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1945: Errichtung der Ortsgemeinden

Dr. Karl Renner (Bild: Wikipedia; * 14. Dezember 1870 in Untertannowitz, Mähren; † 31. Dezember 1950 in Wien) war zwei Mal zu Stelle, als der junge Staat Österreich am meisten eine starke Führungspersönlichkeit an der Spitze benötigte: Nach dem Zusammenbruch der Monarchie stand er von 1918 bis 1920 als Staatskanzler an der Spitze der Republik und als Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg um seine Wiedererrichtung gerungen hat, war er als Bundeskanzler der provisorischen Regierung ab April 1945 Hauptakteur . Von Dezember 1945 bis zu seinem Tod 1950 amtierte er als erster Bundespräsident des neuen Staates „Zweite Republik Österreich“.
Wird ein Staat neu- bzw wiedererrichtet ist das nicht zuletzt juristische Knochenarbeit. Die Grundlagen des Staates und seines Rechts müssen in kürzester Zeit geschaffen werden. Dabei ist es die hohe politische Kunst Bewährtes aus dem Recht der untergegangenen Vorläuferstaaten mit den richtigen Mitteln in das neue Staatsgebilde zu übernehmen.
Am 27. April wurde Renner und sein Team von Marschall Tolbuchin, dem Oberkommandierenden einer südlich der Donau operierenden Russischen Armee angelobt; am 10. Juli 1945 war bereits ein Vorläufiges Gemeindegesetz (VGemG) vom 10. Juli 1945, Staatsgesetzblatt 1945/66 = Gesetz vom 10. Juli 1945 über die vorläufige Neuordnung des Gemeinderechts, im neuen Staatsgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem Stichtag hatten die heutigen politischen Ortsgemeinden des neuen Staates zu existieren begonnen.

 

Übersicht:
Errichtung der Gemeinden und Eigentum
Gesetzesschutz für Eigentum
Eigentumsübergang contra legem
Eigentumsübergang nach Morscher
Eigentumsübergang nach VFGH
NEIN zur Quasierbschaft
Nachbarschaftliche Verwandlung?
Landesfürstliche Schenkung 1847?
Zusammenfassung

ERRICHTUNG DER GEMEINDEN UND EIGENTUM

Die heutigen Ortsgemeinden sind Bestandteil der „II. Republik Österreich“; die  „II. Republik Österreich“ ist der Staat, der 1945 aus dem Trümmern des NS-Staates entstanden ist, das Österreich, in dem wir heute leben.
Am 27. April 1945 wurde Dr. Karl Renner  als Bundeskanzler einer provisorischen Staatsregierung auf russisch besetztem Territorium eingesetzt. Bereits am 10. Juli 1945 hat die provisorische Nationalversammlung  ein Vorläufiges Gemeindegesetzes (VGemG) veröffentlicht.
Mit diesem Gesetz begann die Existenz der heutigen Ortsgemeinden – nicht früher und nicht später.

Dr. Karl Renner war sozusagen ein Spezialist für die Neuerrichtung eines Staates. Auf den Trümmern der Monarchie verantwortete er die Neuerrichtung des Staates „Deutsch-Österreich“ als „Staatskanzler“ von 1918 bis 1920. Die technische Vorgehensweise, wonach man den Großteil des Rechts eines Vorläuferstaates vorläufig übernommen hat, war 1918 und 1945 dieselbe!

Neue Republik – neue politische Ortsgemeinden

Die heute so genannte „I. Republik Österreich“ war im Jahr 1938 untergegangen; mit der „I. Republik Österreich“ sind natürlich auch die Österreichischen politischen Ortsgemeinden aus dieser Zeit als solche untergegangen.
Die Gemeindegebilde der NS-Zeit – ab der Besetzung Österreichs, dem Anschluss, waren Bestandteil des Nationalsozialistischen Staates; diese Gemeinden der NS-Zeit sind als solche mit dem NS-Staat im Jahr 1945 ebenfalls untergegangen.

Die Errichtung der heutigen politischen Ortsgemeinden der II. Republik Österreich im Jahr 1945 erfolgte per Gesetz, dem  Vorläufige Gemeindegesetz (VGemG) vom 10. Juli 1945, Staatsgesetzblatt 1945/66. Anders als durch ein Gesetz des (damaligen provisorischen) Nationalrates konnten die heutigen politischen Ortsgemeinden nicht errichtet werden. Was die heutigen Ortsgemeinden an Eigentum besitzen oder nicht, ob eine Alm oder ein Wald als „Gemeindegut“ ein Eigentum der heutigen Ortsgemeinde sein kann, das ist anhand und auf der Grundlage dieses Gesetzes zu prüfen.
Jede Eigentumsprüfung muss von diesem Gesetz ausgehen, weil die heutigen politischen Ortsgemeinden aufgrund dieses Gesetzes  im Juli 1945 geschaffen wurden – mit oder ohne eigenes Eigentum und mit ihren ganzen sonstigen Eigenschaften.

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: Die heutigen Ortsgemeinden knüpfen beim Rechtsgemeindegesetz 1862 an. Ältere Gemeindestrukturen bleiben unberücksichtigt!
Dazu besagt das Vorläufige Gemeindegesetz (VGemG) vom 10. Juli 1945, Staatsgesetzblatt 1945/66 = Gesetz vom 10. Juli 1945 über die vorläufige Neuordnung des Gemeinderechts:
Art 1. „Das Gesetz vom 5. März 1862, RGBl Nr 18 (Reichsgemeindegesetz), alle Gemeindeordnungen und Gemeindewahlordnungen sowie die sonstigen auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung erlassenen Vorschriften (Gemeindestatute, Stadtrechte) werden in dem Umfange, in dem sie vor Einführung der dt Gemeindeordnung in den österreichischen Ländern in Kraft gestanden sind, nach Maßgabe der folgenden Artikel wieder in Wirksamkeit gesetzt.“

1866: Enteignung zur Alimentierung der neuen Gemeinden?

Auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes 1862 (Reichsgemeindegesetzes RGBl. 18/1862) wurde im Land Tirol ein Ausführungsgesetz erlassenen, das Gesetz vom 9. Jänner 1866, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, GuVoBl Tirol 1866/1, die „Tiroler Gemeindeordnung 1866“ (TGO 1866).

Das Verhältnis zum Eigentum der „älteren Gemeindestrukturen“ wurde in § 11 der einheitlichen Regierungsvorlage für alle Landes-Gemeindegesetze, deckungsgleich mit der Vorläuferbestimmung in § 26 prov. GemG 1849, geregelt: Nach dieser klaren „Systementscheidung des Gemeinderechts“ (Pernthaler) sollten die Privateigentumsverhältnisse von der Errichtung der modernen Ortsgemeinde unberührt bleiben. Inhaltlich exakt dieselbe Bestimmung war bereits in § 26 prov. Gemeindeordnung 1849 enthalten.

§ 11 der einheitlichen Regierungsvorlage für die Landes-Gemeindegesetze auf Grundlage der Reichsgemeindeordnung 1862 = § 12 TGO 1866. „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“

Bereits in das Provisorische Gemeindegesetz von 1849 hatte der Kaiser eine idente Klausel zum Schutz des Nachbarschaftseigentums aufgenommen:
§ 26 provGemG 1849. „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“

Systementscheidung des Gemeinderechts: keine Enteignung

Dazu ausführlich Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 376: „Nach der Systementscheidung des neuen Gemeinderechtes sollten also neben dem im Eigentum der Gemeinde stehenden „Gemeindegut“ die privatrechtlich organisierten Nutzungsrechte und Nutzungsgemeinschaften als ausdrücklich in ihrem Bestand rechtlich gewährleistete „privatrechtlichen Verhältnisse“ weiter bestehen.“
(vgl auch Heinz Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde: Zur Frage des Überganges des historischen Gemeindevermögens, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 198ff. Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 246f)

GESETZESSCHUTZ FÜR EIGENTUM

Das politische Gemeinderecht moderner Prägung war von der Systementscheidung getragen, dass das Gemeinschaftseigentum und die Privateigentumsverhältnisse insgesamt unberührt bleiben.
§ 11 der einheitlichen Regierungsvorlage für die Landes-Gemeindegesetze auf Grundlage der Reichsgemeindeordnung 1862 = § 12 TGO 1866.
Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ vgl schon: § 26. „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“

Wie konnte trotzdem die Idee aufkommen, dass die politische Ortsgemeinde sozusagen das Gemeinschaftsgut „übernommen“ hätte?

Primäre Ursache wird vermutlich der Umstand sein, dass ein Gemeinschaftseigentum des Staates auf unterster Staatsebene, eben bei den neuen politischen Ortsgemeinden, den Juristen, die typischer Weise nicht unbedingt der „besitzenden Classe Tirols“ angehören, ungleich populärer erschien, als ein Gemeinschaftsgut der Nachbarn als Gemeinschaft von Grundbesitzern.
Eine tragfähige Begründung dafür, warum an den historischen Gemeinschaftsliegenschaften ausgerechnet im Zeitalter des Kaisers Franz-Josef, auf der Grundlage des Reichs-Gemeindegesetzes 1862, ein Staatseigentum entstanden sein soll, hat freilich noch niemand vorgelegt. Alle Thesen, wonach das Gemeinschaftseigentum der historischen Grundbesitzer, der Nachbarn, auf die heutigen  Ortsgemeinden bei deren Errichtung übergegangen sei, gründen auf schlechter Erfindung!

EIGENTUMSÜBERGANG CONTRA LEGEM?

Wie gezeigt hat das Gemeinderecht der jungen II. Republik Österreich direkt beim Gemeinderecht der Monarchie angeknüpft: Mit Gesetz vom 10. Juli 1945 wurden die Ortsgemeinden auf der Rechtsgrundlage der 1860er Jahre wiedererrichtet: Diese Rechtsgrundlage war für Tirol die Tiroler Gemeindeordnung von 1866. Für Tirol war somit § 11 TGO 1866 einschlägig, wonach das Gemeinderecht gerade keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse nehmen dürfe.
Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ (§ 12 TGO 1866)

die Eigenthums- und Nutzungsrechte bleiben ungeändert

Nach dem Gesetz hat somit kein gesetzlicher Eigentumsübergang stattgefunden. Die alten Nachbarschaften, die „Agrargemeinden“ – wie immer diese genannt wurden – haben somit ihr Eigentum behalten.

Ungeachtet einer unbestreitbar eindeutigen Gesetzeslage, wonach ein Eigentumsübergang gerade nicht vorgesehen war,  sahen sich zu allen Zeiten diverse politische Akteure zu der Behauptung veranlasst, das historische Nachbarschaftseigentum sei kraft Gesetzes zum Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinden geworden.

„EIGENTUMSÜBERGANG“ NACH MORSCHER

Siegbert Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff (hier: Seite 5) begründete den angeblichen Eigentumserwerb der heutigen politischen Ortsgemeinden an den Gemeinschaftsliegenschaften der historischen Nachbarn wie folgt:
Die neuen gemeinderechtlichen Regelungen ab 1849, die die politische Gemeinde moderner Prägung geschaffen haben, enthielten keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Schicksal des Eigentums der bisherigen Gemeinden. Auch und gerade dieser Umstand wurde zum Anlass genommen, mit juristischen Finden mediokrer Art öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte in volles Eigentum zu verwandeln, in dem behauptet wurde, dass bisherige Gemeindeeigentum bleibe im Eigentum der bisherigen Gemeinden, wodurch dann der neuen politischen Gemeinde nur noch ein Übermaß an Pflichten ohne jegliche Rechte übrig geblieben wäre. Diese durchaus einfältige Auffassung der bloßen Pflichten-, nicht jedoch Rechtsüberganges auf die neue politische Gemeinde konnte sich dementsprechend auch nicht durchsetzen, vielmehr wurde in Auslegung des § 63 des Patentes RGBl. 1849/110, welcher den Übergang des Eigentums im Allgemeinen regelt, und des § 64, der die Weitergeltung der alten Nutzungsrechte anordnet, auch angenommen, dass das damit das Eigentum am Gemeindegut auf die neue Gemeinde übertragen wurde.“
So ausdrücklich Siegbert Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff (hier: Seite 5). Jeder Satz Morschers ist falsch – politisch motivierte Propaganda; zum Schein ausgestaltete als wissenschaftliche Analyse – ein Paradebeispiel übler Rabulistik.

Morschers Thesen können nicht überzeigen, weil
1. Das Patent RGBl 1849/110 die Ausprägung von 10Centesimi-Münzen in der Lombardei behandelt und nicht das Gemeinschaftseigentum;
2. Morscher vielleicht auf die Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 reflektierte, die als Landesgesetze aufgrund einer einheitlichen Regierungsvorlage geschaffen wurden (zB LGuVoBl Tirol 1866/1).
Tatsächlich handelt § 63 der TGO 1866 von weiterbestehenden Nutzungsrechten; § 64 TGO 1866 ordnete jedoch an, dass das Wirtschaftsjahr der neuen politischen Ortsgemeinde mit dem Kalenderjahr überein zu stimmen habe. Exakt derselbe Inhalt findet sich in der Vorarlberger GO 1864.
Als Resümee bleibt der Eindruck, dass Morscher eine Rechtsgrundlage für den von ihm propagierten Eigentumsübergang auf die heutige politische Ortsgemeinde schlicht und einfach erfunden hat! Aus wissenschaftlicher Sicht eine höchst unredliche Vorgangsweise!

Morschers  Ausführungen sind jedoch insofern von Interesse, als Morscher auf dem Boden des geltenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts seinen Ausführungen zu Grunde legt, dass die moderne politische Ortsgemeinde mit den bis dorthin existierenden Gemeinden nichts gemeinsam habe.
Die „bisherigen Gemeinden“ sind das eine; die modernen Ortsgemeinden das andere!

„EIGENTUMSÜBERGANG“ NACH VFGH

Der VfGH hatte im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 den Eigentumsübergang unter Berufung auf die Bestimmung in § 63 der Landesgemeindeordnungen behauptet.

VfSlg 9336/1982 Pkt I. Z 3 Abs 2:) „Mit diesen Bestimmungen nimmt des Flurverfassungsrecht auf jene Erscheinung des Gemeinderechtes Bezug, die ihren Ursprung im Gemeindeeigentum der seinerzeitigen ‚Realgemeinde‘ hatte und die Schaffung der modernen politischen (Personal-)Gemeinde in der Weise überdauert hat, daß bestimmte Gemeindeglieder (im Kern die Glieder der früheren ‚Realgemeinde‘) Teile des Gemeindeeigentums wie bisher weiter nutzen durften.“ (im Original nicht hervorgehoben)

VfSlg 9336/1982, Pkt I. Z 3 Abs 3: „Diese Vorschriften kann der Gerichtshof vorläufig nicht anders verstehen, als daß auch das mit Nutzungen belastete Eigentum der früheren Realgemeinde auf die neue Gemeinde übergegangen war und lediglich mit den bisherigen Nutzungen belastet blieb (wofür insbesondere die Verwendung des Überschusses spricht), sich also vom sonstigen Gemeindevermögen nur durch die Zweckbestimmung unterscheidet (vgl. VfSlg. 1383/1931 und 4229/1962, S. 352 f).“

In der eigentlichen Begründung des Erk VfSlg 9336/1982 kommt dieser Gedanke allerdings nicht mehr vor und darf deshalb dem VfGH auch nicht unterstellt werden, er würde eine Rechtsauffassung vertreten, die schlicht einer eindeutigen Gesetzeslage widerspricht.

Ausführlich begründet Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 246, den Denkfehler in diesen Überlegungen im „Gesetzesprüfungs-Einleitungsbeschluss“: „So scharf nämlich die Zäsur ist, die das provisorische Gemeindegesetz in der Entwicklung des Gemeinderechts setzt, so klar sagt dieses Gesetz selbst in seinem § 26: `Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.´ Dieser Satz findet sich gleichlautend in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Kronländer zum Reichsgemeindegesetz von 1862, mit denen der Prozess der Schaffung der politischen Gemeinde zum Abschluss kommt, so in § 11 Vorarlberger Gemeindeordnung von 1864 und § 12 TGO 1866. Wenn hier explizit auf das Eigentum `ganzer Klassen´ Bezug genommen wird, so lässt sich nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, dass auch das Eigentum der bisherigen Agrargemeinden (`Realgemeinden´) nicht verändert werden sollte. Sofern daher das Erk. des VfGH Slg 9663/1982 den Eindruck erweckt, das Eigentum dieser `Realgemeinden´ sei auf die politische Ortsgemeinde kraft öffentlichen Rechts `übergeleitet worden´, so würde dies schlicht einer eindeutigen historischen Rechtslage widersprechen. Wäre der VfGH wirklich dieser Ansicht, so würde er genau jene Enteignung (zu Lasten der alten Realgemeinden) unterstellen, die er (in der Mieders-Entscheidung) dem Bescheid des Landesagrarsenates (zu Lasten der politischen Gemeinden) vorwirft.“

NEIN ZUR QUASI-ERBSCHAFT

Im Erk VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen) hat der VfGH im Übrigen klar gestellt, dass eine „Quasi-Erbschaft“, dh: ein Eigentumsübergang von Gesetzeswegen von den älteren Gemeindestrukturen auf die moderne politische Ortsgemeinde, nicht unterstellt werden darf.
VfGH Slg 19.262, B 634/10 ua vom 10.12.2010, Pkt II A 2.4.2. Abs 2 der Begründung: „Bei dieser Sicht erweist sich auch die Feststellung der belangten Behörde, die Fraktion sei „Rechtsvorgängerin der Gemeinde“ (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), als verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie offenkundig nicht auf dem Gedanken einer „Quasi-Erbschaft“ der politischen Ortsgemeinde beruht (vgl. dazu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [228 ff.]).“

NACHBARSCHAFTLICHE VERWANDLUNG?

Unbrauchbar und gesetzwidrig ist auch der Versuch, das angebliche Eigentum der Ortsgemeinden an den historischen Gemeinschaftsliegenschaften den Nachbarn pauschal in der Form zu erklären, dass eine Gesamtheit von bäuerlichen Grundeigentümern „als sog. Realgemeinde“ sich „im Zuge der Schaffung der modernen Gemeindeverfassung zur heutigen politischen Ortsgemeinde“ gewandelt hätte. Den Höfen seinen Nutzungsrechte „grundbücherlich zugeordnet“ worden und das Gemeinschaftsgut sei entweder Miteigentum der Nutzungsberechtigten geworden oder das Gemeinschaftsgut sei als Gemeindegut der Ortsgemeinde einverleibt worden. (Eccher, in: Die soziale Funktion des Privatrechts, FS für Heinz Barta, 2009, Seite 213)

Eine Gesamtheit von natürlichen Personen kann sich nicht zur heutigen politischen Ortsgemeinde „wandeln“, weil Körperschaften des öffentlichen Rechts keine privatautonomen Gründungen sind. Kurz: Eine Nachbarschaft verwandelt sich nicht in eine politische Ortsgemeinde! Auch kann – idente Ausgangslage vorausgesetzt – nicht beides richtig sein: die grundbücherliche Anschreibung von Miteigentum der Nutzungsberechtigten und die alternative Anschreibung von Gemeindeeigentum. Auch Ecchers Versuch zur Rechtfertigung eines Eigentums der heutigen Ortsgemeinden an den Gemeinschaftsliegenschaften, die „Wandelungstheorie“, muss deshalb scheitern. (Öhlinger/Oberhofer/Kohl, Das Eigentum der Agrargemeinschaft, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich – Gemeinschaftsgut und Einzeleigentum (2012), 66ff)

LANDESFÜRSTLICHE SCHENKUNG 1847?

Verschiedentlich haben Tiroler Agrarjuristen die Auffassung vertreten, der Tiroler Landesfürst hätte die heutigen politischen Ortsgemeinden mit dem Eigentum an den „Bauernwäldern“ beschenkt; unter einem hätte der Tiroler Landesfürst die Tiroler Staatswälder (heute „Bundesforste-Wälder“) zurückzubehalten. Dies sei im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 geschehen.

Stephan v. Falser hat diese Tiroler Sozialromantik erfunden, als er 1896 die unbegründete Behauptung aufstellte, dass der Tiroler Landesfürst im Jahr 1847 das Eigentum an den Wäldern „an die natürliche und ursprüngliche öffentlich-rechtliche Vereinigung der Volksgenossen, an die politische Gemeinde zurückgeben“ hätte (Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuch 1932, 20; erste Aufl Innsbruck 1896: 27 oben); in diesem Sinn auch: Josef Jordan, Amtserinnerungen, betr. die grundbücherliche Behandlung der Teilwälder in Deutschtirol erstattet von Hofrat Dr. Josef Jordan im J. 1929, TLA- Bibliothek 10.551/6; Wolfram Haller, Die Entwicklung der Agrargemeinschaften in Osttirol, 1947, Österreichische Nationalbibliothek, Sign 753717 –C.

Die „Schenkungstheorie“ ist freilich in keiner Weise vereinbar mit der Tatsache, dass das Eigentum an den Tiroler Bauernwäldern aus einer das ganze Land umfassenden Servitutenablösungsmaßnahme hervorgegangen ist. (Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 105 ff; R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Österreichische Vierteljahresschrift für Forstwesen 1851, 377ff)

Es ist allgemein anerkannt, dass aus Servitutenablösung nur Gemeinschaftseigentum der abgelösten Nutzungsberechtigten hervor gehen konnte. Die Literatur vertritt hier eine einhellige Auffassung.
Zur Rechtsnatur der Ablöseliegenschaften aus Servitutenvergleich: Öhlinger/Oberhofer/Kohl, Das Eigentum der Agrargemeinschaft, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich – Gemeinschaftsgut und Einzeleigentum (2012), 74ff mwN; Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010), 105 ff; Ehrenzweig, System I/2 Sachenrecht (1923), 388; ders, System I/1 (1925), 183: „Es gibt landwirtschaftliche Grundstücke, deren Nutzung den Besitzern gewisser behauster Grundstücke gemeinschaftlich für die Zwecke ihrer Einzelwirtschaften zusteht. Solche Agrargemeinschaften sind zum Teil erst in neuerer Zeit bei der Servitutenablösung dadurch entstanden, dass man einer Gesamtheit von Berechtigten Abfindungsgrundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung abgetreten hat.“ Klang in Klang, ABGB II², 608: „Gewöhnlich sollen Wald- und Weidegrund allen Berechtigten gemeinsam abgetreten werden. Dadurch entstehen Agrargemeinschaften.“ In diesem Sinn schon Hoegel, Aus der Grundbuchspraxis, JBl 1885, 592 oder Reich, Die Alpengenossenschaften und das neue Grundbuch, Österreichische Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1886, 141 ff; 155 ff uam.

Speziell das heutige Tirol betreffend, hat im Übrigen auch Stefan v. Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche, Innsbruck, 1896, gerade das Gegenteil der „Schenkungstheorie“ vertreten:
„Dort wo das ärarische Waldeigentum im Allgemeinen festgehalten worden ist, wie im Inn- und Wipptal, schuf die Forsteigentums-Purifikations-Kommission, teils im Wege der Anerkennung des Privateigentums, teils im Wege der Ablösung bestehender Einforstungen durch Abtretung von Grund und Boden, zahlreiche wirkliche Privateigentumswaldungen; ebenso entstanden solche Waldungen durch anderweitige Ablösungen, welche seitens der als Rechtsnachfolger des Ärars auftretenden Gemeinden oder Nachbarschaften gegenüber den Eingeforsteten verlangt und durchgeführt wurden. Auf diese Weise ist jetzt ein ziemlich umfangreicher Privateigentumswald entstanden.“ (Falser, aaO, Seite 35) und RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 376 ff. Treffend hebt der VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 1 Abs 2 des Erwägungsteiles, hervor, dass solche aus Servitutenablösung entstandenen Gesellschaften der Nutzungsberechtigten unter der Bezeichnung „die Gemeinde“ im Bodenreformrecht Berücksichtigung gefunden hätten.

Schon der Obersten Agrarsenates hat in Erkenntnissen aus den 1960er Jahren die „Schenkungstheorie“ mit pointierter Begründung verworfen.
Oberster Agrarsenat 234-OAS/60 vom 5.09.1960: „Der Landesfürst hatte nicht die geringste Veranlassung, Personen, Gütern oder Gemeinden, denen nach den alten Waldordnungen keine Einforstungsrechte zustanden, Wälder aus seinem Besitz zuzuteilen. Dies ergibt sich eindeutig aus der damaligen historischen Situation und dem Inhalt der Allerhöchsten Entschließung.“ (234-OAS/60, Seite 9 unten); vgl auch OAS 267-OAS/61 vom 2.10.1962.

Dieser Ausspruch des Obersten Agrarsenates ist alles andere als ein Wunder, weil die Nordtiroler Forsteigentumsverhältnisse insgesamt mit der These vom geschenkten Waldeigentum unvereinbar sind.

Es sind nur die Forsteigentumsverhältnisse in jenen Katastralgemeinden zu berücksichtigen, wo die Stammliegenschaftsbesitzer den Servitutenablösungsvergleich im Zuge der Tiroler Forstregulierung abgelehnt haben. Forsteigentumsverhältnisse wie in Gerlos, wo die Ortsgemeinde weder Wald, noch Feld, noch „öde Flächen zwischen den Häusern“ besitzt, sind mit der Schenkungstheorie unvereinbar. (Ausführlich dazu: www.agrar-info.at/Dorf-ohne-Gemeindegut) Und es ist zu berücksichtigen, dass in Tirol umfangreiches Staatseigentum an Wäldern existiert – die Bundesforste.

ZUSAMMENFASSUNG

Die heutigen Ortsgemeinde existieren aufgrund ihrer Wiedererrichtung mit dem Vorläufigen Gemeindegesetz (VGemG) vom 10. Juli 1945, Staatsgesetzblatt 1945/66.

Die Wiedererrichtung erfolgte für Tirol auf Basis der Tiroler Gemeindeordnung von 1866.

Die Tiroler Gemeindeordnung 1866 enthielt eine glasklare Regelung für das Gemeinschaftseigentum der historischen Nachbarschaften, der „Realgemeinden“: § 12 TGO 1866. „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“

Die unzähligen Versuche, einen Eigentumsübergang („Quasi-Erbschaft“) von den historischen „Nachbarschafts-Gemeinden“ auf die heutigen politischen Ortsgemeinden zu begründen, sind gesetzesfremd, falsch und offenkundig verfassungswidrig!

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MP

Anpassung der Gemeindeordnungen
in Oberösterreich

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 des Verfassungsgerichtshofes gründet auf der Fiktion, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut in den (Landes-)Gemeindeordnungen als ein Eigentum der politischen Ortsgemeinden definiert sei. Diese Rechtseigenschaft, die in den Landegemeindegesetzen  geregelt sei, müsse – so das Verfassungsgericht – auch für das Bundes-Flurverfassungs-grundsatzgesetz gelten.

Was sich so überzeugend anhört, nämlich: „Ein Gemeindegut muss ein Eigentum der Ortsgemeinde sein“, ist in Wahrheit falsch. Der Satz ist falsch für das Flurverfassungsrecht; und der Satz ist falsch für das Gemeinderecht der Länder.

Mit dem Kernsatz, dass die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in den Gemeindeordnungen der Länder als ein notwendiges Eigentum der Ortsgemeinde definiert seien, wird auch das Gemeinderecht verletzt. Der Rechtssatz ist in jeder Hinsicht falsch.

Dies kann am Beispiel des Oberösterreichischen Gemeinderecht nachvollzogen werden.

ZUR OBERÖSTERREICHISCHEN GEMEINDEO 1948

a) § 67 Oö Gemeindeordnung 1948, Anlage 1 zum Gesetz vom 7. Juli 1948 LGBl 22/1949 lautete wie folgt:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15, Abs (2), Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahr 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insofern Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht im Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“

b) In der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl 45/196, § 71 Gemeindegut Abs 7 wird die Unterscheidung zwischen Gemeindegut im Allgemeinen, welches der Gemeindeordnung unterliegt und Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung, welches dem Flurverfassungsrecht unterliegt, konsequent fortgesetzt. Nach dieser Bestimmung, welche in erster Linie klarstellenden Charakter hat, gilt:

Oö Gemeindeordnung 1965 LGBl 45/196 § 71 (7). „Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 nicht berührt.“

c) Das Oberösterreichische LG vom 29. April 1936, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1936 regelte das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung wie folgt:

§ 67 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1936. „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15, Absatz 2, Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahre 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht in Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“

Ergänzend regelte § 69 Abs 5 derselben Gemeindeordnung für Oberösterreichisch Folgendes: „Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeindetag. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn der Grundsätze für die Flurverfassung (BGBl Nr 256/1932), entscheiden nach Inkrafttreten des Landes-Ausführungsgesetzes im Streitfalle die Agrarbehörden.“

Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen die Gemeindegesetze von Vorarlberg von 1864 (!) und von Tirol von 1866 (!) als angeblich repräsentativ präsentiert, ist skandalös.

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MP

Anpassung der Gemeindeordnung
in Steiermark

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 des Verfassungsgerichtshofes gründet auf der Fiktion, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut in den (Landes-)Gemeindeordnungen als ein Eigentum der politischen Ortsgemeinden definiert sei. Diese Rechtseigenschaft, die in den Landegemeindegesetzen  geregelt sei, müsse – so das Verfassungsgericht – auch für das Bundes-Flurverfassungs-grundsatzgesetz gelten.

Was sich so überzeugend anhört, nämlich: „Ein Gemeindegut muss ein Eigentum der Ortsgemeinde sein“, ist in Wahrheit falsch. Der Satz ist falsch für das Flurverfassungsrecht; und der Satz ist falsch für das Gemeinderecht der Länder.

Mit dem Kernsatz, dass die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in den Gemeindeordnungen der Länder als ein notwendiges Eigentum der Ortsgemeinde definiert seien, wird auch das Gemeinderecht verletzt. Der Rechtssatz ist in jeder Hinsicht falsch.

Dies kann am Beispiel des Steirischen Gemeinderecht nachvollzogen werden.

ZUR STEIRISCHEN GEMEINDEORDNUNG 1948

Die Steirische Gemeindeordnung wurde erst 1948 an das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 angepasst. Umso klarer ist die Klarstellung, dass das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung gerade nicht in der Gemeindeordnung geregelt wird. Umso klarer ist die Klarstellung, dass das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung gerade nicht in der Gemeindeordnung als Eigentum der Ortsgemeinde definiert ist. Umso klarer ist die Klarstellung, dass über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ausschließlich die Agrarbehörde entscheidet.

§ 61 Abs 3 des Steirischen Gesetzes vom 6. Juli 1948 über die Änderung der Gemeindeordnung, LGBl 52/1948:

„§ 61. Gemeindegut. (1) Sachen, welche zum Gebrauche eines jeden Gemeindemitgliedes einer Gemeinde dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesonders gehören zum Gemeindegut Grundstücke, welche von allen oder nur von gewissen Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselseitig benützt werden.

(2) …

(3) Nach den aufgrund des Artikels 12, Abs (1), Punkt 5, der Bundesverfassung 1929 erlassenen Gesetzen unterliegt das in Abs (1) bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze. Die Entscheidung über den Bestand des Gemeindegutes als agrarische Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetze, über den Verkauf des Gemeindegutes oder von Teilen desselben, ferner über die Übertragung von Nutzungsrechten an andere Gemeindemitglieder und die Höhe der einzelnen Nutzungen steht den Agrarbehörden zu.

(4) Die Gemeindebehörde hat darauf zu achten, dass die Nutzungen der Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen. Nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.“

Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen die Gemeindegesetze von Vorarlberg von 1864 und von Tirol von 1866 als angeblich repräsentativ präsentiert, ist skandalös.

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MP

Anpassung der Gemeindeordnung in
Vorarlberg

Inhalt:
Einleitung
Anpassung der Gemeindeordnung in Voralberg
Die Entwicklung des Gemeinderechts in Vlbg

I. Einleitung

Im grundlegenden Verkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg 9336/1982, Feldkirch-Eggenwald-Erkenntnis 1982“, Pkt III. 1. (Abs 4) hat der Verfassungsgerichtshof seine These, dass das Gemeindegut der „alten Realgemeinde“ kein Eigentum der Agargemeinschaft sei, sondern zum Eigentum der (neuen) politischen Ortsgemeinde mutierte, mit dem Inhalt der historischen Gemeindegesetze begründet.

Der VfGH: „Die der Äußerung der Tir. Landesregierung zugrundeliegende Ansicht, die Gemeinde fungiere (auch) in diesen Fällen (Anmerkung. gemeint: den Gemeindeguts-Liegenschaften) gleichsam nur als Vertreter oder Treuhänder der Nutzungsberechtigten und diese – die Mitglieder der alten Realgemeinde oder die von ihnen gebildete Gemeinschaft – seien die wahren (materiellen) Eigentümer des Gemeindegutes, findet in der tatsächlichen Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze….  Was nämlich zum Gemeindegut iS der nach dem Reichsgemeindegesetz 1862 erlassenen Gemeindeordnungen geworden ist, wurde damit – bei allem Vorbehalt überkommener Nutzungsrechte – wahres Eigentum der neuen (politischen) Gemeinde, , die übrigens auch verschiedene Lasten übernommen hatte, von denen früher die Realgemeinde betroffen gewesen war. So sprach schon §74 des Provisorischen Gemeindegesetzes 1849 ausdrücklich davon, daß „… das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigentum der Gemeinde als moralischer Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, …“, und die gleiche Konzeption liegt der im Einleitungsbeschluß hervorgehobenen Systematik und den einzelnen Regelungen der im Rahmen des Reichsgemeindegesetzes erlassenen Gemeindeordnungen zugrunde (vgl. auch VfSlg. 1383/1931, 4229/1962 S 352 und 5666/1968 S 59). Ganz deutlich wird die Beschränkung der Nutzungsberechtigten auf die widmungsgemäße Nutzung und die Zuordnung des bei widmungsfremder Verwendung zutage tretenden Substanzwerts an die Gemeinde auch in der von der Vbg. Landesregierung ins Treffen geführten Bestimmung des §107 Abs1 und 2 der Vbg. Gemeindeordnung 1935: …“

 Gerade anhand der Entwicklung des Gemeinderechts in Vorarlberg ist leicht erkennbar, wie schwerwiegend und wie direkt der Gesetzesbruch ist, den der VfGH mit der im „Feldkirch-Eggenwald-Erkenntnis 1982“ zementierten These verantwortet, dass das Eigentumsrecht der historischen Realgemeinde – entgegen dem eindeutigen Gesetzestext (§ 26 prov. Gemeindegesetz, § 11 Vorarlberger Gemeindeordnung 1864) auf die neue, politische Ortsgemeinde übergegangen sei.

 

II. Anpassung der Gemeindeordnung in Voralberg

Das Erkenntnis „Feldkich-Eggenwald 1982“, VfSlg 9336/1982 des Verfassungsgerichtshofes gründet auf der Fiktion, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut in den (Landes-)Gemeindeordnungen als ein Eigentum der politischen Ortsgemeinden definiert sei. Diese Rechtseigenschaft, die in den Landegemeindegesetzen  geregelt sei, müsse – so das Verfassungsgericht – auch für das Bundes-Flurverfassungs-grundsatzgesetz gelten.

Was sich so überzeugend anhört, nämlich: „Ein Gemeindegut muss ein Eigentum der Ortsgemeinde sein“, ist in Wahrheit falsch. Der Satz ist falsch für das Flurverfassungsrecht; und der Satz ist falsch für das Gemeinderecht der Länder.

Mit dem Kernsatz, dass die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in den Gemeindeordnungen der Länder als ein notwendiges Eigentum der Ortsgemeinde definiert seien, wird auch das Gemeinderecht verletzt. Der Rechtssatz ist in jeder Hinsicht falsch.

Dies kann am Beispiel des Vorarlberger Gemeinderechts nachvollzogen werden.

DIE GEMEINDEORDNUNGEN VORARLBERGS UND TIROLS

Das Verfassungsgerichtshoferkenntnis VfSlg 9336/1982 hatte die Gemeindeordnungen von Vorarlberg und von Tirol zum Gegenstand. Man könnte deshalb den Standpunkt vertreten, dass die Nichtbeachtung der Gemeindeordnungen von Steiermark und Oberösterreich eine lässliche Sünde sei. Verfassungsrichter können nicht die Gemeindeordnungen aller Bundesländer kennen!

Die Frage ist, wie das Gemeinderecht Vorarlbergs und das Gemeinderecht Tirols das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung im Zeitpunkt der Entscheidung, dh im Jahr 1982 geregelt hatten. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 umfangreich mit der Vorarlberger Gemeindeordnung 1864 (!) auseinandergesetzt; ebenso mit der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (!). Die Frage ist: Warum setzt sich der Verfassungsgerichtshof mit den Gemeindeordnungen aus der Zeit des Kaiserthums Österreich auseinander? Warum werden Gemeindeordnungen analysiert, welche aus einer Zeit stammen, als das „moderne“ Flurverfassungsrecht, welches in seinen Ursprüngen auf das TRRG 1883 zurückgeht, noch nicht existierte? Warum werden Gemeindeordnungen analysiert, welche nicht auf der Grundlage der Österreichischen Bundes-Verfassung geschaffen wurden?

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Teilungs- und Regulierungsrechts, in der Terminologie der geltenden Bundesverfassung „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ stammt von 1920; das Bundes-Grundsatzgesetz dazu stammt von 1931. Die relevanten Regelungen in den Gemeindeordnungen der Länder müssen deshalb aus der Zeit ab 1931 stammen! Diese relevanten Regelungen des Gemeinderechts, welche voll und ganz mit dem Flurverfassungsrecht harmonisiert wurden, lauten wir folgt:

DAS GEMEINDERECHT VORARLBERGS IM SPEZIELLEN

a1) Gem § 102 Abs 3 Vlbg Gemeindeordnung 1935 LGBl 1935/25 wurde die Konkurrenz zwischen Gemeinderecht und Flurverfassung nicht weniger klar geregelt:

§ 102 Abs 3 Vlvg GO 1935 LGBl 1935/25: „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Absatz 2 Punkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl Nr 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes, werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.“

b1) § 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965 ordnete deshalb folgendes an: § 91 Abs 4 Vlbg GG 1965, LGBl LGBl 1965/45. „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“ [1]

c1) Den Gesetzesmaterialien zur Vlbg Gemeindeordnung 1965 ist dazu Folgendes zu entnehmen: Der Vorarlberger Gemeindegesetzgeber geht davon aus, dass „das bisher in den §§ 72 bis 77 und 102 bis 108 der GO 1935 genannte Gemeindegut ausschließlich aus agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücken“ bestehe. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung seien inzwischen im Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, geregelt. […] Die Ordnung der Verhältnisse des Gemeindegutes im Einzelnen ist zwar schon weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Um für die Übergangszeit für eine geordnete Verwaltung vorzusorgen, erweise es sich als zweckmäßig, den Gemeinden die Verpflichtung aufzuerlegen, die bisher geübte vorläufige Verwaltung bis zur Regulierung weiterzuführen. § 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965 ordnete deshalb folgendes an: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ignoriert diese Bestimmungen und setzt sich stattdessen mit dem Vorarlberger Gemeinderecht ex 1864 auseinander! Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen das Gemeindegesetz von Vorarlberg aus dem Jahr 1864 (!) analysiert, ist skandalös.

 

III. Die Entwicklung des Gemeinderechts in Vlbg
(von Josef Kühne)

Wie schon zum TRLG 1921 von Landeshauptmann Dr. Otto Ender im Bericht zur Gesetzesvorlage dargelegt, beschränkten sich die prov. Gemeindeordnung von 1849 und die Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862, für Vorarlberg, die Gemeindeordnung 1864 (VGO, LGuVBl 22/1864), betreffend das Gemeinschaftsgut auf die lakonisch-summarische Bestimmung, dass es bezüglich dieser alten Rechte bei den bisherigen Übungen zu verbleiben habe (§ 63 VGO 1864 – Vorarlberger Gemeindeordnung). Trefflich bemerkte der Niederösterreichische Landesausschuss im Bericht vom 21. September 1878 zu den Verhältnissen am Gemeindeeigentum, dass die wenigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen mit einer Leuchte zu vergleichen seien, „welche die Gegenstände nicht erhellt, sondern nur die tiefe Dunkelheit, in welche sie gehüllt sind, erst recht erkennen lässt“ (XXVII Blg.sten.Prot. NÖ Landtag, 5. WP 11). Trotzdem hat die Vorarlberger Gemeindeordnung 1904, LGuVBl 87, den Wortlaut des § 63 VGO 1864 unverändert fortgeführt.

Gemeinderecht bricht kein Eigentum

Zu Grunde zu legen sind freilich zusätzlich die Bestimmungen der §§ 11 VGO 1864 und 11 VGO 1904, fortführend die Anordnung des § 26 prov. GemG 1849, wonach die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert bleiben. Ein Eigentumsübergang am Gemeinschaftsguts von der bestehenden realgemeindlichen Nutzungsgemeinschaft (§ 26f ABGB) auf die neue „politische Gemeinde“ ist nie getroffen worden; der politischen Gemeinde obliegt jedoch dessen Verwaltung, bis zu einer „Regelung“ im Sinne des TRLG 1921 als Ausführungsgesetz zum Reichsrahmengesetz 1883.

Die Vorarlberger Gemeindeordnung 1935, LGBl 25/1935, bestätigt wie die Gemeindeordnungen von 1864 und 1904 den Bestand der gemeinschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsguts und regelt die Verwaltung durch die Gemeinde (§ 102 VGO 1935). In § 102 Abs. 3 VGO 1935 wird im Übergang zur 1925 geschaffenen „Bodenreformkompetenz“ (Art 12 B-VG) die künftige Regelung durch das Flurverfassungs-Ausführungsgesetz bestimmt: “Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs 2 Pkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl.Nr. 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft”.

Als „bisher geltenden Vorschriften” blieben für die Verwaltung durch die Gemeinde, die auf das „Gemeindegut“ bezüglichen Bestimmungen der VGO 1935 sowie das Teilungs- und Regulierungsgesetz 1921 bis zum Erlass des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl 1951/4 (VFLG 1951) in Geltung. Mit Inkrafttreten des VFLG 1951 galten für das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Gemeinderecht als Übergangsrecht

Schließlich trifft das Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 (GG 1965), das im V. Hauptstück, Wirtschaft der Gemeinde, keine Regelungen zum „Gemeindegut enthalten hat, im VIII. Hauptstück, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, als Übergangsregelung die Bestimmung in § 91 (4) – unverändert § 99 Gemeindegesetz 1985: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“

Der Motivenbericht zum Vorarlberger Gemeindegesetzt 1965 erläutert hiezu: “Dazu ist darauf hinzuweisen, daß das bisher in den §§ 72 bis 77 und 102 bis 108 der GO. 1935 genannte Gemeindegut ausschließlich aus agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücken besteht. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücke wurden jedoch inzwischen im Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, geregelt. Die das Gemeindegut betreffenden Bestimmungen der GO. 1935 sind daher gemäß § 102 Abs. 3 GO 1935 mit dem Wirksamwerden des Flurverfassungsgesetzes außer Kraft getreten. Die Ordnung der Verhältnisse des Gemeindegutes im einzelnen ist zwar schon weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Um für die Übergangszeit für eine geordnete Verwaltung vorzusorgen, erweist es sich als zweckmäßig, den Gemeinden die Verpflichtung aufzuerlegen, die bisher geübte vorläufige Verwaltung bis zur Regulierung weiterzuführen. Die Tätigkeit betrifft nicht den hoheitlichen Bereich der Gemeinde, sondern stellt eine privatrechtliche Funktion dar, was ausdrücklich hervorgehoben werden soll.”

 Diese Übergangsbestimmung ist auch nach dem VfGH-Erk Slg 9336/1982, die Rechtsgrundlage der „vorläufigen” Verwaltung des Gemeinschaftsgutes durch die Gemeinde, bis zu deren Aufhebung durch das “Gemeindegutsgesetz 1998“ geblieben. Obwohl der Gesetzgeber des Gemeinderechts, das „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ (= Gemeinschaftsgut) eindeutig als eine Materie der Flurverfassung qualifizierte, von den bislang rechtens durchgeführten Regulierungen ausgehend, mit der Übergangsbestimmung den Weg der Regulierungen bis zum Abschluss vorzeichnete, wird diese „eindeutige“ Bestimmung der Gemeindegesetze 1965 und 1985, durch das (Vorarlberger) Gemeindegutsgesetz (GGG) mit folgender Begründung aufgehoben: „Der § 99 des Gemeindegesetzes [1985] verweist auf die – mittlerweile nicht mehr existenten – Regelungen des Flurverfassungsgesetzes über das Gemeindegut. Die Vorschrift ist obsolet und daher aufzuheben.“ (EB).

 Wieso diese Bestimmung „obsolet“ sein soll, wird nicht näher begründet; das Erkenntnis Slg 9336/1982 hebt sie nicht auf; sie wäre für rechtskräftige Regulierungen wie für künftige nach VFLG 1979 LGBl 1979/2 Grundlage gewesen. Die in §§ 102 (3) VGO 1935 bzw und das Gemeindegesetz 1965 für Regelungen des Gemeinschaftsgutes (Gemeindegutes) erfolgte Zuordnung zur Kompetenzmaterie „Bodenreform“ ist, wie dargelegt, durch das genannte VfGH-Erkenntnis nicht geändert, eine Zuständigkeit nach Art 15 (Landesgesetzgebung für Gemeinderecht) nicht begründet. Auch hierzu findet in den erläuternden Bemerkungen zum Gemeindegutsgesetz das Referat LH Dr. Otto Ender ebenso wenig Beachtung, wie die kompetente Rechtsansicht von Landesamtsdirektor Dr. Grabherr: “Gemeindegut zählt zur Bodenreformkompetenz in der Vollziehung der Agrarbehörden und keineswegs zum Gemeinderecht, ebenso wenig wie zum Zivilrecht” (Korporationen und Agrargemeinschaften in St. Gallen und Vorarlberg – ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und heutige Bedeutung, 1964; ders. Vorarlberger Geschichte, 1988, 286).

 Die Gemeinde als Verwalterin der Agrargemeinschaft

Damit ist in der Abfolge des Gemeinderechtes seit dem Provisorischen Gemeinde-Gesetz 1849, dem Reichsgemeindegesetz 1862, ebenso wie in den Gemeindeordnungen des Landes 1864 und 1904, 1935 und 1965 bestimmt: “an jenen besonderen Rechten, welche nach bisheriger gültiger Übung oder Statuten den Bürgern einer Gemeinde vorbehalten waren, wird nichts geändert”. In Vorarlberg stellt überdies die zitierte Bestimmung der Gemeindeordnung 1935 die Verbindung zum Bodenreformrecht her und das Gemeindegesetz 1965 sieht die endgültige Regelung der Reste des Gemeinschaftsgutes vor, indem deren Regulierung als Agrargemeinschaften nach Flurverfassungsgesetz zum Abschluss gebracht wird und betont den privatrechtlichen Status der selbstverwalteten Gemeinschaftsnutzung.

Mit der nach GGG erfolgten Aufhebung dieser zukunftsweisenden Regelung in § 99 Gemeindegesetz 1965 und der ex lege „Kommunalisierung = Verstaatlichung“ der „restlichen“ 23 Gemeinschaftsgüter mit deren Reduktion auf längst überholte „Servitutsnutzung“, wird die völlig gleichheitswidrige Zweiteilung und Dauerbelastung der betroffenen Gemeinden mit Verwaltung und jederzeit möglichen Anträgen auf Servitutenregulierung „versteinert“.

In keiner der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung der „Politischen Gemeinde“ von und seit 1849/1862 ist ein „automatischer“ Eigentumsübergang des Gemeinschaftsgutes von den „alten Realgemeinden – Nutzungsgemeinschaften“ auf eben die „politische Gemeinde“ bestimmt; genauso wenig kann diese Rechtsfolge aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur abgeleitet werden (hiezu: Heinz Mayer, „Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde: Zur Frage des Überganges des historischen Gemeindevermögens“ in „ Die Agrargemeinschaften in Tirol“ S. 187 ff). Kann ein solcher gleichheitswidriger „Rechtsbruch“ wie nun mit dem Vorarlberger „Gesetz über das Gemeindegut“ unter Verletzung von Kompetenzbestimmungen und Eigentumsgarantie der Verfassung mit allen Implikationen für die betroffenen Gemeinden und Berechtigten, auf Dauer „versteinert“ Bestand behalten?

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MP

Anpassung der Gemeindeordnung
in Tirol

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 des Verfassungsgerichtshofes gründet auf der Fiktion, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut in den (Landes-)Gemeindeordnungen als ein Eigentum der politischen Ortsgemeinden definiert sei. Diese Rechtseigenschaft, die in den Landegemeindegesetzen  geregelt sei, müsse – so das Verfassungsgericht – auch für das Bundes-Flurverfassungs-grundsatzgesetz gelten.

Was sich so überzeugend anhört, nämlich: „Ein Gemeindegut muss ein Eigentum der Ortsgemeinde sein“, ist in Wahrheit falsch. Der Satz ist falsch für das Flurverfassungsrecht; und der Satz ist falsch für das Gemeinderecht der Länder.

Mit dem Kernsatz, dass die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in den Gemeindeordnungen der Länder als ein notwendiges Eigentum der Ortsgemeinde definiert seien, wird auch das Gemeinderecht verletzt. Der Rechtssatz ist in jeder Hinsicht falsch.

Dies kann am Beispiel des Tiroler Gemeinderechts nachvollzogen werden.

DIE GEMEINDEORDNUNGEN VORARLBERGS UND TIROLS

Das Verfassungsgerichtshoferkenntnis VfSlg 9336/1982 hatte die Gemeindeordnungen von Vorarlberg und von Tirol zum Gegenstand. Man könnte deshalb den Standpunkt vertreten, dass die Nichtbeachtung der Gemeindeordnungen von Steiermark und Oberösterreich eine lässliche Sünde sei. Verfassungsrichter können nicht die Gemeindeordnungen aller Bundesländer kennen!

Die Frage ist, wie das Gemeinderecht Vorarlbergs und das Gemeinderecht Tirols das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung im Zeitpunkt der Entscheidung, dh im Jahr 1982 geregelt hatten. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 umfangreich mit der Vorarlberger Gemeindeordnung 1864 (!) auseinandergesetzt; ebenso mit der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (!). Die Frage ist: Warum setzt sich der Verfassungsgerichtshof mit den Gemeindeordnungen aus der Zeit des Kaiserthums Österreich auseinander? Warum werden Gemeindeordnungen analysiert, welche aus einer Zeit stammen, als das „moderne“ Flurverfassungsrecht, welches in seinen Ursprüngen auf das TRRG 1883 zurückgeht, noch nicht existierte? Warum werden Gemeindeordnungen analysiert, welche nicht auf der Grundlage der Österreichischen Bundes-Verfassung geschaffen wurden?

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Teilungs- und Regulierungsrechts, in der Terminologie der geltenden Bundesverfassung „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ stammt von 1920; das Bundes-Grundsatzgesetz dazu stammt von 1931. Die relevanten Regelungen in den Gemeindeordnungen der Länder müssen deshalb aus der Zeit ab 1931 stammen! Diese relevanten Regelungen des Gemeinderechts, welche voll und ganz mit dem Flurverfassungsrecht harmonisiert wurden, lauten wir folgt:

DAS GEMEINDERECHT TIROLS

Wie war die historische Rechtslage in Tirol aus der Sicht des Jahres 1982 zu beurteilen? Konnte zumindest für Tirol behauptet werden, dass das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ihn den Tiroler Gemeindeordnungen im Sinne der Behauptungen des Erk VfSlg 9336/1982 als „Eigentum der Ortsgemeinde“ definiert war? Auch diese frage ist mit einem klaren NEIN zu beantworten.

Das Tiroler Gemeinderecht ordnete ebenfalls schon im Jahr 1935[2] die Konkurrenz zum Flurverfassungsrecht klar und eindeutig im Sinn der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Art 12 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz. Danach galten für die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften des Gemeindeguts im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes die Bestimmungen des TFLG 1935; diese Bestimmung war für das „Fraktionsgut“ sinngemäß zur Anwendung zu bringen war.

§ 79 Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Die Verteilung des Gemeindevermögens und Gemeindeguts oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. Insoweit es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, ist die Teilung im Flurverfassungslandesgesetz geregelt.“

§ 114 (3) Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts beschließt der Gemeindetag. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd Flurverfassungslandesgesetzes entscheiden im Streitfalle die Agrarbehörden.“

§ 117 Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.“

§ 120 (2) Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Nutzungsrechte haften an der Liegenschaft und können im Allgemeinen nur mit dieser rechtsgültig übertragen werden. (2) Für die ausnahmsweise Übertragung von Nutzungsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.“

Gem § 140 TGO 1935 galt dies auch für Fraktionsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung.

§ 164 letzter Satz TGO 1935: „Insoweit es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, wird die Veräußerung, Belastung und Verteilung des Gemeinde-(Fraktions)Guts im Flurverfassungslandesgesetz geregelt.“

Gemäß Artikel III (Tiroler) LGBl 1935/36 wurde folgende Übergangsregelung getroffen: „Artikel III. LGBl 1935/36. Bis zum Inkrafttreten des Flurverfassungs-Landesgesetzes gelten für das Gemeindegut, insoweit es aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken besteht, folgende Bestimmungen: 1. Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet in I. Instanz der Gemeindetag. 2. Die Verteilung des Gemeinde-(Fraktions)Gutes oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. 3.  Wenn und insoweit die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes nicht schon erschöpfend durch die Übung geregelt ist, kann der Gemeindetag die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes durch die Gemeindeglieder (§ 15) mit Beachtung der beschränkenden Vorschriften des § 119 regeln. Hiebei hat als Grundsatz zu dienen, dass jede Beeinträchtigung bestehender Rechte vermieden werden muss. Jede solche Regelung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. 4. Ausnahmsweise kann die Landesregierung auf Antrag des Gemeindetags die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten auf eine andere Liegenschaft innerhalb der Gemeinde bewilligen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung bestimmter, in Wahrung der Interessen der Gemeinde gebotener Bedingungen abhängig gemacht werden. 5. Beschlüsse des Gemeindetages über die Veräußerung, Verteilung oder Belastung von Gemeinde-(Fraktions)Gut sowie über die Regelung der Teilnahme an der Nutzung des Gemeindeguts bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.“

Die TGO 1949 hat an der Rechtslage, wonach agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut nach den gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung zu behandeln war, nichts geändert. Die Klarstellung, wonach das Gemeinderecht absoluten Nachrang gegenüber dem Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operationen einschließlich des Gemeindeeigentums in agrargemeinschaftlicher Nutzung besitzt, findet sich in jeder späteren Fassung der Tiroler Gemeindeordnung: § 82 TGO 1949: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.“ § 74 TGO 2001 LGBl 2001/36: „Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform. Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.“

Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen die Gemeindegesetze von Vorarlberg von 1864 (!) und von Tirol von 1866 (!) als angeblich repräsentativ präsentiert, ist skandalös.

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MP

Anpassung des Gemeinderechts
an das Flurverfassungsrecht

Hans Kelsen | Foto: Mohr Siebeck Verlag
Hans Kelsen (* 11. Oktober 1881 in Prag, Böhmen, Österreich-Ungarn; † 19. April 1973 in Orinda bei Berkeley, USA) war als einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts. Und dieser war der „Architekt“ der österreichischen Bundesverfassung von 1920. Nach Ausrufung des am 30. Oktober 1918 gegründeten Staates Deutschösterreich als Republik am 12. November 1918 wurde Kelsen vom sozialdemokratischen Staatskanzler Karl Renner immer wieder als Experte für Verfassungsfragen herangezogen. Im März 1919 wurde er mit der Ausarbeitung der Verfassung des neuen Staates beauftragt. Die von der Konstituierenden Nationalversammlung beschlossene Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, im wesentlichen heute noch das Fundament des Staates Österreich, ist ganz maßgeblich von ihm gestaltet worden. Kelsen, in Prag geboren, 1933 aus Deutschland vertrieben und 1940 in die USA emigriert, wo er auch gestorben ist, gilt als einer der weltweit berühmtesten Juristen des 20. Jahrhunderts und wichtigster Rechtstheoretiker deutscher Muttersprache. Foto: Mohr Siebeck Verlag

Abstract:

Mit dem Erkenntnis des VfGH von 1982, VfSlg 9336/1982, wurde die Verfassungswidrigkeit des Bundes-Flurverfassungsgrundsatzgesetzes (FlVerfGG) in der Bestimmung über die Regulierung und Teilung des agrargemeinschaftlichen Gemeindegutes behauptet. § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG wurde wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

Dieses Erkenntnis gründet auf der Fiktion, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut in den (Landes-)Gemeindeordnungen als ein Eigentum der politischen Ortsgemeinden definiert sei. Diese Rechtseigenschaft, die in den Landegemeindegesetzen  geregelt sei, müsse – so das Verfassungsgericht – auch für das Bundes-Flurverfassungs-grundsatzgesetz gelten.

Die Behauptung, dass das Landes-Gemeinderecht die Eigentumsverhältnisse des „Gemeindeguts“, das im Bundes-Flurverfassungs-Grundsatz geregelt war, gestalten würde, ist eine absurde These.

Landesrecht kann generell niemals Bundesgrundsatzrecht brechen!  WARUM? Weil der Landesgesetzgeber gar keine eigene Regelungskompetenz besitzt, wo nach der Verfassung der Bundes-Grundsatzgesetzgeber eine Rechtsnorm erlassen hat.

Der Landesgesetzgeber kann in einem solchen Fall nur mehr ein Ausführungsgesetz zum Bundes-Grundsatzgesetz erlassen, das konform dem Bundes-Grundsatzgesetz sein muss. Keinesfalls kann der Landesgesetzgeber mit einem Landesgesetz zum Gemeinderecht das Bundes-Grundsatzgesetz brechen! (Konkurrenz: Flurverfassung-Gemeinderecht)

Die Kernthese des Erk VfSlg 9336/1982 ist deshalb offenkundig gesetz- bzw verfassungswidrig.  Dies wegen der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Art 10 fortfolgende Bundes-Verfassungsgesetz). Davon handelt der unten stehende Artikel.

Ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bund auf der Grundlage von Artikel 12 B-VG ein Bundes-Grundsatzgesetz zum Flurverfassungsrecht erlassen hatte – das war im Jahr 1934, konnte der Gemeindegesetzgeber eine Materie des Bodenreformrecht nicht mehr regeln. (s Konkurrenz: Gemeinderecht-Flurverfassung)

Wenn der VfGH im Erk VfSlg 9336/1982 behauptete, dass das Gemeinderecht die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung gestaltet hätte, so war das mit der seit 1920 geltenden Verfassungsrechtslage, wonach der Bundes-Grundsatzgesetzgeber über die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung entscheidet, schlicht unvereinbar. (Zur historischen Entwicklung der Regelungskompetenz für agrargemeinschaftliches Gemeindegut)

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 leidet freilich noch an anderen Mängeln (siehe ausführlich: DAS VERKENNTNIS VFSLG 9336/1982 und 1982: Systembruch im Agrarrecht)

Inhalt

GEMEINDEGUT IST NICHT GLEICH GEMEINDEGUT!
„BODENREFORM“: TABU FÜR GEMEINDEGESETZGEBER
KONKURRENZ:  GEMEINDE- vs FLURVERFASSUNGS-G
GEMEINDERECHT ALS ÜBERGANGSRECHT
VERFASSUNGSRECHTLICHE VORGABEN
WAS REGELTE DAS GEMEINDERECHT?
a. ZUR STEIRISCHEN GEMEINDEORDNUNG 1948
b. ZUR OBERÖSTERREICHISCHEN GEMEINDEO 1948
c. DIE GEMEINDEORDNUNGEN VORARLBERGS UND TIROLS
aa) DAS GEMEINDERECHT VORARLBERGS
bb) DAS GEMEINDERECHT TIROLS
d) 1938 – NS-STAAT: GEMEINDERECHT UND AGRAR
e) VORGABEN DER BUNDESREGIERUNG
ZUSAMMENFASSUNG

GEMEINDEGUT IST NICHT GLEICH GEMEINDEGUT!

