No: 237713.24932. 24935. 28143. 29220. 31297
(1)
Präsidiale Erinnerung!
Im Anschlusse theile ich dem k.k. Gubernium die von dem Gub.Sekretair Jakob Gasser erstattete Relation über die Waldservituten Ablösung im Landgerichtsbezirke Ried mit, woraus wohldasselbe entnehmen wird, den schlechten Zustand, in welchem sich diese Waldungen befinden und wie dringend nothwendig es ist, durch zweckmäßige gesetzliche Bestimmungen dem sehr tief herabgekommenen Waldstande nach und nach wieder aufzuhelfen.
Innsbruck den 26. September 1847
Unterschrift
An das k.k. Landesgubernium
hier
(2)
Hochlöbliches
Kais: Königl: Landespräsidium!
Nachdem nunmehr die Waldservituten Ablösungs Verhandlungen mit den Gemeinden des Landgerichts Ried beendet sind, erachtet es der gehorsamst Gefertigte an der Zeit, die Resultate dieser Verhandlungen in summarischer Darstellung in Kenntniß des hohen Landespräsidiums zu bringen. Ungeachtet der großen Schwierigkeiten, welche die örtlichen Verhältnisse u. insbesondere die bisherige Benützung der Wälder und Weiden der Einschreitung und Wirksamkeit des Kommission entgegenstellten, u. ungeachtet der beengenden mit den gegebenen Verhältnißen im Widerspruche stehenden Bestimmungen der Instruction ist es der Kommission dennoch gelungen, mit sämtlichen Gemeinden des Landgerichts Ried befriedigende Uebereinkommen zu Stande zu bringen. Die hierüber in gehöriger Form aufgenommenen Protokolle sind auch bereits an das Hohe Hofkammerpräsidium eingesendet worden, u. ließen eine baldige Hohe Entscheidung erwarten.
Nach diesem Uebereinkommen wurde den Gemeinden den Gemeinden dieses Landgerichts von der Gesamt-Waldfläche dieses Bezirkes von 22.492 Jauch
zusammen 17.205 Jauch überlassen wonach noch 5.287 Jauch
für das Hohe Aerar resp. für die allgemeinen Landesbedürfnisse vorbehalten bleiben. Hier muß man sich noch zu bemerken erlauben, daß in der den Gemeinden überlassenen Waldfläche auch die unbestrittenen u. zweifelhaften Privateigenthums Waldungen mit einem beiläufigen Flächenmaß von 1591 Jauch begriffen sind.
(3)
Wenn man nun auf die ungünstigen phisikalischen Verhältnissen, auf den geringen Ertrag der Bann- und Schutzwaldungen, die durchaus verloren gehenden Gebirgskronen Rücksicht nimmt, u. außerdem die großen sich nie bewaldenden Felsenmassen, Gerölle, Lawinenstriche, Muhrbrüche, den geringen Nachwuchs in den höhern Regionen, abgesehen von dem präkären Zustand der Gebirgsoberfläche überhaupt, endlich die Unbringbarkeit einer großen Holzmasse in Anschlag bringt; so läßt sich selbst im normalen Kulturszustande der Wälder der beziehbare Zuwachs pr. Joch zu 1600 Quadratklafter im ganzen Durchschnitt höchstens mit einem halben Klafter Holz annehmen. Es würde daher aus den an die Gemeinden des Landgerichtes ins Eigenthum übertragenen 17205 Jauch zu 1000 Quadratklafter oder 10753 Joch zu 1600 Quadratklafter zusammen 5376 Klafter Holz im normalen jährlichen Ertrag also für die 1262 Familien des Landgerichtes pr Familie ungefähr 4 Klafter Holz jährlich entfallen.
Nach dem gegenwärtigen Zustand der Waldungen kann aber der jährliche nachhaltige Ertrag von einem Joch nicht viel höher als mit ¼ Kl angenommen werden, wonach für eine Familie nicht vielmehr als zwei Klafter Holz für den jährlichen Bedarf derselben entfällt, welches wohl das geringste Ausmaß des Brennstoffverbrauches einer Familie ist, u. nur bei größter Sparsamkeit u. mit Zuhilfenahme aller Zwischennutzungen
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für dieses Bedürfniß ausreichen kann.
Dieser unerfreuliche Zustand der oberinnthalischen Waldverhältnisse scheint wirklich früher nicht genugsam erkannt worden zu seyn, u. tritt erst jetzt durch die Operationen der Waldservituten-Ausgleichungskommission vollends an den Tag, eröffnet aber auch eine ebenso unerfreuliche Perspective auf die Befriedigung der allgemeinen Landesbedürfnisse nemlich jener der Städte und Märkte u. im Vordergrunde der Stadt Innsbruck, dann der Saline, da für diese Bedürfnisse nur wenige Waldkomplexe vorbehalten werden können, u. diese nur wenig schlagbares Holz enthalten.
