Category Archives: Judikaturlinie

Das Verkenntnis VfSlg 9336/1982 „Feldkirch-Eggenwald“

 

Die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links) entwickelte Judikatur zum Gemeindegut mit Erkenntnissen 1982 und 2008 löste bei den Agrariern Tirols zu Recht Händeringen aus. Nur Tirol leidet unter dem neuen Phänomen des „atypischen Gemeindegutes“, einer eigentumslosen Substanz der Ortsgemeinde, das bei der Agrargemeinschaft als substanzloses Eigentum erscheint. Ungeachtet der Tatsache, dass Karl Spielbüchler das „Gemeindegut“ in diesen beiden Erkenntnissen – entgegen einem klaren Willen des historischen Gesetzgebers - zu einem Eigentum der heutigen Ortsgemeinden stempelte, hat Karl Spielbüchler bereits im Grundsatzerkenntnis des VfGH von 1982 /VfSlg 9336/1982) anerkannt, dass das Flurverfassungsrecht auch das Rechtsphänomen berücksichtigt hatte, wonach die „Gemeinde“ eine Gemeinschaft von nutzungsberechtigten natürlichen Personen ist.
Die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links) entwickelte Judikatur zum Gemeindegut, welches angeblich zwingend ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse, entbehrt grundlegender Logik: Tatsächlich wurden die Agrarbehörden 1883 geschaffen, um über die wahren Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut zu entscheiden. Erst die Agrarbehörden erkennt in einer der Rechtskraft fähigen Art und Weise, wer der wahre Eigentümer eines „Gemeindeguts“ ist und wer gerade nicht. Die Agrarbehörden entscheiden wie ein Gericht und anstelle eines Gerichts.
Es versteht sich von selbst, dass die Entscheidung eines Gerichts, mit welcher die Eigentumsfrage geklärt und rechtskräftig entschieden wurde, gerade nicht in das Eigentumsrecht einer Partei eingegriffen hat. Diejenige Partei, die den Eigentumsstreit verloren hat, war nie Eigentümer – so die zwingende Logik im Rechtsstaat!
Und in diesem Sinn und mit dieser Wirkung ist die Agrarbehörde tätig geworden!
Diese Rechtslage hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 (Referent Karl Spielbüchler) ausgehebelt und der Gerichtshof hat die Agrarbehörde als Enteignungsbehörde hingestellt. Als Ausgangspunkt diente die erfundene These, wonach ein „Gemeindegut“ per gesetzlicher Definition nur ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde sein könne.

 

Abstract:

Mit seinem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 („Feldkirch-Eggenwald“) hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 15 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz (FlVerfGG) wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Diese Bestimmung handelte vom „Gemeindegut“ als agrargemeinschaftliches Grundstück, das in dem von Verfassungsrichter Spielbüchler zu verantwortenden Erkenntnis falsch als ein notwendiges Gemeindeeigentum hingestellt wurde.

Der VfGH: Weil § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG das „Gemeindegut“ undifferenziert gleich anderen agrargemeinschaftlichen Grundstücken behandeln würde, sei diese Regelung verfassungswidrig. Das „Gemeindegut“ sei nämlich (angeblich) zwingend und notwendig ein Eigentum der heutigen Ortsgemeinde, weshalb das Gemeindegut nicht gleich wie die anderen agrargemeinschaftlichen Grundstücke behandelt werden dürfe.
Als (angeblich) verfassungswidrig aufgehoben wurden auch die korrespondierenden Ausführungsbestimmungen in den Vorarlberger und Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzen.

Das „Gemeindegut“ wurde mit diesem Verkenntnis des VfGH als ein Gut im Eigentum einer Ortsgemeinde neu erfunden. Dies falsch und entgegen einer rund einhundertjährigen Rechtstradition des (ursprünglich) Teilungs- Regulierungs- bzw (später) des Flurverfassungsrechts seit dem Jahr 1883!

Der Rechtssatz, dass ein „Gemeindegut“ zwingend ein Eigentum der heutigen politischen Ortsgemeinde sein müsse, ist schlicht frei erfunden und nicht einmal logisch.
Seit den Anfängen des Agrarrechts wurde alles als ein Gemeindegut bezeichnet, was der Ortsgemeinde zu Verwaltung überantwortet wurde. Dass die einvernehmliche Verwaltung einer Liegenschaft in Anwendung der Gemeindeordnung kein Eigentumstitel sein kann, braucht nicht erörtert zu werden.

Der Verfassungsgerichtshof hatte mit dem Verkenntnis VfSlh 9336/1982 den klaren Willen des Gesetzgebers durchbrochen.
Entgegen dem Willen des Gesetzgebers wurde ein neuer Rechtsbegriff des Gemeindegutes geschaffen. Ein agrargemeinschaftliches Gut, das von der Ortsgemeinde nur verwaltet wurde, wurde durch Richterrecht in ein Alleineigentum der Ortsgemeinde „verwandelt“.

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mit diesem Erkenntnis über den Gesetzgeber gestellt. Für solche Gerichtsentscheidungen hat sich der Begriff „Justizputsch“ eingebürgert.

ANALYSE VON JOSEF KÜHNE

Josef Kühne hat in der seinem verstorbenen Freund Andreas Saxer, Verfassungsrichter von 1974 bis 1987, gewidmeten Abhandlung „Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 9336/1982 (Kühne/Oberhofer, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237ff), alle juristischen Einwänden zusammen getragen, die gegen dieses „Verkenntnis“ (Josef Kühne) erhoben werden müssen. Andreas Saxer war zu dem Zeitpunkt, als das Verkenntnis im Gerichtshof entstanden ist, Referent für das Agrarrecht. Verfassungsrichter Karl Spielbüchler hatte gegen seine Erledigungsvorschläge Widerstand im Kreis der anderen Verfassungsrichter organisiert. Am Ende des Tages legte Verfassungsrichter Andreas Saxer das Referat für das Agrarrecht zurück und Verfassungsrichter Karl Spielbüchler, „der rote Professor“ (Eigendefinition Karl Spielbüchler), zog das Referat im Agrarrecht an sich. Als Ergebnis wurden die Bestimmung des § 15 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz zum „Gemeindegut“ und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen dazu in den Landes-Flurverfassungsgesetzen Vorarlbergs und Tirols als verfassungswidrig hingestellt und aufgehoben. Die Grundlagen des Österreichischen Flurverfassungsrechts wurden im Fundament getroffen und auf den Kopf gestellt. Andreas Saxer hatte noch im Jahr 1982 seinen Freund, Josef Kühne, damals Universitätsprofessor für die juristischen Fächer an TU Wien, ins Vertrauen gezogen. Andreas Saxer hatte davor gewarnt, dass das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 unabsehbare Folgewirkungen entfalten könne. Saxer wollte, dass sein Freund Josef Kühne sich mit dem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 wissenschaftlich auseinandersetze; die falschen Prämissen sollten aufgedeckt werden; einer weiteren Fehlentwicklung des „Rechts der agrarischen Operationen“ sollte vorgebeugt werden. Em. Verfassungsrichter Hofrat Dr. Andreas Saxer ist 1995 verstorben; mit dem Mieders-Erkenntnis als Folgewirkung des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982 wurde der Umsturz im Recht der agrarischen Operation vollzogen. Spät aber doch hat em o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne die Anregung seines Freundes Andreas Saxer aufgegriffen und er hat sich mit den Thesen und Prämissen des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 9336/1982 auseinandergesetzt. Die fundierte Analyse von Josef Kühne („Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 18.446/2008“, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237ff) erweist das Erk VfSlg 9336/1982 als Blendwerk ohne Fundament im Österreichischen Recht.

EINWENDUNGEN GEGEN VfSlg 9336/1982

Zusammengefasst hält em o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne dem Erkenntnis VfSlG 9336/1982 folgendes entgegen: 1. Der Reichsgesetzgeber wollte mit dem TRRG 1883 den Ländern die rechtlichen Möglichkeiten eröffnen, die Rechtsverhältnisse an den historischen Gemeinschaftsliegenschaften einer Klärung und Neuorganisation zuzuführen, sei es durch Regelung (Regulierung) der Nutzungs- und Verwaltungsrechte, sei es durch Teilung in Einzeleigentum. Die für diesen Zweck eingerichteten Sonderbehörden sollten aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs dafür zuständig sein, die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften zu regeln oder die Gemeinschaftsliegenschaften allenfalls in Einzeleigentum umzugestalten. Dabei war auch über strittige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden. 2. Die Abgrenzung des privaten Gemeinschaftsvermögens vom öffentlichen Eigentum der neuen Ortsgemeinde hatte sich in der Praxis als unglaublich schwierige und verwickelte Angelegenheit erwiesen. Der NÖ Landesausschuss hatte zu dieser Problematik in den 70er Jahren des 19. Jhdts mehrjährige Erhebungen in den Gemeinden Niederösterreichs gepflogen und gelangte im Abschlussbericht vom 21. September 1877 u.a. zur Schlussfolgerung, dass auf der Grundlage eines Reichsgesetzes zur Gewährleistung entsprechender „Zivilrechtskompetenzen“ neue Landesbehörden geschaffen werden müssten, welche mit den heiklen Abgrenzungsaufgaben zu betrauen wären. Dabei konnte der Reichsgesetzgeber auf die umfangreiche Untersuchung von Carl Peyrer, k.k. Ministerialrat im Ackerbauministerium, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse (1877), aufbauen. 3. Die neuen Sonderbehörden, die heutigen Agrarbehörden, sollten jene Instanz sein, welche – nach Möglichkeit auf der Grundlage allseitigen Einvernehmens der Beteiligten – verbindlich über die Fragen entscheidet, welche Vermögenschaften privates Gemeinschaftseigentum bestimmter Gemeindeglieder sind („Klassenvermögen“ = „Konsortialvermögen“) und welche Liegenschaften Eigentum der Ortsgemeinde sind. Weiters sollten diese Behörden entscheiden, wer in welchem Ausmaß nutzungsberechtigt ist, wie die Verwaltung gestaltet wird (Regulierung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte) oder ob dieses Vermögen in Einzeleigentum aufzuteilen sei. 4. Bereits in § 12 TRRG 1883 wurde den von diesen Behörden erlassenen Bescheiden und den abgeschlossenen Vergleichen besondere Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitswirkung zuerkannt. Noch deutlicher ist § 14 AgrVG 1950, welcher insbesondere anordnet: „Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, …“ 5. Den Gesetzesmaterialen zum TRRG 1883 ist deutlich zu entnehmen, dass der Begriff „Gemeindegut“ im Teilungs- und Regulierungsrecht gerade nicht anhand der Eigentumsverhältnisse definiert ist. Der Reichsgesetzgeber hatte festgestellt, dass umfangreiche Vermögenschaften mit ungeklärten Eigentums- und Nutzungsverhältnissen im Umfeld der neuen politischen Ortsgemeinde existierten. Die historischen Gesetzesmaterialien zum TRRG 1883 verwenden den Begriff „Gemeindegut“ ausdrücklich als Synonym für „Gemeinschaftsgut“ oder „Gemeingut“. Mit den verschiedenen Bezeichnungen wurde keine andere Bedeutung verbunden als diejenige, dass die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an derartigen Liegenschaften unklar seien; die neuen Behörden sollten der Rechtsunsicherheit abhelfen. Dieses anhand von Benützungsverhältnissen definierte „Gemeindegut“ als Gegenstand der agrarischen Operation war jedenfalls von den Generalklauseln des § 1 TRRG 1883 als „agrargemeinschaftliches Grundstück“ erfasst. 6. Einheitlich definieren alle Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetze aus dem Zeitraum 1884 bis 1921, die Ausführungsgesetze zum TRRG 1883, Gemeinschaftsliegenschaften, welche in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet oder benützt werden, als Gegenstand der „agrarischen Operation“. Auch das „gemeinderechtliche Gemeindegut“ war somit der sachlichen Zuständigkeit der Agrarbehörde in Anwendung des Teilungs- und Regulierungsrechts unterworfen. 7. Ganz überwiegend legitimieren die Ausführungsgesetze zum TRRG 1883 die faktische Verwaltung von Klassenvermögen (= „Konsortialvermögen“) in den Organen der politischen Ortsgemeinde. Nach diesen Gesetzen sollte eine Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften „in Anwendung der Gemeindeordnung“ fortgeführt werden. Die Agrarbehörden sollten, wenn die jeweilige Ortsgemeinde bereits die Funktion des Verwaltungs- und Streitentscheidungsgremiums übernommen hatte, lediglich nötige Ergänzungen zur Gemeindeordnung erlassen. Eine körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft ist unter solchen Umständen unterblieben; auch wurde nicht über die Eigentumsverhältnisse an der betreffenden Gemeinschaftsliegenschaft entschieden. Entsprechende Gesetzesgrundlagen finden sich schon im ältesten Ausführungsgesetz zum TRRG 1883 aus dem Jahr 1884 (Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz für die Markgrafschaft Mähren), genauso in den Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetzen des Jahres 1909 für die „Kronländer“ Steiermark, Oberösterreich und Tirol. Die TRLGs kannten somit drei Varianten der Regelung von Gemeinschaftsliegenschaften: die Teilung, die Regulierung der Nutzungsrechte mit Regulierung der Verwaltung (körperschaftliche Einrichtung samt Eigentumsentscheidung) und Regulierung der Nutzungsrechte mit Regelung der Verwaltung durch Ergänzung der Gemeindeordnung. 8. Die Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetze der Jahre 1884 bis 1921 geben nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass diese Gesetze vom Konzept des Reichsgesetzgebers 1883 abweichen wollten, wonach Gemeinschaftseigentum vom Alleineigentum der politischen Ortsgemeinden abzugrenzen wäre. Die These, wonach im Zuge der Regulierung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte Eigentum in einen Anteil an der Agrargemeinschaft zu „verwandeln“ gewesen wäre, entbehrt ebenso jeder Grundlage wie die These, dass nach Flurverfassungsrecht Gemeindeigentum aufzuteilen oder auf eine Agrargemeinschaft zu übertragen wäre. 9. Mit dem Grundsatzgesetz betreffend die Flurverfassung aus dem Jahr 1932 wurde in Bezug auf die Regulierung der Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften ein Paradigmenwechsel vollzogen: Der Umstand, dass Gemeinschaftsliegenschaften ohnehin bereits „in Anwendung der Gemeindeordnung“ verwaltet wurden, war nicht länger ein rechtliches Hindernis „zur Regulierung der Verwaltungsrechte“ an diesen. Unter einem wurde die Aufgabe der Agrarbehörde zur Entscheidung über die „Eigentums- und Besitzverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften“ im Grundsatzgesetz 1932 besonders betont. Die Landesausführungsgesetze zum FlVerfGG 1932 verpflichten die Agrarbehörde in jedem Fall der Regulierung der Verwaltungsrechte auch über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu entscheiden. 10. Das Anteilsrecht der Ortsgemeinde an einer Agrargemeinschaft richtete sich seit Inkrafttreten des FlVerfGG 1932 ausschließlich nach den Nutzungsverhältnissen. Insoweit die Ortsgemeinde an der Nutzung der Gemeinschaftsliegenschaft teilgenommen hatte, stand ihr ein walzendes Anteilsrecht zu. Ohne eine Teilnahme an der Nutzung der Gemeinschaftsliegenschaft war die Zuerkennung eines walzenden Anteilrechts nicht vorgesehen. Die Eigentumsverhältnisse an der Gemeinschaftsliegenschaft standen in keinem Zusammenhang mit den Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft. Anteilsrecht und Eigentumsrecht waren getrennt zu beurteilen. Das Teilungs- und Regulierungsrecht vermittelt keinen Eigentumstitel zu Gunsten einer Agrargemeinschaft, genauso wenig wie das Gemeinderecht einen Eigentumstitel zu Gunsten der Ortsgemeinde vermittelt. 11. Nach der in Tirol geltenden Rechtslage im Zeitraum 1935 bis 1978 (TFLG 1935 bis TFLG 1978) begründete das Eigentumsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gerade kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft. Insbesondere war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, dass die Agrarbehörde das Eigentumsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sozusagen in einem Zwangstauschverfahren in einen Anteil an den Nutzungen in der regulierten Agrargemeinschaft umgestalten sollte. Die Befürchtung, dass der Eigentümer sein Eigentum – auch nur teilweise – im Verfahren auf Teilung von Gemeinschaftsliegenschaften oder Regulierung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte zu Gunsten einer Agrargemeinschaft verlieren könnte, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. 12. Die These, dass die Agrarbehörde die Eigentumsverhältnisse verändern würde, ist mit Blick auf die Entscheidungen der Agrarbehörden über die Eigentumsverhältnisse entstanden. Die historischen Gemeinschaftsliegenschaften waren in den öffentlichen Büchern – verständlicherweise – nicht als „agrarische Gemeinschaften“ erfasst, sondern unter den verschiedensten Bezeichnungen, in Tirol u.a. unter den Bezeichnungen „Fraktion“, „Gemeinde“, „politische Gemeinde“. Eine Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse, welche zu Gunsten der (nicht regulierten) Agrargemeinschaft ausgegangen ist, wurde insbesondere von den lokalen Akteuren regelmäßig mit einer „Eigentumsübertragung“ verwechselt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass dieser „festgestellte Eigentümer“ schon nach dem Wortlaut der Feststellungsentscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse seit je her wahrer Eigentümer war. 13. Das Erk VfSlg 9336/1982 setzt sich über grundlegende Zusammenhänge des Flurverfassungsrechts hinweg, insbesondere über die zwingend den Agrarbehörden überbundene Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Wäre im Erk diese „Zentralkompetenz“ der Agrarbehörden berücksichtigt und der Blick auf die Tatsache gerichtet gewesen, dass seit dem FlVerfGG 1932 im jedem Regulierungsverfahren zwingend über die Eigentumsfrage zu entscheiden war, hätte keine Veranlassung bestanden, den Tatbestand „Gemeindegut“ als agrargemeinschaftliches Grundstück wegen (angeblicher) Gleichheitswidrigkeit aus dem Gesetz zu beseitigen. 14. Das Erk VfSlg 9336/1982 übergeht die historisch unbestreitbare Tatsache, dass der Gesetzgeber im Bodenreformrecht mit dem Begriff „Gemeindegut“ Liegenschaften erfassen wollte, deren Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse ungeklärt waren. Wem das Eigentumsrecht zustand, war im Agrarbehördenverfahren insbesondere nach Zivilrecht zu klären. Als Ergebnis der Eigentumsprüfung stand fest, ob im konkreten Einzelfall Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum der Agrargemeinschaft vorlag und wer nutzungsberechtigt ist. 15. Vor dem Hintergrund, dass die rechtskräftigen Entscheidungen der Agrarbehörde durchaus unterschiedlich ausgefallen sind (es liegen Entscheidungen vor, wonach das Eigentum am „Gemeindegut“ der Ortsgemeinde zusteht, nach anderen wiederum der Agrargemeinschaft), wird deutlich, dass die seinerzeitigen Überlegungen im Erk VfSlg 9336/1982, wonach die Einbeziehung des Gemeindeguts in die Ordnung der agrargemeinschaftlichen Verhältnisse die Gefahr berge, dass die Ortsgemeinde ihres Eigentums verlustig gehe, jeder Grundlage entbehrte. Nur der „Scheineigentümer“, der nicht titulierte Tabularbesitzer, ging seiner (Schein-)Rechtsposition verlustig, weil die Agrarbehörde die wahren Eigentumsverhältnisse festzustellen und gegebenenfalls das Grundbuch richtig zu stellen hatte. Wenn im Erk VfSlg 9336/1982 unterstellt wird, Eigentum der Ortsgemeinde würde einer Agrargemeinschaft „zugeordnet“, so wird schlicht der Inhalt der historischen Entscheidungen über die Eigentumsverhältnisse verkannt: Die historische Agrarbehörde hatte Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint und dieses mit dem Begriff „Gemeindegut“ bezeichnet. 16. Entgegen dem leicht erweislichen Willen des historischen Gesetzgebers wurde im Erk VfSlg 9336/1982 unterstellt, dass das Flurverfassungsrecht die Teilung ohne Differenzierung danach ermöglichen würde, wer sich als wahrer Eigentümer einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft erweise. Das Erk VfSlg 18.446/2008 baut auf den Missverständnissen im Erk VfSlg 9336/1982 auf. Zusätzlich wurde der „Systemfehler“ begangen, den Begriff des Gemeindeguts in historischen Behördenbescheiden nicht nach dem historischen Gesetzesverständnis zu interpretieren. Überträgt man die Sichtweise des Erk Slg 9336/1982 von „Gemeindegut“ als Gut im Eigentum einer Ortsgemeinde unreflektiert in historische Bescheide der Agrarbehörden, so muss dies zwangsläufig zu Fehlbeurteilungen führen. Die Tatsache, dass die Agrarbehörde im Einzelfall distinktiv entschieden hat, wer Eigentümer der als „Gemeindegut“ angesehenen Liegenschaft sei und wer nicht, wurde im Erk VfSlg 18.446/2008 neuerlich verkannt. 17. Das Erk VfSlg 9336/1982 hatte anhand eines Rückgriffes auf die Gemeindeordnungen des 19. Jhdts die Behauptung aufgestellt, dass die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut ausschließlich im Gemeinderecht geregelt seien. Die auf der Grundlage der geltenden Verfassung (Art 12 B-VG) gestalteten heutigen Gemeindeordnungen wurden ausgeblendet. Die Rechtstatsache, dass die Gemeindeordnungen der Länder ab dem Inkrafttreten des FlVerfGG 1932 das in agrargemeinschaftlicher Nutzung stehende Gemeindegut der Kompetenz der Agrarbehörden zur (reformatorischen) Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuweisen, wurde nicht einmal angesprochen. Die das Erk tragende falsche Behauptung, dass die Gemeindeordnungen das Gemeindegut als Eigentum der Ortsgemeinde definieren würden, steht im offenen Widerspruch mit Art 12 B-VG. 18. Weil das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung der Materie „Bodenreform“ (Art 12 B-VG) zuzuordnen ist, welche durch das Gesetz betreffend die Grundsätze der Flurverfassung 1932 erfasst ist, mussten die Gemeindeordnungen, wollten diese weiterhin Regelungen betreffend des Gemeindegut definieren, deren Anwendungsbereich zum Flurverfassungsrecht abgrenzen. Gemeindegut im Allgemeinen wurde vom Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung differenziert; hinsichtlich des letzteren wurde klargestellt, dass dieses dem Flurverfassungslandesrecht unterliegt (Oberösterreich, Tirol, Steiermark, Vorarlberg). Insoweit die Flurverfassungslandesgesetze noch vor den Novellen zur Gemeindeordnung in Kraft getreten waren, hat man überhaupt auf weitere Regelungen zum Gemeindegut in den Gemeindeordnungen verzichtet (Niederösterreich, Salzburg). 19. Das Bild der „atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ist aus einer Summe von Missverständnissen entstanden. Daraus entwickelte sich der heutige Agrarstreit in Westösterreich um den Substanzwert der sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaften“. Der Blick auf die einzelnen Regulierungsverfahren zeigt jedoch, wie die Rechtsverhältnisse an den „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ wirklich gestaltet sind: Die historische Agrarbehörde hat über den Eigentümer entschieden. In manchen Fällen wurde die Ortsgemeinde als Eigentümerin des Gemeindeguts festgestellt; in der Mehrzahl der Fälle die Agrargemeinschaft. „Atypisches Eigentum“ ist weder aus den Behördenentscheidungen hervorgegangen, mit denen Gemeindegut im Eigentum einer Ortsgemeinde festgestellt wurde, noch aus den Behördenentscheidungen mit denen Gemeindegut im Eigentum einer Agrargemeinschaft festgestellt wurde. 20. Ein neues Anteilsrecht der Ortsgemeinde auf „Substanzwert“ würde voraussetzen, dass der „Substanzwert“ des agrargemeinschaftlichen Vermögens herrenlose Sache war, welche die Ortsgemeinde okkupieren könnte. Der „Substanzwert ist freilich Teil des Eigentums am agrargemeinschaftlichen Grundstück. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse zu Gunsten der Agrargemeinschaft wächst jedoch das Eigentum jedem Anteilberechtigten (anteilig) zu. Einem neuen (alten?) Anteilsrecht lautend auf “Substanzrecht“, welches in diesen Bescheiden nicht aufscheint, steht die Rechtskraft dieser Bescheide entgegen.