Der Bundes-Verfassungsgesetzgeber hat die Tatbestände „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ der Grundsatzgesetzgebung des Bundes und der Ausführungsgesetzgebung der Länder unterworfen (Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG in der Fassung vom 1. Oktober 1920). Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ist Teilmaterie des Kompetenztatbestandes „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“, während das sonstige Gemeindegut Teilmaterie des Gemeinderechts ist, das in Gesetzgebung der Zuständigkeit der Länder unterliegt (Art 15 B-VG). „Auf den Punkt gebracht: Gemeindegut ist nicht gleich Gemeindegut!“ (Öhlinger, Das Gemeindegut in der Rechtsprechung des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 255; Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 350ff; vgl schon: Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 375 ff; sowie aus historischer Sicht: Oberhofer/Pernthaler, Das Gemeindegut als Regelungsgegenstand der historischen Bodenreformgesetzgebung, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 207 ff).

Dies entspricht der verfassungsgesetzlichen Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern, wie diese schon seit dem ersten Inkrafttreten der österreichischen Bundesverfassung (B-VG), Staatsgesetzblatt 1920 Nr 450  vom 1. Oktober 1920 gegolten hat.

Die Rechtstatsache, wonach das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung (= Gemeindegut, welches eine Agrargemeinschaft bildet), dem Bodenreformrecht (Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG idF 1920; heute: Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) unterliegt, lässt sich anhand des Gemeinderechts der Länder nachweisen. Nach der für die Monarchie geltenden Verfassung spielte es keine wesentliche Rolle, ob die „Kronländer“ das agrarische Gemeindegut im Gemeinderecht geregelt hatten oder in eigenen Teilungs- und Regulierungsgesetzen. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung für die Republik Österreich war hingegen zu unterscheiden: Die Bundes-Verfassung erlaubte es nicht mehr, dass die Länder als Gemeindegesetzgeber Bodenreformmaßnahmen regelten. Die Landesgemeindegesetze, die ursprünglich alle aus der Monarchie stammten (1860er Jahre) und kraft Rechtsüberleitungsgesetz in der Republik weiter gegolten haben, wurden deshalb sämtlich entsprechend angepasst, sobald die Länder Flurverfassungsgesetze verabschiedet hatten.

(Artikel III. (Tiroler) LGBl 1935/36 in Verbindung mit §§ 117, 140 und 164 Abs 2 zweiter Satz TGO 1935 sowie die Nachfolgebestimmungen, wie § 82 TGO 1949 bis § 74 TGO 2001 LGBl 2001/36: „Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform.Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.“; § 102 Abs 3 Vlbg Gemeindeordnung 1935 (Vorarlberger) LGBl 1935/25: „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Absatz 2 Punkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl Nr 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes, werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.“ § 91 Abs 4 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 (LGBl 45/1965) = § 99 Vorarlberger Gemeindegesetz 1985: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“ § 61 Abs 3 des Steirischen Gesetzes vom 6. Juli 1948 über die Änderung der (Steirischen Gemeindeordnung, LGBl 52/1948): „(3) Nach den aufgrund des Artikels 12, Abs (1), Punkt 3, der Bundesverfassung 1929 erlassenen Gesetzen unterliegt das in Abs (1) bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze. Die Entscheidung über den Bestand des Gemeindegutes als agrarische Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetze, über den Verkauf des Gemeindegutes oder von Teilen desselben, ferner über die Übertragung von Nutzungsrechten an andere Gemeindemitglieder und die Höhe der einzelnen Nutzungen steht den Agrarbehörden zu.“ Uam)

„BODENREFORM“: TABU FÜR GEMEINDEGESETZGEBER

Diese Klarstellung von Seiten der Landes-Gemeindegesetzgeber war kein friktionsfreier Prozess, sondern musste schon wegen der Komplexität der Materie von der Bundesregierung im Detail instruiert werden.

a) Anders als der Reichsgesetzgeber der Jahres 1883 schuf die Bundesverfassung nicht einen rechtlichen Rahmen, von dem die Gesetzgebung der Länder nach Belieben auch in verschiedenen Materiengesetzen (Teilungs- und Regulierungsrecht, Gemeinderecht usw) Gebrauch machen konnte oder auch nicht. Die Bundesverfassung ordnet die Rechtsverhältnisse für die Sachmaterie „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ vielmehr dahingehend, dass die Grundsatzgesetzgebung des Bundes maßgeblich ist; an diese Bundes-Grundsatzgesetzgebung ist die Ausführungsgesetzgebung der Länder gebunden.

Mit Bundesgesetz vom 2. August 1932 betreffend Grundsätze für die Flurverfassung (FlVerfGG 1932, BGBl 1932/256; EB 78 Blg sten.Prot. NR IV. GP; AB 380 Blg sten.Prot. NR IV. GP) machte der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz in der Sachmaterie „agrarische Operationen“ gem Art 12 Abs 2 Z 3 B-VG Gebrauch. Der Anwendungsbereich der geschaffenen Regelungen zur Teilung oder Regulierung von Liegenschaften in agrargemeinschaftlicher Nutzung wurde in § 15 FlVerfGG 1932 ident dem bereits im TRRG 1883 definierten Zuständigkeitsbereich der „Comassionsbehörden“ geregelt.

(Der Grundtatbestand der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, definiert in § 15 Abs 1 lit a und b FlVerfGG 1932, entspricht wörtlich der Regelung in § 1 lit a und lit b TRRG 1883. In der Folge definiert das Gesetz in scheinbarer Erweiterung der Grundtatbestände, in Wahrheit jedoch beispielhaft, „Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind“ und „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende Gemeindegut (Ortschafts-, Fraktionsgut)“ als Tatbestände agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Die älteren Ausführungsgesetze zum TRRG 1883, zB Mähr-TRLG 1884, stellen noch ausdrücklich klar, dass die weiteren Anwendungstatbestände wie das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nur beispielhafte Klarstellungen zum Generaltatbestand darstellen.)

b) Nach dem im TRRG 1883 der Landesgesetzgebung vorgegebenen Rahmen waren die „Commassionsbehörden“ diejenigen Behörden, welche insbesondere auch hinsichtlich des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (reformatorisch) zu regeln und über die Eigentumsfrage zu entscheiden hatten.

Die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung waren und sind somit nach verfassungsrechtlichen Vorgaben im Anwendungsbereich des Flurverfassungsrechts zu beurteilen und in Vollziehung der Agrarbehörden reformatorisch zu gestalten bzw zu entscheiden (Bundeskompetenz in den Grundsätzen: Art 12 B-VG). Dabei hat die Agrarbehörde zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse (als Ausgangslage) insbesondere das Zivilrecht (Regeln für den Eigentumserwerb!) anzuwenden.

c) Die im Geltungsbereich des TRRG 1883 als „Reichsrahmengesetz“ mögliche und in den Ausführungsgesetzen der Länder (TRLGs 1885 bis 1921) vorgesehene Regelung der Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung durch „Ergänzung der Gemeindeordnungen im Einzelfall“ stand auf dem Boden der Bundes-Verfassung als Regulierungsalternative nicht mehr zur Verfügung. (§ 12 Abs 2 des Mähr-TRLG 1884; § 7 Abs 2 NÖ-TRLG 1886; § 7 Abs 2 Krain-TRLG 1887, § 12 Abs 2 Schles-TRLG 1888; § 12 Abs 2 Slbg-TRLG 1892; §§ 3 Abs 2 St-TRLG 1909 = 3 Abs 2 T-TRLG 1909 = 3 Abs 2 OÖ-TRLG 1909; § 3 Abs 2 Vlbg-TRLG 1921. S zB §§ 3 Abs 2 St-TRLG 1909 = 3 Abs 2 T-TRLG 1909 = 3 Abs 2 OÖ-TRLG 1909: „Die Regulierung der Verwaltungsrechte bezüglich gemeinschaftlicher Grundstücke findet nach diesem Gesetz nur insofern statt, als die Verwaltung solcher Grundstücke nicht schon durch die Gemeindeordnung oder andere, das Gemeindegut betreffende Vorschriften geregelt ist oder insofern innerhalb der letzterwähnten Regelung noch besondere Vorkehrungen zur angemessenen Verwaltung von als Gemeindegut benützten Grundstücken notwendig erkannt werden.“)Zu dieser Variante der agrarischen Operation: RIGHTBAR BODENREFORM/Ergänzung der Gemeindeordnung)

KONKURRENZ:  GEMEINDE- vs FLURVERFASSUNGS-G

Während der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 die Idee eines Gemeindeguts als notwendiges Eigentum der Ortsgemeinde auf sein Panier geheftet hat, verfolgte der historische Gesetzgeber tatsächlich ganz andere Gedanken.  Es ist kaum zu glauben! Der historische Gesetzgeber hat in Wahrheit genau das Gegenteil als Gesetzeszweck verfolgt: Das Gemeinderecht wurde im Blick auf das neue Flurverfassungsrecht ganz bewusst so umgestaltet,  dass die Entscheidungen der Agrarbehörde als gesetzlicher Richter über das Gemeindegut vom Gemeinderecht in keinster Weise tangiert werden!

Der Verfassungsgesetzgeber hat die Tatbestände „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ der Grundsatzgesetzgebung des Bundes und der Ausführungsgesetzgebung der Länder unterworfen (Art 12 B-VG). Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ist Teilmaterie des Kompetenztatbestandes „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“. Dies wurde insbesondere auch aus der Sicht der Landes-Gemeindegesetzgeber klargestellt.

Mit Bundesgesetz vom 2. August 1932 betreffend Grundsätze für die Flurverfassung (FlVerfGG 1932, BGBl 1932/256[1]) machte der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz in der Sachmaterie „agrarische Operationen“ gem Art 12 Abs 2 Z 3 B-VG Gebrauch. Der Anwendungsbereich der geschaffenen Regelungen betreffend Teilung oder Regulierung von Liegenschaften in agrargemeinschaftlicher Nutzung wurde in § 15 FlVerfGG 1932 ident dem im TRRG 1883 definierten Zuständigkeitsbereich der „Comassionsbehörden“ geregelt[2]. Bereits nach dem im TRRG 1883 der Landesgesetzgebung vorgegebenen Rahmen waren die „Commassionsbehörden“ diejenige Behörde, welche insbesondere auch hinsichtlich des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (reformatorisch) zu regeln und über die Eigentumsfrage zu entscheiden hatten[3]. Die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung waren und sind somit nach verfassungsrechtlichen Vorgaben im Anwendungsbereich des Flurverfassungsrechts zu beurteilen und in Vollziehung der Agrarbehörden reformatorisch zu gestalten bzw zu entscheiden. Dabei hat die Agrarbehörde zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse (als Ausgangslage) insbesondere das Zivilrecht (Regeln für den Eigentumserwerb!) anzuwenden.

Die unter dem Geltungsbereich des TRRG 1883 als „Reichsrahmengesetz“ mögliche und in den Ausführungsgesetzen der Länder vorgesehene Regelung der Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung durch Ergänzung der Gemeindeordnungen im Einzelfall stand als Regulierungsalternative[4] nicht mehr zur Verfügung.

Gleichzeitig wurde eine klare Systementscheidung dahingehend getroffen, dass die Eigentumsverhältnisse am agrargemeinschaftlichen Grundstück und die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in jeder Hinsicht getrennt beurteilt werden.

GEMEINDERECHT ALS ÜBERGANGSRECHT

„Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ ist Teilmaterie des Kompetenztatbestandes „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“, weshalb der Bund als Grundsatzgesetzgeber und die Länder als Ausführungsgesetzgeber zuständig ist, die Rechtsverhältnisse zu regeln. Nicht die Gemeindegesetze sind deshalb zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse maßgeblich, sondern das Flurverfassungsrecht. Das Flurverfassungsrecht selbst widmet sich freilich nur der reformatorischen Gestaltung; die rechtlichen Vorfragen, insbesondere diejenige der Eigentumsverhältnisse oder der beschränkten dinglichen Rechte an der agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften sind in Anwendung der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Zivilrechts, zu entscheiden.

Es ist deshalb für das Flurverfassungsrecht von untergeordneter Bedeutung, wie die Gemeindegesetze das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung (Tatbestand gem § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG 1951 idF VfSlg 9336/1982: „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende Gemeindegut [Ortschafts-, Fraktionsgut]) definieren. Nach einer eindeutigen Verfassungslage (Art 12 B-VG idF 1929) ist die „reformatorische Gestaltung“ der agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften Angelegenheit des Bundesgrundsatzgesetzgebers und damit des Flurverfassungsrechts. Dies auch dann, wenn diese Liegenschaften Gemeindeeigentum sein sollten. Das Flurverfassungsrecht setzt somit „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende“ agrargemeinschaftliche Grundstück als Anwendungsfall des Teilungs- und Regulierungsrechts voraus. Solange nicht ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, verbleibt es beim Status quo, was bedeutet, dass das Gemeinderecht weiterhin anzuwenden ist. Die einmal begründete „Anwendung der Gemeindeordnung“ – egal ob diesem Faktum wahres Eigentum der Ortsgemeinde zu Grunde liegt oder Klassenvermögen, welches im allseitigen Konsens der Anwendung der Gemeindeordnung unterworfen wurde – bedarf eines Rechtsaktes nach Flurverfassungsrecht, eben einer agrarischen Operation mit dem Ziel der reformatorischen Feststellung und Gestaltung der Rechtsverhältnisse.

Wie immer sich die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten im Verlauf der typischer Weise über viele Jahrhunderte zurück zu verfolgenden Geschichte der einzelnen Gemeinschaftsliegenschaften organisiert haben – immer muss der „Übertritt“ in das Bodenreformrecht, in das Regime des Teilungs- und Regulierungsrechts, entsprechend dem Gesetz bewirkt werden. Die „Anwendung der Gemeindeordnung“ stellt sich damit als Übergangsrecht dar; die Aufrechterhaltung des „status quo“ ist nicht reformatorisch und insofern nicht Gegenstand des „Bodenreformrechts“ und insbesondere nicht „agrarische Operation“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG).

Ganz besonders deutlich macht dies das positive Recht in Vorarlberg: § 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965, unverändert § 99 Gemeindegesetz 1985, ordnete deshalb folgendes an: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“

VERFASSUNGSRECHTLICHE VORGABEN

Gem Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG ist die Bundesgesetzgebung zuständig, in Angelegenheiten der „agrarischen Operation am Gemeindegut“ bzw Angelegenheiten der „Bodenrefom-Maßnahmen“ am Gemeindegut grundsatz-gesetzliche Regelungen zu treffen; der Landesgesetzgebung obliegt die Ausführungsgesetzgebung. Mit Inkraftsetzung entsprechender bundes-grundsatzgesetzlicher Regelungen und dem Ablauf der seitens des Bundes gesetzten Abpassungsfristen für entgegenstehendes landesrecht, wird landesrecht, welches den grundsatzgesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, verfassungswidrig.

Mit Inkrafttreten des entsprechenden Bundesgrundsatzgesetzes im August 1932 (BGBl 1932/256) waren die Landesrechte anzupassen. Sowohl Tirol, als auch Vorarlberg haben die Anpassung im Jahr 1935 vollzogen; Tirol in zweifacher Hinsicht, durch Ablösung des TRLG 1909 durch das TFLG 1935 und durch entsprechende Klarstellungsregelungen in der Gemeindeordnung. Vorarlberg hat nur die Klarstellungen in der Gemeindeordnung vollzogen; zu einem VFLG hat man sich erst 1951 aufgerafft. Aber auch die anderen Bundesländer haben das Gemeinderecht im Blick auf die Verfassungslage und das (Bundes-) Flurverfassungs- Grundsatzgesetz angepasst. Seither Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Grundsätze zur Flurverfassung[1]bzw des wiederverlautbarten Grundsatz-Gesetzes 1951[2] ist beim Gemeindegut zu unterscheiden:

Gemeindegut im Allgemeinen (unterliegt uneingeschränkt der Gemeindeordnung) und Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung (unterliegt als agrargemeinschaftliches Grundstück auch der Flurverfassung);  2. innerhalb des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung ist danach zu unterscheiden, ob die betreffende Maßnahme Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operation ist oder nicht (letzteres regelt das Flurverfassungsrecht). Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen dem Flurverfassungsrecht unterliegen, bestimmt sich nach dem historischen Verständnis der Begriffe „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ (im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der Bundesverfassung im Jahr 1925 – „Versteinerungszeitpunkt“). Kernmaterien der agrarischen Operation sind insbesondere zwei Aufgabenbereiche der Agrarbehörden: a) Prüfung und Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlich genutztem gemeindegut; b) Regulierung der Nutzungsrechte.

Insoweit Maßnahmen am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nicht dem historischen Begriffsverständnis von „Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operationen“ zugeordnet werden können, besteht eine „Restkompetenz“ des Landesgesetzgebers als Gemeindegesetzgeber. Tatsächlich sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ nicht in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt, sondern es besteht nur eine „Restkompetenz“ des Gemeindegesetzgebers insoweit, als die Rechtsverhältnisse nicht im „Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operation“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) geregelt sind. Die unbegründeten Behauptungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 9336/1982 stehen somit in offenem Widerspruch zu Bundesverfassung selbst!

Im Einzelnen ist zur komplexen Verfassungslage auf die Ausführungen Peter Pernthalers, Die Gesetzgebungskompetenz für Gemeindegut, in: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, (2011) 409 ff, zu verweisen.

 WAS REGELTE DAS GEMEINDERECHT?

Mit dem Kernsatz, dass die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in den Gemeindeordnungen der Länder derart definiert wären, dass Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung notwendig Eigentum der Ortsgemeinde sei, hat der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung getroffen, welche auch das positive Gemeinderecht, wie es in den Gemeindeordnungen für jedermann leicht nachvollziehbar niedergeschrieben ist, verletzt.

a. ZUR STEIRISCHEN GEMEINDEORDNUNG 1948

Die Steirische Gemeindeordnung wurde erst 1948 an das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 angepasst. Umso klarer ist die Klarstellung, dass das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung gerade nicht in der Gemeindeordnung geregelt wird. Umso klarer ist die Klarstellung, dass das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung gerade nicht in der Gemeindeordnung als Eigentum der Ortsgemeinde definiert ist. Umso klarer ist die Klarstellung, dass über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ausschließlich die Agrarbehörde entscheidet.

§ 61 Abs 3 des Steirischen Gesetzes vom 6. Juli 1948 über die Änderung der Gemeindeordnung, LGBl 52/1948:

„§ 61. Gemeindegut. (1) Sachen, welche zum Gebrauche eines jeden Gemeindemitgliedes einer Gemeinde dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesonders gehören zum Gemeindegut Grundstücke, welche von allen oder nur von gewissen Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselseitig benützt werden.

(2) …

(3) Nach den aufgrund des Artikels 12, Abs (1), Punkt 5, der Bundesverfassung 1929 erlassenen Gesetzen unterliegt das in Abs (1) bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze. Die Entscheidung über den Bestand des Gemeindegutes als agrarische Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetze, über den Verkauf des Gemeindegutes oder von Teilen desselben, ferner über die Übertragung von Nutzungsrechten an andere Gemeindemitglieder und die Höhe der einzelnen Nutzungen steht den Agrarbehörden zu.

(4) Die Gemeindebehörde hat darauf zu achten, dass die Nutzungen der Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen. Nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.“

Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen die Gemeindegesetze von Vorarlberg von 1864 und von Tirol von 1866 als angeblich repräsentativ präsentiert, ist skandalös.

b. ZUR OBERÖSTERREICHISCHEN GEMEINDEO 1948

a) § 67 Oö Gemeindeordnung 1948, Anlage 1 zum Gesetz vom 7. Juli 1948 LGBl 22/1949 lautete wie folgt:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15, Abs (2), Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahr 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insofern Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht im Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“

b) In der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl 45/196, § 71 Gemeindegut Abs 7 wird die Unterscheidung zwischen Gemeindegut im Allgemeinen, welches der Gemeindeordnung unterliegt und Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung, welches dem Flurverfassungsrecht unterliegt, konsequent fortgesetzt. Nach dieser Bestimmung, welche in erster Linie klarstellenden Charakter hat, gilt:

Oö Gemeindeordnung 1965 LGBl 45/196 § 71 (7). „Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 nicht berührt.“

c) Das Oberösterreichische LG vom 29. April 1936, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1936 regelte das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung wie folgt:

§ 67 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1936. „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15, Absatz 2, Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahre 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht in Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“

Ergänzend regelte § 69 Abs 5 derselben Gemeindeordnung für Oberösterreichisch Folgendes: „Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeindetag. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn der Grundsätze für die Flurverfassung (BGBl Nr 256/1932), entscheiden nach Inkrafttreten des Landes-Ausführungsgesetzes im Streitfalle die Agrarbehörden.“

Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen die Gemeindegesetze von Vorarlberg von 1864 (!) und von Tirol von 1866 (!) als angeblich repräsentativ präsentiert, ist skandalös.

c. DIE GEMEINDEORDNUNGEN VORARLBERGS UND TIROLS

Das Verfassungsgerichtshoferkenntnis VfSlg 9336/1982 hatte die Gemeindeordnungen von Vorarlberg und von Tirol zum Gegenstand. Man könnte deshalb den Standpunkt vertreten, dass die Nichtbeachtung der Gemeindeordnungen von Steiermark und Oberösterreich eine lässliche Sünde sei. Verfassungsrichter können nicht die Gemeindeordnungen aller Bundesländer kennen!

Die Frage ist, wie das Gemeinderecht Vorarlbergs und das Gemeinderecht Tirols das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung im Zeitpunkt der Entscheidung, dh im Jahr 1982 geregelt hatten. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 umfangreich mit der Vorarlberger Gemeindeordnung 1864 (!) auseinandergesetzt; ebenso mit der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (!). Die Frage ist: Warum setzt sich der Verfassungsgerichtshof mit den Gemeindeordnungen aus der Zeit des Kaiserthums Österreich auseinander? Warum werden Gemeindeordnungen analysiert, welche aus einer Zeit stammen, als das „moderne“ Flurverfassungsrecht, welches in seinen Ursprüngen auf das TRRG 1883 zurückgeht, noch nicht existierte? Warum werden Gemeindeordnungen analysiert, welche nicht auf der Grundlage der Österreichischen Bundes-Verfassung geschaffen wurden?

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Teilungs- und Regulierungsrechts, in der Terminologie der geltenden Bundesverfassung „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ stammt von 1920; das Bundes-Grundsatzgesetz dazu stammt von 1931. Die relevanten Regelungen in den Gemeindeordnungen der Länder müssen deshalb aus der Zeit ab 1931 stammen! Diese relevanten Regelungen des Gemeinderechts, welche voll und ganz mit dem Flurverfassungsrecht harmonisiert wurden, lauten wir folgt:

aa) DAS GEMEINDERECHT VORARLBERGS

a1) Gem § 102 Abs 3 Vlbg Gemeindeordnung 1935 LGBl 1935/25 wurde die Konkurrenz zwischen Gemeinderecht und Flurverfassung nicht weniger klar geregelt:

§ 102 Abs 3 Vlvg GO 1935 LGBl 1935/25: „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Absatz 2 Punkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl Nr 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes, werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.“

b1) § 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965 ordnete deshalb folgendes an: § 91 Abs 4 Vlbg GG 1965, LGBl LGBl 1965/45. „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“ [1]

c1) Den Gesetzesmaterialien zur Vlbg Gemeindeordnung 1965 ist dazu Folgendes zu entnehmen: Der Vorarlberger Gemeindegesetzgeber geht davon aus, dass „das bisher in den §§ 72 bis 77 und 102 bis 108 der GO 1935 genannte Gemeindegut ausschließlich aus agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücken“ bestehe. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung seien inzwischen im Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, geregelt. […] Die Ordnung der Verhältnisse des Gemeindegutes im Einzelnen ist zwar schon weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Um für die Übergangszeit für eine geordnete Verwaltung vorzusorgen, erweise es sich als zweckmäßig, den Gemeinden die Verpflichtung aufzuerlegen, die bisher geübte vorläufige Verwaltung bis zur Regulierung weiterzuführen. § 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965 ordnete deshalb folgendes an: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ignoriert diese Bestimmungen und setzt sich stattdessen mit dem Vorarlberger Gemeinderecht ex 1864 auseinander! Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen das Gemeindegesetz von Vorarlberg aus dem Jahr 1864 (!) analysiert, ist skandalös.

bb) DAS GEMEINDERECHT TIROLS

Wie war die historische Rechtslage in Tirol aus der Sicht des Jahres 1982 zu beurteilen? Konnte zumindest für Tirol behauptet werden, dass das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ihn den Tiroler Gemeindeordnungen im Sinne der Behauptungen des Erk VfSlg 9336/1982 als „Eigentum der Ortsgemeinde“ definiert war? Auch diese frage ist mit einem klaren NEIN zu beantworten.

Das Tiroler Gemeinderecht ordnete ebenfalls schon im Jahr 1935[2] die Konkurrenz zum Flurverfassungsrecht klar und eindeutig im Sinn der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Art 12 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz. Danach galten für die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften des Gemeindeguts im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes die Bestimmungen des TFLG 1935; diese Bestimmung war für das „Fraktionsgut“ sinngemäß zur Anwendung zu bringen war.

§ 79 Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Die Verteilung des Gemeindevermögens und Gemeindeguts oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. Insoweit es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, ist die Teilung im Flurverfassungslandesgesetz geregelt.“

§ 114 (3) Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts beschließt der Gemeindetag. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd Flurverfassungslandesgesetzes entscheiden im Streitfalle die Agrarbehörden.“

§ 117 Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.“

§ 120 (2) Tiroler Gemeindeordnung 1935: „Nutzungsrechte haften an der Liegenschaft und können im Allgemeinen nur mit dieser rechtsgültig übertragen werden. (2) Für die ausnahmsweise Übertragung von Nutzungsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.“

Gem § 140 TGO 1935 galt dies auch für Fraktionsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung.

§ 164 letzter Satz TGO 1935: „Insoweit es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, wird die Veräußerung, Belastung und Verteilung des Gemeinde-(Fraktions)Guts im Flurverfassungslandesgesetz geregelt.“

Gemäß Artikel III (Tiroler) LGBl 1935/36 wurde folgende Übergangsregelung getroffen: „Artikel III. LGBl 1935/36. Bis zum Inkrafttreten des Flurverfassungs-Landesgesetzes gelten für das Gemeindegut, insoweit es aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken besteht, folgende Bestimmungen: 1. Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet in I. Instanz der Gemeindetag. 2. Die Verteilung des Gemeinde-(Fraktions)Gutes oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. 3.  Wenn und insoweit die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes nicht schon erschöpfend durch die Übung geregelt ist, kann der Gemeindetag die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes durch die Gemeindeglieder (§ 15) mit Beachtung der beschränkenden Vorschriften des § 119 regeln. Hiebei hat als Grundsatz zu dienen, dass jede Beeinträchtigung bestehender Rechte vermieden werden muss. Jede solche Regelung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. 4. Ausnahmsweise kann die Landesregierung auf Antrag des Gemeindetags die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten auf eine andere Liegenschaft innerhalb der Gemeinde bewilligen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung bestimmter, in Wahrung der Interessen der Gemeinde gebotener Bedingungen abhängig gemacht werden. 5. Beschlüsse des Gemeindetages über die Veräußerung, Verteilung oder Belastung von Gemeinde-(Fraktions)Gut sowie über die Regelung der Teilnahme an der Nutzung des Gemeindeguts bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.“

Die TGO 1949 hat an der Rechtslage, wonach agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut nach den gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung zu behandeln war, nichts geändert. Die Klarstellung, wonach das Gemeinderecht absoluten Nachrang gegenüber dem Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operationen einschließlich des Gemeindeeigentums in agrargemeinschaftlicher Nutzung besitzt, findet sich in jeder späteren Fassung der Tiroler Gemeindeordnung: § 82 TGO 1949: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.“ § 74 TGO 2001 LGBl 2001/36: „Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform. Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.“

Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen die Gemeindegesetze von Vorarlberg von 1864 (!) und von Tirol von 1866 (!) als angeblich repräsentativ präsentiert, ist skandalös.

d) 1938 – NS-STAAT: GEMEINDERECHT UND AGRAR

Nur am Rande sei das folgende erwähnt. Selbst das  Recht des Nationalsozialistischen Staates hat die Kompetenz der Agrarbehörde als gesetzlicher Richter über das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung respektiert. Die einschlägige Formulierung in § 17 Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters, Gesetzblatt für das Land Österreich, ausgegeben am 1. Oktober 1938 Nr 429, diente den späteren Gemeindeordnungen der Länder offensichtlich als Formulierungsvorlage. § 17 Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters, Gesetzblatt für das Land Österreich, ausgegeben am 1. Oktober 1938 Nr 429: „Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf jene Teile des Gemeindegliedervermögens, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Abs 2 d des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl Nr 256/1937, gelten, nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetze und den die Flurverfassung regelnden Gesetzen der ehemaligen österreichischen Länder nicht in Widerspruch stehen.“

e) VORGABEN DER BUNDESREGIERUNG

aa) Der Tiroler Landtag hatte 26. April 1935 einen Gesetzesbeschluss betreffend eine neue Tiroler Gemeinde-Ordnung gefasst. Dagegen hatte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Note vom 29. Mai 1935, Zl 23675/4 Einwendungen erhoben, weil dieses Gesetz in seinen das Gemeindegut betreffenden Vorschriften Bestimmungen enthalte, die mit dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (Bundesgesetz vom 2. August 1932 BGBl 256/1932) nicht in Einklang stehen. Dies veranlasste eine Note des Bundeskanzleramtes, Zl 156.486-6 (ex 1935), „Gemeindegut und Flurverfassungs-Grundsatzgesetz“ B 256/1932, an die Landeshauptmannschaft für Tirol in Innsbruck. Darin führte das Bundeskanzleramt folgendes aus und forderte die Änderungen der bereits beschlossenen neuen Tiroler Gemeindeordnung ein.

„1. Der nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltende Teil des Gemeindegutes ist von der Gemeindefinanzverwaltung auszunehmen; am einfachsten wohl dadurch, dass man bei der Definition des Gemeindeeigentums (bzw des Gemeindevermögens und Gemeindegutes) diese gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (B 256/1932) agrargemeinschaftliche Liegenschaften ausdrücklich ausnimmt.

2.) Die materiellrechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser nunmehr gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden ehemaligen Teile des Gemeindegutes wären als eigener Abschnitt (Hauptstück) in der Gemeindeordnung zu belassen. Es wäre aber zu beachten, dass künftig hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft die Gemeinde nicht mehr die Stellung einer Behörde, sondern lediglich eines Beteiligten hat.

3.) In dem Abschnitt der Gemeindeordnungen über Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz agrargemeinschaftlichen Liegenschaften wäre am Schluss folgender Paragraph anzufügen: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindeeigentum (oder „über das Gemeindevermögen und Gemeindegut“) finden auf die gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl Nr 256/1932, als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden einstigen Teile des Gemeindegutes nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl Nr 256/1932 und dem Flurverfassungs-Landes-Gesetz nicht im Widerspruch stehen.“

(Bundeskanzleramt, Zl 156.486-6 (ex 1935). Gemeindegut und Flurverfassungs-Grundsatzgesetz B 256/1932, An die Landeshauptmannschaft für Tirol in Innsbruck, Abschrift der Abschrift vom 1. August 1935)

bb) In diesem Zusammenhang berichtete das Bundesministerium für Land- und Forstswirtschaft, Zl 41.322-4/35 betreffend Gemeindeordnung, Bestimmungen für die Führung des Gemeindehaushaltes; Musterentwurf. Zl 3677 von Pkt 28.9.1935 wie folgt an den Rechnungshof in Wien: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Zl 41.322-4/35. Gemeindeordnung, Bestimmungen für die Führung des Gemeindehaushaltes; Musterentwurf. Zl 3677 v. 28.9.1935.  An den Rechnungshof in Wien.  Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beehrt sich mitzuteilen, dass es gegen die Versendung des Musterentwurfes in der vorliegenden Fassung von seinem Resortstandpunkt keine Einwendungen erhebt: Es wird jedoch bemerkt: Die Gemeindeordnungen für Tirol und Vorarlberg haben in den von den Landtagen ursprünglich beschlossenen Fassungen den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes BGBl Nr 256 ex 1932 in den Bestimmungen über das Gemeindegut mehrfach nicht Rechnung getragen. In Tirol wurde das Flurverfassungs-Landesgesetz bereits erlassen und kundgemacht, in Vorarlberg ist erst ein Entwurf hiefür in Vorbereitung. Die Tiroler Gemeindeordnung vom 10. Juli 1935, LGBl Nr 36 hat den Wünschen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft durch die geänderte Fassung der §§ 79, 114 (3), 117, 120 (2), 164 (1) und Schlusssatz Rechnung getragen. Der neue aufgenommene Art III ist ohne praktische Bedeutung geblieben, da das Flurverfassungs-Landesgesetz bereits in Wirksamkeit getreten ist. In die Vorarlberger Gemeindeordnung wurde dagegen lediglich in § 102 Abs 3 eine allgemeine Bestimmung aufgenommen. Vom ho. Standpunkt und wohl auch vom Standpunkt der leichteren Handhabung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über das Gemeindegut ist der von Tirol gewählte Vorgang vorzuziehen, da dort immerhin bei allen unter dem Gesichtspunkte des Flurverfassungs-Landesgesetz in Betracht kommenden Bestimmungen der Gemeindeordnung auf das Flurverfassungsgesetz ausdrücklich verwiesen ist. Die vorarlberger Gemeindeordnung enthält dagegen eine Reihe von Bestimmungen über das Gemeindegut, die bei dem Umstande, dass das Gemeindegut vielfach unter § 15 (2) d des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes fällt, praktisch nicht zur Anwendung kommen können, wobei aber mangels einer analogen Verweisung – wie in Tirol bei jeder einzelnen einschlägigen Bestimmung der Gemeindeordnung – ein Irrtum in der Handhabung der Gemeindeordnung vielleicht möglich ist. In dieser Hinsicht wird auf die §§ 29 (2) und 102 (2), 103 (3), 109 (2), 29 (2) und 74 der Vorarlberger Gemeindeordnung verwiesen. Es wäre daher vom ha Resortstandpunkt sehr erwünscht, dass die in Betracht kommenden Landeshauptmannschaften insbesondere auf den vom Lande Tirol gewählten Vorgang aufmerksam gemacht würden.

Bundesministerium für Land- und Forstswirtschaft, Zl 41.322-4/35 vom 26. Oktober 1935. Für den Bundesminister: Braun

cc) Noch unter dem 1. August 1935 hatte sich das Bundeskanzleramt zu Zl 156.486-6 (ex 1935), Gemeindegut und Flurverfassungs-Grundsatzgesetz B 256/1932 wie folgt an den Landeshauptmann für Tirol in Innsbruck gewandt:

Bundeskanzleramt, Zl 156.486-6 (ex 1935). Gemeindegut und Flurverfassungs-Grundsatzgesetz B 256/1932

An die Landeshauptmannschaft für Tirol in Innsbruck.  Gegen den Gesetzesbeschluss des Tiroler Landtages vom 26. April 1935 betreffend eine neue Gemeindeordnung für Tirol, wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Einwendungen erhoben, weil derselbe in seinen das Gemeindegut betreffenden Vorschriften Bestimmungen enthielt, die mit dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (Bundesgesetz vom 2. August 1932, B.256) nicht in Einklang stehen. Denn gemäß § 15 Abs 2 Punkt d, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sind die einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegenden Teile des Gemeindegutes Ortschafts-, Fraktionsgutes) als agrargemeinschaftliche Grundstücke anzusehen, welche den Bestimmungen der Bundes- und Landesflurverfassungsgesetzes über die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die von den Bestimmungen der Gemeindeordnungen über das Gemeindegut vielfach abweichen, unterliegen. So steht die Entscheidung, ob eine Liegenschaft eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft ist (§ 17 Bundes-Grundsatz-Gesetz), wie auch ob agrargemeinschaftliches Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (§ 35 Bundes-Grundsatz-Gesetz), dann über den Bestand und Umfang von Anteilsrechten (§ 35 Bundes-Grundsatz-Gesetz), schließlich die Genehmigung der Veräußerung, Belastung und Teilung von Agrargemeinschaftlichen Grundstücken (§ 18 Bundes-Grundsatz-Gesetz) jederzeit den Agrarbehörden zu. Weiters obliegt den Agrarbehörden ausschließlich die Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, zu welch letzteren auch die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen gehört (§ 33 B-GG). In der Tat stehen diese agrargesetzlichen Bestimmungen mit den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung über die Gemeindefinanzverwaltung, welchen bisher als Teil des Gemeindeeigentums auch der in agrargemeinschaftlicher Nutzung stehende Teil des Gemeindegutes unterlag, in Widerspruch. Zwecks Abgrenzung der Zuständigkeit wurde der Vorschlag gemacht, den gemäß den Flurverfassungsgesetzen als Gegenstand einer Agrargemeinschaft geltenden Teil des Gemeindegutes nicht mehr in den Gemeindeordnungen, sondern ausschließlich in den Landesflurverfassungsgesetzen zu behandeln, da ja dieser Teil des Gemeindegutes für den Gemeindehaushalt ohnehin nahezu gar keine Rolle Spielt. Dieser Vorschlag wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vor Allem mit der Begründung abgelehnt, dass die Agrarbehörden bei ihrer derzeitigen Organisation nicht in der Lage wären, die ihnen in diesem Falle notwendig zufallenden zahlreichen Aufgaben zu erfüllen. Auch legte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft großen Wert darauf, die bisherigen materiellrechtlichen Bestimmungen über das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieses agrargemeinschaftlichen Teiles des Gemeindegutes auch weiterhin in der Gemeindeordnung zu belassen, und zwar einerseits wegen des Hinweises auf die Gemeindeordnungen in § 15, Abs 2, Punkt d, Flurverfassungs-Gesetz, vor allem aber um eine längere vacatio legis zu vermeiden, da nicht abzusehen ist, wann die Landesflurverfassungsgesetze in Kraft treten werden.

Das Bundeskanzleramt beehrt sich, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zwecks Abgrenzung der Zuständigkeit der Agrarbehörden einerseits, der Gemeinde- und der Gemeindeaufsichtsbehörden andererseits, in dieser Sache folgenden Vorschlag zu empfehlen:

1.) Der nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltende Teil des Gemeindegutes ist von der Gemeindefinanzverwaltung auszunehmen; am einfachsten wohl dadurch, dass man bei der Definition des Gemeindeeigentums (bzw des Gemeindevermögens und Gemeindegutes) diese gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (B 256/1932) agrargemeinschaftliche Liegenschaften ausdrücklich ausnimmt. 2.) Die materiellrechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser nunmehr gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden ehemaligen Teile des Gemeindegutes wären als eigener Abschnitt (Hauptstück) in der Gemeindeordnung zu belassen. Es wäre aber zu beachten, dass künftig hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft die Gemeinde nicht mehr die Stellung einer Behörde, sondern lediglich eines Beteiligten hat. 3.) In dem Abschnitt der Gemeindeordnungen über Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz agrargemeinschaftlichen Liegenschaften wäre am Schluss folgender Paragraph anzufügen: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindeeigentum (oder „über das Gemeindevermögen und Gemeindegut“) finden auf die gemäß § 15 Abs 2 Pkt d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl Nr 256/1932, als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden einstigen Teile des Gemeindegutes nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl Nr 256/1932 und dem Flurverfassungs-Landes-Gesetz nicht im Widerspruch stehen.“ 1. August 1935. Für den Bundesminister: Ruber

Alle Tiroler Gemeindeordnungen seit 1935 haben ausdrücklich klargestellt, dass deren Regelungen betreffend das Gemeindegut im Allgemeinen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung, welches der Flurverfassung zu Regelung zugewiesen ist, nicht betreffen (zB § 82 TGO 1949; zuletzt § 74 TGO 2001 LGBl 2001/36: „Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform. Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.“)

ZUSAMMENFASSUNG

Weil das Bodenreformrecht gem Art 12 B-VG in den Grundsätzen Bundeskompetenz ist und weil die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung dem Kompetenztatbestand Bodenreformrecht zugewiesen sind, sind diese Regelungen konsequent und verfassungsrechtlich geboten.

Das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ignoriert diese Bestimmungen und setzt sich stattdessen mit dem Tiroler Gemeinderecht ex 1866 auseinander! Dass der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 solche Gesetzesstellen ignoriert und stattdessen das Gemeindegesetz von Tirol aus dem Jahr 1866 (!) analysiert hat, ist skandalös. Die Behauptung im Erk VfSlg 9336/1982, dass die Gemeindeordnungen der Länder das Gemeindegut als Gut im Eigentum der Ortsgemeinden definieren würden, ist zwar für die Rechtslage der 60er Jahre des 19. Jhdts zutreffend, weil das Teilungs- und Regulierungsrecht (TRRG 1883) und das FlVerfGG 1932 damals nicht existierte. Aus der Sicht des Jahres 1982 und bezogen auf das Jahr 1982 und auch auf das heute noch geltende Recht, war diese Behauptung hingegen schlicht  f a l s c h . Das Erk VfSlg 9336/1982 wollte oder konnte die Differenzierung im geltenden Gemeinderecht nicht nachvollziehen.

Das „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ ist keinesfalls in den Gemeindeordnungen der Länder als Eigentum der Ortsgemeinden definiert. Die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ist vielmehr „agrarische Operation“ gem Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG.

Erst wenn die Agrarbehörde rechtskräftig entschieden hat, wer Eigentümer eines Gemeindegutes ist, steht mit urteilsgleicher Wirkung fest (§ 14 Agrarverfahrensgesetz), wer Eigentümer ist. Derjenige, der von der Agrarbehörde rechtskräftig als Eigentümer festgestellt wird, ist Eigentümer im Rechtssinn!

 

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MP

Anpassung des Gemeinderechts in Tirol

Anpassung des Gemeinderechts in Vorarlberg

Anpassung des Gemeinderechts in Oberösterreich

Anpassung des Gemeinderechts in Steiermark

 

TRLG 1909 und Gemeinderecht

Gesetzeskonkurrenz der TRLGs zum Gemeinderecht

Das moderne Recht der politischen Ortsgemeinde, welches auf das prov. GemG 1849 zurückgeht, hat das öffentliche Eigentum klar vom gemeinschaftlichen Privateigentum und den privaten Gemeinschaftsnutzungen abgegrenzt.

§ 26 der provisorischen Gemeindeordnung 1849. „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ Einen wortidenten Gesetzestext enthalten die Ausführungsgesetze zur Reichsgemeindeordnung 1862 in den jeweiligen §§ 11 bzw 12 der Landesgemeindeordnungen.

Pernthaler spricht zu Recht von einer Systementscheidung des politischen Gemeinderechts.
Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 376: „Nach der Systementscheidung des neuen Gemeinderechtes sollten also neben dem im Eigentum der Gemeinde stehenden „Gemeindegut“ die privatrechtlich organisierten Nutzungsrechte und Nutzungsgemeinschaften als ausdrücklich in ihrem Bestand rechtlich gewährleistete „privatrechtlichen Verhältnisse“ weiter bestehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Begriff „Gemeinde“ zu dieser Zeit auch noch für die „Gemeinde nach bürgerlichem Recht“ (§ 27 ABGB 1812) verwendet wurde, die rechtlich als „Eigentümergesellschaft“ anzusprechen war“.

Fernand Stamm hat freilich schon im Jahr 1850 auf die praktischen Unterscheidungsprobleme hingewiesen, welche darauf zurückzuführen waren, dass dieselben Begriffe sowohl für privates Gemeinschaftsgut als auch für öffentliches Gemeindeeigentum verwendet wurden.
Fernand Stamm, Die wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde (Prag 1850), Seite 23 f: „Die meiste Schwierigkeit wird die Trennung des Gemeindevermögens von dem Vermögen einzelner Klassen der Gemeindeglieder bieten, weil man es auch Gemeindevermögen nannte, ohne dass es diesen Namen im Sinn des Gemeindegesetzes verdient“.

In Konsequenz der Begriffsverwirrung hatte Carl Peyrer(Carl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse; Wien 1877) in den 70er Jahren des 19. Jhdts festgestellt, dass den Akteuren in den Ortsgemeinden und in den übergeordneten Stellen das erforderliche Verständnis für die nötige Differenzierung abginge. Dies, mit der bekannten Konsequenz, dass riesige Landflächen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen existierten. Auf diesen Missstand hat der Reichsgesetzgeber 1883 reagiert und neue Behörden insbesondere mit der Aufgabe betraut, die Nutzungsgemeinschaften reformatorisch zu organisieren und strittige Eigentumsverhältnisse zu klären.
Carl Peyrer, aaO, 46, berichtet von Unklarheit und Verwirrung, verbunden mit Sorglosigkeit, wenn es sich darum handelte, „die Eigentumsverhältnisse bei gemeinschaftlich benutzten Grundstücken anzugeben, selbe in statistische Nachweisungen, in den Steuerkataster, in Gemeinde-Inventare, ja selbst in Erkenntnisse der Behörden, in die Grundbücher, einzutragen, Verfügungen darüber vom Standpunkte des Verwaltungsrechtes zu treffen, Teilungsverhandlungen einzuleiten oder zu genehmigen, die Verwaltung zu regeln oder andere öffentliche Akte darüber vorzunehmen.
Carl Peyrer, aaO, 7: „Der Genossenschaftsbesitz und der Gemeindebesitz wurden in durchaus unklarer Weise durcheinander geworfen, so daß heute in den österreichischen Ländern hunderte von Quadratmeilen mit völlig unklaren und ungeregelten Eigenthumsverhältnissen vorkommen und der Verwüstung der Gemeindewaldungen kaum Einhalt getan werden kann.“

Die Landesgesetzgeber der Jahre 1884 bis 1921 – mit Ausnahme von Kärnten – hatten die Regulierung der Verwaltungsrechte und damit die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft im Fall von agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut jedoch gar nicht zugelassen. Es waren lediglich ergänzende Bestimmungen zu den Gemeindeordnungen vorgesehen, wenn agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut zu regulieren war. Was die Konkurrenz zwischen dem Bodenreform- und dem Gemeinderecht betrifft, ergibt sich daraus der klare Befund, dass die Ausführungsgesetze zum TRRG 1883 dem Gemeinderecht klar den Vorrang einräumten; dies ohne Unterscheidung danach, ob die Gemeindeordnung als lex contractus aufgrund allgemeiner Überzeugung Anwendung fand oder ob die Gemeindeordnung ex lege zu Anwendung kam, was wahres Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinde vorausgesetzt hätte.

Mit Blick auf die Regelungen der TRLGs, wonach die agrargemeinschaftliche Nutzung in Anwendung der Gemeindeordnung der Regulierung der Verwaltungsrechte (samt der körperschaftlicher Einrichtung der Agrargemeinschaft) sowie einer Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse entgegen stand, ist eines unzweifelhaft klargestellt: Die TRLGs 1909 und das (Vlbg) TRLG 1921 hatten nie und nimmer eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach Gemeindeeigentum auf eine Agrargemeinschaft übertragen werden sollte. Das Gegenteil ist der Fall. Insoweit die Gemeinschaftsliegenschaften in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet wurden – sei es als lex contractus augrund eines stillschweigenden Konsenes, sei es ex lege – war nach den TRLGs von 1884 bis 1921 nur eine Regulierung der Nutzungsverhältnisse vorgesehen; die Verwaltungsrechte betreffend waren – soweit erforderlich – Ergänzungen zur Gemeindeordnung zu „verordnen“. (Ausführlich dazu: RIGHTBAR BODENREFORM/Ergänzung der Gemeindeordnung)

ZUSAMMENFASSUNG:

Die Gesetzeskonkurrenz zwischen dem Teilungs- und Regulierungsrecht und den Gemeindeordnungen aus dem Zeitraum 1863 bis 1866 war sohin klar im Sinne eines Vorranges der Gemeindeordnungen geregelt.

 Ausgehend von der historischen Verbundenheit der Wirtschaftsgenossenschaft der Gemeindeglieder und der neuen politischen Ortsgemeinde sollte – wohl um eine Doppelgleisigkeit in der Verwaltung zu vermeiden – im Regulierungsfall kein zweiter Rechtskörper eingerichtet, sondern mit nötigen Ergänzungen der Gemeindeordnungen das Auslangen gefunden werden.

 

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aus
Kühne/Oberhofer
Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde.

in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg)
Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 237ff

 

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MP

 

Bundesverfassung

Inwiefern ist das Bundes-Verfassungsrecht involviert, wenn man nach den Rechtsverhältnissen am Gemeindegut fragt?

abstract

Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 1982 mit dem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 die Bestimmung des Vorarlberger Flurverfassungslandesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, wonach das „Gemeindegut“ im Land Vorarlberg der agrarischen Operation unterworfen war. Begründet wurde dies vom VfGH damit, dass das Gemeindegut kraft Gemeinderechts zwingend ein Eigentum einer Ortsgemeinde sei. Das Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz würde dieses Gemeindegut jedoch undifferenziert wie eine gewöhnliche Agrargemeinschaft behandeln. In Ermangelung entsprechender Differenzierungen sei das Vorarlberger Flurverfassungslandesgesetz gleichheitswidrig gewesen.

Zu prüfen ist, kraft welcher Gesetzesbestimmungen ein Gemeindegut nach den in Vorarlberg geltenden Gesetzen zwingend ein Eigentum einer Vorarlberger Ortsgemeinde gewesen sein könnte. Seit Inkrafttreten der Bundes-Verfassung besteht nämlich eine strenge Teilung der Zuständigkeit für die Gesetzgebung zwischen Bund und den Ländern; diese „Gesetzgebungskompetenz“ ist in den Kompetenz-Artikeln der Bundes-Verfassung geregelt. Danach gilt: Insoweit das Zivilrecht die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut regelt, handelt es sich bei der Gesetzgebung um eine Bundeskompetenz gem Art 10 B-VG; insoweit des Flurverfassungsrecht diese Rechtsverhältnisse regelt, unterliegen die betreffenden Gesetze der Bundeskompetenz in den Grundsätzen und der Landeskompetenz in der Ausführungsgesetzgebung; dies gem Art 12 B-VG. Insoweit schließlich das Gemeinderecht dafür zuständig ist, die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut zu regeln, ist die Gesetzgebung dafür eine Landeskompetenz; dies gem Art 15 B-VG.

Die Einbeziehung des Gemeindegutes in die Regelungen über die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Grundstücke (heute: Bodenreform gem Art 12 B-VG) war die erklärte Absicht des historischen Gesetzebers. Dies bedeutet freilich, dass das Gemeinderecht der Landesgesetzgeber schon aus kompetenzrechtlichen Gründen die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut überhaupt nicht regeln kann und darf, insoweit das Bodenreformrecht (= Flurverfassungsrecht) entgegensteht.

Der Rechtssatz, der am Anfang des Tiroler Agrarstreits steht, nämlich dass das Gemeinderecht (zwingend) das Gemeindegut als ein Eigentum der Ortsgemeinde definiere, ist deshalb schon aus Gründen der Kompetenzverteilung schlicht FALSCH: Der Gemeindegesetzgeber (Landeskompetenz gem Art 15 B-VG) konnte und durfte in das Bodenreformrecht (Bundeskompetenz in den Grundsätzen gem Art 12 B-VG) nicht eingreifen. Die (reformatorische) Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse ist unbestreitbar dem Bodenreformrecht zuzuordnen.

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I. DAS INKRAFTTRETEN DER BUNDES-VERFASSUNG

a) Die Suspendierung der Kompetenzverteilung bis 1925

aa) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze

Die Bundesverfassung 1920, „womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird“, trat am 10. November 1920 in Kraft. Das war der Tag, für den der neugewählte Nationalrat einberufen wurde; vgl dazu die Kundmachung der Staatskanzlei, BGBl 1920/3, über das Inkrafttreten des B-VG. Gleichzeitig ordnete aber § 42 des gleichzeitig in Kraft tretenden Verfassungs-Übergangsgesetzes an, dass die Kompetenzverteilung der Art 10-15 B-VG vorläufig nicht in Kraft treten und statt dessen die Kompetenzverteilung der Monarchie – die ja schon in die republikanische Rechtsordnung übergeleitet wurde – weiter gelten sollte (Durch § 16 des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, StGBl Nr 1). Dadurch wurden alle Kompetenzbestimmungen für die neue bundesstaatliche Verfassung „vorläufig“ in Kraft gesetzt. Das hatte zur Folge, dass die Vollziehung der Landesgesetze, die bisher dem Staat zukam, nunmehr „vorläufig“ dem Bund zustehen sollte und die Behörden der Reichsverwaltung in den Ländern „vorläufig“ zu Bundesbehörden wurden. (§§ 8 Abs 2 und 42 Abs 2 lit d ÜG 1920) Die vom ÜG 1920 (§ 42 Abs 2 lit c) vorgesehene Kompromiss-Lösung, dass die Vollziehung von Landesgesetzen in Landeszuständigkeiten als „mittelbare Bundesverwaltung“ (Art 102 B-VG) zu führen sei, setzte sich in der Praxis nicht durch, weil die Länder hier die Landesregierung als oberste Instanz einsetzten. (Als Landessache in der Vollziehung sollten aber nunmehr alle bisherigen Kompetenzen der „autonomen Landesverwaltung“ weiter gelten. (Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, Kommentar, 1922, 323).

bb) Die Überleitung des Bodenreform- und Gemeinderechts

Wendet man diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auf die Überleitung der Rechtsvorschriften des Bodenreform- und Gemeinderechts und ihre „vorläufige“ Einordnung in die bundesstaatliche Kompetenzverteilung an, so ergibt sich folgendes Bild: Die einfachgesetzlichen Vorschriften der Reichsrahmengesetze 1883 und ihrer landesgesetzlichen Ausführungsgesetzte werden als „Staats“- und „Landesgesetze“ schon in die republikanische Rechtsordnung 1918-1920 rezipiert. Ob die Republik in der Zeit zwischen 1918 und 1920 theoretisch als Einheitsstaat oder als Bundesstaat anzusprechen war, ist theoretisch umstritten, spielt aber praktisch keine Rolle, weil die Länder eigene Gesetzgebung und Verwaltung ausübten und diese von der Zentralgewalt anerkannt wurde. (Vgl dazu die Hinweise bei Pernthaler, Die Staatsgründungsakte der Länder (1979) 26 ff und 51 ff) Mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung wurden diese Rechtsvorschriften zu Bundes- und Landesgesetzen, ohne dass sich an ihrem normativen Inhalt etwas änderte; daher blieben die neuen Bundesvorschriften „Rahmenvorschriften“ im bisherigen Sinn und wurden nicht zu „Grundsatzgesetzen“ im Sinne des Art 12 B-VG. Die Vollziehung blieb „vorläufig“ Bundessache auch in den Ländern und zwar auch bei den Ausführungsgesetzen der Länder, weil es sich dabei nicht um Angelegenheiten der damaligen „autonomen Verwaltung“ der Länder handelte. Ebenso blieb die oben dargestellte Sonderkompetenz der Gemeindeverwaltung – unter Aufsicht der Agrarbehörden – in den Angelegenheiten der Verwaltung des Gemeindegutes im bisherigen Umfang aufrecht, weil sich am Rechtszustand der Ausführungsgesetzgebung – selbst im späten Vorarlberger Gesetz LGBl 1921/115 – diesbezüglich nichts änderte.
Auch die Reichs- und Landesgesetze auf dem Gebiet des Gemeinderechts aus der Monarchie wurden nach den zuvor genannten Prinzipien aus der Monarchie in die republikanische Rechtsordnung rezipiert und in Bundes- und Landesgesetze transformiert, ohne dass sich an ihrer normativen Qualität als Grundsatz- und Ausführungsvorschriften etwas änderte. (Reichsgemeindegesetz 1862/18 und Gemeindeordnungen der Länder 1863-1866) Die Vollziehung des Gemeinderechts wurde allerdings Landessache, weil diese Angelegenheit in der Monarchie zum Bereich der autonomen Verwaltung der Länder gehörte.

cc) Die Neuorganisation der Agrarbehörden

Schon vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung wurde die Organisation der Agrarbehörden neu geordnet. (Durch das Gesetz StGBl 1920/195; vgl dazu Adamovich, Handbuch des
österreichischen Verwaltungsrechts, Erster Band (1954) 162) An die Stelle der „beeideten Lokalkommissäre“ traten „Agrarbezirksbehörden“, in den Ländern wurden als Senate „Agrarlandesbehörden“ und beim Bund der Senat „Agraroberbehörde“ eingerichtet. Alle diese Behörden übten „vorläufig“ Bundesverwaltung aus, sodass die – wegen der Kompetenzverteilung notwendige – Sonderbestimmung des Art 12 Abs 2 B-VG nicht zur Anwendung kommen musste. Auch die komplexe Gemeindeaufsicht über die regulierten Agrargemeinschaften, die nach der Gemeindeordnung verwaltet wurden, blieb als komplexe Bundes- und Landesaufsicht im bisherigen Umfang aufrecht.

b) Das Inkrafttreten der Kompetenzverteilung des B-VG

Die erste Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl 1925/268, hob die Blockade der Kompetenzverteilung und die „vorläufige Bundesvollziehung“ auf Landesebene auf und setzte die mehrfach erweiterten Kompetenztatbestände des Bundes sowie die Allgemeinzuständigkeit der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG) mit 1.10.1925 in Kraft. Dieses Datum ist für die Auslegung der Kompetenztatbestände nach der sog „Versteinerungstheorie“ wichtig, weil es für den Inhalt der betreffenden Tatbestände grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Kompetenzartikels ankommt. (Schäffer, Verfassungsinterpretation in Österreich (1971) 99 ff; Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (1980) 69 ff; Mayer, Entwicklungstendenzen in der Rechtsprechung des VfGH, ÖJZ 1980, 337 f; Pernthaler, Kompetenzverteilung in der Krise (1989) 79 ff; VfGH-Erk Slg 4349/1963 und Folgejudikatur)

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der – nachhaltig zentralisierten – Kompetenzverteilung wurde auch die Organisation der Landesverwaltung reformiert: An die Stelle der bis dahin noch bestehenden „Doppelgeleisigkeit der Verwaltung in den Ländern“ wurde eine einheitliche Behördenorganisation auf Landesebene – das Amt der Landesregierung – geschaffen, dem auch besondere Verwaltungszweige und Sonderbehörden des Landes wie die Landes-Agrarbehörden organisatorisch angegliedert wurden. (ÜG 1920 idF BGBl 1925/368, § 8 Abs 1 und 5; BVG BGBl 1925/289 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung)

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II. TEILUNG UND REGULIERUNG ALS BODENREFORM

Nach Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG ist die „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“ Bundessache hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Was unter diesen Kompetenzbegriffen im Einzelnen zu verstehen ist, muss nach der im vorigen Punkt angeführten Auslegungsregel der „Versteinerungstheorie“ danach ermittelt werden, wie die Rechtsordnung diese Begriffe am 1.10.1925 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kompetenztatbestandes – verstanden hat. Maßgebend ist daher die rechtliche Begriffsbildung in der einfachgesetzlichen Rechtslage zu diesem Zeitpunkt.

