Guggenberger schreibt das
Märchen vom Gemeindegut

Aus den Verfahren VfSlg 17.779/2006, 8.6.2006 B 619/05 und B 686/05 sowie B 790/05, jeweils vom 21.6.2006, gegen die Agrargemeinschaften Neustift, Mieders sowie Imst Unter- und Oberstadt (mehr dazu), hatten die Komunalisierer wichtige Schlussfolgerungen gezogen: Weil die Eigentumsübertragung im Bescheid „wörtlich ausgesprochen“ worden war, waren die Anträge gescheitert.

Als Knackpunkt war erkannt worden, dass den Regulierungsbescheiden ein neuer Inhalt unterstellt werden musste. Nicht auf Enteignung der Gemeinden durfte der Behördenwille gerichtet sein, sondern „auf den Erhalt und Sicherung von Gemeindegut“!

Wer immer diesen vollkommenen Strategiewechsel  erdacht und den Komunalisierern empfohlen hatte – im Verfassungsgrichtshof hat hat Verfassungsrichter Univ.-Prof. Dr. Karl Spielbüchler auf die Ergebnisse dieses vollkommenen Strategiewechsels gewartet!

Das Guggenberger´sche Märchen vom Tiroler Gemeindegut lautet wie folgt:

1. Im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden seinen in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche Sondergebilde geschaffen worden;

2. den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut könne nicht gegen das Gesetz und gegen die Verfassung der Inhalt unterlegt werden, dass die Gemeindegutsregulierung Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten beabsichtigt hätte;

3. ausschließlich mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung hätte sich das Regulierungsverfahren befasst; über die Eigentumsverhältnisse sei nie gesprochen und nie entschieden worden;

4. die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme erfolgte als nudum jus; das „Substanzrecht“ sei der Ortsgemeinde gesichert worden;

5. der Regulierungsplan für Gemeindegut habe nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festgeschrieben; mehr Recht sollte und konnte durch die Zuordnung von Eigentum an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme nicht vermittelt werden;

6. hohe Substanznutzungen seien erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervorgekommen;

7. diese Tatsachen spiegelten sich so in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging; es ging nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut und nur diese Fragen wurden einer Lösung zugeführt;

8. dies sei allen an der Regulierung Beteiligten bewusst gewesen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte der VfGH das Mieder-Erkenntnis fällen und das agrargemeinschaftliche Eigentum in Tirol zu Fall zu bringen!

WEITERLESEN

I. Gegen Agrargemeinschaft Mieders

1. Am 16. Oktober 2006 bringt die Gemeinde Mieders einen neuen, gänzlich geänderten Antrag gegen Agrargemeinschaft Mieders ein, gerichtet auf Änderung des Regulierungsplans und Zahlung. Ca. 3 ½ Wochen später hat Dr. Josef Guggenberger den 42-seitigen erstinstanzlichen Bescheid ausgefertigt. Aus dem Bescheidinhalt stammen jene Feststellungen, welche – im weiteren Verfahren unbekämpft – dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zugrunde gelegt wurden.

2. Folgendes hatte die Tiroler Landesregierung im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2006, AgrB-R741/362-2006) festgestellt:

Ausgehend von den zwei Feststellungen des Regulierungsplans, nämlich a) beim Regulierungsgebiet handle es sich um „Gemeindegut“ und b) dieses „Gemeindegut“ stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, wurde (im Wesentlichen) Folgendes im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2006, AgrB-R741/362-2006 der Tiroler Landesregierung behauptet:

a) Das Regulierungsbiet habe vor dem agrarbehördlichen Eingreifen im wahren Eigentum der politischen Ortsgemeinde gestanden;

b) den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut könne nicht entgegen dem Gesetz und der Verfassung der Inhalt unterlegt werden, dass die Gemeindegutsregulierung Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten beabsichtigt hätten;

c) ausschließlich mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung habe sich das Regulierungsverfahren befasst; hohe Substanznutzungen seien erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervorgekommen;

d) die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme sei als nudum jus (nacktes Eigentum) erfolgt; („Substanzvorbehalt zu Gunsten der politischen Ortsgemeinde“);

e) der Regulierungsplan für Gemeindegut habe nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festgeschrieben; mehr Recht habe durch die Zuordnung von Eigentum an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme nicht vermittelt werden sollen und können;

f) Im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden seien in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche Sondergebilde geschaffen worden;

g) diese Tatsachen spiegelten sich so in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging; es sei nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut gegangen und nur diese Fragen seien einer Lösung zugeführt worden;

h) dies sei allen an der Regulierung Beteiligten bewusst gewesen.