Es wird daher auch in dieser Richtung die größte Sparsamkeit u. Einschränkung des Brennholzverbrauches, dann eine sorgsame Bewirthschaftung sowohl der Staats- als Gemeinde-Waldungen eintreten müssen, um über die Periode des Mangels hinauszukommen, bis wieder die Jungwaldungen herangezogen u. durch neue Kulturen das Waldkapitalerhöht seyn wird, um einen reichlichen Ertrag zur Deckung des Landesbedürfnisses zu geben. Es ist zwar auch die Aufgabe des Gefertigten, diese allgemeinen Landesbedürfnisse stets im Auge zu behalten, u. wo es anders möglich ist, auf die Reservirung von Waldungen für diese Zwecke zu dringen.
Allein eine noch größere Beschränkung in der Betheilung der Landgemeinden mit Waldflächen zu Gunsten der Städte u. Märkte und der Saline läßt sich mit Rücksicht auf die Unproductivität und Sterilität dieser Flächen ohne auffallende
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Verkürzung der erstern nicht realisiren, u. auch nach den von Seiner Majestät in Absicht auf die Waldservituten-Ablösung ausgesprochenen Grundsätze nicht rechtfertigen.
Was es nun das Verfahren der Kommission betrifft, so war dieselbe zwar allenthalben bemüht, sich nach Thunlichkeit genau an die gegebene Instruction zu halten. Allein die wirklichen Verhältnisse und Genußmodalitäten sind in den einzelnen Gemeinden so verschieden und verwickelt, daß eine genaue Beachtung und Durchführung der Instructionsbestimmungen nicht allenthalben möglich ist; so zB läßt sich eine genaue Ausscheidung der Innwohner, Gewerbsleute, u. Neubauten nicht allenthalben bewirken, weil die in ersteren beiden Classen von Gemeinsangehörigen bisher immer kummulativ mit den Haus- und Gutsbesitzern der Gemeinde das Holz in den der Gemeinde zur Benützung zugewiesenen Waldungen erhielten, dann weil Neubauten bis zum Jahre (1)837 immer mit Feuerstattzinsen belegt wurden, u. dadurch indirecte ein Einforstungsrecht erhielten.
Eine besondere Schwierigkeit entsprang aber für die Wirksamkeit der Kommission aus der gemeinschaftlichen Benützung der Waldungen u. Weiden, indem oft in einem Walde drei u. vier Gemeinden zugleich eingeforstet waren. Wo es möglich war, hat die Kommission eine Abtheilung der Waldungen nach
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natürlichen Abgränzungen zu Stande zu bringen gesucht, u. den betreffenden Gemeinden die ausgeschiedenen Theile zugewiesen. Wo aber dieses durchaus nicht möglich war, mußten den Gemeinden die Waldungen u. Weiden zum gemeinschaftlichen Eigenthum nach dem bisherigen Genußverhältniß zugeschieden werden.
In dieser Richtung wird die Kommission fortfahren, die Waldvervitutenablösung zu Stande zu bringen; so fern nicht eine höhere Weisung des hohen Forstkammer-Präsidiums Etwas anderes anzuordnen sich bestimmt finden sollte.
Der Gefertigte schließt seine Relation mit dem Vorbehalte, über die ferneren Ergebnisse dieser Verhandlungen, welche nun auch im Landgerichte Nauders bald zu Ende geführt seyn werden, weiteren Bericht zu erstatten
Nauders den 22. ten September
847
Gasser
Gub. Sekretär
(7)
Empfangen am 25. Septbr 1847
Nr 3530/Secr.
An
Das hohe Landes-
Präsidium
Relation
des k.k. Gub. Sekretär
Jakob Gasser
über die Wald-
servituten Ablösung
im Landgerichtsbe-
zirke Ried.
(8)
152 Vide 170
Forst 23713
No 23713/1963 ddo 26. Septbr./pr 28. zur Sitzung vom 8. Oktober 1847
Referent
Herr Gubernial-Rath
Voglsanger
Hohe Präsidial: Erinnerung –
theilt die von dem Gubernial-
Sekretär Jakob Gasser
erstattete Relation über
die Waldservituten: Ablösung
in Landgerichtsbezirke Vorgetragen
Ried mit Unter dem Vorsitze
des k.k. Herrn – Präsidenten
Freiherr von Berg
Gegenwärtige
wie bei Z. 22973/1899
Rathsbeschluß
nach Antrag
Am 1. sept. 847
An
das kk. Kreisamt für
das Oberinnthal
zu Vermöge der von dem
Imst politischen Kommissär der kk
Forstservituten-Ablösungs-
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Kommission dem kk. Gubernial-Sekretär Gasser erstatteten ersten Relation geht hervor, daß es der Kommission gelungen ist, mit sämtlichen Gemeinden des Landgerichts Ried befriedigende Uebereinkommen zu Stand zu bringen.