KERNPUNKT DER KRITIK AN VfSlg 9336/1982

Aus: „Josef Kühne/Bernd Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 9336/1982, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237ff. Im Erk VfSlg 9336/1982 wurde der Begriff „Gemeindegut“ im Teilungs- und Regulierungsrecht der Flurverfassung als Gut im Eigentum der politischen Ortsgemeinde verstanden, auf welchem Nutzungsrechte von Gemeindegliedern lasten. Dies, aufgrund einer Interpretation des § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG 1951 in dem Sinne, dass diese Gesetzesstelle zur Klarstellung des Begriffes „Gemeindegut“ auf die Bestimmungen der Gemeindeordnungen verweise, welche sämtliches Gemeindegut als ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde definieren würden. Das traditionell eigenständige Begriffsbild von Gemeindegut im Bodenreformrecht, welches sich ausschließlich auf Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung bezieht, konnte der Gerichtshof zwar nicht leugnen. VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 2 Abs 1 der Begründung: „Der VfGH ist mit der Vlbg. Landesregierung aber auch der Meinung, dass das Bild des Gemeindegutes, das den Bodenreformgesetzes zugrunde liegt, ein völlig anderes ist. Grundsatzgesetz wie Ausführungsgesetz behandeln das Gemeindegut im Ergebnis wie eine einfache agrargemeinschaftliche Liegenschaft, die im Eigentum der Nutzungsberechtigten (oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft) steht. Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze ist es, von dem auch die Tir. Landesregierung in ihrer Äußerung ausgeht; sie verkennt dabei allerdings, dass man bei diesem Bild nicht haltmachen darf, sondern auf die Regelungen des Gemeinderechtes zurückgreifen und die Auswirkung der mangelnden Übereinstimmung untersuchen muss.“ Trotzdem wurde dem agrarrechtlich geprägten Tatbestand „Gemeindegut“ der flurverfassungsgesetzliche Anwendungsbereich entzogen. VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 2 Abs 1 der Begründung: „Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze ist es, von dem auch die Tir. Landesregierung in ihrer Äußerung ausgeht; sie verkennt dabei allerdings, dass man bei diesem Bild nicht haltmachen darf, sondern auf die Regelungen des Gemeinderechtes zurückgreifen und die Auswirkung der mangelnden Übereinstimmung untersuchen muss.“ Doch schon seit dem Gesetz vom 07. Juni 1883 betreffend das Teilungs- und Regulierungsrecht für agrargemeinschaftliche Liegenschaften (TRRG 1883) wurde mit dem Begriff „Gemeindegut“ agrargemeinschaftlicher Besitz mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen in Verbindung gebracht. „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ sollte den „agrarischen Operationen“ unterliegen und galt als einer der Tatbestände, anhand derer der Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts definiert war. Als operatives Verfahrensergebnis sollte die Verwaltung der agrarischen Gemeinschaftsliegenschaften (einschließlich des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung) reformatorisch gestaltet und die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften geklärt werden. Dieses Verständnis vom Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts wurde dem Tatbestand „Bodenreformrecht“ gem Art 12 B-VG zu Grunde gelegt. Mit Inkrafttreten des FlVerfGG 1932 und der Ausführungsgesetze dazu rückte der Gedanke weiter in den Vordergrund, eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen. In jedem einzelnen Regulierungsfall waren die Eigentumsverhältnisse an der betreffenden agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zu erheben und war darüber feststellend mit Bescheid abzusprechen. Dies insbesondere auch im Fall von Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse in dem durch Art 12 B-VG definierten Verfassungsrahmen gerade nicht durch die Gemeindeordnungen geregelt werden konnten, sondern nur nach Flurverfassungsrecht in Vollziehung durch die Agrarbehörden. Das Verständnis von agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut als ein Gut, welches (angeblich) notwendig im Eigentum einer Ortsgemeinde stehen müsse, wird dem historischen Flurverfassungsrecht somit keinesfalls gerecht. Die aus der geschichtlichen Entwicklung leicht erweisliche Erklärung, wonach im Teilungs- und Regulierungsrecht gerade auch Eigentum der Agrargemeinschaft als „Gemeindegut“ (in agrargemeinschaftlicher Nutzung) bezeichnet wurde, blieb unbeachtet. Ungewürdigt blieb auch die gesetzliche Aufgabenstellung für die Agrarbehörde, die wahren Eigentumsverhältnisse an den agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften – seien diese als „Gemeindegut“, „Gemeinschaftsgut“ oder wie auch immer bezeichnet worden – festzustellen und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut definierte sich als ein Tatbestand der Bodenreform mit der Zuständigkeit der Agrarbehörde und präsentierte sich in der Folge als Substrat für ein Verfahren nach dem Teilungs- und Regulierungsrecht. Mögliche Verfahrensergebnisse waren mit der Annahme des Zuständigkeitstatbestandes „Gemeindegut“ keinesfalls vorweg genommen. Dieser rechtliche Ansatz spiegelt sich auch ganz in der seinerzeitigen Judikatur der Tiroler Agrarbehörden. So hatte der Landesagrarsenat unter dem Vorsitz von Andreas Saxer im Jahre 1969 entschieden, dass das zweite Hauptstück des TFLG unter der Überschrift `Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken´, einleitende Bestimmungen enthalte, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden seien. Es würde sich aus den einleitenden Normen des 2. Hauptstückes des TFLG (§ 36 Abs. 2 lit. d und § 38 Abs. 1 und 7 TFLG) die Aufgabe der Agrarbehörde ergeben, im Zuge des Regulierungsverfahrens festzustellen, welche Grundparzellen agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut seien und wem diese gehören würden. Diese Kompetenz der Agrarbehörde zur Entscheidung der (allenfalls) strittigen Vorfrage, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sei, war ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Vgl nur aus der historischen Debatte im Reichsrat aus Anlass der Verabschiedung des TRRG 1883 – vgl etwa die Ausführungen des Regierungsvertreters Ministerialrat Ritter von Rinaldini: „Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden?“ (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, IX. Session, 9221). Nur wenn Eigentum der (nicht regulierten) Agrargemeinschaft in einer der Rechtskraft fähigen Form festgestellt wurde, ergab sich daraus als Konsequenz die „Umgründung“ von historischem Gemeinschaftseigentum in eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft. Und nur wenn von Eigentum der (nicht regulierten) Agrargemeinschaft ausgegangen werden konnte, bestand die Möglichkeit auf Teilung desselben unter den Teilgenossen zu erkennen.

 

-.-.-.-.-

 

Max Paua

1982: Systembruch im Agrarrecht

Bildergebnis für Verfassungsrichter Karl Spielbüchler
Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (Bild: VfGH/Achim Bieniek 2003; *1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau) im Jahr 1976 (36) von Bruno Kreisky zum jüngsten Verfassungsrichter gemacht, verantwortete schon die „Mutter der Verkenntnis“ (Josef Kühne), das Erkenntnis VfSlg 9336/1982.
Der Tiroler Verfassungsrichter Dr. Andreas Saxer war Anfang der 1980er Referent für das Agrarrecht. Karl Spielbüchler sorgte dafür, dass Saxer mit seinem Referat zu den Beschwerdesachen „Gemeinschaftsgut Altenstadt, Feldkirch“ und „Gemeinschaftsgut Eggenwald, Innsbruck“, VfSlg 9336/1982 im Richtergremium durchfiel. Saxer dachte nicht im Entferntesten an eine Behauptung, wonach die Regulierung von „Gemeindegut“ verfassungswidrig sei. Ganz im Gegenteil: Als ehemaliger Vorsitzender im Tiroler Landesagrarsenat verantwortet Saxer ein mustergültiges Erkenntnis betreffend Agrargemeinschaft Trins, in dem die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörde und die Rechtsnatur des Gemeindeguts in das rechts Licht gerückt sind.
In Konsequenz des Scheiterns des Referates Saxer in der Sache VfSlg 9336/1982 konnte der „Roten Professor“ (Karl Spielbüchler über Karl Spielbüchler) das Referat in allen Angelegenheiten der Bodenreform an sich ziehen.
Spielbüchler nutzte die Gunst der Stunde und brachte „im Sturmangriff“ auf die Flurverfassung deren zentrale Bestimmung zu Fall – die Zuständigkeitsbestimmung für die Teilung und Regulierung des Gemeindeguts.
Spielbüchler trägt die Verantwortung, dass mit dem Erk VfSlg 9336/1982 die zentrale Gesetzesbestimmung im Flurverfassungsrecht, nämlich die Regulierung von „Gemeindegut“, als verfassungswidrig hingestellt wurde. Grundlage dafür war die falsche Fiktion, dass ein Gemeindegut notwendig ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse.
Nachdem das Verkenntnis VfSlg 9336/1982 diese Lücke in das Flurverfassungsrecht gerissen hatte, wäre es die Aufgabe des Bundesgesetzgebers gewesen, binnen Jahresfrist das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz zu sanieren. Dies ist nicht geschehen. Das Jahr 1982 fiel in die vierte Regierungsperiode von Bruno Kreisky, der Zeit der SPÖ-Alleinregierung. Warum auch immer: Die Einjahresfrist zur Sanierung des Gesetzes ist ohne Gesetzessanierung verstrichen. Der falsche Rechtssatz, wonach ein Gemeindegut ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse blieb, in der Welt; hunderttausende Hektar Grund und Boden waren mit einem Schlag „kommunalisiert“.
Und so konnte sich der „Gemeindeguts-Irrtum“ verbreiten, wonach ein „Gemeindegut“ ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse, weshalb die Regulierung und Teilung desselben verfassungswidrig sei. Die Auswirkungen dieses Erkenntnisses wurden noch nie untersucht. Als eines der Ergebnisse ist jedenfalls zu verzeichnen, dass neue Regulierungen oder Teilungen von gemeindeverwalteten Gemeinschaftsgütern zum Erliegen kam. Wie viele tausend ha Grund und Boden davon betroffen sind, wurde bis heute nicht erhoben.
Mit dem „Mieders-Verkenntnis“ 2008 (Josef Kühne) hat Karl Spielbüchler sechsundzwanzig Jahre später sein Zerstörungswerk am Bodenreformrecht zum Höhepunkt geführt.

 

1982: Systembruch im Agrarrecht.

Aus: „Josef Kühne/Bernd Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 9336/1982, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237ff.

.
1. Gemeindegut und Eigentum der Ortsgemeinde

Im Erk VfSlg 9336/1982 war der VfGH davon ausgegangen, dass ein Gemeindegut, das agrargemeinschaftlich genutzt  wird, durch das Gemeinderecht ex lege ausschließlich als Gut im Eigentum der Ortsgemeinde definiert sei.
Dies würde sich einerseits aus dem (angeblich) durch die Gemeindeordnungen geprägten Ausdruck „Gemeindegut“ ergeben, andererseits aus dem Hinweis im Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz (FlVerfGG 1951), wonach das „Gemeindegut“ in den Gemeindeordnungen definiert sei.

Das Flurverfassungsrecht würde dies nicht berücksichtigen und das Gemeindegut undifferenziert als Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten behandeln, dh als Eigentum einer Agrargemeinschaft. Tatsächlich handle es sich jedoch um angebliches Eigentum der Ortsgemeinde, das wie ein Eigentum einer Agrargemeinschaft behandelt werde.
Im Zuge der agrarischen Operationen würden in Konsequenz die Ortsgemeinde und die übrigen Gemeindebürger gegenüber den Nutzungsberechtigten unsachlich benachteiligt. Es sei deshalb verfassungswidrig, Gemeindegut undifferenziert der agrarischen Operation zu unterwerfen. Die „Substanz“ müsste der Ortsgemeinde verbleiben.

a) Undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes?

Der VfGH führte dazu aus: Unter dem Gemeindegut (Ortschaftsgut, Fraktionsgut) iSd § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG 1951 (ebenso gem den präjudiziellen Ausführungsgesetzen § 31 Abs 2 lit d VFLG 1979 sowie § 32 Abs 2 lit c TFLG 1978) sei jene Erscheinung zu verstehen, die in den früheren Gemeindeordnungen im Rahmen des Reichsgemeindegesetzes 1862 und den nachfolgenden Gemeindegesetzen geregelt war. Dies würde sich nicht nur aus dem durch die Gemeindeordnung geprägten Ausdruck „Gemeindegut“ ergeben, sondern auch aus dem Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnungen im Grundsatzgesetz. Das Gemeindegut iSd Gemeindeordnungen sei aber nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindeglieder belastet sei, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleibe.

Der VfGH sei der Meinung, dass das Bild des Gemeindegutes, das den Bodenreformgesetzen zugrunde liege, ein völlig anderes sei. Grundsatzgesetz wie Ausführungsgesetz würden das Gemeindegut im Ergebnis wie eine einfache agrargemeinschaftliche Liegenschaft behandeln, die im Eigentum der Nutzungsberechtigten (oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft) stehe. Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze sei es, von dem auch die Tir. Landesregierung in ihrer Äußerung ausgehe; sie verkenne dabei, dass man bei diesem Bild nicht haltmachen dürfe, sondern auf die Regelungen des Gemeinderechtes zurückgreifen und die Auswirkung der mangelnden Übereinstimmung untersuchen müsse. Abzuleiten sei das Bild des Gemeindegutes, das sich der Bodenreformgesetzgeber gemacht habe, [aus] dem Zusammenhang der flurverfassungsrechtlichen Regelungen. Im Rahmen der Vorschriften über die Regulierung und Teilung sehe § 22 Abs 1 FlVerfGG vor, dass jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden habe. Sodann bestimme Abs 2: „Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin diese Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat, und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, insoweit nicht die Landesgesetzgebung eine höhere Anteilsberechtigung bis zur Höchstgrenze der tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung durch die Gemeinde vorsieht.“ Bei der Regulierung habe nach § 23 FlVerfGG jede Partei Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen nach Verhältnis des festgestellten Anteilrechts. Hierbei würden nach Abs 3 für das Anteilrecht der Gemeinde die Bestimmungen des § 22 gelten. Ähnliche Bestimmungen würde (wie schon im Einleitungsbeschluss dargelegt wurde) das VFLG (§§ 46 Abs 2 und 57 Abs 2 lit a) enthalten. Wenn in diesen Bestimmungen die Rechtsstellung der Gemeinde hervorgehoben werde, müssen sie jedenfalls auch für das Gemeindegut gelten. Sie würden zeigen, dass die Bemessung der Anteile zum Zweck der Teilung auch hier in gleicher Weise erfolgte, wie zum Zweck der Regulierung. […] Ein verfassungsrechtliches Hindernis, das dem Bodenreformgesetzgeber die Teilung des Gemeindegutes schlechthin untersagen würde, ist auch gar nicht erkennbar. Wird der auf die Gemeinde fallende Wertanteil ebenso in Grund und Boden abgegolten wie die Nutzungsrechte, so steht das Eigentum der Gemeinde einer Teilung ebenso wenig entgegen wie sonst Privateigentum den bodenreformatorischen Maßnahmen. Art 5 StGG lässt dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen großen Spielraum rechtspolitischer Entscheidungsfreiheit.

„Setzt man aber voraus, dass der Gesetzgeber schon im Hinblick auf die Teilungsmöglichkeit jeder Partei einen Anteil am Gemeindegut zugebilligt habe, die er – ohne Unterscheidung ihrer formalen Stellung – als materiell an der Liegenschaft beteiligt ansieht, so folge aus den genannten Vorschriften zwingend, dass nach der Vorstellung des Bodenreformgesetzgebers der Gemeinde ein materieller Anteil am Gemeindegut eben nur dann zukomme, wenn sie auch an der (widmungsgemäßen) Nutzung teilgenommen habe. Was sich also äußerlich als Sondervorschrift für die Gemeinden (und daher insbesondere für das Gemeindegut) gibt, gewährleistet in Wahrheit, dass die Gemeinde nur mit ihren (widmungsmäßigen) Nutzungen zum Zuge kommt, nicht mit ihrem (alleinigen) Recht an der Substanz. Mit dieser Schlussfolgerung stimme es dann vollkommen überein, wenn das Gemeindegut agrargemeinschaftlichen Grundstücken einfach gleichgehalten wird (§ 15 Abs 2 FlVerfGG, § 31 Abs 2 VFLG 1979). Denn wo das Grundstück selbst den Nutzungsberechtigten (oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft) zustehe, würden sich die Anteile erst recht in jeder Beziehung nach dem Verhältnis der Werte der jeweiligen Nutzungen bestimmen. Demgegenüber sei an der schon im Einleitungsbeschluss geäußerten und von den Landesregierungen geteilten Meinung festzuhalten, dass die Summe der widmungsmäßigen (land- oder forstwirtschaftlichen) Nutzungen keineswegs immer den Wert der Substanz ausschöpfe, sondern unter Umständen sogar sehr erheblich hinter diesem Wert zurückbleibe, sodass bei Außerachtlassung des Unterschiedes der Gemeinde ein wesentlicher Vermögenswert verloren geht.“

b) Kritik der Grundlagen des Erk VfSlg 9336/1982

Ausgangspunkt der Überlegungen im Erk VfSlg 9336/1982 bildete somit die Reduktion des Begriffes „Gemeindegut“ auf ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde. Dem entgegen würde das Flurverfassungsrecht jedoch inhaltlich das Gemeindegut als ein Gut im Eigentum einer Agrargemeinschaft verstehen und denselben Regeln unterwerfen wie denjenigen für agrargemeinschaftliche Liegenschaften im Eigentum der Nutzungsberechtigten. Dies, obwohl im Flurverfassungsrecht an den Begriff des Gemeindeguts im Sinne der Gemeindeordnungen angeknüpft würde. Aus der behaupteten Gleichbehandlung von Eigentum der Ortsgemeinde und Eigentum der Nutzungsberechtigten im Flurverfassungsrecht wurde die Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung des Gemeindeguts in das Flurverfassungsrecht abgeleitet. Eigentum der Ortsgemeinde würde einer Agrargemeinschaft zugeordnet oder unter die Nutzungsberechtigten verteilt.

Diesem Gedankengang liegen grundlegende inhaltliche und methodische Fehler zu Grunde.
Das Flurverfassungsrecht ordnet weder das Gemeindegut noch andere agrargemeinschaftliche Grundstücke undifferenziert einer Agrargemeinschaft zu, um dieses Eigentum in der Folge unter Umständen einer Teilung zu unterwerfen. Das Flurverfassungsrecht verlangt vielmehr eine Prüfung und Entscheidung der Eigentumsverhältnisse in jedem Einzelfall. Die Einbeziehung einer Liegenschaft in den Anwendungsbereich der agrarischen Operationen ist formaler Natur, welche die Zuständigkeit der Agrarbehörde mit dem Ziel, reformatorischer Feststellung und Entscheidung, nach sich zieht. Nur ein wahrer Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Grundstückes kann im agrarbehördlichen Verfahren als Eigentümer festgestellt werden. Die Idee vom „Zwangstauschverfahren Eigentum gegen Anteilsrecht“ im Regulierungsverfahren nach dem Flurverfassungsrecht ist eine dem positiven Recht klar widersprechende Erfindung!

In diesem Zusammenhang muss auch die geschichtliche Entwicklung berücksichtigt werden. Die politische Ortsgemeinde hat mit ihrer Konstituierung auf der Grundlage des prov. GemG 1849 und der Landes-Ausführungsgesetze zum RGG 1862 – im Ergebnis aufgrund stillschweigender Anerkennung durch die Stammliegenschaftsbesitzer – Aufgaben wahrgenommen, welche funktional als Staatsaufsicht über die Agrargemeinschaft erscheinen. Anknüpfungspunkt war in vielen historischen Kronländern die Tatsache, dass die Gemeinschaftsliegenschaften in den öffentlichen Registern undifferenziert auf „Gemeinde“, „Fraktion“, „Ortschaft“ oder „Commune“ uä registriert waren und dass diese Begriffe mit Konstituierung der Ortsgemeinden im öffentlich-rechtlichen Sinn ausgelegt wurden. In Reaktion auf das FlVerfGG 1931 hat das Gemeinderecht der Länder jedoch das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung aus dem Gemeindegutsbegriff im Allgemeinen ausdifferenziert und ausdrücklich der Flurverfassung unterstellt. Dies in Anerkennung der geschichtlichen Entwicklung, welche eine korrekte Differenzierung in den Eigentumsverhältnissen nicht zugelassen hatte. Die Landesgemeindegesetzgeber haben diesem Umstand Rechnung getragen, indem sie gerade nicht undifferenziert von wahrem Eigentum der Ortsgemeinde ausgegangen sind, sondern in den Gemeindeordnungen ausdrücklich anerkannten, dass die wahren Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut, insoweit es in agrargemeinschaftlicher Nutzung stand, in jedem Einzelfall von Fall zu Fall geprüft werden müssen. Hiefür zuständig sollten die Agrarbehörden im Vollzugsbereich des Flurverfassungsrechts sein.

2. Inhaltliche Einwände gegen Erk VfSlg 9336/1982

Schwer wiegen die Einwände inhaltlicher Art gegen die Gedankenführung im Erk Slg 9336/1982, weil Grundsätze des Bodenreformrechts verkannt und das Recht der Teilung und Regulierung von Gemeinschaftsliegenschaften mit dem Recht der Ablösung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten („Servitutenregulierung“) unzulässig vermengt wurden. Der Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts für Gemeinschaftsliegenschaften, wie er bereits im TRRG 1883 zu Grunde gelegt und in § 15 TRRG 1883 iVm § 1 Servitutenpatent 1853 abgegrenzt wurde, ist verkannt worden, weil das Erk VfSlg 9336/1982 die Agrargemeinschaft – entgegen den Rechtsgrundlagen – als Eigentumsgemeinschaft und nicht als Besitz- und Nutzungsgemeinschaft verstanden hat. Unbeachtet blieben die Motive für die Einrichtung der Agrarbehörden und deren Zweck, als ausschließlich zuständige Behörden über die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften zu entscheiden. Schließlich wurde auch verkannt, dass das Gemeinderecht das Gemeindegut im Allgemeinen vom Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung streng unterscheidet und die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ausdrücklich dem Vollzug des Flurverfassungsrechtes unterstellt.

a) Die Eigentumsfrage und die Agrargemeinschaft

Im Gedankenduktus des Erk Slg 9336/1982 wird dem Bodenreformgesetzgeber zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, er hätte bei den verschiedenen Ausformungen agrargemeinschaftlicher Liegenschaften die erforderliche Differenzierung nach den Eigentumsverhältnissen unterlassen. Dabei wurde das Wesen der Agrargemeinschaft als Besitz- und Nutzungsgemeinschaft verkannt. Dieser grundlegende Fehler ist bereits im Beschluss auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens angelegt.