Hinsichtlich des Begriffs der „agrarischen Operationen“ (dieser Begriff steht hier im Vordergrund – auf den umfassenderen Begriff der „Bodenreform“ soll unten eingegangen werden) – ist nach Lehre und Rechtsprechung auf die drei „Reichsrahmengesetze“ von 1883, RGBl Nr 92 bis 94, abzustellen: Als agrarische Operationen werden vom Verfassungsgerichtshof stets „nur die in den drei sogenannten ‚Reichsrahmengesetzen‘ vom 7. Juni 1883, RGBl 92 bis 94, geregelten Aktionen der Zusammenlegung, der Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und der Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften verstanden“. (Vgl VfSlg 1390/1931; Zessner-Spitzenberg, Bodenreform im Sinne der Bundesverfassung, ÖVBl 1931, 93 f; Melichar, Verfassungsrechtliche Probleme des Agrarrechtes, JBl 1968, 287; Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) 14; Gatterbauer/Kaiser/Welan, Aspekte des österreichischen Flurverfassungsrechts (1972) 39; Morscher, ZfV 1982, 6)

Die Prüfung der Frage, ob es sich bei der Teilung und Regulierung von Gemeindegut um agrarische Operationen im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG handelt, ist anhand des – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen (1.10.1925) geltenden – Gesetzes vom 7. Juni 1883, RGBl 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte und der zu diesem „Reichsrahmengesetz“ erlassenen Landes-Ausführungsgesetze von 1884 (Mähren) – 1921 (Vorarlberg) vorzunehmen. Nach seinem § 1 bezieht sich dieses Gesetz auf Grundstücke, bezüglich derer entweder „a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden oder ehemaligen Unterthanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde, einer oder mehrerer Gemeindeabtheilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten udgl) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbunden Mitgliedschaft, oder von den Mitberechtigten an den in einzelnen Ländern bestehenden Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.“

Dieser seinerzeitigen Formulierung entsprechen heute § 15 Abs 1 lit a und b Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, BGBl 1951/103 idgF und die korrespondierenden Bestimmungen der Flurverfassungs-Landesgesetze. (ZB § 33 Abs 1 und 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74 idF 2009/7; § 31 Abs 1 lit a und b Vbg Flurverfassungsgesetz, LGBl 1979/2 idgF) Schon nach dem Wortlaut des § 1 lit b des zitierten Gesetzes aus 1883 fällt auch das sog Gemeindegut ganz offenkundig unter diese Bestimmung. Die Regelungen betreffend die Teilung und Regulierung der gemeinschaftlichen Grundstücke, deren genauere Ausführung gemäß § 2 der Landesgesetzgebung vorbehalten blieb, galten daher auch für das Gemeindegut.

Die Einziehung des Gemeindegutes in die Regelungen über die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Grundstücke war auch die erklärte Absicht des historischen Gesetzebers. So heißt es in den „Erläuternden Bemerkungen zu den auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 12. Februar 1880 eingebrachten Gesetzesentwürfen hinsichtlich des Gesetzesentwurfes betreffend die grundsätzlichen Bestimmungen über die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse“: „Die Bestimmungen des § 1 Z 2 (in der Endfassung lit b) des Entwurfes haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben“. (43 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, IX. Session)

Auch im „Bericht des Commassationsausschusses über die von dem hohen Herrenhause am 7. und 17. November 1881 in dritter Lesung gefaßten Beschlüsse auf Erlassung von Gesetzen: a) betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke; b) betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enclaven und die Arrondirung der Waldgrenzen; c) betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte“ wird bezüglich des letztgenannten Gesetzesentwurfes angeführt: „Die im § 1 sub b bezeichneten Grundstücke aber sind solche, welche – abgesehen von Dalmatien, woselbst durch die historischen Ereignisse und namentlich durch den Einfluß der türkischen und venetianischen Herrschaft sich ganz besondere Verhältnisse herausgebildet haben – in allen österreichischen Ländern sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde bald unter der Bezeichnung ‚Gemeindegut‘, bald unter der Bezeichnung ‚Gemeingut‘ erhalten haben, und bei welchen die mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden“. (528 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 12)

In gleicher Weise lassen sich die Debattenbeiträge der verschiedenen Abgeordneten in der 268. Sitzung der IX. Session des Abgeordnetenhauses als Beleg anführen. Bezeichnenderweise ging es in der Debatte vorwiegend um die Frage der Einbeziehung des Gemeindegutes. Dieses Thema nahm die meiste Zeit der Sitzung in Anspruch. Manche Abgeordneten sahen in dem betreffenden Gesetz einen massiven Eingriff in die Autonomie der Gemeinden und die Gesetzgebungskompetenzen der Länder, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Gemeindeordnungen der Länder bereits Regelungen über das Gemeindegut enthielten. So sagte beispielsweise der Abgeordnete v Grocholski: „Der § 1 bestimmt, welche Grundstücke den Gegenstand des Gesetzes zu bilden haben. Unter diesen Gründen sind aber unstreitig jene Gründe gemeint, welche heutzutage Eigenthum der Gemeinde sind und welche den Namen ‚Gemeindegut‘ haben – ich weiß nicht, ob ich richtig verdolmetsche, im Polnischen heißt es ‚dobro gminne‘ – also ‚Gemeindegut‘. Das sind jene Gründe, welche das Eigenthum entweder der ganzen Gemeinde oder eines Theiles der Gemeinde bilden, nachdem ja die politische Gemeinde aus Ansässigkeiten bestehen kann, welche besonderes Eigenthum haben und wo die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinde, beziehungsweise dieses Theiles der Gemeinde das Benützungsrecht auf diese Gründe haben. Diese Gründe fallen unbestreitbar nach dem Wortlaute des § 1 unter dieses Gesetz. Nun, meine Herren, die Verwaltung dieser Gründe, die Benützung, die Theilung dieser Gründe ist aber, wenn ich nicht irre, bereits in allen durch Landesgesetze gegebenen Gemeindeordnungen normirt, besonders in Galizien. Ich kann die Paragraphe citiren, durch die sie normiert ist“. (Vgl insbesondere die Beiträge der Abgeordneten v Grocholski und Kopp sowie des Regierungsvertreters v Rinaldini, Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, IX. Session, 268. Sitzung, 9214 ff; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, IX. Session, 9219)

Trotz dieser und ähnlicher Einwände wurde das Gesetz beschlossen, nicht zuletzt deshalb, weil die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnungen für unzulänglich gehalten wurden. Der Regierungsvertreter Ministerialrat v Rinaldini führte dazu aus: „Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz auch diese Grundstücke, nebst den sogenannten Klassenvermögen, also auch das Gemeindegut einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen, welche in einer Reihe von Ländern gemacht worden sind, die sehr vagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche ja bloß auf die unangefochtene Uebung hinweisen und eventuell, wo eine solche unangefochtene Uebung nicht besteht, Gemeinderathsbeschlüsse als normirend bezeichnen, nicht hinreichend sind. Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Comeptenz frägt, wenn man sicheren Aufschluß haben will, wer eigentlich competent sei, in dieser Frage zu entscheiden? Diese Unzulänglichkeit der bestehenden Normen der Gemeindeordnung und auch insbesondere, was das Gemeinschaftsvermögen betrifft, die vollständige Unzulänglichkeit der Normen des 16. Hauptstückes des bügerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft des Eigenthums haben geradezu dazu gedrängt, eine solche Vorlage zu entwerfen“. (Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, IX. Session, S 9221; vgl auch den Debattenbeitrag des Abgeordneten Granitsch, 9230 ff)

Nach der Erlassung des Reichsrahmengesetzes, RGBl 1883/94 durfte der Landesgesetzgeber die Fragen der Teilung und Regulierung des Gemeindegutes nur mehr „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ (§ 2 leg cit) regeln, dh als Ausführungsgesetzgeber. Die Reichsgesetzgebung nahm die Zuständigkeit zur Rahmengesetzgebung auf diesem Gebiet mit diesem Gesetz aus 1883 einfach für sich in Anspruch. Die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Grundstücke war damit auch hinsichtlich des Gemeindegutes eine „agrarische Operation“ im Zuständigkeitsbereich der Reichsrahmengesetzgebung. (Vgl dazu die Kritik von Weyr, Rahmengesetze. Studie aus dem österreichischen Verfassungsrechte, Leipzig/Wien 1913, 60 ff; Gatterbauer/Kaiser/Welan, aaO 48)

Für die kompetenzrechtliche Zuordnung des Gemeindegutes, wie sie in dieser Untersuchung vorzunehmen ist, ist die damalige Zuständigkeit des Reichsgesetzgebers – und damit auch die Frage, ob dieses Reichsgesetz überhaupt verfassungsgemäß war – unmaßgeblich (Vgl §§ 11 und 12 des Gesetzes, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, RGBl 1867/141). Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang nur, dass unter dem Kompetenzbegriff „agrarische Operationen“ im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG nach der Versteinerungstheorie auch die Teilung und Regulierung von Gemeindegut zu verstehen ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass sämtliche Landes-Ausführungsgesetze zum Reichsrahmengesetz von 1884 bis zum Jahre 1921 agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegutes ausdrücklich der Teilung und Regulierung unterwarfen, wobei sie für die Regulierung allerdings eine Allgemeinzuständigkeit der Gemeinde festlegten. (Gesetz für die Markgrafschaft Mähren vom 13.2.1884, LGBl 31/1884 (Mähr-TRLG); Gesetz für das Herzogtum Kärnten vom 5.6.1885, LGBl 23/1885 (K-TRLG); Gesetz für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 3.6.1886, LGBl 39/1886 (NÖ-TRLG 1886); Gesetz für das Herzogtum Krain vom 26.10.1887, LGBl 2/1888 (Krain-TRLG), Gesetz für das Herzogtum Schlesien vom 28.12.1887, LGBl 13/1888 (Schles-TRLG); Gesetz für das Herzogtum Salzburg vom 11.10.1892, LGBl 32/1892 (Slbg-TRLG); Gesetz für das Herzogtum Steiermark vom 26. Mai 1909 LGBl 44/1909 (St-TRLG 1909); Gesetz für die gefürstete Grafschaft vom 19. Juni 1909 LGBl 61/1909 (T-TRLG 1909); Gesetz für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns vom 28. Juni 1909 LGBl 36/1909 (OÖ-TRLG 1909) und das Gesetz für das Land Vorarlberg vom 11. Juli 1921 LGBl 1921/115 (V-TRLG 1921)

Regelungen betreffend die Teilung und Regulierung von Gemeindegut sind daher in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache und in der Ausführungsgesetzgebung Landessache. Da sich der Reichsgesetzgeber 1883 die Rahmengesetzgebung auf diesem Gebiete arrogiert hatte (Weyr, Rahmengesetze (1913) 60 ff; Pernthaler, Kompetenzverteilung in der Krise (1989) 31), hat das B-VG für die noch vor seinem Inkrafttreten in die republikanische Rechtsordnung übernommene Bodenreformgesetzgebung eine eigene Bundeskompetenz (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) und eine besondere Verfassungsgrundlage für die gleichfalls übernommene traditionelle Organisationsform der Agrarbehörden geschaffen. (Vgl die Neuordnung der Organisation der Agrarbehörden durch das Gesetz StGBl 1920/195; Art 12 Abs 2 B-VG) Auf die am 1.10.1925 in Kraft getretene – Kompetenz des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG hat sich nicht nur die Regierungsvorlage des FlV-GG 1931 berufen (78 der Beilagen Nationalrat IV. GP., 9) sondern auch die Landesausführungsgesetze – bis zum Tiroler FlV-LG LGBl 2009/7 – bei der Regelung des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung gestützt. (Bericht und Antrag des Ausschusses für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten zur Regierungsvorlage der TFLG-Novelle, Zl 574/09 der Beilagen zu den Sten Prot des LT XV. GP)

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III. ABLÖSUNG VON GEMEINDEGUT-NUTZUNGSRECHTEN

Unter der Ablösung von Nutzungsrechten am Gemeindegut sind Entschädigungen für die (zwangsweise) Aufhebung dieser Nutzungsrechte zu verstehen. Bei „echtem Gemeindegut“ – bei dem die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stehen – wird die Ablösung in der Gemeindeordnung geregelt. (Vgl § 73 Tiroler Gemeindeordnung, LGBl 2001/36 „Aufhebung von Nutzungsrechten“) Für das „atypische Gemeindegut“ – das im Eigentum der Agrargemeinschaft steht – sieht das TFlG idF der Novelle LGBl 2009/7 eine analog formulierte Enteignungsbestimmung des agrargemeinschaftlichen Grundstückes zugunsten der Gemeinde vor. (§ 40 Abs 3 TFlG; zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung vgl Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der TFlG-Novelle 2010, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2012) 435 ff) Schiff sieht in der Ablösung – wie bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke – eine Form der Beseitigung der agrarischen Gemeinschaft (des Gemeindegutes). „Die Ablösung kann dort, wo die gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Nutzungen solche Realitäten betreffen, die im Eigentum einer oder mehrerer Gemeinden stehen, an die Stelle der bloßen Teilung treten. Mit der Aufhebung der Nutzungsrechte gegen Entschädigung verwandelt sich das Gemeindegut in Gemeindevermögen.“ (Vgl Schiff, Agrarpolitik seit der Grundentlastung, Bd I, 1898, 234)

„Die Ablösung ermöglicht die Aufhebung der Gemeinschaft auch dort, wo die Teilung des Gemeindegutes aus ökonomischen Gründen nicht angebracht wäre. Dort, wo die Naturalnutzungen für die Wirtschaft der Berechtigten nicht (mehr) notwendig sind, wird deren Ablösung in Geld leicht möglich sein“. Das Reichsrahmengesetz von 1883, RGBl 94, regelte nur die Teilung und Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Gemeindegut); Bestimmunen über die Ablöse von Gemeindegut-Nutzungsrechten finden sich in diesem Gesetz keine. (Vgl Schiff, Agrarpolitik, 244 und 257, der darin einen bedeutenden Mangel dieses Gesetzes erblickte)

Da aber nicht die im Versteinerungszeitpunkt vorhandenen konkreten Regelungen versteinert werden, „sondern der im Versteinerungszeitpunkt durch die jeweils geltende Rechtslage vorgezeichnete institutionelle Rahmen“, sind auch Neuregelungen zulässig, „sofern sie nur nach ihrem Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören“. So hat etwa der Verfassungsgerichtshof die Regelung des § 10 Abs 1 Sbg Einforstungsrechtegesetz, LGBl 1986/74 über die Umrechnung von seinerzeitigen Kreuzer-Beträgen in heutige Währung nicht dem Kompetenztatbestand „Geldwesen“ (Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG), sondern – weil sie im Zusammenhang mit Einforstungsrechten steht – dem Kompetenztatbestand „Bodenreform“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) zugeordnet. (VfSlg 11.856/1988) Es ist also nicht ausgeschlossen, dass auch die Ablöse von Gemeindegut-Nutzungsrechten eine Angelegenheit der Bodenreform im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG darstellt. Bei der Ermittlung des „Systems“, das durch die im Versteinerungszeitpunkt bestehenden Einzelregelungen konstituiert wird, ist auf das Typische der Bodenreform abzustellen; dabei kommt auch dem Regelungszweck eine wesentliche Rolle zu.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sind die „agrarischen Operationen und die Wiederbesiedelung“ für die Bodenreform typisch. Andere Aktionen sind nur dann als solche der Bodenreform anzusehen, „wenn sie den beiden beispielsweise angeführten Aktionen artähnlich sind, das heißt, die diese Aktionen typischerweise kennzeichnenden Merkmale aufweisen“. Die typischen Merkmale dieser Aktionen wiederum „können nur nach dem Gegenstand, nach den Motiven und nach den Mitteln der Reform verläßlich festgestellt werden. “ Gegenstand der Bodenreform sind nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes Bodenbesitz , Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse bestimmter Art, wobei entweder eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse (Wiederbesiedelung, Bereinigung des Waldlandes, Zusammenlegung, Gemeinschaftsteilung) oder auch nur eine Abgrenzung von Benützungs- oder Verwaltungsrechten bestimmter Art (Gemeinschaftsregulierungen) stattfindet. Das Motiv für die Einleitung solcher Aktionen sieht der Verfassungsgerichtshof darin, dass gewisse, in einem bestimmten Zeitpunkt gegebene Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse im Hinblick auf die Änderung der sozial- oder wirtschaftspolitischen Anschauungen oder Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt oder nicht mehr zweckmäßig erscheinen.

Das Mittel der Bodenreform bestehe in der planmäßigen Neuordnung oder Regulierung. Dem Beschauer solle sich nach Durchführung der Neuordnung oder Regulierung ein verändertes und in seinem Bestand gesichertes Bild in den der Reform unterzogenen Beziehungen darbieten. Es müsse sich dabei nicht unbedingt um umfassende Maßnahmen und auch nicht um Zwangsmaßnahmen handeln. Aktionen, die diese drei, die Maßnahmen der Wiederbesiedelung und der agrarischen Operationen kennzeichnenden Merkmale aufweisen, sind – wie aus der beispielgebenden Aufzählung dieser Aktionen in Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG gefolgert wird – als Maßnahmen der Bodenreform anzusehen. (Zur Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Bodenreform“ von sonstiger landwirtschaftlicher Wirtschaftsplanung und -lenkung siehe auch: Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, Bd 1 (1975) 96 f)

Es sind somit nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes unter Maßnahmen der Bodenreform alle jene – nicht unter Art 10 B-VG fallenden – Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen, welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen. (Vgl VfSlg 1390/1931; wiederholt bestätigt, zB durch VfSlg 2452/1952, 3649/1959, 4027/1961, 6508/1971, 7974/1977, 9336/1982; Zessner-Spitzenberg, ÖVBl 1931, 89 ff; Melichar, JBl 1968, 286 f; Gatterbauer/Kaiser/Welan, aaO 37 ff; Schwamberger, JBl 1985, 281; Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) 13 f; Eichler, Dimensionen des Agrarrechts (1987) 142 f; Kühne, Agrarstruktur-Raumordnung (1975) 19 und 30 f; derselbe, Das Bodenrecht, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Bodens (1970) 113 f)

Regelungen über die Ablöse von Gemeindegut-Nutzungsrechten entsprechen offenkundig diesen, vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten, Kriterien des Kompetenzbegriffes „Bodenreform“. Gleich den agrarischen Operationen haben sie die Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse zum Gegenstand. Das „Motiv“ (der Regelungszweck) liegt darin, dass die überkommenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Wirtschaftsverhältnisse angesichts geänderter sozial- und wirtschaftspolitischer Anschauungen oder Bedürfnisse den neuen Verhältnissen entsprechend geordnet werden sollen. Neben der „Verbesserung der Agrarstruktur“ – die eindeutig der Bodenreform zuzuordnen ist – soll die Aufhebung von Nutzungsrechten auch nichtagrarischen Zielsetzungen wie infrastrukturellen Vorhaben, Anlagen im öffentlichen Interesse oder Zielen der örtlichen Raumordnung dienen.

Auch diese nichtagrarischen Zielsetzungen sind aber „Bodenreform“ im oben angeführten kompetenzrechtlichen Sinn, weil dadurch das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung aufgehoben wird und die betreffenden Grundstücke anderer Verwendung zugeführt werden. Die Ablöse von Gemeindegut-Nutzungsrechten ist daher als eine planmäßige Neuordnung der gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne der oben angeführten Verfassungsrechtsprechung anzusehen, sodass auch das dritte Merkmal erfüllt ist. Sie führt ebenso wie die Teilung des Gemeindegutes zu klaren, neuen Bodenbesitzverhältnissen: Aus „Gemeindegut“ wird „Gemeindevermögen“. Es geht hier also wie bei der Teilung des Gemeindegutes letztlich um die Beseitigung des Gemeindegutes, verbunden mit einer Neuordnung der Bodenbenützungsverhältnisse. (Vgl Schiff, Agrarpolitik, aaO 134 und 244) Diese Konsequenz der Aufhebung agrargemeinschaftlicher Nutzungsrechte des Gemeindegutes übersieht das Erkenntnis des VwGH Slg Nr 3560 (A)/1954, das – ohne nähere kompetenzrechtliche Untersuchung – die (richtiger Weise) als Enteignungsbestimmung der Gemeindeordnung qualifizierte Maßnahme in keinem Zusammenhang „mit dem Rechtsgebiet der Bodenreform (Art 12 Abs 1 Z 3 BVG)“ sieht. Selbst wenn es im FlGG des Bundes oder in den Landesausführungsgesetzen keine vergleichbaren Regelungen gäbe, ändert dies nichts an der kompetenzrechtlichen Einordnung der angeführten Enteignungsbestimmungen der Gemeindeordnungen als „Bodenreform“. (Vgl allerdings die Bestimmungen des § 40 Abs 3 und 5 des TFLG idF LGBl 2009/7, die gleichfalls das „Erlöschen“ von agrargemeinschaftlichen Nutzungsrechten im öffentlichen Interesse vorsehen)

Hinzu kommt, dass die Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten – als Mittel „zur Liquidierung der Bindungen der alten gesprengten Agrarverfassung“ und damit der planmäßigen Neuordnung – dem Bodenreformrecht im Versteinerungszeitpunkt nicht fremd war. Das Motiv für diese Regelungen bestand ua in der „Entlastung des dienenden Gutes von als überholt empfundenen wirtschaftlichen Fesseln“. (Zessner-Spitzenberg, ÖVBl 1931, 123; Vgl das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl 130; dazu Lang, Teilwaldrechte in Tirol (1978) 55 ff; Junk, Die Wald- und Weidenutzungsrechte im geschichtlichen Ablauf, in: 100 Jahre Agrarische Operationen in Österreich. Der Förderungsdienst 1/1983, 26 ff)

Vorschriften über die Ablöse von Gemeindegut-Nutzungsrechten sind also nach Inhalt und Zweck den Regelungen über die Teilung und Regulierung von gemeinschaftlichen Grundstücken (Gemeindegut) ähnlich; sie bleiben daher innerhalb des durch die historische Rechtslage vorgezeichneten institutionellen Rahmens. Da sie dieses System nicht sprengen, sondern nur als eine intrasystematische Fortentwicklung der am 1. 10. 1925 in Kraft stehenden Regelungen über „agrarische Operationen“ anzusehen sind, fallen sie ebenfalls unter den Kompetenztatbestand „Bodenreform“ des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG.

Die angeführten Regelungen der Gemeindeordnung und der TFLG-Novelle 2010 über die „Aufhebung von Nutzungsrechten“ am Gemeindegut sind daher kompetenzrechtlich als „Ausführungsgesetze“ zur Bodenreform im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit Art 15 Abs 6 B-VG anzusprechen, weil das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl 103 idgF, diesbezüglich keine Regelung enthält. Von Bedeutung ist diese kompetenzrechtliche Zuordnung für die Vollziehung: Zwar handelt es sich um Landesverwaltung, ob aber der Ausschluss der Agrarbehörden von der Zuständigkeit wie die Gemeindeordnung anordnet (§ 73 Abs 3) verfassungsmäßig ist, scheint zweifelhaft, weil es sich diesbezüglich nicht um eine Angelegenheit des Art 15 Abs 1 B-VG („Gemeinderecht“ im Sinne des folgenden Punktes), sondern der „Bodenreform“ handelt und daher die Ausschlusswirkung des § 74 Gemeindeordnung anzuwenden ist. Im Besonderen ist dabei auch die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art 118 Abs 4 letzter Satz B-VG zu beachten.

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IV. KOMPETENZ DES GEMEINDEGESETZGEBERS

Bis zu den Reformgesetzen des 1883 was Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in umfassender Weise in der Gemeindeordnung der Länder geregelt (§ 63) und galt als Vollzugsbereich der autonomen Landesverwaltung. Aus dieser umfassenden Landeskompetenz hat das TRRG eine sachlich klar begrenzte Verwaltungsmaterie herausgelöst, die einer besonderen Verwaltungsorganisation mit richterlichem Einschlag – den Agrarbehörden – vorbehalten sein sollte. Diese schwerpunktmäßig reformatorische Verwaltungsaufgabe, die später unter dem Begriff „agrarische Operationen“ (Bodenreform) zusammengefasst wurde, ist im TRGG unter dem Doppeltitel „Teilung und Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ formuliert. Die Landes-Ausführungsgesetze zu diesem Rahmengesetz von 1884 – 1921 führten die neue behördliche Zuständigkeit bezüglich des Gemeindegutes nur sehr begrenzt aus – was dem damaligen Verständnis des „Reichsrahmengesetzes“ entsprach – und beließen den Gemeindeordnungen weitgehend die bisherigen Regelungen der Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Gemeindegutes.

Erst mit dem Inkrafttreten des FlV-GG 1932 wurde die kompetenzrechtliche Problematik der neuen Bundeskompetenz „Bodenreform“ neben der weiter bestehenden Gemeinderechtskompetenz der Länder als kumulative Regelungszuständigkeiten beider Gebietskörperschaften in der Sachmaterie „Gemeindegut“ erkennbar. Diese Zuständigkeitskumulation ist seit dem Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung am 1.10.1925 nicht mehr historisch, sondern rechtssystematisch nach den in Betracht kommenden kompetenzrechtlichen „Gesichtspunkten“ zu differenzieren. Das bedeutet, dass die historischen Regelungsbefugnisse des Gemeindegesetzgebers in Angelegenheiten des Gemeindegutes nicht mehr in der sachlich umfassenden Allgemeinzuständigkeit weiter gelten, sondern im Einzelnen darauf hin zu prüfen sind, ob sie der neuen Bundeskompetenz „Bodenreform“ widersprechen, mit ihr vereinbar sind oder sogar von ihr vorausgesetzt werden.

a) Die Doppelzuständigkeit des Landes

Der komplexe Zuständigkeitsbereich „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ ist kompetenzrechtlich derart zu differenzieren, dass der historisch nach der Versteinerungstheorie begrenzte Kompetenztatbestand „Bodenreform“ des Bundes aus der umfassenden Landeskompetenz „Gemeinderecht“ herausgehoben und die Restkompetenz danach analysiert wird. Als mögliche kompetenzrechtliche Grundlagen für gesetzliche Regelungen betreffend das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung kommen außer Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG („Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“), die Zuständigkeiten der Landesgesetzgebung nach Art 15 Abs 1 B-VG (Generalklausel zugunsten der Länder) und Art 115 Abs 2 B-VG („Gemeinderecht“) in Betracht.

Gemäß Art 115 Abs 2 erster Satz B-VG hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht – nach den Grundsätzen der Artikel 116 bis 120 B-VG – zu regeln. Unter „Gemeinderecht“ sind dabei vor allem die in Art 116 ff B-VG in ihren Grundsätzen festgelegten Organisationsvorschriften für die Gemeinden und Gemeindeverbände zu verstehen. Die Regelung des materiellen Gemeinderechtes, dh die „Regelung der gemäß den Artikeln 118 und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten“ richtet sich hingegen gemäß Art 115 Abs 2 zweiter Satz B-VG „nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes“ und somit nach den Kompetenzvorschriften des Art 10 – 15 B VG. (Vgl zB Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit (1971) 131 ff ) Regelungen betreffend die Verwaltung, Teilung oder Regulierung des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung obliegen, da es sich um die Festlegung von Aufgaben handelt, dem zuständigen Materiengesetzgeber (nach Art 115 Abs 2 zweiter Satz B-VG) und nicht dem Gemeinderechts-Organisationsgesetzgeber im Sinne des Art 115 Abs 2 erster Satz B-VG. Art 115 Abs 2 zweiter Satz B-VG schafft keinen eigenen Kompetenztatbestand, sondern verweist vielmehr auf die allgemeinen Kompetenz-Vorschriften.
Als Landeskompetenz gemäß Art 15 Abs 1 B-VG kommen für die gegenständliche Materie Vorschriften über die Vermögensverwaltung der Gemeinde (Art 116 Abs 2 B-VG), aber auch die subsidiäre Gesetzgebung im Kompetenztatbestand „Bodenreform“ in Betracht. (Art 15 Abs 6 B-VG: „Sind vom Grundsatzgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln“) Die Allgemeinzuständigkeit der Länder gemäß Art 15 Abs 1 B-VG wird durch die Grundsatzkompetenz des Bundes nur eingeschränkt, nicht aber die Gesetzgebungshoheit der Länder durch das Grundsatzgesetz begründet. (Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht (2004) 326.) Aus praktischen Erwägungen wird daher die Abgrenzung der Landeskompetenz „Gemeinderecht“ gegenüber der Bundeskompetenz „Bodenreform“ an den beiden unterschiedlichen Typen der „regulierten“ und der „unregulierten“ Agrargemeinschaft Gemeindegut analysiert. Denn das unregulierte Gemeindegut ist schwergewichtig Gemeinderechtskompetenz, das regulierte Gemeindegut fast ausschließlich Gegenstand der Bodenreformgesetzgebung.

b) Verwaltung des unregulierten Gemeindegutes

Nur in wenigen Teilbereichen unter den Kompetenztatbestand „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) fällt die Regelung der Verwaltung des nicht regulierten Gemeindegutes, wie sie manche Gemeindeordnungen auch noch heute enthalten. (Vgl §§ 70 – 72 Tiroler Gemeindeordnung LGBl 2001/36) Solange das Gemeindegut nämlich keiner planmäßigen Neuordnung der Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse unterworfen wird, sondern nur die bisherige Übung gewahrt und ihre Einhaltung überwacht werden soll, bleibt diese Angelegenheit im Kompetenzbereich des Landes (Art 15 Abs 1 B-VG) und – was die Vollziehung betrifft – eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art 118 Abs 2 B-VG). Es handelt sich dabei offenkundig um eine Regelung der Gemeindeaufgabe „Vermögensverwaltung“ (Art 116 Abs 2 B-VG) und nicht der Gemeindeorganisation, daher kommt nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht die Spezialkompetenz des Art 115 Abs 2 erster Satz B-VG, sondern die Allgemeinzuständigkeit nach Art 15 Abs 1 B-VG zum Tragen. (So auch: Adamovich; Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band: Materiellrechtlicher Teil (1953) 108 f) Da es sich dabei um historisch präzise abgegrenzte (öffentlich-rechtliche) Ausnahmen aus dem Bereich des Zivilrechts handelt, scheidet auch nach der sehr extensiven Auslegung des Verfassungsgerichtshofes eine Subsumption unter die Bundeskompetenz „Zivilrechtswesen“ eindeutig aus. (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG; VfSlg 9580/1982; Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen (1987) 36 ff)

Der Bodenreformgesetzgeber knüpft demgegenüber an das historisch überlieferte und hinsichtlich der Nutzung und Verwaltung bereits durch die Gemeindeordnungen geregelte Gemeindegut an und trifft Regelungen für eine planmäßige Neuordnung der Bodenbesitz-, Benützungs- und Wirtschaftsverhältnisse (Teilung und Regulierung des Gemeindegutes). Ein – als Folge überkommener Flurverfassung oder durch andere Eingriffe in die Figurierung und Nutzung von Grundstücken – geschichtlich gewordener Zustand wird im Hinblick auf die künftige Nutzung und Bewirtschaftung negativ bewertet und daher „planmäßig“, entsprechend den neuen Anschauungen und Bedürfnissen verbessert. Solange die Agrarbehörde aber keine Neuordnung der Verhältnisse schafft, ist das Gemeindegut nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen von der Gemeinde zu verwalten. (Vgl zB §§ 70 – 74 Tir Gemeindeordnung 2001, LGBl 36 und die Erläuterungen in: 2 der Beilagen zu den Sten Prot des Tiroler Landtages, IX. GP. 24. Tagung) Der Landesgesetzgeber darf aber nicht nur Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindegutes treffen, sondern ist darüber hinaus nach Art 15 Abs 1 B-VG auch zuständig, Regelungen über die Verwaltung der nach einer erfolgten Teilung des Gemeindegutes der Gemeinde zugesprochenen Grundstücke (ehemals Gemeindegut, nunmehr Gemeindevermögen) bzw über die nach einer Regulierung des Gemeindegutes der Gemeinde zustehenden Nutzungsrechte zu treffen. (Vgl zB die Bestimmungen der §§ 70 ff Vbg Gemeindegesetz betreffend die Vermögensverwaltung der Gemeinde) Unter die Kompetenz „Bodenreform“ fallen beim nichtregulierten Gemeindegut lediglich die Kompetenzen der Agrarbehörde zur Feststellung der Qualität „agrargemeinschaftliches Grundstück und die allgemeinen Befugnisse der Agrarbehörden zur Einleitung bodenreformatorischer Verfahren bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

c) Das regulierte Gemeindegut

Das regulierte Gemeindegut unterliegt – bereits ab Einleitung des Regulierungsverfahrens dem Kompetenztatbestand „Bodenreform“. Nach der verfassungsrechtlichen Konstruktion der Kompetenztype „Grundsatzgesetzgebung“ kann allerdings der Landesgesetzgeber auch im Rahmen dieses Kompetenztatbestandes alles regeln, was im Grundsatzgesetz (FlVGG) nicht geregelt ist und dessen Regelungen nicht widerspricht. Nachdem aber der Grundsatzgesetzgeber selbst vorausgesetzt hat, dass die Gemeindeordnungen im Rahmen ihrer Kompetenz „Bestimmungen über die gemeinschaftliche Benutzung“ des Gemeindegutes treffen können (§ 15 Abs 2 lit d FlV-GG), widersprechen materiellrechtliche und organisatorische Bestimmungen der Gemeindeordnung über das Recht und den Umfang der Nutzungen am Gemeindegut, die Verwaltung und Aufsicht über diese Nutzungen solange nicht dem Flurverfassungsrecht, als nicht die Agrarbehörde im Rahmen des Regulierungsverfahrens abweichende Regelungen trifft. (Vgl dazu die Bestimmungen der §§ 68 – 73 einerseits und die Vorbehaltsregelung des § 74 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl 2001/36, andererseits) Da das Flurverfassungsrecht keine Bestimmungen über die Aufhebung („Ablösung“) von agrargemeinschaftlichen Nutzungsrechten kennt sind auch derartige Regelungen in den Gemeindeordnungen kompetenzmäßig Landessache gemäß Art 15 Abs 6 B-VG, obwohl es sich um eine Materie der Bodenreform handelt. (Vgl allerdings die (verfassungswidrige) Enteignungsbestimmung des § 40 Abs 3 TFLG idF TFLG-Novelle 2010; Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der TFLG-Novelle 2010, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2012) 535 ff)

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V. BODENREFORM UND „ZIVILRECHTSWESEN“

Der Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) wird in der Rechtsprechung des VfGH außerordentlich weit – vor allem gegenüber der Allgemeinzuständigkeit der Länder – ausgelegt. (Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen (1987) 26 ff) Trotz der in Randbereichen maßgeblichen strukturellen Begriffsbildung des Zivilrechts als „Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich“ (§ 1 ABGB) hält die Verfassungsrechtsprechung insgesamt eindeutig daran fest, dass auch der Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ nach der „Versteinerungstheorie“, dh historisch-systematisch auszulegen ist. Danach gehören zum „Zivilrechtswesen“: „… alle jene Materien, die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrechtes anzusehen waren. Dieser in diesem Sinne materiell definierte Begriff des Zivilrechtswesens wird allerdings nicht, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in diesem Erkenntnis (VfSlg 2658/1954) hervorgehoben hat, durch die Summe der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenztatbestände des B-VG bestehenden Bestimmungen zivil-, prozeß- und exekutionsrechtlichen Inhalts erschöpft. Auch neue Regelungen sind ihm zuzuzählen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrecht angehören.“
Der VfGH hat an dieser Linie der Kompetenzauslegung vom ersten maßgeblichen Erkenntnis bis heute grundsätzlich stets festgehalten. Dies war umso naheliegender, als auch in der Zivilrechtslehre selbst ein historisch bestimmter Kernbestand des bürgerlichen Rechts – trotz aller Abgrenzungsprobleme – immer unbestritten blieb. (VfSlg 558/1926; VfSlg 1712/1948; 2452/1952, 2820/1950; 5534/1967; 8989/1980; 9580/1982; 9663/1983; 9906/1983; Vgl Pisko, in: Klang (1933) I/1, 44; Bydlinski, in: Rummel (Hg) Kommentar (1983) 3 ff, 5)

Der VfGH hat die historisch-systematische Methode auch dazu benutzt, bestimmte zivilrechtliche Regelungen aus dem Begriff „Zivilrechtswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) auszuklammern, weil sie ihrer historischen Bedeutung nach stets unter anderen Kompetenzbegriffen mit verstanden wurden. Die Abgrenzung der Kompetenztatbestände „Zivilrechtswesen“ und „Bodenreform“ hat also so zu erfolgen, dass zu untersuchen ist, welche besonderen zivilrechtlichen Regelungen aus dem genannten historischen Regelungskomplex des Zivil-, Prozess- und Exekutionsrechts – wiederum nach der Versteinerungstheorie – in der Sonderkompetenz „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen“ enthalten sind. Es geht also um diese, historisch aus dem einfachgesetzlichen Normenmaterial zum Stichtag 1.10.1925 zu ermittelnden zivilrechtlichen Sonderbestimmungen der Bodenreformgesetze – als Verwaltungsrecht sui generis –und nicht um die allgemein gültigen Regelungen des Zivilrechts, die neben dem Bodenreformrecht geltend bleiben und daher unter Umständen auch von den Agrarbehörden anzuwenden sind. (Vgl VfSlg 3121/1956:“Der Bundesgesetzgeber kann Verwaltungsbehörden mit der Rechtsprechung in Zivilrechtsangelegenheiten betrauen …“ ebenso VfSlg 2794/1955)

Ausgangspunkt der Abgrenzung des „Bodenreform-Zivilrechts“ hat die – im Verfassungsrang stehende – Kompetenzfeststellung gemäß Art 138 Abs 2 B-VG im VfGH Erk Slg 1390/1931 zu sein: „Alle Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, die die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen, sofern sie nicht unter Art 10 B-VG fallen“. Im selben Sinn: VfSlg 3649/1959; 4027/1961; 5741/1968; 6508/1971; 9120/1981; 11.856/1988; 12.280/1990 ua) Schon aus dieser Formulierung selbst – und noch viel deutlicher aus den zahlreichen Erkenntnissen des VfGH, welche diese Kompetenz erläutern und konkretisieren geht klar hervor, dass die Feststellung und Verfügung über Eigentum und zivilrechtliche Ansprüche und Rechtsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kraft Verfassungsrecht zum Kernbereich der agrarbehördlichen Kognitionsbefugnisse gehören. In zahlreichen Erkenntnissen hat der VfGH daher ausdrücklich festgehalten, dass sich der Kompetenztatbestand „Bodenreform“ auch auf zivilrechtliche Fragen erstreckt und daher vom Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ abzugrenzen ist. (VfSlg 8151/1977; 11.856/1988; 12.415/1990; VwGH v 13.12.1994, 94/07/039 ua; VfSlg 2452/1952; 2820/1955; 3614/1959; 4064/1961; 5666/1968; 12.280/1990 ua)

Noch viel deutlicher wird dieses Ergebnis, wenn man den in Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG genannten Sonderfall der Bodenreform, nämlich die „agrarischen Operationen“ im Sinne der für die Auslegung der Kompetenztatbestände maßgebenden „Versteinerungstheorie“ auslegt. Da auf den „Versteinerungszeitpunkt“ 1.10.1925 (Inkrafttreten der Kompetenzverteilung) abzustellen ist, können nach der Judikatur des VfGH unter agrarische Operationen „nur die in den drei so genannten ‚Reichsrahmengesetzen‘ vom 7. Juni 1883, RGBl 92 bis 94 geregelten Aktionen der Zusammenlegung, der Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und der Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften verstanden werden“. (VfSlg 1390/1931; 5741/1968; 6508/1971; Melichar, Verfassungsrechtliche Probleme des Agrarrechtes, JBl 1968, 287; Gatterbauer/Kaiser/Welan, Aspekte des österreichischen Flurverfassungsrechtes 1972, 39)

Diese Reichsrahmengesetze ermächtigen aber – wie oben dargelegt wurde – die Agrarbehörden zweifellos dazu, zivilrechtliche Fragen der Eigentums- und Rechtsverhältnisse im Rahmen der ihnen übertragenen Wirkungsbereiche der Bodenreform festzustellen und planmäßig neu zu ordnen (Zivilrechtliche Kognitionsbefugnis der Agrarbehörden). Im Rahmen dieser zivilrechtlichen Kognitionsbefugnis haben die Agrarbehörden neben den besonderen Vorschriften des Bodenreformrechts aber auch die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts anzuwenden, soweit sie nach den dafür maßgebenden Verfahrensvorschriften an die Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit treten.

Einen allgemeinen Ausschluss des materiellen Zivilrechts kennt das Bodenreformrecht gerade nicht, weil dies auch mit grundsätzlichen Zielsetzungen im Sinne der zuvor angeführten Kompetenzfeststellung unvereinbar wäre. Es ist daher an Hand der konkreten anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bodenreformrechts zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß neben diesen Vorschriften Regelungen des allgemeinen Zivilrechts anzuwenden sind. Diese kompetenzrechtliche Auslegungsregel des Verhältnisses „Bodenreform-Zivilrechtswesen“ ist im Übrigen schon im ABGB selbst – hier noch kompetenzneutral – angelegt. (Absatz 8 des Kundmachungspatentes; Pernthaler, Zivilrechtswesen, aaO 45)

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aus: Peter Pernthaler, Gemeindegut im Zusammenspiel von Gemeinderecht, Flurverfassung und Zivilrecht, unveröffentlichtes Gutachten, März 2013

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MP

Fraktionengesetz 1893

Das (Tiroler) Fraktionengesetz von 1893

 Abstract

Tatsache ist, dass das historische Eigentum der „Realgemeinden“, wie die Nachbarschaften oft auch bezeichnet werden, im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung regelmäßig auf Eigentumsträger mit der Bezeichnung „Gemeinde“ oder „Fraktion“ einverleibt wurde. Ein wesentlicher Grund dafür war die Tatsache, dass die führenden Kreise der Tiroler Gesellschaft im ausgehenden 19. Jahrhundert die moderne Ortsgemeinde und die historische Realgemeinde nicht zu unterscheiden vermochten.

Während in anderen Bundesländern die Einführung eines Teilungs- Regulierungs- Landesgesetzes vorangetrieben wurde (Kärnten: 1885, Niederösterreich: 1886, Krain: 1887, Schlesien: 1887, Salzburg: 1892), passierte in Tirol ganz etwas anderes: Als Unikum im Kreis der Kronländer wurde in Tirol ein „Fraktionengesetz“ geschaffen (LGuVoBl 1893/32). In Tirol sah man in den Agrargemeinschaften einem Bestandteil der neuen politischen Ortsgemeinde, weshalb man kein Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz geschaffen hat, sondern eben ein „Fraktionengesetz„.

Es war die erklärte Absicht des historischen Gesetzgebers, jene Gebilde, die wir heute als Agrargemeinschaften verstehen, als Unterorganisationen der politischen Ortsgemeinden einzurichten. Als solche sollten diese auch spezifische politische Mitwirkungsrechte auf Gemeindeebene besitzen. Die Ortsgemeinde wurde als Summe der verschiedenen Nachbarschaften verstanden. Dass diese Nachbarschaften ein gemeinschaftliches Privatvermögen verwalteten, wurde übersehen.

Bezeichnend ist, dass die Resolution des Tiroler Landtages vom 31. März 1892, welche den „einzelnen Gemeindeteilen (Fractionen) in der Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung den ihnen gebührenden Einfluss“ wahren wollte, auch die Vorsorge gegen Streitigkeiten bei der Nutzung der Gemeinschaftsgüter im Auge hatte. Der Tiroler Landtag des Jahres 1892 erfasste diesen Sachverhalt als Streitigkeiten über die „Nutzung des Gemeindevermögens“; eine bessere Regelung in den §§ 10 und 63 der Tiroler Gemeindeordnung 1866 sollte diesen Streitigkeiten vorbeugen.

Dies alles ganz anders, als etwa im Land Kärnten, wo in den Jahren 1876, 1877 und 1878 der idente Sachverhalt wiederholte Resolutionen des Landtages hervorgebracht hatte, wonach ein Regulierungsgesetz geschaffen werden möge,  um die gemeinschaftlichen Benützungsrechte „mehrerer Insassen einer Ortschaft oder verschiedener Ortschaften“ einer Ablösung oder Regulierung zuzuführen. (Blg Nr II stenProt Kärnter LT 1884). In Kärnten hatte man genau verstanden, dass die Gemeinschaftsliegenschaften kein Gemeindevermögen sondern Privateigentum waren.


Übersicht:
Das Fraktionengesetz LGBl 1893/32 und sein Umfeld
Begriff und Rechtsnatur der Fraktionen (LGBl 1893/32)
Gesetzgebungsgeschichtlicher Rahmen des Fraktionengesetzes

 

1. Das Fraktionengesetz LGBl 1893/32 und sein Umfeld

Erheblich wichtiger als die gemeinderechtlichen Fraktionen nach dem ProvGemG 1849 waren jene Fraktionen, mit denen sich der Tiroler Landtag gegen Ende des 19. Jahrhunderts auseinandersetzen mußte. Eine Wurzel des Problems lag in einer Ergänzung, die der Tiroler Landtag selbst jener Gesetzesvorlage hinzugefügt hatte, die von der Wiener Zentralregierung für die Gemeindegesetze der Länder entworfen worden war. Der dadurch modifizierte § 65 der Tiroler Gemeindeordnung 1866 enthielt die Bestimmung, wonach dann, wenn eine Gemeinde aus mehreren „Fraktionen“ bestünde, die Erträgnisse „getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse“ in den Voranschlägen und Jahresrechnungen der Gemeinde besonders ersichtlich zu machen seien. (§ 65 Abs 5 TGO 1866) Damit wurde der Begriff der „Fraktion“ allerdings vorausgesetzt; er korrelierte nämlich mit keiner anderen Regelung der TGO 1866 und bildete in deren Gesamtsystem einen Fremdkörper. Es war daher kein Wunder, dass diese Fraktionen, wie man später feststellte, „behördlich so viel als möglich ignoriert“ wurden. (BlgNr 18 stenProt Tiroler LT, VII. Periode, IV. Session 1892/93, Seite 3)

Dessen ungeachtet fanden 1892 „Fractionen“ als „Gemeindetheile“ bzw als „Theile dieser Gemeinde“ (dh der politischen Ortsgemeinde) sehr punktuell in ein Gesetz Eingang, das die Verwaltung des Gemeindeeigentums regelte. (LGBl 1892/17, § 2, § 14, § 34) Auch dabei kam es aber zu keiner vertieften Auseinandersetzung mit dem Fraktionsbegriff. Dies kann kaum erstaunen; im Landtag wußte man nur zu gut, dass dieses Problem erst seiner Lösung harrte: Wenige Monate zuvor, in seiner Sitzung vom 31. März 1892, hatte der Landtag nämlich eine Resolution beschlossen, worin der Landesausschuss aufgefordert wurde, Erhebungen und Überlegungen im Hinblick auf verschiedene Änderungen des Gemeindewesens anzustellen. Insbesondere betraf dies, neben zwei hier nicht näher darzustellenden Problemkreisen (einer Abänderung der Regeln zur Gemeindegutsnutzung sowie einer Verlängerung der Wahlperiode der Gemeindevertretungen bei Einführung periodischer Ergänzungswahlen), die Fraktionen (StenProt Tiroler LT, 10. Sitzung der 3. Session der VII. Landtagsperiode, 31. März 1892, 89ff); dazu formulierte die Resolution:

„Um den einzelnen Gemeindetheilen (Fractionen) in der Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung den ihnen gebührenden Einfluß zu wahren, wird als zweckmäßig anerkannt, daß in größern Gemeinden, welche aus mehrern selbständigen Theilen bestehen, bei den Gemeindewahlen die Anzahl der auf die Gesammtgemeinde entfallenden Vertreter, nach Gemeindetheilen (Fractionen) im Verhältnisse der Bevölkerungsziffer aufgetheilt werden. (…) Der Landesausschuß wird beauftragt die nöthigen Erhebungen zu pflegen, welche Bestimmungen der Gemeindewahlordnung bezw. der Gemeindeordnung abgeändert werden müssen, um (…) die Rechtsverhältnisse der Gemeindefractionen überhaupt in zweckentsprechender Weise zu regeln.“ (BlgNr 18 stenProt Tiroler LT, VII. Periode, IV. Session 1892/93)

Hintergrund der Beschäftigung mit den Fraktionen war der Befund, dass zahlreiche Gemeinden „nicht lebensfähig“ erschienen. Die „volle Wahrung der Gemeindeautonomie“ verhinderte eine zwangsweise Vereinigung dieser Gemeinden; auch war es „seit 9. Jänner 1866 noch nicht gelungen (…), Gemeinden zur vollkommen freiwilligen Vereinigung zu veranlassen“. In dieser Hinsicht sollte mit der Ausgestaltung der Fraktionen ein Anreiz geboten werden, um den größeren „Sammelgemeinden“ das „Beisammensein zu erleichtern, und andererseits den jetzt selbständigen lebensunfähigen Gemeindegebilden ihre Verschmelzung mit anderen zu erleichtern“. (StenProt Tiroler Landtag, 10. Sitzung der 3. Session der VII. Landtagsperiode, 31. März 1892, 90. Schon in dem Bericht des Gemeindeausschusses, der dem Resolutionsbeschluss voranging, zeigte sich allerdings eine dogmatische Unsicherheit; einerseits erschien es notwendig, den nicht lebensfähigen Gemeinden „ihre wohlberechtigten autonomen Interessen zu wahren“, andererseits sollten sie sich nicht als „Privatverbände oder Privatvereine“ verstehen.)

In Ausführung der „Aufträge“ des Landtages legte der Landesausschuss mit 30. März 1893 einen Bericht sowie drei Gesetzentwürfe vor, darunter einen solchen „über die Vertretung der Gemeindefractionen“. Als Berichterstatter fungierte das langjährige Ausschussmitglied Anton Graf von Brandis, zu dieser Zeit bereits Landeshauptmann von Tirol. Sein Bericht lässt erkennen, was man sich unter dem Begriff „Fraktion“ vorgestellt hatte, auch wenn man sich offenkundig schwer tat, diesen Gegenstand exakt zu definieren:

„Die großen Gemeinden, mit Ausnahme einiger weniger geschlossener Orte, bestehen durchweg aus mehreren getrennten Dörfern, Weilern, kurz gesagt Fractionen. Bei den kleinen Gemeinden dürfte sich wohl in den allermeisten Fällen geschichtlich nachweisen lassen, daß sie ursprünglich Theile eines größeren Gemeindewesens bildeten, mit anderen Worten, daß sie aus ehemaligen Fractionen selbstständige Gemeinden wurden.“ „Eine weitere Veranlassung der gegenwärtigen Vorlage ist das Bedürfnis, den Fractionen endlich einmal den ihnen gebührenden Platz in unserer Gemeinde-Gesetzgebung zu verschaffen. Unser Gemeindegesetz kennt eigentlich nur Ortsgemeinden mit ihrer Vertretung. Daß diese Ortsgemeinden auch aus Theilen, Fractionen, bestehen können, wird insoferne anerkannt, als diese Fractionen auch eigenes Vermögen besitzen können[,] welches sie, und zwar unter Oberaufsicht der gemeinsamen Gemeindevertretung, selbstständig verwalten sollen; wie aber diese Verwaltung geschehen soll? durch wen? wer die Fraction vertreten soll? das ist der rechtsgiltigen Übung anheimgestellt. Diese rechtsgiltige Übung nun ist ein sehr vielgestaltiges Etwas, und läßt mitunter auch bezüglich ihrer Rechtsgiltigkeit begründete Zweifel aufkommen. Es sind dies größtentheils Überbleibsel der älteren Gemeindeordnungen, die man bestehen ließ, weil man eben nichts Passendes an deren Stelle zu setzen wußte, die man aber behördlich so viel als möglich ignorirte, weil sie nicht in den Rahmen der neuen Gesetzgebung hineinpaßten, und die so möglichst uncontrollirt fortwucherten in einer Weise, die weder zum Besten des neuen Gemeindegebildes war, noch auch dem Geiste der alten Einrichtungen entsprach.“ (BlgNr 18 stenProt Tiroler LT, VII. Periode, IV. Session 1892/93)

Die Zielsetzung, „Gemeindetheilen“ als „Fraktionen“ den „ihnen gebührenden Platz“ in der Tiroler Gemeindegesetzgebung zu verschaffen, wurde jedoch dadurch erschwert, dass sich der Landesausschuss weder zu einer exakten Definition des Gegenstandes durchringen konnte noch in der Frage nach dessen Rechtsnatur eindeutig Stellung bezog. Diese Probleme spiegelten sich in weiterer Folge auch in dem schließlich beschlossenen Fraktionengesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl 1983/32; dessen zentrale Bestimmung lautete wie folgt.

§ 1 (1) Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbständigen Theilen (Fractionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann über Ansuchen oder in Folge von Beschwerden einer oder mehrerer Fractionen die Anzahl der auf die Gesammtgemeinde nach § 14 der Gemeindeordnung entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmänner unter eben diesen Gemeindefractionen aufgetheilt werden.

(2) Ob und in welcher Art diese Auftheilung und wie die Vornahme der Wahl zu geschehen habe, bestimmt die k.k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse, wobei folgende Grundsätze zu beobachten sind: [Es folgen Abs 3 und 4; abgedruckt unten b.]

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2. Begriff und Rechtsnatur der Fraktionen (LGBl 1893/32)

Schon der Bericht des Landesausschusses hatte den Ausdruck „Fractionen“ zunächst nur als eingeklammertes Synonym verwendet und den „Gemeindetheilen“ nachgestellt; als Beispiele genannt wurden „Dörfer“ und „Weiler“. Dabei überwog der Charakter einer Beschreibung; eine möglichst genaue Definition wurde offenkundig gar nicht angestrebt. In Zusammenhang damit standen auch historische Überlegungen zur Entstehung kleiner Gemeinden aus ehemaligen Fraktionen größerer. Mit „Gemeindetheilen (Fractionen)“sollten somit aus der älteren Gemeindeverfassung stammende Gebilde erfasst werden, „Überbleibsel der älteren Gemeindeordnungen“, deren Bestand darauf zurückzuführen war, dass man „nichts Passendes an deren Stelle zu setzen wußte“. Unsicherheiten hinsichtlich des Fraktionsbegriffs und hinsichtlich der Art, wie der undefinierte Gegenstand den ihm „gebührenden Platz“ in der modernen Gesetzgebung erhalten sollte, zeigte bereits der Landesausschussbericht durch zwei verschiedene Anknüpfungspunkte: Einerseits nahm er auf einen örtlichen Siedlungszusammenhang („Dörfer“, „Weiler“) Bezug, andererseits auf die Existenz „eigenen Vermögens“; letzteres durch Hinweis auf die im Rahmen der „älteren Gemeindeordnungen“ bestehende „rechtsgiltige Übung“ betreffend Vermögensverwaltung und Vertretung der Fraktionen. Dies liefert einen Anhaltspunkt für einen eigenständigen Rechtsträger. Das Fraktionengesetz kombinierte diese beiden möglichen Anknüpfungspunkte und betraf daher „Gemeinden, welche aus mehreren selbständigen Theilen (Fractionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besitzen“.

Die hier offenbar werdenden Schwierigkeiten bei der juristischen Erfassung eines historischen Phänomens sind durchaus nachvollziehbar, stand man dabei doch vor einem recht spezifischen Problem. Im Gegensatz zu Tirol, wo mangels grundherrschaftlicher Strukturen die lokalen Gemeinschaften als „Markgemeinden“ einen „doppelten Beruf“ als örtliche Gemeinwesen und als ländliche Wirtschaftsgenossenschaften bewahrten, hatten nachbarschaftliche Organisationsformen im anderen Ländern keine Bedeutung mehr: Der Niederösterreichische Landesausschuss stellte dazu 1878 fest, dass die „alte Organisation der Nachbarschaft“ zertrümmert sei und im modernen Staate den öffentlichen Charakter verloren hätte. Es verwundert daher nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof eineinhalb Jahrzehnte später, 1894, erklärte, dass „der Ausdruck „Gemeinde“ [auch] als gleichbedeutend mit „Ortschaft“ aufzufassen“ sein könne. (Budwinski (Red), Erkenntnisse des k.k. Verwaltungsgerichtshofes 1894, Nr. 8032)

Im Gegensatz zu Niederösterreich bestand daher für Tirol die Notwendigkeit oder zumindest das Bedürfnis, die – vielfach aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Vermögenswerte – erhalten gebliebenen örtlichen Gemeinwesen in die moderne Gemeindeverfassung zu integrieren und durch politische Beteiligungsrechte auf Gemeindeebene als „Erscheinung gemeinderechtlicher Art“ anzuerkennen. Dies erfolgte jedoch nicht durch eine generelle und grundlegende Veränderung des Charakters dieser historischen Gemeinschaften als Erscheinungen des Privatrechts, sondern dadurch, dass einigen von ihnen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine zusätzliche rechtliche Stellung eingeräumt werden konnte (nicht aber mußte), die als weitere Funktion im Rahmen des politischen Gemeinderechtes zu ihrer Rechtsnatur als privatautonom gegründete „moralische Person“ (§ 26f ABGB) hinzutrat.

Dazu hatte der Tiroler Landesausschuss dem Landtag folgendes berichtet: Es möge nun der Versuch gemacht werden, diese alten Einrichtungen innerhalb des Rahmens des Gemeindegesetzes mit den gegenwärtigen Rechtsverhältnissen in Einklang zu bringen. Diese Aufgabe ist durchaus nichts Unmögliches, ja sie ist vielleicht nicht einmal so schwierig als sie auf den ersten Anblick aussehen mag.

Unsere alten Gemeindeordnungen waren ja keine so starren Eisgebilde, als man sich heutzutage mitunter vorstellt. Der allgemeine Rahmen blieb allerdings durch manche Jahrhunderte hindurch unverändert der gleiche; aber innerhalb dieses Rahmens fanden manche Entwicklungen und Veränderungen statt, insbesondere betrafen diese Veränderungen die Art der Vertretung und die Competenz der einzelnen Gemeinde-Funktionäre. Es ist daher gar kein so unerhörter Eingriff in die alten Formen, wenn man heute festsetzt, der Dorfmeister, Regolano, oder wie er immer heißen mag, bleibt Vorsteher der Fraction, wird aber in Hinkunft nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Jänner 1866 gewählt. Er hat an seiner Seite nach Bedarf einen Ausschuß, früher von … jetzt von … Männern, die in gleicher Weise gewählt werden.

Die „alten Einrichtungen“ der historischen Nachbarschaften als private „Gemeinden“ (moralische Personen gem § 26f ABGB) konnten somit in den „Rahmen des Gemeindegesetzes“ gestellt und als Fraktionen „nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes“ anerkannt werden. Die politische Institutionalisierung wurde durch Reglementierung und Kontrolle erkauft; dies betraf insbesondere das Verhältnis von Gemeinde- und Fraktionsvorsteher, das Vertretungsrecht und das Fraktionsbudget (Fraktionsvorsteher: § 2 Fraktionengesetz 1893; Gemeindevorsteher als Vertreter der Fraktion: § 3 Abs 1 Fraktionengesetz 1893; Kontrolle durch Gemeindeausschuss: § 3 Abs 3 Fraktionengesetz 1893 iVm LGBl 1892/17):

Wenn es heißt, „innerhalb des Rahmens der Gemeindegesetze“, so sind da gewisse allgemeine Gesichtspunkte, welche festgehalten werden müssen. So ist vor allem der Gemeindevorsteher nicht nur Vorsteher der Hauptgemeinde, sondern auch aller ihrer einzelnen Theile, er hat die Interessen derselben ebenso wie die der Hauptgemeinde gewissenhaft zu wahren, und erforderlichen Falles nach Außen zu vertreten. Der Gemeindevorsteher ist verantwortlicher Rechnungsleger nicht nur für die Hauptgemeinde, sondern auch für alle einzelnen Theile derselben. Damit will durchaus nicht gesagt sein, daß das Gesetz annehme, der Vorsteher sei immer auch selbst der Verfasser der Gemeinderechnung. Im Gegentheile, man weiß wohl, daß insbesondere in größeren Gemeinden Verfasser der Rechnung der Gemeindekassier sei. Aber der Vorsteher ist für diese Arbeit seines untergeordneten Beamten verantwortlich, er hat sie deshalb vorerst selbst genau zu prüfen, ehe er sie unter seinem Namen und unter seiner Verantwortung dem Ausschusse vorlegt. In ähnlicher Weise wird Niemand zweifeln, daß der Gemeindevorsteher nicht selbst die Rechnungen für die einzelnen Gemeinde-Fractionen verfaßt, sondern daß dies zunächst Aufgabe des Fractions-Vorstehers sei, der nach Umständen auch wieder einen Fractions-Kassier an der Seite haben kann, aber vor dem allgemeinen Gemeindeausschusse übernimmt gleichfalls in erster Linie der Vorsteher der Gesammtgemeinde die Verantwortung für die Richtigkeit der Rechnungslegung.