Nach diesem Uebereinkommen wurden den eilf Gemeinden dieses Landgerichts von der Gesamtwaldfläche von 22492 Jauch
zusammen 17205 Jauch
überlassen, worauf noch 5287 Jauch
dem a.h. Aerar beziehungsweise für die allgemeinen Landesbedürfnisse vorbehalten bleiben.
Unter der den Gemeinden überlassenen Waldfläche sind
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auch die unbestrittenen und zweifelhaften Privateigenthumswaldungen mit einem beyläufigen Flächenmaße von 1591 Jauchen inbegriffen.
Nach dieser Relation befinden sich die Wälder in dem unerfreulichsten Zustande, nur bey der größten Sparsamkeit, und mit Zuhilfenahme aller Zwischennutzungen können dieselben für das Bedürfniß der Gemeinden ausreichen, um über die Periode des Mangels bis zur Wiederbestockung der Wälder hinauszukommen. Die Jungwaldungen müßen herangezogen, und durch fleißige, zweckmäßig gewählte, und beharrlich ausgeführte Kultur ein reichlicherer Ertrag errungen werden.
Der Zustand der Wälder
(11)
gegenüber den Bedürfnissen der Gemeinden erfordert eine ernstere Fürsorge, als sie für die Zukunft, ganz allein die Folgen ihres Fleißes so wie ihren allenfälligen Sorglosigkeit zu fühlen haben werden, es gibt für den letzteren Fall keine Reserve mehr, auf welche gerechnet werden könnte.
Das Kreisamt wird daher angelegents aufgefordert, dem Landgerichte Ried und den Gemeindevorstehungen die bessere Bewirthschaftung der Waldungen vorbereitungsweise auf das dringenste zu empfehlen, und hiebei sich vorzüglich des Rathes der Forstorgane zu bedienen, welche durch die k.k. Berg- und Salinendirektion zur thätigsten Mitwirkung die Weisung erhalten werden. Damit/ sobald die Genehmigung des von der Coon dem hohen Hofkammer-Präsidium vorgelegten Uebereinkommens herabgelangt seyn wird, Hand an das Werk gelegt werden könne.
(12)
Die provisorische Waldordnung vom Jahre 1839 enthält zwar über alle Hauptobjekte der Forstcultur, und die Uebertretungen, welche ihrem Aufkommen entgegen stehen, gesetzliche Bestimmungen, und durch das neue Forstpolizeigesetz werden solche noch mehr normirt werden, allein jede einzelne Gemeinde bedarf ihrer eigenen speziellen Bewirthschaftungspläne(?), z. B. über Besamung, Bepflanzung, Bannlegung, und Festsetzung der Gränzen und die Dauer des Bannes, periodische Beschränkung der Waldflächen für die Weide des Viehes, über die Kultur lebender Zäune, Gewinnung des Dorfes pp. Hiefür nach Maßgabe des Terrains und der
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obwaltenden Verhältnisse das Geeignete zu bestimmen, und durchzuführen, ist die wichtige Aufgabe der Localbehörde geworden, und das Gubernium wird jede Handreichung in diesem so wichtig gewordenen Zweige der Administration anzuerkennen wißen.
Ueber die dießfälligen Beschlüsse gewärtiget das Gubernium seiner Zeit die nähere Anweisung.
An
Die kk. Berg- und Sa-
linendirektion
zu
Hall
Der kk. Gubernialsekretär Gasser hat über das Ergebniß der Verhandlungen der Forstservituten-Ablösungs-Commission im Landgerichts Bezirke Ried seine erste Relation eingesendet.
Was nun auf Veranlassung
(14)
desselben gleichzeitig an das kk. Kreisamt für das Oberinnthal erlassen wird, theilt man der kk. Berg- und Salinendirektion mit der Aufforderung mit, auch an die betreffenden Forstorgane, deren Mitwirkung noch nie so unerläßlich nothwendig war, als sie es gegenwärtig ist, die entsprechenden Weisungen erlassen zu wollen.
An
den kk. Herrn Gubernial
Sekretär Gasser als poli-
tischen Commißär der kk.