Aus dem Einleitungsbeschluss zu VfSlg 9336/1982: Ohne besondere Bezugnahme auf das Gemeindegut ordne das VFLG für agrargemeinschaftliche Grundstücke an, dass die Anteilsberechtigten […] eine Agrargemeinschaft bilden (§ 32 Abs 1), dass Agrargemeinschaften aus mindestens fünf Mitgliedern als Körperschaften öffentlichen Rechtes zu organisieren seien (§ 32 Abs 2) und dass die Behörde festzustellen habe, welche Liegenschaften agrargemeinschaftlich seien und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustehe (§ 33 Abs 1 VFLG entsprechend § 17 Abs 1 FlVerfGG). Diese Vorschriften seien indessen nur ein erster – den folgenden Weg maßgeblich bestimmender – Schritt zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse an den betroffenen Grundstücken. Eine solche Ordnung könne nicht nur durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte, sondern auch durch die Teilung erfolgen (§ 36 Abs 1 VFLG, entsprechend § 19 FlVerfGG), bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben würden (§ 36 Abs 2 FlVG, entsprechend § 20 Abs 1 FlVerfGG), so zwar, dass eine Hauptteilung unter anderem zur Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und einer agrarischen Gemeinschaft führe (§ 36 Abs 4 FlVG, entsprechend § 20 Abs 2 FlV-GG).
„In ihrem Zusammenhang entnimmt der VfGH diesen Vorschriften vorläufig, dass Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet werden soll, die entweder aus den Nutzungsberechtigten mit Einschluss der Gemeinde oder aus der Gemeinde einerseits und einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten andererseits besteht, und sodann unter Umständen einer Teilung unterworfen wird, bei der den in der Agrargemeinschaft vereinigten Teilhabern Eigentum an einer Teilfläche übertragen wird.“ Daraus würde zwangsläufig folgen, dass bei der Feststellung des Eigentums am Gemeindegut iS des § 33 Abs 1 Miteigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten bzw einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten angenommen werden müsse. „Andernfalls wäre weder der Bestand einer Agrargemeinschaft mit der Gemeinde feststellbar, noch ein Grund für eine allfällige Teilung (Hauptteilung) zu erkennen.“

Zusammengefasst will das Erk VfSlg 9336/1982 den Bestimmungen des Flurverfassungsrechts entnehmen, dass im Regulierungsverfahren Gemeindegut (= Eigentum der Ortsgemeinde) einer Agrargemeinschaft zugeordnet und sodann unter Umständen einer Teilung unterworfen würde. Dem Flurverfassungsrecht ist jedoch die „Zuordnung“ von Eigentumsrechten fremd. Das Flurverfassungsrecht befasst sich mit der bestehenden Agrargemeinschaft (= Summe von Rechtspositionen der Nutzungsberechtigten an einer Liegenschaft). Diese Agrargemeinschaft ist entweder Eigentümerin oder sie ist es nicht. Nur die bestehende Rechtsposition der Agrargemeinschaft wird reformatorisch gestaltet. Gesetzlich besteht kein Anhaltspunkt für die Ausweitung dieser Rechtsposition zu Lasten Dritter oder zu Lasten eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft im Regulierungsverfahren. Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür, dass Eigentum der Ortsgemeinde auf eine Agrargemeinschaft übertragen werden soll.

Wie im Erk einleitend zu Recht festgestellt wurde, nehmen die Regelungen betreffend die Feststellung der Anteilrechte – sei es für den Fall der Teilung oder für den Fall der Regulierung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte – keinen Bezug auf den Tatbestand „Gemeindegut“. Dieser Tatbestand dient nur zur Definition der sachlichen Zuständigkeit der Agrarbehörden im Teilungs- und Regulierungsrecht (§ 33 TFLG 1996). Genauso wenig nehmen diese Regelungen Bezug auf andere Erscheinungsformen bzw. Tatbestände agrargemeinschaftlicher Liegenschaften – weder auf die beiden „Generaltatbestände“ gem § 15 Abs 1 lit a und b FlVerfGG 1951, noch auf die Spezialtatbestände gem § 15 Abs 2 FlVerfGG 1951 bzw in den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze (in Tirol eben § 33 TFLG 1996). Dem Gesetz kann deshalb nicht unterstellt werden, dass jede Erscheinungsform von agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften zwingend und undifferenziert allen Varianten der agrarischen Operation zugänglich ist. Der Gesetzgeber hat auch keinesfalls zu Ausdruck gebracht, dass jede derartige Liegenschaft zwingend und undifferenziert einem Teilungsverfahren unterworfen werden könnte und schon gar nicht, dass alle agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften Eigentum der nutzungsberechtigten Agrargemeinschaft wären.

Selbst im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 wurde darauf hingewiesen, dass die Agrarbehörde festzustellen habe, wem eine agrargemeinschaftlich genutzte Liegenschaft gehört. Wie Pernthaler überzeugend hervorhebt, enthält das Teilungs- und Regulierungsrecht gem dem zweiten Hauptstück des TFLG (seit jeher) allgemeine Bestimmungen, „die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind.“ „Als Grundlage des Regulierungsverfahrens hat die Agrarbehörde die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften festzustellen (§ 38 Abs 1 erster Tatbestand TFLG 1996). Spätestens im Zuge der Entscheidung über den Regulierungsplan hat die Agrarbehörde auch über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu entscheiden (§§ 65 Abs 2 lit b iVm 38 Abs 1 zweiter Tatbestand TFLG 1996).“ Unter diesen Voraussetzungen kann und darf man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, er hätte die Übertragung von fremdem Eigentum auf eine Agrargemeinschaft vorgesehen. Wozu sollen die Eigentumsverhältnisse festgestellt werden, wenn in der Folge undifferenziert „umgegründet“ wird? Wozu nach dem Eigentümer forschen, wenn der Eigentümer in der Folge sein Eigentum undifferenziert zu Gunsten der Nutzungsgemeinschaft verliert? Nichts anderes gilt für den Fall des Teilungsverfahrens. Dem Bodenreformgesetzgeber darf nicht ernstlich unterstellt werden, er hätte die Aufteilung von fremdem Eigentum unter den Anteilsberechtigten vorgesehen. Dies ergibt sich schon aus einer einfachen Wortinterpretation des Rechtsbegriffes „Teilung“. Wo in der Österreichischen Rechtsordnung finden sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Behörde von Gesetzes wegen veranlasst würde, Liegenschaftsvermögen auf Nichtberechtigte zu verteilen? „Teilungsverfahren“ können denkmöglich nur unter Mitberechtigten durchgeführt werden. Die „verfassungskonforme Interpretation“ als „ultima ratio“, muss für derart selbstverständliche Auslegungsergebnisse nicht einmal bemüht werden – ungeachtet dessen diese selbstverständlich fruchtbar zu machen wäre, bevor dem Gesetz ein offenkundig gleichheitswidriger Sinn unterstellt wird.

Gerade anhand des Falles von agrargemeinschaftlich genutztem „Gemeindegut“ hatte der historische Gesetzgeber in den Materialien zum TRRG 1883 breit erörtert, dass die auf Teilung oder Regulierung abzielenden agrarischen Operationen Liegenschaften zu Gegenstand hätten, deren Eigentumsverhältnisse nicht weniger unklar seien, als die Nutzungsverhältnisse. Auch im Fall von Gemeinschaftsliegenschaften, welche unter den Bezeichnungen „Gemeindegut“ oder „Gemeingut“ oder wie immer in den Organen der Ortsgemeinden verwaltet wurden, sollte die Agrarbehörde die Eigentumsverhältnisse aufklären und im Streitfall entscheiden. Wie gezeigt, ging es dem historischen Gesetzgeber des TRRG 1883 gerade auch darum, Behörden einzurichten, welche über die allenfalls strittige (Vor-)Frage entscheiden, wem eine Gemeinschaftsliegenschaft gehört? Dieses Motiv des historischen Gesetzgebers war nicht etwa eine Art Randbemerkung in der historischen Debatte. Die Eigentumsfrage bei Gemeinschaftsliegenschaften war eine der „brennenden Fragen“ des Wirtschaftslebens im 19. Jhdt. Diese Frage und deren Aufklärung hatte in den 70er Jahren des 19. Jhdts gleich mehrere umfangreiche Untersuchungen motiviert.

Carl Peyrer, k.k. Ministerialrat im Ackerbauministerium, fasste in seiner Privatarbeit zu den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen an den Gemeinschaftsliegenschaften die Situation aus der Sicht des Jahres 1877 trefflich zusammen. „In der Praxis begegnet man aber derzeit noch einer kaum glaublichen Sorglosigkeit und einer völligen Unklarheit und Verwirrung in den Bezeichnungen wie in den Begriffen, wenn es sich darum handelt, die Eigentumsverhältnisse bei gemeinschaftlich benutzten Grundstücken anzugeben, selbe in statistische Nachweisungen, in den Steuerkataster, in Gemeinde-Inventare, ja selbst in Erkenntnisse der Behörden, in die Grundbücher einzutragen, Verfügungen darüber vom Standpunkte des Verwaltungsrechtes zu treffen, Teilungsverhandlungen einzuleiten oder zu genehmigen, die Verwaltung zu regeln oder andere öffentliche Akte darüber vorzunehmen.“ Auf diesen Vorarbeiten Peyrers hat der Reichsgesetzgeber aufgebaut: Die Absicht, eine politische Behörde einzurichten, welche sich den ungeklärten Rechtsverhältnissen auch (!) an den sog. „Gemeindegründen“ widmen soll, stand im Mittelpunkt gesetzgeberischer Überlegungen. „Ob ein Grundstück ein Gemeindevermögen, ein Gemeindegut oder ein Gemeinschafts- (Gesamt-)Vermögen einer Nutzungsgemeinschaft bilde, muß von Fall zu Fall beurteilt werden und lassen sich insbesondere die beiden letzteren Eigentumskategorien nur sehr schwer voneinander unterscheiden.“ (Carl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 23)

Aus der umfangreichen Debatte der Abgeordneten zum Reichstag, die sich aus Anlass der Beschlussfassung über das TRRG 1883 mit dieser Aufgabenstellung an die Agrarbehörde ausführlich auseinander setzten, sei eine Äußerung des Abgeordneten Dr. Johann Zak herausgehoben, als Notar und Advokat, Berichterstatter des „Commassionsausschusses“ und Mitglied des Böhmischen Landesausschusses, jedenfalls keine unbedeutende Stimme unter den Abgeordneten. „Was die Ausführungen des Herrn Regierungsvertreters betrifft, so stimme ich ihm vollkommen bei. Namentlich bin ich seiner Ansicht, wenn er sagt, es sei eigentlich die Vorfrage, was für ein Vermögen es sei, um das es sich im gegebenen Fall handelt, die schwierigste. Diese Vorfrage wird von den Landesausschüssen und Gerichten verschieden beurteilt und entschieden, ja man kann sagen, es gibt so viele Ansichten, als Entscheidungen. Man hat sehr oft vollen Grund, sich über die Entscheidungen des Landesausschusses und der Gerichte namentlich darüber zu wundern, wem das strittige Vermögen zugewiesen wurde. Wenn wir es bei der bisherigen Judikatur der politischen oder Gerichtsbehörden bewenden lassen, werden wir in diese verworrenen Verhältnisse niemals eine Ordnung bringen. Es muss bezüglich dieser Sachen einmal tabula rasa gemacht werden, und es ist hoch an der Zeit, solche Sachen, welche nur den Zwist in den Gemeinden nähren, sobald als möglich aus der Welt zu schaffen. Was die Gemeindeordnungen und insbesondere die böhmische Gemeindeordnung betrifft, so kann ich in der Tat sagen, dass ich in derselben fast gar keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung dieser Frage finde. Wenn man sich auf die bisherige unangefochtene Übung beruft und nach dieser entscheidet, so ist dass ganz gewiss eine sehr hinfällige Basis.“

Die Äußerung des Regierungsvertreters, auf welche Dr. Johann Zak hier Bezug genommen hat, liest sich folgendermaßen: „Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz auch diese Grundstücke, nebst den so genannten Klassenvermögen also auch das Gemeindegut einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen, welche in einer Reihe von Ländern gemacht worden sind, die sehr vagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche ja bloß auf die unangefochtene Übung hinweisen […] nicht hinreichend sind. Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß merital schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden?“

Die Agrarbehörden hatten somit gerade die Aufgabe, die Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften zu klären. Konsequenterweise wurde in den Ausführungsgesetzen zum FlVerfGG 1932, in Tirol mit Inkrafttreten des TFLG 1935, obligatorisch vorgeschrieben, in jedem Regulierungsfall die Eigentumsverhältnisse am agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögen zu prüfen und über die Eigentumsverhältnisse abzusprechen. Diese Behördenverfahren führten mit rechtskräftiger Entscheidung zur Feststellung, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft war und ist. Keines der Flurverfassungs-Landesgesetze gibt einen Anhaltspunkt dafür, einen Eigentumstitel vermitteln zu wollen oder zu können. Das Flurverfassungsrecht setzt Eigentumsverhältnisse voraus; die Behörde hatte entsprechend den wahren Eigentumsverhältnissen zu entscheiden. Den Beteiligten stand es freilich frei, im Rahmen eines Parteienübereinkommens auch über die Eigentumsverhältnisse zu disponieren. Die Grundlage für die Feststellung der Eigentumsverhältnisse durch die Agrarbehörde konnte so privatautonom vorgegeben werden. Der Vorwurf im Erk VfSlg 9336/1982 an das Flurverfassungsrecht, es würde zwischen Eigentum einer Agrargemeinschaft und Eigentum von Dritten, konkret dem öffentlichem Eigentum der Ortsgemeinden einerseits und Eigentum einer Agrargemeinschaft andererseits nicht unterscheiden, erweist sich somit als gänzlich unberechtigte Unterstellung.

b) Ablösung des Grundeigentums zu Gunsten der Agrargemeinschaft?

Das Erk VfSlg 9336/1982 gründet auf dem weiteren Gedanken, dass das Flurverfassungsrecht sich mit der Auflösung des Konfliktes zwischen Nutzungsberechtigten und den Eigentümern nutzungsbelasteter Liegenschaft befassen wolle. Dies sei in der Form geschehen, dass der Eigentümer abgelöst und mit einem Anteilrecht an der Agrargemeinschaft entsprechend seiner Nutzungsquote abgefunden würde. Auch dieser Gedanke findet im Gesetz keine Grundlage. Der Irrtum ist auch in diesem Fall bereits im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 angelegt, wenn dort wie folgt ausgeführt wird:

„Nun hat der Gerichtshof zwar verfassungsrechtliche Bedenken weder gegen den Bestand von unmittelbaren Nutzungsrechten am Gemeindegut noch gegen die Bildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften der Nutzungsberechtigten, auch wenn daran nicht alle Gemeindemitglieder teilnehmen, und er hält vorläufig auch die Umwandlung öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte in Privatrechte für zulässig. Selbst die auf den ersten Blick willkürlich anmutende Abgrenzung des Kreises der Nutzungsberechtigten scheint ihm mit Rücksicht auf den mehr als hundertjährigen Bestand der Nutzungsrechte und den Umstand, dass sie ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Regelung der Einzelbefugnisse in ihrer jeweiligen Gesamtheit sowohl nach ihrer Herkunft als auch nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung privatrechtlichen Befugnissen ähnlich sind […] grundsätzlich sachlich und damit verfassungsrechtlich unbedenklich zu sein. Er sieht vorläufig auch kein Hindernis dafür, dass die Ordnung der Rechtsverhältnisse am überkommenen Gemeindegut – also von Nachwirkungen der alten Agrargemeinde – als Angelegenheit der Bodenreform behandelt und der Vollziehung durch Agrarbehörden überantwortet wird.
Bedenken hat der Gerichtshof aber gegen die schematische Verwandlung bloßer Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen in Anteilsrechte an der Gemeinschaft und damit in eine Teilhabe an der Substanz. Die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in eine auf bestehende agrarische Gemeinschaften abgestellte Regelung scheint nämlich durch Gleichsetzung von Nutzungsrechten und Anteilen den Inhalt der Rechtspositionen ohne sachliche Rechtfertigung zu erweitern: Während den in einer Agrargemeinschaft zusammengefassten Anteilsberechtigten die Sache selbst zusteht, ist den am Gemeindegut Berechtigten nur die widmungsmäßige und das heißt: nur eine bestimmte beschränkte, nicht alle möglichen Verwendungsweisen der Sache umfassende Nutzung (im vorliegenden Fall etwa der Bezug von Holz) zugewiesen. […] Die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in die Ordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke scheint also nicht etwa deren Regulierung oder Ablöse nach dem Muster des Gesetzes RGBl 130/1853 herbeizuführen, sondern aus öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten über ihren tatsächlichen Wert hinaus Anteile an der Substanz zu machen. Es scheint daher, dass sie als sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung einzelner Gemeindebürger dem Gleichheitssatz widerspricht.“

Tatsächlich wollte sich das Teilungs- und Regulierungsrecht und das daraus hervorgegangene Flurverfassungsrecht nicht mit dem Spannungsverhältnis zwischen Grundeigentum und Nutzungsberechtigungen befassen. Solches zu unterstellen käme dem Ignorieren historischer Fakten gleich. Nur die gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind Regelungsgegenstand des Teilungs- und Regulierungsrechts. Die Abgrenzung der Regelungsmaterie „Teilung und Regulierung von Gemeinschaftsliegenschaften“ in § 15 TRRG 1883 zur Regelungsmaterie „Ablösung und Regulierung landwirtschaftlicher Nutzungsrechte“ (Servitutenpatent 1853) macht dies deutlich. Konsequenterweise hat der Grundsatzgesetzgeber mit Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bodenreform die Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Besitz- und Nutzungsverhältnisse im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 erfasst, wohingegen die Auseinandersetzung des Eigentümers mit den Nutzungsberechtigten im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geregelt wurde. Nach geltendem Recht werden auch heute noch Nutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden abgelöst oder reguliert. Eine „Ablösung des Eigentümers“ zu Gunsten einer „Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten“ ist dem österreichischen Recht vollkommen fremd, genauso wie ein „Zwangstausch Eigentum gegen Anteilsrecht“.

Diese Prinzipien des Bodenreformrechts wurden im Erk VfSlg 9336/1982 ignoriert. Das Erk geht davon aus, dass das Eigentum Dritter, konkret das Eigentum einer politischen Ortsgemeinde, der Regulierung und der Teilung unterworfen würde. Das Erk VfSlg 9336/1982 unterstellt den Vorschriften des Flurverfassungsrechts „in ihrem Zusammenhang“ zu Unrecht, das Eigentum einer Ortsgemeinde einer Agrargemeinschaft zuzuordnen und sodann unter Umständen einer Teilung zu unterwerfen.

Das Erk VfSlg 9336/1982 dazu: „Wenn in diesen Bestimmungen [Anm: des Flurverfassungsrechts] die Rechtsstellung der Gemeinde hervorgehoben wird, müssen sie jedenfalls auch für das Gemeindegut gelten. Sie zeigen, dass die Bemessung der Anteile zum Zweck der Teilung auch hier in gleicher Weise erfolgt wie zum Zweck der Regulierung. […] Ein verfassungsrechtliches Hindernis, das dem Bodenreformgesetzgeber die Teilung des Gemeindegutes schlechthin untersagen würde, ist auch gar nicht erkennbar. Wird der auf die Gemeinde fallende Wertanteil ebenso in Grund und Boden abgegolten wie die Nutzungsrechte, so steht das Eigentum der Gemeinde einer Teilung ebenso wenig entgegen wie sonst Privateigentum den bodenreformatorischen Maßnahmen. Art 5 StGG lässt dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen großen Spielraum rechtspolitischer Entscheidungsfreiheit.“

Inhaltlich betreffen diese Ausführungen im Erk VfSlg 9336/1982 eindeutig den Sachgegenstand der „Auseinandersetzung eines Eigentümers mit den Nutzungsberechtigten“. Mit dieser Materie befasst sich jedoch Art III. des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte. Die Rechtsgrundlagen dazu zielen freilich gerade nicht auf eine Ablöse des Eigentümers – ganz im Gegenteil: Die Wald- und Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden sollen nach Möglichkeit abgelöst werden! Die Nutzungsberechtigten unterliegen der Ablösung, mögen diese eine Agrargemeinschaft bilden oder nicht.
Den Gedanken, dass der Eigentümer im Servitutenablösungsverfahren nur soviel Anteil an Grund und Boden erhielte wie es seinem bisherigen Nutzungsanteil entsprochen hat, wird jedermann entrüstet von sich weisen. Das Erk VfSlg 9336/1982 unterstellt jedoch dem Teilungs- und Regulierungsrecht nach der Flurverfassung, solches vorzusehen. Mit diesen Ausführungen wird im Ergebnis die den Agrarbehörden in sämtlichen Ausführungsgesetzen zum FlVerfGG 1932 vorgeschriebene Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Grundstück verleugnet. Die dem Teilungsverfahren zwingend vorausgegangene Entscheidung der Eigentumsfrage wird ignoriert. Die Gefahr, dass die Ortsgemeinde oder ein anderer Eigentümer seine Rechtsposition im Regulierungs- und Teilungsverfahren nach Flurverfassungsrecht undifferenziert an die Agrargemeinschaft verlieren könnte, hatte in Wahrheit nie bestanden. Das Teilungs- und Regulierungsrecht trifft nämlich die erforderliche Differenzierung, indem es der Agrarbehörde in jedem Regulierungsverfahren auferlegt, den wahren Eigentümer der Gemeinschaftsliegenschaft festzustellen. Die Ermittlung der Anteilrechte an der Agrargemeinschaft (als Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten) steht mit der Frage, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, in keinem Zusammenhang.

c) Begriffsprägung durch die Gemeindeordnungen?

Das Erk VfSlg 9336/1982 operiert des Weiteren mit der Behauptung, dass der Ausdruck „Gemeindegut“ durch die modernen Gemeindeordnungen „geprägt“ sei. Diese These steht in offenkundigem Widerspruch zur historischen Wahrheit. Das Begriffspaar „Gemeindegut“ und „Gemeindevermögen“ findet sich ua bereits im Urentwurf zum ABGB aus der Feder des Tirolers Karl Anton von Martini, vorgelegt im Jahr 1796. Mit Hilfe dieses Begriffspaares wurde das Eigentum der Gemeinde als Gesellschaft der Nutzungsberechtigten definiert. Mit Inkrafttreten des ABGB im Jahr 1812 wurde der Ausdruck „Gemeindegut“ in § 288 ABGB als Fachterminus gesetzlich verankert, um innerhalb des Eigentums der Gemeinde als Gesellschaft der Nutzungsberechtigten zu unterscheiden. Das ABGB 1811 hatte die „Gemeinde“ als historische Gesellschaftsform der Nutzungsberechtigten nach den „Landesverfassungen“ vorgefunden und diese (rudimentär) im Gesetz geregelt.

