche Teilwälder wir der Kürze halber „parzellierte Teilwälder“ (P.T.W.) bezeichnen wollen, dann Teilwälder, welche in der Katastralmappe und in den Grundbesitzbögen der Gemeinde als unverteilter Gemeindewald aufschienen und auch von der Gemeinde versteuert wurden, in Wirklichkeit aber in der Natur und in den Gemeindewaldkarten aufgeteilt waren und von den Besitzern hinsichtlich des Holz- und Streuertrages in gleicher Weise ausschließlich genutzt wurden, die wir „nicht parzellierte Teilwälder“ (N.P.T.) nennen wollen.
Außerdem gab es in fast allen Gemeinden noch unverteilte Gemeindewaldungen, die aber, besonders in Gemeinden, in denen Waldaufteilungen überhaupt nie stattgefunden haben, mehr weniger mit althergebrachten Holznutzungsrechten der Bauern gem. § 63 der Gemeindeordnung belastet waren (Losteile etc.).
Überhaupt haben sich die Waldrechtsverhältnisse in einzelnen Gemeinden recht verschiedenartig entwickelt und sei nur beispielsweise darauf hingewiesen, dass es in manchen Gemeinde, so in Igls, Aldrans, Mutters und anderen, der alten Wirtschaftsgemeinde, bestehend aus den alten Höfen, unter dem Namen Waldinteressentschaft, gelungen ist, das Eigentum an den Waldungen zu behaupten, sodass die betreffenden heutigen politischen Gemeinden von Waldbesitz überhaupt ausgeschlossen sind. Auf solche besondere Waldrechtsverhältnisse kann in dieser Abhandlung, welche sich nur mit den Teilwäldern befasst, nicht näher eingegangen werden.
Erst mit der Anlegung der Grundbücher in Tirol aufgrund des Gesetzes vom 18.03.1897 Nr 9 EGBl ist der Teilwälderstreit entstanden, welcher durch ein Jahrzehnt den Landtag und die Behörden eingehendst beschäftigt hat. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Frage, sollen bei der Grundbuchsanlegung die Teilwälder als Rechte nach § 63 der Gemeindeordnung behandelt, also wegen des Mangels des Charakters von Privatrechten im Grundbuch überhaupt nicht berücksichtigt werden, oder sollen die Holz- und Streunutzungsrechte der Teilwaldbesitzer als deren Servitutsrechte zu Lasten der Gemeinde eingetragen werden, oder sollen schließlich die Teilwaldbesitzer als Eigentümer ihrer Waldteile anerkannt werden.
Schon die Ministerialverordnung vom 10. April 1898, Nr 9, LGBl, womit eine Instruktion für die Grundbuchanlegungs-Kommission erlassen wurde, hat sich für die Eintragung der Nutzungsrechte der Teilwaldbesitzer als Servituten ausgesprochen (§ 37).
Ausgegangen ist der Streit im Jahr 1900 bei der Grundbuchsanlegung im Bezirke Lienz, wo, wie auch im Bezirke Sillian, die Teilwälder auch in der Mappe parzelliert waren und die Bauern unter Hinweis darauf, dass sie bzw. ihre Vorbesitzer seit Menschengedenken sich als Eigentümer der Waldteile betrachtet haben und seit 30 Jahren als solche in den Grundbesitzbögen ausgewiesen waren und die ärarischen Waldsteuern gezahlt haben, Eigentumsansprüche geltend machten und wo die Gemeindevertreter, wohl auch im eigenen Interesse als Teilwaldbesitzer, diese Ansprüche energisch vertraten.
Dagegen hielt der Landesausschuss einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht am Standpunkt fest, dass grundsätzlich und von besonderen Waldrechtsverhältnissen abgesehen, die Gemeinden als Eigentümer und die Teilwaldbesitzer nur als Nutzungsberechtigte einzutragen seien. Damit gaben sich die Bauern nicht zufrieden. Es kam zu langwierigen Prozessen und heftigem Widerstand der bäuerlichen Bevölkerung und der Gemeinden selbst, nicht nur im Pustertal, sondern auch in einzelnen Bezirken Nordtirols, wobei im Schoße des Landesausschusses selbst die Abgeordneten Dr. Schöpf und Schraffl unermüdlich für die Ansprüche der Teilwaldbesitzer eintraten. Schließlich wurde vom Landesausschuss der Gefertigte nach Pustertal entsendet, um in den einzelnen Gemeinden über die Rechtsverhältnisse genaue Erhebungen zu pflegen.