Das hat, oder soll vielmehr die Folge haben, daß vorerst der Gemeindevorsteher, und dann auch der Gemeindeausschuß den Theilrechnungen eine ebensolche Sorgfalt zuwende, als der Hauptrechnung. Darin liegt eben eine Controlle, die nach den vielfach gemachten Erfahrungen gewiß nicht überflüssig ist.

Ebenso entspricht es, wie bereits bemerkt, dem Gemeindegesetze, speciell dem § 52, daß im Allgemeinen der Gemeindevorsteher nicht nur die Hauptgemeinde, sondern auch deren sämmtliche Theile nach Außen vertritt. Handelt es sich aber um besondere Fractions-Angelegenheiten, insbesondere um solche Fälle, wo der Gemeindevorsteher, der doch auch irgend einer innerhalb der Gemeinde befindlichen Fraction angehört, einigermaßen befangen erscheinen könnte, so mußte bisher immer nur fallweise durch Bestellung eines Amtsvertreters vorgesorgt werden, da wie erwähnt, der Fractionsvorsteher eigentlich keine bestimmte rechtliche Stellung hatte innerhalb des Rahmens des Gemeindegesetzes. Diesem Mangel soll für die Zukunft abgeholfen werden, insbesondere dadurch, daß den sehr vagen und bisher durchschnittlich sehr wenig befolgten Bestimmungen des § 51 eine etwas concretere Gestalt gegeben werde.

Politisch-administrative Bedeutung sollte jedoch nicht jeder vorhandenen Fraktion zukommen: Unter Festhaltung solcher allgemeiner Grundsätze möge man jedoch vertrauensvoll den ausführenden Organen, nämlich der k.k. Regierung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse es überlassen, wie die vielgestaltigen Verhältnisse des praktischen Gemeindelebens mit den Anforderungen des Gemeindegesetzes in Einklang gebracht werden können, und zwar durch Entscheidungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der an jedem Orte obwaltenden besonderen Verhältnisse.

Denn es ist vor allem sehr schwer gesetzlich zu definiren, was eigentlich eine Gemeinde-Fraction sei, der man die Berechtigung einer selbstständigen Existenz zuerkennen müsse. Im allgemeinen dürfte wohl die selbstständige Vermögensverwaltung ein wesentliches Merkmal sein, doch kann es auch Fractionen geben ohne eigenem Vermögen, die doch alle übrigen Erfordernisse einer selbstständigen Stellung in sich tragen, während mitunter kleinere Corporatiönchen mit eigener Vermögensverwaltung kein Anrecht darauf erheben können, als eigentliche Gemeinde-Fractionen anerkannt zu werden.

Dem Tiroler Landesausschuss war demnach sehr deutlich bewusst, dass nur einem Teil der vorausgesetzten, also bereits vor Erlassung des Fraktionengesetzes vorhandenen Fraktionen – Ortschaften bzw Korporationen – auch ein politisch-administrativer Charakter beigelegt werden sollte. Dabei zeigt der Hinweis auf „kleinere Corporatiönchen mit eigener Vermögensverwaltung“, dass die Kenntnis des alten zivilrechtlichen Gemeindebegriffs noch vorhanden war; nach historischen Rechtsvorstellungen reichte eine Anzahl von drei Beteiligten aus, um eine solche Gemeinde zu bilden.

Allerdings war auch der Landesausschussbericht nicht frei von Widersprüchen, insbesondere unterstellte er eine Identität von moderner Ortsgemeinde und Summe der historischen Gemeinschaftsorganisationen auf Gemeindegebiet, indem er die Vorstellung vertrat, der Gemeindevorsteher würde „doch auch irgend einer innerhalb der Gemeinde befindlichen Fraction“ angehören: Bericht des Tiroler Landesausschuss betreffend einige Änderungen des Gemeindegesetzes vom 30. März 1893, Beilage Nr 18 zu den stenographischen Berichten des Tiroler Landtages, VII. Periode, IV. Session 1892/93, 4.

Die Entscheidung darüber, welcher dieser Gemeinden auch im „Rahmen des Gemeindegesetzes“ Bedeutung zukommen sollte, schien jedoch zu schwierig, um sie generell-abstrakten Regeln des Gesetzgebers zu unterwerfen. „Denn es ist vor allem sehr schwer gesetzlich zu definiren, was eigentlich eine Gemeinde-Fraction sei, der man die Berechtigung einer selbstständigen Existenz zuerkennen müsse.“ Daher sollte diese Frage „vertrauensvoll den ausführenden Organen“, also der Exekutive – Regierung und Landesausschuss – überlassen werden. Die Anerkennung als „eigentliche Gemeinde-Fractionen“ mit öffentlich-rechtlicher Bedeutung war nach dem Gesetzestext einer Entscheidung der k.k. Statthalterei im Einverständnis mit dem Landesausschusse vorbehalten. (§ 1 Abs 2 – 4 Fraktionengesetz 1893) Der Landesausschussbericht hatte dazu nur vage Entscheidungskriterien genannt; insbesondere schien „die selbstständige Vermögensverwaltung ein wesentliches Merkmal“, das allerdings nicht zu weit gehen sollte – einerseits gedachte man möglicher „Fractionen (…) ohne eigenem Vermögen“, andererseits sollten „kleinere Corporatiönchen mit eigener Vermögensverwaltung kein Anrecht“ auf Anerkennung als politische Gemeindefraktionen erwerben. Im Fraktionengesetz wurde schließlich eine bestimmte Mindeststeuerleistung verlangt:

§ 1 (3): Die Gesammtzahl der Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unter die zur selbständigen Wahl berufenen Fractionen nach Verhältnis des Gesammtbetrages der Steuer-Jahresschuldigkeit (§ 12 der Gemeindewahlordnung) zu der Summe der Steuer-Jahresschuldigkeiten der einzelnen Fractionen zu vertheilen.

(4) Wenn die Summe der Steuer-Jahresschuldigkeiten einer Fraction nicht jene Ziffer erreicht, welche sich aus der Theilung der für die Gemeinde ermittelten Gesammtsumme der Steuer-Jahresschuldigkeiten durch die Zahl der Gemeinde-Ausschußmitglieder ergibt, so ist diese Fraction mit einer benachbarten Fraction zu vereinigen. (§ 1 Abs 3 und 4 Fraktionengesetz LGBl 1893/32)

Nur bei Vorliegen entsprechender Einzel-Steuerleistungen („Summe der Steuer-Jahresschuldigkeiten einer Fraction“) war also eine politisch-administrative „Gemeinde-Fraktion“ im Sinne des Fraktionengesetzes anzunehmen. Ein „kleinere[s] Corporatiönchen“, dessen Steuerleistung nicht die für ein Gemeindeausschussmandat erforderliche Verhältniszahl erreichte, sollte – nur für die politisch-administrativen Zwecke des Fraktionengesetzes – jeweils „mit einer benachbarten Fraction“ vereinigt werden. Diese Zusammenlegung änderte jedoch nichts an allfälligen Privateigentumsverhältnissen der beteiligten Eigentumsträger und an deren Charakter als „private“ Fraktionen: Es ist kein Zufall, dass auch jene Korporationen, die keine ausreichende Steuerleistung erbrachten und daher nicht als „eigentliche Gemeinde-Fractionen anerkannt“ waren, vom Gesetz als Fraktionen bezeichnet wurden. Daran ist logisch anzuknüpfen: Wenn mehrere vorausgesetzte („private“) Fraktionen erst gemeinsam – infolge ihrer Zusammenlegung – eine gemeinderechtliche Fraktion im Sinne des Fraktionengesetzes bildeten, so bewahrte auch die Fraktion mit ausreichender Steuerleistung einen Doppelcharakter als privatautonomer Rechtsträger und politisch-administrative Einrichtung. Die gemeinderechtliche Anerkennung brachte den privatrechtlichen Charakter solcher Fraktionen nicht zum Erlöschen. Gegen jede andere Auffassung spricht schon ein sehr einleuchtender Grund: Das Verhältnis der Fraktions-Steuerleistung zur Gesamtsteuerleistung unterlag naturgemäß Schwankungen. So wie sich beim „Dreiklassenwahlrecht“ das Stimmgewicht jedes einzelnen Wählers von Gemeindeausschusswahl zu Gemeindeausschusswahl verändern konnte, so war auch der politisch-administrative Status als „Gemeinde-Fraktion“ niemals abgesichert; die Voraussetzungen konnten von Wahl zu Wahl verloren gehen oder neu erworben werden. Ohne die Annahme eines doppelten Charakters der Fraktion wäre deren Stellung als Privatrechtsträger von der nicht zu beeinflussenden Steuerleistung anderer Wahlberechtigter abhängig gewesen! Damit bestätigt auch und gerade das Fraktionengesetz trotz seines primär gemeinderechtlichen Zweckes die Verwendung des Begriffes „Fraktion“ zur Erfassung privater Rechtsträger von Gemeinschaftsliegenschaften.

Das Fraktionengesetz 1893 legte also bestimmten vorgefundenen Fraktionen eine gemeinderechtliche Bedeutung bei. Damit wird auch deutlich, was man sich unter jenen gemeinderechtlichen Fraktionen vorzustellen hat, die 1938 als „Einrichtungen gemeinderechtlicher Art“ von § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich erfaßt und beseitigt wurden. Fraktionen mit Doppelcharakter verloren spätestens damit wieder ihre politisch-administrative Bedeutung, während die (ältere) privatrechtliche Stellung der mit dem Begriff „Fraktion“ benannten „moralischen Personen“ (Körperschaften) als Eigentumsträger erhalten blieb. (DRGBl I 1938, S. 1167f, § 1)

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3. Gesetzgebungsgeschichtlicher Rahmen des Fraktionengesetzes

Das Tiroler Fraktionengesetz 1893 gehört zu jenen Normen, mit denen sukzessive einzelne Aspekte der ländlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung an das sich langsam verändernde, sich auf die politische Ortsgemeinde verengende Gemeindeverständnis angepasst und mit der modernen politischen Gemeindegesetzgebung in Einklang gebracht wurden. Dabei war vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen eine zunehmende Differenzierung des zunächst umfassenden Gemeindebegriffs erforderlich, teils eine Abwicklung verschiedener historischer Gemeinschaftsverhältnisse. In diesem Sinne führten die Landesgesetzgeber schon seit 1866, den ursprünglichen Intentionen des Jahres 1849 Rechnung tragend, Jagdgenossenschaften anstelle von „Gemeindejagden“ ein.

(Vgl. zu diesem Themenkomplex mwN Kohl, Otto Bauer und das Jagdrecht. Ein Beitrag zur Geschichte der Gemeindejagd, Zeitschrift für Jagdwissenschaft 40 (1994) 253 ff; Kohl, Jagd und Revolution. Das Jagdrecht in den Jahren 1848 und 1849 (=Rechtshistorische Reihe 114), Frankfurt/Main 1993, 59ff, 90ff; Kohl, Zur Rechtsnatur des österreichischen Jagdrechts, in: Juristische Blätter 1998, 755ff)

1874 löste der Gesetzgeber die religiösen Aspekte aus dem säkularen Gemeindewesen und stellte klar: „Alle einen kirchlichen Gegenstand betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten, welche in den Gesetzen den Gemeinden zugesprochen oder auferlegt werden, gebühren und obliegen den Pfarrgemeinden.“ (§ 35 Abs 2 RGBl 1874/50) Mit dem Fraktionengesetz sollte der Vielfalt historischer Siedlungseinheiten („Ortschaften“, „Weiler“ etc) Rechnung getragen werden: So wie man die jagdberechtigten oder kirchlichen Gemeinschaften von den „Gemeinden“ unterschieden hatte, so wollte man auch die verschiedenen geschichtlich gewachsenen Siedlungen von der „politischen Ortsgemeinde“ unterscheiden, allerdings – und darin liegt eine Abweichung von den Jagd- oder Pfarrgemeinden – um sie anschließend mittels besonderer Bestimmungen mit den Ortsgemeinden in Einklang zu bringen.

Deutlich zeigt sich auch eine Parallele zwischen dem Fraktionengesetz und der Bodenreformgesetzgebung, insbesondere den Teilungs- und Regulierungsgesetzen: So wie sich das TRRG 1883 (RGBl 1883/94) nach den dazu vorliegenden Erläuternden Bemerkungen mit Liegenschaften beschäftigte, die sich als „Überreste der alten Agrargemeinde“ innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten hätten (EB zur Regierungsvorlage, 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33), so zeigen die Materialien zum Tiroler Fraktionengesetzes von 1893 (Beilage Nr 18 zu den stenographischen Berichten des Tiroler Landtages, VII. Periode, IV. Session 1892/93) die Absicht einer Auseinandersetzung mit einem „Überbleibsel der älteren Gemeindeordnungen, die man bestehen ließ, weil man eben nichts Passendes an deren Stelle zu setzen wusste“.

Die enge Verwandtschaft dieser Problemkreise wird dann deutlich, wenn solche historischen Siedlungseinheiten (Nachbarschaftsstrukturen) keine mit den Tiroler Verhältnissen vergleichbare Rolle als örtliche Gemeinwesen spielen konnten. In Niederösterreich, wo die realen Siedlungseinheiten von verschiedenen grundherrschaftlichen Zugehörigkeiten überlagert und dadurch rechtlich weniger stark verbunden gewesen waren, hatten sie keine solche Bedeutung – und erlangten sie auch nach dem Ende der Grundherrschaften nicht mehr. Der niederösterreichische Landtag beschäftigte sich daher auch nicht mit der Frage, ob und inwieweit historischen Siedlungsverbänden ein Gewicht innerhalb der modernen politischen Ortsgemeinden beigelegt werden sollte. Stattdessen wollte er vor allem Eigentum und Nutzungsberechtigung an den Gemeinschaftsliegenschaften geklärt haben und forderte ein Reichsgrundsatzgesetz, um die fehlende Kompetenz des Landesgesetzgebers für den Bereich des Zivilrechtes auszugleichen. Umgekehrt waren in Tirol, dessen Landtag sich mit den Fraktionen beschäftigte, Streitigkeiten um Eigentum und Nutzung von Gemeinschaftsliegenschaften kein Thema; dies selbst im Jahr 1909, als man sich über Veranlassung der Reichsregierung mit der Teilung und Regulierung von Gemeinschaftsliegenschaften auseinandersetzen musste. (Oberhofer/Pernthaler, Das Gemeindegut als Regelungsgegenstand der historischen Bodenreformgesetzgebung, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 218f)

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ZUSAMMENFASSUNG

 So erscheinen Fraktionen und Gemeinschaftsliegenschaften geradezu als zwei Lösungsvarianten des gleichen Problems historischer Gemeindeverhältnisse: Das TRRG 1883 setzte sich mit den Gemeinschaftsliegenschaften als „Überresten der alten Agrargemeinden“ auseinander, das Fraktionengesetz 1893 mit „Überbleibsel[n] der älteren Gemeindeordnungen“.

Während das TRRG das Problem der alten Gemeindeverhältnisse durch deren „Privatisierung“ und Ausscheidung aus der neuen politischen Ortsgemeinde löste, diente das Tiroler Fraktionengesetz 1893 deren Integration in die neue Gemeindeverfassung.

 Nach TRRG gingen alte und neue Gemeinden also getrennte Wege, nach dem Tiroler Fraktionengesetz 1893 wurde manchen alten Nachbarschaften politische Beteiligung zugestanden, um Spaltungstendenzen innerhalb der Ortsgemeinden vorzubeugen (BlgNr 18 stenProt Tiroler LT, VII. Periode, IV. Session 1892/93, Seite 3), somit unter bestimmten Voraussetzungen Mitbestimmungsrechte an der modernen Gemeinde eingeräumt.

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MP

11.12.1850: Anleitung zur Verwaltung des Gemeindeeigentums

Der Grund, warum der “ Ministerialerlaß vom 11. Dezember 1850 (Z. 13353)“, enthaltend eine „Anleitung zur Verwaltung des Gemeinde-Eigenthums“, hier veröffentlich wird, ist dessen § 8, der hier an die Spietze gestellt werden soll:

§ 8. Zum Gemeinde-Eigenthume können nicht jene Sachen gerechnet werden, welche gewissen Classen von Gemeindegliedern angehören. So haben in manchen Gemeinden bloß die Bauern mit Ausschluß der Häusler den Genuß gewisser Waldungen, Weiden etc, so haben an anderen Orten Zünfte, Innungen, die Besitzer gewisser Häuser, wie z.B. die brauberechtigten Bürger, ein eigenes Vermögen oder besondere Rechte. Hierauf bezieht sich der § 26 des Gemeindegesetzes, der verfügt, daß die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer

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Der Ministerialerlaß vom 11. Dezember 1850 (Z. 13353): „Anleitung zur Verwaltung des Gemeinde-Eigenthums“. In: Das Gemeinde-Gesetz vom 5. März 1862 (MTA IX), Wien 1869, 224ff

§ 1 Begriff des Gemeindeeigentums. Alles, was der Gemeinde zugehört, alle ihre körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen das Gemeindeeigentum.

§ 2 Einteilung des Gemeindeeigentums. Das Gemeindeeigentum ist entweder Gemeindevermögen oder Gemeindegut.

§ 3 Gemeindevermögen. Unter Gemeindevermögen begreift man alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind.
Kein Mitglied der Gemeinde kann für sich den Gebrauch oder Genuss dieser Sachen ansprechen; jeder Nutzen, den sie abwerfen, geht der Gemeinde als moralische Person zuguten, und ist bestimmt, die Bedürfnisse und Auslagen derselben, zB die Besoldung des Schreibers, des Wächters, die Erhaltung der Feuerlöschrequisiten und dergleichen zu bedecken.
Es ändert übrigens nichts im Begriffe des Gemeindevermögens, ob der Ertrag aus der Sache unmittelbar in die Gemeindekasse fließt oder ob sich der Nutzen der Sache für die Gesamtheit dadurch ergibt, dass durch ihre Verwendung eine Auslage in Ersparung gebracht wird, die sonst von der Kommune bestritten werden müsste. So zB gehört das zur Wohnung des Wächters bestimmte Gemeindehaus zum Gemeindevermögen, weil durch dessen Verwendung für die Wohnung des Wächters die Gemeinde den Mietzins erspart, den sie sonst bezahlen müsste.

§ 4 Gemeindegut im weiteren Sinn. Dagegen bilden alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, die entweder zum Gebrauch eines jeden in der Gemeinde oder ausschließlich zum Gebrauch der Gemeindeglieder dienen, das Gemeindegut im weiteren Sinn.

§ 5 Zu dem Gemeindegut der ersten Art gehören Gemeindewege, Gemeindebrücken, Brunnen, Spaziergänge etc., kurz alle Objekte, deren Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der Gemeinde oder selbst nur der einzelnen Gemeindeglieder nicht zulassen.
Sie gehören zu den eigentlichen Gemeindeanstalten, wovon der § 21 Abs 2 des Gemeindegesetzes vom 17.März 1849 spricht und auf deren Benützung jedermann in der Gemeinde ohne Unterschied, ob er Mitglied derselben ist oder nicht, nach Maß der bestehenden Einrichtungen, zB gegen die Einrichtung des Brückengeldes etc. und namentlich mit Beobachtung der polizeilichen Vorschriften, zB dass auf den Wegen keine Last geschleift, über Brücken nicht schnell gefahren werden darf, etc., Anspruch hat.

§ 6 Gemeindegut im engeren Sinn. Jede der gemeindeeigentümlichen Sachen, welche bloß zum Gebrauche der Gemeindeglieder (Gemeindebürger oder Gemeindeangehörige) dienen, bilden das Gemeindegut im engeren Sinn.
Dahin gehören zB Viehweiden, insofern jedes Gemeindeglied berechtigt ist, sein Vieh darauf zu treiben.
Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen usw. Gemeindegut, wenn deren Nutzen unter die einzelnen Gemeindeglieder verteilt wird.
Diese Nutzungen mancher Gemeindegüter bedecken nicht nur den Bedarf aller Gemeindeglieder, sondern es bleibt noch ein Erträgnis, das sohin für die Bedürfnisse der Gemeinde verwendet werden und daher in die Gemeindekasse fließen muss.
Dies ändert aber nichts in der Natur der Sache, sie bleibt Gemeindegut, weil ihre erste Bestimmung die ist, zum Gebrauch der Gemeindeglieder zu dienen.

§ 7 Gewidmetes oder gestiftetes Gemeindevermögen. Gewisse Objekte des Gemeindevermögens haben eine bestimmte Widmung, der sie nicht entzogen werden dürfen. Sie sind zur Erhaltung von gemeinnützigen Anstalten oder für besondere gemeinsame Zwecke, zB für Kranken-, Waisen-, Armen-, Versorgungshäuser, Sparkassen, Gemeindespeicher usw. bestimmt.
Diese Objekte bieten das gewidmete oder gestiftete Gemeindevermögen.

§ 8. Zum Gemeinde-Eigenthume können nicht jene Sachen gerechnet werden, welche gewissen Classen von Gemeindegliedern angehören. So haben in manchen Gemeinden bloß die Bauern mit Ausschluß der Häusler den Genuß gewisser Waldungen, Weiden etc, so haben an anderen Orten Zünfte, Innungen, die Besitzer gewisser Häuser, wie z.B. die brauberechtigten Bürger, ein eigenes Vermögen oder besondere Rechte. Hierauf bezieht sich der § 26 des Gemeindegesetzes, der verfügt, daß die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen, oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert bleiben.

§ 9 Verwaltungsorgan. Die Verwaltung des Gemeindeeigentums teilt sich zwischen dem Gemeindeausschuss und dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Gemeinderichter).

Der Gemeindeausschuss schreibt zB vor, dass ein Kapital zum Ankauf von öffentlichen Obligationen verwendet oder unter diesen oder jenen Bedingungen an Private dargeliehen werden soll.

§ 10 Inventarium. Jeder ordentliche Hausvater erhebt vorerst den Stand seines Vermögens, bevor er über dasselbe verfügt.
Ohne seine Vermögenskräfte genau zu kennen, läuft man leicht Gefahr, entweder durch Nichtbenützung derselben jene Vorteile nicht zu kennen, die man selbst hätte erzielen können, oder aber über diese Kräfte hinaus sich in Auslagen einzulassen, die man zu tilgen dann außerstande ist.
Die Gemeinde befindet sich in ganz gleicher Lage, sie muss vorerst wissen, was sie besitzt, um hiernach ihren Haushalt ordnen zu können.

§ 11 Grundsätze der Verwaltung. Die Gemeinde hat selbständig ihr Eigentum zu verwalten, sie legt diese Verwaltung in die Hände des durch ihr Vertrauen berufenen Gemeindeausschusses.
Diese Selbständigkeit in der Vermögensverwaltung darf jedoch mit Willkür und Ungebundenheit in der Gebarung nicht verwechselt werden.

§ 12. Die Beschränkungen, welche das Gemeindegesetz hinsichtlich der Verwaltung des Gemeindeeigentums ausspricht, fließen aus der Natur der Sache.
Die Gemeinde ist eine unsterbliche Person, die sich immer wieder verjüngt.
Ihr Eigentum gehört nicht den jetzigen Gliedern der Gemeinde allein, sondern auch jenen, aus denen künftige die Gemeinde bestehen wird.

§ 13. Aus der Natur der Gemeinde fließt die weitere Beschränkung des § 80 des Gemeindegesetzes hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen und der Vornahme von Kreditsoperationen.
Ob den Nachkommen in der Gemeinde kein oder ein ganz verschuldetes Vermögen hinterlassen werde, läuft auf dasselbe hinaus.

§ 14. Innerhalb der durch das Gesetz und die Privatrechte gezogenen Grenzen hat der Gemeindeausschuss das Eigentum der Gemeinde als redlicher und sorgfältiger Hausvater zu verwalten und das Interesse der Gemeinde zu den seinen zu machen.

§ 15 Benützung des Gemeindevermögens. Nach § 73 des Gemeindegesetzes ist der Gemeindeausschuss verpflichtet, darüber zu wachen, dass das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, dass die tunlichst größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde.

§ 16. In der Regel wird wohl die Verpachtung von Äckern, Wiesen, Wein- und Obstgärten der eigenen Bewirtschaftung vorzuziehen sein.
Im Fall der Verpachtung dürfte auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung der größtmögliche Pachtschilling erzielt werden.

§ 17 Benützung des Gemeindegutes. Nach § 75 des Gemeindegesetzes ist der Gemeindeausschuss verpflichtet, darauf zu sehen, dass kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines ganzen Bedarfs notwendig ist.
Jede nach der Deckung dieses Bedarfs erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeindekasse zu bilden.

§ 18 Gemeindewaldungen. Gemeindewaldungen können in keinem Fall verpachtet werden.

§ 19 Jagdrecht. Nach § 7 des allerhöchsten Patentes vom 7. März 1849 ist die Gemeinde verpflichtet, die ihr zugewiesene Jagd entweder ungeteilt zu verpachten oder selbe durch einen bestellten Sachverständigen (Jäger) ausüben zu lassen.

§ 20 Verwendung der Überschüsse. Nach § 76 des Gemeindegesetzes hat der Ausschuss zu wachen, dass jene Gemeindeüberschüsse, welche die gewöhnlichen Kassebedürfnisse übersteigen, sogleich mit gesetzlicher Sicherheit fruchtbringend angelegt werden und insofern sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Kommunvermögen geschlagen werden.

§ 21 …

Landesgemeinde-
gesetze

Auf Grundlage dieses Rahmengesetzes von 1862 wurden in den folgenden Jahren von den einzelnen Landtagen die Landes-Gemeindeordnungen und Gemeindewahlordnungen geschaffen. (Eine Übersicht dieser Gemeindeordnungen findet sich bei MISCHLER-ULBRICH, Staatswörterbuch, 2. Bd., S. 314 f.; ULBRICH, Lehrbuch, S. 246 ff.; Dazu vgl. KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 73) Für Tirol wurden schließlich mit dem Gesetz vom 9. Jänner 1866 die diesbezüglichen Regelungen erlassen – für alle Tiroler Gemeinden ohne eigenes Statut. („Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden.“ Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr. 1/1866. Eine kommentierte Ausgabe findet sich bei HOFLACHER, Handbuch, S. 3 ff)

I. Die Tiroler Gemeindeordnung 1866

An der Einteilung der damaligen Tiroler Ortsgemeinden wurde zwar grundsätzlich festgehalten, doch es war sowohl eine Zusammenlegung als auch eine Trennung von Gemeinden desselben Bezirkes möglich. § 7 differenzierte die Bewohner in Gemeindemitglieder und Auswärtige. Die Eigenschaft eines Gemeindemitglieds konnte man entweder durch den Erwerb einer Immobilie eines nahe verwandten Gemeindemitglieds oder durch die ausdrückliche Aufnahme in die Gemeinde erwerben – ebenso durch die Erlangung des Heimatrechts der Gemeinde. (Die Erfordernisse des Heimatrechts waren festgelegt im „Gesetz vom 3. Dezember 1863, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse.“ RGBl.Nr. 105/1863. Dazu vgl. GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 232 ff.; ULBRICH, Lehrbuch, S. 257 ff) Als Gemeindemitglied hatte man insbesondere Anspruch auf Armenförderung sowie das Wahlrecht.

Die Gemeindevertretung bestand aus einem Gemeindeausschuss, der je nach Anzahl der Wahlberechtigten acht bis 30 Personen umfasste. Dieser wählte aus seiner Mitte die Gemeindevorstehung mit einen Gemeindevorsteher, der in Städten und Märkten als Bürgermeister tituliert wurde, und mindestens zwei Gemeinderäten, deren Anzahl vom Ausschuss entsprechend erhöht werden konnte. Der Gemeindevorsteher vertrat die Gemeinde nach außen und leitete die ordentlichen Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Handhabung der Ortspolizei sowie die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungsbereiches. Er war für seine Amtshandlungen der Gemeinde und, was den übertragenen Wirkungsbereich anbelangt, auch der Regierung verantwortlich.

Der selbstständige Wirkungsbereich, in welchem die Gemeinde unter Beachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze selbst frei verfügen konnte, umfasste alle ihre Interessen, die innerhalb der Gemeindegrenzen selbst besorgt und durchgeführt werden konnten – wie etwa die Erhaltung der Straßen, das Armenwesen sowie die Ortspolizei. Hingegen wurden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches durch die allgemeinen Reichs- und Landesgesetze zugewiesen.

In Bezug auf den Gemeindehaushalt war unter anderem festgelegt, dass das gesamte Eigentum der Gemeinde in Übersicht zu halten und das Stammvermögen ungeschmälert zu erhalten war. Wie schon im Provisorischen Gesetz von 1849 wurde beim Gemeindeeigentum unterschieden zwischen Gemeindevermögen und Gemeindegut. Aus den einzelnen Bestimmungen konnte man nun entnehmen, dass das Gemeindevermögen aus dem ertragsfähigen Vermögen bestand, während das Gemeindegut zur Nutzung aller oder berechtigter Gemeindemitglieder bestimmt war. Was das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes anbelangt, sollte gemäß § 63 die bisherige Übung beibehalten werden. Jedoch durfte kein Berechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig war. In Ermangelung einer solchen gültigen Übung hatte der Ausschuss die entsprechenden Bestimmungen zu treffen. Den einzelnen Gemeinden eines Bezirkes war es – sowohl im selbstständigen als auch im übertragenen Wirkungsbereich – freigestellt, sich zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zu vereinigen.

Im Bereich der Gemeindeaufsicht hatte die Bezirksvertretung vor allem hinsichtlich der Vermögensverwaltung und des Gemeindehaushalts gewisse Eingriffsrechte. Ansonsten oblag der politischen Bezirksbehörde die Aufsicht bezüglich der Einhaltung der Gesetze und der Grenzen des Wirkungsbereiches der Gemeinden. Dazu konnten etwa rechtswidrige Beschlüsse des Gemeindeausschusses aufgehoben und die Gemeindevorsteher mit Ordnungsstrafen belegt werden. Als Rechtsmittelinstanz fungierten die Statthalterei und das übergeordnete Staatsministerium.

Diese Tiroler Gemeindeordnung wurde dann noch ergänzt durch ein Gesetz über die Gemeindeumlagen („Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Umlegung der Gemeindezuschläge“ vom 25. Jänner 1886, LGBl.Nr. 7/1886), ein Gesetz betreffend die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der Gemeinde-Einkünfte (Gesetze vom 8. Juni 1892, LGBl. Nr. 17/1892), das Gesetz betreffend die Wahl der Gemeindevertretung („Gesetz vom 1. August 1893, betreffend die Wahl der Gemeindevertretung“, LGBl.Nr. 23/1893) sowie schließlich durch ein Gesetz betreffend die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden. (Gesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl.Nr. 32/1893) Eine Liste der ergänzenden Tiroler Gesetze findet sich bei HOFMANN, Handbuch, I. Bd., S. 30 f

Außerdem wurde die Gemeindeordnung in der Folge insgesamt drei Mal novelliert (Novellen vom 30. Juni 1910, LGBl.Nr. 65/1910, vom 26. Jänner 1924, LGBl.Nr. 12/1924 und vom 10. März 1926, LGBl.Nr. 26/1926). Diese war aber insgesamt über sechzig Jahre in Geltung und wurde erst in der Ersten Republik durch die Gemeindeordnung für das Land Tirol vom 18. Mai 1928 abgelöst. („Gesetz vom 18. Mai 1928 betreffend die Gemeindeordnung (G.O.) für das Land Tirol.“ Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 36/1928)

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II. Die Tiroler Gemeindewahlordnung von 1866

coming soon.

Reichsgemeinde-
gesetz 1862

I. Vorgeschichte: Die Entwicklungen von 1849 bis 1862

Zum Provisorischen Gemeindegesetz ergingen in der Folge diverse ausführende und ergänzende Vorschriften, die einige wesentliche Veränderungen brachten. (Eine teilweise Auflistung dieser Nachträge zum Gemeindegesetz findet sich z.B. bei MICHEL, Handbuch, 1. Bd., S. 34 f)

Zunächst ordnete das Ministerium des Innern bereits mit Erlass vom 29. Oktober 1849 an, dass die Behörden vorläufig mit der Durchführung des Provisorischen Gemeindegesetzes innezuhalten hatten. („Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. October 1849, an alle Länder-Chefs mit Ausnahme von Dalmatien, womit verfügt wird, daß die politischen Behörden mit der Durchführung des provisorischen Gemeindegesetzes sogleich und bis zur Einsetzung der neuen Behörden innezuhalten haben.“ RGBl.Nr. 440/1849)

Hintergrund war, dass damals als Folge der Bauernbefreiung eine umfassende Neustrukturierung der gesamten staatlichen Verwaltung im Gange war, die alle Kräfte der staatlichen Administration beanspruchte und schließlich zu Anfang des Jahres 1850 zur Etablierung von Statthaltereien als oberste Provinzialbehörden und vor allem auch zur Errichtung der Bezirkshauptmannschaften als untere Ebene der staatlichen Verwaltung führte. Der Erlass legte jedoch ausdrücklich fest, dass die Umsetzung der Gemeindeorganisation dadurch keinesfalls endgültig gestoppt werden sollte, sondern dass die neu eingesetzten Bezirkshauptmänner es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben zu betrachten hatten, „das einstweilen sistirte Geschäft wieder aufzunehmen und mit ungehemmter Thätigkeit durch die Constituierung der freien Gemeinden… den Grundstein des neuen staatlichen Gebäudes“ zu legen hatten. (KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 40) Kurze Zeit später wurde anlässlich der Neuorganisierung der Tiroler Gerichte in einer Kundmachung vom November 1849 eine offizielle Liste der Tiroler Ortsgemeinden mit den dazu gehörigen Ortschaften veröffentlicht. („Kundmachung der Landes-Gerichts-Einführungs-Kommission vom 29. November 1849“, LGBl.Nr. 1/1850)

Nachdem die neuen Behörden am Beginn des Jahres 1850 etabliert waren, wurden weitere Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes erlassen. Zunächst wurde den neu eingerichteten politischen Behörden – also vor allem den Statthaltereien und den Bezirkshauptmannschaften – ausdrücklich aufgetragen, der Einrichtung und der Organisierung der Gemeinden besonderes Augenmerk zu schenken. („Erlass des Ministers des Innern vom 7. April 1850, enthaltend die Instruction für die politischen Behörden.“ §§ 72 ff. Tiroler LGBl.Nr. 246/1850) Allerdings sollten vorerst nur die Ortsgemeinden konstituiert werden, während man die Etablierung von autonomen Bezirks- und Kreisgemeinden per Erlass vorläufig ausdrücklich sistierte, um die neuen Verwaltungsbehörden zu entlasten. (Erlass vom 8. April 1850; zitiert bei KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 42) Per Verordnung des Innenministers vom 29. Dezember 1850 wurde außerdem festgelegt, dass die im Gemeindegesetz vorgesehenen Zuständigkeiten der Kreisgemeinde bzw. des Landesausschusses vorläufig vom Kreispräsidenten bzw. vom Statthalter wahrzunehmen waren. RGBl.Nr. 496/1850) In der Folge wurden schließlich keine weiteren Schritte zur Konstituierung der Bezirks- und Kreisgemeinden mehr gesetzt, womit ein wichtiges Element des Gemeindegesetzes wegfiel.

Trotzdem erfolgten noch in der ersten Jahreshälfte 1850 weitere wichtige Maßnahmen. So wurden mit Verordnung des Ministers des Innern vom 7. März 1850 vor allem die Bestimmungen zur Wahl und Zusammensetzung des Gemeindeauschusses präzisiert. („Verordnung des Ministers des Innern vom 7. März 1850 … womit einige Erläuterungen und nähere Bestimmungen zu dem provisorischen Gemeindegesetze vom 17. März 1849 ertheilt werden.“ RGBl.Nr. 116/1850) Für Tirol und Vorarlberg legte eine Verordnung des Ministers des Innern vom 6. April 1850 fest, dass alle jene als Gemeindebürger anzusehen waren, die von einem in der Gemeinde gelegenen Haus oder Grundbesitz oder von in der Gemeinde bestehenden Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten. „Verordnung des Ministers des Innern vom 6. April 1850, an den Statthalter von Tirol und Vorarlberg, betreffend die provisorische Bestimmung des Zensus für das Gemeindebürgerrecht in Tirol und Vorarlberg.“ Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Tirol und Vorarlberg, Nr. 56/1850) Im Frühling und Sommer des Jahres 1850 fanden schließlich in den böhmischen und österreichischen Kronländern Gemeindewahlen statt, die zur Konstituierung der Gemeindevertretungen führten, womit der wichtigste Schritt zur Umsetzung des Gemeindegesetzes erfolgt war. (In der Stadt Meran fanden die Wahlen am 1. Juli 1850 statt. Dazu vgl. GREITER, Stadtverwaltung Merans, S. 41. Zur allgemeinen Entwicklung vgl. KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 43)

In einigen Landesteilen der Monarchie gab es in der Folge jedoch Probleme bei der Etablierung der neuen Gemeindeorganisation – und zwar vor allem in Galizien, der Bukowina und Dalmatien. Auf Grund der dort bestehenden speziellen Verhältnisse wurden diese Kronländer von der Umsetzung des Gemeindegesetzes ausgenommen. Dort gab es auf Grund der besonderen ökonomischen und sozialen Verhältnisse die besondere Einrichtung des ausgeschiedenen Gutsgebietes, das dann später durch Landesgesetze aus den Jahren 1863, 1866, 1868 und 1888 geregelt wurde. Dazu vgl. REDLICH, Wesen, S. 18; GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 216; KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 40. Außerdem muss hier angemerkt werden, dass das Gemeindegesetz von vornherein nicht für alle Kronländer der Monarchie vorgesehen war. So wurde z.B. für das Lombardo-Venetianische Königreich die dortige Gemeindeverfassung aus dem Jahre 1816 ausdrücklich bestätigt. Dazu vgl. OSTROW, Lexikon, 1. Bd., S. 229. Spezielle Gemeindegesetze gab es für Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien sowie das Lemberger und Krakauer Verwaltungsgebiet. OSTROW; Lexikon, 1. Bd., S. 240 ff.

Die sehr liberal angelegten Prinzipien dieses Gemeindegesetzes wurden dann aber bald darauf – nämlich in den Jahren 1851 bis 1854 – wieder durchbrochen. Als Folge der politischen Veränderungen wurde von Kaiser FRANZ JOSEPH mit dem Sylvesterpatent vom 31. Dezember 1851 die Märzverfassung 1849 außer Kraft gesetzt und damit die Rückkehr zur absolutistischen Staatsform festgeschrieben. In einer Beilage zu diesem Sylvesterpatent wurden stattdessen neue „Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates“ festgelegt. („Allerhöchstes Cabinetschreiben Seiner Majestät des Kaisers vom 31. December 1851“. RGBl.Nr. 4/1852. Die Kundmachung erfolgte auch im Landesgesetz- und Regierungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg. LGBl.Nr. 6/1852) Darin fanden in den Artikeln 7 bis 17 auch die Gemeinden Erwähnung, wobei man an einigen Grundprinzipien des Gemeindegesetzes rüttelte. So wurde das Prinzip der Einheitsgemeinde aufgegeben und stattdessen normiert, dass Unterschiede zwischen den Stadt- und Landgemeinden möglich seien und außerdem auch auf bisherige landesübliche Gewohnheiten Rücksicht genommen werden sollte. Bereits im Frühjahr 1850 waren für die wichtigsten Städte der Monarchie – darunter auch Innsbruck, Bozen und Trient – Sonderstatute erlassen worden, die den Städten vor allem die gesamte Kompetenz der Bezirkshauptmannschaften übertrugen, womit das Modell der Einheitsgemeinde unterlaufen wurde. (Die Statute wurden durch Erlässe in den jeweiligen Landesgesetzblättern kundgemacht; so das Statut für Innsbruck vom 11. Juni 1850, LGBl.Nr. 98/1850; und das Statut für Bozen vom 2. September 1850, LGBl.Nr. 389/1850. Dazu vgl. MAYRHOFER, S. 431; KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 41)

Darüber hinaus konnte herrschaftlicher Großgrundbesitz aus den Ortsgemeinden ausgegliedert und den Bezirksämtern direkt unterstellt werden. Auch die Gemeindeautonomie wurde eingeschränkt, denn in Hinkunft sollte die Wahl des Gemeindevorstandes der Genehmigung durch die staatliche Verwaltung unterliegen. Diese Grundsätze waren allerdings nur Zielvorgaben, die im Einzelnen erst durch spezielle gesetzliche Regelungen präzisiert werden mussten, die allerdings noch Jahre auf sich warten ließen. (GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 216; OBERNDORFER, Gemeinderecht, S. 44; NEUHOFER, Handbuch, S. 4 f.; NEUHOFER, Gemeinderecht, S. 4; OFENHEIM, Staat und Gemeinde, S. 10)

Inzwischen wurde durch eine Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1852 die Öffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen beseitigt und durch eine weitere Verordnung vom 19. März 1852 eine Regelung bezüglich der Bestätigung der Gemeindevorstände erlassen. („Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1852 giltig für alle Kronländer, betreffend die Einstellung der Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen.“ RGBl.Nr. 17/1852; „Verordnung des Ministers des Innern vom 19. März 1852, wirksam für jene Kronländer, in welchen das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 noch Giltigkeit hat die Bestätigung der bis zur Erlassung einer neuen Gemeinde-Ordnung vorfallenden Wahlen der Gemeindevorstände betreffend.“ RGBl.Nr. 67/1852. Dazu vgl. REDLICH, Geschichte, S. 72)

Schließlich gibt es noch eine weitere Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Februar 1854. Aus dieser kann man zunächst ausdrücklich entnehmen, dass die Bestimmungen des Gemeindegesetzes von 1849 in fast allen österreichischen Kronländern – und ausdrücklich auch in Tirol und Vorarlberg – prinzipiell nach wie vor in Geltung standen. Bis zur Wirksamkeit eines neuen Gesetzes sollten die bisherigen gewählten Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände weiter amtieren. Eine allenfalls notwendige Ergänzung war allerdings durch den Minister des Innern vorzunehmen. („Verordnung des Ministers des Innern vom 23. Februar 1854, wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und Triest mit seinem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren und Schlesien, betreffend die Fortdauer der gegenwärtigen Gemeinde-Vertretungen bis zur Wirksamkeit des neuen Gemeinde-Gesetzes.“ RGBl.Nr. 46/1854. Dazu vgl. WIELINGER, Gemeindeverwaltung, S. 128; NEUHOFER, Handbuch, S. 5)

Eine “Sistierung” – also eine Aussetzung bzw. gar Abschaffung – des Provisorischen Gemeindegesetzes von 1849 war also vorerst keinesfalls erfolgt. (REDLICH, Geschichte, S. 72. Eine gegenteilige Ansicht wird etwa im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 2. Oktober 1961, Zl. 267-OAS/61, vertreten) Es wurden zwar diverse Veränderungen des Gesetzes vorgenommen, die teilweise ziemlich weitreichend waren. Zudem konnte das Gesetz in einigen Provinzen nicht umgesetzt werden. Doch in den allermeisten Kronländern wurde an wichtigen Prinzipien des Gesetzes von 1849 festgehalten.

Für Tirol und Vorarlberg wurde dann im Mai 1854 für politische und gerichtliche Zwecke eine amtliche Landeseinteilung kundgemacht, die zunächst in tabellarischer Form die einzelnen Bezirke mit den dazu gehörenden Gemeinden anführte. „Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 6. Mai 1854, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg.“ Landes-Regierungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg, 1. Abt., Nr. 117/1854) Mit 24. November 1854 wurde zudem noch eine detaillierte Übersicht der einzelnen Ortsgemeinden nachgereicht, die nochmals die zuständigen Bezirke sowie die Einwohnerzahlen nannte. („Erlaß der Organisirungs-Landes-Commission vom 24. November 1854, womit die Uebersicht der nach der politischen und gerichtlichen Organisirung der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg jedem Bezirke zugewiesenen Ortsgemeinden kundgemacht wird.“ Landes-Regierungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg, 2. Abt., Nr. 22/1854)

Kurz vor Ende der neoabsolutistischen Epoche publizierte die Regierung im Jahre 1859 tatsächlich ein neues Gemeindegesetz, das nach langen Vorarbeiten entstand und faktisch erst die mit dem Sylvesterpatent von 1851 festgelegten Grundsätze der Gemeindeorganisation festschrieb. („Kaiserliches Patent vom 24. April 1859, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und des Militär-Gränzlandes, womit ein neues Gemeindegesetz erlassen wird.“ RGBl.Nr. 58/1859) Dieses Gesetz wich in seinen Grundprinzipien ganz deutlich von den Ideen des Gemeindegesetzes von 1849 ab. Die Gemeinden sollten demnach nur ein untergeordnetes Glied der zentralistischen Verwaltungsorganisation bilden. Nach den Grundsätzen des Gesetzes sollten die einzelnen Kronländer Stadt- und Gemeindeordnungen erlassen, womit man vom Modell der Einheitsgemeinde abging und einen deutlichen Unterschied zwischen den Städten und den übrigen Gemeinden machte. Mit der Übertragung der Gesetzgebungsbefugnisse auf die Kronländer wurde auch das Prinzip des reichseinheitlichen Gemeinderechts aufgegeben. Der Zentralstaat sollte nur mehr Grundprinzipien festschreiben, während dann die einzelnen Kronländer die konkreten Ausführungsvorschriften zu erlassen hatten. Dieses Prinzip wurde kurze Zeit später vom Reichsgemeindegesetz 1862 übernommen. Auf Grund der bald darauf folgenden politischen Umbrüche wurde dieses Gemeindegesetz von 1859 allerdings nicht wirksam. (Dazu vgl. GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 217; KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 51 ff.; MISCHLER-ULBRICH, Staatswörterbuch, 2. Bd., S. 314; REDLICH, Geschichte, S. 73 ff.; REDLICH, Wesen, S. 20; NEUHOFER, Handbuch, S. 5; WIELINGER, Gemeindeverwaltung, S. 128)

Nach dem durch das Oktoberdiplom 1860 und das Februarpatent 1861 auch verfassungsrechtlich festgelegten Abkehr vom Neoabsolutismus und der Etablierung parlamentarischer Strukturen erfolgte bald auch eine Neuausrichtung auf dem Gebiet des Gemeinderechts. Ein erster Schritt war bereits am 26. November 1860 erfolgt, als per Verordnung die Neuwahl der Gemeindevertretungen auf Grundlage des Gemeindegesetzes von 1849 angeordnet wurde. („Verordnung des Staatsministeriums vom 26. November 1860 …betreffend die Vornahme von neuen Wahlen für die Gemeindevertretungen.“ RGBl.Nr. 261/1860) Wenige Monate später wurde dann durch eine weitere Verordnung des Staatsministeriums vom 29. März 1861 die Wiedereinführung der Öffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen festgelegt. („Verordnung des Staatsministeriums vom 29. März 1861, giltig für alle Kronländer, in welchen das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 zur Anwendung gekommen ist, womit die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen wieder eingeführt wird.“ RGBl.Nr. 38/1861. Zur damaligen Entwicklung vgl. KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 58 f)

Im Zuge der verfassungsrechtlichen Umbrüche gab es auch eine teilweise Neuregelung der Kompetenzaufteilung zwischen dem Zentralstaat und den Ländern. Dabei wurden insbesondere in den mit dem Februarpatent gleichzeitig verlautbarten Landesordnungen die Länderkompetenzen genannt. (An sich wurde die Kompetenzaufteilung im Oktoberdiplom von 1860, RGBl.Nr. 226/1860, sowie im„Grundgesetz über die Reichsvertretung“ vom 26. 2. 1861, RGBl.Nr. 20/1861, geregelt. In beiden Gesetzen waren aber die Gemeindeangelegenheiten nicht ausdrücklich als Reichsangelegenheiten genannt. Deshalb wären ausschließlich die einzelnen Länder zuständig gewesen) Bezüglich des Gemeinderechtes legte § 18 der Tiroler Landesordnung fest, dass zu den Landesangelegenheiten auch die Erlassung der „näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen Gesetze in Betreff: 1. der Gemeindeangelegenheiten“ zählte. (Landes-Ordnung und Landtags-Wahlordnung für die gefürstete GrafschaftTirol.“ Beilage II, d) von RGBl.Nr. 20/1861, S. 121 ff ) Wie auch in den anderen damaligen Landesordnungen wurde damit normiert, dass das Reich zwar ein allgemeines Gemeindegesetz erlassen kann, dass aber die Detailbestimmungen in eigenen Ländergesetzen festgelegt werden sollten.

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II. Das Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862

Auf Grund dieser Kompetenzbestimmungen wurde ein Jahr später das neue Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862 erlassen, das in Österreich für genau einhundert Jahre von Bedeutung blieb. („Gesetz vom 5. März 1862, …womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden.“ RGBl.Nr. 18/1862. Zur Weitergeltung des Reichsgemeindegesetzes vgl. GRÖLL, Gemeindefreiheit, S. 17 ff.; FRITZER, Gemeinderecht, 3. Bd., S. 1530 ff.; NEUHOFER, Handbuch, S. 7 ff.; NEUHOFER, Gemeinderecht, S. 5 ff )

Dieses vom Parlament – dem Reichsrat – ausgearbeitete und beschlossene Gesetz umfasste 26 Artikel und legte nur mehr die allgemeinen Grundsätze des Gemeinderechts fest. (Zur Entstehung des Reichsgemeindegesetzes vgl. BROCKHAUSEN, Gemeindeordnung, S. 2 -37; GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 219; KOLMER, Parlament, 1. Bd., S. 113 ff.; REDLICH, Geschichte, S. 80 ff.; VASOLD, Reichsgemeindegesetz, S. 22 ff.; GRÖLL, Gemeindefreiheit, S. 12)

Die konkreten Bestimmungen waren erst durch Gemeindeordnungen der einzelnen Kronländer festzulegen. Für Landeshauptstädte und andere bedeutende Städte konnte durch Landesgesetz ein eigenes Statut erlassen werden. Außerdem war die Einrichtung von Bezirks-, Gau- und Kreisvertretungen vorgesehen. Ansonsten hielt man weitgehend an den durch das Provisorische Gemeindegesetz von 1849 festgelegten Prinzipien fest. Charakteristisch für dieses Gesetz war die deutliche Unterscheidung des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises. Der eigene Wirkungskreis war sehr ausgedehnt und unterlag nur einer begrenzten staatlichen Oberaufsicht. Darunter fielen prinzipiell alle Angelegenheiten, die das Interesse der Gemeinde berührten und durch eigene Kräfte besorgt werden konnten. Insbesondere gehörten dazu Angelegenheiten wie die Vermögensverwaltung, die Gemeindestraßen, die Ortspolizei, bis hin zur Handhabung der Dienstbotenordnung und der Schulaufsicht. Hingegen beschränkte man sich beim übertragenen Wirkungskreis auf den Hinweis, dass dieser durch allgemeine Gesetze und Landesgesetze bestimmt wird. (Dazu vgl. OFENHEIM, Staat und Gemeinde, S. 6; GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 221 f)

Es gab allerdings vorerst kein allgemeines Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen, sondern ein Zensus- und Klassenwahlrecht, bei dem die höher Besteuerten besonders zu berücksichtigen waren. Die vermögenden bürgerlichen Schichten behielten damit ihre Vormachtstellung. (Zu den tragenden Prinzipien des Gesetzes vgl. GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 219 ff.; HAUKE, Grundriß, S. 26 ff.; HEFFTER, Selbstverwaltung, S. 448; GRÖLL, Gemeindefreiheit, S. 22 ff.; KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 61 ff.; KLABOUCH, Lokalverwaltung, S. 280 f.; MISCHLER-ULBRICH, Staatswörterbuch, 2. Bd., S. 313; NEUHOFER, Handbuch, S. 6; RAUTER, Staats-Lexikon, S. 93; REDLICH, Grundzüge, S. 91 ff.; SCHULTZ, Hilfsbuch, 1. Bd., S. 127 ff.; ULBRICH, Lehrbuch, S. 249 ff)

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Aus: Helmut Gebhardt, Von der Tiroler Gemeinderegulierung 1819 bis zur TGO 1866 – Zur Geschichte des öffentlich-rechtlichen Gemeindebegriffs, in: Kohl/Oberhofer/ Pernthaler/Raber (Hg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich. Gemeinschaftsgut und Einzeleigentum (2011) Seiten 121ff

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MP

Prov. Gemeindegesetz 1849

Das Provisorisches Gemeindegesetz vom 17. März 1849

Bereits die unmittelbar nach der Märzrevolution erlassene erste österreichische Verfassungsurkunde vom 25. April 1848 (PGS LXXVI, Nr. 49, S. 152 ff.; FISCHER-SILVESTRI, Texte, S. 3 ff), die auch als Pillersdorfsche Verfassung in die österreichische Geschichte einging und letztlich nicht umgesetzt wurde, sah in den §§ 56 und 57 vor, eigene „Muncipial-Einrichtungen“ zu installieren, wobei die Gemeindeverfassungen vor allem die Interessen der Gemeinden und ihrer Mitglieder zu berücksichtigen hatten. Auch der vom konstituierenden Reichstag ausgearbeitete Kremsierer Entwurf (dazu: FISCHER-SILVESTRI, Texte, S. 15 ff) legte die Installierung von Gemeinden fest, wobei ein zu erlassendes Gemeindegesetz gemäß den §§ 130 und 131 diverse „unveräußerliche Rechte“ zu garantieren hatte – so vor allem die freie Wahl der Gemeindevertreter, die Aufnahme neuer Gemeindeglieder, das Recht der Selbstverwaltung und die Veröffentlichung des Gemeindehaushalts. Obwohl dieser Kremsierer Entwurf nicht in Kraft trat, sollten die diesbezüglichen Bestimmungen zur Gemeinde doch noch Beachtung finden. (Dazu vgl. BRAUNEDER, Verfassungsentwicklung, S. 132 f.; GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 214; KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 27)

Denn die Oktroyierte Märzverfassung vom 4. März 1849 übernahm in ihrem § 33 fast wörtlich die Grundsätze des Kremsierer Entwurfs für ein zu erlassendes Gemeindegesetz. Der Gemeinde wurden damit ausdrücklich folgende „Grundrechte“ garantiert: die Wahl ihrer Vertreter, die Aufnahme neuer Mitglieder in den Gemeindeverband, die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten, die Veröffentlichung der Ergebnisse ihres Haushalts sowie die Öffentlichkeit der Verhandlungen ihrer Vertreter. Auch die Etablierung von Bezirks- und Kreisgemeinden war vorgesehen. Die Einzelheiten des Gemeinderechts sollten innerhalb des reichsgesetzlichen Rahmens von den Ländern bestimmt werden. (Dazu vgl. NEUHOFER, Handbuch, S. 3 f.; NEUHOFER, Gemeinderecht, S. 3)

Mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 33 der Märzverfassung erließ Kaiser FRANZ JOSEPH am 17. März 1849 das „Provisorische Gemeindegesetz“ (RGBl.Nr. 170/1849). Den Zusatz „provisorisch“ führten damals alle Gesetze, die das Ministerium bis Ende 1851 kundmachte, weil an sich daran gedacht war, die nachträgliche Zustimmung des Reichstages – also des nach der Märzverfassung vorgesehenen Parlaments – einzuholen. Tatsächlich wurde dieses Parlament dann nie eingerichtet. Dieses Gemeindegesetz umfasste insgesamt 177 Paragraphen und organisierte die Gemeinde als Selbstverwaltungskörper mit gewählten Organen. (Zu den Hauptinhalten des Gesetzes vgl. MAYRHOFER, Handbuch, 2. Bd., S. 418 ff.; MISCHLER-ULBRICH, Staatswörterbuch, 2. Bd., S. 313; BRAUNEDER, Verfassungsentwicklung, S. 133 ff.; WIELINGER, Gemeindeverwaltung, S. 128. Zu den Hauptmotiven des Gesetzes vgl. auch „Allerunterthänigster Vortrag des treu gehorsamsten Ministerrathes“ vom 15. März 1849. Abgedruckt bei REDLICH, Wesen, S. 74 – 85; und in der Wiener Zeitung vom 20. 3. 1849)

Zu betonen ist dabei, dass dieses Gesetz sich nicht als Schöpfer der Organisationseinheit „Gemeinde“ betrachtete, sondern die Gemeinde als etwas Bestehendes und historisch Gewachsenes ansah – schließlich existierten damals in der Habsburgermonarchie bereits rund 69.000 Dorfgemeinden sowie 2.300 Marktgemeinden und 800 Städte (Zahlen bei WEISKE, Gemeindegüter, S. 118). Die Gemeinde durfte „weder als zufälliges Aggregat von Individuen, noch als eine locale zum Behufe der Administration und des erleichterten Staatslebens gebildete Vereinigung einer Summe von Menschen, noch als ein bloßes Stück der Staatsmaschine betrachtet werden, das beliebig verschoben, zertheilt oder zusammengekittet werden könnte“ betrachtet werden. („Allerunterthänigster Vortrag des treugehorsamsten Ministers des Innern Dr. Alexander Bach“, Beilage zum Erlass des Ministeriums des Innern vom 9. August 1849, RGBl.Nr. 352/1849. Dazu vgl. MISCHLER-ULBRICH, Staatswörterbuch, 2. Bd., S. 315)
Auch der Rechtshistoriker Gernot KOCHER stellt dazu ausdrücklich fest, „dass die Gemeinde vom Begriff, von den Aufgaben und von der mehr oder weniger ausgeprägten Selbständigkeit her bereits vor 1848 vorhanden war“ (KOCHER, Gemeindeautonomie, S. 18). Andernfalls hätte man im Gesetz genaue Bedingungen für Errichtung und Auflassung der Gemeinden festlegen müssen. Mit dem Gemeindegesetz sollten allerdings neue und einheitliche organisatorische Regelungen geschaffen werden. Die herrschende Auffassung versteht dagegen die Ortsgemeinde, errichtet aufgrund des Provisorische Gemeindegesetzes (bzw aufgrund der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862) als neue Staatseinrichtung, welche mit älteren Strukturen in keinem Rechtsnachfolgezusammenhang steht. (BRAUNEDER, Verfassungsgeschichte, 11. Aufl., S. 130, spricht von den „Gemeinden als einheitliche Lokalgewalten“ für das Land als „etwas völlig Neues“; mit „der Errichtung der Gemeinden im heutigen Österreich wird 1850 (…) begonnen“. LEHNER, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 4. Aufl., S. 196f; HELLBING, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 2. Aufl., S. 367f; OGRIS, Entwicklung,, S. 83 ff; HOKE, Gemeinde, Sp. 1494ff; vgl. auch NEUHOFER, Gemeinderecht, 2. Aufl., S. 3 f)