3. Im erstinstanzlichen Bescheid des Dr. Josef Guggenberger vom 9. November 2006, AgrB-R741/362-2006, wurde somit die These Morschers aufgegriffen, wonach die Agrarbehörde im Ergebnis „Nonsense“ festgestellt hätte, nämlich Eigentum der Ortsgemeinde und Eigentum der Agrargemeinschaft. (Dies ausgehend von der falschen Behauptung, „Gemeindegut“ müsse zwingend ein Eigentum der Ortsgemeinde sein. Zusätzlich wurde ein entsprechender Wille der Agrarbehörde zur Eigentumsspaltung festgestellt – hier „Substanz“, dort „substanzloses Eigentum“.

Die Gemeindefraktion hatte damit ihr Ziel erreicht: Die Eigentumsfeststellung im Agrarbehördenbescheid zur Regulierung der Gemeindegutes von Mieders war plötzlich unklar!

4. Auf der Grundlage dieser – im weiteren Verfahren unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen – entwickelte der VfGH im Erkenntnis Slg 18.446/2008, dem „Mieders-Erkenntnis“, den Restitutionsanspruch der politischen Ortsgemeinde (= die Enteignung der Agrargemeinschaften) wie folgt:

a) Ungeachtet einer förmlichen Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft Mieders, welche unanfechtbar sei, würde am Regulierungsgebiet gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der Nutzungsberechtigten bestehen (Seite 15 oben des Originalerkenntnisses); diese Aussage sei jedoch nicht wörtlich zu verstehen, sondern äußere sich dieses gemeinschaftliche Eigentum (im verfassungsrechtlichen Sinn) in den Anteilsrechten der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft (Seite 18 f des Originalerkenntnisses).

b) Die Eigentumsübertragung stelle einen behördlichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Ortsgemeinde dar, der gegen das Eigentumsrecht und gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe.

c) Aus dem Eingriff in das Eigentumsrecht (unter Verletzung des Gleichheitssatzes) resultiere der Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde (als ehemalige Eigentümerin), welcher sich in einem Rechtsanspruch auf Anpassung des Regulierungsplanes äußere.

II. Es war einmal ein Gemeindegut …

Die im Agrarverfahren gegen Agrargemeinschaft Mieders zu AgrB-R741/362-2006 im Bescheid I. Instanz vom 09.11.2006 durch Josef Guggenberger getroffenen falschen Feststellungen, die unbestritten blieben und dem Erk VfSlg 18.446/2008 zu Grunde lagen (wiedergegeben auf den Seiten 4 bis 8 des Originalerkenntnisses), knüpfen bei den Feststellungen des Regulierungsplans an, beim Regulierungsgebiet handle es sich um „Gemeindegut“ und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft.

Ausgehend davon hat Josef Guggenberger folgenden weitere falsche Überlegungen und falsche Feststellungen; die mit einem einzigen Ziel: eine neue Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu provozieren (Interview mit Josef Guggenberger):

1. Im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden seinen in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche Sondergebilde geschaffen worden;
2. den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut könne nicht gegen das Gesetz und gegen die Verfassung der Inhalt unterlegt werden, dass die Gemeindegutsregulierung Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten beabsichtigt hätte;
3. ausschließlich mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung hätte sich das Regulierungsverfahren befasst; über die Eigentumsverhältnisse sei nie gesprochen und nie entschieden worden;
4. die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme erfolgte als nudum jus; das „Substanzrecht“ sei der Ortsgemeinde gesichert worden;
5. der Regulierungsplan für Gemeindegut habe nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festgeschrieben; mehr Recht sollte und konnte durch die Zuordnung von Eigentum an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme nicht vermittelt werden;
6. hohe Substanznutzungen seien erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervorgekommen;
7. diese Tatsachen spiegelten sich so in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging; es ging nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut und nur diese Fragen wurden einer Lösung zugeführt;
8. dies sei allen an der Regulierung Beteiligten bewusst gewesen.

Auf Grundlage dieser Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2006 durch Josef Guggenberger – die im aufhebenden Erkenntnis des Landesagrarsenates als Berufungsbehörde nicht weiter hinterfragt wurden – hatte der VfGH im Erk Slg 18.446/2008 davon auszugehen, dass in dem zu beurteilenden Fall (Regulierung des Gemeindegutes von Mieders), die Agrarbehörde – trotz förmlicher Eigentumsübertragung – kein Eigentum im zivilrechtlichen Sinn übertragen wollte, sondern nur das „nudum jus“ und dass die ursprünglichen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Qualifikation „Gemeindegut“ (als wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde), durch den Regulierungsbescheid gerade aufrecht erhalten werden sollte. Trotzdem verwies der Gerichtshof auf die Unanfechtbarkeit der Eigentumsübertragung und definierte (enge) Voraussetzungen für einen Anpassungsanspruch der Anteilsrechte im Wege einer unter solchen Umständen gerechtfertigten „Quasi-Fortsetzung“ des Regulierungsverfahrens wegen nunmehr erforderlicher Berücksichtigung der Substanz des Eigentumsrechts.