Aufgrund derselben wurde durch Mehrheitsbeschluss des Landesausschusses ein Kompromiss vorbereitet, in dem Sinne, dass die Gemeinden ermächtigt werden sollten, den reklamierenden Teilwaldbesitzern das Eigentum an ihren Waldteilen förmlich abzutreten unter gewissen Garantien für die Gebundenheit der Waldteile an den Hofbesitz und mit dem Vorbehalt gewisser Rechte zugunsten der Gemeinde, nämlich der Weide, des Rechtes, Wege anzulegen und Wasser abzuleiten und Baumaterial mit Ausnahme von Holz für Gemeindezwecke zu gewinnen, welche Rechte im Grundbuch als Servituten der Gemeinde eingetragen werden sollen.
Dieser Lösung des langjährigen Teilwälderstreites hat sich schließlich auch der Landtag mit Mehrheitsbeschluss angeschlossen und zur leichteren Durchführung der Waldabtretungen das Gesetz vom 30.06.1910 Nr 65 LGBl geschaffen, mit welchem in Abänderung des § 61 der Gemeindeordnung, die dort dem Landtage vorbehaltene Kompetenz zur Verteilung des Stammgutes der Gemeinden unter die Gemeindeglieder, hinsichtlich der Teilwälder dem Landesausschuss übertragen worden ist.
Der Landesausschuss hat dann einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht für die Gemeindeausschussbeschlüsse und für die Abtretungsurkunden eigene Formulare verfasst und dieselben allen Gemeinden, in welchen von den Teilwaldbesitzern in Übereinstimmung mit der Gemeindevertretung oder dem Kollisionskurator, die Eigentumsanerkennung gefordert wurde, zur Verfügung gestellt.
Diesen Kompromissweg haben sich dann die meisten Gemeinden des Pustertals zunutze gemacht, aber auch viele Gemeinden der anderen Bezirke, und zwar größenteils in den Jahren 1911 und 1912, einzelne Gemeinden je nach dem Fortschritt der Grundbuchsanlegung auch in späteren Jahren.
Ursprünglich und in der größten Mehrzahl handelte es sich dabei um parzellierte Teilwälder. In einzelnen wurde diese Eigentumsabtretung auch für Gemeinden mit nicht parzellierten Teilwäldern bewilligt, wobei dann die genaue Vermessung und Parzellierung in der Katastralmappe gewöhnlich nachgetragen wurde. Der allgemeine Vorgang war der, dass die Gemeindevertretung, oder bei deren Befangenheit der Kollisionskurator, nach dem vorgeschriebenen Muster den Abtretungsbeschluss fasste, dieser vom Landesausschuss genehmigt und daraufhin die grundbuchsmäßige Abtretungsurkunde, gewöhnlich von einem Notar, ebenfalls nach dem vorgeschriebenen Formulare verfasst und vom Landesausschuss überprüft und genehmigt wurde, woraufhin die grundbücherliche Durchführung der Urkunde erfolgte. In den ersten Jahren wurde regelmäßig auch die Zustimmung der Statthalterei gem. § 21 des Forstgesetzes eingeholt, später jedoch davon abgesehen in der Annahme, dass es sich nicht um Waldaufteilungen im Sinn dieses Paragraphen handle.
Nicht alle Gemeinden, in welchen sich parzellierte Teilwälder befinden, haben jedoch von diesem Rechte Gebrauch gemacht, sondern viele haben es bei der grundbücherlichen Eintragung „Eigentum der Gemeinde und ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte der Teilwaldbesitzer“ belassen. Manche Gemeinden haben zwar mit Genehmigung des Landeausschusses die Abtretung beschlossen, aber aus unbekannten Gründen keine Urkunde vorgelegt, weshalb natürlich auch die grundbücherliche Durchführung der Waldabtretung in solchen Fällen gleichfalls unterblieben ist. Dies gilt insbesondere von Gemeinden mit nicht parzellierten Teilwäldern, weil die Gemeinden bzw. die Teilwaldbesitzer die Kosten der Vermessung scheuten. Diese so geschilderte Teilwälderaktion betrifft aber nur die ehemals landesfürstlichen Wälder, welche allerdings die große Mehrzahl umfassten. In den Gemeinden, die der ehemaligen Herrschaft der Bischöfe von Brixen und Trient und wahrscheinlich auch von Salzburg unterstanden, gab es auch Teilwälder, die aber von der landesfürstlichen Waldzuweisung an die Gemeinden nicht betroffen wurden und daher regelmäßig bei der Grundbuchsanlegung den Teilwaldbesitzern ohne weiters als Eigentumswälder zugeschrieben worden sind.
