Gemeinderecht als Schlüssel…

* 29. April 1858 in Brixen; † 24. März 1936 in Innsbruck); 1880 Priesterweihe; 1888 Berufung zum Professor der Bibelwissenschaft am Priesterseminar in Brixen; 1888 Gründung der „Brixener Chronik“ sowie des Pressevereins Brixen, dem Ursprungs- und Kernunternehmen der späteren „Verlagsanstalt Tyrolia“. 1901 initierte er die Errichtung einer katholischen Presse- und Verlagsanstalt mit Druckerei, die „Tyrolia“, mit Niederlassungen in Wien und München (in Südtirol heute „Athesia“). Noch im Jahr 1902 gründete er eine eigene „Bauernzeitung“, die 1904 am Sterzinger Bauerntag zum offiziellen Organ des Bauernbundes erklärt wurde, und er verfasste zahlreiche Schriften zu sozialpolitischen Themen und im Jahr 1904 auch eine selbständige Abhandlung zum Thema „Die Teilwälderfrage und das Grundbuch“ (Bozen 1904). Politische Karriere: ab 1895 Landtagsabgeordneter; ab 1897 Reichsratsabgeordneter in Wien; ab 1908 auch Mitglied des Tiroler Landesausschusses und von 1920 bis 1926 Nationalratsabgeordneter. Nach der Reichsratswahl 1901 errichteten er und Josef Schraffl eine christlichsoziale Landesparteileitung für Tirol.
Professor Prälat Dr Aemilian Schöpfer * 29. April 1858 in Brixen; † 24. März 1936 in Innsbruck); 1880 Priesterweihe; 1888 Berufung zum Professor der Bibelwissenschaft am Priesterseminar in Brixen; 1888 Gründung der „Brixener Chronik“ sowie des Pressevereins Brixen, dem Ursprungs- und Kernunternehmen der späteren „Verlagsanstalt Tyrolia“. 1901 initierte er die Errichtung einer katholischen Presse- und Verlagsanstalt mit Druckerei, die „Tyrolia“, mit Niederlassungen in Wien und München (in Südtirol heute „Athesia“). Noch im Jahr 1902 gründete er eine eigene „Bauernzeitung“, die 1904 am Sterzinger Bauerntag zum offiziellen Organ des Bauernbundes erklärt wurde, und er verfasste zahlreiche Schriften zu sozialpolitischen Themen und im Jahr 1904 auch eine selbständige Abhandlung zum Thema „Die Teilwälderfrage und das Grundbuch“ (Bozen 1904). Politische Karriere: ab 1895 Landtagsabgeordneter; ab 1897 Reichsratsabgeordneter in Wien; ab 1908 auch Mitglied des Tiroler Landesausschusses und von 1920 bis 1926 Nationalratsabgeordneter. Nach der Reichsratswahl 1901 errichteten er und Josef Schraffl eine christlichsoziale Landesparteileitung für Tirol.

Die Tiroler Grundbuchanlegung hat eine radikale Idee des Gemeindeeigentums an den Tiroler Wäldern und Almen vertreten. Urheber der Idee eines umfassenden Gemeindeeigentums an Wäldern und Almen war der damalige Richter des Oberlandesgerichts, Stephan Ritter von Falser. In einer im Blick auf die bevorstehende Tiroler Grundbuchanlegung verfassten Abhandlung „Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch“ (1896) hat er diese Idee entwickelt.

Als Vehikel für ein generelles Gemeindeeigentum an Wald und Almweide musste die Tiroler Forstregulierung Ende der 1840er Jahre herhalten. Die Anerkennung („Purifikation“) von Privateigentum (Nordtirol), die Ablöse der Forstservituten im Staatswald (ebenfalls in Nordtirol) und die generelle Beseitigung des staatlichen Obereigentums (Süd- und Osttirol) wurde bei Falser in eine kaiserliche Schenkung an die Ortsgemeinden transformiert. Dies ohne nähere Begründung unter Missdeutung des vielfach in den Servituten-Ablösungsurkunden sowie in den Purifikationstabellen verwendeten Gemeindebegriffs, der gerade im Kontext der rund 280 errichteten Servituten-Ablösungsvergleiche ausschließlich eine „Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten“ bezeichnen sollte.