Forstservitutenablösungs-
Commission
in Nauders
Das hohe Landespräsidium hat die erste Relation des Hl. Gubernialsekretärs über das Ergebniß der Verhandlungen der kk. Forstservituten-Ablösungs-Commission im Landgerichtsbezirke Ried dem Gubernium abgetreten.
Indem das Gubernium
(15)
das Resultat desselben zur Nachricht nimmt, theilt dasselbe dem Herrn Gubernialsekretär auch zugleich eine Abschrift jener Verfügung mit, welche zu treffen sich das Gubernium schon vorläufig veranlaßt fand, um dem so tief herabgekommenen Waldstande nach und nach wieder aufzuhelfen.
Innsbruck am 1. Okt. 1847
Unterschrift (voglsanger?)
24932
(16)
Pros. 28. Sept. 1847
23713/Forst
Forst
23713/1965
24932
Gub.
(17)
ad 17 B
No 3702/pr
Präsidial-Erinnerung!
Mit Beziehung auf die Präsid. Erinnerung vom 26. v. M. Z. 3530 theile ich dem k.k. Gubernium die weitere Relation des Gubernialsekretairs Jakob Gasser über die Resultate der Waldservituten Ablösung im Landgerichtsbezirke Nauders mit dem Bemerken mit, daß dieser Relation zufolge die Vergleichsabschlüsse mit den Gemeinden des Landgerichtsbezirkes Ried bezüglich der Ablösung der dortigen Waldservituten auch die Genehmigung des h. Hofkammer-Präsidiums bereits erhalten haben.
Innsbruck den 10. Oktober 1847
Unterschrift
An das k.k. Landesgubernium
hier.
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Forst
No 24932/2058 ddo 10. Oktober/pr 13 zur Sitzung vom 22. Oktober 1847
n Exh. 3702
links:
Hohe Landes Präsidium theilt dem Gubernium die weitere Relation des Gubernial Sekretärs Jakob Gasser über die Resultate der Waldservituten Ablösung im Landgerichtsbezirke Nauders mit
rechts.
Referent Herr Gubernialratg
Voglsanger
(Vorgetragen)
Unter dem Vorsitze
Sr: Exzellenz des Herrn Landes
Gouverneurs Clemens und
Herrn zu Brandis
Gegenwärtig
Wie bei Z. 24514/2019
Rathsbeschluß
Nach Antrag
vom 15. 847
Unterschrift
An das kk. Kreisamt zu
Imst
Der politische Komißär der kk. Waldservituten Ausgleichungs Kommission
Gubernialsekretär Gasser hat in seiner II. erstatteten Relation angezeigt,
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daß auch in dem Landgerichtsbezirke (Ried durchgestrichen) Nauders mit den Gemeinden mit einziger Ausnahme der Gemeinde Langtaufers sämtliche Vergleichs-Abschlüsse zu Stande kamen, zu Folge deren den Gemeinden aus der Gesamtfläche pr 27947 J(auch)
im Ganzen 19658
zugedacht, und so-
mit in diesem
Bezirke
8289 Jauch
für die allgemeine Landes Bürfnisse vorbehalten wurden.
Auch in den Gemeinden dieses Landgerichtsbezirkes ist der Waldstand so herabgekommen, daß die Bewohner nur durch die größte Einschränkung, Sparsamkeit und Zuhilfenahme aller
(20)
/Holzabfälle und sonstiger Ersatzmittel/ die Deckung ihres Bedarfes zu finden vermögen.
Noch ungünstiger gestalten sich die förstlichen Verhältnisse in dem Landgerichtsbezirke Landek, wo die Komission ihre Vorerhebungen begonnen hat.
In diesem Landgerichtsbezirke sind mehrere Gemeinden namentlich Landek, Zams, Perien, Grins, Stanz p., welche schon seit vielen Jahren das Holz aus dem Engadin und dem Stanzerthale und aus dem Paznaun bezogen haben, da sie aus den ihnen zugetheilten Waldungen gar nichts zu beziehen mochten.
Allein auch diese Quelle fängt an für diese Gemeinden zu versiegen, weil das
Patznauner und Stanzerthal
(21)
abgeholzt, und auch aus dem Engadin nichts mehr bezogen wurde.
Übrigens haben die Vergleichs-Abschlüsse mit den Gemeinden des kk. Landgerichts Ried bereits die Genehmigung des hohen kk. Hofkammer-Präsidiums erhalten, und die Protokolle der anbefohlenen Vermarkung werden mit der Kuratellsgenehmigung versehen, dem hohen Hofkammer-Präsidium zur Ratifikation eingesendet werden.