Während nun die Rechts- und Nutzungsverhältnisse an den Teilwäldern sich im ganzen ehemaligen Deutsch Tirol ziemlich gleichförmig entwickelt haben und daher auch noch zu Ende des vorigen Jahrhunderts, abgesehen von der oben erwähnten Unterscheidung in parzellierte und nicht parzellierte Teilwälder einen einheitlichen Charakter aufwiesen, hat die Grundbuchsanlegung und die damit zusammenhängende Teilwälderaktion die Rechtsverhältnisse der Teilwälder auf ganz neue Grundlagen gestellt und verschieden geregelt, sodass wir jetzt unter den ehemaligen Teilwäldern folgende Gattungen unterscheiden müssen:
1) Teilwälder, die ins freie Eigentum der TW-Besitzer übergegangen sind, in erster Linie die ehemals bischöflichen Wälder.
2) Teilwälder, die erst aufgrund der Abtretungsurkunden ins Eigentum der Besitzer übergegangen sind, jedoch belastet mit den der Gemeinde als Servituten vorbehaltenen Rechten der Weide usw.
3) Teilwälder, die Eigentum der Gemeinde verblieben sind, jedoch belastet mit dem ausschließlichen Holz- und Streubezugsrecht der Besitzer als grundbücherliche Servituten.
4) Teilwälder, die gleichfalls Eigentum der Gemeinde verblieben sind und belastet mit dem ausschließlichen Holz- und Streubezugsrecht der Besitzer, wobei jedoch diese Nutzungsrechte im Grundbuch nicht aufscheinen, sondern noch immer als Rechte nach § 63 der Gemeindordnung zu gelten haben, aber ohne Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf.
Bei allen diesen vier Gattungen ehemaliger Teilwälder hat der Eigentümer die bezügliche Grundsteuer zu zahlen, also bei 1 und 2 die Teilwälderbesitzer, bei 3 und 4 die Gemeinde, jedoch künftighin unbeschadet der Änderungen, die diesbezüglich die vom Landtag im Mai des Jahres beschlossene neue Gemeindeordnung mit sich bringen wird.
Über die heutigen Rechtsverhältnisse an den ehemaligen Teilwäldern geben nur die Grundbücher sicheren Aufschluss, nicht aber speziell hinsichtlich der Gattung 2, die bei der Landesregierung und bei den Gemeinden befindlichen Grundbuchsauszüge, weil dieselben großenteils noch vor Abschluss der Teilwälderaktion verfasst worden sind.
Wer sich genauer über die geschichtliche Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den Teilwäldern und die Verhandlungen über die grundbücherliche Behandlung derselben informieren will, den verweise ich auf die stenografischen Landtagsberichte vom 19.04.1900, Seite 52 und Beilage 43; 02.05.1900, Seite 149 und Beilage 105, 18.06.1901, Seite 162 und Beilage 43
17.08.1901, Seite 254 und Beilage 43, 10.09.1900, Seite 993 und Beilage 287, 21.09.1905, Seite 432 und Beilage 192, 28.04.1908, Seite 56 und Beilage 192; 02.10.1908, Seite 185 und Beilage 143; 15.10.1908, Seite 277 und Beilage 173; 07.11.1908, Seite 721 und Beilage 653; 31.01.1910, Seite 158 und Beilage 140. Weiters auf die umfangreichen Teilwälderakten des Landesausschusses, speziell auf die NR 29071 ex 1908; 327 ex 1909, 24022 ex 1909; 1361/11 ex 1910; 1361/14 ex 1910.
Nachstehend bringe ich aus meinen Vormerkungen auszugsweise eine Übersicht über die grundbücherliche Behandlung der Teilwälder in den einzelnen Gerichtsbezirken, wobei ich vollständigkeitshalber auch die Bezirke des abgetrennten Landesteils einbeziehe. Ich bemerke jedoch ausdrücklich, dass diese Übersicht auf Vollständigkeit nicht Anspruch machen kann, schon aus dem Grunde, weil ich während der Kriegsjahre vom Amte abwesend war und die damals unterbrochene Grundbuchsanlage auch heute in einzelnen Bezirken noch nicht abgeschlossen ist.
Von besonderem Interesse ist zu wissen, welche Gemeinden die Erlaubnis zur Abtretung der Teilwälder an die Teilwaldbesitzer durch Genehmigung der Abtretungsurkunden erhalten haben, wobei allerdings nur das Grundbuch sicheren Aufschluss gibt, ob diese Urkunden auch tatsächlich grundbücherlich zur Durchführung gekommen sind. Ich will der Kürze halber diese Gemeinde als „Urkundengemeinde“ = U.G.“ bezeichnen.
1. Gerichtsbezirk Lienz.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Lienz und Bannberg, welche keine Urkunde vorgelegt haben, dann von Lengberg, Nikolsdorf und Nörsach, in welchen Gemeinden die Teilwaldbesitzer als Eigentümer eingetragen worden sind, wahrscheinlich weil es sich nicht um ehemals landesfürstliche Wälder gehandelt hat.