Der Rechtswissenschaft ist inhaltlich der Begriff „Gemeindegut“ freilich bereits viel früher geläufig. Beispielsweise unterscheidet der Codex Theresianus das öffentliche Eigentum des Staates bei den Gemeinden vom zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde „als sittliche Person“, die auf einem Zusammenschluss von wenigstens drei natürlichen Personen gründete. Für diesen Zusammenschluss von wenigstens drei natürlichen Personen, welche „die Gemeinde“ bilden, ist eine privatautonome Entscheidung zu unterstellen, auch wenn im Einzelfall möglicherweise (modern gesprochen) „Kontrahierungszwang“ bestand (vgl eine „Mühlengemeinde“ einerseits und eine „Verarchungsgemeinde“ andererseits). Das Privateigentum der Gemeinde als Gesellschaft der Nutzungsberechtigten war „entweder der Gemeinde selbst mit Ausschließung einzelner Mitglieder vorbehalten“ („Kammerei“) oder „allen einzelnen Mitgliedern gemein“. Schließlich kannte der C.TH. auch solche Sachen, „wo in dem Gebrauch eine Vorzüglichkeit gewissen Mitgliedern vor anderen nach Ordnung der Gemeinde“ zustünde, „deren Nutzen und Gebrauch nicht der Gemeinde allein oder allen ihren Mitgliedern, sondern nur gewissen Personen derselben zukäme“.

Der Begriff „Gemeindegut“ wurde somit in der Zivilrechtswissenschaft entwickelt; dies lange bevor die Organisierung der heutigen politischen Ortsgemeinden in Angriff genommen wurde. Dass das öffentliche Recht im Allgemeinen oder das Recht der modernen Ortsgemeinden einen substanziellen Beitrag zur Entwicklung des Begriffes „Gemeindegut“ geleistet hätte, dass das öffentliche Recht im Allgemeinen oder das Recht der modernen Ortsgemeinden den Begriff „Gemeindegut“ „prägten“, ist mit Blick auf die dogmengeschichtliche Entwicklung schlicht zu verneinen.

d) Der Gemeindegutsbegriff des Gemeinderechts

Zu verwerfen ist schließlich die Behauptung im Erk VfSlg 9336/1982, dass das Recht der heutigen Ortsgemeinde den Begriff „Gemeindegut“ als Gut im Eigentum der Ortsgemeinde definiere. Die Behauptung, dass das Flurverfassungsrecht und das Gemeinderecht ein identisches Begriffsverständnis voraussetzen würden, führte im Erk VfSlg 9336/1982 zu der weiteren Folgerung, dass zwingend auch das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde sei. Das Gemeindegut iSd Gemeindeordnungen – so die Ausführungen im Erk VfSlg 9336/1982 – sei nämlich nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde, sodass „die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen“ der Gemeinde als solcher zugeordnet bleibe. Diese Behauptung im Jahre 1982, ausgesprochen für das im Jahr 1982 geltende Gemeinderecht, läuft jedoch ebenfalls der historischen Wahrheit klar zuwider.

Sowohl das Teilungs- und Regulierungsrecht (später als „Flurverfassungsrecht“ bezeichnet), als auch das Gemeinderecht haben in Wahrheit eine Entwicklung durchlaufen. Die Behauptung, beide Rechtsmaterien hätten mit einem identen und einheitlichen Gemeindeguts-Begriff operiert, ist nicht nur grob vereinfachend, sondern im Ergebnis schlicht falsch.

aa) Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen 1863 bis 1866

Das Gemeinderecht hat in der ursprünglichen Fassung die privaten Gemeinschaftsliegenschaften sowie die privaten gemeinschaftlichen Nutzungsrechte eindeutig vom Zuständigkeitsbereich der neuen Ortsgemeinden abgegrenzt. Die Eigentumsverhältnisse überhaupt und insbesondere das gemeinschaftliche Privateigentum ganzer „Klassen von Gemeindegliedern“ sowie die privaten Nutzungsrechte solcher „Klassen“ sollten durch das moderne Recht der Ortsgemeinde nicht berührt werden. Eine „Anleitung zur Verwaltung des Gemeindeeigentums“ vom Dezember 1850 sollte die Bewältigung der Abgrenzungsprobleme unterstützen. Insbesondere § 8 dieser „Verordnung“ ist von bemerkenswerter Deutlichkeit. Die Tiroler Gemeindeordnung 1928, LGBl 1928/36, betont weiterhin diese Abgrenzung gegenüber den Privatrechtverhältnissen.

Das Gemeinderecht begründete somit keinen Rechtstitel für den Übergang von privatem Gemeinschaftseigentum auf die Ortsgemeinden; Gemeindegut und Gemeindevermögen der Ortsgemeinde gem prov. GemG 1849 bzw den Ausführungsgesetzen zur RGG 1862 (samt Nachfolgegesetzen) bedurfte somit eines Eigentumstitels; wo dieser fehlte, war Eigentum der Ortsgemeinde auszuschließen; es war von privatem Genossenschaftsvermögen auszugehen.

bb) Die Phase der Begünstigung der Idee von Gemeindeeigentum

Ungeachtet der klaren gesetzlichen Vorgaben entstand auch in Tirol jene Problematik, welche wesentlichen Anlass gab, 1883 das Teilungs- und Regulierungsrecht zu schaffen. Wenn es darum ging „die Eigentumsverhältnisse bei gemeinschaftlich benutzten Grundstücken anzugeben, selbe in statistische Nachweisungen, in den Steuerkataster, in Gemeinde-Inventare, ja selbst in Erkenntnisse der Behörden, in die Grundbücher, einzutragen, Verfügungen darüber vom Standpunkte des Verwaltungsrechtes zu treffen, Teilungsverhandlungen einzuleiten oder zu genehmigen, …“, wurden Unklarheit und Verwirrung, verbunden mit Sorglosigkeit festgestellt. Dies einerseits, weil den „historischen Wirtschaftsgenossenschaften“ kein gesetzlich anerkanntes Organisationsmodell (mehr) entsprochen hatte, andererseits weil die neue politische Gemeinde „vom Staate sowie von den höheren autonomen Organen begünstigt“ wurde, weshalb „oft schon der bloße Namen [genügte], um das Vermögen der Nutzungsgenossenschaft ganz der politischen Gemeinde zuzuweisen“.

Die Zuordnung aller Funktionen eines Eigentümers von Klassenvermögen zur politischen Ortsgemeinde ist die natürliche Konsequenz. Namensidentität und fehlendes Organisationsrecht für die Wirtschaftsgenossenschaft waren der Motor dieser Entwicklung, fehlende Einsicht für das Erfordernis einer Unterscheidung die Grundlage. Die Demoskopie, das historische Wahlrecht zum Ausschuss der Ortsgemeinde und das historische Gemeindesteuerrecht taten ein Übriges. Solange die Stammliegenschaftsbesitzer die politische Gemeindestruktur vollkommen beherrschten, war eine eigenständige Organisationsformen für „Klassenvermögen“ (gem § 26 prov. GemG 1849) offensichtlich unzweckmäßig – dies einmal ganz abgesehen davon, dass rechtlich anerkannte Organisationsmodelle schlicht nicht zur Verfügung standen. Sowohl das Innenverhältnis betreffend („Geschäftsführung“), als auch das Außenverhältnis betreffend („Vertretung“) wurde das private Klassenvermögen deshalb in aller Regel den Bestimmungen für Gemeindegut oder Fraktionsgut gem Gemeindeordnung unterworfen.

Die Teilungs- und Regulierungs-Ausführungsgesetze aus dem Zeitraum 1884 bis 1921 spiegeln diese Tendenz zur Begünstigung der Ortsgemeinden noch deutlicher wieder, wenn diese für agrargemeinschaftliche Liegenschaften in Verwaltung der Ortsgemeinde als Regelungsmaßnahme nur eine Ergänzung der Gemeindeordnung um die nötigen Bestimmungen vorgesehen haben. Insofern bestand aus der Sicht der Landesgemeindegesetzgeber bis zum Inkrafttreten des FlVerfGG 1931 kein Handlungsbedarf, weil alle agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften – auch wenn diese ohne Rechtsgrundlage in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet wurden – nach dem „neuen“ Teilungs- und Regulierungsrecht tendenziell in Verwaltung der Gemeinde verbleiben sollten. Als Klassenvermögen zu qualifizierende Gemeinschaftsliegenschaften mutierten damit – begünstigt durch die Regelung der TRLGs – zum Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, ohne dass diese Qualifizierung aufgrund der wahren Eigentumsverhältnisse gerechtfertigt gewesen wäre („Scheingemeindegut“).

Die Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetze der Jahre 1884 bis 1921 haben somit für Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung die Regulierung der Verwaltungsrechte und damit die körperschaftliche Einrichtung einer Agrargemeinschaft gar nicht vorgesehen. Im zeitlichen Geltungsbereich des TRLG 1909 (Tirol) bzw des TRLG 1921 (Vorarlberg) ergab sich für den Gesetzgeber des Gemeinderechts deshalb kein zwingendes Differenzierungserfordernis das Gemeindegut im Allgemeinen und das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung betreffend.

cc) Die „Ergänzung der Gemeindeordnung“ als Regelungsalternative entfällt

Mit Inkrafttreten des FlVerfGG 1931 ist die Regelungsalternative, dass die Verwaltung nach der Gemeindeordnung aufrechterhalten und die Gemeindeordnung lediglich um notwendige Regelungen ergänzt würde, weggefallen. Damit galt auch für das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung, ungeachtet dessen, ob es sich um wahres Eigentum der Ortsgemeinde handelte oder ob „Scheingemeindegut“ vorgelegen hatte, das „allgemeine Regelungsverfahren“ gem Flurverfassungsrecht. Die Landes-Flurverfassungsgesetze sahen klare Regelungen vor, wie dieses zu behandeln sei: Es waren die Nutzungsberechtigten und ihre Anteilsrechte festzustellen und es war insbesondere zu klären, wer Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft war. Dies von Fall zu Fall in jedem Regulierungsverfahren.

Im Hinblick auf diese eindeutige Vorgabe des Flurverfassungs-Landesrechts bestand aus der Sicht der Gemeindeordnungen kein Anlass, eine Unterscheidung danach zu treffen, ob im konkreten Fall Gemeindegut (= Eigentum der Ortsgemeinde in agrargemeinschaftlicher Nutzung) oder „Scheingemeindegut“ (= Klassenvermögen in Verwaltung der Gemeindestruktur) vorliege. Die wahren Eigentumsverhältnisse hatte ohnehin die Agrarbehörde zu klären. Das Gemeinderecht hatte jedoch Anlass, das Gemeindegut im Allgemeinen, welches auch weiterhin dem Gemeinderecht unterlag, vom jenem Gemeindegut abzugrenzen, welches in agrargemeinschaftlicher Nutzung stand. Durch diese Abgrenzung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass letzteres mit Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes zum FlVerfGG 1932 dem Flurverfassungsrecht unterworfen wurde und ersteres nicht.

dd) Die Reaktion des Gemeindegesetzgebers

Wäre die apodiktische Behauptung im Erk VfSlg 9336/2982 richtig, dass auch das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung in den Gemeindeordnungen als Gut im Eigentum der Ortsgemeinde definiert sei, dürfte diese Abgrenzung im Recht der politischen Ortsgemeinde nicht existieren.
Zu suchen ist diese Abgrenzung freilich nicht in den Gemeindeordnungen aus den 60er Jahren des 19. Jhdts, bei welchen im Erk VfSlg 9336/1982 angeknüpft wird. Das Teilungs- und Regulierungsrecht für Gut in agrargemeinschaftlicher Nutzung hatte damals noch nicht existiert – wozu sollte das Gemeinderecht eine Unterscheidung treffen?
Zu suchen ist diese Abgrenzung auch nicht in den Novellen zu den Gemeindeordnungen aus der Zeit der Geltung der TRLGs (1884 bis 1921), hatten diese doch die Regulierung der Verwaltungsrechte und damit die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft neben einer Verwaltung in Anwendung der Gemeindeordnung gar nicht zugelassen. Weil die TRLGs der Jahre 1884 bis 1921 die Aufrechterhaltung einer Verwaltung agrargemeinschaftlich genutzter Liegenschaften in Anwendung der Gemeindeordnungen indirekt begünstigt hatten, haben die Landesgemeindegesetzgeber erst als Reaktion auf das Inkrafttreten des FlVerfGG 1931 die Rechtsverhältnisse klargestellt.

Teilweise wurde der „Gemeindegut“ nicht überhaupt aus der Gemeindeordnung beseitigt – so etwa im Land Salzburg.
Die Salzburger Gemeindeordnung 1936 vom 26. Jänner 1936 LGBl 1936/23 kennt keine Regelungen mehr zum „Gemeindegut“. Im Land Salzburg war das Teilungs- und Regulierungsrecht bereits mit Gesetz vom 19. Jänner 1934 betreffend die Regelung der Flurverfassung (LGBl 94/1943) an die durch FlVerfGG 1931 geänderte Rechtslage angepasst worden. Gemäß § 36 Abs 1 lit b wurden als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes insbesondere definiert: Grundstücke, „welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselseitig benutzt werden. Gemäß Abs 2 leg. cit. zählen zu diesen Grundstücken ferner: … lit d) das einer gemeinschaftlichen Nutzung nach den Bestimmungen des § 64 der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am „Gemeindegut“ waren damit nach Landes-Flurverfassungsrecht zu regeln.

Teilweise haben die Gemeindeordnungen seit 1931 eine klare Differenzierung eingezogen: Gemeindegut im Allgemeinen sollte weiterhin der Gemeindeordnung zur Regelung zugewiesen bleiben, hingegen wurde Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ausdrücklich den Regelungen der Flurverfassung unterstellt. Dieses historische Faktum wurde im Erk VfSlg 9336/1982 übersehen oder verleugnet.
Mustergültig sind die einschlägigen Regelungen des Steirischen Gesetzes vom 6. Juli 1948 über die Änderung der Gemeindeordnung LGBl 52/1948, mit welchem die Bestimmungen der Gemeindeordnung 1864 zum „Gemeindegut“ wie folgt neu gefasst wurden: „§ 61. Gemeindegut. (1) Sachen, welche zum Gebrauche eines jeden Gemeindemitgliedes einer Gemeinde dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesonders gehören zum Gemeindegut Grundstücke, welche von allen oder nur von gewissen Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselseitig benützt werden. (2) […] (3) Nach den aufgrund des Artikels 12, Abs (1), Punkt 3, der Bundesverfassung 1929 erlassenen Gesetzen unterliegt das in Abs (1) bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze. Die Entscheidung über den Bestand des Gemeindegutes als agrarische Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetze, über den Verkauf des Gemeindegutes oder von Teilen desselben, ferner über die Übertragung von Nutzungsrechten an andere Gemeindemitglieder und die Höhe der einzelnen Nutzungen steht den Agrarbehörden zu. (4) Die Gemeindebehörde hat darauf zu achten, dass die Nutzungen der Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen. Nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.“

In Oberösterreich hatte der Landesgemeindegesetzgeber bereits mit LG vom 29. April 1936, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1936, die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut der Rechtslage gemäß FlVerfGG 1931 angepasst; dies mit der Regelung in § 67 Oö Gemeindeordnung 1936. Die Bestimmung lautet wie folgt: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15, Absatz 2, Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahre 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht in Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“ Ergänzend regelte § 69 Abs 5 Oö Gemeindeordnung 1936 Folgendes: „Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeindetag. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn der Grundsätze für die Flurverfassung (BGBl Nr 256/1932), entscheiden nach Inkrafttreten des Landes-Ausführungsgesetzes im Streitfalle die Agrarbehörden.“

Gem § 102 Abs 3 Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 LGBl 1935/25 wurde die Konkurrenz zwischen Gemeinderecht und Flurverfassung ebenfalls eindeutig geregelt: „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Absatz 2 Punkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl Nr 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes, werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.“

Die Tiroler Gemeindeordnung 1935 LGBl 1935/36 steht diesen Regelungen in Nichts an Deutlichkeit nach: In Art III LGBl 1935/36 wurde ein „Übergangsrecht“ geschaffen, welches das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung regelt, bis das Flurverfassungsrecht in Kraft tritt; gleichzeitig wurde das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung aus dem Anwendungsbereich der Regelungen der Gemeindeordnung zum Gemeindegut im Allgemeinen ausgenommen; dasselbe galt für das Fraktionsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung. Schließlich wurde im Gemeindeaufsichtsrecht klargestellt, dass zur Entscheidung über Veräußerung, Belastung und Verteilung des Gemeinde-(Fraktions)Guts die Agrarbehörde zuständig ist.

Das Gemeinderecht hat somit klar differenziert: Nur das Gemeindegut im Allgemeinen ist kraft Gemeindeordnung als Eigentum der Ortsgemeinde definiert; das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung hingegen unterliegt nicht den Regelungen der Gemeindeordnung, sondern denjenigen des Flurverfassungslandesrechts. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse konnte nur von der Agrarbehörde stammen. All das folgt freilich auch aus der Zuordnung des Gemeindeguts in agrargemeinschaftlicher Nutzung zum Kompetenztatbestand Bodenreform gem Art 12 B-VG, weshalb die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung daran nicht ex lege definiert, sondern in Anwendung des bürgerlichen Rechts durch die Agrarbehörde zu entscheiden sind. Spätere Gemeindeordnungen widmen deshalb der Abgrenzung des Gemeindeguts in agrargemeinschaftlicher Nutzung (Bodenreformrecht) und des Gemeindeguts im Allgemeinen (Gemeinderecht) nur mehr eine untergeordnete Rolle, soweit nicht überhaupt auf Regelungen zum Gemeindegut im Allgemeinen verzichtet wurde. Exemplarisch ist auf folgende Bestimmungen zu verweisen:
Die Oö Gemeindeordnung 1948, Anlage 1 zum Gesetz vom 7. Juli 1948 LGBl 22/1949 definiert in § 67 Folgendes: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15, Abs (2), Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahr 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insofern Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht im Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“
In der Oö Gemeindeordnung 1965, LGBl 45/196, § 71 Gemeindegut (Abs 7) wird die Unterscheidung zwischen Gemeindegut im Allgemeinen, welches der Gemeindeordnung unterliegt und Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung, welches dem Flurverfassungsrecht unterliegt, nur mehr in einem klarstellenden Hinweis fortgesetzt: „Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 nicht berührt.“
In diesem Sinn lautet eine einschlägige Bestimmung in der Tiroler Gemeindeordnung 1949 (LG vom 31. März 1949, LGBl 1949/24) wie folgt: „§ 82 TGO. Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.“

Unter den landesgesetzlichen Regelungen der Folgezeit sticht besonders eine aus Vorarlberg hervor. Das Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 (VGG 1965, LGBl 45/1965) schuf materielles Bodenreformrecht für die Rechtsverhältnisse im Stadium der nicht regulierten Agrargemeinschaft. Danach wurde die Ortsgemeinde ausdrücklich zur Verwaltung der nicht regulierten Agrargemeinschaft berufen.

§ 91 Übergangsbestimmungen Abs 4 VGG 1965, LGBl 45/1965, lautete wie folgt: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes weiter zur verwalten.“

Damit galt in Vorarlberg kraft positiver Norm im Gemeinderecht, was in Tirol vom Landesagrarsenat zum Flurverfassungsrecht noch 1979 judiziert wurde:
„Ebenso bestand schon damals [Anm: TFLG 1952] die Rechtslage, dass diese „Kraft-Gesetzes-Agrargemeinschaften“ ohne Satzungsverleihung durch die Agrarbehörde, worin eine anderslautende Regelung erfolgen hätte können, nur die Gemeinde verwaltet, […]. Der Gemeinde war und ist auch heute noch bei unregulierten Agrargemeinschaften die Verwaltung dieser Körperschaften übertragen (§ 82 TGO: Die Gemeinde hat die Nutzungsbezüge zu überwachen und für eine reibungslose und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen zu sorgen). …“ (LAS Tirol, Erkenntnis LAS-115/3-79 vom 13.6.1979 (Regulierung des Gemeindegutes von Höfen).

Zwischenergebnis: Nach dem Gemeinderecht der Länder, welches sich auf der Grundlage von Art 12 B-VG sowie des FlVerfGG 1931 gegenüber dem Stand der Gemeindeordnungen der Jahre 1863 bis 1866 weiterentwickelte, ist wie folgt zu unterscheiden: Vom Gemeindegut im Allgemeinen ist das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung zu differenzieren; ersteres ist nach den Gemeindeordnungen zu behandeln, letzteres nach Flurverfassungsrecht. Die Behauptung im Erk VfSlg 9336/1982, dass die Gemeindeordnungen der Länder das Gemeindegut als Gut im Eigentum der Ortsgemeinden definieren würden, ist zwar für die Rechtslage der 60er Jahre des 19. Jhdts zutreffend, weil das Teilungs- und Regulierungsrecht damals nicht existierte. Für das Jahr 1982 betrachtet und bezogen auf die 1982 und auch heute noch geltende Rechtslage, war diese Behauptung hingegen f a l s c h . Das Erk VfSlg 9336/1982 wollte oder konnte die Differenzierung im geltenden Gemeinderecht nicht nachvollziehen.

ee) Idente Begriffe im Flurverfassungs- und im Gemeinderecht?

Als substantieller Fehler ist dem Erk VfSlg 9336/1982 somit anzukreiden, dass jedwede Entwicklung des Gemeinderechts übersehen oder verleugnet wurde. Die These, dass im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht ein identischer Begriff von „Gemeindegut“ verwendet würde, ist angesichts einer offenkundigen Rechtsentwicklung zu verwerfen. Schon das „moderne Gemeinderecht“ der ersten Republik hat zweierlei Arten von Gemeindegut vorausgesetzt: Gemeindegut im Allgemeinen (welches nach den Gemeindeordnungen als Eigentum der Ortsgemeinde definiert ist) und Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung (welches Eigentum der Ortsgemeinde oder Eigentum der Agrargemeinschaft sein konnte; über die Eigentumsverhältnisse zu entscheiden hatte die Agrarbehörde von Fall zu Fall). Die Überlegungen in VfSlg 9336/1982 knüpfen wohl nicht zufällig bei den Gemeindegesetzen aus den 60er Jahren des 19. Jhdts an, welche älter sind, als das Flurverfassungsrecht. Weil der Regelungsbedarf für die Materie des Teilungs- und Regulierungsrechts (noch) nicht erkannt war, wurde selbstverständlich in den Gemeindegesetzen dieser Periode zwischen Gemeindegut im Allgemeinen und Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nicht differenziert.

Die Landesregierungen Vorarlbergs und Tirols hatten in ihren Stellungnahmen im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 dem Zusammenwirken von Gemeinderecht und Flurverfassungsrecht bedauerlicher Weise nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Sie konnten oder wollten dem VfGH keine Auflösung zur scheinbaren Widersprüchlichkeit zwischen den Regelungen des Bodenreformrechts und denen des Gemeinderechts präsentieren, obwohl dies leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Tatsächlich differenzieren sowohl das Vlbg Landesrecht, als auch das Tiroler Landesrecht schon seit dem Jahr 1935 (!) das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut, welches durch das Gemeinderecht (!) ausdrücklich den Regelungen der Bodenreform unterworfen ist, vom Gemeindegut im Allgemeinen, für welches die Bestimmungen der Gemeindeordnung gelten.