Die Idee eines generellen Gemeindeeigentums an Wald- und Weide als spezielle Note der Tiroler Grundeigentumsverhältnisse fand aufgrund des Einflusses von Stephan von Falser Eingang in die Durchführungsverordnung zur Tiroler Grundbuchanlegung (DurchführungsVO zur Grundbuchanlegung LGuVOBl Tirol 1898/9 vom 10. April 1898).

Aber auch der Tiroler Landesausschuss (= heute Landesregierung) machte sich diese Idee schnell zu eigen. Bis zu den Landtagswahlen im Jahr 1906 hat der Landesausschuss in Zusammenarbeit mit dem Oberlandesgericht Innsbruck diese Idee rücksichtslos und oft gegen die Auffassung des lokalen Grundbuchkommissärs samt einer einhelligen Gemeindebevölkerung durchgesetzt. Beim Landesausschuss lässt sich dieser Gesinnungswandel sogar nachweisen.

Noch am 06.08.1897 hatte der Tiroler Landesausschuss am Beispiel von 200 Zirbenstämmen, die im so genannten Klammwald der „Parzelle Östen“ geschlagen worden waren, ein Privateigentum festgestellt. Der so genannte „Klammwald in Östen“ sei laut „Forst-, Alpen- und Auen- Tabelle Nr. 24 dd. k.k. Berg und Salinen Direktion Hall 14. Juni 1848, verfacht beim Bez. Ght. Silz 12. Sept. 1848 Folio 648“, ein Privateigentum (dazu: Dorfgeschichten, Östen: Das Wiehern des Amtsschimmel 1897).
Strikt zuwider wurden im Zuge der 1898 beginnenden Grundbuchanlegung alle Gemeinschaftswälder, ungeachtet eines Ausweises in diesen „Forst-Eigentums-Purifikations-Tabellen“ (FEPT) als Privateigentum, als ein „Gemeindeeigentum“ oder als ein „Fraktionseigentum“ erfasst. Dies entgegen dem klaren Wortlaut der im Zuge der Tiroler Forstregulierung von den Staatsbehörden gesetzten „Purifikationsentscheidungen“. Dazu: Kaiser Ferdinand befiehlt, Anerkennung („Purifikation“) von Privateigentum.

Prälat Professor Dr. Aemilian Schöpfer und Josef Schraffl sowie ihren Mitstreiter von der Christlichsozialen Partei, die in den Wahlen zum Tiroler Landtag im Jahr 1906 einen überwältigenden Wahlsieg errungen hatten, ist es zu verdanken, dass die falschen Grundbucheintragungen – jedenfalls soweit privates Einzeleigentum für Gemeinden oder Fraktionen vereinnahmt worden war – in den 1910er und 1920er Jahren – ausnahmsweise auch noch später, korrigiert wurden.

„FERDINANDEISCHE SCHENKUNG“?

Aus den Landtags- und Landesausschussakten, genauso aus zahlreichen Grundbuchanlegungsprotokollen ergibt sich, dass im Zuge der Grundbuchanlegung in Tirol unzählige Waldgrundstücke, die nach der Verkehrsauffassung und dem Steuerkataster als Einzeleigentum anzusehen waren, systematisch umgeschrieben wurden auf die Etiketten „Gemeinde“ oder „Fraktion“. Was ursprünglich als Einzeleigentum angesehen wurde, ist durch diese Rechtsauffassung auf „Gemeindegutsnutzung“ gem. § 63 TGO 1866 „heruntergestuft“ worden. Der heftige Widerstand der betroffenen Waldbesitzer war meist vergeblich, weil die Grundbuchanlegungsbeamten und die übergeordneten Grundbuchanlegungskommissionen davon ausgingen, dass die Tiroler Wälder im Jahr 1847 durch Kaiserliche Schenkung in das Eigentum der heutigen Ortsgemeinden übergegangen wären. Gegen diese Rechtsauffassung haben sich Prälat Professor Dr. Aemilian Schöpfer und Josef Schraffl sowie ihre Mitstreiter von der Christlichsozialen Partei zehn Jahre lang im Tiroler Landtag zur Wehr gesetzt. Am 31. Jänner 1910 änderte der Tiroler Landtag auf Initiative von Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer schließlich die Gemeindeordnung, sodass auf Gemeindeebene das Eigentum der Waldbesitzer anerkannt werden konnte. Dies im Wege von zivilrechtlichen Verträgen. Die Grundbuchgerichte hatten diese zur Kenntnis zu nehmen.

