Ackerbauministerium:
Erste agrarische
Operationen

Einleitung:

Tirol hielt in Sachen Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften im wahrsten Sinn Dornröschenschlaf, während andere Bundesländer („Kronländer“) noch in den 1880 Jahren damit begangen, die Rechtsverhältnisse an den agrarischen Gemeinschaftsliegenschaften in die richtige rechtliche Ordnung zu bringen.

Das k.k. Ackerbauministerium für Cisleithanien (Österreichische Länder: Habsburgische Erblande und Böhmische Krone) wurde im Jahr 1867 eingerichtet. Neben den landwirtschaftlichen Angelegenheiten waren diesem neuen Ministerium von Anfang an auch die forstlichen unterstellt, sowie Jagd und Fischerei sowie der Wasserbau (soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Verkehrs oder militärische Interessen handelte). Die frühen Aktivitäten des Ministeriums sind in Berichten dokumentiert.

 Diese Berichte des k.k. Ackerbau-Ministeriums dokumentieren insbesondere alle Aktivitäten die Amtszeit des langjährigen Ackerbauministers Julius Graf von Falkenhayn betreffend. In seiner Ära wurden die ersten Teilungs- Regulierungsgesetze geschaffen und die ersten agrarischen Operationen ausgeführt. Julius Graf von Falkenhayn (* 20. Februar 1829 in Wien; † 12. Jänner 1899 ebenda) war vor seiner Ernennung zum Minister als Politiker in Oberösterreich aktiv; im Verlauf des Jahres 1871 war er kurzzeitig Vorsitzender des Oberösterreichischen Landtages. Ackerbauminister war er vom 12. Aug. 1879 bis 19. Juni 1895, sohin knapp 16 Jahre lang.

 

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Folgende Berichte über die Tätigkeit des Ackerbauministeriums sind digital verfügbar:
Tätigkeitsbericht 1869 bis 1874
1875 und 1876: fehlt
Tätigkeitsbericht 1877 bis 1880
Tätigkeitsbericht 1881 bis 1886
Tätigkeitsbericht 1887 bis 1893
Tätigkeitsbericht 1894 bis 1897

Aufgrund dieser Berichte verfügen wir über eine leicht zugängliche Dokumentation aller behördlichen Aktivitäten auf dem Gebiet der agrarischen Operationen aus dem Zeitraum der ersten 15 Jahre nach Inkrafttreten des Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetzes (TRRG 1883). Diese Aktivitäten sind nach den verschiedenen Kronländern gegliedert.

 

Inhalt:
Agrarische Operationen 1869 bis 31.12.1874
Agrarische Operationen 1877 bis 31.12.1880
Agrarische Operationen 1881 bis 31.12.1886
Drei Reichsgesetze über agrarische Operationen
Mähren
Kärnten
Niederösterreich
Agrarische Operationen 1887 bis 31.12.1893 
Mähren
Kärnten
Niederösterreich
Krain
Salzburg
Böhmen
Galizien
Agrarische Operationen 1894 bis 31.12.1897
Mähren
Kärnten
Niederösterreich
Krain
Salzburg
Böhmen
Galizien

 

Bericht über die Tätigkeit des K.K. Ackerbau-Ministeriums in der Zeit vom 01. Jänner 1869 bis 31.12.1874. Department IV, Zusammenlegung, Zerstückelung und Entlastung des Grundbesitzes, 187ff.

Die legislativen Verhandlungen über die Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken gehörten früher in den Wirkungskreis des Ministeriums des Inneren. Mit Rücksicht auf die vorwiegend landwirtschaftliche Ausrichtung des Gegenstandes wurden dieselben zufolge allerhöchster Entschließung vom 13. August 1869 (Kundmachung des Ackerbau-Ministeriums vom 27. August 1869, RGBl 144) über Anregung des Ackerbau-Ministeriums dem Wirkungskreis dieses Ministeriums zugewiesen.

So sehr auch die großen Vorteile der Arrondierung des Grundbesitzes in den einzelnen landwirtschaftlichen Kreisen längst erkannt worden waren, so fehlte es doch noch vielfach an der Einsicht über die Mittel, durch welche die große agrarische Reform einer durchgreifenden Arrondierung des Grundbesitzes zu erreichen ist. Noch im Jahr 1867 war im Niederösterreichischen Landtag das Bedürfnis nach einem Arrondierungsgesetz in Abrede gestellt worden. Die Aufgabe des Ackerbau-Ministeriums war es daher, nicht bloß einen Gesetzentwurf zusammenzustellen, sondern auch das Bedürfnis nach einem solchen zum allgemeinen Bewusstsein zu bringen und für denselben und seine wichtigen Prinzipien die öffentliche Meinung zu gewinnen und vorzubereiten.

Schon im Jahr 1869 wurde im Auftrag des Ackerbau-Ministeriums vom damaligen Ministerialsekretär Karl Peyrer als Vorbereitung für die weitere legislative Behandlung eine Schrift verfasst und unter dem Titel „Die Arrondierung des Grundbesitzes und die Anlegung gemeinschaftlicher Feldweg“, Wien, Hof- und Staatsdruckerei, in deutscher, später über Auftrag der Landes-Organe in Dalmatien und im Küstenland auch in italienischer Sprache veröffentlicht. Derselben ist auch ein auf Grundlage des damals vorgelegten, noch sehr mangelhaften Materials zusammengestellter Gesetzesentwurf beigegeben.

Die erwähnte Druckschrift und der Gesetzentwurf wurden den beteiligten Ministerien und den Länderstellen, den Landwirtschaftsgesellschaften und Landesausschüssen, einzelnen Fachmännern und auch mehreren deutschen Regierungen mitgeteilt; auch sind in den einzelnen österreichischen Ländern sowohl durch die Katastralorgane als auch durch andere Fachkreise Erhebungen über die Lage und die Zerstückelung des Grundbesitzes, über die durchschnittlichen Größen der Parzellen, über sonstige in den Besitzverhältnissen liegende Übelstände usw. eingeleitet worden. In den Ländern wurden unter Beiziehung von Fachmännern Beratungen abgehalten, an denen sich in einzelnen Fällen über Wunsch der Landesorgane auch das Ackerbauministerium durch einen Vertreter beteiligt hat. Zugleich wurden verschiedene Gelegenheiten, wie zB die Wanderversammlung der österreichischen Land- und Forstwirte in Linz, jene der deutschen Landwirte in München im Jahr 1872, der agrarische Kongress in Wien im Jahr 1873 – ferner wiederholte Besprechungen im landwirtschaftlichen Wochenblatt und in den Mitteilungen des Ackerbauministeriums dazu benützt, um den Gegenstand möglichst klarzustellen, die Entwürfe zu verbessern und in solcher Weise die legislative Behandlung vorzubereiten. …

Mit der Zusammenlegung der Grundstücke steht auch die Ablösung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte mittels Teilung der gemeinschaftlich benützten Gründe (Teilung der Hutweiden) oder Regulierung der Nutzungsrechte und Herstellung genossenschaftlicher Einrichtungen (Bildung von Waldgenossenschaften und dergleichen) sowie die Ablösung von Servituten in innigster Verbindung. Ein vom Landtag in Krain wiederholt beschlossener Gesetzesentwurf über die Teilung der Hutweiden konnte der allerhöchsten Sanktion nicht empfohlen werden, weil derselbe, abgesehen von einzelnen formellen Gebrechen der notwendigen Arrondierung des Grundbesitzes und auch den Rücksichten für die Waldkultur nicht Rechnung getragen hat. Die Prinzipien des Gesetzesentwurfes, sowie die Gründe der Ablehnung nach den an die Krainerische Landesvertretung gemachten Mitteilungen des Ackerbau-Ministeriums vom 11. Jänner 1871 sind dargestellt im Märzheft der österreichischen Monatszeitschrift für Forstwesen, Jahrgang 1871, unter der Überschrift „Die Gesetzentwürfe über die Teilung der Gemeingründe in Krain“.