Das unter Federführung des damaligen Innenministers Franz Graf von STADION seit Ende des Jahres 1848 vorbereitete und im Februar 1849 vollendete Gesetz verkündete in seiner Präambel, die als „eine Art Magna Charta der Gemeinde“ (So bezeichnet von REDLICH, Wesen, S. 15) an die Spitze dieser Vorschrift gesetzt wurde, den grundlegenden Satz: „Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde“. (Franz Ser. Graf von STADION-WARTHAUSEN (1806 – 1853) war von November 1848 bis Juli 1849 Innenminister und provisorisch auch mit dem Unterrichtsministerium betraut. Zu seiner Person vgl. den biografischen Artikel von LIPPERT. STADION hatte bereits 1841 als Gouverneur des Küstenlandes eine Gemeindeverfassung ausgearbeitet, die sehr fortschrittlich konzipiert war, und außerdem im April 1847 auch Vorschläge für eine Neugestaltung des Gemeindewesesn in der Gesamtmonarchie dem Kaiser vorgelegt. Dazu vgl. KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 29; REDLICH, Wesen, S. 16)

Diese programmatische Formulierung hatte mehrere Dimensionen. Zunächst sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass den Gemeinden bei der Organisation des neuen Staatsaufbaues eine zentrale Rolle zugedacht war. Sie sollten die strukturelle Basis darstellen, auf der die übrigen Ebenen des Staatswesens aufbauten. Daneben sollte der Grundsatz der freien Gemeinde sicherstellen, dass sich die Gemeinden weitgehend unbeeinflusst und nur mit einem Mindestmaß an staatlicher Aufsicht organisieren und entfalten konnten. Die Gemeinde wurde als „Subjekt der örtlichen Kollektivinteressen“ betrachtet, die vor allem die Fürsorge für die aus dem Nachbarverbande entspringenden kollektiven Bedürfnisse zu übernehmen hatte. Gleichzeitig sollte sie aber auch Träger von staatlich-obrigkeitlichen Befugnissen sein. (GLUTH, Gemeinden – Staatsrechtliche Stellung, S. 313)

Von diesem Modell war man damals in der Habsburgermonarchie noch weit entfernt. Zum einen gab es bis dahin einige sogenannte landesfürstliche Gemeinden und Städte, die direkt dem Monarchen unterstanden, so vor allem die Gemeinden in Tirol, Vorarlberg und Salzburg. Fast alle übrigen Gemeinden der Monarchie standen allerdings im unmittelbaren Einflussbereich einer Guts- oder Grundherrschaft. (Zur damaligen Organisation der Gemeinden vgl. BARTH-BARTHENHEIM, Verhältniß, 1. T., 2. Bd., S. 50 ff.; SPRINGER, Statistik, 2. Bd., S. 29 ff)

Spätestens seit den vierziger Jahren verlangte jedoch die liberale und demokratische Opposition in der Habsburgermonarchie die Selbstverwaltung der Gemeinden und erhob diese Forderung auch im Rahmen der Märzrevolution 1848. Im Spätsommer des Jahres 1848 wurde schließlich vom konstituierenden Reichstag die Bauernbefreiung beschlossen, die dann von Kaiser FERDINAND im Patent vom 7. September 1848 gesetzlich verkündet wurde. Damit war erst die Grundlage geschaffen worden, damit auch die ländlichen Gemeinden aus diesem alten Herrschaftsmechanismus befreit werden konnten. („Kaiserliches Patent betreffend die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes und die Entlastung des bäuerlichen Besitzes“, PGS LXXVI, Nr. 112, S. 285 ff. Die Umsetzung erfolgte dann durch „Kaiserliches Patent, wodurch die Durchführung der Aufhebung des Unterthans-Verbandes und der Entlastung des Grund und Bodens angeordnet wird“ vom 4. März 1849, RGBl.Nr. 152/1849; dazu: vgl. BEIMROHR, Die ländliche Gemeinde, S. 167)

Die Befreiung aus den Fesseln des ehemaligen Untertänigkeitsverbandes sollte vor allem durch das einheitliche Prinzip der Selbstverwaltung erreicht werden. Aber nicht nur die Struktur der Dörfer am Lande, sondern auch die Städte und Märkte sollten durch dieses Prinzip aus der bis dahin bestehenden allzu großen Bevormundung durch die staatliche Verwaltung herausgelöst werden. Stattdessen verfolgte man das Ziel, den Bürgern auf Gemeindeebene lokale und auch diverse allgemeine staatliche Verwaltungsangelegenheiten in Eigenverantwortung zu übertragen. Im Gegensatz zur städtischen Selbstverwaltung früherer Jahrhunderte sollte dieser Verantwortungsbereich allerdings auf die inneren Angelegenheiten der Gemeinde beschränkt bleiben. Graf STADION glaubte damit auch einen Weg gefunden zu haben, den Vielvölkerstaat der Habsburgermonarchie zusammen zu halten. Die Gemeinden sollten mit ihrer Autonomie ein Gegengewicht zur zentralisierten Staatsbürokratie bilden und auf diese Weise die nationalen und kulturellen Unterschiede ausgleichen. (KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 34 f. Das österreichische Gesetz war insofern weit fortschrittlicher als die fast gleichzeitig erlassene preußische Gemeindeordnung vom 11. März 1850. BLUNTSCHLI, Staats-Wörterbuch, 4. Bd., S. 126)

Damit wurde ein Prinzip in Österreich allgemein eingeführt, das zuvor schon in diversen europäischen Staaten verankert war. Wegweisend war in dieser Richtung das französische Munizipalgesetz vom 14. Dezember 1789, das diese Gedanken erstmals kodifizierte und auch den Typus der Einheitsgemeinde schuf, womit einerseits die Unterschiede zwischen den kleinen Landgemeinden und den Städten eingeebnet wurden, andererseits auch diverse, bis dahin bestehende, regionale Unterschiede beseitigt wurden. (Dazu vgl. HEFFTER, Selbstverwaltung, S. 57; JELLINEK, System, S. 264 ff.; LAMP, Selbstverwaltung, S. 12 ff.; WOLLMANN, Entwicklungslinien, S. 193 ff. Trotzdem existierte dann im 19. Jahrhundert in vielen europäischen Staaten nicht das Modell der Einheitsgemeinde, sondern man unterschied vor allem zwischen Stadt- und Landgemeinden. Dazu vgl. BLODIG, Selbstverwaltung, S. 102 ff)

Zwar wurde diese weitgehende kommunale Selbstverwaltung durch die im Jahre 1800 von NAPOLEON angeordnete Zentralisierung in Frankreich wieder beschnitten. Doch dieses Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung wurde dann in den Dreißigerjahren des 19. Jahrhunderts auch in einigen anderen Staaten übernommen und festgeschrieben, so vor allem im Gemeindegesetz für das Großherzogtum Baden vom 31. Dezember 1831, dem Gesetz des Kurfürstentums Hessen vom 23. Oktober 1834 und dem besonders wegweisenden Gemeindegesetz für das Königreich Belgien vom 30. März 1836, das geradezu als klassisches Beispiel für eine moderne Selbstverwaltung anzusehen ist. (In Belgien verwirklichte man die Idee einer besonderen „pouvoir provincial et communal“, wobei die tragenden Grundsätze schon in der belgischen Verfassung von 1831 verankert waren. Als Gemeindeorgane fungierten der Gemeinderat sowie ein Bürgermeister mit Schöffen, die allerdings der Aufsicht des Provinzialrates und teilweise auch der königlichen Regierung unterlagen. HATSCHEK, Selbstverwaltung, S. 60 ff.; HEFFTER, Selbstverwaltung, S. 144 f. und 182 ff.; KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 14; OBERNDORFER, Gemeinderecht, S. 43 f.; BLUNTSCHLI, Staats-Wörterbuch, 4. Bd., S. 124 f.; BECKER, Selbstverwaltung, S. 222 ff.; GRÖLL, Gemeindefreiheit, S. 10; KÖBLER, Zielwörterbuch, S. 343)

Sehr prägend waren in diesem Zusammenhang die Aussagen des liberalen Vordenkers Carl von ROTTECK, der in seinem im Jahre 1838 publizierten Staatslexikon sehr ausführlich seine Vorstellungen von der Organisation der Gemeinden zum Ausdruck brachte. Er betrachtete die Gemeinden nicht als Staatsanstalten, sondern als selbständige Herrschaftsgebilde, bei denen der Staat quasi nur als Schutzpatron zu fungieren und dabei vor allem zur Sicherung des Gemeinwohles beizutragen habe. (ROTTECK-WELCKER, Staats-Lexikon, 6. Bd., S. 390 ff. Dazu vgl. KAHL, Staatsaufsicht, S. 102 ff.; BECKER, Selbstverwaltung, S. 227 f.; HATSCHEK, Selbstverwaltung, S. 73 f.; JELLINEK, System, S. 267 f.; OBERNDORFER, Gemeinderecht, S. 43) Auch in der programmatischen Schrift „Oesterreich und seine Zukunft“ von Victor ANDRIAN von WERBURG aus dem Jahre 1843 wurde ausdrücklich die Ausarbeitung einer neuen Gemeindeverfassung und die Forderung nach Befreiung der Gemeinden „aus der Vormundschaft der Regierung“ erhoben. (ANDRIAN-WERBURG, Oesterreich, S. 189)

In diesem Zusammenhang ist noch kurz auf einen anonymen Entwurf eines Tiroler Gemeindegesetzes hinzuweisen, der kurz nach der Märzrevolution im Jahre 1848 erschien und wahrscheinlich von Franz SPIEGELFELD, einem Sekretär des Innsbrucker Guberniums, stammte. Er sprach sich vor allem für die finanzielle Autonomie der Gemeinden und auch für die Beibehaltung der autonomen Gerichtsgemeinde aus. Auch von Seiten der Tiroler Bauern gab es im Juni 1848 programmatische Forderungen, die auf eine weitgehende Gemeindeautonomie abzielten. (Franz SPIEGELFELD: Versuch zu einem Entwurfe eines Gemeindegesetzes für Tirol und Vorarlberg mit Rücksicht auf die von Sr. Majestät allergnädigst verliehene konstitutionelle Verfassung und die Verhältnisse dieses Landes. Innsbruck 1848. Dazu vgl. WOPFNER, Bergbauernbuch, 2. Bd., S. 382 f; Diese Forderungen wurden bei einer Bauernversammlung der Gerichte Kaltern, Neumarkt und Lana erhoben. WOPFNER, Bergbauernbuch, S. 383)

Festzuhalten bleibt vor allem, dass die Idee, dass die Gemeinden eigenständige – vom Staat unabhängige – Gebilde seien, die mit unantastbaren Rechten ausgestattet seien, zum Bestandteil der bürgerlichen Ideologie und Revolution des Jahres 1848 zählte und sowohl von konservativer als auch von liberaler Seite unterstützt wurde. (Zu den bereits seit 1842 in einigen Landtagen diskutierten diesbezüglichen Forderungen und den im Revolutionsjahr sichtbaren Initiativen vgl. KLABOUCH, Gemeindeselbstverwaltung, S. 14 ff)

Es ist hier nicht der Platz, um dieses Provisorische Gemeindegesetz in aller Ausführlichkeit zu erörtern, vielmehr sollen nur die wichtigsten Grundsätze erwähnt werden. Wie die Tiroler Verordnung von 1819 schuf dieses Gemeindegesetz Regelungen für alle Gemeinden, ohne Rücksicht auf ihren städtischen oder ländlichen Charakter. Allerdings wurde das Prinzip der Einheitsgemeinde nicht völlig verwirklicht, denn gemäß § 6 konnten für bedeutendere Städte – wie vor allem die Landeshaupt- und Kreisstädte – eigene Gemeindeverfassungen erlassen werden. (Tatsächlich wurden in den darauf folgenden Jahren für diverse Städte – so auch für die Tiroler Städte Innsbruck, Bozen und Trient – Gemeindeordnungen erlassen. Dazu vgl. OSTROW, Lexikon, 1. Bd., S. 230)

Erstmals in einer österreichischen Rechtsnorm wurde der Begriff der „Ortsgemeinde“ verwendet. Denn nach diesem Gesetz war an sich daneben auch die Schaffung sogenannter Bezirks- und Kreisgemeinden geplant, die dann aber nicht realisiert wurden. Ausdrücklicher Anknüpfungspunkt für die Errichtung der Ortsgemeinden war die Katastral-Gemeinde, denn § 1 hält fest: „Unter der Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbständiges Ganze vermessene Katastral-Gemeinde“. Mehrere Katastral-Gemeinden bildeten faktisch schon in vielen Teilen des Landes eine einzige Gemeinde, konnten sich aber nach § 3 auch künftig zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigen. (OBERNDORFER, Gemeinderecht, S. 44. Die Übernahme der Grenzen der Katastralgemeinden wurde vielfach kritisiert, weil diese seinerzeit vor allem aus vermessungstechnischen Gründen gebildet worden waren. Dazu vgl. GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 215; REDLICH, Grundzüge, S. 92 f) Da allerdings in Tirol zum damaligen Zeitpunkt keine Katastral-Gemeinden bestanden, musste hier auf die im Rahmen der Tiroler Gemeinderegulierung von 1819 festgelegten Grenzen zurückgegriffen werden. (Das wurde ausdrücklich bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1906, Z. 6589. BUDWINSKI, Sammlung, 1906, Nr. 4556, S. 834 ff. Dazu vgl. HOFMANN, Handbuch, I. Bd., S. 33; MISCHLER-ULBRICH, Staatswörterbuch, 2. Bd., S. 316)

Während man also bisher in den österreichischen Rechtsvorschriften durchwegs immer nur von „Gemeinde“ gesprochen hatte, entschied man sich jetzt für eine Differenzierung dieser Bezeichnung: Einerseits, weil man eben vorhatte dieses Etikett „Gemeinde“ auch für die neu zu schaffenden Bezirks- und Kreisgemeinden zu verwenden. Gleichzeitig hatte man sich andererseits entschlossen, neue adäquatere Grenzziehungen bei den Gemeinden zuzulassen. Die Grenzen der nunmehrigen „Ortsgemeinden“ mussten sich nicht mehr unbedingt mit den für das Steuerrecht und den Kataster relevanten Gemeindegrenzen decken. Man hätte natürlich auch die Kataster verändern und sofort an die neuen Grenzen anpassen können. Da diese Maßnahme jedoch einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeutet hätte, entschied man sich, den neuen Begriff „Katastral-Gemeinde“ offiziell einzuführen, um hier eine Differenzierung zu ermöglichen. Gemeinden mit einer größeren Einwohnerzahl konnten sich außerdem in „Fractionen“ teilen, wobei diese Fraktionen dann „zur Erleichterung der Verwaltung“ gewisse Angelegenheiten eigenständig besorgen konnten (§ 5). (Zur Stellung und Entwicklung der Fraktionen vgl. VEITER, Rechtsstellung, S. 488 ff. Zur allgemeinen Stellung von Teilgemeinden im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts vgl. BLODIG, Selbstverwaltung, S. 107 ff)

Das Gesetz unterschied in § 7 zwischen Gemeindebürgern und Gemeindeangehörigen. Gemeindebürger waren laut § 8 jene, die über Haus- oder Grundbesitz verfügten oder ein Gewerbe ausübten bzw. von der Gemeinde als solche anerkannt worden sind. Diese Kategorie entsprach also im Wesentlichen den Gemeinde-Mitgliedern nach der Tiroler Gemeindeordnung von 1819, wo ja dieselben Voraussetzungen erfüllt sein mussten. Daneben gab es aber noch die Gemeindeangehörigen, die gemäß § 10 entweder durch Geburt oder förmliche Aufnahme in den Gemeindeverband integriert werden konnten. Unter Fremden verstand man schließlich Personen, die sich nur in der Gemeinde aufhielten (§ 17). (Dazu vgl. GUMPLOWICZ, Staatsrecht, S. 215)

Im Unterschied zur Tiroler Verordnung von 1819 war auch ein repräsentatives Gemeindeorgan vorgesehen – nämlich der Gemeindeausschuss, der alle drei Jahre zu wählen war. Laut § 28 hatten alle Gemeindebürger und nur bestimmte Gemeindeangehörige (Pfarrer, Beamte, Offiziere, Lehrer, Akademiker) ein Wahlrecht zum Gemeindeausschuss. Dazu sollten zwei bis drei Wahlkörper eingerichtet werden, die nach der Höhe der Steuern und Abgaben gebildet wurden. Bei der Gestaltung des Wahlrechts wurde statt des im Revolutionsjahr geltenden gleichen Wahlrechts der bürgerlichen Wähler ein Dreiklassenwahlrecht auf Grund des Steuerzensus gesetzt. Damit erhielten die vermögenden bäuerlichen Schichten auf dem Land und das höhere Bürgertum in den Städten bestimmenden Einfluss, weil diese in den Augen der Regierung verlässlicher waren. (HOKE, Österreich, S. 383; KLABOUCH, Lokalverwaltung, S. 277)

Der Gemeindevorstand – bestehend aus dem Bürgermeister und mindestens zwei Gemeinderäten – war vom Gemeindeausschuss zu wählen (§ 58). Weiters hatte jede Gemeinde einen Gemeindekassier (§ 82) sowie ein zum Kanzleigeschäft fähiges Individuum (§ 83) zu bestellen. Hier lassen sich also durchaus große Ähnlichkeiten zur Tiroler Verordnung von 1819 feststellen, wo ja auch neben dem Gemeindevorsteher (vergleichbar mit dem Bürgermeister) zwei Gemeindeausschüsse, die nun als Gemeinderäte bezeichnet wurden, vorgesehen waren. Ebenso war der Posten des Gemeindekassiers in Tirol bereits üblich. Statt des in Tirol bisher üblichen Amtes eines Steuertreibers war jetzt allerdings ein Kanzleibeamter anzustellen.

Beim Eigentum der Gemeinde wurde im § 74 ausdrücklich auf die Unterscheidung zwischen dem Gemeindevermögen und dem Gemeindegut aufmerksam gemacht. Wie bereits ausdrücklich erwähnt, waren diese beiden Rechtsbegriffe schon seit 1811 im § 288 des ABGB verankert, weshalb eine nochmalige Definition unterbleiben konnte.

Ein ganz zentraler und völlig neuer Begriff des Gesetzes war der natürliche Wirkungskreis (§§ 71 – 125). Darunter verstand man alle Angelegenheiten, die unmittelbar das Interesse der Gemeinde berührten und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar waren. Davon zu unterscheiden war der übertragene Wirkungskreis (§§ 126 – 141) – also jene Kompetenzen, die der Gemeinde vom Staat zugewiesen wurden, wie etwa die Bereiche Steuereinhebung, Rekrutierung oder Fremdenpolizei. Nur in den zuletzt genannten Angelegenheiten waren die Gemeindeorgane weisungsgebunden, ansonsten konnten sie weisungsfrei und damit ohne Einflussmöglichkeiten der übrigen staatlichen Verwaltung agieren. Vorgesehen waren nur Kontrollrechte der übergeordneten Selbstverwaltungsinstanzen – nämlich der Bezirks- und Kreisgemeinden (§§ 142 – 177). Wie schon erwähnt, wurde die Schaffung von Bezirks- und Kreisgemeinden nicht realisiert. Diese Form von Gemeinden wäre tatsächlich eine völlige Neuerung gewesen. Gemäß § 142 hätten sämtliche Ortsgemeinden eines Bezirkes die Bezirksgemeinde bilden sollen, um im übergeordneten Sinne die Interessen des Bezirkes zu beraten. Analog dazu hätten dann laut § 159 alle Bezirksgemeinden eines Kreises die Kreisgemeinde bilden sollen. Da diese Körperschaften aber in der Folge nicht realisiert wurden, wurden die Gemeinden auch hinsichtlich des natürlichen Wirkungskreises den übergeordneten Behörden unterstellt und damit auch diesbezüglich in den gesamtstaatlichen Verwaltungsapparat eingebunden, womit dieses ganz zentrale Element der Selbstverwaltung verwässert wurde. (Diese Gemeindetypen waren auch in § 34 der Oktroyierten Märzverfassung vorgesehen. Dazu vgl. BRAUNEDER, Verfassungsentwicklung, S. 134 f; HOKE, Österreich, S. 382 f)

Aus: Helmut Gebhardt, Von der Tiroler Gemeinderegulierung 1819 bis zur TGO 1866 – Zur Geschichte des öffentlich-rechtlichen Gemeindebegriffs, in: Kohl/Oberhofer/ Pernthaler/Raber (Hg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich. Gemeinschaftsgut und Einzeleigentum (2011) Seiten 121ff

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MP

Die regulierte
Gemeinde von 1819

Der dringende Wunsch der erfolgreichen und treuen Tiroler nach Wiederherstellung der traditionellen Rechte und Verhältnisse, sobald die bayrisch-französischen Zwischenherrschaft in Jahr 1814 beseitigt war,  blieb in der kaiserlichen Verwaltung in Wien nicht ungehört:  Unter anderem wurde im Jahr 1819 die Einteilung der Dorfgemeinden wiederhergestellt, wie diese bis zum Frieden von Schönbrunn im Jahr 1805 bestanden hatte. (Tiroler Gemeinderegulierungspatent 1819 – GRP)

§ 3 GRP ordnete folgendes an:

„Die Einteilung der Gemeinden ist genau wieder so herzustellen, wie sie ehemals unter der k.k. österreichischen Regierung bis zum Jahr 1805 bestanden hat; da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird.“

Der historische Gesetzgeber definiert einen dreifachen Zweck für diese Maßnahme. Die Einteilung der Dorfgemeinden soll
# mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten übereinstimmen
# mit dem Steuerkataster und
# mit dem „alten Herkommen“.

Auch wenn die Grenzen der „Agrargemeinde“, der  gemeinsame Besitz der Gemeindeglieder an den gemeinschaftlichen Güter und Realitäten, als erstes Motiv für die Wiederherstellung der alten Nachbarschaftsordnungen genannt wird, widmet sich das Gesetz zu allererst der Steuergemeinde und den steuerpflichtigen Bürgern, eben denjenigen Gliedern  der Gemeinde, die zu den Gemeindelasten beizutragen haben. (§ 1 GRP 1819) und weiter der politischen Organisation dieser „Steuergemeinde“. Der Bedarf für eine eigenständige Legitimation für die Verwaltung der „gemeinschaftlichen Liegenschaften und Realitäten der Gemeindeglieder wurde nicht erkannt.

Die Rechtshistoriker sprechen in solch einem Fall davon, dass die historischen Markgemeinden (= Dorfgemeinden) in Tirol der strengen Rechtslage nach aufgespalten wurden:  Die bisherigen politischen Agenden, vermehrt um weitere zugewiesene Staatsaufgaben, wurden einer neu eingerichteten „politischen“ Gemeinde als Einrichtung des Staates organisiert und in ein staatliches Aufsichtssystem eingebunden.
Daneben bestand das gem § 3 GRP 1819 den Gemeindegliedern zugeordnete Eigentum an den „gemeinschaftlichen Liegenschaften und Realitäten. (GRP = Gemeinderegulierungspatent: Provinzialgesetzgebung von Tirol und Vorarlberg, Band 6, Innsbruck 1823, Nr 168/1819, 755 ff, Die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg betreffend vom 26. Oktober 1819) Dieses Gemeinschaftseigentum bedurfte nicht weniger einer Regelung über die Vertretung un Verwaltung.

Die Entwicklung in der GRP-Gemeinde Miemingerberg zeigt, dass die Stammliegenschaftsbesitzer zumindest dort, wo sie ortschaftsweise getrennte Wald- und Alpungsrechte besaßen, in der ersten Hälfte des 19. Jhdt diese Gemeinschaftsrechte sehr wohl von der politischen Gemeinde zu unterscheiden wussten. Die Rechtsakte, die zur Trennung der GRP-Gemeinde Miemingerberg im Winter 1832/1833 führten, zeigen das deutlich.
Das Vermögen der politischen Gemeinde Miemingerberg wurde dabei in allen Einzelheiten aufgelistet und es bestand dieses aus gemeinschaftlichen Feuerlöschgerätschaften und einem Armenfonds. Schon die 3 Schulen und die 3 Kirchen wurden 3 eigenständigen Seelsorge- bzw Schulbezirken zugeordnet, welche den zu bildenden 3 neuen GRP-Gemeinden Obsteig, Untermieming und Widermieming entsprechen würden. „Kein Seelsorgs- und Schulbezirk hat bisher dem anderen etwas beigetragen, und ebenso wenig das Konkretum der ganzen Gemeinde Miemingerberg zu diesen Institutionen eine Aushilfe geleistet.“ (Bericht des k.k. Kreisamtes im Oberinntal die Regulierung der Gemeinden am Miemingerberg, Landgericht Silz, betreffend vom 28. Dezember 1832, Reisik, Der Raum Obsteig und seine Umgebung (Verlag der Gemeinde Obsteig, Urkunde Nr 17)

Die verschiedenen Gruppen von Stammliegenschaftsbesitzern zuzuordnenden Gemeinschaftsliegenschaften, wie die Alpe Seeben (gem Alpbrief vom 10.11.1696 sind die Stammliegenschaftsbesitzer von Untermieming berechtigt) oder die Alpe Feldern (berechtigt sind gem Markbrief vom 17. August 1778 die Stammliegenschaftsbesitzer von Obermieming), wurden in diesen Dokumenten nicht erwähnt, ebenso wenig die ortschaftsweise gemeinschaftlich bewirtschafteten Wälder, die unverteilten genauso wenig wie die verteilten.

Auch muss man sich vor Augen führen, dass es moderne politische Gemeindegesetze gibt, die überhaupt keine Gesetzesregelung über ein „Gemeindegut“ enthalten. Tirol ist da das beste Beispiel. Tirol war das einzige Kronland, in welchem bereits nach dem Ende der Napoleonischen Kriege ein modernes, politisches Gemeindegesetz in Geltung gesetzt wurde. (Gemeinderegulierungspatent 1819 – GRP 1819; dazu: Leftbar GEMEINDERECHT, Gemeinderegulierung 1819) Dieses Gesetz kennt keine Regelung über ein Gemeindegut; es gibt in diesem Gesetz keine Gesetzesbestimmung, die für die Gemeinschaftsnutzung von Alm, Feld und Wald angewandt werden könnte.

Damit ist aber nicht gesagt, dass der Gesetzgeber des Jahres 1819 die Existenz der Gemeinschaftsliegenschaften, der „Allmendliegenschaften“, übersehen hätte. Das Gegenteil ist der Fall! Bereits in § 3 GRP 1819 werden die Gemeinschaftsgüter der Gemeindeglieder ausdrücklich erwähnt.

Mit dieser Gesetzesbestimmung wurde die Einteilung der Gemeinden damals genau so wieder hergestellt, wie diese vor Abtretung Tirols im Frieden zu Preßburg 1805 an das damalige Königreich Bayern bestanden hatte. Ausdrücklich wird diese Wiederherstellungsanordnung damit begründet, dass diese Einteilung der Gemeinden mit dem „verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ vollkommen übereinstimmte. Die Grenzen für die Gemeinschaftsgüter der Gemeindeglieder sollten in der Regel auch die Grenzen der politischen Gemeindeverwaltung bilden.

WEITERER INHALT:

A) Aus: Bernd Oberhofer, Von der Gemeinde zur Agrargemeinschaft. Eine kurze Geschichte der Tiroler Gemeinschaftsliegenschaften, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 49ff

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Der Kaiser „reguliert“ die Tiroler Gemeinden

1. Tirol in Feindeshand

Nach der Niederlage Österreichs gegen Napoleon musste die Grafschaft Tirol im Frieden zu Preßburg 1805 an den Feind abgetreten werden. Die bayrische Herrschaft beseitigte die Mitwirkungsrechte der Landstände und versuchte Tirol als Provinz eines modernen Zentralstaates umzugestalten. Ein neuerlicher Krieg zwischen Österreich und Frankreich im Jahr 1809 gab den Ausschlag für die Tiroler Freiheitskämpfe. Im Frieden von Schönbrunn am 14. Oktober 1809 musste Kaiser Franz I. erneut förmlich auf Tirol verzichten. Die Tiroler Aufgebote wurden zwei Wochen später am 1. November 1809 besiegt. 1810 folgte die Aufteilung der Grafschaft auf das Königreich Bayern (Nordtirol sowie Südtirol bis Klausen und bis Meran sowie das Pustertal bis Welsberg), das Kaiserreich Frankreich bzw. die von Napoleon geschaffene Provinz Illyrien (das Hochpustertal ab Toblach und Osttirol) und das (napoleonische) Königreich Italien. Als die Grafschaft Tirol 1814 wieder unter die österreichischen Länder der Habsburger eingereiht wurde, mussten Verwaltung und Justiz reorganisiert werden. Dies betraf insbesondere die alte Gerichtseinteilung; die „Gerichte“ waren damals auch Vollzugsbehörden, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften. „Reorganisation“ war – nach der dringenden Empfehlung des Guberniums für Tirol und Vorarlberg – auch für die Tiroler Gemeinden angeraten. (Ausführlich Beimrohr, Tiroler Heimat 2008, 164)

Mit allerhöchster Entschließung vom 14. August 1819 betreffend die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände („Gemeinderegulierungspatent – GRP 1819“) errichtete Kaiser Franz I. eine eigenständige gesetzliche Regelung für Tiroler und Vorarlberger Gemeinden. (Provinzialgesetzgebung von Tirol und Vorarlberg, Band 6, Innsbruck 1823, Nr 168/1819, 755 ff, Die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg betreffend vom 26. Oktober 1819 – GRP 1819) Es wurde eine politische Gemeinde definiert, welche unterste Ebene der staatlichen Verwaltung war und zugleich Steuergemeinde. Als Gemeindeglied dieser politischen Einrichtung war jeder Untertan anerkannt, der aus dem Gemeindegebiet steuerpflichtige Einkünfte lukrierte; dies unabhängig vom Wohnsitz. Die politische Gemeindemitgliedschaft knüpfte nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht beim Wohnsitz (modern gesprochen: dem Mittelpunkt der Lebensinteressen) an, sondern eben beim Faktum der steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Gemeindegebiet. Die Klarstellung des Gesetzgebers, „die bloße Einwohnung bringt die Eigenschaft eines Gemeindegliedes nicht hervor“, könnte nicht mehr deutlicher sein. (§ 1 GRP 1819 lautet wie folgt: „§ 1. Als Mitglieder einer Gemeinde, welche auch zu den Gemeindelasten beizutragen haben, werden alle diejenigen erklärt, welche in dem Umfange der Gemeinde besteuerte Gründe, oder Häuser, oder Grundzinse udgl eigentümlich, oder pachtweise besitzen und diejenigen, welche in der Gemeinde ein Gewerbe, oder einen Erwerb ausüben. Der Umstand, ob die Gemeindeglieder in der Gemeinde wohnen, oder nicht, begründet keinen Unterschied, und die bloße Einwohnung bringt die Eigenschaft eines Gemeindegliedes nicht hervor.“)

Mit der grundsätzlich demokratischen Konzeption, welche der heutigen politischen Ortsgemeinde schon durch das provisorische Gemeindegesetz 1849 zu Grunde gelegt wurde, hatte dieses Konzept einer staatlichen Einrichtung auf der Ebene des lokalen Siedlungsverbandes nichts gemein. Theoretisch denkbar wäre eine GRP-Gemeinde, welche sich ausschließlich aus auswärtigen Grundbesitzern zusammensetzt. Die fremden Grund bewirtschaftenden Einwohner der Katastralgemeinde hätten unter solchen Bedingungen keinerlei politische Beteiligungsrechte. Als politisches Beteiligungsrecht wurde den „GRP-Gemeindegliedern“ unter anderem das aktive und passive Wahlrecht zu den politischen Gemeindeorganen eingeräumt.

Unter einem wurde mit dem Gemeinderegulierungspatent 1819 die Einteilung der Gemeinden genau so wiederhergestellt, wie diese bis 1805 bestanden hatte, „da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentume der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird“. (GRP 1819, § 3 2. Satz) Ausdrücklich wurde angeordnet, dass die Verfügungen der italienischen und der illyrischen Regierungen, welche verschiedene Gemeinden in „Comunen“ zusammengezogen und Güter einzelner Gemeinden in „Comunal-Vermögensmassen“ vereinigt hatten, null und nichtig seien. (GRP 1819, § 4 Abs 1)

2. Wiederherstellung der Agrargemeinden nach altem Herkommen

Das Gemeinderegulierungspatent 1819 definierte eine politische Gemeinde, welche zugleich Steuergemeinde war. Wie schon der Gesetzwerdungsprozess des § 288 ABGB (1811), so zeigt auch das Gemeinderegulierungspatent 1819 (GRP 1819) verschiedene Bedeutungen des Begriffes „Gemeinde“. In § 1 Abs 1 GRP 1819 wird eine Steuergemeinde definiert, deren Mitglieder politische Rechte genießen, wobei die bloße „Einwohnung“ gem § 1 Abs 2 GRP 1819 ausdrücklich für irrelevant erklärt wurde. Aktives und passives Wahlrecht zu den (politischen) Gemeindeorganen besaß derjenige, der auf Gemeindegebiet steuerpflichtige Einkünfte lukrierte – unabhängig vom Wohnsitz. Mitgliedschaft bei mehreren dieser GRP-Gemeinden wurde danach in Kauf genommen. § 2 GRP 1819 legitimierte den Fortbestand von althergebrachten Einkaufsregelungen, wonach der Eintritt in die politische (bzw die Steuer-) Gemeinde von Geldleistungen an die Gemeindekasse abhängig gemacht werden konnte. (Dazu: Jäger, Einkaufsordnungen in Nordtirol, Tiroler Heimat 1999, 193 ff) § 3 und § 4 Abs 1 GRP 1819 beziehen sich der Sache nach auch auf die Agrargemeinden und ihrem Liegenschaftsbesitz: Es wird die Wiederherstellung der Grenzen vor 1805 angeordnet und implizit ein Eigentumserwerb durch Ersitzung „an den gemeinschäftlichen Gütern und Realitäten“ anerkannt. Die weiteren Bestimmungen des GRP 1819 widmen sich ausschließlich der an das steuerpflichtige Einkommen anknüpfenden politischen Gemeinde und deren politischer Repräsentation.

 3. Die „GRP-Gemeinde 1819“ und ihre innere Ordnung

Das Gemeinderegulierungspatent von 1819 trifft unterschiedliche Regelungen für Steuergemeinden auf dem Land („Landgemeinden“), für kleinere Stadtgemeinden (Kufstein, Rattenberg, Kitzbühel, Hall, Glurns, Vils, Sterzing, Brixen, Bruneck, Lienz, Meran, Klausen, Riva, Ala, Arco, Bregenz, Feldkirch und Bludenz), schließlich für größere Stadtgemeinden (Innsbruck, Trient, Bozen und Rovereto). Für die verschiedenen Gruppen wurden verschiedene Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung vorgesehen.

Für die Landgemeinden wurden an Organen ein Gemeindevorsteher, zwei Gemeindeausschüsse, ein Gemeindekassier und ein Steuereintreiber vorgesehen, welche zu wählen waren. Die Wahl war von den zuständigen Gerichten zu bestätigen; „verwerfliche Individuen“ waren ausgeschlossen. Niemand durfte mehrere Funktionen auf sich vereinigen; Wiederwahl war unbeschränkt zulässig. Gemeindegelder durften mit Steuergeldern nicht vermengt werden. Der Gemeindevorsteher hatte die innere Ordnung aufrechtzuerhalten und Polizeiaufgaben wahrzunehmen; die Ausschüsse hatten ihn dabei zu unterstützen.

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit sollten „Feldwächter“ eingesetzt werden, die dem Gemeindevorsteher unterstanden. Die Rechtsgrundlage, welche die Gemeindeglieder der GRP-Gemeinde 1819 gem § 1 Abs 1 GRP 1819 verbindet, ist das Gesetz selbst. Dieses definiert als Gemeindemitglieder alle diejenigen, welche steuerpflichtige Einkünfte aus dem Gemeindegebiet beziehen. Das Gemeindegebiet hingegen, aus welchem die steuerpflichtigen Einkünfte als Grundlage der Zugehörigkeit zur Steuergemeinde gezogen werden, knüpft bei den Grenzen der wiederhergestellten alten Markgemeinden an. Diese wurden durch die Ausgliederung der politischen Kompetenzen in die neue staatliche Einrichtung, die GRP-Gemeinde 1819, zur reinen Agrargemeinde ohne politisch-soziale Zuständigkeit.

4. Nutzungsberechtigung und die politische Gemeindemitgliedschaft

Neben der politischen (Steuer-)Gemeinde nach Gemeinderegulierungspatent 1819, welcher die politische Vertretung des Siedlungsverbandes und die Wahrung der inneren Sicherheit zugewiesen wurde, bestand die Agrargemeinde, die hinsichtlich der gemeinschaftlichen Güter Befehl und Zwang kraft „altem Herkommen“ gegenüber ihren Mitgliedern ausübte (zB Flurzwang, Alpzwang, Hutzwang usw). Es ist anzunehmen, dass der nach § 5 GRP 1819 zu wählende Gemeindecassier (und die Ausschüsse sowie der Gemeindevorsteher) gem § 9 GRP 1819 bei der Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der Agrargemeinde eine Rolle übernahmen. Ungeachtet dessen bliebt die Agrargemeinde im Verhältnis zum Staat Private, weil sie eine privatautonome Gründung der natürlichen Personen des jeweiligen Siedlungsverbandes war und vom Staat beherrscht wurde. Das positive Recht definierte die Agrargemeinde konsequenter Weise als Private und ist es die eigentümliche Entscheidung des Staates selbst, wen der Staat durch den Gesetzgeber als Untertan und somit als Privaten definiert. Der Staat ist der Beherrscher; die Privaten sind die Beherrschten. Dies wurde in § 286 ABGB ausdrücklich in diesem Sinn definiert. (§ 286 ABGB lautet: „Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privatgut. Das letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften oder ganzen Gemeinden“)

An den Eigentumsverhältnissen der Agrargemeinden wurde mit dem GRP 1819 jedenfalls nichts geändert. Das Gegenteil ist der Fall: Der historische Gesetzgeber in der Person des Landesherrn betonte ausdrücklich das ersessene („verjährte“) Eigentum der Gemeindeglieder „über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“. (§ 3 Gemeinderegulierungspatent 1819) Aus diesem Grund wurden die Verfügungen der italienischen und illyrischen Regierungen, welche die Nachbarschaftsgüter teils zerrissen, teils in Communen zusammengezogen und zu gemeinschaftlichen Communal-Vermögensmasse vereinigt hatten, rückgängig gemacht und die Wiederherstellung der vormaligen Einteilungen der Gemeinden verfügt. (§ 4 Gemeinderegulierungspatent 1819) Den aus dem französischen Rechtskreis bekannten Tendenzen Gemeinschaftseigentum zu kommunalisieren, wurde eine klare Absage erteilt und die historischen Agrargemeinden in ihrem ursprünglichen Umfang wieder hergestellt.

Der Status als Mitglied der (politischen) GRP-Gemeinde 1819 und die Mitgliedschaft in der Agrargemeinde sind damit zu differenzieren. Die Eigenschaft als Gemeindeglied der GRP-Gemeinde zog die Nutzungsberechtigung an der Gemain keinesfalls automatisch nach sich. (Ofner, Protokolle I, 216. Bezeichnender Weise nimmt das GRP 1819 nicht Bezug auf allfällige Nutzungsrechte der Gemeindeglieder an den Gemainliegenschaften. Den Mitgliedern der Steuergemeinde werden ausschließlich politische Beteiligungsrechte, nicht jedoch Nutzungsrechte an den jeweiligen Gemeindliegenschaften zugestanden. Ein solcher Schritt wäre im übrigen als eklatanter Verstoß gegen Abs 29 des Tiroler Landlibells 1511 anzusehen, den der Kaiser seinen Tiroler Bauern, welche beispielgebend für ganz Europa gegen Napoleon gekämpft hatten, kaum zugemutet hätte)

Bereits oben wurde erläutert, dass die verschiedenen Nutzungsrechte an der Allmende den einzelnen Höfen als Zubehör zugeschrieben waren und somit dem Eigentumsrecht an den Höfen folgten. Wer seine Gemeindemitgliedschaft iSd GRP 1819 nicht aufgrund des Eigentumsrechtes an einem derartigen Hof, einer Stammliegenschaft, herleitete, konnte zwar am öffentlichen Leben der Gemeinde teilnehmen, nicht jedoch an den Gemainnutzungen. Umgekehrt muss die Beteiligung an einer „Gemeinliegenschaft“ auf Gemeindegebiet nicht die Gemeindemitgliedschaft in dieser GRP-Gemeinde 1819 hervorbringen, weil unverteilte Gemeinschaftsliegenschaften nach damaligem Recht nicht zwingend der Grundsteuerpflicht unterlagen. (Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, Tiroler Heimat 208, 173) Das Erfordernis zur Differenzierung der politischen Gemeindemitgliedschaft und der Mitgliedschaft in einer Agrargemeinde (samt Nutzungsberechtigung) zeigt sich besonders deutlich in Siedlungsverbänden, wo die Gemeinschaftsliegenschaften auf verschiedene Gruppen aufgeteilt waren. Bei welcher der 21 großen Allmendliegenschaften in Umhausen sollte ein Gewerbetreibender Mitglied werden, der sich 1821 in Umhausen ansiedelte und als Steuerzahler die „politischen“ Rechte eines Mitgliedes der GRP-Gemeinde Umhausen besaß?

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B) Aus: Helmut Gebhardt, Von der Tiroler Gemeinderegulierung 1819 bis zur TGO 1866 – Zur Geschichte des öffentlich-rechtlichen Gemeindebegriffs, in: Kohl/Oberhofer/ Pernthaler/Raber (Hg), Die Agrargemeinschaften in Westösterreich. Gemeinschaftsgut und Einzeleigentum (2011) Seiten 121ff

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I. Vorbemerkung

Mit dem vorliegenden Beitrag soll die Entwicklung des Gemeinderechts in Tirol in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts dargestellt werden. In räumlicher Hinsicht beschränkt sich die Untersuchung auf die damalige gefürstete Grafschaft Tirol. Obwohl im damals verwaltungsorganisatorisch mit Tirol verbundenen Land Vorarlberg zum Großteil dieselben Rechtsgrundlagen galten, bleibt die spezifische Situation dieses Landes unberücksichtigt. Auch die diesbezüglichen Rechtsentwicklungen in den damaligen übrigen österreichischen Provinzen, die zum Großteil erheblich von der Tiroler Rechtslage abwichen, können hier nicht erörtert werden. Zu den verwendeten Quellen muss angemerkt werden, dass dieser Beitrag weitgehend auf der Grundlage der Rechtsquellen und der Literatur basiert. Auf Archivalien, die sich vor allem im Tiroler Landesarchiv befinden, musste – mit Ausnahme einiger weniger Dokumente – weitestgehend verzichtet werden.

Zeitlicher Ausgangspunkt ist das Jahr 1819, in dem die sogenannte Gemeinde-Regulierungs-Verordnung erlassen wurde, die die Grundlage des Tiroler Gemeinderechts bis zum Jahre 1849 bildete. Um jedoch diese Verordnung von 1819 beurteilen und einordnen zu können, ist es notwendig, einen eingehenden Blick auf die unmittelbare Vorgeschichte zu werfen – nämlich auf Entwicklungen, die in den ersten beiden Dekaden des 19. Jahrhunderts abliefen. Den zeitlichen Abschluss bildet das Jahr 1849, als mit dem provisorischen Gemeindegesetz für das Kaisertum Österreich völlig neue einheitliche Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Nur mehr ausblickhaft werden zum Abschluss die unmittelbar daran anschließenden Entwicklungen im Gemeinderecht bis zum Jahre 1866 beleuchtet. Ausdrücklich betont muss schließlich noch werden, dass der inhaltliche Schwerpunkt der Darstellung bei der Entwicklung der ländlichen Gemeinden liegt – also der Dörfer, die damals offiziell auch als Landgemeinden oder Ruralgemeinden bezeichnet wurden. Weitgehend ausgeblendet bleibt die Entwicklung in den Städten, die zu jener Zeit zwar auch unter den Einheitstypus „Gemeinde“ subsumiert wurden, für die es aber im Detail doch diverse Sonderbestimmungen gab.

II. Tirol zu Anfang des 19. Jahrhunderts

Die gefürstete Grafschaft Tirol, die seit 1363 Teil der habsburgischen Erbländer war, erlebte in den ersten beiden Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts einschneidende Umgestaltungen und mehrere umfassende territoriale Einschnitte, die die Grenzen und das Gefüge des Landes tiefgreifend und nachhaltig veränderten. Das Tirol um 1800 und das Tirol ab den Jahren 1814/15 hatten völlig unterschiedliche Grenzen und Strukturen. Am Anfang des 19. Jahrhunderts verfügte die Grafschaft noch über diverse, aus dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit herrührende Sonderrechte, die das Land gegenüber den anderen Teilen der Habsburgermonarchie heraushob. Diese Rechte waren in erster Linie im „Landlibell“ von 1511 festgeschrieben und betrafen vor allem den Bereich des Wehrwesens und das politische Mitspracherecht der Bauern, das ansonsten nirgendwo im Habsburgerreich verankert war. (Zu den diesbezüglichen historischen Gründen vgl. insbesondere FORCHER, Tirols Geschichte, S. 52 f., 119 ff.; HEYDENREUTER, Tirol, S. 85 ff.; STAUBER, Zentralstaat, S 33 ff)

Doch die dann folgenden Ereignisse, die zum Großteil durch die Politik und Kriegszüge von NAPOLEON geprägt wurden, führten letztlich zu tiefgreifenden Umwälzungen und hatten letztlich auch Auswirkungen auf die Organisationsstruktur der Tiroler Gemeinden. Bevor auf diese Veränderungen eingegangen wird, ist es zunächst notwendig einen Blick auf die Tiroler Gemeindeorganisation kurz vor diesen entscheidenden Umbrüchen zu werfen.

III. Die Organisation der Tiroler Gemeinden vor 1803

Eine elementare Quelle für die Situation der Tiroler Gemeindeorganisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts ist ein sehr umfangreicher Bericht des Innsbrucker Guberniums vom 15. April 1816. (TLA, Gubernium für Tirol und Vorarlberg (= Gubernium), Publicum Zl. 8545 in Zl. 671 ex 1816. Dazu vgl. Beimrohr, Gemeinde, S. 165) Dieses Schreiben, das an die Zentralorganisations-Hofkommission in Wien gerichtet war, versuchte unmittelbar nach der Wiedereingliederung Tirols in die Habsburgermonarchie die äußerst komplexe Situation der Gemeindeorganisation in übersichtlicher und verständlicher Form darzustellen. (Dazu vgl. auch BUNDSMANN, Entwicklung, S. 77 ff)

Vorab sei bemerkt, dass dieser Bericht durchgehend das Wort „Gemeinde“ und damit einen heute durchaus eindeutigen und klar einordbaren Begriff verwendet. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts findet man jedoch in den Tiroler Quellen fast durchgehend das entsprechende Wort mit der Schreibweise „Gemain(d)“. Darunter verstand man von Siedlungsgemeinschaften gemeinsam genutzte und bewirtschaftete Grundstücke – vor allem Wälder, Weiden und Almen – die ansonsten in den rechtshistorischen Darstellungen meist unter dem Begriff der „Allmende“ subsumiert werden. (Dazu vgl. BEIMROHR, Gemeinde, S. 163; BEIMROHR, Besitzrechte, S. 99; STOLZ, Rechtsgeschichte, S. 301. Zur Allmende vgl. SACHERS, Allmende, Sp. 108 ff)

Das Gubernium verwies in seinem Bericht zunächst auf den äußerst „verwirrten Zustand der Sache“, versuchte aber trotzdem in übersichtlicher Form ein strukturiertes Abbild der Situation zu vermitteln. (Zu diesem Bericht vgl. auch die sehr kritische Würdigung bei BEIMROHR, Gemeinde, S. 165) Demnach gab es zunächst einige wenige Gemeinden, die über eine eigenständige Gerichtsbarkeit verfügten, auch in Bezug auf die Verwaltung eigene Strukturen aufwiesen und somit eine herausgehobene Sonderstellung hatten – das waren vor allem die Städte Innsbruck, Bozen, Rovereto und Hall. Alle übrigen Tiroler Gemeinden verfügten über keine eigenständige Gerichtsbarkeit, sondern waren in der Regel jeweils einem Landgericht untergeordnet. Diese Gemeinden wurden wiederum unterteilt in Stadtgemeinden und Landgemeinden. Die Stadtgemeinden, wie z.B. Kufstein, Rattenberg oder Lienz, waren zwar in Justizangelegenheiten den Landgerichten unterstellt, hatten aber in Bezug auf die Verwaltung ein weitgehendes Maß an Eigenständigkeit. Die Spitze der städtischen Verwaltung bildete jeweils ein Bürgermeister, dem rund 12 bis 20 gewählte Magistratsräte zur Seite standen. Daneben gab es in der Regel auch noch einen Kassier und einen Steuertreiber.

In den Städten existierte außerdem schon seit Jahrhunderten der Begriff des Bürgers, worunter man privilegierte Stadtbewohner verstand, denen das Bürgerrecht verliehen wurde, mit dem auch politische Mitwirkungsrechte verbunden waren. Dem gegenüber standen die Einwohner, die zwar das Aufenthaltsrecht hatten, aber ansonsten keine weiteren Rechte besaßen. (Dazu vgl. BUNDSMANN, Entwicklung, S. 83)

Die weitaus größte Zahl der Gemeinden fiel schließlich in die Kategorie der „Rural- und Dorfsgemeinden“. Sie unterstanden nicht nur in Bezug auf die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit völlig den Landgerichten, sondern unterlagen auch bezüglich ihrer Verwaltung der landgerichtlichen Aufsicht und Kontrolle. Hinsichtlich der inneren Verwaltungsorganisation gab es bei den einzelnen Gemeinden „eine große Verschiedenheit“, die  eher „ das Werk des Herkommens und der Gewohnheit, als einer systematischen Einrichtung war“.  Trotz dieser Unterschiede gab es in den Landgemeinden jeweils eine Person, die die Verwaltung leitete bzw. koordinierte und meist als Dorfschreiber oder Vorsteher betitelt wurde. Diesem zur Seite standen einige gewählte Vertrauensmänner, die man als Ausschüsse bezeichnete. Daneben gab es in den meisten Gemeinden auch noch einen Kassier und einen Steuertreiber, die die staatlichen Steuern einzuheben und letztlich an den landgerichtlichen Gerichtskassier weiterzuleiten hatten. Bezüglich der Bestellung und der Kompetenzen dieser Amtsträger existierten jedoch beträchtliche Unterschiede.

In manchen Teilen Tirols gab es außerdem noch Gemeindeverbände – sogenannte Anwaldschaften – bestehend aus fünf bis acht Gemeinden, die von einem Anwald oder Ammann geleitet wurden und dem die einzelnen Dorfvorsteher untergeordnet waren. Bei diesen Anwaldschaften gab es zudem Gerichtsverpflichtete, die gerichtliche Aufträge zu erledigen hatten.

Die Gemeindestruktur in Tirol war also sehr uneinheitlich. Während die Städte durchorganisierte Körperschaften waren, die in die staatliche Administration eingebunden waren, wiesen die Landgemeinden unterschiedliche Strukturen auf und agierten großteils noch weitgehend autonom. Sie waren vor allem bäuerlich geprägte Wirtschaftsgemeinden, die die gemeinsamen Interessen der Bewohner verfolgten und noch nicht völlig in den Staatsapparat integriert waren. Trotzdem darf dabei nicht übersehen werden, dass auch die Landgemeinden seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunehmend unter staatlichen Einfluss gerieten. Nicht nur die Landgerichte, sondern vor allem auch die seit 1754 in Tirol eingerichteten Kreisämter hatten dafür Sorge zu tragen, dass die staatlichen Anordnungen umgesetzt wurden und entwickelten zunehmend „eine Art von Vormundschaftsführung über die Gemeinden“. (WOPFNER, Bergbauernbuch, 2. Bd., S. 377)

Eine durchgehende Definition eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebegriffes war noch nicht vorhanden und bereitete auch den Zentralstellen immer wieder Probleme. So musste etwa das zur Grundsteuerregulierung ergangene Hofdekret vom 18. September 1784 konzedieren, dass häufig nicht feststellbar sei, ob und zu welcher Gemeinde jedes Grundstück gehöre. Man hat sich deshalb damit beholfen, sich an der für die Militärkonskription entworfenen Häusernummerierung zu orientieren. Demnach wurden jene Häuser, die innerhalb eines bestimmten Nummernabschnittes lagen, als eine Gemeinde betrachtet. Das wurde dann auch in eine Verordnung von Kaiser Joseph II. vom 2. November 1784 übernommen, wo allerdings noch zusätzlich festgehalten wurde, dass mindestens 40 bis 50 Häuser in so einem Konskriptionsabschnitt enthalten sein mussten, um als Gemeinde betrachtet zu werden. (Wörtlich wurde darin festgehalten: „Es ist daher für gut befunden worden, sich an die bei der Militärkonskripzion in Ansehung der Hausnumerirung beobachtete Ordnung zu halten, und ienen Umfang der Häuser und Gründe, welcher unter dem Anfang und Schluße eines Numerierungsabschnittes begriffen ist, als eine Gemeinde zu betrachten.“ Hofverordnung vom 2. November 1784, KROPATSCHEK, Handbuch, 6. Bd., 1786, S. 67 ff. Dazu vgl. BROSCH, Siedlungsgeschichte, S. 224; BUNDSMANN, Entwicklung, S. 79)

Trotzdem gab es aber dann doch schon staatliche Eingriffe in das Rechtsleben der Tiroler Gemeinden. So erließ das Innsbrucker Gubernium am 31. Oktober 1785 eine „Verordnung in Betreff der Gemeindkassen und Rechnungen“.  Wegen der vielfach festgestellten „Unordnung“ und teilweiser „Erarmung mancher Gemeinden“ wurden diverse Vorschriften zur Rechnungslegung für die Gemeindekassiere festgelegt. Die jährliche Hauptrechnung war nach fixen Kriterien zu erstellen und dem zuständigen Kreisamt zur „Superrevision“ vorzulegen. Die Gemeinden unterlagen also ab diesem Zeitpunkt einer staatlichen Finanzkontrolle. (TLA, Gub. Verordnungen, 31. 10. 1785. Dazu vgl. WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 495 f) Zwei Jahre später erfolgte eine weitere Maßnahme zur Kontrolle der Gemeinden. Am 1. Mai 1787 ordnete das Gubernium an, dass die Abhaltung von Gemeindeversammlungen nur nach Genehmigung und Beaufsichtigung durch die zuständige Gerichtsobrigkeit zulässig war. Bei diesen Gemeindeversammlungen musste jeweils ein Gerichtsbeamter als Kontrollorgan anwesend sein. (TLA Gub. 1789, Publ. 14.826. Dazu vgl. STAUBER, Zentralstaat, S. 212) Am 3. Februar 1795 wurde zudem eine „Polizei-Ordnung für die Gemeinde-Vorsteher in Tirol“ erlassen, die insgesamt 19 Sicherheitsregeln festlegte, die „ein jeder Gemeinde-Vorsteher, Anwald, Riegler, Dorfmeister oder Geschworner zu besorgen hat“. Diese reichten vom Verbot des Tabakrauchens, über diverse Bauvorschriften bis hin zur Evidenthaltung von Fremden. (Sr. k.k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für die Oesterreichischen, Böhmischen und Galizischen Erbländer. 6. Bd., Wien 1816. S. 98)

IV. Die Eingliederung von Brixen und Trient 1803/04

Der erste Umbruch in der Entwicklung des Landes Tirol zu Anfang des 19. Jahrhunderts erfolgte in den Jahren 1803/04. Unmittelbar davor hatte NAPOLEON die europäische Staatenwelt bereits nachhaltig erschüttert und 1801 auch die linke Rheinseite – und damit einen wichtigen Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation – unter seine Herrschaft gebracht. Im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses – einem Reichsgesetz, das am 25. Februar 1803 vom Reichstag verabschiedet wurde – reagierte man auf diese territorialen Verluste mit einer tiefgreifenden inneren Umgestaltung des Reiches. Viele kleinere Reichsstädte sowie die bisher kirchlich geführten Reichsterritorien wurden neuen Landesherren zugeteilt. Davon profitierte auch die Habsburgermonarchie bzw. Tirol. Denn die beiden bisherigen Hochstifte Trient und Brixen, in denen bis dahin Bischöfe als Landesherren agierten, wurden der gefürsteten Grafschaft Tirol zugeschlagen. (Zu den historischen Hintergründen vgl. FORCHER, Tirols Geschichte, S. 119)

Die entscheidenden Weichenstellungen waren jedoch schon in den Wochen vor diesem förmlichen Beschluss vorgenommen worden. Bereits am 7. November 1802 hatte der Tiroler Gouverneur Ferdinand Graf BISSINGEN im Namen von Kaiser FRANZ II. die Hochstiftsgebiete von Trient und Brixen in Besitz genommen. Mit kaiserlichem Patent vom 4. Februar 1803 wurde dann die Säkularisation und administrative Eingliederung formell angeordnet. (Seiner k.k. Majestät Franz des Zweyten politische Gesetze und Verordnungen für die Oesterreichischen, Böhmischen und Galzischen Erbländer.19. Bd., Wien 1806. S. 44 f) Darin wurde festgehalten, dass alle Einrichtungen und Amtsinhaber bis zu einer anderweitigen Entscheidung ihre Funktionen behalten. In der Folge wurde eine „Commissione amministrativa per il Distretto Trentino“ eingerichtet, die die Verwaltungsbezirke (Kreise) im Süden Tirols neu festlegte. Diese Neuorganisation trat schließlich am 1. März 1804 in Kraft und brachte auch die Errichtung einer provisorischen kaiserlichen Behörde in Trient, die sowohl die Aufgaben eines Gerichtshofes als auch eines Kreisamtes wahrzunehmen hatte. (Stauber, Zentralstaat, S. 33)

Doch die Angleichung des Behördenapparates war damit noch längst nicht abgeschlossen, wobei insbesondere die Eingliederung des Bistums Trient erhebliche Probleme bereitete, da dort sehr verworrene Zustände herrschten und viele persönliche Interessen zu berücksichtigen waren. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 49 f) Zur Situation der Gemeinden in den beiden ehemaligen geistlichen Fürstentümern ist zu sagen, dass es im Bereich des Hochstiftes Brixen keine ausgebildeten Gemeindestrukturen gab. Auch auf dem Territorium von Trient waren Gemeinden nur rudimentär vorhanden. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 79)

V. Tirol kommt zu Bayern 1805/06

Die Säkularisation von Trient und Brixen war noch längst nicht völlig abgeschlossen, als zu Ende des Jahres 1805 der nächste Einschnitt in der Geschichte Tirols erfolgte. Nachdem das Land im Laufe des Dritten Koalitionskrieges von bayerischen und französischen Truppen besetzt worden war, musste Kaiser FRANZ nach der verheerenden Niederlage in der Schlacht von Austerlitz im nachfolgenden Friedensvertrag von Pressburg, der am 26. Dezember 1805 unterzeichnet wurde, empfindliche Gebietsverluste für die Habsburgermonarchie akzeptieren. Davon waren nicht nur die vorderösterreichischen Besitzungen und Venetien betroffen, sondern auch Tirol, das an das gleichzeitig zum Königreich erhobene Bayern abgetreten werden musste. (Das nun bayerische Tirol umfasste damals nicht nur das heutige Bundesland Tirol und die autonome Provinz Südtirol, sondern auch das Gebiet der heutigen Provinz Trient sowie Ampezzo und Buchenstein in der Provinz Belluno. Nicht zu Tirol gehörten damals das Brixental sowie Teile des Zillertals und das Defereggental, die zum Fürstentum Salzburg gehörten und damit an die Habsburgermonarchie fielen. Vorarlberg, das seit1782 mit Tirol verwaltungsmäßig verbunden war, wurde im April 1806 von Tirol getrennt und der bayerischen Provinz Schwaben und später dem bayerischen Illerkreis angegliedert. Heydenreuter, Tirol unter dem bayerischen Löwen, S. 103 und 107; STAUBER, Zentralstaat, S. 358 ff.; DÖRRER, Verwaltungssprengel, S. 85. Zu den einzelnen Maßnahmen der Angliederung Tirols an Bayern vgl. BUNDSMANN, Entwicklung, S. 88 ff; HAMM, Integrationspolitik, S. 91 ff. Zur allgemeinen historischen Entwicklung vgl. FORCHER, Tirols Geschichte, S. 122; LECHTHALER, Geschichte, S. 108)

Im Königreich Bayern, das unter der Herrschaft von König MAXIMILIAN I. stand, fanden bald darauf große staatliche Umwälzungen statt, die vor allem von Staatsminister Maximilian von MONTGELAS (Maximilian Carl Joseph Franz de Paula Hieronymus Graf von Montgelas (1759 – 1838) war von 1799 bis 1817 zunächst Außen-, später auch Finanz- und Innenminister. Zu dessen Wirken vgl. etwa WEIS, Montgelas) vorangetrieben wurden und auch die Gemeindeorganisation tangierten. Bayern hatte – ähnlich wie Tirol – ebenfalls vom Reichsdeputationshauptschluss von 1803 profitiert und unzählige Territorien, die zuvor von geistlichen und auch weltlichen Autoritäten beherrscht wurden und völlig unterschiedliche Strukturen aufgewiesen hatten, in sein Staatsgebilde integriert. Die nötigen Anpassungs- und Zentralisierungsprozesse, die zum Ziel hatten, einheitliche Staatseinrichtungen zu schaffen, waren damals noch voll im Gange und erforderten viele allgemeine Anordnungen.