2. Ger. Bez. Sillian.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Ober und Untertilliach, für welche das bei Lengberg Gesagte gilt und Sexten, welche Gemeinde die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunde vorgelegt hat.
3. Ger. Bez. Matrei i. Ost. T.
U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von St. Jakob, St. Veit, welche keine Teilwälder haben.
4. Ger. Bez. Telfs.
U.G. sind: keine. Teilwälder scheinen nur vorhanden zu sein in den Gemeinden Leutasch, Pettnau, Scharnitz, Seefeld.
5. Ger. Bez. Silz.
U.G. keine. In den Gemeinden, welche überhaupt T.W. haben, bleibt es bei § 63 Gde. Odg.
6. Ger. Bez. Imst.
U.G. keine. Im übrigen wie bei Silz.
7. Ger. Bez. Hall.
U.G. sind: Vögelsberg. In den übrigen Gemeinden sind viele Privatwälder und in den wenigen Gemeinden mit T.W. sind dieselben als Servituten behandelt.
8. Ger. Bez. Schwaz.
U.G. sind: Eben, Schwaz, Weer, Weerberg, Wiesing. Die übrigen Gemeinden haben keine T.W. oder keine Urkunden vorgelegt.
9. Ger. Bez. Rattenberg.
U.G. sind keine. Die meisten Gemeinden scheinen nur unverteilte Gemeindewälder zu haben.
10. Ger. Bez. Kufstein.
U.G. sind: Langkampfen.
11. Ger. Bez. Mieders.
U.G. sind: Mieders.
12. Ger. Bez. Welsberg.
U.G. sind: Antholz, Niederrasen, Olang, Pichl, Prags, Tuisten, Toblach.
13. Ger. Bez. Brunneck.
U.G. sind: Dietenhain, Issing, Kiens, Pichlern Reischach. Die meisten übrigen Gemeinden haben die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunden vorgelegt.
14. Ger. Bez. Taufers.
U.G. Ahornach, Gais, St. Johann, Luttach, Mühlbach, Mühlen und Sand.
15. Ger. Bez. Sterzing.
U.G. sind: Mauls, Pflersch, Ratschings, Stilfes, Telfes, Trens.
16. Ger. Bez. Passeier.
U.G. sind: keine.
17. Ger. Bez. Klausen.
U.G. sind: Villanders.
18. Ger. Bez. Kastelruth.
U.G. sind: Völs.
19. Ger. Bez. Brixen.
U.G. sind: Gufidaun und Afers.
20. Ger. Bez. Neumarkt.
U.G. sind: Salurn.
Nach meinen Vormerkungen haben ausser den oben mit U.G. bezeichneten Gemeinden anderer Bezirke, soweit in denselben die durch den Krieg unterbrochene Grundbuchanlegung bereits beendet war, sowie der Bezirke des heutigen Tirol, in denen die Grundbuchsanlegung seit dem Umsturz fortgesetzt und abgeschlossen worden ist, Abtretungsurkunden nicht mehr vorgelegt und auch von den wenigen Gemeinden, in denen die Grundbuchanlegung heute noch nicht durchgeführt ist, sind solche kaum mehr zu erwarten.
Wie aus obiger Zusammenstellung ersichtlich, haben von den Gemeinden des heutigen Tirols jene der Bezirke Sillian, Lienz und Matrei i.O. fast alle, von Oberinntal keine, von Unterinntal nur einzelne von der Teilwälderaktion Gebrauch gemacht, d.h. Übertragung des Eigentumsrechtes an die Teilwaldbesitzer, nicht nur angestrebt, wie so viele andere Gemeinden, sondern auch die bezüglichen Urkunden vorgelegt, die wohl auch mit wenigen Ausnahmen grundbücherlich durchgeführt worden sind.
Obige Darstellung soll lediglich dem Zwecke dienen, über die Entwicklung und Durchführung der T.W. Aktion eine übersichtliches Bild zu geben und damit das Studium des einschlägigen umfangreichen Aktenmateriales tunlichst zu ersparen.
Innsbruck, am 1. Juli 1928, Dr. Jordan e.h.
Weitere vorbereitende Literatur zur Teilwälderfrage:
M. Mayer, Zur Teilwälderfrage im Bezirke Lienz in: Neue Tiroler Stimmen 1904 Nr. 180 ff., Sondernummern in der Archiv-Handbibliothek III, 530.
A. Schöpfer, Die Teilwälderfrage und das Grundbuch (1904).
St. Falser, Wald und Weide im Grundbuch (1896).
Molinari, Die Gerichtsurteile in der Teilwälderfrage, Ferdinandeum Bibliothek Nr. 5403.
Perner, Neue Tiroler Stimmen 1906 Nr. 180.