Auch einzelne andere in verschiedenen Landtagen beschlossene Gesetzesentwürfe über Teilung von Gemeingründen und ein im Mährischen Landtag im Jahr 1868 beschlossener Gesetzentwurf über die Arrondierung des Grundbesitzes konnten der allerhöchsten Sanktion nicht empfohlen werden, weil die zwischen den beteiligten Ministerien in eingehender Weise gepflogenen Verhandlungen die Mängel der Entwürfe klargestellt hatten.

Um die Zielpunkte der im Ackerbau-Ministerium weiter vorbereiteten legislativen Arbeiten zur klaren Anschauung zu bringen, ist es notwendig, die Ergebnisse der vom Ministerium eingeleiteten Erhebungen über die in den Besitzverhältnissen liegenden Übelstände und die Wirkungen der bisher zu ihrer Beseitigung getroffenen Maßregeln mit wenigen Worten hervorzuheben.

Nach den nunmehr aus allen österreichischen Ländern an das Ackerbau-Ministerium eingelegten Berichten und Gutachten sind die vorzüglichsten jener Übelstände die folgenden:

  1. die Zersplitterung des zu einer Wirtschaft gehörigen Grundbesitzes in zahlreiche zerstreute Parzellen mit unwirtschaftlicher Lage und Form (Gemengelage des Grundbesitzes);
  2. die ungeregelte oder unwirtschaftliche Benützung der Gemeingründe zur gemeinschaftlichen Holzung, zur Weide und zum Streubezug;
  3. die auf fremden Grundstücken derzeit noch haftenden Holzungs-, Weide- und Streubezugsrechte;
  4. der Mangel oder die unzweckmäßige Beschaffenheit der zur wirtschaftlichen Benützung notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen in der Feldmark, namentlich der Feldwege und Wasseranlagen.

Es lässt sich nicht verkennen, dass die bisher besprochenen Erleichterungen und Begünstigungen mancherlei Verbesserungen in den agrarischen Besitzverhältnissen hervorgerufen haben. In allen österreichischen Ländern, insbesondere in jenen, in welchen der Verkehr mit unbeweglichen Gütern überhaupt ein lebhafter ist, kommen zahlreiche Täusche zur Verbesserung der Wirtschaft und Arrondierung des Grundbesitzes vor; in einzelnen Ländern, insbesondere in Mähren, Krain und im Küstenland werden durch Teilung der Hutweiden große, bisher nur zur Weide benützte Landstrecken einer besseren Kultur als Acker- und Wiesenland zugeführt; in den Gemeinwaldungen wurden hie und da teilweise durch die Einwirkung der Forstinspektoren und Forstkommissäre einzelne Verbesserungen eingeführt; durch die Verhandlungen nach dem Patent vom 5. Juli 1853 werden auch jetzt noch fortwährend Servitutsrechte geregelt und teilweise abgelöst.

Jene durchgreifenden Verbesserungen in den landwirtschaftlichen Besitzverhältnissen aber, welche durch die unter der Bezeichnung „Auseinandersetzungs-Verfahren“ bekannte agrarische Maßregel der Zusammenlegung der Grundstücke, Regelung der Gemeingründe und Ablösung der Forstservituten in den meisten deutschen Länder herbeigeführt worden sind, konnten durch obige Maßregeln nicht bewirkt werden.

Die Gemengelage des Grundbesitzes kommt in allen österreichischen Ländern noch in zahlreichen Gemeinden vor. Sie wurde veranschaulicht durch zahlreiche vom Ackerbau-Ministerium gesammelte Karten und ist das wesentliche Hindernis landwirtschaftlichen Fortschritts. Unter den derzeitigen landwirtschaftlichen Verhältnissen wird dieselbe umso schwerer empfunden, als sie den Bemühungen des Ackerbau-Ministeriums und der landwirtschaftlichen Vereine zur Verwaltung landwirtschaftlicher Maschinen unter den Kleinbesitzern wesentlich hinderlich ist und eine Verminderung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Arbeitern trotz der steigenden Not an solchen, der sich stets mehrenden Kosten derselben nicht zulässt. Übereinstimmend ist die Anschauung, dass diesem Übelstand die bisherigen Erleichterungen der Arrondierung nicht abzuhelfen vermochten.

Die Zerteilung der Hutweiden hatte neben der durch dieselbe bewirkten Kulturverbesserung doch auch den nicht zu verkennenden Nachteil, dass sie die Zersplitterung und die Gemengelage des Grundbesitzes durch das Hinzutreten zahlreicher kleiner, mit dem übrigen Grundbesitz nicht regelmäßig verbundener Parzellen vermehrte. So hatte, um aus den vielfachen hierüber vorliegenden Erhebungen nur einzelne Beispiele hervorzuheben, wären bei einer Gesamtbodenfläche von 3,800.000 Joch bei Errichtung des Katasters rund 5 Mio. Grundparzellen, während die Zahl derselben in der Zwischenzeit über 6 Mio. gestiegen ist. Im Küstenland erfolgte die Hutweidenteilung nicht selten in so kleine Parzellen, dass dieselben auf den Katastralmappen im Maßstab 1:2880 nicht mehr sichtbar dargestellt werden können.