Für die Gemeinden wurde zunächst durch zwei Verordnungen vom Dezember 1806 sowie Dezember 1807 nur festgelegt, dass die Gemeindeaufsicht dem Generallandeskommissariat, das dem neu geschaffenen Ministerium des Innern unterstand, oblag. Bei dieser Behörde gab es dazu einen eigenen Kurator und ein Rechnungskommissariat. (Verordnungen vom 29. 12. 1806 und 30. 12. 1807, Königlich-Baierisches Regierungsblatt, 1807, S. 50 und 1808, S. 210. Dazu vgl. WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 496 f.; WEISS, Integration, S. 87 f)

Ein wichtiger Schritt war dann die am 1. Mai 1808 erlassene Verfassung für das Königreich, die nicht nur Grundrechte absicherte, sondern auch eine parlamentarische Mitwirkung durch die „Nationalrepräsentation“ einführte. („Constitution für das Königreich Baiern“. Königlich-Baierisches Regierungsblatt, 1. Bd., 1808, XXII. Stück, Sp. 985 – 1000. Abgedruckt bei DIPPEL, Verfassungen, S. 7 – 13. Dazu vgl. SCHMID, Die bayerische Konstitution; WEISS, Integration, S. 100 f) Formell bedeutete das für Tirol, dass damit die aus dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit stammende landständische Verfassung Tirols außer Kraft trat. Viele Tiroler sahen darin eine aufoktroyierte Konstitution einer Fremdherrschaft, die letztlich mit ein Auslöser für den Tiroler Volksaufstand des Jahres 1809 war. Freilich übersieht man dabei manche Fortschritte dieses Dokuments, wie etwa die erstmalige verfassungsrechtliche Verankerung von Grundrechten. (HAMM, Integrationspolitik, S. 131 ff.; FORCHER, Tirols Geschichte, S. 125)

Ohne auf diese Fragen und die Hintergründe der „Constitution für das Königreich Baiern“ näher einzugehen, ist für unsere Zwecke festzuhalten, dass in diesem Verfassungsdokument auch die Grundsätze der Staatsverwaltung festgeschrieben wurden, die die Unterteilung des Landes in Kreise vorsah – mit jeweils einem General-Kreis-Kommissär an der Spitze. Dieser übte auch die Aufsicht auf die Landgerichte aus, denen zugleich die Lokalpolizei unterstand. Und schließlich wurde ausdrücklich normiert, dass für „eine jede städtische und Ruralgemeinde wird eine Localverwaltung angeordnet werden“. (Dritter Titel, § 4 und 5, Verfassung von 1808)

VI. Die bayerischen Gemeinde-Edikte von 1808

Nach dieser in der Verfassung allgemein formulierten Zielvorgabe wurden bereits wenige Monate später die ausführenden Anordnungen getroffen. Zunächst erfolgte am 28. Juli 1808 die Verlautbarung des „Organischen Edikts über die Bildung der Gemeinden“, in dem die allgemeinen Grundsätze der Gemeindeorganisation enthalten waren. Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1808, Sp. 2789 – 2798) Zwei Monate später wurden dann mit dem „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808 in insgesamt 138 Paragrafen in aller Ausführlichkeit die konkreten Bestimmungen für die Organisation der Gemeinden geschaffen. (Koniglich-Baierisches Regierungsblatt 1808, Sp. 2405 – 2460. Zu den Inhalten der Edikte und zum Folgenden vgl. BUNDSMANN, Entwicklung, S. 145 ff; HAMM, Integrationspolitik, S. 114 ff.; HEFFTER, Selbstverwaltung, S. 107; NACHBAUR, Ständen, S. 22 f.; SEYDEL, Staatsrecht, 1. Bd., S. 251 ff.; WEISS, Integration, S. 100 ff)

Die Gemeinden verloren damit weitgehend ihre Eigenständigkeit und Selbstverwaltung und wurden nach französischem Vorbild zu staatlichen Einrichtungen umfunktioniert und als Einheitsgemeinden in die zentral gesteuerte Administration integriert. (Das französische Vorbild wurde jedoch nicht hundertprozentig übernommen; insbesondere wurden die zentralistischen Maßnahmen nicht mit der gleichen Konsequenz umgesetzt. Dazu vgl. WEISS, Integration, S. 92 ff.; BECKER, Selbstverwaltung, S. 215 f. Zur französischen Entwicklung vgl. WOLLMANN, Entwicklungslinien, S. 193 ff) Demnach wurde das Königreich Bayern in insgesamt 15 Kreise eingeteilt – mit je einem General-Kreis-Kommissär an der Spitze, der als Chef der Kreisdirektion fungierte. Diese waren dem Staatsministerium in München unterstellt. Das ehemalige Tirol wurde dabei in drei Kreise aufgeteilt: der Innkreis mit der Hauptstadt Innsbruck, der Eisackkreis mit dem Zentrum in Brixen sowie der Etschkreis mit dem Hauptort Trient. (Zur neuen Kreiseinteilung und den untergeordneten Landgerichten vgl. BUNDSMANN, Entwicklung, S. 98 f.; DÖRRER, Verwaltungssprengel, S. 110; Heydenreuter, Tirol unter dem bayerischen Löwen, S. 109 ff.; STAUBER, Zentralstaat, S. 290 f.;  STOLZ, Geschichte, S. 37)

Diesen Kreisen untergeordnet waren die Landgerichte, die auch als Zwischenstufe der Verwaltung dienten und denen wiederum die einzelnen Gemeinden als unterste Verwaltungsebene unterstanden. Die Gemeinden sollten vor allem „zur Vereinfachung und Erleichterung der Staats-Verwaltung“ beitragen. Dabei war man sich der Tatsache bewusst, dass bis dahin in den einzelnen bayerischen Landesteilen und damit auch in den ehemaligen Tiroler Gebieten sehr unterschiedliche Arten von Gemeinden existierten – „selbst der Begriff der Gemeinden war in einer und derselben Provinz vieldeutig“. Außerdem fürchtete man, dass die Umsetzung der neuen Gemeindeorganisation da und dort auf Hindernisse stoßen könnte und appellierte an die Einsicht der lokalen Amtsträger.

Organisatorisch unterschied man zunächst zwei Kategorien von Gemeinden: auf der einen Seite die Städte und größeren Märkte und andererseits die kleineren Märkte und Dörfer, die auch als Ruralgemeinden bezeichnet wurden. Die Gemeindegrenzen sollten sich auf jeden Fall mit den fast gleichzeitig errichteten Steuerdistrikten decken, allerdings sollten dabei weitgehend bereits bestehende Grenzen und gewachsene Strukturen Berücksichtigung finden. Außerdem war auch auf eine Übereinstimmung mit den Schuldistrikten und Pfarrsprengeln zu achten.

Gemäß den §§ 3 bis 6 des Gemeinde-Ediktes konnte Mitglied einer Gemeinde nur sein, wer ein besteuertes Grundstück innerhalb der Gemeindegrenzen hatte oder ein besteuertes Gewerbe ausübte – und zwar nur dann, wenn gleichzeitig auch der ständig Wohnsitz in der Gemeinde lag. Nicht dazu zählten alle übrigen Gemeindebewohner (Inleute und Miet-Bewohner). Nur die Gemeinde-Mitglieder hatten politische Mitwirkungsrechte, die sie auf GemeindeVersammlungen ausüben konnten. Diese Versammlungen konnten Beschlüsse fassen und Organe bzw. Vertreter zur Verwaltung der Gemeinde wählen (§ 59).

Bei der Gemeindeverwaltung unterschied man zwischen der Polizei-Verwaltung und der Administration des Gemeinde-Vermögens. Bei der Polizei-Verwaltung ging man von einem damals noch üblichen sehr weiten Polizeibegriff aus, der nicht nur den Bereich der Sicherheitspolizei einschloss – also die Sorge um die Ordnung und Sicherheit – sondern den weiten Sektor der inneren Verwaltung, womit ganz allgemein die Umsetzung der königlichen Verordnungen einher ging. Deshalb umschloss dieser Polizeibegriff verschiedenste Angelegenheiten – von der Armen- und Gesundheitsfürsorge, über die Lebensmittelkontrolle, die Aufsicht auf die Dienstboten, das Unterrichtswesen, bis hin zur Vorsorge für Unglücksfälle. (Instruktion der Gemeinde-Vorsteher, §§ 40 ff) Diese Polizei-Verwaltung wurde in den Rural-Gemeinden durch einen Gemeinde-Vorsteher ausgeübt, der auf drei Jahre von der Gemeinde-Versammlung zu wählen und vom Gericht zu bestätigen war. Für diese Gemeinde-Vorsteher gab es eine eigene ausführliche Instruktion mit insgesamt 113 Paragrafen, die als Anhang dem Gemeinde-Edikt beigefügt war. (Zur Stellung dieser Gemeindevorsteher als polizeiliche Organe vgl. auch FRIED, Gemeinde, S. 26; HAMM, Integrationspolitik, S. 122) In den Städten und Märkten waren für die Polizeiverwaltung Bürgermeister und Polizeidirektoren oder Polizeikommissäre vorgesehen. Den Gemeinden wurde auch aufgetragen, diverse Register zu führen, wie insbesondere das Gemeindebuch, in dem die Gemeindegrenzen und das gesamte Gemeindeeigentum einzutragen waren. Daneben waren aber auch ein Grundbuch sowie ein Zivil-Standesregister anzulegen.

Der zweite Sektor der Gemeindeverwaltung – nämlich die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie sämtlicher Einnahmen und Ausgaben (§§ 113 – 122) – konnte in den Ruralgemeinden entweder durch den Gemeinde-Vorsteher oder durch einen eigens gewählten Verwalter administriert werden. In den größeren Märkten und Städten war jedenfalls ein eigener Beamter zu bestellen. Für die Handhabung dieser finanziellen Angelegenheiten gab es genaue Richtlinien, die vor allem eine genaue Rechnungskontrolle durch das General-Kreis-Kommissariat vorsahen. Damit sollte ein ganz zentraler Punkt der Reform erfüllt werden. Denn der Zentralstaat beanspruchte für sich das Steuermonopol und wollte auch in allen anderen finanziellen Dingen eine unmittelbare Kontrolle und Aufsicht ausüben, damit die Bevölkerung nicht durch zu hohe Gemeindeabgaben belastet wird und dann vielleicht nicht mehr bereit ist, die staatlichen Steuern im vollen Umfang zu entrichten. (HAMM, Integrationspolitik, S. 124 f.; WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 497)

Dazu muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass das Gemeinde-Edikt zwischen dem Gemeindegut, dem Gemeindevermögen und den Gemeindegründen unterschied. Das Gemeindegut (§§ 15 bis 19) war unveräußerliches Eigentum der Gemeinde und bestand zunächst aus Gebäuden, Wegen, Brücken, Brunnen, Löschgeräten und allen sonstigen Gegenständen, die zur Versorgung der Allgemeinheit dienten. Auch Stiftungen und Anstalten, die der Religionsausübung, dem Unterricht und der Wohltätigkeit dienten, fielen im weiteren Sinn unter die Kategorie des Gemeindegutes und standen damit unter der Oberaufsicht der Gemeinde. Das Gemeindevermögen (§§ 20 bis 24) diente hingegen nicht unmittelbar allgemeinen Zwecken, deshalb bestand diesbezüglich auch kein allgemeines Nutzungsrecht; die Erträge des Gemeindevermögens waren allerdings zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfnisse bestimmt. Schließlich gab es noch die Gemeindegründe (§§ 25 bis 31), worunter Güter verstanden wurden, die zwar der Gemeinde gehörten, die aber nur von einzelnen Gemeindegliedern benützt wurden. Das Ausmaß der Nutzung an diesen großteils unkultivierten Grundstücken wurde „nach dem zufälligen Bedürfnisse eines jeden Einzelnen bemessen“ (§ 27). Daneben konnten auch die Kultur-Gesetze – also agrarrechtliche Vorschriften – sowie Polizei-Gesetze diesbezügliche Anordnungen enthalten. Es war auch möglich diese Gründe zu veräußern oder unter den Gemeindeglieder zu verteilen. Die Erlöse aus Veräußerungen dienten zur Bezahlung von Gemeindeschulden.

Alles in allem war damit ein deutlicher Bruch in der Entwicklung der Gemeinden eingeleitet worden. Es gab nun verbindliche organisatorische Strukturen, die für ganz Bayern einheitlich gestaltet waren. Außerdem legte man eine umfassende staatliche Kontrolle und Aufsicht fest. Die Gemeinden verloren damit ihr seit dem Mittelalter überliefertes Eigenleben sowie ihre weitgehende Autonomie und wurden in das Korsett der Staatsverwaltung integriert. Damit wurden sie zu Ortsgemeinden umgestaltet, wie sie in ähnlicher Form heute noch existieren. (Heydenreuter formuliert dies so: „Damit war die moderne politische Gemeinde entstanden, freilich zunächst ohne Selbstverwaltungsrecht.“ Heydenreuter, Tirol unter dem bayerischen Löwen, S. 116. Dazu vgl. auch HIERETH, Gerichts- und Verwaltungsorganisation, S. 25, BUNDSMANN, Entwicklung, S. 151; KÖFLER, Tiroler Gemeinde, S. 12) Für Ulrich NACHBAUR markiert diese Reform jedenfalls auch für Tirol und Vorarlberg „den Ausgangspunkt einer modernen Gemeindeorganisation und nicht erst das Revolutionsjahr 1848/49“. (NACHBAUR, Ständen, S. 23. Ähnliche Argumentation auch bei FAHRENSCHON, Bayern, S. 25)

Die Umsetzung der neuen bayerischen Gemeindeorganisation sollte nicht schlagartig, sondern mit Bedacht und in mehreren Schritten erfolgen. Nach den Bestimmungen des Organischen Edikts vom 28. Juli 1808 war für die erste Phase eine Frist von einem Jahr vorgegeben – also bis zum Spätsommer bzw. Herbst des Jahres 1809. (Art. III des Organischen Edikts über die Bildung der Gemeinden. Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1808, Sp. 2789 – 2798) Bis dahin sollten vor allem die Landgerichte und General-Kreis-Kommissariate der Regierung einen ausgearbeiteten Plan für die Gemeindegrenzen bzw. Gemeindeeinteilung vorlegen. Erst im Anschluss daran sollte in einer zweiten Phase die eigentliche Implementierung der Gemeindeorganisation in Angriff genommen werden. In der Praxis zeigte sich jedoch bald, dass diese Aufgabe nicht in so kurzer Zeit zu bewältigen war; und so wurde im April 1809 angeordnet, dass diese ursprünglich festgesetzte Frist von einem Jahr auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. (Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1809, Sp. 665. Dazu vgl. HAMM, Integrationspolitik, S. 117; WEISS, Integration, S. 145)

An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass fast gleichzeitig in Bayern auch eine neue Gerichtsorganisation eingeführt wurde. Am 24. Juli 1808 erging das „Organische Edikt über die allgemeine Gerichtsverfassung im Königreiche Baiern“. (Kundgemacht am 24. 8. 1808 im Regierungsblatte) Als Gerichtstypen auf der unteren Ebene waren nur mehr Stadtgerichte, Landgerichte und Patrimonialgerichte vorgesehen, denen die Appellationsgerichte als mittlere Instanz übergeordnet waren. Die Patrimonialgerichte wurden in der Folge neu reguliert und waren letztlich nur mehr für das nicht streitige Verfahren sowie einige wenige strafrechtliche Angelegenheiten zuständig. (Für die Patrimonialgerichte wurden am 8. 9. 1808 und 10. 8. 1812 spezielle Edikte erlassen) Im bayerischen Tirol existierten dann fünf Stadtgerichte (Innsbruck, Brixen, Bozen, Trient, Rovereto) und die bereits mit 21. November 1806 eingerichteten 24 Landgerichte. Die Landgerichte dienten also nicht nur der Justizpflege, sondern auch als Zwischeninstanz der allgemeinen Verwaltung. Lediglich die Finanzadministration war den Rentämtern übertragen. (Dazu vgl. BUNDSMANN, Entwicklung, S. 103 ff.; DÖRRER, Verwaltungssprengel, S. 107; HAMM, Integrationspolitik, S. 139 ff.; MAGES-KOMPILLAN; Justizverwaltung, S. 51 ff; STAUBER, Zentralstaat, S. 278 f)

Diese Neuorganisierung der Gemeinden – wie auch die übrigen Behördenreformen – betrafen also nicht nur Tirol, sondern das gesamte Königreich Bayern. In weiten Teilen des Königreiches stießen die Gemeindeedikte aus vielschichtigen Gründen auf Widerstand und Skepsis. In den Landgemeinden war man vor allem nicht begeistert, dass künftig nicht nur die alt eingesessenen Bauern als vollwertige Gemeindebürger galten, sondern auch die bloßen Hausbesitzer und Gewerbsleute ohne Grund und Boden. Diese Bevölkerungsgruppen konnten nun auch bezüglich der Gemeindegründe mitbestimmen, wodurch die alte „Gmain“ als Wirtschaftsgenossenschaft obsolet wurde. (WEISS, Integration, S. 112 f)

Auch in Tirol war das ein wesentlicher Kritikpunkt und verstellte den Blick auf die durchaus vorhandenen Fortschritte der Gemeindeorganisation. Viele empfanden diese Neuerungen als zu abrupt, zu ungewohnt und vor allem als von außen aufoktroyierte Maßnahmen. Zudem gelang es den Beamten kaum, für Verständnis in der Bevölkerung zu werben. All das trug dazu bei, dass diese Behördenreformen – neben den vielen anderen unbeliebten bayerischen Reformmaßnahmen – zu einem Mitauslöser für den Tiroler Volksaufstand des Jahres 1809 wurden. (Zur damaligen allgemeinen Entwicklung vgl. FORCHER, Tirols Geschichte, S. 123 ff.; LECHTHALER, Geschichte, S. 108 ff)

VII. Das dreigeteilte Tirol – Bayern, Italien, Illyrien

Nach der Niederschlagung des Tiroler Volksaufstandes erfolgte der nächste folgenschwere Einschnitt in der Geschichte Tirols. Das besiegte Land wurde nach den Bestimmungen des Pariser Vertrags vom 28. Februar 1810 aufgeteilt zwischen Bayern, den direkt zu Frankreich gehörigen „Illyrischen Provinzen“ im heutigen Osttirol und Kärnten sowie dem Königreich Italien, das die südlichen Tiroler Landesteile erhielt. (Dazu vgl. BUNDSMANN, Entwicklung, S. 129; Stauber, Zentralstaat, S. 34. Zur Situation des Gemeindewesens in dieser Zeit vgl. auch TLA, Gubernium, Publicum Zl. 8545 in Zl. 671 ex 1816, Bericht des Guberniums vom 15. 4. 1816)

Im bayerischen Teil Tirols musste als Folge der neuen Grenzziehungen die Verwaltungsorganisation modifiziert werden. Da der Etschkreis und Teile des Eisackkreises verloren gegangen waren, wurde mit 23. September 1810 festgelegt, dass die Tiroler Gebiete einheitlich im Innkreis mit dem General-Kreis-Kommissariat in Innsbruck zusammengefasst werden. (Dabei kam es allerdings auch zu einigen Grenzverschiebungen. So musste das Gebiet um Reutte an den Illerkreis sowie die Umgebung Kitzbühels an den neu errichteten Salzachkreis, der im Wesentlichen die damals an Bayern angegliederten Gebiete des Fürstentums Salzburg umfasste, abgetreten werden. Andererseits wurde das Zillertal in den Innkreis integriert. DÖRRER, Verwaltungssprengel, S. 111; Heydenreuter, Tirol unter dem bayerischen Löwen, S. 110 ff) Außerdem wurden in der Folge auch die Sprengeleinteilung der Landgerichte modifiziert und neue Gerichtsstandorte geschaffen, sodass es letztlich im bayerischen Teil Tirols insgesamt 32 Landgerichte gab. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 130 f.; DÖRRER, Verwaltungssprengel, S. 119 ff.; MAGES-KOMPILLAN, Justizverwaltung, S. 58 f)

In welchem Umfang die neue bayerische Gemeindeorganisation umgesetzt wurde, ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Erste organisatorische Maßnahmen wurden jedenfalls in den Städten vorgenommen. So wurden zum Beispiel Polizeikommissäre in Innsbruck, Bozen und Rovereto eingesetzt, die nicht nur für Sicherheitsbelange zuständig waren, sondern auch für die allgemeine Staatsverwaltung. (HAMM, Integrationspolitik, S. 118 ff) In den kleineren Gemeinden wurde die Umsetzung nicht mit großer Vehemenz betrieben. Vieles scheiterte auch in der praktischen Durchführung; so bereitete allein schon die Auswahl der Gemeindevorsteher in den bäuerlich geprägten Regionen große Probleme. Viele Bauern konnten zwar etwas lesen und schreiben, doch sie waren kaum in der Lage die vielfältigen Anforderungen eines Verwaltungsorgans zu erfüllen, das in der Lage sein musste, staatliche Vorschriften, Steuerlisten, Rechnungen und vieles mehr korrekt umzusetzen. (HAMM, Integrationspolitik, S. 123 f)

Es gab zwar zu Anfang des Jahres 1811 kurzzeitig die Überlegung, in den Tiroler Gebieten Bayerns vorerst die Gemeindebildung zu sistieren, doch die Zentralstellen in München sprachen sich wegen der befürchteten Beispielwirkung für das übrige Bayern vehement dagegen aus. (WEISS, Integration, S. 178) Deshalb sind in vielen Bereichen der allgemeinen Gemeindeaufsicht und insbesondere in den Sektoren Gemeindefinanzen bzw. kommunale Vermögensverwaltung – also in durchaus wichtigen Feldern gemeindlicher Selbstverwaltung – zweifellos erste Maßnahmen gesetzt worden, die freilich nicht überall auf Verständnis stießen, wie etwa aus einem Bericht des Landgerichtes Kufstein aus dem Jahre 1812 hervorgeht. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 151 f. HAMM, Integrationspolitik, S. 124)

Tatsache ist jedenfalls, dass die Umsetzung sogar in den altbayerischen Gebieten Schwierigkeiten bereitete – und zwar nicht, weil das neue Modell der Gemeindeorganisation ganz allgemein auf Widerstand stieß, sondern weil vor allem die Festlegung der Gemeindegrenzen große Probleme bereitete und sich in die Länge zog. Denn nach den Vorgaben der beiden Gemeinde-Edikte sollten die Gemeindegrenzen an die bereits bestehenden Sprengel der Pfarrämter und der Schulverwaltung sowie der Steuerdistrikte angepasst werden. Das stellte sich in der Realität allerdings als sehr schwierig heraus, da hier unterschiedlichste Interessen berücksichtigt werden mussten. Aus all diesen Gründen wurde die Gemeindereform im Jahre 1813 in ganz Bayern vorläufig gestoppt. (VOLKERT-BAUER, Handbuch, S. 92, WEISS, Integration, S. 145; KNEMEYER, Beginn, S. 149)

Innerhalb des Königreichs Italien wurde für die Administration der ehemaligen südlichen Tiroler Landesteile ein eigenes „Dipartimento dell’Alto Adige“ eingerichtet – mit einem Präfekten an der Spitze, dem wiederum fünf Distrikte (Trient, Cles, Bozen, Rovereto und Riva) untergeordnet waren. Im Bereich der Justizorganisation, die sich weitgehend am französischen Vorbild orientierte, wurden zwei Zivil- und Strafgerichtshöfe in Trient und Bozen eingerichtet, denen insgesamt 20 Friedensgerichte untergeordnet waren. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 153 ff.; MAGES-KOMPILLAN, Justizverwaltung, S. 61 f.; STAUBER, Zentralstaat, S. 330)

Im Bereich der Gemeinden kam es zu weitreichenden Zusammenlegungen, wobei darauf geachtet wurde, die alten Gemeinden nicht zu zerschneiden, sondern sie einem zentralen Hauptort anzugliedern. Letztlich wurde im gesamten Departement die Zahl der Gemeinden halbiert – von ursprünglich 414 auf 213. Die Gemeinden (Comuni) wurden je nach Größe in drei Klassen eingeteilt. Die Gemeindeverwaltung besorgten in den Gemeinden der ersten Klasse ein Podestà (= Bürgermeister) und sechs Savi. In den mittelgroßen Kommunen waren dafür ein Podestà und vier Savi und schließlich in den kleineren Gemeinden ein Sindaco und zwei Anzianen eingesetzt. Daneben gab es noch zwischen 25 und 100 Gemeinderäte, die vor allem die finanzielle Gebarung zu kontrollieren hatten. Zudem existierte eine Generaldirektion für das Gemeindewesen, die in Mailand angesiedelt war und die Gemeinden strengstens kontrollierte. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 155 f.; STAUBER, Zentralstaat, S. 330 f)

Die Illyrischen Provinzen, denen vor allem Osttirol unterstand, waren ein recht eigentümliches Gebilde, das bis Krain, Kroatien und Dalmatien reichte. Illyrien, das aus einer Militär- sowie sechs Zivilprovinzen bestand, war also aus verschiedenen Territorien gebildet worden und unterstand direkt dem Kaiser NAPOLEON. (Zur Einteilung der Provinzen vgl. Die Illyrischen Provinzen, S. 283 ff) An der Spitze stand ein Generalgouverneur, dem ein Generalintendant für Finanzen und Zivilverwaltung sowie ein Kommissär für das Justizwesen zugeordnet waren. Osttirol war Teil der Provinz Kärnten und zerfiel in drei Kantone mit Sitz in Lienz, Sillian und Windisch-Matrei. Die Kantone besorgten sowohl die allgemeine Verwaltung wie auch das Gerichtswesen. Auf der untersten Ebene gab es in Osttirol 14 Arrondissements. Das waren Großgemeinden, die sich aus mehreren kleineren Gemeindeeinheiten gebildet hatten. In den Arrondissements mit mehr als 5.000 Einwohnern amtierte ein Maire (Bürgermeister) mit zwei Adjoints (Stellvertreter), während in den kleineren Arrondissements ein Syndic und ein Supleant eingesetzt waren. (BUNDSMANN, Entwicklung, S. 157 f.; BEIMROHR, Gemeinde, S. 164)

VIII. Die Wiedereingliederung in die Habsburgermonarchie

Auf Grund des Kriegsverlaufs räumten Franzosen und Italiener bereits im Laufe des Oktober 1813 das Gebiet des Departments; und so konnte bereits im November 1813 vom „provisorischen Landeschef“ Anton Leopold von ROSCHMANN die Verwaltung der bisherigen italienischen und illyrischen Gebiete im Namen des österreichischen Kaisers FRANZ I. übernommen werden. Der bayerische Teil Tirols wurde dann ein halbes Jahr später – mit 26. Juni 1814 – an das Habsburgerreich angegliedert. (Heydenreuter, Tirol unter dem bayerischen Löwen, S. 222 f) Zu berücksichtigen ist auch, dass unmittelbar darauf auch frühere salzburgische Gebiete im Brixental, Zillertal und in der hinteren Iselregion an die Grafschaft Tirol fielen.

Die Reorganisation des Behördenapparates musste demgemäß schrittweise durchgeführt werden und sollte letztlich über zwei Jahre dauern. Die Justizverwaltung wurde zunächst im Jahre 1814 durch das „provisorische Justiz-Einrichtungs-Edict“ reorganisiert – mit dem Appellationsgericht in Innsbruck als obere Instanz. Den Abschluss bildete schließlich das Patent vom 14. März 1817, mit dem die 50 Patrimonialgerichte und 44 landesfürstlichen Gerichte eingerichtet wurden. (Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg, Band 4/1, Innsbruck 1824, Nr. 51/1817; enthält einen Anhang, in dem die zugehörigen Gemeinden angeführt sind. Diese genaue Auflistung findet sich auch bei MAGES-KOMPILLAN, Justizverwaltung, S. 74 ff. Dazu vgl. auch BEIMROHR, Gemeinde, S. 163; BEIMROHR, Besitzrechte, S. 98)

An dieser Stelle soll bereits darauf hingewiesen werden, dass in den Jahren 1824 bis 1835 schrittweise die Patrimonialgerichte aufgelöst wurden und dadurch auch die Sprengeleinteilung der Landgerichte modifiziert werden musste. Letztlich umfassten die Landgerichte jeweils zwischen rund 3.000 bis etwa 15.000 Bewohner und übten die Gerichtsbarkeit in den leichteren Straf- und Zivilsachen aus. In Tirol gab es um 1840 insgesamt 69 Landgerichte. (Eine genaue Auflistung findet sich bei MAGES-KOMPILLAN, Justizverwaltung   S. 82 f. Dazu vgl. auch STOLZ, Geschichte der Verwaltung Tirols, S. 119 f)

Im Bereich der politischen Verwaltung amtierte bis 1. Mai 1815 eine „provisorische Regierung“, die dann vom Landesgubernium und den sechs Kreisämtern (Imst, Schwaz, Bruneck, Bozen, Trient, Rovereto) abgelöst wurde. (EGGER, Geschichte, 3. Bd., S. 859 f.; Stauber, Zentralstaat, S. 34)

Mit der Wiedereingliederung knüpfte man allerdings nicht in allen Punkten an den Zustand wie er sich bis 1805 darstellte an, sondern berücksichtigte auch die inzwischen eingetretenen Veränderungen. Tirol wurde demnach nicht mehr zu den gleichen Bedingungen in die Habsburgermonarchie integriert, sondern musste vor allem auf verfassungsrechtlicher Ebene eine entscheidende Veränderung akzeptieren. Die alte Tiroler Landesverfassung mit dem Landlibell von 1511, die von den Bayern 1808 formell beseitigt worden war, wurde nicht wieder hergestellt und war damit endgültig beseitigt worden. Stattdessen erließ Kaiser FRANZ am 24. März 1816 „aus besonderer Gnade“ eine neue Verfassung. Der offizielle Titel lautete zwar „Herstellung der ständischen Verfassung in Tyrol“ (Die Verfassung wurde veröffentlicht in PGS 1816, Nr. 28, S. 127 – 134, und in der Provinzial-Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1816. 3.Bd., 1. T., Innsbruck 1823, Nr. 46, S. 399 – 413), doch in Wirklichkeit war dies keine Wiederherstellung der alten Zustände. Die Stände mussten empfindliche Einschnitte hinnehmen, ihnen blieb kaum mehr als das Petitionsrecht und das Recht, ihre ständischen Beamten zu ernennen. Letztlich büßte Tirol damit seine ehemalige Sonderstellung ein und wurde zu einem gleichgestellten Glied des damaligen habsburgischen Staatswesens herabgestuft. Dementsprechend sprach man in offiziellen Dokumenten auch nicht mehr vom „Land Tirol“, sondern fast durchwegs nur mehr von „Provinz“. (So lag nunmehr das alleinige Besteuerungsrecht beim Kaiser. Außerdem wurde das Amt des Landeshauptmannes, wie schon seit Maria Theresia gehandhabt, mit dem Amt des Landes-Gouverneurs vereinigt. Die Auswahl der Person war allein dem Kaiser vorbehalten. Und schließlich hatte das Land künftig auch zur Verteidigung der Gesamtmonarchie beizutragen. Dazu vgl. auch FORCHER, Tirols Geschichte, S. 143 f.; HAMM, Integrationspolitik, S. 345 ff)

Auch auf vielen weiteren Ebenen kehrte man nicht zu den Verhältnissen vor 1805 zurück, sondern berücksichtigte durchaus, dass sich viele während der bayerischen, aber auch der italienischen bzw. französischen Herrschaft eingeführten Reformen als sinnvoll und fortschrittlich erwiesen hatten. Das erstreckte sich auf verschiedenste Bereiche – vom Steuer-, Finanz- und Zollwesen, über die Land- und Forstwirtschaft, das Verkehrs- und Postwesen, bis hin zu einer teilweise besseren Organisation der Verwaltung. Für unsere Zwecke lässt sich bereits an dieser Stelle festhalten, dass letztlich auch das System der staatlichen Kontrolle der Gemeindeverwaltung in das neue Tirol übernommen wurde. (STAUBER, Zentralstaat, S. 276 f.; Heydenreuter, Tirol unter dem bayerischen Löwen, S. 223 f)

An dieser Stelle muss auch darauf hingewiesen werden, das nach der Wiedereingliederung Tirols in die Habsburgermonarchie auch das in der Zwischenzeit eingeführte ABGB aus dem Jahre 1811 von Bedeutung wurde, denn mit 1. Juli 1815 erfolgte dessen Inkraftsetzung in Tirol und Vorarlberg. (Patent vom 21. Jänner 1815. JGS Nr. 1127, S. 257 f) In dieser Privatrechtskodifikation ist auch an mehreren Stellen von den Gemeinden die Rede, wobei die entscheidenden Bestimmungen bis heute in Geltung stehen. So unterscheidet § 286 hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse das Staatsgut vom Privatgut, wobei Letzteres nicht nur einzelnen oder „moralischen Personen“ sowie kleineren Gesellschaften gehören kann, sondern auch den Gemeinden. Bezüglich der Gemeinden wird außerdem klar unterschieden zwischen dem Gemeindegut, das dem Gebrauch jedes einzelnen Gemeindemitglieds dient, und dem Gemeindevermögen, dessen Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen dienen. Ausdrücklich wird dann aber im § 27 darauf hingewiesen, dass bei den Gemeinden nicht nur eine privatrechtliche Dimension zu berücksichtigen ist, sondern dass die politischen Gesetze bestimmen, „in wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen“. ZEILLER spricht in seinem Kommentar von „unter öffentlicher Authorität zu gemeinnützigen Zwecken verbundenen Gemeinden, wie die der Städte, Märkte, Dörfer oder die geistlichen Gemeinden“, die eine „besondere, durch politische Gesetze und Statuten bestimmte Verfassung“ haben. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Gemeinden sollte daher beachtet werden, „ob und in wie weit dieselben oder ihre Vorsteher in der Verwaltung des Vermögens eingeschränkt oder begünstiget seyn“. (ZEILLER, Commentar, 1. Bd., S. 132 f., dazu vgl. KOHL, Forstservitutenablösung, S. 123; OGRIS-OBERHOFER, Privateigentum, S. 157 f)

IX. Die Vorarbeiten zur Gemeinderegulierung

Für die nötigen Anpassungen und Umorganisationen im Bereich der Verwaltung gab es eine eigene Zentralorganisationshofkommission in Wien, die zusammen mit dem Gubernium in Innsbruck die Maßnahmen koordinierte. Diese Zentralorganisationshofkommission gab dann auch den Anstoß zur Regulierung des Gemeindewesens. Am 7. Februar 1815 beauftragte sie die Landesstelle in Innsbruck, die damals noch als provisorische Regierung amtierte und erst ab Mai 1815 wieder als Gubernium organisiert war, mit einer Bestandsaufnahme der Gemeindeorganisation in den verschiedenen Landesteilen Tirols und Vorarlbergs. Außerdem sollte die Landesstelle auch Vorschläge bezüglich der künftigen Gestaltung der Gemeindeeinrichtungen vorlegen. (Diese Beauftragung und der im Folgenden genannte Bericht des Guberniums vom 15. April 1816 finden sich im TLA, Gubernium, Publicum Zl. 8545 in Zl. 671 ex 1816)

Das Gubernium, das in dieser Phase natürlich mit vielfältigen organisatorischen Problemen und Aufgaben betraut war, lieferte ein Jahr später einen sehr umfangreichen und ausführlichen Bericht an die Zentralorganisationshofkommission ab. Dieser „Bericht uiber die Regulierung der Gemeinden, ihrer Vorstände und ihrer obrigkeitlichen Verwaltung in Tyrol und Vorarlberg“ vom 15. April 1816 enthielt zunächst eine Beschreibung des Gemeindewesens in Tirol und Vorarlberg vor 1805. Darin wurde versucht, in übersichtlicher Form die Situation zu schildern. Dazu wurde zwar manches zusammengefasst und in eine strukturierte Form gebracht, doch es wurde auch deutlich gemacht, dass es keineswegs völlig einheitliche Strukturen gab, sondern im Detail durchaus Unterschiede in der Gemeindeorganisation, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass es eben keine systematische Organisation gab, sondern vieles auf altem Herkommen und Gewohnheit beruhte. Im zweiten Teil des Berichts finden sich dann die bereits im Detail erwähnten Veränderungen, die ab 1805 unter den verschiedenen Regierungen vorgenommen wurden, als Tirol kein Bestandteil des Habsburgerreiches war.

Anschließend folgte im Bericht eine Beschreibung des damaligen Ist-Zustandes des Gemeindewesens. Darin wurde deutlich gemacht, dass auf Grund der in den Jahren davor erfolgten Landesteilungen und Fremdherrschaften eine großteils sehr unterschiedliche Situation in den verschiedenen Landesteilen gegeben war. In den bis vor kurzem bayerischen Regionen Tirols waren die Gemeinden sowohl in gerichtlichen als auch in politischen Angelegenheiten nach wie vor den Landgerichten untergeordnet, was durch das Justizorganisationsedikt vom 12. August 1814 bestätigt worden war. Eine Ausnahme bestand nur für die Stadt Innsbruck, wo im Juli und August 1814 ein Stadtgericht sowie ein Magistrat eingerichtet worden waren. Im Bereich der Vermögensverwaltung der Gemeinden herrschten überhaupt sehr verworrene Zustände; denn teilweise wurden weiterhin die diesbezüglichen bayerischen Vorschriften herangezogen, teilweise gab es aber auch eine recht willkürliche Rechtsanwendung.

Auch in den vormals italienischen Gebieten Tirols war durch das Edikt vom 12. August 1814 die damals bestehende Justizorganisation mit den Friedensgerichten prinzipiell belassen worden. Diese Friedensgerichte waren weiterhin auch in Verwaltungsangelegenheiten den Gemeinden (Comuni) übergeordnet. Nur in gewissen Angelegenheiten waren die Kreisämter als Oberbehörden zuständig. Auch die in den Gemeinden eingesetzten Verwaltungsorgane (Podestà und Sindaco) übten weiterhin ihr Amt aus. Nur in den Städten Bozen, Trient und Rovereto waren inzwischen wieder Magistrate eingerichtet worden.

Hingegen war im ehemals illyrischen Teil Tirols die zuvor bestandene Organisation mit Kantonen und Arrondissements beseitigt worden. An deren Stelle lebten die Gemeinden in ihrer vor 1805 bestandenen Form mit einem Gemeindevorsteher an der Spitze wieder auf. In dieser Region waren außerdem mit Organisationsedikt vom 26. März 1814 zwei Landgerichte in Lienz und Sillian sowie Exposituren in Windisch-Matrei, Innichen und Ampezzo eingerichtet worden, die auch die Gemeindeaufsicht besorgten.

Für die ehemals italienischen und illyrischen Gebiete war zudem bereits am 1. März 1814 ein politisches Organisations-Edikt erlassen worden, das prinzipiell die damals bestehende Gemeindeorganisation beließ und nur einige wenige Modifikationen festlegte. So wurden die Gemeinden und insbesondere deren Vermögensverwaltung den Kreisämtern unterstellt. Die Gemeinden hatten außerdem Verzeichnisse ihres Vermögens sowie der Schulden vorzulegen und bei finanziellen Engpässen Grundstücke zu verkaufen oder Steuerzuschläge einzuführen. (WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 500 f)

Die Frage der Gemeindefinanzen bzw. Gemeindeschulden war damals nicht nur in den ehemals italienischen und illyrischen Teilen, sondern in ganz Tirol ein offenbar sehr brennendes Problem, das man mit einer ganzen Reihe von Gesetzen und Verordnungen in den Griff zu bekommen versuchte. Ausgangspunkt war die Hofkommissionsverordnung vom 29. August 1815, die vorsah, dass der Abbau der Gemeindeschulden nicht nur Sache der einzelnen Gemeinden war, sondern dass darüber hinaus auch das ganze Land beizutragen hatte. In den Jahren danach ergingen diverse Verordnungen, die finanzielle Fragen der Gemeinden zum Gegenstand hatten. (Eine genaue Auflistung dieser Verordnungen findet sich bei WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 501 ff)

Die Gemeinden wurden also vor allem in finanziellen Fragen noch stärker unter staatliche Aufsicht gestellt und mit diversen Kontrollmechanismen versehen. Die Frage der Gemeindefinanzen, die ja faktisch zeitgleich in Diskussion stand, war damit sicher auch ein wesentlicher Faktor, der letztlich für die notwendige Vereinheitlichung der Tiroler Gemeindeorganisation sprach. Das Gubernium empfahl jedenfalls in seinem Bericht vom April 1816, diesen „höchst mangelhaften und zum Teil sogar verwirrten Zustand der Sache“ baldigst zu beseitigen und eine einheitliche gesetzliche Regelung zu treffen. Dazu wurde im vierten Teil des Berichts ein wohl durchdachter Gesetzesvorschlag gemacht, dessen Regelungen zum Großteil wörtlich in das Gemeinde-Regulierungs-Patent von 1819 übernommen wurden. Man kann also bereits an dieser Stelle festhalten, dass die einzelnen Paragraphen des Patents von 1819 auf diesen Ideen und Vorschlägen des Guberniums beruhten.

Es gab nur wenige Punkte, die letztlich nicht im Patent von 1819 aufschienen. Zum Einen sprach sich das Gubernium im Jahre 1816 noch dafür aus, zwischen den Gemeinden und den Landgerichten mit den sogenannten „Anwaldschaften“ eine mittlere Ebene der Gemeindeaufsicht einzuziehen, die es in Teilen Tirols ja schon seit langem gab. Demnach sollten jeweils mehrere „Untergemeinden“ zu einer Anwaldschaft als „Hauptgemeinde“ vereinigt werden, die vor allem hinsichtlich der allgemeinen obrigkeitlichen Aufsicht, der Polizei und Sicherheit sowie bezüglich der Steuereinhebung Kompetenzen übernehmen sollte, um auch die Landgerichte von diesen Dingen zu entlasten. Doch dieser Vorschlag wurde dann im Laufe der weiteren Entwicklung fallen gelassen und damit nicht realisiert. Ein weiterer wesentlicher Bereich, der schließlich im Patent von 1819 fehlte, waren die organisatorischen Regelungen für die größeren Städte Innsbruck, Trient, Bozen und Rovereto sowie spezielle Bestimmungen für einige weitere Städte, auf die deshalb hier nicht weiter eingegangen werden soll.

Dieser Bericht des Guberniums wurde also am 15. April 1816 verfasst und der Zentralorganisationshofkommission in Wien vorgelegt. Diese wies dann mit Verordnung vom 31. August 1816 das Gubernium an, diesen Bericht bzw. Vorschlag zu adaptieren und insbesondere auch das Einvernehmen mit dem Innsbrucker Appellationsgericht herzustellen, vor allem hinsichtlich der richterlichen Amtshandlungen der Gemeindevorstände. Da zeitgleich auch die Neuorganisierung der Tiroler Gerichtsorganisation im Gange war, trat dann eine mehrmonatige Verzögerung ein. Doch mit Patent vom 14. März 1817, das oben schon kurz erwähnt wurde, erfolgte die definitive Einteilung der Patrimonialgerichte und landesfürstlichen Gerichte. Bei der Aufzählung der einzelnen Gerichte wurden jeweils auch namentlich die Gemeinden angeführt, die dem Gericht zugeordnet waren.

Da den Gerichten auch wesentliche Aufgaben im Rahmen der Gemeindeorganisation zugedacht waren, waren damit wichtige Voraussetzungen für das weitere Vorgehen geschaffen worden. Das Gubernium reagierte dann recht rasch und verfertigte am 5. April 1817 seinen zweiten Bericht an die Zentralorganisationshofkommission. (TLA, Gubernium, Publicum Zl. 21.147/1817 in Zl. 671/1816. Bericht des Gubernium vom 5. April 1817) In den meisten Punkten folgte dieses Schreiben dem ersten Bericht aus dem Jahr davor. Nur an wenigen Stellen gab es auch Abweichungen bzw. neue Vorschläge. Neu war jedenfalls die Einteilung in vier Abschnitte, die später auch in die Verordnung von 1819 übernommen wurde; allerdings mit teilweise veränderten Begriffen. Während man hier zum Beispiel noch von „Ruralgemeinden“ sprach – also die Bezeichnung aus dem bayerischen Edikt übernahm – wurden diese später durchgehend als „Landgemeinden“ bezeichnet. An den Anwaldschaften, die bereits im Vorschlag aus 1816 enthalten waren, hielt man ebenso fest wie an den detaillierten organisatorischen Bestimmungen für die größeren Städte.

X. Die Gemeinde-Regulierungs-Verordnung von 1819

Es dauerte im Anschluss noch mehr als zwei Jahre, bis die Vorschläge des Guberniums vom April 1817 schließlich in der zweiten Jahreshälfte 1819 zu einer gesetzlichen Regelung führten. Nachdem bereits Kaiser FRANZ am 14. August 1819 mit allerhöchster Entschließung seine Genehmigung als alleiniger absolutistischer Gesetzgeber erteilt hatte, wurden die Bestimmungen im Oktober 1819 veröffentlicht. Aus den durchgesehenen Materialien geht nicht eindeutig hervor, warum es zu dieser zeitlichen Verzögerung kam. Man kann hier nur diverse Vermutungen anstellen. Wahrscheinlich verursachten einige Sachbereiche noch Diskussionen, die dann später nicht in die Verordnung aufgenommen wurden, wie die Frage der Anwaldschaften und die Regelungen für die größeren Städte. Nicht ganz ohne Bedeutung dürften auch die damaligen wirtschaftlichen Bedrängnisse des Landes Tirols gewesen sein – mit Missernten und Hungersnöten, die besonders im Jahre 1817 einen traurigen Höhepunkt erreichten und damit dringendere Maßnahmen notwendig machten. (Zur allgemeinen damaligen Tiroler Situation vgl. LECHTHALER, Geschichte, S. 122)

Eine gewisse Rolle spielte auch das Grundsteuerpatent („Einführung eines neuen Grundsteuer-Systems“ vom 23. 12. 1817.  PGS Nr. 162/1817), das erst zu Ende des Jahres 1817 – nämlich am 23. Dezember 1817 – für die deutschen und italienischen Provinzen der Monarchie – nicht aber für Tirol – erlassen wurde. An dieser Stelle muss kurz eingefügt werden, dass sich das Grundsteuersystem in Tirol lange Zeit von dem der übrigen Habsburgermonarchie unterschied. In Tirol galt seit 1775 ein unter MARIA THERESIA angelegter Kataster, der eine einheitliche Besteuerung der Grundstücke aller Stände – also des Adels, der Bürger und der Bauern – brachte. Dieser Kataster war unterteilt nach den einzelnen Gemeinden und galt bis zum Jahre 1856. Erst 1869 wurde das Tiroler Grundsteuersystem dem im übrigen Österreich angeglichen. (Die ab 1775 festgesetzte direkte Grundsteuer wurde auch als Rustikal- oder Glebelsteuer bezeichnet. Daneben gab es noch die Dominikal- oder Adelssteuer für grundherrliche Besitzungen, für die es einen eigenen Kataster gab. Dazu vgl. STOLZ, Geschichte, S. 160 ff.; STOLZ, Rechtsgeschichte, S. 327; LINDEN, Grundsteuerverfassung, 1. T., S. 130 – 155)

Obwohl also das Grundsteuerpatent von 1817 für Tirol keine direkte Bedeutung hatte, sind die darin enthaltenen mehrfachen Verwendungen des Gemeindebegriffes durchaus von Interesse, spiegelt sich doch damit im nahen zeitlichen Konnex zur Regelung des Tiroler Gemeinderechts die grundsätzliche Auffassung des Gesetzgebers im damaligen absolutistischen Staat wider.

Dieses Grundsteuerpatent baute in wesentlichen Teilen auf den Vorarbeiten durch die seinerseits nicht umgesetzte Steuerregulierung Kaiser JOSEPHS II. aus dem Jahre 1785 auf. (Das Steuer-Regulierungs-Patent vom 20. April 1785 wurde durch das „Patent über die landesfürstliche Grundsteuer, und die herrschaftlichen Urbarialfordernisse“ vom 10. 2. 1789 in Kraft gesetzt. KROPATSCHEK, Handbuch, 17. Bd., S. 153 ff. Tirol war damals allerdings von der Geltung ausgenommen. Ein Jahr später setzte Kaiser LEOPOLD II. dieses Steuersystem jedoch wieder außer Kraft. Dazu vgl. HELLBLING, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, S. 309 f. und 321) Damit sollte vor allem eine solide Basis für die Staatsfinanzen gesichert und eine Steuergerechtigkeit erreicht werden, die sich an den wirtschaftlichen Erträgen auf Grund einer korrekten Vermessung der Grundstücke mit der Anlegung eines Katasters zu orientieren hatte. (Zum damaligen System der Grundsteuer vgl. KREMER, Darstellung, 1. T., S. 121 ff.. Dazu vgl. auch BALTL-KOCHER, Österreichische Rechtsgeschichte, S. 184 f. Zum Tiroler System der Grundsteuer vor 1817 vgl. LINDEN, Grundsteuerverfassung, 1. T., S. 130 ff) Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Steuerpatent an genau vier Stellen der Begriff „Gemeinde“ vorkommt. Später hat man dann in diesem Kontext immer von „Katastralgemeinde“ gesprochen, doch hier ist eben durchwegs nur von „Gemeinde“ die Rede. So werden in der Präambel dieses Patents die „Provinzen, Kreise, Districte und Gemeinden“ genannt, und dadurch die Gemeinden als eine Untereinheit der allgemeinen staatlichen Verwaltungsstruktur angesprochen. Als Grundlage für die Vermessung der einzelnen Grundstücke und die Anlegung des Katasters wird dann im § 9 festgelegt, dass „für jede Gemeinde eine eigene Mappe“ anzulegen ist, in die alle Grundflächen mit den Eigentümern und ihrer topographischen Lage einzutragen sind. Als Gemeinde verstand man dabei jeden „Körper, welcher nach der bestehenden politischen Eintheilung unter dieser Benennung bekannt ist“. (KREMER, Darstellung, 2. T., S. 103)

Da die Fertigstellung des Katasters nicht unverzüglich möglich war, wurde stattdessen mit 1. Mai 1819 vorläufig ein Grundsteuer-Provisorium eingeführt, das allerdings ebenfalls nicht für Tirol galt. („Einführung des Grundsteuer-Provisoriums“. Ministerial-Schreiben vom 1. 5. 1819. PGS Nr. 64/1819) In den diesbezüglichen Ausführungsvorschriften findet sich jedoch mehrfach neben dem Begriff „Gemeinde“ auch die Bezeichnung „Steuer-Gemeinde“. („Instruction für die Provinzial-Commission, welche zur Ausführung des mit der Circular-Verordnung vom 1. May 1819 bestimmten Grundsteuer-Provisoriums aufgestellt ist“. PGS, 47. Bd., Anhang, Nr. 1/1819, S. 465 ff.. Während z.B. im § 23 noch von der „Gemeinde“ die Rede ist,  wird in § 38 (S. 482) und im beiliegenden Formular A. (S. 484) jeweils die Bezeichnung „Steuer-Gemeinde“ verwendet) Gleichzeitig waren auch spezielle Organe für die Grundsteuer-Regulierung vorgesehen. Neben einer Provinzial-Kommission und einer Steuerbezirks-Obrigkeit war jeweils auch ein eigener „Gemeinde-Vorstand“ einzurichten, der aus einem Gemeinde-Vorsteher und sechs Ausschussmännern zu bestehen hatte. („Belehrung für die Steuerbezirks-Obrigkeiten zur Ausführung der Vorschriften des Circulars vom 1. May 1819.“ PGS, 47. Bd., Anhang Nr. 3/1819, S. 537 ff. Die Einrichtung des Gemeinde-Vorstandes ist im § 20 geregelt)

Im engen zeitlichen Konnex zur Erlassung der Tiroler Gemeinde-Regulierungs-Verordnung wurde in diesen Rechtsvorschriften also mehrfach der Begriff der Gemeinde verwendet, ohne allerdings eine allgemeine Definition dieses Begriffs anzugeben. Dazu waren die Verhältnisse in den einzelnen Provinzen der Habsburgermonarchie zu unterschiedlich. In den meisten Provinzen fungierte ja noch die Grund- oder Gutsherrschaft als administrative Ebene zwischen den staatlichen Kreisämtern und den im Grundsteuerpatent genannten Gemeinden.

Für Tirol und Vorarlberg wurde dann aber im Oktober 1819 eine Rechtsnorm erlassen, die klare Regelungen für die Gemeinden einführte. Mit „Gubernial-Circulare“ vom 26. Oktober 1819 wurde jedenfalls diese neue Vorschrift unter dem Titel „Die Regulirung der Gemeinden, und ihrer Vorstände in Tyrol und Vorarlberg betreffend“ kundgemacht. (Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg, 6. Bd., Innsbruck 1823, Nr. 168/1819, S. 755 – 777) Nachfolgend versah man diese Rechtsnorm mit verschiedenen Titeln und Bezeichnungen. In den offiziellen Verlautbarungen sprach man meist kurz von „Gubernial-Circular“ oder von der „Circular-Verordnung“, ansonsten aber auch von „Gemeinde-Regulativ“, „Gemeinde-Regulierungs-Patent“,  „Hauptpatent über die Organisation der Gemeinden“, „Gemeindeordnung“ oder „Gemeindegesetz“.

Zunächst kann man festhalten, dass diese Vorschrift weitgehend den aus den Jahren 1816 und 1817 gemachten Vorschlägen des Guberniums folgte. Großteils wurden die Formulierungen wörtlich übernommen, nur an wenigen Stellen erfolgten kurze Ergänzungen, Anpassungen und sprachliche Neuformulierungen. Völlig neu war die übersichtliche Gliederung der Rechtssätze in insgesamt 30 Paragraphen. (Zum allgemeinen Inhalt des Gesetzes vgl. BEIMROHR, Gemeinde, S. 166)

Das Ziel war die Beseitigung der bis dahin teilweise erheblichen Unterschiede der Gemeindeorganisation in den verschiedenen Regionen der Provinz und die Schaffung einer einheitlichen staatlichen Vorschrift, die für alle Tiroler und Vorarlberger Gemeinden Geltung haben sollte – von den Kleinstgemeinden, über die Städte, bis hin zur Hauptstadt Innsbruck. Man entschied sich also bereits damals im Grundsatz für das Prinzip der Einheitsgemeinde, das im Zuge der Revolution von 1848 vom Liberalismus auch für das gesamte Kaisertum Österreich angestrebt wurde. Damit sollten die überkommenen Sozialstrukturen auf dem Land überwunden und auch die Städte und Märkte aus dem ausschließlichen Einflussbereich der landesfürstlichen Verwaltung befreit werden. Stattdessen sah man eine einheitliche kommunale Struktur vor, die vor allem mit weitgehender Selbstverwaltung verbunden war. (Zu Definition und Entwicklung der Einheitsgemeinde vgl. OBERNDORFER, Gemeinderecht, S. 42) Damit wurden auch wesentliche Elemente der bayerischen Gemeindereform von 1808 übernommen. (NACHBAUR, Auswirkungen, S. 421)

Die gesamte Verordnung ist in vier große Abschnitte gegliedert. Während die ersten vier Paragraphen für alle Gemeinden Geltung hatten, finden sich in den daran anschließenden drei Kapiteln spezielle Regelungen für die drei Kategorien von Gemeinden – nämlich für die Landgemeinden (§§ 5 – 18), die kleineren Stadtgemeinden (§§ 19 – 29) und schließlich die größeren Stadtgemeinden (§ 30). Eine Unterteilung der Gemeinden in verschiedene Kategorien war ja auch im bayerischen Gemeindeedikt von 1808 enthalten. Während man dort nur zwischen den Ruralgemeinden und den Städten unterschied, wurden hier die Städte also noch weiter differenziert, wobei man an dieser Stelle aber gleich anmerken kann, dass die Kategorie der größeren Städte nur für die vier Städte Innsbruck, Trient, Bozen und Rovereto vorgesehen war. Allerdings legte der § 30 für diese Städte nur fest, dass für die Stadtverwaltung der dortigen Magistrate Regelungen festgesetzt werden, die noch zu erlassen sind. Konkretes wurde also für diese größten Städte der Provinz in dieser Rechtsnorm noch nicht festgelegt. (Einige Städte – wie etwa Meran – wehrten sich sehr vehement, letztlich aber vergeblich, gegen die Beseitigung ihrer Sonderstellung und die Einführung der Gemeinde-Verordnung. GREITER, Stadtverwaltung Merans, S. 37 f)

1. Die allgemeinen Bestimmungen

Die ersten vier Paragraphen stehen unter der Überschrift „I. Von der künftigen Gemeinderegulirung überhaupt“, bilden also den ersten Abschnitt und galten für alle drei Kategorien von Gemeinden. Zunächst findet sich im § 1 eine Definition über die Qualifikation als Mitglieder der Gemeinde, „welche auch zu den Gemeindelasten beyzutragen haben“.  Dies waren an erster Stelle jene Personen, die im Gemeindegebiet besteuerte Grundstücke oder Häuser besitzen – und zwar entweder als Eigentümer oder auch als Pächter. § 1 knüpft aber nicht nur an Haus- oder Grundbesitz an, sondern bezieht auch jene ein, „welche in der Gemeinde ein Gewerbe, oder einen Erwerb ausüben“. Damit wurde ein Bruch mit alten Tiroler Traditionen vollzogen, die bisher ja nur Grundbesitzer als vollwertige Gemeindeglieder ansahen und in den ländlichen Gemeinden faktisch die Alleinherrschaft der bäuerlichen Besitzer garantierten. Nunmehr waren auch Handwerker ohne Grundbesitz und sogar Taglöhner sowie Dienstboten, sofern sie in der Gemeinde einen Erwerb ausübten, gleichberechtigte Mitglieder der Gemeinde. (WOPFNER, Bergbauernbuch, 2. Bd., S. 381)

Das waren Regelungen, wie sie in ähnlicher Form auch im bayerischen Gemeindeedikt von 1808 vorgesehen waren. Während aber das bayerische Edikt diejenigen Haus- oder Grundbesitzer, die auswärts ihren Wohnsitz hatten, die Eigenschaft als Gemeinde-Mitglied absprach, war im zweiten Absatz des § 1 ausdrücklich formuliert, dass der Umstand, „ob die Gemeindeglieder in der Gemeinde wohnen, oder nicht“ keinen Unterschied macht. Damit war es auch möglich, dass man auch in mehreren Gemeinden gleichzeitig Gemeindemitglied sein konnte. (Ausdrücklich wurde dieser Umstand auch in einem späteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. BUDWINSKI, Erkenntnisse, XIX. Jg., 1895, Nr. 8760, S. 788)

Die Beifügung „welche auch zu den Gemeindelasten beyzutragen haben“ könnte man auch in der Weise interpretieren, dass daneben noch weitere Gemeindemitglieder vorgesehen waren, die eben nicht zu den Gemeindelasten beitragen müssen, weil sie nicht der Grund- bzw. der Gewerbesteuer unterliegen. In diesem Sinne ließe sich auch der letzte Satz des § 1 einordnen, der ausdrücklich festlegte: „die bloße Einwohnung bringt die Eigenschaft eines Gemeindegliedes nicht hervor“. Diese Formulierung wäre gar nicht notwendig, wenn es nicht andere Gemeindemitglieder gebe. Außerdem ist diese Festlegung an sich keine wirkliche Besonderheit, findet sich in ähnlicher Form auch im Provisorischen Gemeindegesetz von 1849 bei der Definition von Fremden (§ 17) und auch noch bis heute in den Meldevorschriften (Stichwort Haupt- und Nebenwohnsitz).

