Mit großem Engagement hatte sich Kaiser Joseph II (* 13. März 1741 in Wien; † 20. Februar 1790 ebenda) nach dem Tod seiner Mutter Kaiserin Maria Theresia (* 13. Mai 1717 in Wien; † 29. November 1780 ebenda) auch der Steuerreform gewidmet. Seinen hohen Ansprüchen an ein gerechtes Steuersystem wollte er mit einem klaren und gerechten Steuerfuß auf Grund und Boden entsprechen. Tirol kam eine gewisse Vorreiterrolle bei der Umsetzung der Josephinischen Steuerreform zu, die schon im Jahr 1784 hier umgesetzt wurde. Joseph II. „allgemeines Steuerregulierungspatent“ stammt vom 20. April 1785.
Kaiser Joseph II. genehmigte die neue Steuergesetzgebung für Tirol mit Hofdekret vom 11. Oktober 1784. Kurz zuvor erging noch eine Anfrage an den Gouverneur und Landeshauptmann von Tirol, Graf Johann Gottfried von Heister. Die Zentralregierung wollte wissen, ob die Steuerbezirke unter Berücksichtigung der Gemeindegrenzen gebildet wurden. Das Tiroler Gubernium antwortete darauf unter dem „28ten Septembris 1784” mit einer umfassenden Darstellung zum Verhältnis der neuen „Steür bezürcke“ und der jeweiligen Gemeindeverbände.
DEFINITION DER TIROLER GEMEINDE 1784
„In Tyroll wird unter der Benamsung Gemeinde eine gewise, bald größere, bald kleinere Anzahl beysammen ligender oder auch einzeln zerstreüter Häuser mit den dazu gehörigen Gründen verstanden, die gewise Nuzbarkeiten an Wayden, Waldungen, und unbeurbarten gründen Gemeinschäftlich und mit ausschlus anderer Gemeinden genüssen, einen gemeinschäftlichen beütel oder Cassa führen, und eben also auch gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben, Z: B: ein bestimte Strecke eines Wildbachs, oder eines Stromes zu verarchen.“
Sprachlich und orthographisch im Sinn des heute Geläufigen „geglättet“ definierte die Behörde von Gouverneur Johann Gottfried Graf von Heister im Jahr 1784 die “Gemeinde” in Tirol wie folgt:
„In Tirol wird unter der Bezeichnung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beisammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser mit den dazugehörigen Gründen verstanden, die gewisse Nutzungsrechte an Weiden und Waldungen sowie bebaubarem Land gemeinschaftlich und mit Ausschluss anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Kassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu regulieren.“
(TLA, Gutachten an Hof 1784, Bd 2, Fol 249 – auch zitiert bei Wilfried Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, in: Tiroler Heimat 2008, 162).
„GEMEINDE“ ALS ORGANISATION DER HAUSBESITZER
Wesentlich instruktiver als die Gemeindedefinition des Codex Theresianus von 1766, wonach „wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen können“ (CTH II, 26, § III n 133), umschreibt diese Definition des Tiroler Guberniums, was man sich nach historischem Recht unter einer „Gemeinde“ vorzustellen hätte. Diese „Definition“ enthält konkrete Tatbestandselemente, welche die „Gemeinde“ als einen bestimmten Typus der „moralischen Person“ charakterisieren:
* Die Gemeinde setzt sich demnach aus beisammen liegend oder zerstreuten „Häusern“ samt den dazugehörigen Gründen, gemeint „Stammsitzeigentümer“, zusammen, welche bestimmte Rechte an Liegenschaften gemeinschaftlich ausüben, und zwar unter Ausschluss von anderen (Gemeinden = Stammsitzeigentümergruppen).
* Dieses Gemeinschaftsgebilde (bestehend aus mehreren Stammsitzeigentümern) ist Träger von Rechten und Pflichten und damit nach heutigem Verständnis juristische Person.
Nach der Definition des Tiroler Guberiums von 1784 besitzt diese Ansammlung von Hausbesitzern nämlich eine Verwaltungsstruktur – konkret „einen gemeinsamen „Beutel“, somit eine gemeinsame Finanzgebarung, und Gemeinschaftspflichten.
Durch Interpretation zu erschließen sind aus dieser Gemeindedefinition auch die Regeln für den Erwerb und den Verlust der (Gemeinde-)Mitgliedschaft:
Die jeweils am Stammsitz berechtigte natürliche Person ist Gemeindeglied;
die Gemeindemitgliedschaft folgt dem Recht am Stammsitz!