So erfreuliche Erfolge auch in Einzelfällen das neue Wasserrechtsgesetz gebracht hat, so sind doch dieselben, soweit es sich um landwirtschaftliche Verbesserungen handelt, unter den gepflogenen Erwartungen geblieben, weil die Zersplitterung des Grundbesitzes in zahlreiche Parzellen die Bildung von Wassergenossenschaften wesentlich erschwert, und weil die ohne Zusammenhang mit der Zusammenlegung ausgeführten neuen Wasseranlagen entweder auf Kosten der Zweckmäßigkeit sich den bestehenden Eigentumsgrenzen anschließen müssen oder, wo dies nicht zufällig oder gezwungen an einzelnen Stellen geschehen kann, die ohnehin kleinen Parzellen abermals zerschneidet und neue Unregelmäßigkeiten schaffen. Dasselbe gilt auch von den ohne Verbindung mit der Zusammenlegung ausgeführten Weganlagen. …

Am geringsten sind die Erfolge, welche bisher in Bezug auf die Gemeinbenützung der Waldungen erzielt werden konnten. Es konnte weder eine Regulierung der ungeregelten Gemeinrechte durch Fixierung derselben nach Art der Regulierung der Forstservituten erreicht werden, noch die Umbildung derselben in Genossenschaftsrechte und auch nur in seltenen Fällen die Einführung eines geregelten Verwaltungsorganismus. …. Dagegen ist, um solchen ungeregelten Besitzverhältnissen abzuhelfen, allzu häufig das Mittel der Verteilung der Gemeinwaldungen unter die Teilhaber zur Anwendung gebracht worden. In Tirol sind allein in solcher Art 304.000 Joch solcher Gemeinwaldungen aufgeteilt worden, während 970.000 Joch noch ungeteilt sind, aber nur zum Teil geregelte Besitz- und Verwaltungsverhältnisse haben. Die Verteilung fällt wohl zu einem großen Teil schon in eine frühere Zeit zurück und ist nicht immer mit Nachteil für die Wälder verbunden gewesen, zeigt aber auch nach den vom Ackerbau-Ministerium angestellten Erhebungen zahlreiche Fälle aus neuerer Zeit, welche geradezu zum Verderben der Waldkultur ausgefallen sind. …

Zur Beseitigung der aufgezeigten Übelstände wurden insbesondere auch die in Deutschland gemachten Erfahrungen verwertet. Das Ackerbau-Ministerium hat zunächst im Wege der Gesandtschaft die Behelfe bei den verschiedenen deutschen Regierungen sammeln lassen; auch sind insbesondere von der Preußischen Regierung sehr instruktive Berichte und Gutachten über den mitgeteilten Gesetzesentwurf eingesendet worden. Um das Material zu ergänzen, die bestehenden Einrichtungen, das Verfahren und seine Erfolge an Ort und Stelle zu studieren und sowohl für die weitere legislative Behandlung als auch für die Ausführung der Maßregeln die nötigen Erfahrungen zu sammeln, wurde von Seiten des Ackerbau-Ministeriums im Juli 1871 der K.K. Sektionsrat Karl Peyrer nach Deutschland entsandt.

Die Resultate sowohl der bisherigen Erhebungen in den österreichischen Ländern als auch jener in den meisten deutschen Ländern sind zusammengestellt in einer im Auftrag des Ackerbau-Ministeriums vom Genannten verfassten Druckschrift „Die Zusammenlegung der Grundstücke, die Regelung der Gemeingründe und die Ablösung der Forstservituten in Österreich und in Deutschland“ (Wien, 1873). Dieselbe hat nebst zahlreichen, im Ackerbau-Ministerium gesammelten Karten über die Teilung und Zusammenlegung der Grundstücke aus den österreichischen Ländern und aus Deutschland im Pavillon des Ackerbau-Ministeriums einen Gegenstand für die Wiener Weltausstellung vom Jahr 1873 gebildet.

Unter Benützung aller bisher besprochenen Materialien wurden im Auftrag des Ackerbau-Ministeriums neue Entwürfe eines Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte und die Ablösung der Forstservituten, dann der Motive und einer ausführlichen Durchführungsverordnung samt Formularien ausgearbeitet. Da diese Arbeit das Stadium des Referentenentwurfs noch nicht überschritten hat, so bildet dieselbe derzeit noch keinen Gegenstand der weiteren Darstellung in diesem Jahresbericht.

Für Dalmatien wurde wegen der speziellen Verhältnisse des Landes ein besonderer Gesetzentwurf „in Betreff der Aufteilung der kulturfähigen Gemeingründe“ ausgearbeitet und dem Landtag in Dalmatien vorgelegt. …

 

1877 – 1880
Bericht über die Tätigkeit des k.k. Ackerbau-Ministeriums in der Zeit vom 1. Jänner 1877 bis 31. Dezember 1880,
Department IV., Zusammenlegung, Zerstückelung und Entlastung des Grundbesitzes

Auf der Grundlage der Allerhöchsten Entschließung vom 12. Februar 1880 sind im Herrenhaus des Reichsrates drei Gesetzesentwürfe mit den bezüglichen erläuternden Bemerkungen eingebracht worden, wovon der eine grundsätzlich die Bestimmungen über die Commassation landwirtschaftlicher Grundstücke, der zweite die grundsätzlichen Bestimmungen über die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven, der dritte die grundsätzlichen Bestimmungen über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse enthält. Die insbesonders über die Commassationsfrage aus den einzelnen Sendern eingegangenen Äußerungen, von deren Einholung bereits im letzten Tätigkeitsbericht (Seite 241, 242) die Rede war, sind in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage in ihren wesentlichsten Teilen mitgeteilt worden.

Die volkswirtschaftliche Kommission des Herrenhauses unterzog diese Gesetzesentwürfe zunächst einer längeren Generaldebatte und gelangte sodann in der Spezialdebatte über die Commassationsvorlage bis zum § 10 desselben, worauf die Verhandlungen durch die Vertagung des Reichsrates (25. Mai 1880) eine längere Unterbrechung erlitt. Diese Zwischenzeit wurde benützt, um anhand der von der Kommission gefassten Beschlüsse und ausgesprochenen Wünsche eine Revision des Gesetzesentwurfs über die Commassation vorzunehmen. Der revidierte Entwurf wurde sodann beim neuerlichen Zusammentritt des Reichsrates der Kommission als Behelf für ihre weiteren Arbeiten mitgeteilt und von derselben zur Grundlage der förderen Beratung genommen.

Als die Kommission nach Durchberatung aller drei Gesetzesentwürfe in der Sitzung vom 18. Februar 1881 ein Komitee mit der Aufgabe betraute, die Commassationsbeschlüsse rücksichtlich ihrer Übereinstimmung untereinander und ihrer Fassung zu prüfen und hiebei auch die Einwendungen, welche im Verlauf der Beratung von mehreren Seiten gegen gewisse Prinzipien der Commassationsvorlage wiederholt erhoben worden waren, in Erwägung zu ziehen, auch für das Ackerbau-Ministerium im Interesse des Zustandekommens des von vielen Seiten ersehnten und für die Hebung der Bewirtschaftung des Rusticalbesitzes so wichtigen Gesetzes zu handeln, indem es dem Komitee aus eigener Initiative andeutete, auf welche Weise und bis zu welchem Punkt den vorgebrachten Einwendungen Rechnung getragen und doch noch ein Gesetz erzielt werden könne, welches nützlich wirken und den Boden für jenen späteren Zeitpunkt vorbereiten kann, in welchem die Commassationen eine der Landbevölkerung bekannte Operation geworden sein wird und die inzwischen gesammelten Erfahrungen zu einer weiteren Ausbildung der Gesetzgebung verwertet werden können. Mit Berücksichtigung dieser Andeutungen, von denen die wesentlichen die Zustimmung des Komitees erlangten, wurden nun die Entwürfe im Einvernehmen mit dem Regierungsvertreter nochmals revidiert, kurz vor dem Ende des Sessionsabschnittes in der Kommission angenommen und harren nunmehr (siehe 151 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Herrenhauses, IX. Session) der Plenarberatung im Herrenhause.

