I. Wie die Agrargemeinschaft Unterlangkampfen Eigentum an einer „kleinen Aue“ erworben hat
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1. Urkunde Nr 8 aus dem Gemeindearchiv von Unterlangkampfen, transkribiert von Sebastian Hölzl, 1995
Ich, Paris Graf zu Lodron, Kastell Roman. Herr zu Castellan, Kastell Novo, Gmünd, Sommeregg und Piberstein, der röm. Kaiserlichen Majestär, auch zu Ungarn und Böheim königlicher Majestät wirklicher Kämmerer und obrister Jägermeister der ober- und vorderösterreichischen Landen, bekenne hiermit von obtragenden Obristjägermeisteramtswegen, daß eine löbliche o. ö. Hofkammer auf beschehenes untertänig gehorsames Anlangen der ehrsamen Gemeind und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen, Landgerichts Kufstein, kraft dero an das Obristjäger- und Obristforstmeisteramt der ober- und vorderösterreichischen Landen unterm dato 16. Monatstag Juni dies zu End stehenden 1670. Jahrs ergangenen Dekrets verwilliget und befolchen, ihr Gemein und Nachbarschaft zu besagtem Unterlangkampfen eine kleine Aue daselbst zu Zurichtung eines Wiesmahds auszustecken und zu verleihen.
WORÜBERHIN und zu dessen gehorsamsten Vollzug ich nämlich ermeldte. Au, welche sich anfangt von der Aichen, so in Georg Adamers Gießenacker im Mitterfeld auf dem Rain oder Anewand steht, in welche Eiche ein Kreuz eingehaut, über den Gießen hinüber auf dem Egg, gegen dem Pleypach stehend, allwo ein Markstein stehet, von diesem der Gerade nach hinauf bis an gedachtes Mitterfeld auf der Burg beim Zaunegg, alldahin auch ein Markstein gesetzt worden, von dem 37 Schritt weit ein Kerschbaum steht, und darin auch ein Kreuz eingehackt ist. Sodann in der Prete vom Innstrom, allwo ein Markstein mit einem Kreuz steht, hinüber auf zwei Eichbäume, deren der untere gegen den besagten Pleypach auf einem Acker, so in das Stadlgütl gehörig, und der obere auf Georg Adamers Grund, beide auch in obbenanntem Mitterfeld am Stein stehet, unter dem und zwischen solchem Mitterfeld und oftberührter Au ein Gießen sich befindet. Und begreift solche Au in sich in der Länge 180 und zwerchs in der Breite 60 Klafter, alles der gewöhnlichen Amtsmaßerei gerechnet, mehrbesager Gemeind und Nachbarschaft, allen ihren Erben und Nachkommen hiermit ordentlich verliehen habe.
VERLEIHE demnach im Namen mehrhochgedachter löblichen oberösterreichischen Hofkammer von obtragendem obristen Jägermeisteramts wegen vorgemeldter Gemeind und Nachbarschaft zu Vndterlang Kampfen, allen ihren Erben und Nachkommen solch ausgesteckte Au zu einem ewigen Erbrecht in erbrechtsweis, wie Inhalt und vermög tirolischen Landrechts es beständiges Forms immer wohl sein, geschehen kann, auch soll und mag. DERGESTALTEN UND ALSO, daß mehrgedachte Gemeind und Nachbarschaft, ihre Erben und Nachkommen obausgesteckte Au reiten, räumen und zu einem Wiesmahd zurichten, solches innhaben, gebrauchen, nutzen und nießen sollen und mögen, es sei mit Verkommen, Verkaufen, Versetzen, Verwechseln, Vertauschen oder in ander gebührender Weg, damit gefahren und handeln, wie Recht ist, unverhindert meniglichens.
HINENTGEGEN aber mehrgemeldte Gemeind und Nachbarschaft, ihre Erben und Nachkommen schuldig und verbunden sein, hievon in das herrschaftliche Zoll, Wechsel- und Urbaramt zu Kufstein zu jährlichem Grund- und Herrenzins 24 Kreuzer allwegen zu Martini des hl. Bischofstag und Anno 1672 das erste Mal anzufangen, unwidersprechlich zu reichen, zu erlegen und zu antworten.