In Betreff der Weiden, welche die Gemeinden bisher allenthalben auch in den reservirten Staatswaldungen unbeschränkt ausgeübt haben, wurde in der Wesenheit
(22)
nichts geändert, und nur in der reservirten Waldung das Forstkultursrecht, und allenthalben jene Einschränkungen vorbehalten, welche das jeweilige Forstgesetz bestimmt.
Die Fostnebennutzungen z. b. das Streusammeln, das Grasmähen wurde auf die künftigen Gemeindewaldungen beschränkt.
Die übrigen Nebennutzungen als das Pechklauben, Samensammeln pp gehen mit dem Eigenthum an die Gemeinden über.
In Bezug auf die Gemeinde Langtaufers wird bemerkt, daß mit dieser Gemeinde deßhalb noch der Vergleich nicht abgeschlossen wurde, weil diese Gemeinde alle in ihrem Bezirke be-
(23)
zirke befindlichen (sic!) Wälder für ihren Haus- und Gutsbedarf anspricht, die Commission aber einen Theil derselben für die im Mangel befindlichen äußeren Gemeinden, und für ärarische Zwecke besonders für den Strassenbau in Vorbehalt nehmen möchte.
Indem man nun dem Kreisamte das Ergebniß der weiteren kommissionellen Verhandlungen bekannt gibt, fordert man dasselbe unter Beziehung auf das Guberniualdekret vom 1. d. Mt. Z. 23713/1965 auch bey dieser Veranlassung auf, die in dieser Entschließung angedeuteten Verfügungen auch auf die Gemeinden der Landgerichtsbezirke Nauders, und Landeck auszudehnen, die der
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sorgfältigsten und unermiedetsten Nachsicht der Behörden noch mehr als jene des Landgerichtsbezirkes von Ried bedürfen.
Der kk. Berg- und Salinen-Direktion wird auch dieses Resultat der bisherigen Verhandlungen mit der Aufforderung mitgetheilt, auch an ihre Forstorgane die entsprechenden Weisungen veranlassen zu wollen.
An
die kk. Berg- und Sali-
nendirektion zu
Hall
Der kk. Herr Gubernial- Sekretär Gasser hat über das Resultat der Verhandlungen der Waldeigenthums-Ausgleichungs-Kommission in den Landgerichtsbezirken Nauders, und Landeck
seine zweyte Relation erstattet.
Was nun auf Veranlassung derselben an das
(25)
kk. Kreisamt für das Oberinthal gleichzeitig erlassen wird, theilt man der kk. Berg- und Salinendirektion unter Beziehung auf die Gubernialentschliessung vom 1. Okt. d. J. Z. 23713/1965 mit der Aufforderung in Abschrift mit, auch an die betreffenden Forstorgane die entsprechenden Weisungen erlassen zu wollen
links senkrecht: Fiat Copia des vorstehenden Dekretes
An
den kk. Herrn Gubernial-
sekretär Gasser als politi-
schen Kommissäre der kk. Forst-
Servituten- Ausgleichungs-
Komission
in
Landek
Das Landespräsidium hat auch ihre II. Relation über das Ergebniß der Verhandlungen der kk. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission in den Landgerichtsbezirken von Ried, Nauders und Landek dem Gubernium zur Amtshandlung abgetreten.
(26)
Das Gubernium nimmt den verhätnißmäßig raschen Gang der Verhandlung so wie die die Nachweisung des traurigen Zustandes der Waldungen zur Nachricht, und theilt dem Hln Gubernialsekretär zugleich eine Abschrift (links: copia facta) jener Verfügung mit, welche zu treffen sich das Gubernium auch bey dieser Veranlassung schon vorläufig zu treffen bewogen fand, um den auch in den Landgerichtsbezirken Nauders und Landek so sehr herabgekommenen Waldstande möglichst einer Verbesserung zuzuführen.
(27)
An
Die Erbl. ständische
Aktivität
dahier
Der politische Kommißär, welcher in der Person des kk. Gubernialsekretärs Jakob Gasser der kk. Waldservituten-Vergleichungs-Kommission beygegeben ist, hat über die in dem Landgerichtsbezirken Ried, Nauders und Landek theils geschlossene, theils eingeleitete Verhandlungen zwey Relationen erstattet.
Das Gubernium hat die Ehre Abschriften jener Verfügungen der loblichen kk. ständischen Aktivität zur gefälligen Wissenschaft mitztheilen, welche
(28)
das Gubernium auf Veranlassung dieser bisherigen Verhandlungen vorläufig schon zu treffen sich bestimmt fand.