In Ausführung des im letzten Tätigkeitsberichte des Ackerbauministeriums erwähnten dalmatinischen Landesgesetzes vom 27. Mai 1876 betreffend die Aufteilung der kulturfähigen Gemeindegründe in Dalmatien und des über denselben Gegenstand erlassenen Reichsgesetzes vom gleichen Datum (RGBl Nr 115/1876) und zum Zweck der Vervollständigung der gesetzlichen Grundlage für die Operation der Aufteilung dieser kulturfähigen Gründe, hat das Ackerbauministerium dem dalmatinischen Landtag eine Regierungsvorlage über die Aufforstung der aufgrund der vorgenannten Gesetze zur Waldkultur bestimmten Grundstücke zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt.

Der dalmatinische Landtag hat diese Regierungsvorlage in seiner Session 1880 zum Beschluss erhoben, worauf dieser Gesetzesentwurf betreffend die Aufforstung der aufgrund des Reichsgesetzes vom 27. Mai 1876 zur Waldkultur bestimmten Grundstücke, unter dem 09. November 1880 die allerhöchste Sanktion erhielt.

Gleichzeitig hat das Ackerbauministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren auch eine Verordnung erlassen, mit welcher die näheren Bestimmungen im Betreff der Aufteilung der kulturfähigen Gemeindegründe in Dalmatien, mit Ausschluss jener im Narental, welche in Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. März 1875 (RGBl Nr. 35/1875) zur Entsumpfung bestimmt sind, geregelt werden.

Das Ackerbauministerium hat ferner zu dem Zustandekommen mehrerer Landesgesetze für Görz-Gradisca mitgewirkt, welche die Teilung von Gemeindegründen unter die Gemeinde-Insassen einiger Gemeinden zum Gegenstand hatten, bei welchen Anlässen das Ackerbau-Ministerium vorzugsweise dahin zu wirken bestrebt war, dass in die betreffenden Teilungspläne solche Bestimmungen, welche eine zweckmäßige Arrondierung der aufgeteilten Parzellen mit dem übrigen Grundbesitz der Gemeindegenossen ermöglichen, Aufnahme fänden. Besonders erwähnenswert sind in dieser Beziehung die vom Landtag der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca beschlossenen Gesetze betreffend die Verteilung der Gemeindegründe von St. Daniel, von Sablagrande, Heiligenkreuz, Verh, Malidol und Kodedil.

Endlich wird vermerkt, dass das Ackerbauministerium gegen Ende der Berichtsperiode bei den Länderstellen eine Erhebung einleitete über die zu Tage getretenen Folgen der verschiedenen Landesgesetze betreffend die Aufhebung der früher bestandenen Beschränkungen in der Freiteilbarkeit der Bauerngüter.

 

1881 bis 1886
Bericht über die Tätigkeit des k.k. Ackerbau-Ministeriums in der Zeit vom 1. Jänner 1881 bis 31. Dezember 1886,
Department IV. Zusammenlegung, Zerstückelung und Entlastung des Grundbesitzes

Auszüge:

Reichsgesetze über agrarische Operationen

Die Gesetzesentwürfe über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, über die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgrenzen, über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte – agrarische Operationen – wurden in jener Gestalt, in der sie aus den Beratungen der volkswirtschaftlichen Kommission des Herrenhauses hervorgegangen waren, von dem Herrenhause selbst in der Sitzung vom 17. November 1881 zum Beschlusse erhoben. An das Abgeordnetenhaus gelangt, wurden diese Gesetzesentwürfe einem Commassionsausschuss zugewiesen, welcher dem Abgeordnetenhause, abgesehen von Änderungen minderer Bedeutung an allen 3 Entwürfen, bezüglich des Entwurfs über Zusammenlegung und Gemeinteilung 2 Änderungen von prinzipieller Tragweite in Vorschlag brachte.

Nach den Beschlüssen des Herrenhauses sollten nämlich Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit der zur Durchführung agrarischer Operationen berufenen Behörden – Agrarbehörden – fallen würden, jedoch vor Beginn dieser Zuständigkeit beim ordentlichen Richter anhängig geworden sind, auch nach Beginn der Zuständigkeit der Agrarbehörden von dem ordentlichen Richter ausgetragen werden. Diesem Grundsatze entsprechend beschloss der Commassionsausschuss des Abgeordnetenhauses, dass die erwähnten anhängigen Sachen mit dem Beginn der Zuständigkeit der Agrarbehörden an diese abgetreten werden sollten. Während ferner nach den Beschlüssen des Herrenhauses im Teilungs- und Regulierungsverfahren die Entscheidung über Gemeinschaftsrechte, welche bloß angesprochen werden, ohne auch ausgeübt worden zu sein, nicht zur Zuständigkeit der Agrarbehörden gehören sollten, beantragte der Commassionsausschuss des Abgeordnetenhauses die Erstreckung der Zuständigkeit der Agrarbehörden auch auf derartige Ansprüche.

In den Sitzungen vom 22. und 26. Februar 1883 nahm das Abgeordnetenhaus die 3 Gesetzesentwürfe in den vom Commassionsausschuss gestellten Anträgen und einigen weiteren unwesentlicheren Änderungen an. Das Herrenhaus war in Folge dieser Nichtübereinstimmung beider Häuser des Reichsrates genötigt, sich mit den Gesetzesentwürfen neuerlich zu befassen. Den Anträgen seiner volkswirtschaftlichen Kommission entsprechend trag das Herrenhaus in der Sitzung vom 14. April 1883 den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses nur zum Teil bei und hielt insbesondere hinsichtlich der Nichtzuständigkeit der Agrarbehörden für bereits anhängige Sachen und für bloß angesprochene Gemeinschaftsrechte an seinen ursprünglichen Beschlüssen in der Hauptsache fest, sodass die Gesetzesentwürfe einer nochmaligen Beratung und Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus unterzogen werden mussten, welche sie in der Sitzung vom 8. Mai 1883 die Gesetzesentwürfe in der vom Herrenhaus beschlossenen Form endgültig annahm.

Die Gesetzesentwürfe konnten sodann der allerhöchsten Sanktion unterbreitet werden, welche denselben am 7. Juni 1883 zuteil wurde. Die Kundmachung der Gesetze erfolgte in Nr 92-94 des Reichsgesetzblattes.

In der Folge wurden aufgrund der Reichsgesetze über Zusammenlegung und über Waldbereinigung 2 Ministerialverordnungen vom 5. Juli 1886, RGBl 108 und 109, erlassen, wovon die eine die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Ministerialkommission für agrarische Operationen im Ackerbauministerium regelt, die andere aber die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dem Waldbereinigungsgesetze enthält.