Die Grundlagen für die massenhafte Umschreibung von Einzeleigentum laut dem Franziszeischen Steuerkataster aus den 1850er Jahren auf Gemeindeeigentum hatte Stefan Ritter von Falser gelegt, damals einer der einflussreichsten Juristen Tirols. Stefan Ritter von Falser war von 1878 bis 1900 Richter an verschiedenen Zivilgerichten in Tirol und Vorarlberg und während der Vorbereitungen der Grundbuchanlegung Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck. In dieser Zeit hat er seine Schrift „Wald und Weide“ im Tirolischen Grundbuche, Innsbruck 1896, veröffentlicht. 1902 wurde er als Richter an den Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen, ab 1912 in der Funktion eines Senatspräsidenten; 1917 wurde er auch Mitglied des Staatsgerichtshofes und ab 1922 Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Stefan Ritter von Falser vertrat die Auffassung, dass der „gnädige Landesfürst“ Kaiser Ferdinand I. die Tiroler Wälder im Jahr 1847 den heutigen politischen Ortsgemeinden geschenkt hätte. Der Landesfürst hätte wegen des Niederganges der Tiroler Bergwerke das Interesse am Waldeigentum verloren und deshalb 1847 das Eigentum an den Wäldern den politischen Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen geschenkt. Ein im Steuerkataster aus den 1850er Jahren ausgewiesenes Einzeleigentum sei ohne Belang – es sei denn, es wäre eine allseitige Umzäunung hinzugetreten (Ersitzung!); der Umstand, dass die Stammliegenschaftsbesitzer spätestens seit Einführung der Allgemeinen Grundsteuer mit Gesetz vom 24. Mai 1869 RGBl 88 diese Waldgrundstücke versteuert hatten, blieb genauso unbeachtet wie eine nachgewiesene ausschließliche Nutzung „seit Menschengedenken“.

Diese systematisch falsche Auslegung der Vorgänge im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 war relevant für die Nachbarschaftswälder und für das Einzeleigentum an Waldgrundstücken. Beides wurde im Zuge der Grundbuchanlegung in Tirol als Gemeindeeigentum angesehen. Für die Waldbesitzer sollte dies deshalb akzeptabel erscheinen, weil sich durch diesen Vorgang angeblich an ihren Nutzungsrechten nichts geändert hätte. Nur formell seien diese nunmehr eine „Teilnahme an den Gemeindegutnutzungen“ im Sinn des § 63 der Tiroler Gemeindeordnung 1866. Tatsächlich haben die heutigen Ortsgemeinden im Jahr 1847 rechtlich nicht einmal existiert; an einer kaiserlichen Schenkung im Jahr 1847 konnten diese deshalb nicht beteiligt gewesen sein.

