Gerald Kohl: Rechtsgrundlagen: FRP und Instruktionen
Zentrale Rechtsgrundlage der gesamten Forstregulierung war das Forstregulierungspatent, die „allerhöchste Entschließung“ vom 6.2.1847 betreffend die „Regulirung der Tiroler Forstangelegenheiten“ (siehe dazu). Diese Norm wurde, nach einer überaus gründlichen Prüfung der Tiroler „Forestalverhältnisse“ seitens der Hofkammerprokuratur, erlassen; sie konstituierte, den dabei zutagegetretenen Unterschieden entsprechend, ein differenziertes System der Forstregulierung. Das Forstregulierungspatent (FRP) war allerdings zu wenig detailliert, um unmittelbar vollzogen zu werden. Daher enthielt es eine Ankündigung, wonach die „Zusammensetzung, Instruirung und die nähere Bestimmung der Wirksamkeit dieser Kommission oder Kommissionen (…) alsbald nachträglich erfolgen“ würden (Art 4 Abs 3 FRP). Tatsächlich ergingen mehrere Instruktionen: Rund drei Monate nach dem FRP, am 1. Mai 1847, zunächst die „Instruction für die Commission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols“ (in der Folge: IFSAK), nach weiteren eineinhalb Monaten, am 17. Juni 1847, die „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“ (in der Folge: IFEPK). Diese Instruktionen wurden offenbar nur handschriftlich angefertigt; eine deutlich später, 1853, erlassene Instruktion für die (hier nicht interessierende) Waldzuweisungskommission im Kreisregierungsbezirk Brixen wurde im Druck publiziert.
IFEPK und IFSAK standen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander; sie waren nicht nur formell durch die gleiche Rechtsgrundlage, das Forstregulierungspatent (FRP), sondern auch materiell verknüpft: Beide Instruktionen nahmen auf die zwischen den beiden Teilaktionen bestehenden Wechselwirkungen Bedacht. So verlangte die IFSAK für die Bemessung des abzulösenden Holzbedarfs die Berücksichtigung von Einzeleigentum an Forsten, welches aus landesfürstlicher Verleihung oder Gemeinheitsteilung stammte. Je mehr solche Eigentumsrechte in einer Gemeinde bereits vorhanden waren, desto kleiner sollte also die mit dem Ablösungsvergleich zugestandene „Ergänzungsfläche“ ausfallen. Umgekehrt war von der IFEPK (§ 11) in Zweifelsfällen eine Anerkennung von Eigentum insbesondere dann vorgesehen, wenn in diesem Zusammenhang eine „Verzichtleistung der Partei auf ein allfälliges Einforstungsrecht derselben in den landesfürstlichen Waldungen als Ausgleichungs-Moment“ in Frage kam. Die FEPK hatte sich in solchen Fällen mit der FSAK „in das Einvernehmen zu setzen“. Der dabei von der FEPK gesetzte Vorbehalt lautete meist wie folgt: Konkret benannte Waldungen „werden aus Gnade als Privateigenthum anerkannt unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechthaltung der durch die Wälderverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.“ (Zum Beispiel TLA Innsbruck, FEPT Landgericht Silz vom 14.7.1848, verfacht 12.9.1848, fol. 648, Nr. 7: „Kirchspiel Oetz“)
Im Fall der FSAK ist auch noch der Umstand zu beachten, daß deren Instruktion zunächst in einer wichtigen Frage unvollständig blieb. Unklar war nämlich zunächst die Frage des Verhandlungsmodus mit den Gemeinden. In der IFSAK wurde dieses Problem künftigen Anordnungen vorbehalten: „Die gültige Einwilligung der einzelnen Gemeinden ist auf jene Weise herbeizuführen, wie selbe demnächst von der kk. vereinigten Hofkanzlei dem Hofkammerpräsidio und von solchem der Servituts-Ablösungs-Commission bekannt gegeben werden wird.“ Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Anordnung durch ein Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847, das im Juli 1847 über Hofkammer und Gubernium zur FSAK gelangte. (AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847)