Innsbruck am 16. Okt. 1847
Unterschrift (Voglsanger)
links: fiant Copiae der
2 an das La.G. Imst erlassenen
2 Dekrete sub No
23713
24932 facta
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Hohes Landespräsidium!
Im Zusammenhange mit meiner summarischen Darstellung der Waldservituten: Ablösung im Landgerichtsbezirke Ried folgt nun auch die weitere Darlegung der Hauptergebnisse dieser Verhandlungen im Landgerichtsbezirke Nauders.
Auch mit den Gemeinden dieses Landgerichtsbezirkes mit Ausnahme jener von Langtaufers sind förmliche Vergleichsabschlüsse zu Stande gekommen, zufolge deren den Gemeinden aus der Gesamtwaldfläche pr 27947 Jauch
im ganzen 19658 Jauch zugedacht, und somit in diesem Bezirke 8289 Jauch für die allgemeinen Landesbedürfnisse vorbehalten wurden.
Wird nun, wie im Landgerichtsbezirke Ried, nach der förstlichen Anschätzung für ein Joch zu 1600 Kl der Normalwaldertrag mit eine halbe Klafter Holz angenommen; so würden von der den Gemeinden zugedachten Waldfläche p. 19658 Jauch oder 12286 Joch für die 1425 Familien der bezeichneten Gemeinde im Ganzen 6143 Klafter und somit für eine Familie 4,4 Kl Holz entfallen. Nachdem aber der gegenwärtige nachhaltige Bezug aus dieser Waldfläche weit unter dem normalen Ertrag steht; und kaum höher als zu ein Viertel Klafter pr. Joch angenommen werden kann; so reducirt sich der gegenwärtige Holzbezug für eine Familie auf die Hälfte nemlich ungefähr mit zwei Klafter. Es liegt wohl am Tage, daß eine Familie mit einem jährlichen Holzbezug von ungefähr zwei Klafter auch das dringendste Bedürfniß nicht decken kann, daher in der größten Einschränkung, Sparsamkeit u. Zuhilfenahme aller Nebennutzungen die Deckung gesucht werden muß. Wie karg diese Gemeinden durch die ihnen zugedachten Waldungen bedacht sind, läßt sich schon daraus entnehmen, daß sie selbst nach den förstlichen Anschätzungen einen jährlichen Abgang von 300 bis 500 Klafter für eine Gemeinde mit Ausnahme von Pfunds nachweisen.
(30)
Noch ungünstiger gestalten sich die förstlichen Verhältnis in dem Landgerichtsbezirke Landek, wo jezt die die Kommission ihre Vorerhebungen begonnen hat. In diesem Landgerichtsbezirke sind mehrere Gemeinden namentlich Landek, Zams, Gries, Stanz, Perjen, welche schon seit vielen Jahren das Holz aus dem Engadin, Stanzerthal u. Paznaun bezogen haben, da sie aus den ihnen zugetheilten Waldungen gar nichts beziehen konnten. Allein auch diese Quelle fängt an für diese Gemeinden zu versiegen, weil Paznaun und Stanzerthal abgeholzt u. aus dem Engadin nichts mehr zu bekommen ist.
Die Schwierigkeiten, welche sich der Wirksamkeit der Kommission in diesem Bezirke entgegenstellen, sind außerordentlich, u. es ist im Voraus nicht abzusehen, auf welche Weise der rechtliche Bezug dieser Gemeinden gedeckt werden soll u. kann. Die Gemeinden glauben auf eine Aushilfe aus den für das Aerar vorbehaltenen Waldungen im Tösner u. Pfundser Thale rechnen zu können. Allein was bliebe dann für die Stadt Innsbruck u. die allgemeinen Landesbedürfnisse überhaupt übrig. Unter diesen Umständen dürften die Verhandlungen in diesem Landgerichtsbezirke eine deutliche Verzögerung erfahren, u. im heurigen Jahre nicht mehr zu beenden seyn. Jedenfalls nehme ich die weitere Anzeige über den Gang dieser Verhandlungen in Vorbehalt. Für dieses Mahl kann ich nur noch die befriedigende Anzeige beifügen, daß die Vergleichsabschlüsse mit den Gemeinden des Landgerichtes Ried bereits die Genehmigung des hoh: Hofkammerpräsidiums erhalten haben. Mit der bezüglichen Eröfnung des hoh. Hofkammerpräsidiums do. 25ten Septbr. d. J. wurde zugleich angeordnet, daß die den Gemeinden zugetheilten Waldungen zwischen den Gemeinden u. zwischen diesen u. dem Aerar ordentlich abgemarkt, und die Vermarkungsprotokolle mit der Kuratelgenehmigung versehen den hohen Hofkammerpräsidium zur Ratification eingesendet wurden.