AUCH WANN gehörte Gemeind und Nachbarschaft, ihre Erben und Nachkommen solchen Flecken Grund oder Au zu verkaufen, zu verwechseln oder sonst zu verändern gedacht sein würden, solches jederzeit mehrerholter Grundherrschaft vor allen gebührlich anzuzeigen und feilzusprechen. Da aber ihr der Grundherrschaft solcher Grund oder Au nicht annehmlich sein würde, alsdann mit deren erlangtem Konsens und Verwilligung jemand andern zu verkombern und zu verkaufen haben. Zum Fall über lang oder kurz solcher Grund oder Au durch den Innstrom ganz hingefleßt werden sollte, sie alsdann gehörten Grundzins der 24 Kreuzer nicht mehr zu reichen schuldig sein sollen. GESTALTEN DEME ALLEM ganz wahr, fest, stets und unzerbrochen zu halten und nachzukommen. Sie mehrgemeldte Gemeind und Nachbarschaft genugsamlich verreversiert und verschrieben hat. ALLES GETREULICH OHNGEFÄHRDE zu wahrem Urkund dessen, hab ich von obtragendem Obristjägermeisteramts wegen mein gräfliches angebornes Insiegel (doch mit, meinen Erben und Insiegel außer des Amts in allweg ohne Schaden) anhängen, diesen Verleihbrief damit bekräftigen und also verfertigter ihnen letztgedachten Gemeindsleuten zu Unterlangkampfen zustellen lassen.
So beschehen zu Ynsprugg, den 1. Monatstag Juli nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers freudenreicher Geburt im 1670. Jahr.
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2. Urkunde Nr 9 aus dem Gemeindearchiv von Unterlangkampfen, transkribiert von Sebastian Hölzl, 1995
1670 Juli 31
Wir N. und N. eine gesamte ehrsame Gemein und Nachbarschaft zu Vnnterlangkampfen, Gerichts Kuefstain BEKENNEN hiemit kraft dieses (Briefs) für uns, unser Erben und Nachkommen: Demnach eine löbliche oberösterreichische Hofkammer auf unser beschehenes untertänig gehorsames Anlangen, laut dero an das Obristjäger- und Obristforstmeisteramt der ober- und vorderösterreichischen Landen unterm dato 16. Monatstag Juni dies zu End stehenden 1670isten Jahrs verwilligt eine kleine Au daselbst zu Unterlangkamopen zur Zurichtung eines Wiesmahds auszustecken und zu verleihen. Als ist uns auch von ersagtem obristen Jäger- und obristen Forstmeisteramt solche Aussteckung wirklich geschehen und uns hierum der gebührende Vergleichsbrief erteilt worden, welcher von Wort zu Wort lautet:
ICH PARIS GRAF ZU LODRON … (es folgt das Inserat der Urkunde Nr. 8, vgl. S. 37)
Hierauf so geloben, zusagen und versprechen wir obgemeldte gesamte Gemeind und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen für uns, unser Erben und Nachkommen, deme allem, was in vorinseriertem Vergleichsbrief begriffen ist und uns verbindlich auferladen worden (ist), ganz wahr, fest, stets und unzerbrochen zu halten, nachzukommen, zu leben und hierwider nichts anders fürzunehmen oder zu handeln, bei Pön oder Fälligkeit und Verlierung jedes Verwirkers habende Baumannsgerechtigkeit. OHNGEFÄHRDE zu wahrem Urkund dessen, haben wir
dem wohledel, gestrengen Herrn Francise Leitgöb, der Rechte Doktor, auch Stadt- und Landrichter erbeten, zu Bekräftigung dieses Reversbriefes sein Insiegel, doch ihme Herrn Landrichter und seinen Erben, außer des Amts ohne Schaden, hinfürzudrucken.
So beschehen zu Kufstein, den letzten Monatstag Juli, Anno sechzehnhundertsiebenzigist.
Daß diese Abschrift von dem Originalreversbrief abgeschrieben und ganz gleichlautend, hat obgemeldter Herr Stadt- und Landrichter Dr. Franz Leitgeb von Amts wegen sein eigen Petschaft hiervorgestellt. Actum, den 7. Jänner Anno 1671.
(Pap.-Libell 6 Bl. beglaubigt, mit aufgedr. S.) RV: Abschrift Revers von der Gemein und Nachbarschaft Unterlangkampfen; alte Sign. 12. Wortgetreue Transkription S. Hölzl
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Fortsetzung folgt.
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MP