Der Verlust der Berechtigung am Stammsitz hat demnach den Verlust der Gemeindemitgliedschaft nach sich gezogen.
Das Recht am Stammsitz und die Mitberechtigung in der Gemeinde sind so eng verknüpft, dass nach dem historischen Wortlaut der Definition der Stammsitz selbst als Mitglied erscheint.
Weil ein Stammsitz als solches nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann sich diese Rechtsfolge freilich nur auf die jeweilige natürliche Person beziehen, welche am Stammsitz verfügungsberechtigt ist.
Nach exakt diesem System vollzieht sich auch heute noch in Tirol der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft: Das Recht an der Agrargemeinschaft folgt dem Recht am Stammsitz!
Zwischenergebnis:
Nicht die Tatsache des Wohnortes begründete die Gemeindemitgliedschaft, sondern die Tatsache des Stammsitzeigentums.
Jene Gebilde, welche das Tiroler Gubernium im Jahr 1784 als „Gemeinden“ beschrieben hat, waren deshalb keinen politischen Ortsgemeinden.
Die gemeinsame Mitberechtigung dieser Gruppe von Stammsitzeigentümern an landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie die gemeinschaftliche Verwaltungsstruktur erweist diese Gebilde vielmehr als historische „Wirtschafts- bzw Realgemeinden“.
Das verbandsrechtliches Organisationsmodell dieser „Gemeinde“ findet sich im modernen Recht im Flurverfassungsrecht.
Die Tiroler Gemeinde des Jahres 1784, so wie diese seitens des Guberniums im Gutachten vom 28. September definiert wurde, ist nach heutigem Rechtsverständnis eine Agrargemeinschaft!
„GEMEINDE“ ALS GRUNDEIGENTÜMER
In Tirol bestand eine lange Tradition, nach der die Obrigkeit lokalen Gruppen der heimischen Landbevölkerung „Besitz“ an bestimmten Alp-, Weide- oder Waldgrundstücken in förmlichen Verleihurkunden uä bestätigte. Eines der ältesten Beispiele bildet offensichtlich die „Melch- und Galtalpe und zwei Kasern im Sennerthale“, welche der „Gemeinde Kematen“ aufgrund Verleihbriefes des Stiftes Wilten vom Freitag in der Pfingstwoche des Jahres 1352 (!) in das Eigentum übertragen wurde (FEPT 55 Fortsetzung, Landgericht Sonnenburg vom 10.2.1849, fol 34; heute in EZ 37 GB Grinzens).
Die daraus historisch abzuleitende Rechtsposition ist durchaus mit dem modernen Grundeigentum vergleichbar. Durch eine breite und ausführliche Beschreibung der Befugnisse, welche die „Nachbarn“ hinsichtlich des Erworbenen erlangten, wurde hier inhaltlich all das umschrieben, was heute mit dem Begriff des Eigentums als Selbstverständlichkeit umfasst ist.
Zu verweisen ist etwa auf eine Verleihungsurkunde vom 1. Juli 1670, Urkunde Nr. 8 im Gemeindearchiv von Langkampfen, wonach „Paris Graf zu Lodron, Kastell Roman, Herr zu Castellan, Kastell Novo, Gmünd, Sommeregg und Piberstein, der röm. kaiserlichen Majestät, auch zu Ungarn und Böheim königlicher Majestät wirklicher Kämmerer und obrister Jägermeister der ober- und vorderösterreichischen Landen“ von „Obristjägermeisteramtswegen“ der „Gemein und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen“ sowie „allen ihren Erben und Nachkommen“ eine Au zur Zurichtung eines Wiesmahds verlieh. Das „zu ewigem Erbrecht“ übertragene Recht inkludierte die Befugnis, die Liegenschaft zu „reiten, räumen und zu einem Wiesmahd zurichten, solches innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen (…), es sei mit Verkommen, Verkaufen, Versetzen, Verwechseln, Vertauschen, oder in ander gebührender Weg“ damit zu verfahren und zu handeln, „wie Recht ist, unverhindert meiniglichens.“
„GEMEINDE“ BEDEUTETE NACHBARSCHAFT
Jene Gruppen, die in diesen Urkunden als Adressaten der Verleihungen Erwähnung fanden, wurden regelmäßig als Nachbarschaften oder Gemeinden oder mit einer Kombination dieser Worte („Gmeind und Nachperschafft“) bezeichnet. Bei diesen Gebilden war ausschließlich an einen geschlossenen Personenkreis gedacht! Unmissverständlich definierten die historischen Rechtstitel „die Nachbarn, ihre Erben und Nachkommen“ als jeweiligen Vertragspartner.