Im fortzusetzenden Verfahren könnte sich allerdings auch herausstellen, dass die Prämissen des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. November 2006 und die getroffenen Feststellungen zur historischen Absicht der Agrarbehörde nicht zutreffend sind, nachdem zwischenzeitlich das Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid vom 2. November 2009 AgrB-R451/286-2009 (Seite 62 des Originalbescheides) festgestellt hatte, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, „im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern“ aufweise.“

Begründend führt der Bescheid aus, dass die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen würden, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend seien. „Das 1961 eingeleitete und 1972 abgeschlossene Regulierungsverfahren wurde im Weiteren in einer Art und Weise geführt, dass zwischen der Realgemeinde/Agrargemeinschaft Trins und der politischen Gemeinde Trins eine Vermögensauseinandersetzung über die Substanz selbst geführt wurde, welche dadurch geprägt war, dass sie einvernehmlich (Vereinbarungen und Parteienübereinkommen) erfolgt ist und im Ergebnis als ´jetzige Teilung´ in einer formell und materiell rechtskräftigen Form von der Agrarbehörde beschieden wurde. Das Substanzielle dieser Vermögensauseinandersetzung bestand zum einen in der Vereinbarung des Anteilsrechtes für die politische Gemeinde Trins an der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Trins, zum anderen, indem Flächen (Grundstücke) aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZl. 65 KG Trins ausgeschieden und als Gemeindevermögen (in EZ 416 GB Trins) festgestellt wurden. Diese differenzierte Vorgangsweise in Bezug auf die Stellung der Gemeinde im Regulierungsverfahren kann – zwar nicht formell – im Ergebnis als Art einer Einzelteilung für die Gemeinde (§ 42 Abs. 3 lit. c TFLG) angesehen werden.“

In der Tat scheinen die Sachverhaltsgrundlagen für das Erk VfSlg 18.446/2008 im Vergleich zu anderen Regulierungsverfahren geradezu untypisch. So wurde beispielsweise im Zuge der Regulierung des „Gemeindegutes“ von Breitenwang im Rahmen des Bescheides III b 1 – 506/14 vom 18. Juli 1857 im Detail über das Eigentum an den historischen „Gemeindeliegenschaften“ entschieden. Der politischen Ortsgemeinde wurden in Summe 52 Grundstücke als unbelastetes „Gemeindevermögen“ zugewiesen, darunter 2 Kapellen, 3 Spritzenhäuser, 1 Armenhaus, 1 Krankenbaracke, 1 Gemeindehaus, 2 Transformatorenhäuser, 1 Pumpwerk, 1 Pumpenwärterhaus, 1 Schleusenwärterhaus, 1 Ruine, 2 Wohnhäuser, 1 Garage, 1 Heustadl, diverse Weide-, Wald- und Wegparzellen. Das übrige Regulierungsgebiet wurde als „Gemeindegut“ festgestellt. Der Regulierungsplan III b 1 – 572/59 vom 2.4.1963 knüpft bei dieser Unterscheidung an und verfügt hinsichtlich der als Gemeindevermögen „festgestellten“ Grundstücke die Abschreibung von den jeweiligen Grundbuchskörpern und Zuschreibung zu der hierfür neu zu eröffnenden Grundbuchseinlagezahl im Eigentum der politischen Ortsgemeinde Breitenwang.

Nur hinsichtlich des verbleibenden Regulierungsgebietes (des „Gemeindeguts“) wurde das Eigentumsrecht für Agrargemeinschaft Breitenwang festgestellt. Alles spricht deshalb dafür, dass die den Bescheid vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006 (Sachverhalt, zu welchem das Erk Slg 18.446/2008 ergangen ist) verantwortende Behörde, wie bereits vom Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid vom 2. November 2009 AgrB-R451/286-2009 „festgestellt“, zu unrichtigen Feststellungen hinsichtlich des historischen Bescheidinhalts gelangte. Dies deshalb, weil der durch das Erk VfSlg 9336/1982 geprägte „eindimensionale Gemeindegutsbegriff“ unkritisch auf die Vergangenheit projiziert und das historische Verständnis der Tiroler Agrarjuristen vom Begriff „Gemeindegut“ fälschlicher Weise vernachlässigt wurde – ausführlich dazu: Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH.

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TEXT VERBERGEN

MP

Ein falscher Bescheid