Die Tiroler Gemeindeordnung 1935 regelte die Konkurrenz zum TFLG 1935 in § 117 TGO 1935. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wurde das in agrargemeinschaftlicher Nutzung stehende Gemeindegut vom Gemeindegutsbegriff im Allgemeinen ausdifferenziert; für dieses Gut sollten die Regelungen des Gemeinderechts gerade nicht anwendbar sein. Die späteren Gemeindeordnungen haben an dieser Rechtslage nichts geändert. Der Vorarlberger Gemeindegesetzgeber befand sich in einer etwas anderen Situation als der Tiroler. Das Vlbg-TRLG 1921 war noch „junges Recht“; für die Umsetzung der Grundsätze des FlVerfGG 1932 war an eine gewisse Übergangszeit gedacht, während der das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut weiterhin den Regelungen des Gemeinderechts unterworfen bleiben sollte (mit der Möglichkeit zur Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Gemeindeordnung gem § 3 Abs 2 TRLG 1921 durch die Agrarbehörde). In die Vlbg Gemeindeordnung 1935 wurde dementsprechend die Bestimmung aufgenommen, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Liegenschaften des Gemeindegutes in agrargemeinschaftlicher Nutzung durch ein Ausführungsgesetz zum FlVerfGG 1932 geregelt würden. Für diese Teile des Gemeindeguts würden die Bestimmungen der Vlbg Gemeindeordnung 1935 somit solange weiter gelten, bis ein entsprechendes Flurverfassungs-Landesgesetz geschaffen wäre. Eine Regelung im Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 rundete die gemeinderechtliche Behandlung des agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindeguts im Vlbg Gemeinderecht ab. Danach wurde der Ortsgemeinde ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, eine an Gemeindegut bestehende Agrargemeinschaft in Anwendung der Bestimmungen des Flurverfassungsrechts zu verwalten und zu vertreten.

Agrargemeinschaftliche Liegenschaften des „Gemeindeguts“ wurden somit nach den landesgesetzlichen Vorschriften Tirols und Vorarlbergs seit dem Jahr 1935 ausdrücklich vom allgemeinen Gemeindegut gem Gemeindeordnung unterschieden und der Anwendung des Flurverfassungsrechts unterworfen. Das FlVerfGG 1932 und die Landes-Flurverfassungsgesetze von Tirol (1935) und Vorarlberg (1951) haben sohin nur jenes Gut in die Zuständigkeit der Agrarbehörden einbezogen, welches nach Tiroler und Vorarlberger Gemeinderecht dafür vorgesehen war. Gemeinderecht und Flurverfassungsrecht befanden sich hinsichtlich der Regelungen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung betreffend in vollkommener Harmonie.

Die Landesregierungen Vorarlbergs und Tirols hatten es im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 freilich verabsäumt, auf den Kern der Vorhalte im Einleitungsbeschluss des VfGH zum Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 einzugehen. Dem Vorhalt des Gerichtshofes betreffend die angebliche Unvereinbarkeit des allgemeinen gemeinderechtlichen Gemeindegutsbegriffs mit den Rechtsfolgen des Teilungs- und Regulierungsrechts konnte oder wollte man wenig Zweckdienliches entgegen halten. Der einfache Hinweis, dass die jeweiligen Landes-Flurverfassungsrechte selbstverständlich nur das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut erfassten, welches in den Gemeindeordnungen bereits einer Regelung durch die Flurverfassungsrechte zugewiesen war, ist unterblieben. Das Zusammenspiel von Gemeinderecht und Bodenreformrecht wurde nicht vertieft. Auf den Umstand, dass man das Verhältnis der beiden Gesetzesmaterien nicht anhand des inhaltlich vollkommen überholten (!) Wortlautes der Gemeindeordnungen der Jahre 1863 bis 1866 (!) auflösen könne, war der VfGH nicht hingewiesen worden.

Dabei ist diese Konsequenz nur selbstverständlich: Das Teilungs- und Regulierungsrecht war doch erst mit dem TRRG 1883 (!) geschaffen worden. Der Gemeindegesetzgeber der Jahre 1863 bis 1866 konnte die spätere Rechtslage verständlicher Weise nicht voraussehen. Der Versuch einer Darstellung der Vorarlberger Rechtslage anhand der Vlbg Gemeindeordnung 1864 (!) im Rahmen des Einleitungsbeschlusses im Jahr 1981 zum Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982 geht deshalb zur Gänze an der Sache vorbei. Selbst für den zeitlichen Geltungsbereich des Tir. TRLG 1909 sowie des Vlbg TRLG 1921 wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese Gesetze bei Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung keine körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft vorgesehen hatten, weshalb auch nicht über die Eigentumsverhältnisse an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zu entscheiden war. Erst in den Gemeindeordnungen des Jahres 1935 hatten die Tiroler und Vorarlberger Landesgemeindegesetzgeber die Kompetenz der Agrarbehörden zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nachzuvollziehen und klarzustellen. Es wäre Aufgabe der Landesregierungen gewesen, den VfGH, der den Landesrechten „ferner“ steht als die jeweiligen Landesregierungen, auf diese Rechtslage nach Tiroler und Vorarlberger Landesrecht unmissverständlich hinzuweisen.

In Konsequenz blieben §§ 117, 140, 164 letzter Satz TGO 1935 Art III Tiroler LGBl 1935/36 sowie § 102 Abs 3 VGO 1935 sowie die Nachfolgeregelungen dazu, und damit das 1982 in Geltung stehende Gemeinderecht im Erk VfSlg 9336/1982 völlig unberücksichtigt. Das Erk VfSlg 9336/1982 hat die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung an gemeinderechtlichen Normen gemessen, welche seit vielen Jahrzehnten außer Kraft getreten waren. Wesentliche Teile des Flurverfassungsrechts wurden wegen einer Divergenz des 1982 geltenden Bundes- und Landes-Flurverfassungsrechts mit den historischen Gemeindeordnungen des 19. Jhdts (!) als verfassungswidrig verkannt. Nach dem 1982 geltenden Gemeinderecht hatte gar keine Divergenz bestanden.

Zwischenergebnis: Eine weitere wesentliche Grundlage des Erk VfSlg 9336/1982 wonach Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung kraft einschlägiger Regelung in den Landesgemeindeordnungen zum Eigentum der politischen Ortsgemeinde gestempelt sei, ist somit schlicht f a l s c h . Dieses Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung unterlag 1982 gerade nicht den Bestimmungen der Landes-Gemeindeordnungen – weder in Tirol noch in Vorarlberg. Für Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung waren die Eigentumsverhältnisse gerade nicht durch die Gemeindeordnungen präjudiziert. Vielmehr galt, dass bereits die Tiroler und Vorarlberger Gemeindeordnungen 1935 das Gemeindegut im Allgemeinen, welches der Gemeindeordnung unterliegt, vom agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut unterschieden hatten. Dieses agrargemeinschaftlich genutzte Gut war nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Gemeindeordnungen der Zuständigkeit der Agrarbehörde unterworfen, welche erst im Verlauf einer agrarischen Operation von Fall zu Fall zu prüfen und zu entscheiden hatte, wer wahrer Eigentümer ist und war.

3. Methodische Einwände gegen das Erk VfSlg 9336/1982

a) Der Gemeindegutsbegriff im historischen Bodenreformrecht

Im Erk VfSlg 9336/1982 wurde davon ausgegangen, dass das Begriffsbild des Gemeindeguts im Bodenreformrecht Eigentum einer Agrargemeinschaft voraussetze. Das Erk folgte mit dieser Analyse zur Ausgangslage im Ergebnis den Stellungnahmen der beteiligten Landesregierungen von Vorarlberg und Tirol. Aber auch die Salzburger Landesregierung hatte den Standpunkt eingenommen, dass das, was man sich in Salzburg unter „Gemeindegut“ vorstellte, Eigentum von Agrargemeinschaften sei. Im Ergebnis trifft sich diese Einschätzung auch mit der Stellungnahme der Bundesregierung.

Die Vlbg Landesregierung begründete diese Auffassung mit einer systematischen Interpretation des TRRG 1883. Die zur Verwaltung des Gemeindegutes berufene „Gemeinde“ sei nichts anderes als die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, das Gemeindegut sei gemeinschaftliches Eigentum der Nutzungsberechtigten und die Nutzungsrechte seien Ausfluss der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft; auch die Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates verstünde Gemeindegutnutzungsrechte als „Rechte an eigener Sache“. Offenbar unter dem Eindruck des durch die Bodenreformgesetzgebung vorausgesetzten Bildes über die Rechtsnatur der Gemeindegutsnutzungsrechte habe der Vlbg Gemeindegesetzgeber angenommen, dass für gemeinderechtliche Regelungen über das Gemeindegut kein Platz mehr sei. Der Vlbg Gemeindegesetzgeber habe deshalb auf gemeinderechtliche Bestimmungen zum (agrargemeinschaftlichen) Gemeindegut im Hinblick auf das Inkrafttreten des VFLG 1951 verzichtet.
Die Tiroler Landesregierung erarbeitete die Rechtsposition, wonach „Gemeindegut“ Eigentum einer Agrargemeinschaft sei, anhand einer Analyse zu den historischen Eigentumsverhältnissen an den Tiroler Gemeinschaftsliegenschaften. Für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmendliegenschaften hätten sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, ursprünglich selbständige Gemeinden) herausgebildet. Diese würden als Agrargemeinschaften gelten. In vielen Gemeinden wäre jedoch „die Gemeinde als solche“, nämlich die alte sog. „Realgemeinde“ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzung gewesen. Dafür sei dann der Begriff „Gemeindegut“ verwendet worden. Um dem Gleichheitssatz gerecht zu werden, müssten auch diese Fälle dem Flurverfassungsrecht unterstellt werden.
Die Salzburger Landesregierung verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass in Salzburg im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne Gemeindeinsassen, sondern (formell) nur an ganze Gemeinden abgetreten worden seien. Es handle sich aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder, sodass später das Eigentum den aus den Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen worden sei. Das sei nicht gleichheitswidrig gewesen, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald abgetreten worden seien.
Die Bundesregierung meinte schließlich, dass die Bedenken des VfGH an sich nur gegen die Teilungsvorschriften gerichtet wären; die Bundesregierung hielt es aber auch für sachlich gerechtfertigt, dass im Zuge einer Hauptteilung das ganze Gemeindegut in das Eigentum der Nutzungsberechtigten (bzw der von ihnen gebildeten Agrargemeinschaften) übertragen würde, wenn die Gemeinde aus dem „Gemeindegut“ nie einen Vorteil gezogen hätte. Bei einem solchen Sachverhalt unterstellte die Bundesregierung offensichtlich ebenfalls wahres Eigentum der Nutzungsberechtigten.

Vor dem Hintergrund, dass drei beteiligte Landesregierungen mit völlig unterschiedlichen Begründungen eine Einschätzung zur Rechtslage geliefert hatten, welche ein rechtliches Schicksal des (agrargemeinschaftlichen) Gemeindeguts losgelöst vom modernen Recht der Ortsgemeinde voraussetzten, wäre zu erwarten gewesen, dass im Erk VfSlg 9336/1982 dem Wesen des Begriffes „Gemeindegut“ im Flurverfassungsrecht auf den Grund gegangen wird. Einem Gesetz darf nämlich „in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet“ (§ 6 ABGB). Bevor auf Verfassungswidrigkeit einer Regelung erkannt wird, welche seit 1884 (!) als Landesrecht in den verschiedensten Kronländern in Kraft steht, wäre zumindest die Absicht des historischen Gesetzgebers offen zu legen gewesen.

b) Zur Absicht des historischen Bodenreformgesetzgebers

Wie oben gezeigt, hatte der historische Gesetzgeber des Jahres 1883 mit der Einbeziehung des Gemeindegutes in das Teilungs- und Regulierungsrecht Liegenschaften erfassen wollen, deren Eigentumsverhältnisse ungeklärt waren, obwohl oder gerade weil diese durch die neuen Ortsgemeinden verwaltet wurden. Zur Klärung der mit solchen Liegenschaften verbundenen Streitfragen wurden sie der Zuständigkeit der „Commassionsbehörden“ unterworfen. Als Ergebnis des Behördenverfahrens konnten sich diese Liegenschaften mit ursprünglich ungeklärten Eigentumsverhältnissen als Eigentum einer Agrargemeinschaft oder als Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde herausstellen.

Dieser undifferenzierte agrarrechtliche Gemeindegutsbegriff umfasste deshalb sowohl das Eigentum der historischen Wirtschaftsgenossenschaften, als auch das mit Nutzungsrechten belastete, wahre Eigentum der neuen Ortsgemeinden. Beide Erscheinungsformen agrargemeinschaftlich genutzter Liegenschaften konnten in der Praxis als „Gemeindegut“ in Erscheinung treten und waren nach dem klaren Willen des historischen Gesetzgebers vom sachlichen Anwendungsbereich des TRRG 1883 (RGBl 94/1883) erfasst. Der „Generalklausel“ des § 1 lit b TRRG 1883 ist ein (eigentumsrechtlich) undifferenzierter agrarrechtlicher Gemeindegutsbegriff immanent, der sowohl Gemeindegut im Eigentum einer Ortsgemeinde als auch im Eigentum einer Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten (Agrargemeinschaft) umfasst.
Der historische Gesetzgeber hat in den TRLGs bestimmte „Typen“ von agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften ausdifferenziert, nämlich das aus Servitutenregulierung hervorgegangene Gemeinschaftseigentum und die in Anwendung der Gemeindeordnung verwalteten Gemeinschaftsliegenschaften. Folglich wurde der zentrale Grundsatz des Teilungs- und Regulierungsrechts, wonach agrargemeinschaftliche Grundstücke anhand der Benutzungsverhältnisse und gerade nicht anhand der Eigentumsverhältnisse definiert sind, nicht verworfen. Agrargemeinschaftlich genutzte Grundstücke, die in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltet wurden, konnten wahres Eigentum einer Agrargemeinschaft sein oder wahres Eigentum der Ortsgemeinde. Die Agrarbehörde hatte und hat zu entscheiden, was von beiden zutrifft.

Das Bodenreformrecht verwendete deshalb seit jeher einen eigentumsrechtlich undifferenzierten Gemeindegutsbegriff, allerdings nicht in der Absicht, „Gemeindegut im Eigentum der Ortsgemeinde“ auf Agrargemeinschaften zu übertragen oder auf die Nutzungsberechtigten zu verteilen. Vielmehr war es die erweisliche Absicht des historischen Gesetzgebers, dass die Behörden der Bodenreform zu prüfen hatten, wem eine Liegenschaft, die unter der Bezeichnung „Gemeindegut“ oder „Gemeingut“ bei den Ortsgemeinden „in Anwendung der Gemeindeordnung“ verwaltet wurde, wirklich gehört. Die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in die agrarischen Operationen erfolgte somit genau mit dem gegenteiligen Ziel, wie dieses im Erk VfSlg 9336/1982 unterstellt wurde. Die Einbeziehung erfolgte – jedenfalls die Eigentumsverhältnisse betreffend – nur formal im Sinne einer distinktiven Kompetenz der Agrarbehörden zur Klärung der Eigentumsfrage – undifferenziert „zuzuordnen“ oder undifferenziert zu verteilen, war nie das Ziel des Bodenreformgesetzgebers. Die gegenteilige Absicht des Bodenreformgesetzgebers, die neuen Behörden exklusiv mit der Aufgabe zu betrauen, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, leuchtet wahrlich aus den Gesetzesmaterialien hervor. Mit dieser Absicht des Gesetzgebers völlig unvereinbar war die Unterstellung im Erk VfSlg 9336/1982, dass dieselben Behörden festgestelltes Eigentum einem anderen „zuweisen“ oder dieses unter den bisherigen Nichteigentümern aufteilen könnten.

Zwischenergebnis: Die Erforschung der klaren Absicht des Bodenreformgesetzgebers hätte hervorgebracht, dass der Begriff „Gemeindegut“ im Bodenreformrecht auch mit dem Inhalt verwendet wurde, dass darunter Liegenschaften mit unklaren Eigentumsverhältnissen in Verwaltung der Ortsgemeinden verstanden wurden. Über die ungeklärten Eigentumsverhältnisse sollten als Ergebnis der agrarischen Operation entschieden werden. Die agrarbehördliche Prüfung und Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse konnte wahres Eigentum der Ortsgemeinde, einer Agrargemeinschaft oder eines Dritten hervorbringen – auch der letztere Fall ist nicht auszuschließen. Im Erk VfSlg 9336/1982 wurde diese Aufgabenstellung im Agrarbehördenverfahren grundlegend verkannt oder verleugnet. Es wurde grundlos unterstellt, dass fremdes Eigentum auf eine Agrargemeinschaft übertragen oder auf Nichteigentümer verteilt würde. Mit derselben Argumentation kann man freilich den gesamten Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts und schließlich die gesamte Zivilgerichtsbarkeit als verfassungswidrig verkennen: Wer unterstellt, dass ein staatliches Verfahren notwendig zu einem bestimmten Ergebnis führen müsse, wird zwangsläufig in jeden gegenteiligen Verfahrensausgang einen verfassungswidrigen Eigentumseingriff verkennen.

4. Einwände gegen die „Arbeitshypothese“ des Erk VfSlg 9336/1982

Der Einleitungsbeschluss zum Erk VfSlg 9336/1982 gründet auf einer These, wonach die neuen politischen Ortsgemeinden die historischen Nachbarschaften gleichsam „beerbt“ hätten. Dabei wurde an die Bestimmungen der Ausführungsgesetze zur Reichsgemeindeordnung 1862 betreffend die Rechtsverhältnisse am Gemeindegut (§§ 63 bzw 64 der Landes-Gemeindeordnungen) angeknüpft.

Im Einleitungsbeschluss zum Erk VfSlg 9336/1982 wird aus diesen längst überholten Bestimmungen des Gemeinderechts Folgendes abgeleitet: „Diese Vorschriften kann der Gerichtshof vorläufig nicht anders verstehen, als dass auch mit Nutzungen belastetes Eigentum der früheren Realgemeinde auf die neue Gemeinde übergegangen war und lediglich mit den bisherigen Nutzungen belastet blieb (wofür insbesondere die Verwendung des Überschusses spricht), sich also vom sonstigen Gemeindevermögen nur durch die Zweckbestimmung unterscheidet (vgl VfSlg 1383/1931 und 4229/1962, S 352 f).“

Mit diesen Ausführungen wurde eine „Systementscheidung“ des politischen Gemeinderechts ignoriert, wonach die Privateigentumsverhältnisse einzelner oder ganzer Klassen von Gemeindebürgern vom Recht der neuen politischen Ortsgemeinde unberührt zu bleiben hatten (§§ 26 prov. GemG, 11 und 12 der Landes-Gemeindeordnungen 1863 bis 1866). Heinz Mayer und Theodor Öhlinger haben dazu bereits anderenorts die nötigen Klarstellungen getroffen: „Sofern daher das Erk. Slg 9663/1982 den Eindruck erweckt, das Eigentum dieser `Realgemeinden´ sei auf die politische Ortsgemeinde kraft öffentlichen Rechts `übergeleitet worden´, so würde dies schlicht einer eindeutigen historischen Rechtslage widersprechen.“

Im Erk selbst wurde die abstruse These von der Enteignung der „Klassen von Gemeindebürgern“ (entgegen §§ 26 prov. GemG 1849 und 11 bzw 12 der Landesgemeindeordnungen 1863 bis 1866) nicht weiter verfolgt. Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass der Einleitungsbeschluss zum Erk VfSlg 9336/1982 wesentlich durch diese These motiviert war. Eindeutig wurde unterstellt, dass das politische Gemeinderecht einen Eigentumstitel der Ortsgemeinde für Gemeinschaftsliegenschaften geschaffen hätte und es wurde mit dieser These auch begründet, warum das Gemeindegut mit Inkrafttreten der Gemeindeordnungen der Jahre 1863 bis 1866 wahres Eigentum der neuen Ortsgemeinden sein müsse. Die Funktion der „Quasi-Erbschaft“ im Gedankenduktus des Einleitungsbeschlusses wurde in der Begründung des Erk VfSlg 9336/1982 durch den direkten Rückgriff auf einen vermeintlichen, tatsächlich nicht existierenden, einheitlichen Begriff des Gemeindeguts substituiert, welches angeblich in den Gemeindeordnungen zum Eigentum der Ortsgemeinden gestempelt sei. Es wurde ausgeblendet, dass die Gemeindeordnungen die agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften des Gemeindeguts vom Gemeindegut im Allgemeinen unterscheiden. Dadurch, dass der Begriff des Gemeindeguts im Flurverfassungsrecht auf ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde verkannt wurde, konnte die Frage, wie die moderne Ortsgemeinde im konkreten Fall Eigentümerin einer Gemeinschaftsliegenschaft geworden sein könnte, offen bleiben.

Einem Eigentumsübergang von Gesetzes wegen war freilich durch die Bestimmungen des ABGB zum Eigentumserwerb und die ausdrücklich im gegenteiligen Sinn klarstellende Regelungen gem § 26 des prov. Gemeindegesetzes 1849 bzw. der wortgleichen Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Reichsgemeindegesetz (§§ 11 bzw 12 der jeweiligen Gemeindeordnungen) vorgebeugt: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ Weder wurde das Eigentumsrecht an den historischen Gemeinschaftsliegenschaften auf die Ortsgemeinden überführt, noch konnte die ursprüngliche private Rechtsnatur von Nutzungsrechten „verwandelt“ werden.

5. Schlussfolgerungen

Mit Blick auf diese Sachzusammenhänge erweist sich die im Erk VfSlg 9336/1982 vorgetragene Begründung für die Beseitigung der Zuständigkeit der Agrarbehörden für Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung schlicht als falsch. Die Einbeziehung des agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindeguts in das Teilungs- und Regulierungsrecht gemäß der Flurverfassung bewirkte per se nur die ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollte distinktive Zuständigkeit (Pernthaler) der Agrarbehörde. Diese hatte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesen Liegenschaften zu erkennen (einschließlich der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse).

Der Gemeindegutsbegriff des Flurverfassungsrechtes ist ein agrarischer in dem Sinn, dass an die faktischen Benützungsverhältnisse als agrargemeinschaftliches Grundstück angeknüpft wird. Am Beginn der agrarischen Operation steht eine in Anwendung der Gemeindeordnung verwaltete, in agrargemeinschaftlicher Nutzung stehende Liegenschaft mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen. Je nach Sach- und Rechtslage konnte sich die politische Ortsgemeinde oder die Agrargemeinschaft oder ein Dritter als Eigentümer erweisen. Die Aufklärung und Entscheidung der Eigentumsverhältnisse war Teil der Aufgabenstellung an die Agrarbehörde. Nur bei festgestelltem Eigentum der Agrargemeinschaft ist die Agrargemeinschaft Eigentümerin – anderenfalls vereinigt diese lediglich die Summe der Nutzungsrechte ihrer Mitglieder.

Das Gemeinderecht Tirols und Vorarlbergs hat seit den Gesetzen 1935 ausdrücklich das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung aus dem allgemeinen Gemeindegutsbegriff ausdifferenziert und es wurde die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut dem Flurverfassungsrecht zugewiesen (§ 117 TGO 1935; § 102 Abs 3 VGO 1935). An dieser Rechtslage hat sich in weiterer Folge nichts geändert. Das Gemeinderecht hat somit „originär“ das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung der Regelung nach Flurverfassungsrecht unterworfen.