Juristisch ist die Nachbarschaft als Gemeinde nach bürgerlichem Recht (§ 27 ABGB – Gemeinde nbR) zu verstehen, als eine „moralische Person“, verwandt der personamoralis collegialis des Gemeinen Rechts.
HISTORISCHE GEMEINDEORGANISATIONEN
Keinesfalls ist die landwirtschaftliche Nutzung des Gemeinschaftsbesitzes Bedingung der Gemeindebildung, wie man an historischen Brunnengemeinden ersehen kann.Zu Verweisen ist etwa auf die Brunnengemeinschaften von Lermoos; Mader, Ortskunde von Lermoos, Das Außerfernerbuch, Schlern-Schriften Nr 111, 1955, 195, erwähnt einen „Brunnenbrief“ aus dem Jahr 1560. Die Grundbuchsanlegung hat „Brunnen-Interessentschaften“ auch als Liegenschaftseigentümer erfasst (s zB hist B-Blatt der Liegenschaft in Ez 172 II KG Obsteig).
BRUNNEN- UND ARCHENGEMEINSCHAFTEN
Auch eine gemeinschaftliche Pflicht kann Veranlassung zur Gemeinschafts-, dh Gemeindebildung, geben, wenn diese Pflicht nur bedeutsam genug ist. Zu denken ist an die bereits im Gutachten des Tiroler Guberniums von 1784 erwähnte Verpflichtung, einen bestimmten Flussabschnitt zu regulieren. Eine derartige Aufgabe wird bedeutsam genug erscheinen, um sich zu deren Bewältigung mit seinen Nachbarn zu einer Gemeinschaft, einer Gemeinde, zu verbinden.
Die betreffende Gemeinde könnte als „Verarchungsgemeinde“ charakterisiert werden. Insoweit dieser für jeden lokalen Siedlungsverband bedeutsamen, großen Aufgabe, eine materielle Ausstattung dauernd gewidmet wurde, beispielsweise ein entsprechendes Landstück, wo die erforderlichen Steine und das Bauholz gewonnen wurden, könnte sich der Name „Archenwald“ eingebürgert haben. Alle Nutzbarkeiten aus den Liegenschaften Archenwald wären der Verarchungsgemeinde zuzuordnen.
Die FEPT Landgericht Sonnenburg, Tabelle Nr 55 Fortsetzung, erwähnt im Zusammenhang mit einer Anmeldung für „Gemeinde Kematen“, eine ungeteilte Gemeindewaldung von 118 Morgen betreffend, ausdrücklich folgendes: „Dieser Wald ist zur Verarchung des Melachbachs gewidmet“. Offensichtlich ist aus diesem Gemeinschaftswald die heutige Agrargemeinschaft Archberg- Winkelbergwald Kematen hervorgegangen. In Weer existiert eine Agrargemeinschaft, in welcher ebenfalls ein „Archenwald“ reguliert ist (Agrargemeinschaft Archen- und Ganglwald, Weer).
SCHULGEMEINDEN NACH STEUERSCHLÜSSEL
In jüngerer Zeit neu gebildete „Gemeinden“, die Aufgaben zu bewältigen hatten, die dem Nachbarschaftsverband neu zugewachsen waren, wurden auch nach dem „Grundsteuerschlüssel“ der jeweiligen Nachbarschaft eingerichtet. Dies beweist unter anderem die Liegenschaft in EZ 11 Grundbuch Thiersee, für welche die Grundbuchsanlegungskommission die wesentlichen Rechtsverhältnisse wie folgt festhielt: „Auf Grund des Kaufes vom 28. Mai, verfacht 1.Juni 1877 Folio 307 wird mit Bezug auf den Servituten-Ablösungs-Vergleich vom 23. August 1872 Folio 694 das Eigentumsrecht für die Gemeindefraktion Hinterthiersee, welche Lasten und Nutzungen nach Verhältnis der von der Fraktion zu entrichtenden Grundsteuer zu tragen und zu genießen hat, einverleibt.“
Offensichtlich hatten sich die im Jahr 1877 im Weiler Hinterthiersee grundsteuerpflichtigen Liegenschaftsbesitzer zum Erwerb dieser Liegenschaft zusammengeschlossen; maßgebliche Grundlage für die Beteiligung an der errichteten Gemeinde nbR war in diesem Fall die im Jahr 1877 jeweils zu tragende Grundsteuer. Gegenstand des Kaufes und in weiterer Folge des Umbaus und Adaptierung war ein kombiniertes Schul- und Lehrerwohnhaus, das die Nachbarn eingerichtet haben. Allfällige Einwohner des Weilers Hinterthiersee, welche im Jahr 1877 keine Grundsteuer bezahlten, waren demnach am Erwerb der Liegenschaft, an den Lasten und Nutzungen der Liegenschaft nicht beteiligt.