Oft wird versucht, die behauptete Schenkung des Kaisers Ferdinand I. damit zu begründen, dass im Jahr 1847 schon politische Gemeinden existiert hätten und dass die heutigen politischen Ortsgemeinden, geschaffen auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes von 1862, Rechtsnachfolger (und „Erben“) wären. Diese Tiroler „Urgemeinden“ hätten auf der Grundlage des so genannten „Gemeinderegulierungspatents“ aus dem Jahr 1819 (GRP 1819) existiert. Tatsächlich hatte der Tiroler Landesfürst, Kaiser Franz I., 1819 die Tiroler Gemeinden „reguliert“. Tatsächlich werden die „gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ im Gesetz von 1819 angesprochen – allerdings in einem ganz anderen Sinn als in den späteren Gesetzen für die heutigen Ortsgemeinden. § 3 GRP 1819 ordnet Folgendes an: „Die Einteilung der Gemeinden ist genau wieder so herzustellen, wie sie […] bis zum Jahr 1805 bestanden hat, da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird.“ Eine Rechtsgrundlage für „Gemeindegutsnutzungen“ existierte somit im Jahr 1847 nicht im Entferntesten; genauso wenig kannte dieses Gesetz eine Regelung für ein „Gemeindegut“. Sehr wohl kannte dieses Gesetz hingegen das „verjährte Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“.

Nachdem der Tiroler Gesetzgeber schon im Jahr 1819 vom „verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ gesprochen hatte, war es nur konsequent, dass der Tiroler Landesfürst Mitte des 19. Jahrhunderts im großen Stil ersessenes Privateigentum anerkannt hat. Die Rechtsgrundlage für den Nordtiroler Raum findet sich in Art. 2 des Tiroler Forstregulierungspatents 1847: Die Beurteilung der „Eigentumsansprüche von einzelnen Privaten oder Gemeinden“ sollte „in huldvoller Berücksichtigung der eingetretenen Verhältnisse […] in Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts“ erfolgen [Ersitzung!]. Klarstellend ist in der Instruktion für die Privatforsteigentums-Purifikationskommission vom 17. Juni 1847 die Aufgabe der zuständigen Staatskommission wie folgt geregelt: § 1: „Die Kommission hat also die Bestimmung […] Namens der obersten Finanzverwaltung […] das Privatforsteigentum im außergerichtlichen Wege zu liquidieren, wodurch dasselbe von künftigen ärarischen Ansprüchen enthoben und gesichert […] werden soll.“

In Verkennung der Rechtsakte der Tiroler Forstregulierung wurde von den Grundbuchanlegungsbeamten die Anschreibung von Gemeindeeigentum auch dann vorangetrieben, wenn nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Einzeleigentum vorgelegen hatte. Den Eigentümern wurden nur Gemeindegutsnutzungen zugestanden, welche im Grundbuch nicht eingetragen wurden. Der dadurch ausgelöste Entrüstungssturm ist als der so genannte „Teilwälderstreit“ bekannt, der für ein ganzes Jahrzehnt große Teile der Tiroler Bevölkerung, den Tiroler Landtag und die Tiroler Behörden beschäftigt hat. Rechtlich ist dieser auf die Frage zu reduzieren, ob die Waldteile als Rechte nach § 63 der Gemeindeordnung, als Servitutsrechte auf Gemeindeeigentum oder als Einzeleigentum der Waldbesitzer zu behandeln seien. Entbrannt ist der Streit im Jahr 1899 bei der Grundbuchanlegung in den Bezirken Lienz und Sillian, wo die Waldteile in der Katastermappe, die in den 1850er Jahren angelegt wurde (Urmappe des Franziszeischen Steuerkatasters) einzeln parzelliert und als Einzeleigentum ausgewiesen waren. Die Grundbesitzer haben Eigentumsansprüche geltend gemacht; dies unter Hinweis darauf, dass sie bzw. ihre Vorbesitzer seit Menschengedenken sich als Eigentümer der Waldteile betrachtet und seit den 1850er Jahren als solche in den Grundbesitzbögen ausgewiesen waren und zudem die ärarischen Waldsteuern gezahlt hätten. Auch die Gemeindevertreter haben sich dieser Auffassung angeschlossen, waren sie doch als Grundbesitzer ebenfalls von der Rechtsauffassung der Richterschaft nachteilig betroffen. Dagegen wurde das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner gegenteiligen Rechtsauffassung vom Tiroler Landesausschuss unterstützt; dies bis zur Änderung der politischen Verhältnisse bei den Landtagswahlen im Jahr 1908. Der Landesausschuss war ursprünglich der Auffassung, dass – von besonderen Waldrechtsverhältnissen abgesehen – grundsätzlich von einem Gemeindeeigentum an den Wäldern auszugehen sei. Den Grundbesitzern stünden nur Gemeindegutsnutzungen zu.