Die Reichsgesetze beschränken sich auf wenige grundsätzliche Anordnungen, welche der Hauptsache nach teils privatrechtlicher Natur sind, teils die Leistungen des Staatsschatzes für agrarische Operationen betreffen, und behalten die sonstigen Bestimmungen der Landesgesetzgebung vor. Die Reichsgesetze verfügen daher auch, dass sie in den einzelnen Königreichen und Ländern erst gleichzeitig mit den bezüglichen Landesgesetzen in Wirksamkeit treten. Hiermit war die Richtung, in welcher sich die mit Erlassung der Reichsgesetze in Angriff genommene Aktion weiterzubewegen hatte, von selbst gegeben – es handelte sich nunmehr zunächst darum, das Zustandekommen der erforderlichen Landesgesetze ins Auge zu fassen.

 

Landesgesetze über agrarische Operationen in Mähren

Im mährischen Landtage war schon im Jahre 1868 der Entwurf eines Zusammenlegungsgesetzes beschlossen worden, dem allerdings mit allerhöchster Entschließung vom 8. Juni 1869 die Sanktion versagt werden musste. In der Folge wurde im Schoße der mährischen Landesvertretung zu wiederholten Malen die Dringlichkeit der Erlassung von Gesetzen über agrarische Operationen betont, ja es kam sogar im Wege freier Übereinkunft zur Durchführung einiger Zusammenlegungen in Mähren. Es war daher in diesem Lande nicht bloß das Bedürfnis nach Beseitigung der wirtschaftlichen Übelstände der Gemengelage durch agrarische Operationen zum unzweideutigsten Ausdruck gekommen, sondern es konnte auch auf ein gewisses Maß von Geneigtheit der Interessenten für derartige Operationen gerechnet werden. Dies waren die Gründe, aus denen zunächst im Landtage Mährens aufgrund der allerhöchsten Entschließung vom 7. September 1883 Gesetzesentwürfe über Zusammenlegung und Gemeinteilung – Regulierung, welche auf den beiden bezüglichen Reichsgesetzen vom 2. Juni 1883 fußten, eingebracht wurden.

Der volkswirtschaftliche Ausschuss des Landtages, dem diese Vorlagen zugewiesen worden waren, unterzog dieselben nur geringfügigen Änderungen, beschloss aber dem Landtage nicht nur die Annahme dieser Entwürfe, sondern auch des im Ausschuss selbst festgestellten Entwurfs eines Gesetzes über die Zusammensetzung der Landeskommission für Angelegenheiten der Waldbereinigung zu empfehlen, damit auch das Reichsgesetz über Waldbereinigung für Mähren in Wirksamkeit treten könne. Der Landtag nahm alle 3 Gesetzesentwürfe in der Sitzung vom 18. Oktober 1883 an. Dieselben erhielten die allerhöchste Sanktion am 13. Februar 1884, LGBl 30-32. Von diesen Gesetzen stellt sich das Zusammenlegungsgesetz als vollständiges Gesetz dar, während das Gemeinteilungs-Regulierungsgesetz insofern unselbstständiger erscheint, als dasselbe im Wesentlichen nur die der Teilung und Regulierung, bzw dem betreffenden Verfahren eigentümlichen Bestimmungen enthält, im Übrigen aber sich auf das Zusammenlegungsgesetz beruft.

Landesgesetz über agrarische Operationen in Kärnten

In Kärnten, wo selbst in erster Linie die Regelung der Nachbarschaftsverhältnisse als dringlich empfunden wurde, war bereits in der Sitzung vom 3. Oktober 1883 durch Landtagsbeschluss dem Landesausschuss der Auftrag erteilt worden, den Entwurf eines Teilungs-Regulierungsgesetzes aufgrund des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1883 auszuarbeiten und dem Landtage in der nächsten Session vorzulegen. In der Erfüllung dieses Auftrages kam das reichhaltige Material wesentlich zu statten, welches über die Verhältnisse der Nachbarschaften in Kärnten gesammelt worden war. An dem vom Landesausschuss dem Landtage vorgelegten Entwurfe nahm der Ausschuss nur geringfügige Änderungen vor, mit welchen der Landtag den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 24. Oktober 1884 zum Beschluss erhob. Demselben wurde im allerhöchster Entschließung vom 5. Juli 1885, LGBl 23 die Sanktion zu Teil. Dieses Gesetz ist, was die meritalen Bestimmungen betrifft, dem mährischen Gemeinteilungs-Regulierungsgesetz nachgebildet, unterscheidet sich von demselben aber hauptsächlich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einleitung des Teilungs- und namentlich des Regulierungsverfahrens.

 

Landesgesetz über agrarische Operationen in NÖ

In Niederösterreich wurde, nachdem schon im Jahr 1883 seitens des Ackerbau-Ministeriums die Abgabe von Gutachten des Landesausschusses, der Landwirtschaftsgesellschaft und des Reichsforstvereines über die Zweckmäßigkeit von Landesgesetzen für Niederösterreich betreffend die agrarische Operation angeregt worden war, die Regierung durch den in der Sitzung des Landtages vom 27. September 1884 gefassten Beschluss aufgefordert, für Niederösterreich ehestens ein Zusammenlegungsgesetz vorzulegen. In der Folge wurden aufgrund der allerhöchsten Entschließung vom 22. September 1885 den mährischen Gesetzen entsprechende Entwürfe von Landesgesetzen über Zusammenlegung, Gemeinteilung-Regulierung und Waldbereinigung im Landtage eingebracht. Von diesen Entwürfen wurde jener über Gemeinteilung-Regulierung dem Gemeinde- und Verfassungsausschuss, die beiden anderen dem Landeskulturausschusse zur Vorbereitung zugewiesen. An dem Entwurf über Gemeinteilung-Regulierung nahm der Ausschuss, abgesehen von einigen meritalen Änderungen, die nur zum Teil als Verbesserung anerkannt werden müssen, eine durchgreifende formale Änderung vor, indem derselbe aus Gründen der Zweckmäßigkeit jene Bestimmungen des Entwurfes über Zusammenlegung, welche, ähnlich wie im mährischen Gemeinteilungsgesetze, im Gemeinteilungsgesetzentwurfe bloß berufen waren, in letzteren unmittelbar einstellte und so diesen Entwurf vom Zusammenlegungsentwurf ganz unabhängig machte. Der Entwurf über Zusammenlegung blieb nahezu, jener über Waldbereinigung vollständig unverändert. In der Sitzung vom 11. Jänner 1886 nahm der Landtag alle 3 Entwürfe den Anträgen seiner Ausschüsse entsprechend, den Gemeinteilungsentwurf allerdings mit einigen weiteren Abweichungen vor, und wurden dieselben mit allerhöchster Entschließung vom 3. Juni 1886, LGBl 39-41, sanktioniert.

 

1887 bis 1893
Bericht über die Tätigkeit des K.K. Ackerbau-Ministeriums in der Zeit vom 01. Jänner 1887 bis 31.12.1893,
Department IV, Zusammenlegung, Zerstückelung und Entlastung des Grundbesitzes, 247ff

Auszüge:

Mähren:

Mähren. Die Mährischen Landesgesetze vom 13. Februar 1884 über Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, Gemeintheilung und Regulierung und Waldbereinigung wurden mittels Kundmachung vom 9. Dezember 1887, LGBl Nr 99, am 1. März 1888 in Wirksamkeit gesetzt.