Die auf diese Weise ratificirten Vermarkungsprotokolle sind dann mit dem Vergleichsakte in das Verfachprotokoll einzutragen, womit eigentlich die Uebergabe der Waldungen in das Gemeinde-Eigenthum bewirkt wird. Von dieser Zeit gehen denn auch die Gemeinde-Waldungen in die politische Verwaltung über.
Hinsichtlich der L.F. Freigründe, welche gleichfalls den Gemeinden, so fern solche nicht für aerarial. Zweckedienen, ins Eigenthum überlassen wurden, hat das hohe Hofkammerpräsidium nur die Bestimmung beigefügt, daß die Montanbehörde über die
(31)
Verwendung solcher Gründe für aerarial. Zwecke zu entscheiden hat, welche Bestimmung wohl eine Modification erleiden dürfte.
In Betreff der Weiden, welche die Gemeiden bisher allenthalben auch in den reservirten Staatswaldungen unbeschränkt ausgeübt haben, wurde in der Wesenheit Nichts geändert, u. nur in den reservirten Waldungen das Forstkultursrecht, u. allenthalben jene Einschränkung vorbehalten, welche das jeweilige Forstgesetz bestimmt.
Die Forstnebennutzungen, zb. das Streumachen, Grasmähen p. wurde auf die künftigen Gemeinde-Waldungen beschränkt.
Die übrigen Nebennutzungen als Pechklauben, Samensammeln p. gehen mit dem Eigenthum auf die Gemeinden über.
Schließlich muß ich noch in Bezug auf die Gemeinde Langtaufers bemerken, daß mit dieser Gemeinde deßhalb noch der Vergleich nicht abgeschlossen wurde, weil diese Gemeinde alle in ihrem Bezirk gelegenen Waldungen für ihren Haus- und Gutsbedarf anspricht; die Kommission aber einen Theil derselben für die im Mangel befindlichen äußeren Gemeinden u. für ärarische Zwecke besonders für den Straßenbau in Vorbehalt nehmen möchte. Es wird daher vorerst von der Entscheidung des hoh. Forstkammerpräsidiums, an welches die Sache geleitet wurde, abhangen, ob es mit dieser Gemeinde zu einem Abschluß kommen soll.
Bezüglich der bereits genehmigten Vergleichsabschlüsse wird im besonderen Mittheilung von Seite der Kommission an das hohe k.k. Gubernium gelangen.
Landek den 6ten Oktober 847
Gasser
Gub. Sekretär
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Empfang am 9. Oktober 1847
No 3702/p.
An
das hohe Landespräsidium
für Tirol u. Vorarlberg
Relation de k.k. Gub. Sekretärs
Jakob Gasser
über die Waldservitutenablösung in
Landgerichtsbezirke Nauders
(33)
Pros. 12. Okt 1847
24932
a 23713 Forst
Forst
24932/2058
(34)
ad 169
Z. 82
Von der k.k. Servituten Ausgleichungs-
Kommission für Tirol zu Landeck
An
das hochlöbl. kk: Landesgubernium
für Tirol und Vorarlberg
Das hohe Präsidium der kk allgemeinen und Montan Hofkammer hat mit dem Präsidial-Erlasse vom 22. v. M. Z. 704 & 715 die von Seite der Waldservituten Ausgleichungs Koon mit den Gemeinden Ried, Kauns, Kaunserberg, Faggen, Kauberthal, Prutz und Fendels abgeschlossenen Vergleiche zu ratificiren zugleich aber anzuordnen geruht, daß sämmtliche zur Übergabe in das Gemeinde Eigenthum bestimmten Wälder unter Errichtung von Vermarkungsur-kunden ungesäumt vermarkt werden sollen, indem diese Wälder erst vom Tage der, nach der Vermarkung zu erfolgenden Übergabe als Gemeinde Eigenthum zu behandeln seien.
Hievon hat man die Ehre, Ein hochlöbliches kk Landesgubernium mit dem Beisatze in
(35)
die Kenntniß zu setzen, daß man diese Vermarkung in dem Rieder Landgerichtsbezirke unter einem veranlasse, und zu diesem Behufe das dortige Landgericht angewiesen habe, die solcherart errichteten Vermarkungsprotokolle für den Fall, als die Waldservituten-Ausgleichungs-Koon, welche ihre Geschäfte in kurzer Zeit bis zum künftige Frühjahre unterbrechen wird, nicht in Wirksamkeit sein sollte, an Ein hochlöbliches kk. Landesgubernium, als Kuratelbehörde der Gemeinden, zur Ratifikation, und sofort an das hohe Hofkammerpräsidium, zur Genehmigung im Namen des Aerar’s, zu leiten. Ferners hat man das Landgericht ersucht, nach erfolgter Ratifikation der Vermarkungsprotokolle diese zugleich mit den betreffenden Vergleichsurkunden zu verfachen, und sodann ein Exemplar der letztern sowohl, als der Vermarkungsurkunden, mit der Verfachungsklausel versehen, an das hochlöbliche kk. Landesgubernium nachzusenden.