GRUNDBUCHANLEGUNG AUSSETZEN?

Diese mit der damaligen Tiroler Verkehrsauffassung in klarem Widerspruch stehenden Rechtsanschauungen des Oberlandesgerichts Innsbruck und des Tiroler Landesausschusses bewogen den Tiroler Landtag schon am 2. Mai 1900 zu der Beschlussfassung, dass „Teilwaldrechte“ – falls es sich nicht als formelles Eigentumsrecht der Teilwaldbesitzer qualifiziert – in anderer geeigneter Weise als dingliches Recht eingetragen werden müssten. In Konsequenz hatte sich das Oberlandesgericht Innsbruck herabgelassen, die Teilwaldbesitzer als Servitutsberechtigte im Grundbuch einzuverleiben. Damit gaben sich die Grundbesitzer jedoch nicht zufrieden. Es kam zu langwierigen Prozessen und heftigem Widerstand der Grundbesitzer und der Gemeinden selbst. Am stärksten waren diese Proteste in den Gerichtsbezirken Lienz und Sillian sowie im Südtiroler Pustertal. Aber auch in einzelnen Bezirken Nordtirols gab es erbitterten Widerstand. Im Landtag und im Landesausschuss kämpften vor allem die Abgeordneten Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer unermüdlich für die Ansprüche der Teilwaldbesitzer. Diverse Ausschüsse und der Landtag forderten schließlich vom Justizminister in Wien die Aussetzung der Grundbuchanlegung. Im Jahr 1909 gelang es Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer schließlich, auch einen Beschluss des Tiroler Landesausschusseszu erwirken, wonach die Grundbuchanlegung ausgesetzt oder eingestellt werden sollte; dies so lange, bis eine politisch akzeptable Lösung der Teilwälderfrage erreicht wäre. Am 26. Juli 1909 trat die „verstärkte Grundbuchanlegungs-Landes-Kommission“ am Sitz des Oberlandesgerichts Innsbruck zusammen, um über diese Forderung des Landesausschusses zu beraten. Das zu Praes. 5908/19 A-9 des Oberlandesgerichts Innsbruck erstattete Gutachten berichtet eingangs von einer „großen Lebhaftigkeit“, mit der das Landesausschussmitglied Professor Dr. Aemilian Schöpfer für die Einstellung der Grundbuchanlegung in allen Katastralgemeinden mit Teilwäldern eingetreten sei. Ungeachtet dessen sprach sich die verstärkte Grundbuchanlegungs-Landes-Kommission gegen die „Sistierung der Grundbuchanlegung“ aus. Die Argumente der Kommission überzeugten letztlich auch das k. k. Justizministerium.

ARBEITSLOSE GRUNDBUCHKOMMISSARE?

Es sei unmöglich, so die „verstärkte Grundbuchanlegungs- Landes-Kommission“, die im Wege eines gesetzlichen Auftrages begonnenen Arbeiten im Verwaltungswege auszusetzen. Auch sei eine Beschränkung der Einstellung der Arbeiten auf Katastralgemeinden mit Teilwäldern praktisch undurchführbar, weil sich erst im Zuge der Grundbuchanlegung herausstelle, wie die Waldeigentumsverhältnisse in der betreffenden Katastralgemeinde beschaffen sind. Somit wäre gegebenenfalls die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol zu sistieren, die dann auf Jahre hinaus eintreten würde. Ein Beamtenstand von zehn Grundbuchanlegungs-Kommissären und rund 70 „Kanzleioffizianten und Kanzlei­gehilfen“ wäre dann beschäftigungslos. Dies alles, ohne dass für die Teilwälderfrage etwas gewonnen wäre. Vielmehr würde die Lösung nach Meinung der Kommission nur erschwert, weil die Grundlagen für eine Lösung erst durch die Grundbuchanlegung authentisch festgestellt würden. Die Fertigstellung des Grundbuches sei „Vorfrage für die Lösung der Teilwälderfrage“, weil erst im Zuge der Grundbuchanlegung hervorkomme, ob ein „freies Eigentum Privater“, ob „unbelastete Gemeindewälder“ oder ob „Teilwälder“ vorliegen.