Das Erk VfSlg 9336/1982 unterstellt dem Teilungs- und Regulierungsrecht gem der Flurverfassung weiters, dass ein Eigentümer des agrargemeinschaftlich genutzten Grundstückes sein Eigentum an die Agrargemeinschaft verlieren würde. Das Teilungs- und Regulierungsrecht wurde als „Eigentumsablösungsrecht“ missverstanden. Es wurde ein „Zwangstauschverfahren Eigentum gegen Anteilrecht“ unterstellt. Die systematischen Zusammenhänge mit dem Recht der Servitutenablösung wurden ebenso verkannt, wie die Aufgabenstellung an die Agrarbehörde, die Eigentumsverhältnisse aufzuklären und zu entscheiden.

Das Erk VfSlg 9336/1982 erweist sich damit als ein arger juristischer Fehlgriff des Höchstgerichts, der durch den Bundesgrundsatzgesetzgeber zu korrigieren wäre. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung und Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ist durch eine Novelle zum FlVerfGG 1951 klarzustellen. Der ursprüngliche Gesetzeswortlaut könnte durch die Verwendung des Begriffes „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ im Sinne der geforderten Differenzierung verbessert werden. Die weitere Differenzierung erfolgt im Rahmen der agrarischen Operation durch die Klärung und Entscheidung der Agrarbehörde darüber, wer wahrer Eigentümer einer Gemeinschaftsliegenschaft war und ist.

 

-.-.-.-.-.-

 

Max Paua

Reaktion des Gesetzgebers

Aus: „Josef Kühne/Bernd Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 9336/1982, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237ff.

VERFEHLTE REPARATUR DES LANDESGESETZES

Mit der TFLG-Novelle 1984 (Gesetz vom 16. Dezember 1983, LGBl 1984/18) wurde für Tirol der Versuch unternommen, den Überlegungen im Erk VfSlg 9336/1982 Rechnung zu tragen. Der Landesgesetzgeber definierte den sachlichen Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts in § 33 TFLG 1978 neu, wobei im Zusammenhang mit der gegenständlichen Abhandlung vor allem interessiert, dass nach der neuen Definition in § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 idF LGBl 1984/18 „Gemeindegut“ Eigentum der Ortsgemeinde voraussetze. Diese Regelung bricht freilich mit der agrarrechtlichen Tradition, den Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts anhand der Benützungsverhältnisse zu definieren. Wessen Eigentum die agrargemeinschaftliche Liegenschaft war, sollte ja gerade im Verfahren geklärt werden. Wen wundert es, dass in der agrarrechtlichen Praxis seither die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 idF LGBl 1984/18 so gut wie nicht mehr angezogen wurde. In § 45 Abs 2 TFLG 1978 führte eine sinngemäße Änderung durch die TFLG-Novelle 1984 zu einem (weiteren) Systembruch. Im Zuge der „Aufteilung von Gemeindegut“ soll danach dem Eigentum der Ortsgemeinde Rechnung getragen werden. Eigentum der Ortsgemeinde konnte freilich keiner Hauptteilung unterzogen werden. Die Neuregelung ist in sich widersprüchlich.

Weil der Verfassungsgerichtshof gerade in der Problematik der Zuordnung von Eigentum der Ortsgemeinde an eine Agrargemeinschaft und in der Aufteilung von Gemeindeeigentum auf Nutzungsberechtigte den Grund seiner Intervention gesehen hatte, wäre es nahe gelegen, im Zuge einer Novelle klarer herauszustellen, dass die Agrarbehörden die Eigentumsverhältnisse zu klären und darüber zu entscheiden haben (§ 38 Abs 1 TFLG 1978). Neuerlich ist das Erk des LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 zu zitieren: „Das zweite Hauptstück des FLG enthält unter der Überschrift `Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken´, einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. In § 75 FLG, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung beschreibt, ist zwar die Feststellung des Eigentumsrechts zugunsten einer Agrargemeinschaft nicht angeführt; es ergibt sich aber aus den erwähnten einleitenden Normen des 2. Hauptstückes (§ 36 Abs. 2 lit. d und § 38 Abs. 1 und 7 FLG) die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum den Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“

Es hätte für eine Gesetzesreparatur vollkommen ausgereicht, die Agrargemeinschaft als Nutzungs- und Besitzgemeinschaft klarzustellen, der unter Umständen das Eigentumsrecht zusteht oder eben auch nicht. Die Klärung und Entscheidung der Eigentumsverhältnisse (§ 38 Abs 1 TFLG 1978) wäre als eigenständiger Verfahrensabschnitt klarzustellen gewesen, genauso dass der rechtskräftig festgestellte Eigentümer „Eigentümer im Rechtssinn“ ist (§ 14 AgrarVG 1950). Die Regelung über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 TFLG 1978) wäre als „Zuständigkeitsnorm“ herauszustreichen gewesen. Diese Tatbestände definieren den sachlichen Gegenstand der „agrarischen Operation“ und keinesfalls deren Ergebnis, insbesondere nicht die Eigentumsverhältnisse an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

DIE TIROLER FORSTREGULIERUNG UND DAS TFLG

Bemerkenswert ist jedenfalls, dass im Zuge der TFLG-Novelle im Tatbestand des § 32 Abs 2 TFLG 1978 die aus der Tiroler Forstregulierung 1847 stammenden Gemeinschaftsliegenschaften als eigener Tatbestand erfasst wurden (§ 33 Abs 2 lit a TFLG idF LGBl 1984/18).
Klarstellende Übergangsvorschriften wären freilich zu erwarten gewesen. Wie das Beispiel eines Bescheides aus dem Regulierungsverfahren zum Gemeindegut in Fügen zeigt (Amt der Tiroler Landesregierung, Bescheid vom 12.12.1962 III b1 -1768/9; S dazu oben, Pkt V. Z 2 lit b), wurden gerade auch Liegenschaften, die aus der Tiroler Forstregulierung 1847 als Privateigentum der holzbezugsberechtigten Gemeinschaften der Nutzungsberechtigten hervorgegangen waren, als „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ erfasst. Dem Tiroler Landesgesetzgeber des Jahres 1984 wäre deshalb zuzumuten gewesen, dass er hinsichtlich der historischen Beurteilungen in den zahlreichen rechtskräftigen Agrarbehördenbescheiden lautend auf „Gemeindegut“ oder auf „Fraktionsgut“, eine Klarstellung trifft. Die divergierende höchstgerichtliche Judikatur in jüngster Zeit (Unterlangkampfen-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010) erweist die gravierenden Auswirkungen des Versäumten.

QUASI-ERBSCHAFT ALS EIGENTUMSTITEL?

War die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982 noch davon ausgegangen, dass durch „Quasi-Erbschaft“ in die Zuständigkeit der Ortsgemeinden geratenes Eigentum der ehemaligen „Realgemeinden“ kein wahres Eigentum der Ortsgemeinden sein könne, sondern zur Agrargemeinschaft (= Gemeindegut) wurde, wurde in Konsequenz des Erk Slg 9336/1982 unterstellt, dass das historisch als „Gemeindegut“ bezeichnete Gut, Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse. Schließlich hätte das Erk Slg 9336/1982 klar gestellt: Gemeindegut = Eigentum der Ortsgemeinde.

Peyrers scharfsinnige Analyse der historischen Verhältnisse aus der Sicht des Jahres 1877 trifft somit auch die Tiroler Entwicklung in Gefolge des Erk Slg 9336/1982. Dazu hätte freilich kein Anlass bestanden. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Einleitungsbeschluss, wo tatsächlich behauptet wird, alles Eigentum der historischen „Wirtschafts-“ bzw „Realgemeinden“ sei kraft Gemeinderechts (?) und entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§§ 26 prov. GemG 1849 sowie 11 bzw 12 der Ausführungsgesetze zur RGG 1862) auf die neuen Ortsgemeinden übergegangen, bezieht sich das Erk Slg 9336/1982 selbst nur mehr auf einen angeblichen systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht, welcher fälschlich „Gemeindegut“ zum Eigentum der Ortsgemeinde stemple. Die Herkunft des Gemeindeeigentums blieb offen. Weil „Quasi-Erbschaft“ keinen Eigentumstitel darstellt, kann das historische Eigentum der „Realgemeinden“ nicht mehr als „Gemeindegut“ im Sinn dieser eingeengten „gemeinderechtlichen“ Definition verstanden werden.

In Konsequenz dieser, mehr zur Verwirrung, denn zur Aufhellung beitragenden Überlegungen im Gefolge des Erk VfSlg 9336/1982 wurde durch im Zuge der TFLG-Novelle 1984 hinsichtlich des Anteilsrechts der politischen Ortsgemeinde das Grundkonzept geändert: Offensichtlich kraft bloßem Tabularbesitz sollte der Ortsgemeinde ein Anteilsrecht von 20% zustehen; bei einem höheren Nutzungsausmaß eine entsprechend höherer Anteil. (§64 z 7 TFLG idF 1984)

DIE TFLG-NOVELLE 2010

Mit Erk Slg 18.446/2008 hat der Verfassungsgerichtshof das erste Mal die in Slg 9336/1982 entwickelten Thesen auf einen konkreten Fall angewandt. Die Agrarbehörde I. Instanz hatte – einer falschen Idee vom Gemeindeeigentum am Gemeindegut verpflichtet und unter Ausblendung jedweder distinktiven Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse an Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung – in offenbar unbestritten gebliebenen und vom Verfassungsgerichtshof zu Grunde gelegten „Feststellungen“ angenommen, dass Gemeindegut auch dann Eigentum der Ortsgemeinde sei, wenn eine rechtskräftige Eigentumsentscheidung zu Gunsten der Agrargemeinschaft vorliege. Die Agrarbehörde I. Instanz löste den künstlich geschaffenen (Schein-)Widerspruch im historischen Behördenbescheid dadurch auf, dass die Feststellung, wonach die Agrargemeinschaft Eigentümerin sei, als Feststellung eines „nackten Rechts“ (= „nudum jus“) „festgestellt“ wurde. Mehr Recht hätten die historischen Behördenentscheidungen nicht vermitteln wollen und nicht vermitteln können.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts entwickelte der Verfassungsgerichtshof die These vom „atypischen Gemeindegut“ im Sinn von gemeinsamen Eigentum der Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder organisiert als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft. Wegen geänderter Verhältnisse aufgrund der langen verstrichenen Zeit seinen die Anteilsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerseits und der Ortsgemeinde andererseits, anzupassen. Wie dies möglich sein soll, wenn aus der rechtskräftigen Regulierung „gemeinsames Eigentum der Mitglieder und der Ortsgemeinde entstanden ist, wird im Erk VfSlg 18.446/2008 nicht wirklich schlüssig erklärt. Schlüssig ist das ganze Erk umso weniger, als alle Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft den Schutz als Eigentumsrecht genießen, egal ob sie einer öffentlichen Körperschaft zugeordnet werden oder Privaten.

Weil der Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008) jedoch den Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 wegen gröblicher Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze aufgehoben hat, scheint sich der Eindruck zu bestätigen, dass ein Sachverhalt, auf den die Rechtssätze gem VfSlg 18.446/2008 angewandt werden können, gar nicht existiert. Im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009, AgrB-R451/286 (Agrargemeinschaft Trins) wurde der Versuch unternommen, die Behauptungen des Bescheides vom 9.11.2006 anhand eines „Kontrollfalles“ nachzuvollziehen. Das Amt der Tiroler Landesregierung gelangte zu folgender Schlussfolgerung: „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

Trotz dieser schwer wiegenden Bedenken gegen die Sachverhaltsgrundlagen für das Erk VfSlg 18.446/2008 unternahm der Tiroler Landesgesetzgeber den Versuch, mit der Novelle zum TFLG 2010, die Aussagen des VfGH-Erk Slg 18.446/2008 im TFLG 1996 umzusetzen. Gem § 34 Abs 1 letzter Halbsatz TFLG 1996 idF LGBl 2010/7 wurde für den Fall der Agrargemeinschaft am Eigentum der Ortsgemeinde ein Anteilrecht der Ortsgemeinde kraft Eigentums vorgesehen. Die Regelung erinnert nach ihrer konzeptionellen Struktur an das Anteilrecht der Ortsgemeinde kraft Eigentums gem den TRLGs 1909 und 1921. Anders als diese Gesetze es vorsahen, vermittelt dieses neue Anteilrecht keinen Anteil an den agrargemeinschaftlichen Nutzungen, sondern einen Anspruch auf den „Substanzwert“. Die Einbeziehung aller Rechtspositionen des Eigentümers eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes in das Flurverfassungsrecht ist ein neuerlicher Systembruch, weil das Flurverfassungsrecht (bisher) auf gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsverhältnissen aufbaute. Die Einbeziehung der Eigentümerposition in eine Agrargemeinschaft widerspricht grundsätzlichen Systementscheidungen im Recht der agrarischen Operation. Dies ist hier jedoch nicht weiter zu diskutieren.

Eigentliche Zielsetzung der TFLG-Novelle 2010 war es, die Regelung des Anteilrechts der Ortsgemeinde im Fall einer „atypischen Gemeindegutsregulierung“ entsprechend den im Erk VfSlg 18.446/2008 vorgegebenen Rechtssätzen auszugestalten. Auf der Grundlage der Rechtssätze aus VfSlg 18.446/2008 sollte das Anteilrecht der Ortsgemeinde an der bereits rechtskräftig regulierten Agrargemeinschaft definiert werden (§ 34 Abs 1 letzter HS TFLG 1996 idF LGBl 2010/7). Dieses Anteilrecht der Ortsgemeinde soll inhaltlich jene Rechtsposition erfassen, welche der VfGH im Erk VfSlg 18.446/2008 unmittelbar aus dem Verfassungsrecht entwickelt hatte und nur diese. Der Landesgesetzgeber definierte dieses Anteilrecht als „Anspruch auf den Substanzwert“ des Regulierungsgebietes (§ 33 Abs 5 leg cit).

Offensichtlich war der Landesgesetzgeber mit dem Versuch überfordert, die in VfSlg 18.446/2008 am konkreten Sachverhalt unmittelbar aus dem Verfassungsrecht entwickelten Überlegungen in allgemeine Rechtssätze zu überführen. Die offenkundig interpretationsbedürftigen Regelungen der §§ 33 Abs 2 lit c Z 2 und 33 Abs 5 leg. cit. werfen komplexe Rechtsfragen auf, welche den Rahmen dieser Abhandlung sprengen würden. Was der Landesgesetzgeber – bei allen Anständen gegen die TFLG-Novelle 2010 – jedoch richtig erfasst hat, war das Erfordernis von Eigentum der Ortsgemeinde am Beginn der agrarischen Operation als Grundlage und Voraussetzung der gesamten Judikatur zum Substanzrecht am Gemeindegut (§ 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996: ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde). Das Erk VfSlg 18.446/2008 ist ein Paradefall verfassungskonformer Interpretation eines Behördenaktes im Sinn des wahren Eigentümers vor dem behördlichen Einschreiten. Eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne des wahren Eigentümers setzt freilich die Feststellung der Eigentumsverhältnisse voraus, die vor dem Einschreiten der Agrarbehörde bestanden haben.

Mieders-Verk 2008: Simsalabim & Recht

 

Die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links) entwickelte Judikatur zum Gemeindegut mit Erkenntnissen 1982 und 2008 löste bei den Agrariern Tirols zu Recht Händeringen aus. Nur Tirol leidet unter dem neuen Phänomen des „atypischen Gemeindegutes“, einer eigentumslosen Substanz der Ortsgemeinde, das bei der Agrargemeinschaft als substanzloses Eigentum erscheint. Ungeachtet der Tatsache, dass Karl Spielbüchler das „Gemeindegut“ in diesen beiden Erkenntnissen – entgegen einem klaren Willen des historischen Gesetzgebers - zu einem Eigentum der heutigen Ortsgemeinden stempelte, hat Karl Spielbüchler bereits im Grundsatzerkenntnis des VfGH von 1982 /VfSlg 9336/1982) anerkannt, dass das Flurverfassungsrecht auch das Rechtsphänomen berücksichtigt hatte, wonach die „Gemeinde“ eine Gemeinschaft von nutzungsberechtigten natürlichen Personen ist.
Die von Verfassungsrichter Karl Spielbüchler (*1939 in Bad Ischl; † 2012 in Gosau; im Bild zweiter von links) entwickelte Judikatur zum Gemeindegut mit Erkenntnissen 1982 und 2008 löste bei den Agrariern Tirols zu Recht Händeringen aus.
Nur Tirol leidet unter dem neuen Phänomen des „atypischen Gemeindegutes“, einer eigentumslosen Substanz der Ortsgemeinde, das bei der Agrargemeinschaft als substanzloses Eigentum erscheint.

 

Abstract:

Das „Mieders-Verkenntnis“ VfSlg 18.446/2008 lässt einen Grundbesitzer die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.

Willkür, das bedeutet unter anderem ein gehäuftes, massives Verkennen der Rechtslage. Weil man einem Höchstgericht kein Verkennen der Rechtslage unterstellen kann, bedeutet Willkür im Fall eines Höchstgerichts-„Verkenntnisses“, dass ein Höchstgericht sich mehrfach und massiv über geltendes Recht hinweg gesetzt hat.

Wie war es möglich, dass erfundene Thesen des „Roten Professors“ (Karl Spielbüchler über Karl Spielbüchler) wie eine Naturgewalt über das Eigentum der „Teilgenossen“ hinwegfegen? Wie konnte Jahrhunderte altes Wissen, das in tausenden Agrarbehördenbescheiden  angewandt wurde, so leicht auf den Kopf gestellt werden?

Eine Judikatur des Verfassungsgerichts, die außerhalb Tirols in allen anderen Bundesländern kräftig ignoriert wird, könnte sich freilich als ein instabiles Phänomen erweisen!

.

Übersicht:
Anstände beim Verfassungsgericht
Gesetzesverstöße am laufenden Band
Simsalabim: Weg mit dem Bescheid
Simsalabim: Weg mit dem Eigentum
Simsalabim: Her mit Substanzrecht
Simsalabim: Die Rechtslage ändert sich
Simsalabim: Verwandlung durchgeführt
Simsalabim: Rechtskraft außer Kraft
Simsalabim: Bodenreform wird Enteignung
Simsalabim: Aliquote Anteile sind weg
Simsalabim: Bescheide eingedampft
Simsalabim: Gemeindegut wird Gemeindeeigentum
Simsalabim: Kein Schutz für Teilgenossen
Was für die Ortsgemeinde gilt …
… soll für die Teilgenossen nicht gelten?
Zusammenfassung: Der Gemeindeguts-Irrsinn

 -.-.-.-

ANSTÄNDE BEIM VERFASSUNGSGERICHT

Das Mieders-Verkenntnis 2008 ist eine Aneinanderkettung von gravierenden Gesetzesbrüchen, die man einem Verfassungsgericht in Mitteleuropa an sich nicht zutrauen würde. Begünstigt wurde das massive Abweichen von der Rechtslage durch eine willkürlich zusammen gestellte Sachverhaltsgrundlage im I.-instanzlichen  Bescheid der Tiroler Agrarbehörde.

# Das Wesen des Feststellungsbescheides wurde ignoriert

# Feststellungs- und Gestaltungsentscheidung wurden nicht unterschieden

# Die juristische Person als solche und ihre Mitglieder wurden nicht unterschieden

# Eigentum der juristischen Person wurde als Eigentum der Mitglieder (Teilgenossen) hingestellt

# Ein angebliches Miteigentum der Ortsgemeinde wurde in „Alleinsubstanz“ verwandelt

# Ein angebliches Miteigentum der Teilgenossen  (Mitglieder) wurde in ein Nutzungsrecht verwandelt

# Das Teilungs- und Regulierungsrecht wurde als „Eigentumsablösungsrecht“ umgedeutet

# Den Teilgenossen (Mitgliedern) wurde der Eigentumsschutz abgesprochen

# Das „Gemeindegut“ wurde zum notwendigen Eigentum einer Ortsgemeinde gestempelt

GESETZESVERSTÖSSE AM LAUFENDEN BAND

Im Regulierungsverfahren betreffend Liegenschaften, die seinerzeit in Verwaltung der Gemeinde Mieders standen, hatte die Tiroler Agrarbehörde rechtskräftig entschieden, dass eine „Agrargemeinschaft Mieders“ die wahre Eigentümerin dieser Liegenschaften sei. Dies war in den frühen 1960er Jahren.

Dieses seit Jahrzehnten rechtskräftige Verfahrensergebnis hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Mieders-Verkenntnis 2008 ad absurdum geführt:  Behauptet wurde, dass die Liegenschaften als ein „Gemeindegut“ angeblich notwendiges Gemeindeeigentum gewesen wären.  Die seinerzeitigen, seit Jahrzehnten rechtskräftigen Entscheidungen der Agrarbehörden über die wahren Eigentumsverhältnisse wurden als „offenkundig verfassungswidrig“ hingestellt, weil der Ortsgemeinde angeblich das Eigentum rechtswidrig entzogen worden sei.

Diese  Rechtssätze gründen auf bloßer Fiktionen und sollten legitimieren, dass der Verfassungsgerichtshof die Ergebnisse des historischen Regulierungsverfahrens auf den Kopf gestellt hat.  Das Instrument dazu war die so genannte „verfassungskonforme Interpretation„!

Das ist freilich nicht der einzige Mangel des Mieders-Verkenntnisses!  Über eine ganze Kette weiterer, grober Gesetzesverletzungen wurde die Institution der Rechtskraft umgangen – die zentrale Säule des Rechtsstaates; die Rechtsgrundlage von Rechtssicherheit.  Anstelle der Rechtskraft wurde eine erfundene Verpflichtung der Agrarbehörde gesetzt, den (rechtskräftigen!) Regulierungsplan der Agrargemeinschaft zu ändern und der Ortsgemeinde die Substanz (= das Eigentum) am Agrargrund zu verschaffen! Diese als Ergebnis angeblich notwendiger „verfassungskonformer Interpretation„.

Das Mieders-Verkenntnis, VfSlg 18.446/2008, gründet auf schwersten Gesetzesverletzungen:  Die Rechtsinstitution der Rechtskraft wurde ad absurdum geführt; Das Wesen einer gerichtlichen oder agrarbehördlichen Feststellungsentscheidung wurde ignoriert; Die Unterscheidung zwischen den Mitgliedern und der juristischen Person (jP) selbst wurde außer Kraft gesetzt; Eigentum der jP wurde als Eigentum der Mitglieder hingestellt; Falsch unterstelltes Miteigentum wurde gegen jede Logik in „Alleinsubstanz“ der Gemeinde „verwandelt“; Das Teilungs- und Regulierungsrecht wurde als „Eigentumsablösungsrecht“ umgedeutet; Entgegen der ständigen Rechtsprechung wurde dem Anteilsrecht der Hausbesitzer der Eigentumsschutz abgesprochen.

.SIMSALABIM: WEG MIT DEM BESCHEID

a) Gem § 38 Abs 1 TFLG 1935 (gleichlautend TFLG 1952, TFLG 1969, TFLG 1978 und TFLG 1996) hat die Behörde mit Feststellungsentscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu entscheiden.
Gem § 14 Agrarverfahrensgesetz entfalten die Bescheide der Agrarbehörde urteilsgleiche Wirkung. Der rechtskräftig festgestellte Eigentümer ist Eigentümer im Rechtssinn.