Trotzdem mit Sicherheit zu erwarten war, dass die beteiligten Grundbesitzer in Mähren sich den agrarischen Operationen gegenüber sympathisch verhalten würden, verging eine geraume Zeit, bis die erste Operation eingeleitet werden konnte. Es war dieses die Zusammenlegung eines Riedes in Moritz im politischen Bezirk Prerau, für welche der Beginn der Amtswirksamkeit des Lokalkommissärs auf den 10. November 1889 festgesetzt wurde.

Die erste größere Zusammenlegung wurde in der Gemeinde Bochor im politischen Bezirk Prerau durchgeführt. Der Beginn der Amtswirksamkeit des Lokalkommissärs wurde für diese Operation auf den 15. Juni 1890 anberaumt. Die Zusammenlegung betrifft eine Fläche von 482 ha 56 a, an welcher 248 Grundbesitzer unmittelbar beteiligt sind. Mit Rücksicht auf diese verhältnismäßig sehr große Zahl von Beteiligten, den außerordentlich hohen Bodenwert (die 1. Klasse Acker wurde mit 1456 fl Kapitalwert pro Hektar eingeschätzt) und die anlässlich der Zusammenlegung durchzuführenden sehr bedeutenden Entwässerungs- und Wegeanlagen muss diese Operation als eine besonders schwierige bezeichnet werden. Die Arbeiten konnten mangels eines geeigneten geometrischen Personals im ersten Jahr nur sehr wenig gefördert werden; erst im Herbst 1891 wurden dieselben energisch in Angriff genommen und konnten bis zum Herbst 1892 so weit gebracht werden, dass die Beteiligten in den faktischen Besitz ihrer Abfindungsgrundstücke gelangten.

Eine andere Zusammenlegung betrifft die Grundstücke in der Gemeinde Nemcic im politischen Bezirk Kremsier im Ausmaß von 270,2 ha mit 53 unmittelbar Beteiligten, welche am 10. Mai 1892 eingeleitet wurde. Hierbei konnte mit den geometrischen Arbeiten am 26. September 1892 begonnen werden und wurden dieselben so rasch gefördert, dass bereits am 7. September 1893 die Abfindungsgrundstücke der Beteiligten, welche gegen den Plan keinerlei Einwendungen erhoben hatten, übergeben werden konnten. …

Mit Schluss der Berichtsperiode waren überhaupt eingeleitet: 18 Operationen (7 Zusammenlegungen, 3 General- und Spezialteilungen und 8 Regulierungen) mit einem Gesamtflächeninhalt von 4098,8 ha und 1318 unmittelbar Beteiligten, wovon 4 Operationen mit 808,6 ha und 387 unmittelbar Beteiligten faktisch zur Durchführung gelangt sind.

 

Kärnten

Der Beginn der Wirksamkeit des Landesgesetzes vom 5. Juli 1885, LGBl Nr 23, über Gemeinteilung und Regulierung wurde auf den 1. März 1888 festgesetzt und mit Kundmachung des Landespräsidenten vom 22. Dezember 1887, Z. 14079 LGBl Nr 40, verlautbart.

In § 16 des vorerwähnten Landesgesetzes ist die Bestimmung enthalten, dass die Regulierung der auf gemeinschaftlichen Grundstücken bestehenden Benützungsrechte von Amts wegen in Behandlung zu nehmen ist, wenn innerhalb sechs Monate von dem nach § 110 festgesetzten und kundgemachten Zeitpunkte angefangen nicht um Teilung angesucht worden ist oder wenn dem Teilungsbegehren nicht stattgegeben wurde. In Kärnten bestanden nun zur Zeit des Beginns der Wirksamkeit des Gesetzes 3013 agrarische Gemeinschaften, bezüglich welcher die Teilung bzw. Regulierung in Aussicht zu nehmen war. Da bei dem Mangel an verfügbarem geeigneten Personale in absehbarer Zeit an eine Erledigung der diese Gemeinschaften betreffenden umfangreichen und teilweise sehr verwickelten Operationen nicht zu denken war, so wurde mittels Erlasses des Ackerbau-Ministeriums vom 17. Mai 1888, Z. 6974, der in § 101 des genannten Gesetzes erwähnte Zeitpunkt, von welchem die in § 16 desselben Gesetzes bestimmte Frist für die Einleitung der Regulierungen von Amts wegen zu laufen beginnt, zunächst nur für die politischen Bezirke Villach (mit 607 Gemeinschaften) und Völkermarkt (mit 211 Gemeinschaften) auf den 1. Juli 1888 anberaumt und vom Landtagspräsidenten unter dem 8. Juni 1888, LGBl Nr 17, kundgemacht.

Im Lauf der Berichtsperiode stellte sich die Notwendigkeit heraus, das Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Regulierung der Waldgrenzen, auch für Kärnten wirksam zu machen. Dies erfolgte, nachdem das Gesetz vom 22. Februar 1890, LGBl Nr 10, zustande gekommen war, welches laut Kundmachung des Landespräsidenten vom 28. März 1890, LGBl Nr 11, mit dem 31. März 1890 in Wirksamkeit getreten ist.

Bei der großen Anzahl von agrarischen Gemeinschaften, hinsichtlich welcher die Teilung bzw. Regulierung erst in späteren Jahren in Angriff genommen werden kann, musste mit Grund befürchtet werden, dass durch übermäßige Ausnutzung einzelner gemeinschaftlicher Grundstücke die nachhaltige Ertragsfähigkeit derselben gefährdet oder gar Devastationen herbeigeführt werden würden. Es wurde daher seitens des Landtages ein Gesetzesentwurf, betreffend die provisorische Regelung der Verwaltung und Benützung gemeinschaftlicher Grundstücke, beschlossen, welcher unter dem 14. Februar 1891 die allerhöchste Sanktion erhalten hat und im LGBl Nr 11 (1891) kundgemacht wurde. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landeskommission hinsichtlich solcher gemeinschaftlicher Grundstücke, welche dem Teilungs-Regulierungsgesetze unterliegen und rücksichtlich welcher das Verfahren behufs Teilung oder behufs Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte gem. § 55 des Gesetzes noch nicht eingeleitet wurde, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte mittels Erkenntnis provisorisch regeln, wenn diese Regelung behufs Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder behufs der pfleglichen Behandlung und der zweckmäßigen Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke geboten erscheint.

Mit Ende der Berichtsperiode waren in Kärnten eingeleitet 248 Operationen mit einem Gesamtflächeninhalt von 21.032,2 ha und 4234 unmittelbar Beteiligten. Außerdem befanden sich noch 63 Fälle im Instruierungsverfahren. Von den eingeleiteten Operationen war 107 mit einem Gesamtflächeninhalt von 3154,3 ha und 1386 Beteiligten teils formell (91) und teils faktisch (16) durchgeführt.

Unter den faktisch zum Abschluss gebrachten Operationen verdient besonders die Teilung und Regulierung der Techma-Waldung im Gerichtsbezirk Bleiburg mit 1396,3 ha und 197 Beteiligten (wovon 674,5 ha der Teilung unterzogen sind) wegen der mit derselben verbundenen besonderen Schwierigkeiten hervorgehoben zu werden.