Natürlich hat das Justizministerium eine Sistierung der Tiroler Grundbuchanlegung abgelehnt.
Die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Wäldern im Zuge der Grundbuchanlegung war eine Frage des Zivilrechts, das durch die Richterschaft „am ordentlichen Rechtsweg“ anzuwenden war. Die Richterschaft, die die Grundbuchanlegung in letzter Konsequenz zu vollziehen hatte, hatte sich im Sinne des Standpunktes von Stefan Ritter von Falser festgelegt (s dazu: Der Gemeindeliebhaber).

Für die Praxis bedeutete dies:
Im Zweifel wurde ein „Gemeindegut“ der politischen Ortsgemeinde angenommen („Schenkungstheorie“) und die Rechte der Waldbesitzer daran waren Gemeindegutsnutzungen gem. § 63 TGO 1866, die nicht als Privatrechte angesehen wurden und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen werden mussten.
„Ungern“ hat man den Grundbesitzern Servituten auf einem Gemeinde- oder Fraktionsgut einverleibt und noch seltener ein freies, unbelastetes Eigentum.

Auf die Abgrenzungskriterien, die im Einzelfall zum Tragen kamen, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Entscheidend war letztlich in der Praxis, wie die Beteiligten im Einzelfall aufgetreten sind und ob diese ihren Standpunkt mit entsprechendem Nachdruck vertreten und durch Urkunden belegt haben. Im Ergebnis haben sich die Grundbesitzer nur selten gegen die falsche Rechtsauffassung durchgesetzt, wonach der Tiroler Landesfürst 1847 ein Obereigentum der heutigen Ortsgemeinden geschaffen hätte.

ZIVILRECHT UND LANDESKOMPETENZEN

Im Zuge eines kometenhaften Aufstieges war die christlichsoziale Partei in Tirol unter Josef Schraffl und Professor Dr. Aemilian Schöpfer 1908 zur bestimmenden politischen Kraft geworden. Auf die Grundbuchanlegung konnte man trotzdem keinen Einfluss nehmen: Dem Tiroler Landesgesetzgeber fehlte die verfassungsrechtliche Kompetenz, um in die Eigentumsbeurteilung einzugreifen. Man entschloss sich deshalb, den Umweg über das Gemeinderecht zu gehen, wo der Tiroler Landtag als Gesetzgeber den wesentlichen Gestaltungsspielraum besaß.

Noch im Sommer 1909 wurde Dr. Josef Jordan vom Landesausschuss in das Pustertal entsandt, wo der Streit um das Eigentum an den Wäldern am heftigsten tobte. Dr. Jordan sollte die genauen Verhältnisse erheben und die Voraussetzungen für eine politische Lösung des Streits um das Waldeigentum ausloten. Auf der Grundlage seiner Berichte wurde die Änderung des Gemeinderechts vorbereitet. Die Idee war, die Ortsgemeinden in die Lage zu versetzen, im Wege eines Vertrages das Eigentum der Grundbesitzer anzuerkennen.
Zu diesem Zweck wurde ein Landesgesetz vorbereitet, welches die förmliche Eigentumsanerkennung erleichterte: Die Gemeinden wurden ermächtigt, den reklamierenden Teilwaldbesitzern das Eigentum an ihren Waldteilen förmlich abzutreten; im Gegenzug sollten der Gemeinde gewisse Recht, eingeräumt werden, nämlich die Waldweide, das Recht Wege anzulegen und Wasser abzuleiten sowie Baumaterial, mit Ausnahme von Holz, für Gemeindezwecke zu gewinnen.