VERSCHIEDENE AGRARGEMEINDEN
Abgesehen davon, dass eine Gemeinde als Korporation nach dem gemeinen Recht zumindest aus drei Mitgliedern bestehen musste, existierten keinerlei Vorschriften etwa des Inhalts, dass einzelne Personen nur in einer Korporation, nur in einer Gemeinde, Mitglied sein durften. Insoweit kleinere Siedlungsverbände eigene Heimweiden oder eigene Almweiden besaßen, während dieselben Personen im größeren Verband den Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet haben, waren ebenso viele Gemeinden des Typus Agrargemeinde anzunehmen, wie unterschiedliche Mitgliedergruppen vorhanden waren.
So bestehen auf dem Gebiet der Pfarrgemeinde zum Heiligen Vitus, Umhausen, Ötztal, sechs Gruppen von Stammliegenschaftsbesitzern, nämlich Umhausen, Tumpen, Köfels, Farst, Östen und Niederthai, welche gemeinsam die Pfarrgemeinde zum Heiligen Vitus bildeten. Als Einzugsbereich einer Kirchengemeinde wird ein solches Gebiet historisch auch „Kirchspiel“ genannt. Im Kirchspiel der Pfarrgemeinde zum Heiligen Vitus existierten folgende „Wald-Agrargemeinden“ im Sinne von Gesellschaften der Stammliegenschaftsbesitzer: Kirchspiel, Umhausen, Tumpen, Köfels, Farst, Östen, Nederseite-Niederthai, Bichl-Höfle und Sonnseite-Sennhof – die letzteren drei sämtlich in der „Fraktion“ Niederthai.
Bezeichnenderweise waren die als „Kirchspiel“ zusammengefassten Liegenschaften über die ganze Pfarrgemeinde verstreut, weil ursprünglich die Stammliegenschaftsbesitzer der gesamten Pfarrgemeinde daran beteiligt waren. Die ursprünglich mitbeteiligten Stammliegenschaftsbesitzer von Östen und Farst wurden im Zuge einer Teilung ausgeschieden, sodass an der heutigen „Agrargemeinschaft Kirchspielwald“ nur mehr die übrigen Stammliegenschaftsbesitzer der Pfarrgemeinde zum Heiligen Vitus beteiligt sind.
Daneben gibt es im „Kirchspiel Umhausen“ elf Alm-Agrargemeinden, welche Almweiden gemeinschaftlich bewirtschaften. Die Mitglieder dieser historischen „Alm-Gemeinden“ im Sinnen von Gesellschaften der Stammliegenschaftsbesitzer im „Kirchspiel zum Heiligen Vitus“ (=Umhausen)“ entsprechen den Mitgliedern der heutigen Agrargemeinschaften Großhorlach, Kleinhorlachalpe, Grasstall, Gehsteigalpe, Ischlehen, Zwieselbachalpe, Leierstal, Fundusalpe, Tumpener Alpe, Bergmahd Tumpenerberg, Jochalpe-Vorderleierstal.
Die historischen Stammliegenschaftsbesitzer im Kirchspiel zum Heiligen Vitus waren dementsprechend typischer Weise sämtlich Mitglieder der Agrargemeinde Kirchspiel als Eigentümerin der Liegenschaften „Kirchspielwald“, sie waren Mitglieder einer der den sechs (Kirchen-) Fraktionen entsprechenden Wald-Agrargemeinden, das sind die Agrargemeinschaften Umhausen-Dorf, Tumpen, Köfels, Farst, Östen, Nederseite-Niederthai, Bichl-Höfle, Sonnseite-Sennhof, und sie waren Mitglieder in einer oder mehreren der elf Alm-Agrargemeinden, innerhalb derer die zum Kirchspiel gehörigen elf Alpen bewirtschaftet wurden.
MP