Niederösterreich.

Die unter dem 3. Juni 1886 sanktionierten Landesgesetze wurden laut Kundmachung des Statthalters vom 14. Dezember 1887, LGBl 62, am 1. März 1888 in Wirksamkeit gesetzt.

Nachdem die vorbereitenden Arbeiten beendet und die eingelangten Anträge auf Einleitung agrarischer Operationen instruiert waren, wurden im Jahr 1889 mit der Bestellung von geometrischem Personale vorgegangen, sodass im Juli 1889 die einzelnen Operationen, allerdings zunächst mit ungenügenden geometrischen Kräften – tatsächlich in Angriff genommen werden konnten. …

Am Schluss der Berichtsperiode waren in Niederösterreich eingeleitet: 118 Operationen mit einem Gesamtflächeninhalt von 26.192,0 ha und 4873 unmittelbar Beteiligten, und zwar 10 Zusammenlegungen mit 18.153,2 ha und 1026 Beteiligten und 108 Teilungen und Regulierungen mit 7.975,8 ha und 3847 Beteiligten. Hievon sind faktisch zur Durchführung gelangt: 58 Operationen (unter welche 5 Zusammenlegungen mit 10.038,1 ha und 643 Beteiligten sich befinden).

Krain.

Am Schluss der Berichtsperiode waren eingeleitet: 107 Operationen mit einem Gesamtflächeninhalt von 14.312,7 ha und 3712 unmittelbar Beteiligten, wovon 94 General- und Spezialteilungen, 4 Generalteilungen und Regulierungen und 9 Regulierungen betreffen.

… Dennoch war es möglich, bis zum Ende der Berichtsperiode 37 Operationen mit einem Gesamtflächeninhalt von 2871,9 ha und 1072 unmittelbar Beteiligten formell abzuschließen, bzw. faktisch durchzuführen.

Schlesien.

Am Schluss der Berichtsperiode waren 14 General- und Spezialteilungen mit einem Gesamtflächeninhalt von 1444,8 ha und 316 unmittelbar Beteiligten eingeleitet. Obgleich ein Lokalkommissar bestellt war, konnte doch von den eingeleiteten Teilungen im Lauf der Berichtsperiode nur eine in Angriff genommen werden, da vom Landesausschuss nur ein Techniker auf kurze Zeit beigestellt worden ist. …

 

Salzburg.

Wie bereits im vorigen Berichte bemerkt, hat der Landtag in der Sitzung vom 8. Jänner 1887 beschlossen, auf die Beratung der drei Regierungsvorlagen betreffend die Gesetze über Zusammenlegung, Gemeinteilung und Waldbereinigung, in jener Session nicht einzugehen. Seit dieser Zeit hat die Angelegenheit geruht, bis der Landtag aus eigener Initiative auf diese Regierungsvorlagen zurückgekommen ist, welche sodann in der Sitzung vom 7. April 1892 in unveränderter Form zur Annahme gelangten. Diese drei Gesetze erhielten unter dem 11. Oktober 1892 die allerhöchste Sanktion und wurden in Nr. 31, 32 und 33 des Landesgesetzblattes verlautbart.

 

Böhmen und Gallizien.

Wie schon im letzten Tätigkeitsbericht bemerkt, wurden im Landtage Böhmens Gesetzesentwürfe über Zusammenlegung, Gemeinteilung und Waldbereinigung eingebracht. Bis zum Abschluss der Berichtsperiode haben die Verhandlungen im Landtage zu keinem endgültigen Ergebnis geführt. Auch in Gallizien ist die Erlassung von Gesetzen über agrarische Operationen über das  im letzten Tätigkeitsbericht ausgedehnte Stadium nicht hinausgediehen.

Gesamtübersicht betreffend die agrarischen Operationen. Wie aus dem Vorerwähnten ersichtlich, fungiert am Ende der Berichtsperiode aus der Ministerialkommission im Ackerbau-Ministerium 5 Landeskommissionen und zwar in Mähren, Kärnten, Niederösterreich, Krein und Schlesien, dann 9 Lokalkommissäre, 1 Lokalkommissär-Assistent, 8 Obergeometer, 10 Geometer, 23 Geometer-Adjunkt und Assistenten und 8 technische Gehilfen. Es waren im Ganzen 505 Operationen mit einem Gesamtflächeninhalt von 67.009,5 ha und 14453 unmittelbar Beteiligten eingeleitet, wovon 206 Operationen mit einem Gesamtflächeninhalt von 19.671,5 ha und 5196 unmittelbar Beteiligten faktisch durchgeführt und zum Teil auch formell abgeschlossen waren.

 

Bericht über die Tätigkeit des k.k. Ackerbau-Ministeriums in der Zeit vom 1. Jänner 1894 bis 31. Dezember 1897 (Wien. 1899) Department IV. Zusammenlegung, Zerstückelung und Entlastung des Grundbesitzes.

Auszüge:

Mähren.

Mit Schluss der Berichtsperiode waren eingeleitet: 33 Operationen mit 9347,3 ha und 3178 unmittelbar Beteiligten (darunter 17 Zusammenlegungen mit 8583,2 ha und 2477 unmittelbar Beteiligten). Es sind somit im Laufe der der Berichtsperiode zugewachsen: 15 Operationen mit 5306, 5 ha und 1869 unmittelbar Beteiligten. Von den eingeleiteten Operationen waren am Schluss der Berichtsperiode faktisch durchgeführt (und teilweise auch formell abgeschlossen): 15 Operationen mit 5407,7 ha und 2011 unmittelbar Beteiligten, und zwar 13 Zusammenlegungen, 1 General- und Spezialteilung und 1 Generalteilung und Regulierung.

Die Durchführung der sämtlichen Operationen ist einem Lokalkommissar übertragen. Die demselben beigegebene technische Abteilung bestand am Schluss der Berichtsperiode aus 1 Inspektor, 1 Evidenzhaltungs-Obergeometer II. Klasse, 3 Evidenzhaltungsgeometern I. Klasse, 3 Evidenzhaltungseleven, 1 Assistent und 3 technische Gehilfen, somit aus 12 Personen.

Zu bemerken ist, dass die in mehreren der Malen bearbeiteten Zusammenlegungen als schwierige bezeichnet werden müssen, da im Durchschnitt auf ein Operationsgebiet nur 452 ha und auf einen unmittelbar Beteiligten nur 3,47 ha entfallen.

In Verbindung mit den Zusammenlegungen wurden neben deren Herstellung der gemeinsamen Anlagen mehrere auch größere Meliorationen durchgeführt. In dieser Hinsicht sind besonders hervorzuheben Bachregulierungen, Entwässerungen, End-und Bewässerungen und Drenagierungen.

 

Niederösterreich.