Aus dem bisher Gesagten lässt sich folgern, dass die Gemeindeglieder, wenn sie zusammenhielten und sich einig waren, es weitgehend in der Hand hatten, die Aufnahme neuer Gemeindeglieder zu ihrem Vorteil zu steuern bzw. zu verhindern. Durch die Nichtübertragung von besteuerten Gründen oder Häusern in das Eigentum oder in die Pacht war es möglich lästige Personen fernzuhalten. Zwar konnte man auch noch durch die Erteilung einer Gewerbeberechtigung durch das Kreisamt zum Gemeindeglied werden. Doch die politische Behörde hatte dabei auch Rücksicht auf das Wohl der Gemeinde zu nehmen, womit Bewerber wegen bestehender Interessensgegensätze verhindert werden konnten. (Zu diesem Aspekt vgl. WÖRZ, Gesetze und Verordnungen über das Domizil, S. 70 f)

§ 2 legte zudem fest, dass über die in weiten Teilen Tirols und Vorarlbergs bestehende alte Gewohnheit der „wahlmäßigen Aufnahme, und der Einkaufung der Gemeindeglieder“ gesetzlich noch zu entscheiden sein wird. Neben den Haus- und Grundbesitzern sowie den Gewerbetreibenden war also weiterhin auch gedacht, durch ausdrückliche Aufnahme weitere Gemeindeglieder in den Gemeindeverband zu integrieren.

Entsprechend dem Vorschlag des Guberniums wurde in § 3 festgelegt, dass „die Eintheilung der Gemeinden“ wieder so herzustellen ist, wie sie bis zum Jahre 1805 bestanden hat. Damit wurden die Gemeindegrenzen bzw. der Umfang der einzelnen Gemeindegebiete angesprochen. Das Gesetz verwies dabei ausdrücklich darauf, dass diese Einteilung „durch das alte Herkommen geheiligt wird“. Hier hatten sich ja vor allem in den ehemals italienischen und illyrischen Gebieten Tirols durch die Einrichtung von Großgemeinden (Comuni) teilweise erhebliche Veränderungen ergeben, die nun endgültig wieder beseitigt werden sollten, was im folgenden § 4 auch ausdrücklich erwähnt wird. (Auch im § 18 wird die Auflassung der Comunen und ihrer Amtsträger (Syndiker, Sekretäre) nochmals ausdrücklich erwähnt. Gemäß dem zweiten Absatz des § 4 konnte die bestehende Gemeindeeinteilung als Übergangslösung vorübergehend noch aufrecht erhalten werden, wenn Verträge mit Steuereinhebern bestanden und zwar bis zum Ende der Vertragsdauer) Außerdem wird hier diesbezüglich auch bestimmt, dass die Güter der einzelnen Gemeinden, die im Zuge dieser Zusammenlegungen zu gemeinschaftlichen Kommunalvermögen vereinigt worden waren, wieder auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen waren.

Daneben werden ausdrücklich noch zwei Argumente für die Beibehaltung bzw. Wiederherstellung der alten Gemeindegrenzen ins Treffen geführt. Einerseits wird auf die Übereinstimmungen mit der Einteilung des Steuerkatasters hingewiesen, und schließlich findet sich in § 3 noch der Hinweis, dass „diese Eintheilung mit dem verjährten Eigenthume der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt“.

2. Bestimmungen für die Landgemeinden

Im II. Abschnitt der Verordnung (§§ 5 – 18) finden sich die organisatorischen Regelungen für die Landgemeinden. Demnach waren für jede Landgemeinde bestimmte ausdrücklich benannte Organe vorgesehen, die von den Gemeindegliedern aus ihrer Mitte zu wählen waren: ein Gemeindevorsteher, zwei Gemeindeausschüsse, ein Gemeindekassier und ein Steuertreiber (§ 5). Dabei war es die Pflicht jedes Gemeindegliedes, eines dieser Ämter für mindestens ein Jahr zu übernehmen. Die Gemeinde war jedoch bei der Auswahl dieser Amtsträger nicht ganz frei in ihrer Entscheidung, denn es bestand ein Kontroll- bzw. Vetorecht des übergeordneten Gerichts. Die gewählten Personen benötigten nämlich eine offizielle Bestätigung durch das jeweilige landesfürstliche oder Patrimonial-Gericht, dem die Gemeinde untergeordnet war (§ 6). Das Gericht konnte dabei „verwerfliche Individuen“ überhaupt von diesen Funktionen ausschließen. Außerdem war eine Verlängerung der Amtsperiode nur nach gerichtlicher Genehmigung möglich (§ 11).

Die Aufgaben der einzelnen Amtsträger waren stichwortartig umschrieben. Demnach hatte der Gemeindevorsteher „die Ordnung und die Polizei handzuhaben“ (§ 8). Die beiden Gemeindeausschüsse waren gehalten, ihn dabei zu unterstützen und im Falle der Abwesenheit oder Krankheit zu vertreten. Aufgabe des Gemeindekassiers war die Verwaltung des Gemeindevermögens. Dabei unterlag er aber der Kontrolle durch den Vorsteher und die zwei Ausschüsse (§ 9). Bezüglich der Vermögensverwaltung enthielt das Zirkular keine so detaillierten Vorschriften, wie sie das bayerische Edikt von 1808 aufzuweisen hatte. Diesbezüglich verwies die Gemeindeordnung allerdings ausdrücklich auf die schon erwähnte Verordnung betreffend der Gemeindekassen vom 31. Oktober 1785, die ja genaue Regelungen zur Rechnungskontrolle und eine Superrevision durch das Kreisamt vorsah. (Im § 5 lit. c) des Patents wird ausdrücklich erwähnt, dass diese Verordnung von 1785 mittels Gubernial-Zirkulare vom 3. April 1816, Zl. 7624, noch einmal verlautbart worden war) Im § 14 war noch zusätzlich festgeschrieben, dass die Gemeinden bezüglich des eigenen Vermögens und der Belastungen „unter der unmittelbaren Leitung der Landgerichte“ standen.

Als viertes Amt war für jede Gemeinde auch ein Steuertreiber vorgesehen. Dieser konnte laut § 10 entweder aus den Reihen der Gemeindeglieder gewählt werden. Es war aber auch zulässig einen „kautionierten Steuereinheber“ vertraglich anzustellen. Aufgabe dieses Amtsträgers war es, die staatlichen Steuern innerhalb der Gemeinde einzuheben und abzuführen. Die Steuergelder durften dabei nicht mit den übrigen Gemeindegeldern vermengt werden. Dieser Steuertreiber stand unter der Kontrolle und Aufsicht des Gemeindevorstandes und der Gemeindeausschüsse, die dessen rechtmäßige Tätigkeit gegenüber den Steuerbehörden zu bestätigen hatten. (Mit 1. November 1824 trat in Tirol die neue Steuer-Einhebungs- und Exekutions-Ordnung vom 3. Oktober 1822 in Kraft, die genauestens die Modalitäten für die kautionierten Steuereinheber und dessen Kontrolle festlegte. Dazu vgl. LINDEN, Grundsteuerverfassung, 2. T., S. 265 – 296, und hier besonders Art. 43 auf S. 274)

Neben diesen Amtsträgern, die in der Regel aus den Reihen der Gemeindeglieder gewählt wurden, waren gemäß §§ 12 und 13 in jeder Gemeinde je nach Größe auch einige Feldwächter anzustellen. Das waren polizeiliche Organe, die auf Anordnung des Gemeindevorstehers tätig wurden und vor allem die Gärten, Felder sowie Wiesen zu bewachen und auch sonst zur Entdeckung „verdächtigen Gesindels“ und zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit beizutragen hatten. Die Entlohnung dieser Feldwächter konnte laut § 13 entweder in Geld, Naturalien, „Emolumenten“ – also schwankenden Nebeneinkünften – und schließlich auch durch „Theile von Gemeindegrundstücken“ erfolgen. Damit wurde übrigens deutlich angesprochen, dass die Gemeinden damals bereits über Gemeindevermögen – also vor allem auch Liegenschaften – verfügten.

Während die bisher genannten Organe in jeder Gemeinde vorhanden sein mussten, konnten gemäß den §§ 15 bis 17 bei Bedarf daneben noch „Gerichtsanwälde“ oder „Gerichtsverpflichtete“ eingestellt werden – und zwar in jenen Gemeinden, die vom Gerichtssitz zu weit entfernt lagen oder auf Grund von regelmäßig wiederkehrenden Elementar-Ereignissen – also etwa durch beständige Straßensperren im Winter – vom Gericht abgeschnitten waren. Diese Gerichtsanwälde waren von den Gerichten zu bestellen und hatten rechtspflegerische Aufgaben, die in einer eigenen Instruktion enthalten waren. Im Regelfall sollten zu diesem Amt die jeweiligen Gemeindevorsteher herangezogen werden.

3. Bestimmungen für die kleineren Stadtgemeinden

Der dritte Abschnitt der Verordnung (§§ 19 – 29) enthielt organisatorische Vorschriften für insgesamt 15 ausdrücklich genannte kleinere Stadtgemeinden Tirols. (Diese im § 19 erwähnten Städte waren: Kufstein, Rattenberg, Kitzbühel, Hall, Glurns, Vils, Sterzing, Brixen, Bruneck, Lienz, Meran, Klausen, Riva, Alla und Arco. Daneben sind noch die Vorarlberger Städte Bregenz, Feldkirch und Bludenz genannt) Im Vergleich zu den Landgemeinden war für diese Städte eine umfassendere und spezifischere Organisation vorgeschrieben. Demnach war in jeder Stadt ein politisch-ökonomischer Magistrat mit Kanzleipersonal und Dienern einzurichten, der von einem Bürgermeister geführt wurde, dem wiederum vier Magistratsräte zur Unterstützung beizustellen waren. (Die konkrete Einrichtung dieser Magistrate sollte gemäß § 29 in jeder Stadt durch ein spezielles Dekret erfolgen) Daneben waren jeweils auch ein Vermögensverwalter (Kämmerer) sowie ein Steuertreiber einzusetzen. Die Auswahl dieser Organe oblag einem Gremium von Wahlmännern, deren Zahl je nach Größe der Stadt zwischen 12 und 20 lag. Diese Wahlmänner waren zuvor in einer Versammlung der Gemeindeglieder zu wählen. Bei Bedarf konnten in diesen Städten noch ein Stadtschreiber, der bei der Vermögensverwaltung mitzuarbeiten hatte, und ein Stadtbaumeister, dem die Überwachung von Bauarbeiten oblag, angestellt werden. Ebenso wie bei den Landgemeinden hatten das zuständige Gericht und auch das Kreisamt diverse Aufsichts- und Kontrollrechte.

4. Schlussfolgerungen

Bei einer Gesamtbewertung dieser Gemeinde-Regulierungs-Verordnung 1819 lässt sich zunächst festhalten, dass die Vorschriften im Vergleich zu den heutigen Gemeindeordnungen natürlich noch in weiten Bereichen rudimentär und unvollständig waren. Es fehlten wichtige Regelungselemente, wie etwa eine Definition des Gemeindebegriffes, eine deutliche Umschreibung des Gemeindevermögens, klare Abgrenzungen des Wirkungsbereiches der Gemeinden sowie eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben der Amtsträger.

Diese fehlenden Elemente konnten aber teilweise durch andere damals schon bestehende rechtliche Regelungen in verschiedenen Bereichen ergänzt werden. So gab es etwa bereits sehr detaillierte Vorschriften bezüglich der Armenversorgung durch die Gemeinden. Das Gubernial-Dekret vom 20. November 1817 hatte nämlich ausdrücklich den Kreisämtern aufgetragen „die Gemeinden durch die Ortsobrigkeiten zu verhalten, daß sie ihre Armen pflichtmäßig unterstützen“. (Provinzial-Gesetzsammlung 1817, 2. T., S. 1159. Dazu vgl. WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 562) Auch im Rahmen der Finanzierung des Schulwesens waren ausdrücklich auch den Gemeinden Beiträge auferlegt worden. (Zum Beispiel durch das Gubernial-Dekret vom 5. Juni 1819. Dazu vgl. WÖRZ, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens, 2. T., 2. Abt., S. 529 f) Es gab also daneben noch eine Reihe von Rechtsvorschriften, die gemeinderechtliche Bestimmungen enthielten und die mit berücksichtigt werden müssen.

Besonders hervorzuheben ist aber insbesondere die Tatsache, dass es damit im Jahre 1819 erstmals einheitliche staatliche Regelungen für alle Tiroler Gemeinden gab. Auf diese Weise lag Tirol in diesem Bereich weit vor den übrigen Provinzen der Habsburgermonarchie, wo es bis 1848 keine vergleichbare allgemeine Norm für das Gemeindewesen geben sollte. (Dazu vgl. MAYRHOFER, Handbuch, 2. Bd., S. 420; HOKE, Österreich, S. 370 f) Die Gestaltung der inneren Organisation stand nicht mehr im Belieben der einzelnen Gemeinden, sondern war verpflichtend festgelegt. Bei der Auswahl der einzelnen Gemeindeorgane gab es zwar wesentliche Mitspracherechte der Gemeindeglieder, doch daneben bestanden auch Kontroll- bzw. Aufsichtsrechte der landesfürstlichen Gerichte bzw. Kreisämter. Besonders streng überwacht wurde die Vermögensverwaltung der Gemeinden, für die es schon seit langem staatliche Vorschriften gab.

Obwohl die Gemeindeaufgaben nur sehr unzureichend und unvollständig umschrieben sind, lässt sich feststellen, dass den Gemeindeorganen nicht nur die Wahrnehmung von Angelegenheiten oblag, die im ausschließlichen Interesse der Gemeinde lagen. Es werden nämlich auch Obliegenheiten genannt, die im allgemeinen staatlichen Interesse lagen und den Amtsträgern der Gemeinde übertragen waren, wie die Einhebung der staatlichen Steuern sowie insbesondere diverse polizeiliche Aufgaben. Dabei ging es nicht nur um Materien, die man heute unter dem Begriff der Ortspolizei subsumieren könnte – also die Verfolgung von Störern der örtlichen Ordnung und Ruhe. (Zum Begriff der Ortspolizei vgl. GIESE, Sicherheitspolizeirecht, S. 31 f) Denn – wie schon erwähnt – hatten die Feldwächter auch zur Entdeckung – also Ausforschung – und Festhaltung verdächtiger Personen sowie ganz generell zur „Handhabung der öffentlichen Sicherheit“ beizutragen. Das waren Tätigkeiten, die im allgemeinen staatlichen Interesse lagen. Da es aber damals in den ländlichen Regionen noch keinen organisierten staatlichen Sicherheitsapparat gab, wurden diese Aufgaben teilweise an die Gemeinden übertragen.

Es lässt sich also festhalten, dass nach heutigen Begriffen mit der Tiroler Gemeinde-Regulierungs-Verordnung 1819 Gebietskörperschaften, mit einer gesetzlich exakt vorgeschriebenen Organisationsstruktur errichtet wurden. Sie hatten zwar das Recht auf Selbstverwaltung, unterlagen aber auch der staatlichen Aufsicht und Kontrolle. Neben der Besorgung von eigenen Angelegenheiten waren ihnen auch übertragene Wirkungsbereiche zugeordnet worden. Diese Grundtendenzen entsprachen sehr weitgehend den bereits in den bayerischen Gemeindereformen aus dem Jahre 1808 sichtbaren Prinzipien. Man kann also auf keinen Fall mehr von einer Korporation von Liegenschaftseigentümern sprechen, die nur nach privatrechtlichen Grundsätzen gestaltet war. Vielmehr war die Organisation der Gemeinden nach dieser Verordnung klar öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ausdrücklich in diese Richtung argumentiert auch Otto STOLZ, der darin „ein erhebliches Mass von Selbstverwaltung“ erblickt, das aber unter Aufsicht der politischen Verwaltung ablief. Deshalb habe das Provisorische Gemeindegesetz von 1849, mit dem eine derartige Selbstverwaltung auch für die übrigen Teile der Monarchie eingeführt wurde, „für Tirol keine wesentlichen Änderungen“ gebracht. (STOLZ, Rechtsgeschichte, S. 486 f) Und auch Wilfried BEIMROHR sieht in der Tiroler Verordnung von 1819 ausdrücklich die „Geburtsstunde der „modernen“ Gemeinde“. (BEIMROHR, Besitzrechte, S. 98) Es lässt sich also sogar behaupten, dass damit die große österreichische Gemeindereform von 1849 für Tirol bereits vorweg genommen wurde.

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Gerhart WIELINGER: Die Gemeindeverwaltung. In: Bundeskanzleramt (Hg.): Die öffentliche Verwaltung in Österreich. Wien 1992. S. 127 – 143.

Hellmut WOLLMANN: Entwicklungslinien lokaler Demokratie und kommunaler Selbstverwaltung im internationalen Vergleich. In: Hellmut WOLLMANN – Roland ROTH (Hg.): Kommunalpolitik – Politisches Handeln in den Gemeinden. 2. Aufl., Opladen 1999. S. 186 – 206.

Hermann WOPFNER: Bergbauernbuch – Von Arbeit und Leben des Tiroler Bergbauern. 2. Bd.: Bäuerliche Kultur und Gemeinwesen. Aus dem Nachlaß herausgegeben und bearbeitet von Nikolaus Grass unter redaktioneller Mitarbeit von Dietrich Thaler. Innsbruck 1995 (= Schlern- Schriften 297, Tiroler Wirtschaftsstudien 48. Folge).

Johann Georg WÖRZ: Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materie gesammelt, und in diesen chronologisch dargestellt – Bodenkultur überhaupt. 2. T., 2. Abt., Innsbruck 1842.

Johann Georg WÖRZ: Gesetze und Verordnungen über das Domizil in der Provinz Tirol und Vorarlberg; dargestellt in einem Versuche. Innsbruck 1833.

Franz ZEILLER: Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie. 1. Bd., Wien – Triest 1811.

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MP

Gemeindereform im Vormärz?

 

 

 

„Verjährtes Eigentum der Gemeindeglieder“ im Jahr 1819

Im Jahr 1814 war Tirol wieder mit dem Kaisertum Österreich vereinigt worden. Unter der französisch-bayrischen „Zwischenregierung“ hatten zahlreiche Gewaltmaßnahmen die traditionelle Ordnung gestört. Auch die Einteilung der lokalen Dorfgemeinden war davon betroffen. Im jahr 1819 verfügt Kaiser Franz I für Tirol und Vorarlberg die Wiederherstellung der Gemeinden in den Grenzen bis 1805.

Von genereller Bedeutung ist die Begründung, die im Gesetzestext für diese Maßnahme gegeben wird – das offen gelegte Motiv der kaiserlichen Verwalter: Die Einteilung der Gemeinden in den Grenzen bis 1805 ist wiederherzistellen, weil diese Einteilung

mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder
über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten
vollkommen übereinstimmt.

Zusammenfassung: Wenn im weiteren Verlauf der Tiroler Geschichte die Allmenden („die gemeinschäftlichen Güter und Realitäten“) zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen wurden (insbes. Forstregulierungspatent 1947), dann muss man auch vor Augen haben, dass die kaiserliche Verwaltung schon einmal – nämlich im Jahr 1819 – ein Eigentum der Tiroler Nachbarschaften (= Dorfgemeinden = Summe der Gemeindeglieder) anerkannt hatte.

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1819: Die Tiroler Dorfgemeinden werden wiederhergestellt und politisch und steuertechnisch neu aufgestellt!

Nach der Niederlage Österreichs gegen Napoleon musste die Grafschaft Tirol im Frieden zu Preßburg 1805 an den Feind abgetreten werden. Die bayrische Herrschaft beseitigte die Mitwirkungsrechte der Landstände und versuchte Tirol als Provinz eines modernen Zentralstaates umzugestalten. Ein neuerlicher Krieg zwischen Österreich und Frankreich im Jahr 1809 gab den Ausschlag für die Tiroler Freiheitskämpfe. Im Frieden von Schönbrunn am 14. Oktober 1809 musste Kaiser Franz I. erneut förmlich auf Tirol verzichten. Die Tiroler Aufgebote wurden zwei Wochen später am 1. November 1809 (vierte Schlacht am Bergisel) besiegt. 1810 folgte die Aufteilung der Grafschaft auf das Königreich Bayern (Nordtirol sowie Südtirol bis Klausen und Meran sowie das Pustertal bis Welsberg), das Kaiserreich Frankreich bzw. die von Napoleon geschaffene Provinz Illyrien (das Hochpustertal ab Toblach und Osttirol) und das (napoleonische) Königreich Italien (Südtirol südlich von Klausen und Meran sowie Italienischtirol). Als die Grafschaft Tirol 1814 wieder unter die österreichischen Länder der Habsburger eingereiht wurde, mussten Verwaltung und Justiz reorganisiert werden. Dies betraf insbesondere die alte Gerichtseinteilung; die „Gerichte“ waren damals auch Vollzugsbehörden, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften. „Reorganisation“ war – nach der dringenden Empfehlung des Guberniums für Tirol und Vorarlberg – auch für die Tiroler Gemeinden angeraten.

Mit allerhöchster Entschließung vom 14. August 1819 betreffend die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände („Gemeinderegulierungspatent – GRP 1819“ – Provinzialgesetzgebung von Tirol und Vorarlberg, Band 6, Innsbruck 1823, Nr 168/1819, 755 ff, Die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg betreffend vom 26. Oktober 1819) errichtete Kaiser Franz I. eine eigenständige gesetzliche Regelung für Tiroler und Vorarlberger Gemeinden. Es wurde eine politische Gemeinde definiert, welche unterste Ebene der staatlichen Verwaltung war und zugleich Steuergemeinde. Als Gemeindeglied dieser politischen Einrichtung war jeder Untertan anerkannt, der aus dem Gemeindegebiet steuerpflichtige Einkünfte lukrierte; dies unabhängig vom Wohnsitz. Die politische Gemeindemitgliedschaft knüpfte nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht beim Wohnsitz (modern gesprochen: dem Mittelpunkt der Lebensinteressen) an, sondern eben beim Faktum der steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Gemeindegebiet. Die Klarstellung des Gesetzgebers, „die bloße Einwohnung bringt die Eigenschaft eines Gemeindegliedes nicht hervor“ (§ 1 GRP 1819), könnte nicht mehr deutlicher sein. Mit der grundsätzlich demokratischen Konzeption, welche der heutigen politischen Ortsgemeinde schon durch das provisorische Gemeindegesetz 1849 zu Grunde gelegt wurde, hatte dieses Konzept einer staatlichen Einrichtung auf der Ebene des lokalen Siedlungsverbandes nichts gemein. Theoretisch denkbar wäre eine GRP-Gemeinde, welche sich ausschließlich aus auswärtigen Grundbesitzern zusammensetzt. Die fremden Grund bewirtschaftenden Einwohner der Katastralgemeinde hätten unter solchen Bedingungen keinerlei politische Beteiligungsrechte. Als politisches Beteiligungsrecht wurde den „GRP-Gemeindegliedern“ unter anderem das aktive und passive Wahlrecht zu den politischen Gemeindeorganen eingeräumt.

Unter einem wurde mit dem Gemeinderegulierungspatent 1819 die Einteilung der Gemeinden genauso wiederhergestellt, wie diese bis 1805 bestanden hatte, „da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentume der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird“ (GRP 1819, § 3 2. Satz). Ausdrücklich wurde angeordnet, dass die Verfügungen der italienischen und der illyrischen Regierungen, welche verschiedene Gemeinden in „Comunen“ zusammengezogen und Güter einzelner Gemeinden in „Comunal-Vermögensmassen“ vereinigt hatten, null und nichtig seien (GRP 1819, § 4 Abs 1).

Wiederherstellung der Dorfgemeinden nach altem Herkommen

Das Gemeinderegulierungspatent 1819 definierte eine politische Gemeinde, welche zugleich Steuergemeinde war. Wie schon der Gesetzwerdungsprozess des § 288 ABGB (1811), so zeigt auch das Gemeinderegulierungspatent 1819 (GRP 1819) verschiedene Bedeutungen des Begriffes „Gemeinde“.

In § 1 Abs 1 GRP 1819 wird eine Steuergemeinde definiert, deren Mitglieder politische Rechte genießen, wobei die bloße „Einwohnung“ gem § 1 Abs 2 GRP 1819 ausdrücklich für irrelevant erklärt wurde. Aktives und passives Wahlrecht zu den (politischen) Gemeindeorganen besaß derjenige, der auf Gemeindegebiet steuerpflichtige Einkünfte lukrierte – unabhängig vom Wohnsitz. Mitgliedschaft bei mehreren dieser GRP-Gemeinden wurde danach in Kauf genommen. § 2 GRP 1819 legitimierte den Fortbestand von althergebrachten Einkaufsregelungen, wonach der Eintritt in die politische (bzw die Steuer-) Gemeinde von Geldleistungen an die Gemeindekasse abhängig gemacht werden konnte (Jäger, Einkaufsordnungen in Nordtirol, Tiroler Heimat 1999, 193 ff).

§ 3 und § 4 Abs 1 GRP 1819 beziehen sich der Sache nach auch auf die Dorfgemeinden bzw Agrargemeinden und ihrem Liegenschaftsbesitz: Es wird die Wiederherstellung der Grenzen vor 1805 angeordnet und implizit ein Eigentumserwerb durch Ersitzung „an den gemeinschäftlichen Gütern und Realitäten“ anerkannt. Die weiteren Bestimmungen des GRP 1819 widmen sich ausschließlich der an das steuerpflichtige Einkommen anknüpfenden politischen Gemeinde und deren politischer Repräsentation.

Zusammenfassung: Wenn im weiteren Verlauf der Tiroler Geschichte die Allmenden („die gemeinschäftlichen Güter und Realitäten“) zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen wurden (insbes. Forstregulierungspatent 1947), dann muss man auch vor Augen haben, dass die kaiserliche Verwaltung schon einmal – nämlich im Jahr 1819 – ein Eigentum der Tiroler Nachbarschaften (= Dorfgemeinden = Summe der Gemeindeglieder) anerkannt hatte.

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Allerhöchste Entschließung vom 14. August 1819 zur „Regulierung des Gemeindewesens in Tirol und Vorarlberg“, ProvGSTirVbg 1819 / CLXVIII:

„§ 3 GRP 1819. „Die Einteilung der Gemeinden ist genau wieder so herzustellen, wie sie ehemals unter der k.k. österreichischen Regierung bis zum Jahr 1805 bestanden hat; da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird.“

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Allerhöchster Entschließung vom 14. August 1819 zur „Regulierung des Gemeindewesens in Tirol und Vorarlberg“, ProvGSTirVbg 1819 / CLXVIII

Seine k.k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 14. August des Jahres 1819 und hoher Eröffnung der hochlöblichen vereinigten Hofkanzlei vom 25. darauf Zahl 26522-2282, den Anträgen zur Regulierung des Gemeindewesens in Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bestimmen, die allerhöchste Genehmigung zu erteilen geruhet:

I. Von der künftigen Gemeinderegulierung überhaupt.

§ 1 Als Mitglieder einer Gemeinde, welche auch zu den Gemeindelasten beizutragen haben, werden alle diejenigen erklärt, welche in dem Umfange der Gemeinde besteuerte Gründe, oder Häuser, oder Grundzinse und dergleichen eigentümlich, oder pachtweise besitzen, und diejenigen, welche in der Gemeinde ein Gewerbe oder einen Erwerb ausüben.
Der Umstand, ob die Gemeindeglieder in der Gemeinde wohnen, oder nicht, begründet keinen Unterschied, und die bloße Einwohnung bringt die Eigenschaft eines Gemeindegliedes nicht hervor.

§ 2 In Beziehung der bei einigen Gemeinden Tirols und Vorarlbergs aus alter Übung bestehenden wahlmäßigen Aufnahme, und der Einkaufung der Gemeindeglieder, wird nachträglich entschieden werden, ob es bei dieser Übung, wenn sie auf guten Gründen beruht, da, wo sie besteht, ferner werde belassen oder ob sie zum Vorteile der Gemeindekasse allgemein werbegestattet werden.

§ 3 Die Einteilung der Gemeinden ist genau wieder so herzustellen, wie sie ehemals unter der k.k. österreichischen Regierung bis zum Jahr 1805 bestanden hat; da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird.

§ 4 Die Verfügung der italienischen und illyrischen Regierung, wonach die vormaligen Gemeinden teils zerrissen, teils in Communen zusammengezogen und die Güter der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile zur gemeinschäftlichen Communal-Vermögensmasse vereinigt worden sind, muss daher aufgehoben und durch die Wiederherstellung der vormaligen Gemeinde-Einteilung ersetzt werden.
Bloß im Ansehen der Steuereinteilung hat die gegenwärtige Gemeinde-Einteilung, soferne solche von der künftigen verschieden ist, und wo Kontrakte mit kautionierten Steuereinhebern bestehen, so lange fortzudauern, bis die Dauer dieser Kontrakte abgelaufen ist, wonach die Kontrakte über die Steuereinhebung gemäß der durch gegenwärtige Vorschrift festgesetzten Gemeindeeinteilung wie in den folgenden §§ bemerkt ist, zu errichten wären.

II. Von der Regulierung der Landgemeinden

§ 5 Jede Gemeinde hat aus ihrer Mitte
a) einen Gemeindevorsteher
b) zwei Gemeindeausschüsse
c) einen Gemeindekassier, wie es durch die mittels Gubernialzirkular vom 3. April 1816 Zl 7624 neuerlich bekanntgegebene Gubernialvorschrift vom 31. Oktober 1785 befohlen ist und endlich
d) einen eigenen Steuereintreiber zu wählen oder einen kautionierten Steuereinheber aufzustellen, oder wenn schon einer kontraktmäßig besteht, denselben durch die Dauer des Kontrakts fortbestehen zu lassen.

§ 6 Die Wahl dieser Individuen soll von dem landesfürstlichen oder Patrimonial-Gericht, dem die Gemeinde untersteht, jedes Mal bestätigt werden. Daher es diesen Gerichten auch frei steht, die ihrem Ermessen nach verwerflichen Individuen, soferne nicht schon besondere Vorschriften darüber bestehen, oder nachfolgen, gegen Vorbehalt des Rekurses ganz auszuschließen.

§ 7 Die Vereinigung zweier dieser Ämter in einer Person, darf der Natur der Sache nach, nicht gestattet werden.

§ 8 Der Gemeindevorsteher hat die Ordnung, und die Polizei handzuhaben, die Ausschüsse haben ihm dabei an die Hand zu gehen und ihn zu vertreten, wenn er abwesend oder krank ist.

§ 9 Der Gemeindekassier, der das Gemeindevermögen, sei es nun groß oder klein, verwaltet, wird durch den Vorsteher und durch die Ausschüsse bei seinem Amt kontrolliert.

§ 10 Der auf eben diese Weise zu kontrollierende Steuereintreiber hat in der Gemeinde nur die Steuern einzutreiben, welche mit den Gemeindegeldern vorschriftsmäßig nicht vermengt werden dürfen.

§ 11 …

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Die „regulierte“ Gemeinde von 1819

 

Wie Gemeindegut entstanden ist

Otto Friedrich von Gierke (* 11. Januar 1841 in Stettin als Otto Friedrich Gierke; † 10. Oktober 1921 in Berlin) war ein deutscher Rechtshistoriker und Politiker. In seinen Hauptwerken, „Das deutsche Genossenschaftsrecht“, 4 Bde., Berlin 1868, 1873, 1881, 1913 (unvollendet) und „Deutsches Privatrecht“, 3 Bde., Leipzig 1895, hat Otto von Gierke trefflich herausgearbeitet, wie die historische „nachbarschaftliche Gemeinde“ als Erscheinung des Privatrechts und die neue politische Ortsgemeinde als Schöpfung des modernen Staates sich entwickelt haben und wie diese um die Zuständigkeit für das Gemeinschaftseigentum konkurrieren.

 

Wie Gemeindegut entstanden ist


Gemeindegut ist ein agrargemeinschaftlich genutztes Gemeinschaftseigentum der Nachbarn, das sich innerhalb der modernen Ortsgemeinde als „Tabularbesitz“ (Buchbesitz) einer Gemeinde oder „Fraktion“ erhalten hat. Dieses Phänomen gründet auf vielen Ursachen und sind die Entwicklungen in den verscheidenen Ländern und Regionen zum Teil sehr unterschiedlich verlaufen.

Eine wesentliche Ursache für dieses Phänomen ist der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung diese Gemeinschaftsliegenschaften keinem anerkannten Organisationsmodell der modernisierten Rechtsordnungen entsprochen haben. Die Gemeinschaftsliegenschaften und ihre Eigentüer waren „Gemeinden“ nach dem Rechtsverständnis des „Gemeinen Rechts des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation“ –  und somit juristische Personen nach Privatrecht, kurz „Nachbarschaften“. 

Mit der Neuorganisation der Staatsverwaltung auf „Gemeindeebene“ wurden überall in den Europäischen Staaten auf klarer gesetzlicher Grundlage politische Gemeinden geschaffen, mit klarer Verwaltungsstruktur und eindeutigen Grundlagen über die autonome Wahl von Verwaltungsorganen durch die Gemeindeglieder. Die Grundbesitzer selbst haben ihre Gemeinschaftsliegenschaften mit den Strukturen der neuen politischen Gemeinde verwaltet. (ausführlich dazu: am Beispiel Niederösterreich, am Beispiel Vorarlberg,  am Beispiel Tirol) Die Gemeinschaftsliegenschaften wurden in die politische Gemeindeverwaltung eingegliedert.

Gerade in Tirol wurden an vielen Orten die Gemeinschaftsliegenschaften als Eigentum der neuen, politischen  Ortsgemeinden angesehen, zumal jene Personen, die als Gemeindeglieder wahlberechtigt waren,  im wesentlichen dem Personenkreis der Grundbesitzer des betreffenden Dorfes entsprochen haben (mehr zur Historie). Lehrer und Pfarrer, mit dem Schulgebäude und dem Widum, wahlberechtigt nach der Gemeindewahlordnung 1866 aber keine Grundbesitzer, wurden anstandslos in den Kreis der Grundbesitzer integriert! Die Grundbesitzer (samt dem Lehrer und dem Pfarrer) bildeten den Kreis der wahrberechtigten Gemeindeglieder, weshalb das Gemeinderegime im Wald und auf der Alm als Selbstverständlichkeit empfunden wurde. (mehr lesen)

Erst mit Inkrafttreten der modernen Bodenreformgesetze (Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz 1883, Tiroler Teilungs- Regulierungs-Landes-Geset 1909) ergab sich eine rechtliche Grundlage dafür, ein solche „gemeindeverwaltete Gemeinschaftsliegenschaft“  aus der allgemeinden (politischen) Gemeindeverwaltung herauszulösen – entweder durch Teilung oder durch „zusätzliche, besondere Verwaltungsstatuten“).

Solange eine agrarische Operation nicht eingeleitet war, erfolgt die Verwaltung solcher Liegenschaften nach Gemeinderecht; die Gemeinde agiert als „vermuteter Eigentümer“ gem § 372 ABGB.

Ganz egal, wie lange dieser Zustand andauert – der bessere Anspruch auf das Eigentum verbleibt der nicht (regulierten) Agrargemeinschaft, weil das Flurverfassungsrecht für die Rechtsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften weder Ersitzung noch Verjährung kennt.

Um die vermutete Eigentümerstellung der Ortsgemeinde zu beenden, müssen die (berechtigten) Nachbarn die Durchführung einer agrarische Operation veranlassen.

Nur im Zuge einer agrarischen Operation können die besseren Rechte der berechtigten Nachbarn auf das Eigentum durchgesetzt werden: die Agrargemeinschaft wird als Eigentümerin festgestellt.

Obwohl die Ortsgemeinde dem besseren Eigentumsanspruch der berechtigten Nachbarn, die eine Agrargemeinschaft bilden, weichen muss, gebührt ihr nach Flurverfassungsrecht ein Anteilsrecht an der gesamten Agrargemeinschaft, sofern keine anderes Parteienübereinkommen erzielt wird.

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Wie Gemeindegut entstanden ist

 

Inhalt:

1. Aufspaltung der historischen Markgemeinde
2. Verschiedene Gemeindebegriffe
3. Gemeindeeigentum ist nicht Gemeindeeigentum
4. „GRP-Gemeinde 1819“ und „Gemeindegut“
5. Verwaltung der „alten Agrargemeinde“
a) Gemeindeordnung und Gemeinschaftsliegenschaften
b) Organisation der „Agrargemeinden“
c) Politische Ortsgemeinde als Vertreterin
d) Politische Gemeinde als vermutete Eigentümerin

6. Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit und Eigentum
7. Schenkung an die politischen Ortsgemeinden?
8. „Umgründung“ der Agrargemeinden
9. „Gemeindegut“ im historischen Gemeinderecht
10. Zusammenfassung

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1. Aufspaltung der historischen Markgemeinde

Die heutige, moderne, politische Ortsgemeinde war eine Schöpfung der bürgerlichen Freiheitsbewegung, die sich im Revolutionsjahr 1848 entladen hatte. Eine der Forderungen der „Revolutionäre“ war die Einrichtung von demokratischen staatlichen Einheiten auf lokaler Ebene, welchen in inneren Angelegenheiten Autonomie zu gewähren sei.

In Ausführung des § 33 der Verfassung 1849 erließ Kaiser Franz Joseph I. am 17. März 1849 das sog. „Provisorische Gemeinde-Gesetz“. (Kaiserliches Patent vom 4. März 1849, die Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich enthaltend, RGBl 1849/150; Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, womit ein provisorische Gemeinde-Gesetz erlassen wird, RGBl 1849/170)

So wie die Verfassung 1849 selbst, wurde auch das Prov. Gemeindegesetz 1849 weitgehend ein Opfer der Restaurationsbemühungen des Kaisers: die liberalen Errungenschaften des Revolutionsjahres 1848 sollten nach Möglichkeit wieder abgeschafft, besser erst gar nicht umgesetzt werden: Bereits mit kaiserlicher Entschließung vom 29.10.1849, RGBl 1849/440, wurde die Ausführung des Provisorischen Gemeinde-Gesetzes sistiert – dh nichts anderes, als dass die Umsetzung des Gesetzes gestoppt wurde.  Die neuen demokratischen, staatlichen Einrichtungen auf der untersten Staatsebene sollten nicht errichtet werden.

Kaiser Franz-Josef hat es jedoch nicht geschafft, die die Uhren, die im Revolutionsjahr 1848 in Gang gesetzt wurden, vollständig zurückzudrehen. Vorerst einmal war er gezwungen, das Provisorische Gemeinde-Gesetz teilweise wieder in Kraft zu setzen. Mit einem der sog. Silvesterpatente von 1851 folgte der neue Schlag der Restauration: die „Märzverfassung 1849“ wurde außer Kraft gesetzt; durch Allerhöchstes Kabinettsschreiben vom 31.12.1851 RGBl 4/1852 wurden die wesentliche Teile des Prov. Gemeindegesetzes 1849 (wieder) außer Kraft gesetzt.

In diesem verfassungsrechtlichen Hin und Her konnte niemand genau sagen, inwieweit die heutigen politischen Ortsgemeinden bereits auf der Grundlage des Prov. Gemeindegesetzes 1849 eingerichtet wurden. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 1961 setzte sich der Oberste Agrarsenat in allen Einzelheiten mit der Entwicklung der heutigen Ortsgemeinde in Tirol auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, dass die heutigen Ortsgemeinden in Tirol erst auf Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Reichsgemeindegesetz 1866, der TGO 1866, LGBl 1866/1, eingerichtet wurden. Dies hat viel für sich, weil offensichtlich auf der Grundlage des Provisorischen Gemeinde-Gesetzes 1849 keine Wahlen zum neuen (politischen) Gemeindeausschuss stattgefunden hatten.

Der Oberste Agrarsenat im Erkenntnis 267-OAS/61 aus dem Jahr 1961 zusammenfassend: „Da aber die mit dem prov. GemG begonnene Organisierung der Gemeinden bereits im Jahr 1851 wieder sistiert wurde, in der Folge neue Grundsätze für die Gemeindeorganisation ausgearbeitet und erlassen wurden, die zum Teil überhaupt nicht in Wirksamkeit traten und schließlich erst mit der Gesetzgebung der Jahre 1862 ff das Gemeindewesen endgültig organisiert und geregelt wurde, muss festgehalten werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt die bestehenden Gemeinden noch keine voll ausgebildeten politischen Verwaltungskörper, also politische Gemeinde oder Ortsgemeinden im heutigen Rechtssinn waren, sondern vielmehr den Nachbarverband verkörpernde Gemeinwesen mit eigentümlichen, aus den nachbarlich-örtlichen Kollektivbedürfnissen erwachsenen Aufgaben, insbesondere agrarisch-wirtschaftlicher Art waren.“

Während die „politische“ GRP-Gemeinde 1819 und die für ihre Mitglieder vorgesehenen „politischen“ Beteiligungsrechte in der neuen politischen Ortsgemeinde aufgingen, wurde die historische (Agrar-)Gemeinde nach bürgerlichem Recht weder verwandelt noch beseitigt. Einhellig steht die österreichische Verfassungsgeschichtswissenschaft vielmehr auf dem Standpunkt, dass die heutige politische Ortsgemeinde keine Fortsetzung irgendwelcher historischer Einrichtungen sei. (Vgl nur: Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol 2010, 196 ff).  Diskussionspunkt kann deshalb nur sein: Was ist mit dem Vermögen der historischen Agrargemeinden nach bürgerlichem Recht geschehen?

Zur Klärung dieser Frage ist es sinnvoll in der Geschichte zurück an die Anfänge des historischen Gemeindewesens gehen, zur historischen Ur-Gemeinde, welche örtliches Gemeinwesen war und ländliche Wirtschaftsgenossenschaft in einer Person. Diese Gemeinde wird in der Wissenschaft als „Markgemeinde“ bezeichnet. Otto v. Gierke, einer der bedeutendsten Rechtsgelehrten der zweiten Hälfte des 19. Jhdts definierte das Wesen der historischen Markgemeinde durch drei Merkmale: 1. Sie erfülle den doppelten Beruf eines politischen Gebietskörpers und einer agrarischen Produktivgesellschaft der Genossen. 2. Das Verbindende sei zugleich Personenvereinigung und Markgemeinschaft. 3. In der Markgemeinde herrsche die genossenschaftliche Ordnung. Einheitliches Gesamtrecht der Gemeinde und mitgliedschaftliches Sonderrecht ergänzen und begrenzen einander. (Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, I, 577f, 587)

Die Wirtschaftsgenossenschaft (= Gemeinde nach bürgerlichem Recht) wurde sukzessive durch die Verteilung des Gemeinschaftslandes verkleinert. Dieser Vorgang würde für die gemeinschaftlichen Heimweiden (auch „Hutweiden“ genannt) in den Österreichischen Erblanden mehrfach gesetzlich angeordnet, aber nur unvollständig ausgeführt. Man spricht von Weideteilungspatenten, die besonders unter Kaiserin Maria Theresia in Kraft gesetzt wurden (Patente von Maria Theresia vom 5. Nov. 1768, Politische Gesetzessammlung Nr 1064, 388; vom 24. März 1770, Politische Gesetzessammlung Nr. 1184, 179 und weitere Patente vom 23. August 1770 und 14. März 1771). Kaiser Josef II. hat die Aufteilungsanordnung mit Patent vom 17. April 1784 wiederholt.

Auch bei den Wäldern gab es Teilungsakte, wenn auch nur selten aufgrund staatlicher Anordnung, sondern vor allem aufgrund ausdrücklichen Ersuchens der jeweiligen Gemeinde. Solche Teilungsakte wurden im Inntal und Wipptal auf Ersuchen der jeweiligen Gemeinde jeweils für bestimmte Wälder unter Mitwirkung der staatlichen Autorität vollzogen. Für das Pustertal ist bekannt, dass Kaiser Ferdinand 1550 eine Aufteilung der Wälder angeordnet hatte, welche in den Jahren 1550 bis 1554 vollzogen wurde (sog die Pustertaler Waldbereitung).

Soweit Aufteilungen von Weide- oder Waldflächen vollzogen wurden, entstand Einzelbesitz der Haus- und Hofbesitzer. Dieser Einzelbesitz an ehemaligen Gemeinschaftsflächen wurde den jeweiligen Hofliegenschaften zugeschlagen. Bei der Erstellung des Franziszei´schen Steuerkatasters in Tirol, dem Vorläufer des heutigen Grundbuches in den 1850er Jahren, wurden die aufgeteilten Wälder – nicht anders als die aufgeteilten Felder – als Privateigentum des jeweiligen Hofbesitzers bestätigt. Erst 40 bis 50 Jahres später, im Zuge der Grundbuchanlegung, wurde ein Gemeindeeigentum unter dem Teilwaldrecht „entdeckt. Das Tiroler Phänomen der „Teilwälder“ repräsentiert den ersten großen Agrarirrtum in Tirol.

Mit der Einrichtung der politischen Gemeinden durch den Staat wurde die politische Seite der historischen Markgemeinde verselbständigt – in Tirol bereits im Jahr 1819. Im Gemeinderegulierungspatent 1819 hat der historische Gesetzgeber die Gemeinschaftsliegenschaften gerade nicht der politischen Gemeinde, sondern den Gemeindegliedern zugeordnet: Der Gesetzgeber spricht in diesem Gesetz vom „verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ (§ 3 TGRP 1819 Prov.GSlg für Tirol und Vorarlberg, Band 6, 755ff).

Der Gesetzgeber des Jahres 1819 ging somit implizit davon aus, dass die Gemeindeglieder Eigentum an den Gemeinschaftsgütern besitzen. (Argument: § 3 TGRP 1819: verjährtes Eigentum der Gemeindeglieder) Es ist deshalb für den Tiroler Rechtsraum schon ab dem Jahr 1819 ein eigenständiges rechtliches Schicksal des Gemeinschaftseigentums der historischen Gemeindeglieder anzunehmen. Dieses gemeinschaftliche Eigentum steckt in einer juristischen Person, die nach historischem „gemeinen Recht des Reiches“ seit jeher bestand hatte und anerkannt war: die Gemeinde nach bürgerlichem Recht“ (vgl § 27 ABGB) .

2. Verschiedene Gemeindebegriffe

Was war das Schicksal der privaten Agrargemeinden nach Einrichtung der heutigen politischen Ortsgemeinden? Eine juristische Person existiert jedenfalls so lange sie Vermögen besitzt. Auf der Grundlage des kaiserlichen Forstregulierungspatentes 1847 wurden die Rechtspositionen der Agrargemeinden iSd § 27 ABGB im Regalitätsforstbezirk (im heutigen Nordtirol) entweder als Eigentum der Agrargemeinde purifiziert oder als Forstservituten der berechtigten Gemeindeglieder abgelöst und die Ablöseliegenschaften den (unter Umständen neu gebildeten) Agrargemeinden in das Eigentum übertragen.

Immer, wenn in der Geschichte von „Gemeinde“ die Rede ist, muss danach unterschieden werden, um welche Art von „Gemeinde“ es sich handelt. Wenn etwa in der Chronik des Dorfes Igls davon die Rede ist, dass am 16. August 1847 die Gemeinde Igls durch ihren damaligen Gemeindevorsteher Johann Spörr bei der Forsteigentums-Purifikationskommission das Eigentum an den Waldungen „am oberen Berg“, „Igler Weide“, sowie „unter den Gelles“ angemeldet habe, weil sich diese Wälder seit unvordenklicher Zeit im Besitz der „Gemeinde Igls“ befunden hätten, so ist völlig eindeutig, dass die Privatforsteigentums-Purifikationskommission das Eigentumsrecht nur zu Gunsten der (privaten) Agrargemeinde Igls bestätigen konnte. Diese Zuordnung der Eigentumsanerkennung zur Agrargemeinde Igls ist aufgrund der inhaltlichen Beschreibung des Rechtsvorganges: „Beanspruchung des Eigentumsrechtes wegen Nutzung seit unvordenklicher Zeit“ zwingend. Als Privateigentum purifiziert wurden diese Waldungen deshalb, weil die „holzbezugsberechtigte Gemeinde Igls“ die Eintragung dieser Liegenschaften in den Theresianischen Grundsteuerkataster (angelegt in Tirol zwischen 1775 und 1785) erwirkt und seither die Grundsteuer bezahlt hatte. Die FEPT des Landgerichtes Sonnenburg, im Jahr 1847 das zuständiges Gericht für Igls, nennt deshalb zur näheren Beschreibung der „Objekte“ die betreffenden Nummern des Theresianischen Steuerkatasters. Die Eigentumspurifikation durch die kaiserliche Kommission und die Eintragung in die FEPT gründete deshalb auf eine Rechtstatsache, welche zur Zeit von Kaiserin Maria Theresia gesetzt wurde (FEPT Landgericht Sonnenburg vom 10.02.1848, verfacht 30.05.1849, Fol. 151 und 152). Damals hat die spätere politische Ortsgemeinde Igls (während der NS-Zeit nach Innsbruck eingemeindet) zweifelsfrei noch nicht existiert. Überlegungen zur Frage, wer in welcher Weise die Grundsteuer für die gemeinschaftlichen Liegenschaften bezahlte, erübrigen sich deshalb.

3. Gemeindeeigentum ist nicht Gemeindeeigentum

Bereits im Ur-Entwurf zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1796 war unterschieden worden, ob das jeweilige Korporationseigentum zum Gebrauch der Gesellschaftsmitglieder bestimmt sei (ausdrücklich genannt wurden Kirchen, öffentliche Plätze, Brunnen, Weiden, Waldungen, Wege) oder zur Bestreitung der Auslagen der Gesellschaft diene (zu denken sei vor allem an die Gemeinschaftskasse). Die ersteren Vermögensgegenstände werden „das Gemeindegut“ genannt; die letzteren „das Gemeindevermögen“ (§§ 7 f zweiter Teil, Ur-Entwurf zum ABGB; dieselbe Unterscheidung findet sich freilich bereits im Codex Theresianus von 1765, Harras v Harrasovsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, II, S 26, § III n 135 – 137). Beide Arten von Sachen bilden das Eigentum der „Gemeinde“.
In der 1812 in Kraft getretenen Endfassung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches war diese Unterscheidung beibehalten worden (§ 288 ABGB). Die verantwortlichen Legisten des ABGB haben die „Gemeinde“ als Private behandelt und ihr Eigentum beim Privateigentum geregelt; das Vermögen dieser Gemeinden war demnach Privateigentum genau so wie dasjenige einzelner natürlicher Personen; die Rechte der Gemeindemitglieder daran sind Privatrechte.

Das Prov. Gemeindegesetz 1849 übernahm bei der Regelung der Vermögensverhältnisse der politischen Ortsgemeinde diese Differenzierung und Terminologie, so wie diese im Bürgerlichen Recht für die Verhältnisse der privaten Gemeinden üblich war: Es wurde Gemeindeeigentum, welches den Gemeindegliedern zum Gebrauch offen steht, vom Gemeindeeigentum, welches zur Bestreitung der laufenden Auslagen bestimmt war, unterschieden – Gemeindegut und Gemeindevermögen. (§ 22 prov. Gemeinde-Gesetz 1849, §§ 72 ff leg. cit) Auch wenn sich im Reichsgemeindegesetz von 1862 diese Terminologie nicht (mehr) findet, so sind doch die dazu zwischen 1864 und 1866 erlassenen Ausführungsgesetze, die Landes-Gemeindeordnungen, zB TGO 1866, auf diese Unterscheidung zurückgekommen. (ZB § 63 Tiroler Gemeindeordnung 1866, § 63 Vorarlberger Gemeindeordnung 1864)

Das Staatsrecht lehnte sich zur Regelung des Vermögensrechts der politischen Ortsgemeinde somit an die Terminologie des Bürgerlichen Rechts zum Vermögen der privaten Korporationen, zB der „Agrargemeinden“, an.
Absolut falsch ist es zu behaupten, das Recht der politischen Ortsgemeinde hätte Unklarheit wegen des Schicksals des Vermögens der „alten Agrargemeinden“ nach bürgerlichem Recht mit sich gebracht, wie beispielweise Walter Schiff behaupten will (Schiff, Österreichs Agrarpolitik, 202) Das Gegenteil ist der Fall: § 26 des Prov. Gemeindegesetzes 1849 sowie die Landesausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 stellten übereinstimmend klar: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben unverändert.“ (§ 12 Tiroler Gemeindegesetz 1866; § 11 Vorarlberger Gemeindegesetz 1864 sowie die Parallelbestimmungen in den Ausführungsgesetzen der anderen Kronländer)

Die Agrargemeinden, zusammengesetzt aus der Klasse der ehemals Holzbezugsberechtigten, die Träger der Eigentums- und Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsliegenschaften waren, blieben dementsprechend weiterhin Eigentümer ihres Vermögens. „Sie bilden regelmäßig innerhalb der neuen (politischen) Gemeinde eine eigene Privatgenossenschaft, welche ihre besonderen Interessen selbständig wahrnehmen“ konnte. (Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 2. Aufl (1866), 302. Ausführlich dazu Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Agrargemeinde, 196 ff; Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, 245 ff; Ogris/Oberhofer, das Privateigentum an den Tiroler Forsten zum Ende des Vormärz, 151 ff)
Um jeder Verwirrung vorzubeugen lieferte ein Erlaß vom 11. Dezember 1850 (Z. 13353) eine „Anleitung zur Verwaltung des Gemeinde-Eigenthums“; die Bestimmung des § 26 Prov. Gemeindegesetz 1849 wurde ausführlich erläutert: „Zum Gemeinde-Eigenthume können nicht jene Sachen gerechnet werden, welche gewissen Classen von Gemeindegliedern angehören. So haben in manchen Gemeinden bloß die Bauern mit Ausschluß der Häusler den Genuß gewisser Waldungen, Weiden etc, so haben an anderen Orten Zünfte, Innungen, die Besitzer gewisser Häuser, wie z.B. die brauberechtigten Bürger, ein eigenes Vermögen oder besondere Rechte. …“ (§ 8 des Erlasses des MdI vom 11.12.1850, Zl. 13353: Das Gemeinde-Gesetz vom 5. März 1862 (MTA IX), Wien 1869, 224ff (226).

In der Praxis ergaben sich dessen ungeachtet mannigfache Unterscheidungsschwierigkeiten. Dies nicht zuletzt wegen eines allgemeinen Sprachgebrauchs, welcher die verschiedenen „Gemeindevermögen“ nicht unterschieden hat. So weist Fernand Stamm in seinem aus dem Jahr 1850 stammenden Praxishandbuch „Die wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde“ (Prag 1850), 23 f ausdrücklich darauf hin, dass die meiste Schwierigkeit bei der Verwaltung des Vermögens der neuen politischen Ortsgemeinde die Trennung des Gemeindevermögens von dem Vermögen einzelner Klassen der Gemeindeglieder bieten würde (§ 26 prov. GemG 1849), „weil man es auch Gemeindevermögen nannte, ohne dass es diesen Namen im Sinn des Gemeindegesetzes verdient.“ Vgl Adamovich, Handbuch des Österr. Verwaltungsrechts II 5. Aufl (1953) 108 oder Veiter, Ortschaft (Gemeindefraktion), ZÖR NF 8, 490, die von „Gemeindesondergut“ sprechen, welches auf die Allmende als Gesamthandeigentum der Markgenossen zurückgehe und durch die aufgrund des Reichsgemeindegesetzes erlassenen Landes-Gemeindeordnungen überall aufrechterhalten worden sei. Im Einzelnen dazu: Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Agrargemeinde, 187ff.

Trotz dieser Klarstellungen im Recht der neuen politischen Ortsgemeinden entstanden gravierende Unterscheidungsprobleme: Ab dem Zeitpunkt, als die politischen Ortsgemeinden durch die ersten Wahlen konstituiert und Gemeindeorgane gewählt wurden, stand ein Regelwerk zur Verfügung, anhand dessen „Gemeindeeigentum“ verwaltet werden konnte. Juristen wollen klare Regelwerke, welche Lösungen für die jeweiligen Lebenssachverhalte bieten. Unklarheit ist ihnen wesensmäßig verhasst. Wenn deshalb – nachweisbar anhand vieler Einzelfälle – das private Vermögen der Agrargemeinden nach bürgerlichem Recht durch die Organe der politischen Ortsgemeinde verwaltet wurde, so ist dies ein geradezu natürlicher Vorgang. Entstand ein Streit unter den Nachbarschaften wegen der Grenzen, waren natürlich die gewählten Ausschussmitglieder gefordert, diesen Streit zu schlichten. Ohnehin hatten in den Tiroler Landgemeinden die Eigentümer von Grund und Boden alleine das Sagen. Die politischen Gemeindeorgane fungierten als privatrechtlich bestellte Vertretungs- und Verwaltungsorgane der „Agrargemeinde“; das Vermögensverwaltungsrecht der Gemeindeordnung wurde als vertraglich vereinbarte Rechtsgrundlage („lex contractus“) zur Anwendung gebracht.