Und weil diese Entscheidungen seit Jahrzehnten rechtskräftig sind, kann man auch nicht argumentieren, diese seien falsch gewesen.
Die Agrargemeinschaft wurde rechtskräftig als Eigentümerin festgestellt und diese Feststellung ist rechtskräftig.
Die Behörde hat die Eigentumsverhältnisse deshalb gerade nicht neu gestaltet! Die Behörde hat vielmehr darüber entschieden, wer seit jeher der wahre Eigentümer war.

Die grundlegende Unterscheidung zwischen Feststellungsentscheidung und Gestaltungsentscheidung wurde im Erk VfSlg 18.446/2008 nicht nachvollzogen! Das wäre aber Basiswissen des Zivilgerichts- und Verwaltungsverfahrensrechts. Eine Behördenentscheidung darüber, wer seit jeher wahrer Eigentümer war, wurde als Enteignung hingestellt.

Das Nichtanwenden von Basiswissen des Zivilgerichts- und Verwaltungsverfahrensrechts war im Übrigen verfahrensentscheidend:  Aus der Begründung des Erk VfSlg 18.446/2008: „Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das … im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig.“ (VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung)
Das Erk VfSlg 18.446/2008 unterstellte somit eine Gestaltungsentscheidung (argumentum: „übertragen“), obwohl der Gesetzeswortlaut und der Bescheidinhalt vollkommen klar stellen, dass die Behörde geklärt und entschieden hat, wer seit jeher wahrer Eigentümer war.
Wahrer Eigentümer war die Agrargemeinschaft und nicht irgend ein anderer Rechtsträger, auch nicht die Gemeinde. Die historische Grundbucheintragung, wonach die „Gemeinde“ Eigentümerin sei,  hatte sich als falsch erwiesen. Das hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ignoriert und statt dessen eine Enteignung der Ortsgemeinde fingiert!

b) Zum Gesetzeswortlaut: Das Erk VfSlg 18.446/2008 unterstellt eine Gestaltungsentscheidung (argumentum: „übertragen“), obwohl der Gesetzeswortlaut ein anderer ist:
§ 38 Abs 1 TFLG 1935:  „Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere …“
§ 38 Abs 1 TFLG 1952:  „Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere …“
§ 37 Abs 1 TFLG 1969:  „Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere …“
§ 38 Abs 1 TFLG 1978:  „Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere …“
§ 38 Abs 1 TFLG 1996:  „Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere …“

Der Wortlaut des Gesetzes und der gesetzliche Auftrag an die Agrarbehörde ist somit eindeutig: Zu fällen ist eine Feststellungsentscheidung! Zu fällen ist eine Feststellungsentscheidung, deren Rechtskraftwirkung vergangenheitsbezogen und gegenwartsbezogen ist: Der festgestellte Eigentümer war und ist Eigentümer im Rechtssinn. Wer entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut eine Gestaltungsentscheidung annimmt – eine „Eigentumsübertragung“ – setzt sich über den Gesetzeswortlaut und die tausenden Agrarbehördenbescheide aus vielen Jahrzehnten hinweg.

Trefflich bringt dies ein Erkenntnis des Tiroler Landesagrarsenates zum Ausdruck. LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung, unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof, Andreas Saxer):
Das zweite Hauptstück des FLG enthält unter der Überschrift `Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken´, einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. […] es ergibt sich [aber] aus den erwähnten einleitenden Normen des 2. Hauptstückes (§ 36 Abs. 2 lit. d und § 38 Abs. 1 und 7 FLG) die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum den Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“
Kurz: Die Agrarbehörde hat insbesondere auch zu entscheiden, wer der Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist – es geht nicht um Eigentumsübertragung;  es geht um die Feststellung, wer seit jeher Eigentümer war!

c) Nicht nur der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Nicht nur die einschlägige Judikatur dazu ist eindeutig. Genauso eindeutig ist der Bescheidwortlaut, dh der Wortlaut jenes individuellen Rechtsaktes, den der Verfassungsgerichtshof im Mieders-Verkenntnis 2008 (VfSlg 18.446/2008) beurteilt hatte. Das Erk VfSlg 18.446/2008 unterstellte eine Gestaltungsentscheidung (argumentum: „übertragen“), obwohl der Bescheidwortlaut eindeutig den Feststellungscharakter erkennen ließ: „… und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders“.

Zwischenergebnis:

Das Erk VfSlg 18.446/2008 unterstellt einen Gestaltungsbescheid, wo in Wahrheit nach dem Wortlaut des individuellen Rechtsaktes (Feststellungsentscheidung der Agrarbehörde gem § 38 Abs 1 TFLG 1952) und nach dem Wortlaut der vollzogenen Norm (§ 38 Abs 1 TFLG 1952) eindeutig von einem Feststellungsbescheid auszugehen ist.
Die Eigentumsverhältnisse wurden deshalb durch den seinerzeitigen Vollzugsakt bei der Regulierung der Agrargemeinschaft Mieders gar nicht verändert; es wurde vielmehr der wahre Eigentümer festgestellt – das war die Agrargemeinschaft Mieders.
Die Abklärung und rechtskräftige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse erfolgte  entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, welche der Agrarbehörde die Aufgabe zuweisen, in jedem Einzelfall über die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu entscheiden.
Die Entscheidung der Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet war eine meritorische Sachentscheidung der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Erhebungen und/oder im Einvernehmen mit den Parteien.
Wer als Eigentümer rechtskräftig festgestellt wurde, war und ist Eigentümer im Rechtssinn. Die Agrarbehörde hat von Fall zu Fall distinktiv entschieden. In zahlreichen Fällen wurde auf Eigentum der Ortsgemeinde entschieden.

.SIMSALABIM: WEG MIT DEM EIGENTUM

Eine weitere Gesetzwidrigkeit ist dem Mieders-Verkenntnis  vorzuwerfen: Das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft wurde ignoriert; das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde in ein Eigentum der Mitglieder „verwandelt“. Simsalabim: Die Agrargemeinschaft wird weggezaubert; statt Eigentum der Agrargemeinschaft soll ein gemeinschaftliches Eigentum der Gemeinde und der übrigen Mitglieder existieren.
Im Ergebnis wurde die Unterscheidung zwischen der juristischen Person (der Agrargemeinschaft) als Träger von Rechten und Pflichten und den Mitgliedern missachtet.

a) Eine rechtskräftige Behördenentscheidung, wonach eine bestimmte juristische Person Eigentümerin einer Liegenschaft ist, hat zwangsläufig zur Folge, als dass die als Eigentümer festgestellte Person Rechtsträger ist. Diese Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitswirkung gilt auch für Agrarbehördenbescheide.  (§ 14 Agrarverfahrensgesetz). Somit ist und war die Agrargemeinschaft Eigentümerin im Rechtssinn.

b) Das Erk VfSlg 18.446/2008 übergeht die Agrargemeinschaft als solche als Rechtsträger des Eigentums. Simsalabim: Als Rechtsträger werden – anstelle der Agrargemeinschaft – die Hausbesitzer und die Ortsgemeinde ins Spiel gebracht.
Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das … offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch – wie hier – rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“ (VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung)
Simsalabim: Ein Eigentum der Agrargemeinschaft ist verschwunden;  statt dessen soll ein Eigentum der Mitglieder und der Ortsgemeinde existieren.

Ein Eigentum der Agrargemeinschaft soll angeblich „im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten“ stehen und (nur) als Agrargemeinschaft organisiert sein?
Derjenige, der diesen Satz in das Verfassungsgerichtshof-Verkenntnis zu Agrargemeinschaft Mieders 2008 eingeschmuggelt hat, war entweder böser Absicht oder betrunken, bekifft oder alles gemeinsam.
Es wurde ein Rechtssatz aufgestellt, der das Wesen der juristischen Person (jP) ignoriert. Es wurde ignoriert, dass nur die Agrargemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten ist und gerade nicht die hinter der Agrargemeinschaft stehenden Mitglieder.

Zur Veranschaulichung:  Existieren neuerdings in der Österreichischen Rechtsordnung Sachen im Miteigentum der Aktionäre, organisiert als Aktiengesellschaft?  Existieren neuerdings in der Österreichischen Rechtsordnung Sachen im Miteigentum der GesmbH-Gesellschafter, organisiert als GesmbH?  Existieren neuerdings in der Österreichischen Rechtsordnung Sachen im Miteigentum der Genossenschafter, organisiert als Genossenschaft?
Existieren neuerdings in der Österreichischen Rechtsordnung Sachen im Miteigentum der Stiftungsbegünstigten, organisiert als Stiftung?
Miteigentum von natürlichen oder juristischen Personen organisiert als juristische Person existiert nicht. Eigentümer ist ausschließlich die juristische Person als solche.

c) Das Erk VfSlg 18.446/2008 unterstellt Miteigentum der als juristische Person organisierten Personen anstelle von Eigentum der juristischen Person selbst, obwohl ein solches Eigentum im Österreichischen Recht nicht existieren kann.
Das Wesen der juristischen Person wurde übergangen; der geschlossene Kreis der Sachenrechte wurde übergangen (Typenzwang im Sachenrecht); die Rechtskraftwirkung (§ 14 Agrarverfahrensgesetz) der Agrarbehördenentscheidung wurde übergangen. Ein „Gut im Miteigentum von Personen organisiert als juristische Person“ kann nicht existierten; ein solches Gut ist in Wahrheit Eigentum der juristischen Person.

Zwischenergebnis:

Das Erk VfSlg 18.446/2008 unterstellt Güter, die im Miteigentum von Personen stehen und gleichzeitig als juristische Person organisiert sind, anstelle von Eigentum der juristischen Person. Dadurch wurde ein grundlegendes Strukturelement des Allgemeinen Bürgerlichen Rechts verkannt. Die Unterscheidung der juristischen Person einerseits und der als juristischen Person organisierten Personenmehrheit ist aufrecht zu erhalten.

.SIMSALABIM: HER MIT SUBSTANZRECHT

Ein „besonderes Schmankerl“ im Mieders-Verkenntnis 2008 ist die mangelnde Logik der Gedankenführung. Die für den Text des Verkenntnisses Verantwortlichen waren so erpicht darauf, der politischen Ortsgemeinde das Eigentum der Grundbesitzer zuzuschanzen,  dass es ihnen ganz egal war, wenn die gegebene Begründung den Logik-Sätzen widerspricht: Völlig ungeniert hat man deshalb ein behauptetes Miteigentum von Gemeinde und der Hausbesitzer  in Alleinsubstanz der Ortsgemeinde „verwandelt“.

Simsalabim – und ein Miteigentum ist Alleinsubstanz!

Ohne nachvollziehbare Erklärung im Duktus der Entscheidungsbegründung operiert das Erk VfSlg 18.446/2008 in scheinbarer Fortführung des Gedankens, dass in der Agrargemeinschaft ein Miteigentum der Ortsgemeinde und der Hausbesitzer existiere, in weiterer Folge mit Alleineigentum der Ortsgemeinde. An diesem Alleineigentum der Ortsgemeinde soll nur ein Nutzungsrecht der Hausbesitzer bestehen.
Das Miteigentum der politischen Ortsgemeinde und der Hausbesitzer „verwandelt“ sich somit in Alleinsubstanz der Ortsgemeinde?!

Jener Teil am gemeinsamen Eigentum, der den Hausbesitzern zusteht, wird in Nutzungsrecht verwandelt – ohne Begründung, ohne ein Wort zu verlieren.  „Simsalabim“ sagen die Verfassungsrichter, und das Miteigentum der Hausbesitzer war beim Teufel!

1. Schritt: Die Agrargemeinschaft als Rechtsträger wird aus dem Spiel genommen und das Eigentum auf die Ebene der Mitglieder zugeordnet („gemeinsames Eigentum“ der politischen Ortsgemeinde und der Hausbesitzer)

„… ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen  Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und  als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“

2. Schritt: Das gemeinsame Eigentum, welches gerade noch „als Agrargemeinschaft organisiert“ war, wird aufgespaltet in „Substanz der Ortsgemeinde“ und „land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Hausbesitzer“?!

Innerhalb der Agrargemeinschaft allerdings – einer Körperschaft des öffentlichen  Rechts (§34 Abs2 TFLG) – wirft eine solche Konstruktion die Frage auf, wie der Anteil der Gemeinde im Verhältnis zu den Anteilen der Inhaber von Stammsitzliegenschaften zu bemessen ist. Der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert ist nämlich keine feste Größe, sondern kann – wie schon in VfSlg. 9336/1982, S. 104 unten dargelegt – nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln. …

Kaum wurde im Mieders-Verkenntnis ein „gemeinsames Eigentum der Ortsgemeinde und der Nutzungsberechtigten“ erfunden, wird dieses auch schon wieder verwandelt: Innerhalb der Agrargemeinschaft sei ein Verhältnis von Substanz der Ortsgemeinde und Nutzungsrecht der Hausbesitzer zu ermitteln!?

Wie kann aus einem gemeinsamen Eigentum eine „Substanz“ des einen und ein „Nutzungsrecht“ des anderen hervorgehen? Die fehlende Logik der Gedankenführung, der irrationale Sprung vom gemeinsamen Eigentum aller Mitglieder zum Alleineigentum der Ortsgemeinde und Nutzungsrecht der Hausbesitzer ist nicht nachvollziehbar! Wieder zeigt sich: Den für die Begründung des Mieders-Verkenntnisses Verantwortlichen ging es um die Enteignung der Hausbesitzer; das Recht hatte gegenüber diesem Gestaltungswillen zur Enteignung in den Hintergrund zu treten.

Die Beachtung der Gesetze der Logik ist ein grundlegendes Strukturelement der juristischen Methodenlehre. Dieses Strukturelement der juristischen Methodenlehre wurde im Mieders-Verkenntnis VfSlg 18.4466/2008 nicht beachtet.

Im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung wird nochmals auf diese „Unterscheidung im gemeinsamen Eigentum“ zurück gekommen: Dort wird die Rechtsposition der Hausbesitzer letztendlich offenbart als eine solche, die im öffentlichen Recht gründe und deshalb (angeblich) keinen Eigentumsschutz genießen würde.

„Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen […] Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZP EMRK.“

Zwischenergebnis:

Die Art und Weise wie im Verkenntnis VfSlg 18.446/2008 das „gefundene Gemeinschaftseigentum“ auf der Mitgliederebene in der Folge weiter abgehandelt wird, entbehrt jeder Logik. Dem einen „Miteigentümer“ wird Alleinsubstanz zugewiesen; dem anderen „Miteigentümer“ wird land- und forstwirtschaftliche Nutzung zugewiesen. Schließlich wird dem letzteren auch noch der Eigentumsschutz abgesprochen. (s dazu unten)

.SIMSALABIM: DIE RECHTSLAGE ÄNDERT SICH

Offenkundig ist, dass das alles sehr abenteuerlich klingt, was der Gerichtshof im Mieders-Verkenntnis 2008 hervorgebracht hat:
Das Verfassungsgericht: „Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das … offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt … rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht … Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die …  [Flurverfassung] dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes … an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die … solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat … die Lage insoweit geändert, als … Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des [seit Jahrzehnten rechtskräftigen] Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“ 

Um einem Widerspruch dagegen vorzubeugen, dass mit einem Richterspruch ohne gesetzliche Grundlage a) rechtskräftig regulierte Anteilrechte für NULL UND NICHTIG erklärt werden; b) rechtskräftige Entscheidungen über die Eigentumsverhältnisse als „offenkundig verfassungswidrig“ hingestellt werden, wurde ein älteres „Verkenntnis“ des Gerichtshofes in das Spiel gebracht, nämlich das „Verkenntnis“ VfSlg 9336/1982 – eine „Jugendarbeit“ von Verfassungsrichter  Karl Spielbüchler.

Erfindung des „Gemeindeguts“ als Gemeindeeigentum

In diesem Erkenntnis wurde behauptet, dass ein „Gemeindegut“ nicht wie eine „gewöhnliche Agrargemeinschaft“ behandelt werden dürfe, weil ein „Gemeindegut“ (angeblich) notwendig nur ein Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde sein könne.

Der Zuständigkeitstatbestand „Gemeindegut“, mit dem der Wirkungsbereich der Agrarbehörde und der Anwendungsbereich des Flurverfassungsrechts gesetzlich definiert war, sei verfassungswidrig, weil die übrigen Gesetzesbestimmungen der Flurverfassung unberücksichtigt ließen, dass ein „Gemeindegut“ nur ein Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde sein könne.   Der Zuständigkeitstatbestand „Gemeindegut“ wurde deshalb im Bundesgrundsatzgesetz über die Flurverfassung und in den Landes- Ausführungsgesetzen Tirols (TFLG) und Vorarlbergs (VFLG) aufgehoben.
Die Aufhebung  erfolgte unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von zwölf Monaten; diese sollte Gesetzgeber dafür nützen, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz des Bundes anzupassen (und so das „Gemeindegut“ wieder als Gegenstand der Teilung und Regulierung in das Gesetz zu heben).
Mit der Bewältigung dieser Mühe ist der Bundesgesetzgeber seit dem Jahr 1982 säumig! Seit über 35 Jahren stehen deshalb Spielbüchlers Erfindungen zur Rechtsnatur des „Gemeindeguts“ unhinterfragt im Raum. Im Mieders-Verkenntnis 2008 schlugen die Folgen der Nachlässigkeit des Bundes-Grundsatzgesetzgebers ein wie eine Bombe!

Rabulistik und Rechtsbruch überall!

Die Tatsache, dass das „Spielbüchler-Verkenntnis zur Flurverfassung 1982“ (= VfSlg 9336/1982 oder die „Mutter der Verkenntnis im modernen Agrarrecht„) bloß aufgrund  freier Erfindung ein „Gemeindegut“ zum Eigentum der Ortsgemeinde stempelt, ist das eine.  Das andere ist, dass
a) gerade keine rückwirkende Gesetzesaufhebung verfügt wurde,
b) sogar eine Weitergeltung für ein Jahr angeordnet wurde und
c) dass gerade in Tirol mit TFLG-Novelle 1984 das „Gemeindegut“ wieder als Regulierungsgrundstück in das Flurverfassungs-Landesgesetz hinein genommen wurde.

Diese Tatsachen hat der Verfassungsgerichtshof im Mieders-Verkenntnis 2008 bei Seite gewischt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das „Spielbüchler-Verkenntnis zur Flurverfassung 1982“ (VfSlg 9336/1982 oder die „Mutter der Verkenntnis im modernen Agrarrecht„) rückwirkend auf die Tiroler Regulierungsverfahren auswirke.

Gesetze wirken nicht zurück, Gerichtsverkenntnisse schon?

Die Aufhebung des Zuständigkeitstatbestandes „Gemeindegut“ als Gegenstand der agrarischen Operation im Jahr 1982 soll sich rückwirkend (!?) auf rechtskräftige Regulierungspläne auswirken? Der Verfassungsgerichtshof: „Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen … die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. (Mieders-Verkenntnis, VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung)

Das Mieders-Verkenntnis 2008 verletzt mit diesem Rechtssatz die Verfassung! Die Thesen verstoßen gegen Art 140 Abs 7 B-VG. Die Beseitigung des Tatbestandes „Gemeindegut“ als Gegenstand der agrarischen Operation durch das Verkenntnis 1982 soll für bereits geschehene „Verwandlungen“(!?) die „Lage“ (?) geändert haben: Wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen sollen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.

Der Verfassungsgerichtshof: „Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben.“

So weit, so gut und formal korrekt. Was sollen jedoch die weiteren Ausführungen bedeuten? „Diese Aufhebung hat […] für bereits geschehene Verwandlungen […] die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen  in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des  Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“ (VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung; Unterstreichung vom Verfasser)

Hier stellt sich die Frage: Welche „Lage“ soll sich für rechtskräftige (!) Rechtsakte, die nach dem seinerzeitigen Recht zu beurteilen sind, geändert haben?  Korrekter Weise müsste man sagen: Nichts hat sich geändert!
Anders der Verfassungsgerichtshof!
Ignoriert wurde, dass in Tirol das Flurverfassungs-Landesgesetz angepasst und das Gemeindegut wieder in das Gesetz aufgenommen wurde.
Ignoriert wurden die Rechtswirkung des Spruches des Verfassungsgerichtshofs im Erk VfSlg 9336/1982. Offensichtlich wurde Art 140 Abs 7 B-VG übergangen.

Gem Art 140 Abs 7 B-VG gilt: „Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.“ (Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG). Die Verfassungsrichter haben im Mieders-Verkenntnis 2008 eine Rückwirkung“ des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982 unterstellt, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 9336/1982 gerade keine Rückwirkung verfügt hatte!

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erk VfSlg 9336/1982 in den Spruchpunkten I. II. und III. folgendes ausgesprochen:
I. §15 Abs2 litd des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Anlage 1 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Feber 1951, BGBl. Nr. 103, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. §31 Abs2 litd des Vbg. Flurverfassungsgesetzes, Anlage zur Kundmachung der Vbg. Landesregierung vom 5. Februar 1979, LGBl. Nr. 2, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1983 in Kraft. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit. Der Landeshauptmann von Vbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. §33 Abs2 litc des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1978, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 26. September 1978, LGBl. Nr. 54, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1983 in Kraft. Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Im Erk VfSlg 9336/1982 wurde somit klar ausgesprochen, dass die beurteile Bundes-Gesetzesregelung bzw die beurteilte Landes-Gesetzesregelung gerade nicht generell und mit „Rückwirkung über die Anlassfälle hinaus“ aufgehoben wird. Das Gegenteil ist der Fall. Im Spruch wurde ausdrücklich ein Zeitpunkt des Außerkrafttretens genannt: Das war der 28. Feber 1983! Bis zum diesem Zeitpunkt stand der Zuständigkeitstatbestand „Gemeindegut“ als Definition für die Anwendung der agrarischen Operation weiterhin in Geltung.

Zwischenergebnis:

Wenn der Verfassungsgerichtshof im Mieders-Verkenntnis 2008 die Forderung aufstellt, dass die Verfahrensergebnisse eines Regulierungsverfahrens, das Anfang der 1960er Jahres abgeschlossen wurde, im Jahr  2008 geändert/angepasst werden müssten, weil das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 eine (gewisse) Rückwirkung entfalte, so war das offenkundig verfassungswidrig.

Es wurde im Erk VfSlg 18.446/2008 entgegen Art 140 Abs 7 zweiter Satz und entgegen dem klaren Spruch des Erk VfSlg 9336/1982 eine Rückwirkung der auf den Stichtag 28. Feber 1983 geltenden Aufhebung der Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs 2 lit c FlVerfGG 1951 unterstellt.

Es wurde unterstellt, dass sich eine durch das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 bewirkte Änderung der Rechtlage über den Anlassfall hinaus auch auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zurückwirke.

Damit wurde der Spruch des Erk VfSlg 9336/1982 ignoriert; es wurde Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG verkannt oder ignoriert. Die Behauptung, wonach das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 Rückwirkung entfalte, ist offenkundig verfassungswidrig.

.SIMSALABIM: VERWANDLUNG DURCHGEFÜHRT

Die „geschehene Verwandlung“ als (angeblicher) Beurteilungsgegenstand?  Das Mieders-Verkenntnis VfSlg 18.446/2008 „sprengt“ die Grenzen der Rechtskraft in einem System der zusammenhängenden, rechtskräftigen Bescheide.