Mit Landtagsbeschluss vom 31. Jänner 1910 wurde diese Lösung für den langjährigen Streit um die aufgeteilten Wälder vom Tiroler Landtag zum Gesetz erhoben. Die Tiroler Gemeindeordnung 1866 wurde in § 61 geändert, die vereinfachte Eigentumsanerkennung und die Abtretung des fälschlich zugewiesenen grundbücherlichen Waldeigentums wesentlich erleichtert.
Der Landesausschuss hat dann einvernehmlich mit dem Oberlandesgericht Innsbruck für die Gemeindeausschussbeschlüsse und für die „Abtretungsurkunden“ eigene Formulare verfasst, die den Ortsgemeinden und Waldeigentümern zur Verfügung standen.

Diesen Kompromissweg haben sich dann die meisten Gemeinden des Pustertals zunutze gemacht, aber auch diverse Gemeinden der anderen Bezirke, und zwar größtenteils in den Jahren 1911 und 1912, einzelne Gemeinden je nach dem Fortschritt der Grundbuchsanlegung auch in späteren Jahren. In der Gemeinde Tulfes wurde eine solche „Teilwälder-Übertragungsurkunde“ gar erst im Jahr 1935 errichtet und grundbücherlich durchgeführt.

ANHANG

Beilage 140 zu den Sten Berichten des Tiroler Landtages, X. Periode, II. Session 1910.

Beilage 140 zu den Stenographischen Berichten des Tiroler Landtags, X. Periode, II. Session 1910.

Antrag des Agrarausschusses betreffend die Abänderung des § 61 der Gemeindeordnung vom 10. Jänner 1866, LGBl Nr 1, Berichterstatter Prof. Dr. Ämilian Schöpfer.

Der Hohe Landtag wolle beschließen:
I. Der beiliegende Gesetzesentwurf wird genehmigt.
II. Der Landesausschuss wird beauftragt, hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken.
III. Der Landesausschuss wird beauftragt, zur ehesten Lösung der Teilwälderfrage seine Mitwirkung dahin zu bieten, dass zwischen den Gemeinden und Waldbesitzern geschlossene Vergleiche, durch die einerseits das Eigentum der Besitzer an den Wäldern anerkannt bzw. im Wege der Teilung aufgrund der Novelle zum § 61 der Gemeinde-Ordnung ihnen übertragen, andererseits die Aufrechterhaltung der bisher bestandenen gemeinschaftlichen Nutzungsrechte gesichert wird, die Genehmigung des Landesausschusses erhalten. Der Landesausschuss wird ferner beauftragt, beim k.k. Oberlandesgerichte, bzw. bei der Grundbuch-Landesanlegungskommission sich dahin zu verwenden, dass bereits im Grundbuchanlegungs- und nicht erst im Richtigstellungsverfahren die Eintragung des Waldeigentums aufgrund solcher Vergleiche erfolge.
Der Obmann: Dr. von Grabmayr

Gesetz vom 30.06.1910, womit eine Ergänzung der Gemeindeordnung erlassen wird. LGBl 1910/65.

Artikel I. § 61 der Gemeindeordnung ist in seiner bisherigen Fassung aufgehoben und hat in Zukunft zu lauten wie folgt: Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonde ist ungeschmälert zu erhalten.
Ein vorzügliches Augenmerk hat die Gemeinde auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege ihrer Waldungen zu richten und sie hat die forstpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen und befolgen zu machen.
Zur Verteilung des Stammvermögens und des Stammgutes oder eines Teiles derselben unter die Gemeindeglieder ist in der Regel ein Landtagsbeschluss erforderlich.
Wenn es sich um die Verteilung eines bereits nach bestimmten Nutzungsflächen zugeteilten Stammgutes der Gemeinde unter Aufrechterhaltung der bestehenden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte handelt, oder wenn die Verteilung des Gemeindegutes aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl Nr 61, vorgenommen wird, ist nur die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.

II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.