Da in die künftigen Vergleichsprotokolle der Beisatz aufgenommen werden wird, daß die zu errichtenden Vermarkungsprotokolle, als wesentliche Bestandtheile den Vergleichen nachträglich beizulegen
(40)
Diese Seite scheint auch im Archiv falsch eingelegt…Hier steht sie richtig
seien, so erscheint für die Zukunft eine nachträgliche Ratifikation der Vermarkungsprotokolle nicht mehr nothwendig, und es können die damit verbundenen Weitwendigkeiten vermieden werden.
Landek den 5. Oktober 1847
Unterschrift (Binder-Kriegelstein)
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109 Forst
No 24935/2067 ddto 5. Oktober/pr 12. d. zur Sitzung am 22. Oktober 1847
Rechts:
Herr Gubernial-Rath
Voglsanger
Vorgetragen
unter dem Vorsitze Sr. des Herrn Lants. Clemens Grafen u. Herren zu Brandis
Gegenwärtige
Wie bei Z. 24514/2019
Rathsbeschluß
nach Vortrag
den 15. Okt. 1847
Unterschrift
Links:
Waldservituten Ausgleichungs Kommission für Tirol zu Landek hinsichtl der Ratificirung der mit den Gemeinden Ried, Kauns, Kaunerberg, Faggen, Kaunserthal, Prutz und Fendels abgeschlossenen Vergleiche, und macht zugleich auch bekannt, daß die Begränzung dieser Waldungen verfügt worden ist,
weiter mit anderer Schrift
welche vom Tage der Verhandlung an als Eigenthum an die Gemeinden übergehen.
die Coon bemerkt ferners, daß sie das Landgericht Ried angegangen sey, Vermarkungs Protokolle dem Gubernium als Kuratelbehörde der Gemeinden zur Ratifikation, und sofort an das hohe Hofkammer-Präsidium zur Genehmigung des Aerars für den Fall vorzulegen, als die W. S. Abl. Coon ihre Geschäfte
(37)
unterbrochen haben sollte.
Das Landgericht Ried sey gleichfalls ersucht worden, nach erfolgter Ratifikation der Vermarkungs-Protokolle, diese zugleich mit den betreffenden Vergleichs-Urkunden zu versehen, und sodann ein Exemplar der letzteren sowohl, als der Vermarkungs-Urkunden mit der Verfachungsklausel versehen an das Gubernium einzusenden.
Da in die künftigen Vergleichsprotokolle der Beysatz aufgenommen werden wird, daß die zu errichtenden Vermarkungs-Protokolle als wesentliche Bestandtheile den Vergleichen nachträglich beyzulegen seyen, so erschiene für die Zukunft eine nachträgliche Ratifikation der Vermarkungs Protokolle nicht mehr nothwendig.
(38)
An
die lobl. kk. Waldservitu-
ten- Ausgleichungs Com-
mission
zu Landek
Mit der schätzbaren Zuschrift vom 5. d. Ms. Z. 523 war es der lobl. kk. Waldservituten Vergleichungs Kommission gefällig das Gubernium von der bereits durch das kk. hohe Hofkammer Präsidium erfolgten Ratifikation der mit den Gemeinden des kk. Lgts Ried geschlossenen Vergleichs in Kenntniß zu setzen.
Das Gubernium benützt diese Veranlassung die Lobl. pp zu versichern, daß man dieses so schnell erfolgten
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Ergebniß der beschwerlichsten und mühevollsten Verhandlung zur angenehmsten Nachricht nehme, und jene Ergänzungen der Urkunden vornehmen werde, deren Ausführung die Lobl. für den Fall wünscht, als die Coon. zur Zeit der Vorlage ihr Geschäft für heuer schon suspendirt haben sollte.
Innsbruck, am 15. Okt. 1842
Unterschrift (Voglsanger)
(40) eingeordnet nach (35)
(41)
Proh. 12. Okt 1847
Von der kk. Waldservituten-Ausgleichungs-Komission
für Tirol, in Landeck
An das hochlöbliche kk. Landesgubernium
für Tirol und Vorarlberg
in
Innsbruck
Ex offo Z. 52