4. „GRP-Gemeinde 1819“ und „Gemeindegut“

Bereits mit Einrichtung der „politischen“ GRP-Gemeinde 1819 wurden die historischen Markgemeinden der Stammliegenschaftsbesitzer in Tirol und Vorarlberg aufgespaltet: Die bisherigen politischen Agenden, vermehrt um weitere zugewiesene Staatsaufgaben, wurden einer neu eingerichteten „politischen“ Gemeinde als Einrichtung des Staates zugewiesen, die in ein staatliches Aufsichtssystem eingebunden war. Daneben bestand das gem § 3 GRP 1819 den Gemeindegliedern zugeordnete Eigentum an den „gemeinschaftlichen Liegenschaften und Realitäten“. (GRP = Gemeinderegulierungspatent: Provinzialgesetzgebung von Tirol und Vorarlberg, Band 6, Innsbruck 1823, Nr 168/1819, 755 ff, Die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg betreffend vom 26. Oktober 1819)

Die Entwicklung in der GRP-Gemeinde Miemingerberg zeigt, dass die Stammliegenschaftsbesitzer zumindest dort, wo sie ortschaftsweise getrennte Wald- und Alpungsrechte besaßen, in der ersten Hälfte des 19. Jhdt diese Gemeinschaftsrechte sehr wohl von der politischen Gemeinde zu unterscheiden wussten. Dies zeigen die Rechtsakte, welche zur Trennung der GRP-Gemeinde Miemingerberg im Winter 1832/1833 führten. Das Vermögen der politischen Gemeinde Miemingerberg wurde dabei in allen Einzelheiten aufgelistet und es bestand dieses aus gemeinschaftlichen Feuerlöschgerätschaften und einem Armenfonds. Schon die 3 Schulen und die 3 Kirchen wurden 3 eigenständigen Seelsorge- bzw Schulbezirken zugeordnet, welche den zu bildenden 3 neuen GRP-Gemeinden Obsteig, Untermieming und Widermieming entsprechen würden. „Kein Seelsorgs- und Schulbezirk hat bisher dem anderen etwas beigetragen, und ebenso wenig das Konkretum der ganzen Gemeinde Miemingerberg zu diesen Institutionen eine Aushilfe geleistet.“ (Bericht des k.k. Kreisamtes im Oberinntal die Regulierung der Gemeinden am Miemingerberg, Landgericht Silz, betreffend vom 28. Dezember 1832, Reisik, Der Raum Obsteig und seine Umgebung (Verlag der Gemeinde Obsteig, Urkunde Nr 17)

Die verschiedenen Gruppen von Stammliegenschaftsbesitzern zuzuordnenden Gemeinschaftsliegenschaften, wie die Alpe Seeben (gem Alpbrief vom 10.11.1696 sind die Stammliegenschaftsbesitzer von Untermieming berechtigt) oder die Alpe Feldern (berechtigt sind gem Markbrief vom 17. August 1778 die Stammliegenschaftsbesitzer von Obermieming), wurden in diesen Dokumenten nicht erwähnt, ebenso wenig die ortschaftsweise gemeinschaftlich bewirtschafteten Wälder, die unverteilten genauso wenig wie die verteilten.


5. Verwaltung der „alten Agrargemeinde“

Mit der Errichtung der heutigen politischen Ortsgemeinden auf Basis des § 33 der Verfassung 1849 sowie des Prov. Gemeindegesetzes 1849, RGBl 1849/170, bzw seiner Nachfolgeregelungen (Reichsgemeindegesetz 1862 RGBl 1862/18 und die Ausführungsgesetze der Länder) traten „politische Gesetze“ in Kraft, welche einheitlich für das gesamte Kaisertum Österreich die moderne politische Ortsgemeinde schufen.
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die spezifischen Bestimmungen zur Verwaltung des Eigentums dieser neuen politischen Ortsgemeinde auch für die „alten Agrargemeinden“ angewandt werden sollten. Diese Frage stellt sich unabhängig davon, dass die neue politische Ortsgemeinde kein Eigentum am Vermögen der Agrargemeinde erlangt hatte und diese auch insbesondere nicht „beerben“ sollte. Schlagenden Beweis dafür bieten die reichen Quellen zum Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883, auf die hier nur zu verweisen ist (Rightbar: Gemeinderecht/Bodenreformrecht: Lösung für …)

a) Gemeindeordnung und Gemeinschaftsliegenschaften

Prüft man den Wortlaut der §§ 72 ff Prov. GemG 1849, so ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Gesetzesbestimmungen nur für Eigentum der politischen Ortsgemeinde gedacht waren; nichts anderes gilt für die einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862, zB §§ 60 ff TGO 1866. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung zur Verwaltung des Gemeindeigentums galten deshalb nicht für die Vermögensverwaltung der Agrargemeinden, genauso wenig wie umgekehrt Eigentum der politischen Ortsgemeinde – und sei es zur Nutzung durch die Gemeindeglieder gewidmetes Gemeindegut – von einem aus dem Kreis der Nutzungsberechtigten gewählten Ausschuss zu vertreten und zu verwalten sei. (VwGH 23. September 1892 Slg Budw 6.762) Das politische Gemeinderecht, welches sich jedweden Einflusses auf die Privatrechtsverhältnisse ausdrücklich enthalten wollte (§§ 11 bzw 12 der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862), war somit nicht als eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltung von Gemeinschaftsliegenschaften gedacht – so müssen diese Regelungen jedenfalls nach ihrem ursprümglichen Konzept verstanden werden.

Dies bestätigte das k.k. Reichsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1871, welche im Zusammenhang mit einem Streit um das Bürgervermögen des „Marktes Eisenärtz“ erging, welches in der Landtafel des k.k. Landgerichtes Graz unter der Benennung „der Markt zu Eisenärtz mit den untertänigen Realitäten im Brucker Kreise“ eingetragen war. Das Reichsgericht entschied, dass darüber entstandene Streitigkeiten auf dem Zivilrechtsweg auszutragen seien: „Dieses Vermögen ist demnach nicht der politischen Gemeinde Eisenerz eigentümlich, also weder Gemeindegut noch Gemeindevermögen; sondern wie es der § 11 der Gemeindeordnung für das Herzogtum Steiermark anerkennt, das einer Klasse von Gliedern der Gemeinde Eisenerz gehörige Vermögen, bezüglich dessen nach diesem § Eigentums- und Nutzungsrechte durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung nicht geändert worden sind. Fragen über Besitz, Eigentums- und Nutzungsrechte sind, auch bei einem Consortialvermögen, privatrechtlicher Natur. Der Ausdruck ’Bürger das Marktes Eisenärtz’ ist im gegenwärtigen Falle nur in dem Sinn eines Teilhabers (Consorten), nicht aber im Sinn der bestehenden Gemeindeordnung als eine besondere Art von Gemeindemitgliedern zu nehmen; denn hier handelt es sich nicht um die Beziehung zur politischen Gemeinde, nicht um den Gemeindeverband und die Art des selben, sondern um die Beziehung der unter dem Namen „Bürger“ begriffenen Personen … zu dem oben erwähnten Vermögen in Bezug auf den landtäflichen Besitz und den Genuss – Fragen, die privatrechtlicher Natur und nach § 88 der erwähnten Gemeindeordnung auf dem Rechtsweg auszutragen sind.“ (k.k. Reichsgericht vom 29. April 1871, Entscheidungssammlung 1871/14)

b) Organisation der „Agrargemeinden“

Die Eigentümer solcher „Klassenvermögen“, die „Teilhaber“ bzw „Consorten“ hätten deshalb ihr „Consortialvermögen“ (= Gemeinschaftsvermögen) grundsätzlich außerhalb der politischen Ortsgemeinde zu organisieren gehabt.

Dort, wo ein entsprechendes Bewusstsein entwickelt wurde, war freilich erst eine Rechtsgrundlage zu finden, anhand derer das Gemeinschaftsvermögen nachhaltig und rechtssicher verwaltet werden konnte. Die rudimentären Regelungen des ABGB betreffend die Gemeinde als moralische Person waren – obwohl eigentliche Rechtsgrundlage – offensichtlich nicht attraktiv genug; gleiches gilt für die infolge Verweisung allenfalls heranzuziehenden Bestimmungen über Miteigentums-Gesellschaften. So hatte sich die „Leobner Wald- und Wirtschafts-Realgemeinschaft“, das waren die Eigentümer und Miteigentümer bestimmter 152 bürgerlicher Häuser in Leoben, die im Jahre 1630 (!) die Stadt Leoben gebildet hatten, aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 26.11.1852 als „Verein“ konstituiert. (Obersten Agrarsenates vom 2.10.1963, 323-OAS/63)

Im Außerfern wurden insbesondere zur Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der „Großpfarren“ „Pfarrausschüsse“ gebildet, so zB für das ehemalige markgemeinschaftliche Vermögen der „Pfarre Praytenwang“ am 17.1.1865, in welchen die beteiligten Gemeinden Breitenwang, Ehenbichl und Reutte Vertreter nach dem Verhältnis ihrer Grundsteuerleistung entsandten. (F. Grass, Die alte Großpfarre Breitenwang in Tirol und ihre Aufteilung, FS Karl Haff (1950), 79; dazu auch Wörle, Die mittelalterlichen Großpfarren im Raum des heutigen Außerfern, Außerferner-Buch, Schlernschriften 111,1955, 77ff)

Die Agrargemeinde Volders, damals bestehend aus 66 Haus- und Gutsbesitzern aus Volders, hatte sich 1870 als „Wald-Interessentschaft“ konstituiert, welche seit damals alle Lasten, Wirtschafts- und Verwaltungsauslagen sowie Steuern getragen hat, ohne dass die politische Ortsgemeinde einen Anteil an den Nutzungen oder Lasten zu tragen hatte. (Antrag der 66 Haus- und Gutsbesitzer von Volders vom 24. März 1950 auf Errichtung einer Agrargemeinschaft, Akt III b1 -01/1 des Amtes der Tiroler Landesregierung und Feststellungen im Akt dazu)

Von der alten Agrargemeinde Igls ist bekannt, dass im Jahr 1885 eine „Igler Waldinteressentschaft“ zur Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens gegründet wurde, deren Statuten am 14.10.1885 vom Gemeindeausschuss der damaligen politischen Ortsgemeinde Igls anerkannt wurden. Die Waldinteressentschaft Lans beantragte mit Eingabe an das Bezirksgericht Innsbruck, eingelangt am 21. Oktober 1900, TZ 2056, die Einverleibung von Nutzungseigentum zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft in Ezl 35 II KG Lans. Auch in Mutters muss sich eine Wald-Interessentschaft konstituiert haben. Schließlich hatte eine Mutterer Wald- und Alpinteressentschaft Anfang des Jahres 1920 beim Agrarkommissariat in Innsbruck um Rodung der Gp 297 KG Mutters unterhalb des Gärberbaches um Rodung angesucht; dies in der Absicht dort Schrebergärten anzulegen; zu Zl 231/7 wurde der Interessentschaft seitens des Agrarkommissariats unter dem 12. April 1920 beschieden, dass eine Rodung nur zur Anlage von Wiesen bewilligt würde.

Vergleichbare Rechtsakte müssten von der „Waldgemeinschaft Kappl – See“ (Liegenschaft in EZ 105 GB See) existieren, von der „Lehensassengenossenschaft Rattenberg – Radfeld“ (Liegenschaft in EZ 1 GB Radfeld), von der „Zweidrittelgericht Landeck“ ((EZ. 178 GB 84004 Grins, Liegenschaften in EZ. 149, 150, 151, 364 GB 84010 St. Anton a. A., EZ. 46, 47 GB 86020 Kaisers, EZ. 95 GB 84002 Flirsch), von der „Gedingstatt Zams“ (EZ 218 GB Zams), von der Bergdrittel Alpinteressentschaft (Liegenschaft in EZ 80 GB Kaunertal), von der Zwei Drittel Galtalpinteressentschaft (EZ 81 GB Kaunertal), oder von der Landdrittel Alpinteressentschaft (Liegenschaft in EZ 82 GB Kaunertal) ebenso in Rinn (das GAP Nr 115 II KG Rinn weist eine „Waldinteressentschaft Vorberg“ als historische Steuerträgerin aus). Rechtsgeschichtlich ist diesbezüglich noch Vieles unaufgearbeitet.

Viele Gemeinschaftsliegenschaften wurden in Anwendung des politischen Gemeinderechts verwaltet. Eine der Ursachen erklärt ein zeitgenössischer Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses aus dem Jahr 1878, wonach die alte Organisation der Nachbarschaft zertrümmert sei; zu einer Zeit entstanden, da Privatrecht und öffentliches Recht nicht so begrifflich geschieden waren, hätte diese im modernen Staat den öffentlichen Charakter verloren, ohne dass man daran dachte, ihre genossenschaftliche Organisation in Bezug auf ihre Privatrechte zu erhalten. „Die ‚Gemeinde’ erschien in allen Urkunden als Eigentümerin und so beerbte die moderne Gemeinde ihre Mutter, die Nachbarschaft, ohne dass Letztere gestorben wäre.“ (Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878, XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode)
Der Vorgang der „Beerbung“ ist bildlich als Umschreibung der faktischen Verhältnisse gedacht, wie diese auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und im Bericht des Commassionsausschusses des Abgeordnetenhauses bei Schaffung der drei agrarischen Reichsrahmengesetze im Jahr 1883 zum Ausdruck kamen. Die Gesetzesmaterialien sprechen von „Überresten der alten Agrargemeinde“, an welchen die mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse bestehen. (Rightbar: Gemeinderecht/Bodenreformrecht: Lösung für …)

Wie Hugelmann schon 1916 (!) zum zitierten Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses aus dem Jahr 1878 richtig bemerkte, war die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaft durch die politische Ortsgemeinde nur eine mögliche Variante. Die Alternative, dass nämlich die alten ‚Nachbarn’ ihr ausschließliches Recht am ‚Gemeindenutzen’ im alten Sinn behaupteten, dass das alte Genossenrecht als reines Privatrecht fortlebte, sei genauso vorgekommen. (Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“ im österreichischen bürgerlichen Recht, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1916, 128)

Eine von der Organisation der politischen Ortsgemeinde losgelöste eigenständige Verwaltung findet sich vornehmlich bei Gemeinschaftsliegenschaften, welche den Stammliegenschaften einzelner Dörfer oder Weiler innerhalb eines größeren politischen Gemeindeverbandes zuzuordnen waren, geradezu notwendig dann, wenn Gemeinschaftsbesitz bestand, der einem Teil der Stammliegenschaftsbesitzer aus der einen und einem Teil der Stammliegenschaftsbesitzer aus einer anderen politischen Ortsgemeinde zugeordnet war. So im Fall der Liegenschaften der alten Agrargemeinde Frohnhausen-Gschwendt, zwei Weiler, die eine einheitliche Agrargemeinde bildeten, von denen der eine (Frohnhausen) als Ergebnis der politischen Gemeindeteilung des Jahres 1832/1833 in Mieming zu liegen kam, der andere (Gschwent) in Obsteig
Eigenständige Organisationen hatten sich generell dann erhalten, wenn Gemeinschaftsbesitz bestand, der Stammliegenschaftsbesitzern mehrerer politischer Gemeinden zuzuordnen war. (Lehensassengenossenschaft Rattenberg – Radfeld; der Waldgemeinschaft Kappl – See, der Zweidrittelgericht Landeck (Stanzertal) oder der Bergdrittel Alpinteressentschaft, Landdrittel Alpinteressentschaft und Zweidrittel Alpinteressentschaft, Kaunertal)

Besonders zu erwähnen sind die Alpliegenschaften, die regelmäßig eigenständig organisiert waren; die Geschäfte führten gewählte Alpmeister. Wie die Agrargemeinde nach bürgerlichem Recht, welche durch „Stellvertreter“ (§ 867 ABGB) bzw „Verwalter“ (§ 290 ABGB) bzw „Vorsteher, Verwalter oder Bevollmächtigte“ handelte, zu derartigen Vertretern gelangte, zeigt der „Verhandlungsmodus“ für die Waldservitutenablösung 1847 (AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847, Erlass vom 29. Juni 1847): Die Gemeinde war zur Wahl eines oder mehrerer solcher Vertreter zu versammeln und durch einen Akt des bürgerlichen Rechts war eine Vollmacht (verbunden mit einem Auftrag) zu errichten. Die nach dem Verhandlungsmodus der Forstservituten-Ablösung 1847 vorgegebene Zahl an Vertretern von 6 oder 12, je nachdem, ob eine kleine oder große Agrargemeinde angenommen wurde, wirkt bis in die Gegenwart in den Ausschüssen der Agrargemeinschaften fort.

c) Politische Ortsgemeinde als Vertreterin

Es liegt nahe, dass jene Agrargemeinden, welche alle Stammliegenschaftsbesitzer des politischen Gemeindegebietes erfassten, anstelle der unsicheren und rudimentären Regeln des ABGB die Anwendung des politischen Gemeinderechts als Verwaltungsgrundlage vorzogen. Solange eine Mehrheit der Stammliegenschaftsbesitzer die Verwaltungstätigkeit der politischen Ortsgemeinde ausdrücklich befürwortete oder auch nur stillschweigend billigte, müssen die Organe der politischen Ortsgemeinde als legitime Vertreter bzw Verwalter der Agrargemeinde nbR angesehen werden; dies kraft zivilrechtlichen Bevollmächtigungsaktes. Das bürgerliche Recht, nach welchem die Agrargemeinde ihre Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane bestellte, ist auf einen ausdrücklichen schriftlichen Rechtsakt nicht angewiesen. Das Vermögensverwaltungsrecht der „politischen“ Gemeindeordnungen wurde dieser Beauftragung als „lex contractus“ zu Grunde gelegt.

§ 63 TGO 1866 traf nähere Regelungen betreffend die Nutzung des Gemeindegutes und begründete eine Verwaltungskompetenz des Gemeindeausschusses (§ 63 Abs 2 TGO 1866). Es wurde auf die „gültige Übung“ verwiesen, nach der man sich bei der Nutzung zu benehmen hätte; hilfsweise bestand eine Zuständigkeit des Ausschusses der politischen Ortsgemeinde, um Streitigkeiten bei der Benützung beizulegen. Schließlich war vorgesehen, dass Nutzungen aus dem Gemeindegut, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche übrig blieben, in die Gemeindekasse abzuführen seien (§ 63 Abs. 4 TGO 1866).
Diese Regeln entsprachen vollständig der Art und Weise, wie die alte Markgemeinde ihre private Wirtschaft über Jahrhunderte geführt hatte. Nach diesen Regeln haben die Stammliegenschaftsbesitzer auch in der neuen politischen Gemeinde weiter gewirtschaftet. Die Öffnung und Demokratisierung dieser neuen Gemeinde ist unter den Tiroler Verhältnissen Jahrzehnte lang in aller Regel nicht aufgefallen. Solange sich der Kreis der Gemeindebürger nach dem politischen Gemeinderecht im Wesentlichen mit dem Kreis der nutzungsberechtigten Korporationsmitglieder deckte, war es nicht einmal unbillig, wenn Überschüsse aus der Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften in eine Gemeinschaftskasse der politischen Ortsgemeinde und der Agrargemeinde flossen. Die Stammliegenschaftsbesitzer dominierten die politische Gemeinde zu dieser Zeit vollständig; sie Stammliegenschaftsbesitzer brachten die wesentliche Steuerleistung auf; die wenigen Gewerbetreibenden in den Landgemeinden fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.

Wie in den Gemeinden damals gearbeitet wurde, dokumentiert zum Teil noch heute das händisch geführte Grundbuch: Als man im Jahr 1877 in Hinterthiersee eine neue Schule errichtete, finanzierten die Stammliegenschaftsbesitzer die Kosten für den Kauf der Liegenschaft und die Errichtung des Schulgebäudes wie folgt: Aufteilung aller Zahlungspflichten auf die Grundbesitzer nach dem Verhältnis der von jedem Liegenschaftsbesitzer in Hinterthiersee zu tragenden Grundsteuer. Die Grundbuchsanlegung hatte im Eigentumsblatt folgendes vermerkt: „Aufgrund Kaufvertrages vom 28. Mai 1877 Eigentumsrecht für Gemeindefraktion Hinterthiersee“, welche Lasten und Nutzungen „nach Verhältnis der von der Fraktion zu entrichtenden Grundsteuer zu tragen und zu genießen hat“. Dieses im Eigentumsblatt des Grundbuches offen gelegte Innenverhältnisses einer historischen Gemeinde nach bürgerlichem Recht definiert geradezu klassisch die Real-(Agrar-)Gemeinde: Nur die Eigentümer von Grund und Boden waren grundsteuerpflichtig; im Verhältnis der Grundsteuerlasten haben die Liegenschaftseigentümer von Hinterthiersee zum Ankauf im Jahr 1877 beigetragen; im selben Verhältnis sollten diese Nutzungen und Lasten tragen. Eintritt und Austritt aus der Schulerrichtungs- und -erhaltungsgemeinde nach bürgerlichem Recht „Gemeindefraktion Hinterthiersee“ wurde durch An- oder Verkauf eines grundsteuerpflichtigen Stammsitzes vollzogen. Wer damals nicht Eigentümer einer steuerpflichtigen Liegenschaft war, hatte offensichtlich zum Ankauf der Liegenschaft nicht beigetragen und nicht mitentschieden; er sollte (selbstverständlich) auch an den weiteren Lasten und Nutzungen nicht partizipieren. Eine „politische Gemeindefraktion“ Hinterthiersee existierte ohnehin nicht, sodass auch keinerlei Verwechslungsgefahr bestand.

d) Politische Gemeinde als vermutete Eigentümerin

Aufgrund ihrer umfassenden Kompetenz zur Entscheidung über strittige Eigentums- und Besitzverhältnisse beurteilt die Agrarbehörde auch die Richtigkeit der historischen Grundbuchseintragungen. Das Flurverfassungsrecht geht von irrigen Grundbuchseintragungen geradezu aus und knüpft daran Rechtsfolgen. (§ 22 f FlVerfGG 1951; vgl Oberster Agrarsenat 02.06.1951, 66-OAS-1951: „Welche Rechte die politische Ortsgemeinde aufgrund der irrigen Eintragung als Eigentümerin im Grundbuche ableiten kann, ist in den Bestimmungen des § 51 des Gesetzes vom 06.06.1935 (Tir FLG) eindeutig geregelt“.) Nachdem – wie bereits angesprochen – die Konstruktion „juristischer Personen“, wie wir sie heute kennen, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts strittig war und die Rechtspraxis iS der Pandektistik eine nicht regulierte Agrargemeinschaft gar nicht als juristische Person anerkannte, sind objektiv unrichtige Grundbuchseintragungen für agrargemeinschaftliche Vermögen nahezu als Regelfall anzunehmen. (Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz6 (1928) 702)
Hier interessiert die Frage, wie die Rechtsstellung der Ortsgemeinde zu beurteilen ist, wenn ihr im Zuge der Grundbuchsanlegung irrig die Rechtsposition einer Eigentümerin zugewiesen wurde.

Die Rechtsstellung desjenigen, der zu Unrecht in den öffentlichen Büchern als Eigentümer aufscheint, ist zunächst nach allgemeinen, das heißt zivilrechtlichen Regeln zu beantworten. Das ABGB kennt die Rechtsfigur des „rechtlich vermuteten Eigentums“ (§ 372 ABGB). Schon im römischen Recht entwickelt, schützt diese Rechtsfigur denjenigen, der nicht alle Voraussetzungen für den Eigentumserwerb nach „strengem Recht“ erfüllt, sich jedoch gegenüber dem Prozessgegner als besser berechtigt erweist. Dem Wortlaut nach stellt § 372 ABGB auf einen „gültigen Titel“ ab und die „echte Art“, wodurch der Besitz erlangt wurde. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird ein solcher („publizianischer“) Besitzer „für den wahren Eigentümer gehalten“ („vermutetes Eigentum“); dies insoweit und solange, als der potentielle Prozessgegner „keinen oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag“ (§ 372 S 2 ABGB).

Das Innenverhältnis zwischen dem zu Unrecht in den öffentlichen Büchern ausgewiesenen und dem titulierten (außerbücherlichen) Eigentümer ist nach allgemeinem Zivilrecht durch die Rechtsfigur des sogenannten „nackten Tabularbesitzes“ charakterisiert: Der titulierte (außerbücherliche) Eigentümer kann den Tabularbesitzer auf Aufsandung des Eigentums und Bereicherungsausgleich, allenfalls auf Schadenersatz vor dem Zivilgericht in Anspruch nehmen. Diese Rechtsfolgen nach allgemeinem bürgerlichen Recht werden jedoch durch die spezielleren Regelungen des Flurverfassungsrechts weitgehend verdrängt. Die Rechtsposition der Agrargemeinschaft nach Flurverfassungsrecht unterscheidet sich grundlegend von jener des wahren Eigentümers nach allgemeinem Zivilrecht.

aa) Der historische Gesetzgeber wollte mit dem Sonderrecht für agrargemeinschaftlich genutztes Eigentum insbesondere die Auseinandersetzung zwischen den historischen Nachbarschaften („Realgemeinden“, „Alt-Gemeinden“ usw) und den neu geschaffenen politischen Ortsgemeinden einer spezialgesetzlichen Regelung unterwerfen, wobei diese in den 1870er Jahren entbrannten Streitigkeiten der Kompetenz der Zivilgerichte entzogen werden sollten. (AB 582 BlgAH IX. Session 13: Der Ausschuss „ging vielmehr von der Ansicht aus, dass es sich in dem vorliegenden Gesetze nicht so sehr um die Auseinandersetzung unter den Genossen selbst, als vielmehr um die Auseinandersetzung zwischen den Genossen einerseits und den Gemeinden als solchen andererseits handelt“; Aus den Debattenbeiträgen im AH vgl zB: Sten Prot des AH des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9225 (1883), Dr. Johannes Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses; aaO Seite 9221, Dr. Josef Kopp; aaO Seite 9234 derselbe, uam)

Es sollte an die Stelle des klassischen Eigentumsstreits vor dem Zivilgericht, an dem in der Regel nur zwei Parteien teilnehmen, eine allumfassende reformatorische Neugestaltung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse treten, wobei in diesem größeren Rahmen der „agrarischen Operation“ uno actu auch die Eigentumsfrage (zumindest als Vorfrage) gelöst werden konnte. (AB 582 BlgAH IX. Session 12; Vgl nur die Ausführungen des Regierungsvertreters Ministerialrat Ritter von Rinaldini, Sten Prot des AH des österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9221) Diese „agrarische Operation“ (Teilung und/oder Regulierung) sollte alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte einer optimierten Liegenschaftsnutzung in einem Verfahren umsetzen, dessen Ziel die Neugestaltung der Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse war und ist. (Vgl Dr. Josef Kopp, Sten Prot des AH des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9234) Das materielle Recht, das dabei zur Anwendung kommt, ist ein spezielles, denn auf diese besonderen Verhältnisse passen weder die ABGB-Bestimmungen über das Miteigentum ) noch die Normen des (politischen) Gemeinderechts, die nach Auffassung des historischen Gesetzgebers die Benutzung unzulänglich regelten und auch keinerlei Bestimmungen über die Eigentumsverhältnisse am Gemeinschaftsgut enthielten. ) (AB 582 BlgAH IX. Session 12; aus den Sten Prot des AH des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, vgl nur Seite 9921 -Regierungsvertreter Ministerialrat Ritter von Rinaldini; AB 582 BlgAH IX. Session 12; aus den Sten Prot des AH des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9221 – Regierungsvertreter v Rinaldini, Seite 9222 f – Abgeordneter Dr. Josef Kopp, Seite 9230 f – Abgeordneter Dr. Georg Granitsch)

bb) Die materiell-rechtlichen Vorgaben des Flurverfassungsrechts zur reformatorischen Gestaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur rudimentär ausgestaltet. Allerdings ist festzustellen, dass die Ortsgemeinde als Tabularbesitzerin von der Agrargemeinschaft nicht wegen früherer Dispositionen über das (im Innenverhältnis) fremde Eigentum verantwortlich gemacht werden kann: Das Flurverfassungsrecht knüpft nämlich bei den aktuellen „faktischen“ Verhältnissen an; einer Teilung oder Regulierung kann also nur das aktuell (noch) vorhandene Gemeinschaftsvermögen unterzogen werden, soweit es (noch) in Gemeinschaftsnutzung steht. Anderes Vermögen wird – jedenfalls den Grundsätzen nach – unter dem Titel „Gemeindevermögen“ aus der agrarischen Operation ausgeschieden und verbleibt der Ortsgemeinde. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Auseinandersetzung betreffend die Vergangenheit geradezu systemwidrig. Das Flurverfassungsrecht „genehmigt“ damit indirekt alle Dispositionen der Ortsgemeinde aus der Zeit vor Einleitung der agrarischen Operation. Vor diesem Hintergrund ist die Anerkennung der Ortsgemeinde als Verwaltungs- und Vertretungskörper der nicht regulierten Agrargemeinschaft, wie sie durch die Praxis (Vgl Erkenntnis 13.06.1979, LAS-115/3–79) – in Vorarlberg sogar durch eine jahrzehntelang bestehende gesetzliche Regelung (§ 91 Abs 4 Vlbg Gemeindegesetz 1965, LGBl 45/1965 (unverändert § 99 Gemeindegesetz 1985) – erfolgt ist, nur konsequent.

cc) Ungeachtet eines Eigentumstitels, der sich in aller Regel auf die (nicht regulierte) Agrargemeinschaft bezieht, erweist sich die Ortsgemeinde somit für die Zeit vor Einleitung der agrarischen Operation als verfügungsberechtigt. Aufgrund dieses Verfügungsrechts kommt die Rechtsposition der Ortsgemeinde jener eines (titulierten) „vermuteten Eigentümers“ gemäß § 372 ABGB durchaus nahe. In diesem Sinne wären auch die Rechtsfolgen für den publizianischen Besitz anzuwenden, wonach ein solcher Besitzer solange „für den wahren Eigentümer gehalten“ wird, bis ein besser Berechtigter seinen diesbezüglichen Anspruch durchzusetzen vermag. Die grundlegende Wertung des § 372 ABGB trifft auch auf die Rechtsposition einer Ortsgemeinde hinsichtlich jener (agrargemeinschaftlichen) Liegenschaften zu, die ihr zu Unrecht grundbücherlich zugeschrieben worden waren. Dies gilt nicht nur im Außenverhältnis gegenüber unbeteiligten Dritten, sondern gerade auch im Innenverhältnis gegenüber der nicht regulierten Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern, denen – abgesehen vom Nutzungsrecht (regelmäßig als Annex des Stammsitzes) – ein Anteilsrecht an der „Nachbarschaft“ (heute Agrargemeinschaft) zusteht. Die Ortsgemeinde ist hinsichtlich der ihr grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaften in agrargemeinschaftlicher Nutzung als „rechtlich vermutete Eigentümerin“ zu behandeln – dies so lange, bis die Agrarbehörde rechtskräftig über die Eigentumsverhältnisse entschieden hat.

Anschaulich wird die Anwendbarkeit der Rechtsfigur des vermuteten Eigentums in jenen Fällen, in denen der Eigentumstitel auf eine Forstservitutenablösung zurückgeht. ) Beispielsweise ist auf das Servitutenpatent 1853, Kaiserliches Patent vom 05.07.1853, zu verweisen, wodurch die Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte festgelegt werden, RGBl 130/1853 oder älteren Vorläufern in den verschiedenen Bundesländern.
Das ABGB nennt nämlich (§ 373) einzelne konkrete Fallkonstellationen, in denen der „Geklagte (…) dem Kläger weichen“ muss. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Geklagte „die Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Entgelt erhalten hat“. Liegenschaften, welche als Ablöseleistung im Zuge einer „Servitutenoperation“ übertragen wurden, repräsentieren den Wert der abgelösten Nutzungsrechte und sind deshalb entgeltlich iS des § 373 ABGB erworben. Wenn sich die Rechtsnachfolger der seinerzeit abgelösten Nutzungsberechtigten als Agrargemeinschaft konstituieren, ist selbstverständlich dieser Gemeinschaft und nicht der Ortsgemeinde das Eigentumsrecht zuzusprechen.

6. Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit und Eigentum

Unabhängig von einer allfälligen Verwaltungstätigkeit der politischen Ortsgemeinde erfolgte die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens weiterhin durch die Stammliegenschaftsbesitzer. Die Einbeziehung der Gemeinschaftsliegenschaften in die Vermögensverwaltung einer Ortsgemeinde konnte unter diesen Umständen keinen Eigentumsübergang an diesen Liegenschaften auf die Ortsgemeinde bewirken. Dies umso weniger, als das Teilungs- Regulierungs- Recht und später das Flurverfassungsrecht die Rechtsinstitute der Ersitzung und Verjährung für solche Sachverhalte ausgeschlossen hat.

Zwar hatten die politischen Ortsgemeinden zur Zeit der Tiroler Grundbuchanlegung in vielen Fällen schon mehrere Jahrzehnte kraft stillschweigender Beauftragung die förmliche Vertretung der „alten Agrargemeinde“ ausgeübt. Und in den Fällen, wo innerhalb der politischen Ortsgemeinde verschiedene Nachbarschaften eigenständiges Eigentum besaßen, bedienten sich diese der gemeinderechtlichen Organisationsform der „Fraktion“ (nach dem Tiroler „Fraktionengesetz“ – Leftbar: Gemeinderecht/Fraktionengesetz 1893; Leftbar: Grundbuch/Fraktion ist eine Nachbarschaft). Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden viele dieser Gemeinschaftsliegenschaften im Zuge der Grundbuchanlegung auf „Gemeinde“ bzw „Fraktion“ als Eigentümerin registriert. Trotzdem resultierte daraus kein Eigentumserwerb zu Gunsten der Ortsgemeinde kraft Ersitzung, weil die Stammliegenschaftsbesitzer die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften für ihre privaten Zwecke genutzt haben und – wie bereits ausgeführt – weil das Teilungs- Regulierungs- Recht und später das Flurverfassungsrecht die Rechtsinstitute der Ersitzung und Verjährung für solche Sachverhalte ausgeschlossen hat.

7. Schenkung an die politischen Ortsgemeinden?

Die moderne politische Ortsgemeinde konnte als juristische Person Vermögen nach den Bestimmungen des ABGB von der Agrargemeinde erwerben. Dies ist für spezielle Kategorien des Eigentums der historischen Markgemeinde auch tatsächlich zu unterstellen: Insoweit ursprüngliches Vermögen der Markgemeinde zur Erfüllung von öffentlich-sozialen Aufgaben gewidmet war, ist tatsächlich ein Eigentumsübergang auf die politische Gemeinde zu unterstellen. Als Beispiele wäre auf das Armenhaus, die Gemeindehalle, die Schule, das Spital, den Friedhof und ähnliches zu verweisen. Hier war jedenfalls keine ausschließliche Nutzung durch die Stammliegenschaftsbesitzer gegeben; und diese Liegenschaften standen in keiner agrargemeinschaftlichen Nutzung. Ein Eigentumserwerb kraft Ersitzung zu Gunsten der neuen politischen Ortsgemeinde war und ist deshalb nicht durch das Flurverfassungsrecht ausgeschlossen.

Ein Eigentumsübergang kann jedoch nicht von Gesetzes wegen angenommen werden, weil dies eine entsprechende Spezialnorm erfordern würde – die es nicht gibt. Die Grundlage dafür ist vielmehr im (allgemeinen) Privatrecht zu suchen: Stillschweigende Eigentumsaufgabe (Dereliktion) und Aneignung (Okkupation) oder eben Ersitzung. Die Gemeinde nach bürgerlichem Recht hat ihr Eigentumsrecht aufgegeben; die politische Ortsgemeinde hat das Eigentumsrecht okkupiert.

Insoweit Gemeinschaftsvermögen der alten Agrargemeinde jedoch dem besseren Fortkommen der Einzelwirtschaften der Stammliegenschaftsbesitzer gewidmet war (gemeinsame Weide, Gemeinschaftswald, Gemeinschaftsalpe, Sennerei, Schlachthaus, Schottergrube, Steinbruch, Sandgrube, Mühlen, das Brunn- oder Röhrwasser usw – der Codex Theresianus erwähnt zusätzlich Brauhäuser, Leimgruben, Bäder, Schießstätten (Harras v Harrasovsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, II, S 26, § III n 137), kann von einer Eigentumsaufgabe zu Gunsten der politischen Gemeinde gerade nicht die Rede sein. Wenn ein Vermögen ausschließlich zur Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis, den Kreis der Stammliegenschaftsbesitzer, gewidmet ist, wäre es absurd, eine Eigentumsaufgabe zu Gunsten der politischen Ortsgemeinde zu unterstellen. Insoweit das Gemeinschaftsvermögen „agrargemeinschaftlich genutzt“ wurde, stand dem Eigentumserwerb kraft Ersitzung zusätzlich das Flurverfassungsrecht im Wege.

8. „Umgründung“ der Agrargemeinden

Durch die ausdrückliche Regelung in den politischen Gemeindegesetzen, wonach die Privatrechtsverhältnisse im Allgemeinen und insbesondere das Privateigentum der Gemeindeglieder oder ganzer Klassen derselben unberührt bleiben (§§ 26 prov. GemG 1849; 12 TGO 1866), wurde folgendes klargestellt: Die Korporationen privaten Ursprungs, die alten Agrargemeinden nach bürgerlichem Recht, bleiben neben und innerhalb der politischen Ortsgemeinde weiter bestehen. (Leftbar: Wissenschaft/Keine Kommunalisierung der Allmenden)

Solange Gesellschaftsvermögen existiert, kann auch kein Untergang der juristischen Person, der dieses Eigentum zugeordnet ist, angenommen werden. Die alte Agrargemeinde mag bei den Gemeindegliedern in Vergessenheit geraten sein, weil die Verwaltung des Vermögens der politischen Ortsgemeinde übertragen worden war und die Nutzung kraft eigenen, mit dem jeweiligen Stammbesitz verbundenen, privaten Rechts erfolgte. Dies ändert nichts am Fortbestehen der „alten Agrargemeinde“, welche durch das Vorhandensein ihres Vermögens gewährleistet wurde. Erst mit dem Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, RGBl 1883/94 wurde eine neue Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Gemeinschaftsgüter geteilt und die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den Gemeinschaftsgütern von Seiten der Behörde reguliert werden konnten. Das Tiroler Ausführungsgesetz dazu wurde allerdings erst am 19. Juni 1909(!) erlassen. Erst mit Verabschiedung dieses Gesetzes stand in Tirol eine klare Rechtsgrundlage zur „Umgründung“ der alten Agrargemeinde zur Verfügung. (Rightbar: Richter über Gemeindegut/Das Agrarrecht kommt nach Tirol) Ungeachtet dessen wurden zahllose Gemeinschaftsliegenschaften weiterhin nach Gemeinderecht verwaltet. Dort wo die Stammliegenschaftsbesitzer sich nicht für einen Regulierungsantrag entschieden haben, gilt dieser Zustand noch heute unverändert. Das Bodenreformrecht (Flurverfassungsrecht) greift erst ab dem Zeitpunkt ein, zu welchem eine agrarische Operation eingeleitet wird. Solange das nicht der Fall ist, gelten für die Verwaltung die Regeln des Gemeinderechts. (Leftbar: Konkurrenzen/Gemeinderecht, Agrarrecht, Überschneidungen, Historie)

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9. „Gemeindegut“ im historischen Gemeinderecht

Als die modernen politischen Ortsgemeinden errichtet wurden, hat das Staatsrecht den Begriff „Gemeindegut“ aus dem Recht der alten „Nachbarschafts-Gemeinden“ übernommen (gl § 288 ABGB und die korrespondierenden Gesetzesstellen im Westgalizischen Gesetzbuch sowie bereits im Codex Theresianus; s Hauptstück: „Gemeinde“, das waren …).

In den Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz 1862, zB § 63 Tiroler Gemeindeordnung von 1866, wurde die Nutzung eines „Gemeindeguts“ geregelt, ohne dass zum Ursprung oder zur Rechtsnatur dieses Gutes ein Wort verloren würde.

EIGENTUM DER GEMEINDE?

§ 63 Tiroler Gemeindeordnung 1866 (und die praktisch wortgleichen Gesetzesregelungen der anderen historischen Landesgesetze) definieren das Gemeindegut nicht als ein Gut der Ortsgemeinde. Geregelt wird eine Aufsichtspflicht und ein Maßstab für die richtige Nutzung (§ 63 Abs 1 TGO 1866); und der Ortsgemeinde wird eine Gegenleistung zuerkannt dafür, dass diese Aufsichtspflicht besteht (§ 63 Abs 4 TGO 1866).
„§63 TGO 1866. (1) In Bezug auf das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisher gültigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß, sofern nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.
(2) Wenn und insoweit eine solche gültige Übung nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden Vorschrift die, die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes regelnden Bestimmungen zu treffen.
(3) Hiebei kann diese Teilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden.
(4) Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen.“

Daraus darf und kann nicht abgeleitet werden, dass das Eigentumsrecht am Gemeindegut der Nachbarschafts-Gemeinden auf die neuen politischen Ortsgemeinden übertragen worden wäre. Dem neuen Recht der politischen Ortsgemeinde kann gerade nicht unterstellt werden, dass die alten Nachbarschafts-Gemeinden enteignet werden sollten. Das Gegenteil ist der Fall!

ENTEIGNUNG DURCH GEMEINDEGESETZ?

Ausdrücklich ist im Gesetz nämlich folgendes geregelt: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.
(§ 26 der provisorischen Gemeindeordnung 1849; die idente Bestimmung ist in allen Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz 1862 enthalten, zB § 12 TGO 1866; § 11 VGO 1864 – Vorarlberger Gemeindeordnung vom 22. April 1864; § 11 KGO 1864 – Kärntner Gemeindeordnung vom 15. März 1864).

Auch muss man sich vor Augen führen, dass es moderne politische Gemeindegesetze gibt, die überhaupt keine Gesetzesregelung über ein „Gemeindegut“ enthalten. Tirol ist da das beste Beispiel. Tirol war das einzige Kronland, in welchem bereits nach dem Ende der Napoleonischen Kriege ein modernes, politisches Gemeindegesetz in Geltung gesetzt wurde. (Gemeinderegulierungspatent 1819 – GRP 1819; dazu: Leftbar GEMEINDERECHT, Gemeinderegulierung 1819) Dieses Gesetz kennt keine Regelung über ein Gemeindegut; es gibt in diesem Gesetz keine Gesetzesbestimmung, die für die Gemeinschaftsnutzung von Alm, Feld und Wald angewandt werden könnte.

Damit ist aber nicht gesagt, dass der Gesetzgeber des Jahres 1819 die Existenz der Gemeinschaftsliegenschaften, der „Allmendliegenschaften“, übersehen hätte. Das Gegenteil ist der Fall! Bereits in § 3 GRP 1819 werden die Gemeinschaftsgüter der Gemeindeglieder ausdrücklich erwähnt.
Mit dieser Gesetzesbestimmung wurde die Einteilung der Gemeinden damals genau so wieder hergestellt, wie diese vor Abtretung Tirols im Frieden zu Preßburg 1805 an das damalige Königreich Bayern bestanden hatte. Ausdrücklich wird diese Wiederherstellungsanordnung damit begründet, dass diese Einteilung der Gemeinden mit dem „verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten“ vollkommen übereinstimmte. Die Grenzen für die Gemeinschaftsgüter der Gemeindeglieder sollten in der Regel auch die Grenzen der politischen Gemeindeverwaltung bilden.

In Niederösterreich hat man sich dafür entschieden, den Begriff „Gemeindegut“ gerade nicht in die moderne NÖ Gemeindeordnung vom 31. März 1864 aufzunehmen. Es gibt dort den Begriff des „Stammeigentums“ der Gemeinde, das „Stammvermögen oder Stammgut“ sei (§ 62 NÖ GO 1864). Es liegt nahe, dass man den Begriff „Gemeindegut“ deshalb nicht in der modernen Gemeindeordnung verwenden wollte, weil dieser Begriff völlig unklar erscheinen musste. § 64 NÖ Gemeindeordnung vom 22. April 1864 spricht nur vom „Gemeinde-Eigenthum“ und den Nutzungsrechten daran.

ÜBERNOMMEN AUS DEM ABGB

Bevor der Begriff des „Gemeindeguts“ Eingang in die meisten Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862, zB § 63 TGO 1866, gefunden hatte, war dieser Begriff bereits im provisorischen Gemeinde-Gesetz vom 17. März 1849 aufgetaucht.
„Gemeindegut“ sei, so wie das „Gemeindevermögen“, ein Eigentum der neuen, politischen Ortsgemeinde, das nicht unter den Gemeindebürgern aufgeteilt werden dürfe. (§ 74 prov. GemG 1849)

Warum das liberalen „provisorische Gemeinde-Gesetzes“ von 1849 – anderes als das Tiroler Gemeinderegulierungspatent 1819 – Gesetzesregeln zum „Gemeindegut“ enthält, ist nach wie vor unerforscht. Das prov. Gemeinde-Gesetz 1849 gilt als Privatarbeit des damaligen Innenministers Franz Seraphicus Stadion, Graf von Warthausen und Thannhausen, kurz: Graf Stadion. Gesetzesmaterialien, die Graf Stadions Überlegungen zur damaligen Regelung des § 74 prov. GemG 1849 enthüllen, wurden bisher nicht aufgefunden.

Bereits 50 Jahre zuvor war der Begriff „Gemeindegut“ im Entwurf für ein neues Bürgerliches Recht – dem „Westgalizischen Gesetzbuch“ – zur Erklärung der Rechtsverhältnisse am Nachbarschaftseigentum verwendet worden, das in Form von „Gemeinden“ organisiert war (Rightbar: Gemeinden das waren …/Gemeinden und andere Private). Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1811 wird der Begriff „Gemeindegut“ ebenfalls zur Erklärung des Vermögensrechts der „nachbarschaftlichen“ Gemeinde, einer Gesellschaft der Privaten, verwendet:
§ 286 ABGB: Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
§ 288 ABGB: Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
(Rightbar: Gemeinden das waren …/“Gemeinde“ im ABGB von 1811)

Die Bestimmung des § 74 prov. GemG 1849 spricht freilich nur ein „Gemeindegut“ an, das ein Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinde ist, ohne Aufschluss über die Herkunft dieses Guts zu geben: § 74 prov. GemG. „Da das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigentum der Gemeinde als moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes und jede Verteilung desselben untersagt, und nur ausnahmsweise kann unter gehöriger Begründung die Bewilligung hiezu von dem Landtage erteilt werden.“

EIGENTUMSVERHÄLTNISSE BLEIBEN OFFEN

Vergleicht man die Gesetzesbestimmungen zum Vermögensrecht der neuen politischen Ortsgemeinde im prov. Gemeinde-Gesetz 1848 mit den Ausführungsgesetzen zum Reichsgemeindegesetz 1862, welche den begriff „Gemeindegut“ verwenden (so beispielsweise §§ 60ff TGO 1866), so entsteht der Eindruck entstehen, dass in den Gemeindeordnungen der Länder aus den jahren 1863 bis 1866 nur das „Stammvermögen“ und das „Stammgut“ der Gemeinde als ihr Eigentum verstanden wurde (§§ 60 bis und 62 TGO 1866); hinsichtlich des „Gemeindegutes“ (§ 63 TGO 1866) bleiben die Eigentumsverhältnisse nach dem Gesetzeswortlaut offen.

TGO 1866. §§ 60 – 82. Fünftes Hauptstück. Vom Gemeindehaushalt und von den Gemeindeumlagen.
§ 60. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Eigentum und sämtliche Gerechtsame der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonde sind mittels eines genauen Inventars in Übersicht zu halten. Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in dasselbe zu gestatten.
§ 61. Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten und Fonde ist ungeschmälert zu erhalten.
Ein vorzügliches Augenmerk hat die Gemeinde auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege ihrer Waldungen zu richten, und sie hat die forstpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen und befolgen zu machen.
Zur Verteilung des Stammvermögens und des Stammgutes oder eines Teiles desselben unter die Gemeindeglieder ist ein Landesgesetz erforderlich.
§ 62. Das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinden und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, dass die tunlich größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde. Zurückbezahlte Kapitalien sind sobald wie möglich wieder sicher und fruchtbringend anzulegen.
Die Jahresüberschüsse sind zur Deckung der Erfordernisse im nächsten Jahre zu verwenden, und insofern sie hiezu nicht benötigt werden, fruchtbringend anzulegen, und zum Stammvermögen zu schlagen.
Eine Verteilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindemitglieder kann nur bei besonders berücksichtigenden Umständen und jedenfalls nur unter der Bedingung stattfinden, dass sämtliche Gemeindeerfordernisse ohne Gemeindeumlagen bestritten wurden, und dass dieselben voraussichtlich auch in Hinkunft ohne Gemeindeumlagen bestritten werden können. (§ 87)
§63 TGO 1866. In Bezug auf das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisher gültigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß, sofern nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.
Wenn und insoweit eine solche gültige Übung nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden Vorschrift die, die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes regelnden Bestimmungen zu treffen.
(3) Hiebei kann diese Teilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden.
(4) Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen.“
§ 64. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen.
§ …“

Die Schlussfolgerung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 9336/1982, wonach das Gemeindegut im Sinn des § 63 TGO 1866 als ein Eigentum der Ortsgemeinde gedacht war, weil § 74 prov. GemG 1849 das Gemeindeeigentum in ein „Gemeindevermögen“ und ein „Gemeindegut“ aufgegliedert hatte, erscheint somit durchaus problematisch!

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9. Zusammenfassung

Gemeindegut ist ein agrargemeinschaftlich genutztes Gemeinschaftseigentum der Nachbarn, das sich innerhalb der modernen Ortsgemeinde als „Tabularbesitz“ (Buchbesitz) einer Gemeinde oder „Fraktion“ erhalten hat.

Solange eine agrarische Operation nicht eingeleitet ist, erfolgt die Verwaltung solcher Liegenschaften nach Gemeinderecht; die Gemeinde agiert als „vermuteter Eigentümer“ gem § 372 ABGB.

Ganz egal, wie lange dieser Zustand andauert – der bessere Anspruch auf das Eigentum verbleibt der nicht (regulierten) Agrargemeinschaft, weil das Flurverfassungsrecht für die Rechtsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften weder Ersitzung noch Verjährung kennt.

Um die vermutete Eigentümerstellung der Ortsgemeinde zu beenden, müssen die (berechtigten) Nachbarn die Durchführung einer agrarische Operation veranlassen.

Nur im Zuge einer agrarischen Operation können die besseren Rechte der berechtigten Nachbarn auf das Eigentum durchgesetzt werden: die Agrargemeinschaft wird als Eigentümerin festgestellt.

Obwohl die Ortsgemeinde dem besseren Eigentumsanspruch der berechtigten Nachbarn, die eine Agrargemeinschaft bilden, weichen muss, gebührt ihr nach Flurverfassungsrecht ein Anteilsrecht an der gesamten Agrargemeinschaft, sofern keine anderes Parteienübereinkommen erzielt wird.

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MP

TEXT VERBERGEN

Streit um die
Gemeindegründe

Der Streit um die „Gemeindegründe“

a) Allgemeines

Wegen ihres Grundbesitzes haben Agrargemeinschaften in ihrem lokalen Umfeld gewisse ökonomische Bedeutung.
Die vom Grundbesitz vermutlich größte Agrargemeinschaft Westösterreichs sollte die Agrargemeinschaft Nenzing mit einem Liegenschaftseigentum von 8.165 Ha sein – Details dazu auf: www.agrar-nenzing.at; die vermutlich größte Agrargemeinschaft in den „östlichen“ Bundesländern sollte die „Leobner Realgemeinschaft“ zu sein, das ist die Vereinigung der Rechtsnachfolger der 152 „bürgerlichen Häuser von Leoben“ des Jahres 1630, mit einem Liegenschaftseigentum von 6.492 Ha, Stand 1963 (Oberster Agrarsenat 2.12.1963, 323 – OAS/63)

Es verwundert deshalb nicht, dass diese Gemeinschaften immer wieder zum Gegenstand politischer Streitigkeiten wurden und werden. Rechtliche Auseinandersetzungen lassen sich in verschiedenen Bundesländern jedenfalls bis an die Anfänge des heutigen modernen Gemeindewesens nachweisen. (Grundlegend Julius Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze, insbesondere in Württemberg, Hessen und Baden, nebst beurteilender Darstellung des neuen österreichischen Gemeindegesetzes, Leipzig 1849; Carl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse. Nebst einem Gesetzesentwurf über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und die Ablösung von nach dem Patente vom 5. Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten samt Durchführungsverordnung, Formularien und Motivenberichten (Wien 1877); Bericht des Niederösterreichischen Landesausschusses vom 21. September 1878 über die Petition der Gemeinden Schrattenberg und Reintal vom 21. September 1878 betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigentums, XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode; Karl Cisek, Der Streit um die Gemeinde-Gründe (Prag 1879). Dr. S, Über Realgenossenschaften in Österreich, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Österreich, 1886, Nr 46 ff.)

Die vorgebrachten Argumente wiederholen sich durch die Jahrzehnte und jetzt schon über Jahrhunderte. Liest man etwa die Replik J. Pairhubers aus dem Jahr 1880 auf Michael Hermans Abhandlung aus dem Jahr 1879, so wird deutlich, dass eine auf die Demokratisierung des politischen Gemeindewesens im 19. Jhdt zurückgehende Auseinandersetzung der Klasse der „Urhausbesitzer“ mit der modernen Ortsgemeinde, welche ganz überwiegend in der zweiten Hälfte des 19. Jhdts ausgefochten wurde, im heutigen „Tiroler Agrarstreit“ eine getreulich kopierte Neuauflage findet. (Pairhuber, Über Klassenvermögen in den Gemeinden und Gemeindevermögen, Österreichische Zeitschrift für Verwaltung 1880, Nr 21; Michael Herman, Das Genossenschaftsvermögen in den Gemeinden, Österreichische Zeitschrift für Verwaltung 1879, 217 ff)

Insofern bewahrheitet sich im 21. Jhdt neuerlich, was Julius Weiske schon im Jahr 1849 (!) am Beispiel der neuen Gemeindegesetze in verschiedenen Deutschen Ländern festgestellt hatte: „Die Erfahrung der Länder, welche neue Gemeindeordnungen erhalten haben, hat nun bereits gelehrt, wie große Nachteile für das Gemeindeleben, wie viele Streitigkeiten und Prozesse daraus entstehen, und gerade erst durch die neue Gesetzgebung hervorgerufen werden, dass dieselbe den Gemeindegütern und ihrer verschiedenen Benützungsart nicht die nötige Aufmerksamkeit und Fürsorge zuwendete.“ (Julius Weiske, Über Gemeindegüter und deren Benutzung durch die Mitglieder nach den Bestimmungen der neuen Gemeindegesetze, insbesondere in Württemberg, Hessen und Baden, nebst beurteilender Darstellung des neuen österreichischen Gemeindegesetzes, Leipzig 1849, Seite 4)

b) Die Entwicklung in Tirol

Im Zuge der Debatten im Tiroler Landtag des Jahres 1909 im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Tiroler Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetzes waren Auseinandersetzungen in den Gemeinden zwischen „Altberechtigten“ und „Häuslern“ bzw „Inwohnern“ kein Thema (Oberhofer/Pernthaler, Das Gemeindegut als Regelungsgegenstand der historischen Bodenreformgesetzgebung, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 218). Handlungsbedarf des Landesgesetzgebers wurde jedoch bei den Gemeinschaftsalpen erkannt. Im Zeitraum unmittelbar nach dem Inkrafttreten des TRLG 1909 wurde deshalb das Schwergewicht der Regulierungstätigkeit auf die Gemeinschaftsalpen gelegt, welche unter dem Mangel eines eigenständigen Organisationsrechts besonders gelitten hatten. Bereits in den 20er und 30er Jahren des 20. Jhdts richteten Gemeinden des Mittelgebirges südlich von Innsbruck – aber auch andere Ortsgemeinden wie beispielsweise Lermoos – Anträge auf Regulierung der Gemeinschaftswälder an die Agrarbehörde.

Anfang der 1980er Jahre formulierte Siegbert Morscher Thesen zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der „Gemeindegutsnutzungen“ wegen behaupteter Gleichheitswidrigkeit dieser Einrichtung vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Gesellschaft (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff). Entgegen der positiven Rechtslage (§ 26 prov. GemG, § 11 bzw § 12 der Landesgemeindeordnungen der Jahre 1863-1866) argumentierte Morscher mit der Behauptung, dass das Eigentumsrecht an den Allmenden auf Grundlage der Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862 (Gesetz vom 05.03.1862, RGBl 18/1862) von den historischen Gemeinschaften, den „Realgemeinden“, auf die neuen politischen Ortsgemeinden übergegangen wäre (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 5).

1991 publizierte Eberhard Lang erste Überlegungen zur „Rekommunalisierung“ der Agrargemeinschaften (Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht Bd II, 275 f). Auch Lang unterstellte einen Eigentumsübergang von den historischen Nutzungsgemeinschaften auf die heutige politische Ortsgemeinde; dies ebenfalls ohne fundierte rechtliche Untersuchung. (Lang, Tiroler Agrarrecht Bd II, 25, deutet einen kaiserlichen Gnadenakt des Jahres 1847 als Rechtsgrundlage an, der in Tirol das „Gemeindegut“ entstehen ließ, eine „Theorie“, welche auf Stefan von Falser, Wald und Weide im Tiroler Grundbuch, 1932, 19 f zurückgeht. An anderer Stelle, Die Teilwaldrechte in Tirol, 1978, 58 ff, scheint Lang die Theorie zu favorisieren, dass sich die historischen „Wirtschaftsgenossenschaften“ des Mittelalters und der Neuzeit in die heutigen politischen Ortsgemeinden „verwandelt“ hätten. Wie Heinz Mayer überzeugend darlegt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Eigentumsübergang; Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 187 ff; ausführlich dazu auch Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 228 ff) Lang bemühte in diesem Zusammenhang einen Vergleich der Rechtsposition der Tiroler Landbevölkerung an ihren Gemeinschaftsliegenschaften, den „Gemainen“, mit den Jagdgründen nomadisierender Völkerstämme. (Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht Bd II, 292)

Mit Blick auf völlig unterschiedliche Lebensbedingungen (Sesshaftigkeit einerseits und nomadisierende Lebensweise andererseits) ist dieser Vergleich weit hergeholt. Der Eigentumsanspruch an den „gemainen Liegenschaften“ gründet auch nicht auf das Jagdrecht, sondern auf kontinuierliche Nutzung in der Überzeugung, die Gemain gemeinschaftlich zu besitzen und jeden Dritten davon auszuschließen. (Vgl nur die Allerhöchster Entschließung vom 14. August 1819 zur „Regulierung des Gemeindewesens in Tirol und Vorarlberg“, ProvGSTirVbg 1819 / CLXVIII: „§ 3 GRP 1819. „Die Einteilung der Gemeinden ist genau wieder so herzustellen, wie sie ehemals unter der k.k. österreichischen Regierung bis zum Jahr 1805 bestanden hat; da diese Einteilung mit dem verjährten Eigentum der Gemeindeglieder über die gemeinschaftlichen Güter und Realitäten vollkommen übereinstimmt, durch die Steuerkataster wesentlich befestigt und durch das alte Herkommen geheiligt wird.“)

Die ausschließliche Rechtsposition der Tiroler Nachbarschaften an ihren jeweiligen Gemeinschaftsliegenschaften war im Verhältnis zu anderen Privaten unbestritten. Schon ein Gutachten des Tiroler Guberniums aus dem Jahr 1784 stellt dies klar: „In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen.“ (TLA, Gutachten an Hof 1784, Bd 2, Fol 249; vgl Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, Tiroler Heimat 2008, 162) Auch stand diese Rechtsposition der Nachbarschaften nur in Konkurrenz mit dem „Obereigentum“ des Landesfürsten bzw anderer „Lehensherren“ wie der Erzbischöfe von Salzburg und Brixen oder der Äbte der Stifte Wilten und Stams.

Zusammenfassung: Auch wenn immer wieder versucht wurde, den Stammliegenschaftsbesitzern das Eigentum an den Nachbarschaftsgründen streitig zu machen, so kann dies am legitimen Anspruch der Nachbarschaften auf das Eigentum nichts ändern.  Alle allen gängigen Kriterien, anhand derer Juristen einen Eigentumserwerb begründen, weisen auf die Gemeinschaft der nutzungsberechtigten Nachbarn. Das moderne Gemeinderecht wollte gerade keine Enteignung der Nachbarschaften. Das Eigentumsrecht verblieb deshalb den Nachbarn, auch wenn die Verwaltung  in Anwendung des Gemeinderecht erfolgte!