Bis zum Schluss der Berichtsperiode waren überhaupt eingeleitet: 251 Operationen mit 47.225,00 ha und 9224 unmittelbar Beteiligten (darunter 24 Zusammenlegungen mit 31.732,5 ha und 1960 unmittelbar Beteiligten). Es sind somit im Lauf der Berichtsperiode zugewachsen: 133 Operationen mit 21.06096.00 ha und 4351 unmittelbar Beteiligten. Am Schluss der Berichtsperiode waren faktisch durchgeführt: 127 Operationen mit 28.401,2 ha und 5185 unmittelbar Beteiligten, und zwar 14 Zusammenlegungen, 7 neuen General-und Spezialteilungen und 44 Generalteilungen und Regulierungen.

Mit der Durchführung der Operationen sind zwei Lokalkommissare, deren Amtssitz sich in Wien und Allentsteig befinden, betraut; bei dem Lokalkommissar in Wien standen zwei lokalkommissarische Assistenten in Verwendung. (20 Personen Personal)

Im Betreff der Zusammenlegungen in Niederösterreich ist zu bemerken, dass im Durchschnitt auf ein Operationsgebiet 1322 ha und auf einen unmittelbar Beteiligten 16,18 ha entfallen. Auch in Niederösterreich wurden größere Meliorationen durchgeführt.

 

Kärnten.

In Kärnten waren am Schluss der Berichtsperiode eingeleitet 388 Operationen mit 31.301,6 ha und 6704 unmittelbar Beteiligten. Es hat sich somit im Lauf der Berichtsperiode ein Zuwachs von 104 Operationen mit 10.269,4 ha und 2470 unmittelbar Beteiligten ergeben.

Am Schluss der Berichtsperiode waren faktisch durchgeführt: 256 Operationen mit 15672,9 ha und 3846 Beteiligten und zwar 73 Teilungen, 77 Teilungen und Regulierungen und 106 Regulierungen, wovon 150 Operationen (20 Teilungen, 37 Teilungen und Regulierungen und 93 Regulierungen) bereits formell abgeschlossen sind. Unter den formell zum Abschluss gelangten Operationen befinden sich auch die bereits im vorigen Tätigkeitsbericht erwähnte Teilung und Regulierung der Techmawaldung. Beschäftigt waren 15 Personen insgesamt. Auch in Kärnten wurden Meliorationen durchgeführt.

 

Krein.

Für dieses Land wurde unter dem 03. September 1894, LGBl 27, eine Novelle zum Teilungs-Regulierungslandesgesetz erlassen. Hiedurch wird festgestellt, dass die Provokation auf Teilung und Regulierung gemäß §§ 50 und 51 des Gesetzes vom 26.10.1887, LGBl Nr. 2 ex 1888, statt wie bisher von mindestens der Hälfte der Gesamtheit der zur gemeinschaftlichen Benützung Berechtigten, nunmehr von mindestens dem Drittanteil derselben auszugehen hat. Außerdem enthält diese Novelle eine Reihe von Bestimmungen, welche in einfachen Fällen eine Abkürzung des Verfahrens durch Zusammenziehung mehrerer Stadien desselben in eines bezwecken.

Am Schluss der Berichtsperiode waren überhaupt eingeleitet: 247 Operationen mit 26.043,4 ha und 7609 unmittelbar Beteiligten. Es sind somit im Lauf der Berichtsperiode zugewachsen: 140 Operationen mit 11.730,7 ha und 3897 unmittelbar Beteiligten. Von den eingeleiteten Operationen sind 173 mit 11.047,4 ha und 4094 unmittelbar Beteiligten am Schluss der Berichtsperiode faktisch durchgeführt und zwar: 169 General-und Spezialteilungen, drei Generalteilungen und Regulierungen und eine Regulierung, wobei 92 Operationen auch bereits zum formellen Abschluss gelangt sind.

Beschäftigte sind in diesem Bereich zehn Personen.

 

Schlesien.

Die agrarischen Operationen in Schlesien beschränken sich der Hauptsache nach auf Spezialteilungen. Am Schluss der Berichtsperiode waren 29 Operationen mit 3.365,9 ha und 568 unmittelbar Beteiligten eingeleitet, wovon 20 mit 1.797,6 ha und 387 unmittelbar Beteiligten zur faktischen Durchführung und teilweise auch zum formellen Abschluss gelangten. Es hat sich somit während der Berichtsperiode ein Zuwachs von 15 Operationen mit 1.921,1 ha und 252 unmittelbar Beteiligten ergeben.

 

Salzburg.

Mit dem Erlass der Durchführungs-Verordnungen zu den einschlägigen Landesgesetzen wurde aus dem Grund im Lauf der Berichtsperiode noch nicht vorgegangen, weil es sich als zweckmäßig erwies, vorerst die Schaffung und Durchführung der neuen Organisation des technischen Dienstes in den übrigen in Betracht kommenden Ländern abzuwarten, um sodann diese Organisation auch für Salzburg ins Leben treten lassen zu können.

 

Böhmen.

Im Laufe des Jahres 1897 fanden über Veranlassung des Ackerbau-Ministeriums bei der Stadthalterei in Prag wiederholte Beratungen statt, welche die Feststellung neuer Gesetzesentwürfe über agrarische Operationen für Böhmen bezweckten. An diesen Beratungen nahmen außer einem Delegierten des Ackerbauministeriums und den Vertretern der Stadthalterei auch der Landesausschuss, die beiden Sektionen des Landeskulturrates, mehrere andere fachliche Vereine durch Vertreter per Landtagsabgeordnete teil. Die Ergebnisse der Beratungen konnten als günstige bezeichnet werden. Aufgrund derselben wurden im Ackerbau-Ministerium für Böhmen neue Gesetzesentwürfe über agrarische Operationen ausgearbeitet und zunächst dem Landesausschuss übermittelt. Auch bis zum Schluss dieser Berichtsperiode haben die Verhandlungen über die vorgelegten Gesetzesentwürfe zu keinem endgültigen Ergebnis geführt.

 

Galizien.

In dem Bericht für die Zeit vom 01. Jänner 1881 bis 31. Dezember 1886 wurde schon bemerkt, dass das Ackerbau-Ministerium für Galizien Entwürfe von Gesetzen über agrarische Operationen festgestellt hatte, um diese Entwürfe zunächst zum Gegenstand von Erhebungen und von kommissionellen Beratungen zu machen. Innerhalb der Berichtsperiode vom 01. Jänner 1887 bis 31. Dezember 1893 ist die Angelegenheit in kein wesentlich fortgeschritteneres Stadium getreten. Gegen Ende der gegenwärtigen Berichtsperiode sind jedoch die erwähnten, in Galizien durchgeführten Erhebungen und Beratungen zum Abschluss gediehen. Die Resultate dieser Vorarbeiten ermöglichten die Ausarbeitung neuer Gesetzesentwürfe im Ackerbau-Ministerium und deren Übermittlung an den Landesausschuss.

(In den Sitzungen vom 12. bzw. vom 18. Februar 1989 hat der galizische Landtag diese Entwürfe, und zwar über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, ferner über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs-und Verwaltungsrechte und schließlich über die Zusammensetzung der Landeskommission für die Angelegenheiten der Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und der Arrondierung der Waldgrenzen, zum Beschluss erhoben.

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