Im Regulierungsverfahren wird ein System von Bescheiden geschaffen, wo ein Bescheid auf den anderen aufbaut: Einleitung des Regulierungsverfahrens, Feststellung des Regulierungsgebietes, Feststellung der Parteien, Feststellung der  Anteilsrechte, Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse, (zusammenfassender) Regulierungsplan, Satzung der Agrargemeinschaft, Wirtschaftsplan.  Ein neuer Bescheid, mit dem das Regulierungsverfahren  weiter voran schreitet, wird erst erlassen, wenn der vorangegangene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Aus der Sicht des Jahres 2008 waren sämtliche Bescheide seit Jahrzehnten rechtskräftig.

Anstatt jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass alle Verfahrensergebnisse des Regulierungsverfahrens Agrargemeinschaft Mieders als rechtskräftige Bescheide vorliegen, setzt sich das Mieders-Verkenntnis 2008 mit „bereits geschehenen Verwandlungen“ auseinander. Der offenkundige Konflikt mit „rechtskräftigen Entscheidungen“ wird damit freilich nur scheinbar vermieden. Der Regulierungsplan unterliegt zwar einer Änderungsmöglichkeit (§ 69 TFLG 1996); diese bezieht sich jedoch nur auf Inhalte, die nicht bereits mit gesondertem Bescheid in Unabänderlichkeit (= Rechtskraft) erwachsen sind und die  im Regulierungsplan bloß zusammengefasst werden. Das gilt insbesondere für die Parteien und ihre Anteile.

Was soll es bedeuten, wenn im Mieders-Verkenntnis formuliert wurde:  „Dies hat […] für bereits geschehene Verwandlungen […] die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“ (VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung)
Geschehene Verwandlungen – man fragt sich unweigerlich: „Was soll das sein – Verwandlung im Recht?
Begierig sucht man nach dem Original des Erkenntnisses, um die Ausführungen zur „Verwandlung“ nachzuvollziehen, weil man erwartet, dort Einsichten in die Rechtsgrundlagen von „Verwandlung im Recht“ zu erfahren. Aber im Originalerkenntnis ist da nichts: „Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.

Die so genannte „geschehene Verwandlung“ erweist sich mit Blick auf das Regulierungsrecht für Gemeinschaftsliegenschaften in Wahrheit als
a) rechtskräftige Entscheidung über das Regulierungsgebiet
b) rechtskräftige Entscheidung über die Liste der Parteien
c) rechtskräftige Entscheidung über die Anteilsrechte und
d) rechtskräftige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet.

Diese, jeweils einer gesonderten Rechtskraft (!) unterliegenden Bescheide bewirken die „reformatorische Entscheidung“, die „agrarische Operation“ gem Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG, die „bereits geschehne Verwandlung“ in der Diktion des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008. Die Summe dieser rechtskräftigen Entscheidungen fließt in den Regulierungsplan ein. Dieser Regulierungsplan kann deshalb nur insofern geändert werden, als dessen Inhalt nicht durch diese vorgelagerten, rechtskräftigen Bescheide determiniert ist!

Zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anteilsrechte bestimmte das TFLG seit jeher wie auch heute, dass dieser Bescheid in Rechtskraft vorliegen müsse, bevor der Regulierungsplan erlassen werden darf!
Wie kann das Erk VfSlg 18.446/2008 von einer „bereits geschehenen Verwandlung“ sprechen und vor allem – wie kann das System der zusammenhängenden, allesamt rechtskräftigen Bescheide richtig gewürdigt werden, wenn dieses System von zusammenhängenden rechtskräftigen Bescheiden im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 als eine „bereits geschehene Verwandlung“ erfasst wird?
Sollte hier schon durch die Wahl der Begriffe ein Ergebnis vorweggenommen werden – „Froschkönig statt Prinz“?
Ist es neuerdings Stand der juristischen Methodenlehre die Rechtsfolgen aus Rechtsgeschäft, Urteil und Bescheid als „Verwandlung“ oder „Verzauberung“ zu erfassen, womit von vorne herein indiziert wäre, dass die betreffenden Rechtsfolgen auszuschalten sind? Wer will schon ein „Gemeinschaftsgut“ im Zustand der „Verwandlung“ belassen? Wer will den Froschkönig statt einem Prinzen? Dazu unten lit i)

SIMSALABIM: RECHTSKRAFT IST AUSSER KRAFT

Substanzwertanspruch und die Aushöhlung der Anteilsrechte

Der Spruch des Erk VfSlg 9336/1982 habe sich – so der Wortlaut des Erk VfSlg 18.446/2008 – auf die gesetzlichen Bestimmungen des Flurverfassungsrechts betreffend die Festsetzung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft ausgewirkt: „Die Beseitigung des Zwanges, das Ausmaß der Mitgliedschaft auch beim Gemeindegut ausschließlich an den Nutzungsrechten zu orientieren durch VfSlg. 9336/1982, erlaubt nunmehr die Berücksichtigung des Substanzwertes. Das ist auch verfassungsrechtlich geboten.“ (VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 4. der Begründung)

Was soll das heißen? Mit diesen offenkundig gesetzwidrigen Behauptungen werden die Bestimmungen des Flurverfassungsrechts zur Bemessung der Anteilsrechte „gesprengt“! Faktum ist, dass im Zuge der Aufhebung der Bestimmung des § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG 1951 und der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen dazu mit Erk VfSlg 9336/1982 an den einschlägigen Bestimmungen des FlVerfGG 1951 betreffend die Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft nichts, aber auch gar nichts geändert wurde. Die einschlägige Norm im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 lautet heute nach wie vor:

Ansprüche der Parteien bei Regulierung.  § 23 FlVerfGG.  „(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 22.“

Ansprüche der Teilgenossen.  § 22 FlVerfGG. „(1) Bei der Teilung hat jede Partei (Teilgenosse) nach dem festgestellten Werte ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.“  (2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat, und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, insoweit nicht die Landesgesetzgebung eine höhere Anteilsberechtigung bis zur Höchstgrenze der tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung durch die Gemeinde vorsieht.“

Die im Erk VfSlg 18.446/2008 aufgestellte Behauptung (= „Die Beseitigung des Zwanges, das Ausmaß der Mitgliedschaft auch beim Gemeindegut ausschließlich an den Nutzungsrechten zu orientieren durch VfSlg. 9336/1982, erlaubt nunmehr die Berücksichtigung des Substanzwertes. Das ist auch verfassungsrechtlich geboten“) steht somit im Widerspruch mit dem eindeutigen Wortlaut des Spruches im Erk VfSlg 9336/1982 (keine Rückwirkung der bewirkten Gesetzesänderung).
Und diese Ausführungen stehen im Widerspruch mit dem eindeutigen Wortlaut der positiven Norm (§§ 22. 23 FlVerfGG 1951). Ein (walzendes) Anteilsrecht der Ortsgemeinde setzt Mitbenützung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft voraus. Und dieses Anteilsrecht steht im Umfang von 20% des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes (Besitz [!] und gerade nicht Eigentum) zu oder maximal im Umfang eines weiter gehenden Nutzungsanteils.

„Gemeinschaftlicher Besitz“, an welchem die Ortsgemeinde einen Anteil entsprechend ihrem Nutzungsanteil zu fordern berechtigt ist, ist vorerst einmal die „gemeinschaftliche Nutzung“ („Besitz“ = nicht Eigentum!). So entspricht dies dem Gesetzeswortlaut; so entspricht dies dem historischen Willen des Gesetzgebers. Nach den Nutzungsverhältnissen bestimmen sich die Anteilsrechte.
Ob und inwieweit das Eigentum der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten (= der Agrargemeinschaft) zuzuordnen ist, ist völlig unabhängig und lösgelöst von der „Liste der Parteien und ihrer Anteilsrechte“ zu entscheiden. Die Gemeinschaft der Nutzenden kann Eigentümer sein, sie muss nicht Eigentümer sein. Die Eigentumsverhältnisse sind nur zu prüfen. Die Klärung und Entscheidung der Eigentumsverhältnisse ist Vorfrage. Unabhängig von den Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft sind die Eigentumsverhältnisse an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zu prüfen. Völlig unabhängig von den Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft ist über die Eigentumsverhältnisse an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft abzusprechen. Niemand verliert sein Eigentum; niemand gewinnt neues Eigentum. Insbesondere wird Eigentum nicht gegen ein Anteilsrecht abgetauscht – zumindest nicht im Österreichischen Recht und gerade nicht im Teilungs- und Regulierungsrecht für Gemeinschaftsliegenschaften!

Hier zeigt sich das bereits beanstandete Defizit des Erkenntnisses, ein Feststellungsurteil (einen Feststellungsbescheid der Agrarbehörde gem § 14 Agrarverfahrensgesetz) und ein Gestaltungsurteil (einen Gestaltungsbescheid der Agrarbehörde) zu unterscheiden. Hier zeigt dieses Defizit gravierende Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtslage. Wenn diese grundlegend unterschiedlichen Entscheidungsvarianten der Vollzugsbehörden nicht unterschieden werden, muss jede Beurteilung historischer Bescheide notwendig in die Irre führen. Wer ein historisches Feststellungsurteil (§ 14 Agrarverfahrensgesetz) über die Eigentumsverhältnisse von einem historischen Gestaltungsurteil nicht auseinander halten will oder kann, der muss ein „Anteilsrecht kraft Eigentumsübertragung“ vermissen!
Wer hingegen erkennt, dass der Gesetzgeber die meritorische Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse aufgetragen hat (§ 38 Abs 1 TFLG: „… wem diese gehören“), der kann auch keinen Platz für Anteilsrechte kraft „Substanzwert“ (gemeint: „Eigentum“) erkennen.

Nach dem im Erk VfSlg 18.446/2008 beurteilten Sachverhalt hatte die Behörde 1963 entschieden: „Festgestellt wird, dass die Agrargemeinschaft Mieders Eigentümerin ist“. Diese Entscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs 1 TFLG, wonach die Behörde über die Eigentumsverhältnisse zu entscheiden hatte. (§ 38 Abs 1 TFLG: „… wem diese gehören“). Kraft Rechtskraftwirkung (§ 14 Agrarverfahrensgesetz) hat deshalb nie Eigentum der Ortsgemeinde bestanden und die positive Norm der §§ 23 iVm 22 FlVerfGG 1951 lässt keinen Spielraum für angebliche Anteilsrechte kraft „Substanzwert“(?). Offensichtlich wurde im Erk VfSlg 18.446/2008 die Bestimmung der §§ 23 iVm 22 FlVerfGG 1951 übersehen, verkannt oder ignoriert.

SIMSALABIM: BODENREFPORM WIRD ENTEIGNUNG

Umdeutung des Teilungsrechts für Gemeinschaftsliegenschaften als „Eigentumsablösungsrecht“? Das Mieders-Verkenntnis wäre wohl nicht zu Stande gekommen, hätten die Verantwortlichen nicht dafür gesorgt, dass ein wesentlicher Aspekt des Bodenreformrechts quasi unter den Tisch gekehrt wird: Jede agrarische Operation hatte es zwingend mit sich gebracht, dass die Behörde wie ein Gericht über die Eigentumsverhältnisse entschieden hat.

In allen Ausführungsgesetzen zum FlVerfGG 1932 ist für jeden Regulierungsfall die Prüfung der Eigentumsverhältnisse durch die Agrarbehörde und die bescheidmäßige Entscheidung darüber, wem die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gehören („Feststellung“), verpflichtend vorgeschriebenen.
„Den Agrarbehörden obliegt es, die „rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ zu ordnen, indem die überkommene rechtmäßige gemeinschaftliche Nutzung sowie das Eigentum und die Anteilrechte an diesen Liegenschaften nach in „Übereinkommen“ vereinbartem oder „von amtswegen“ ermittelten Sachverhalt festgestellt werden. Eigentumsrechte an Gemeinschaftsgut können auf Grund vertraglicher Einigung im Übereinkommen in das Gemeindevermögen übertragen, von Amtswegen jedoch nur „festgestellt“ werden. Dabei ist der wirkliche Eigentümer zu ermitteln (Feststellungsentscheidung [!]); Zuständigkeit zu Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen kommen den Agrarbehörden im Regulierungsverfahren nicht zu. „Ob ein Grundstück ein Gemeindevermögen, ein Gemeindegut oder ein Gemeinschafts- bzw Gesamtvermögen einer Nutzungsgemeinschaft bilde, muß von Fall zu Fall beurteilt werden und lassen sich die beiden letzteren Eigentumskategorien nur sehr schwer voneinander unterscheiden.“ (Peyrer, Die Regelung der Grundeigenthums=Verhältnisse, 1877, 23)

Exemplarisch wird auf die weitgehend wortidenten Regelungen in § 38 Abs 1 NÖFLG LGBl 1934/208 und § 38 Abs 1 TFLG LGBl 1935/32 verwiesen, wonach die Agrarbehörde festzustellen hat, wem die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften „gehören“. Weil im Erk VfSlg 18.446/2008 das Instrument des Feststellungsurteils (des Feststellungsbescheides gem § 14 Agrarverfahrensgesetz) von einem Gestaltungsurteil (Gestaltungsbescheid) nicht auseinander gehalten wurde, „verwandelte“ sich die historische Entscheidung über den wahren Eigentümer des Regulierungsgebietes (Feststellungsentscheidung gem § 38 Abs 1 TFLG 1935) in eine Entscheidung auf „Eigentumsübertragung“. Das Erk gelangt deshalb zu dem Trugschluss, die historische Agrarbehörde hätte „offenkundig verfassungswidrig“ Eigentum übertragen. Der Agrarbehörde wurde unterstellt, die Ortsgemeinde enteignet zu haben.

Dies ist eine im Gesetz offensichtlich nicht gedeckte Unterstellung, weil in Wahrheit über die Eigentumsverhältnisse entschieden wurde (§ 38 Abs 1 TFLG). Eine Aufteilung einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft nach Flurverfassungsrecht setzt und setzte selbstverständlich seit jeher voraus, dass diese agrargemeinschaftliche Liegenschaft Eigentum der Agrargemeinschaft war! Teilen können nur Mitberechtigte; dies folgt zwingend aus einer einfachen Wortinterpretation des Flurverfassungsgesetzes, wie die Tiroler Agrarbehörden schon seit vielen Jahrzehnten judizieren!

„Das zweite Hauptstück des FLG enthält unter der Überschrift `Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken´, einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. […] es ergibt sich [aber] aus den erwähnten einleitenden Normen des 2. Hauptstückes (§ 36 Abs 2 lit. d und § 38 Abs 1 und 7 FLG) die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, […].“ (LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Verfassungsrichters Andreas Saxer)

Entgegen den Grundlagen des Teilungsrechts für Gemeinschaftsliegenschaften wird im Erk VfSlg 18.446/2008 folgendes ausgeführt:

„Die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften dürfen
nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme
auf den Substanzwert geteilt werden, sofern er bei dieser Gelegenheit
erstmals zutage tritt. […] Andernfalls würde man die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortsetzen.“
(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 4. der Begründung)
Die Idee, das Recht der Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken würde eine Aufteilung von fremdem Eigentum ermöglichen oder voraussetzen, ist klar verfehlt.
Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde, in: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2012) 307 f: „Wie Pernthaler überzeugend hervorhebt, enthält das Teilungs- und Regulierungsrecht gem dem zweiten Hauptstück des TFLG (seit jeher) allgemeine Bestimmungen, „die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind.“ (Pernthaler/Oberhofer, Die Agrargemeinschaften und die „agrarische Operation“, in diesem Band 442 f; LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung); vgl auch Öhlinger/Kohl/Oberhofer, Das Eigentum der Agrargemeinschaft, in diesem Band 65) „Als Grundlage des Regulierungsverfahrens hat die Agrarbehörde die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften festzustellen (§ 38 Abs 1 erster Tatbestand TFLG 1996). Spätestens im Zuge der Entscheidung über den Regulierungsplan hat die Agrarbehörde auch über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu entscheiden (§§ 65 Abs 2 lit b iVm 38 Abs 1 zweiter Tatbestand TFLG 1996).“ (Pernthaler/Oberhofer, Die Agrargemeinschaften und die „agrarische Operation“, in diesem Band 441 ff; LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 [Gemeindegut Trins, Regulierung]). Unter diesen Voraussetzungen kann und darf man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, er hätte die Übertragung von fremdem Eigentum auf eine Agrargemeinschaft vorgesehen. Wozu sollen die Eigentumsverhältnisse festgestellt werden, wenn in der Folge undifferenziert „umgegründet“ wird? Wozu nach dem Eigentümer forschen, wenn der Eigentümer in der Folge sein Eigentum undifferenziert zu Gunsten der Nutzungsgemeinschaft verliert? Nichts anderes gilt für den Fall des Teilungsverfahrens. Dem Bodenreformgesetzgeber darf nicht ernstlich unterstellt werden, er hätte die Aufteilung von fremdem Eigentum unter den Anteilsberechtigten vorgesehen. Dies ergibt sich schon aus einer einfachen Wortinterpretation des Rechtsbegriffes „Teilung“. Wo in der Österreichischen Rechtsordnung finden sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Behörde von Gesetzes wegen veranlasst würde, Liegenschaftsvermögen auf Nichtberechtigte zu verteilen? „Teilungsverfahren“ können denkmöglich nur unter Mitberechtigten durchgeführt werden. Die „verfassungskonforme Interpretation“ als „ultima ratio“, muss für derart selbstverständliche Auslegungsergebnisse nicht einmal bemüht werden – ungeachtet dessen diese selbstverständlich fruchtbar zu machen wäre, bevor dem Gesetz ein offenkundig gleichheitswidriger Sinn unterstellt wird.“

Nirgends in der Österreichischen Rechtsordnung finden sich Ansätze für eine derartige „Operation“. Die Behörden, denen solches Tun unterstellt wurde, haben das Gegenteil judiziert! Deshalb finden sich auch im Flurverfassungsrecht keine Bestimmungen zur Bewertung der Nutzungsrechte einerseits und des Eigentumsrechts andererseits. Wie könnte man auch Eigentum einerseits und Nutzungsrecht andererseits zueinander in ein Verhältnis setzen, ohne detaillierte gesetzliche Vorgaben? Derartige Vorschriften finden sich nur im Servitutenablösungs-Recht. Diese führen freilich auch nur zur Ablösung der Nutzungsrechte, aber niemals zur Ablösung des Eigentums! Stehen sich eine Ortsgemeinde als Eigentümerin und eine Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten gegenüber, wäre selbstverständlich zuerst nach Servitutenablösungsrecht vorzugehen. Im Zuge dieser „Operation werden freilich die Nutzungsrechte abgelöst und nicht das Eigentumsrecht. Erfolgt eine gemeinschaftliche Ablösung in Grund und Boden, kann diese Ablöseleistung in der Folge der Teilung unterworfen werden. Offensichtlich wird im Erk VfSlg 18.446/2008 die Konkurrenz von Servitutenablösungsrecht (Wald- und Weidenutzungsrechte) einerseits und Teilungsrecht für Gemeinschaftsliegenschaften andererseits übersehen, verkannt oder ignoriert.

SIMSALABIM: ALIQUOTE ANTEILE SIND WEG

Umdeutung der Vorschriften über die Ausmessung der Anteilsrechte an Agrargemeinschaften

Im Erk VfSlg 18.446/2008 wurde das Fundamentalprinzip der Flurverfassung verkannt, wonach die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft losgelöst von den Eigentumsverhältnissen bestimmt werden (§§ 23 iVm 22 FlVerfGG 1951). Anteilsrecht und Eigentum stehen in keinerlei tatsächlicher oder rechtlicher Verknüpfung.

Ansprüche der Teilgenossen
§ 22 FlVerfGG.
(1) …
(2) … Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat, und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, insoweit nicht die Landesgesetzgebung eine höhere Anteilsberechtigung bis zur Höchstgrenze der tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung durch die Gemeinde vorsieht.

Unvereinbar mit dieser Rechtslage sind die Ausführungen im Erk VfSlg 18.446/2008.

„Die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften dürfen
nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme
auf den Substanzwert geteilt werden […] Gegebenenfalls müssen schon
vorher die Anteilsrechte angepasst werden. Andernfalls würde man die
verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortsetzen.“
(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 4. der Begründung,

Wessen Eigentum die agrargemeinschaftliche Liegenschaft ist, spielt für die Bemessung der Anteilsrechte keinerlei Rolle und diese Frage hat für die Ausmessung der Anteilsrechte nie eine Rolle gespielt. Die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft werden ausschließlich anhand der Benutzungsverhältnisse bestimmt. Eine Agrargemeinschaft auf fremdem Eigentum kann, muss sich jedoch nicht mit dem Eigentümer nach „Servitutenablösungsrecht“ (Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte, Anlage ./3 BGBl 1951/193) auseinandersetzen. Das Flurverfassungsrecht bietet jedenfalls keine Grundlage für die Auseinandersetzung von Nutzungsberechtigten und Eigentümern.

All das wurde im Erk VfSlg 18.446/2008 verkannt oder bei Seite geschoben. Die These, wonach das Eigentum gem Regulierungsrecht zwingend in die Agrargemeinschaft „eingebracht“ würde, gründet nicht im positiven Recht. Dutzende Agrargemeinschaften auf Eigentum der Ortsgemeinde in Tirol widerlegen im Übrigen die nicht im Österreichischen Recht gründende Erfindung aus dem Erk VfSlg 9336/1982, dass eine Agrargemeinschaft Eigentümerin der Gemeinschaftsliegenschaft sein müsse. Die Agrargemeinschaft kann Eigentümerin sein, sie muss es jedoch keinesfalls sein. Wer Eigentümer ist, hat die Agrarbehörde im Zuge der agrarischen Operation festzustellen.
„Den Agrarbehörden obliegt es, die „rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ zu ordnen, indem die überkommene rechtmäßige gemeinschaftliche Nutzung sowie das Eigentum und die Anteilrechte an diesen Liegenschaften nach in „Übereinkommen“ vereinbartem oder „von amtswegen“ ermittelten Sachverhalt festgestellt werden. Eigentumsrechte an Gemeinschaftsgut können auf Grund vertraglicher Einigung im Übereinkommen in das Gemeindevermögen übertragen, von Amtswegen jedoch nur „festgestellt“ werden. Dabei ist der wirkliche Eigentümer zu ermitteln (Feststellungsentscheidung [!]); Zuständigkeit zu Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen kommen den Agrarbehörden im Regulierungsverfahren nicht zu. „Ob ein Grundstück ein Gemeindevermögen, ein Gemeindegut oder ein Gemeinschafts- bzw Gesamtvermögen einer Nutzungsgemeinschaft bilde, muß von Fall zu Fall beurteilt werden und lassen sich die beiden letzteren Eigentumskategorien nur sehr schwer voneinander unterscheiden.“ (Peyrer, Die Regelung der Grundeigenthums=Verhältnisse, 1877, 23)“ (Josef Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, in: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 352.

Die These, wonach das Eigentumsrecht mit einem Anteilsrecht abgefunden würde, ist absurd, fehlt doch jeder Ansatzpunkt für die Berücksichtigung des Eigentumsrechts bei der Anteilsfestsetzung. Die wahren Eigentumsverhältnisse werden festgestellt (§ 38 Abs 1 TFLG) – nicht mehr und nicht weniger.

Offensichtlich wurden die Grundsätze für die Feststellung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften (§§ 23 iVm 22 FlVerfGG 1951) im Erk VfSlg 18.446/2008 übersehen, verkannt oder ignoriert. Die Strukturprinzipien des Regulierungsrechts wurden nicht zur Kenntnis genommen.

SIMSALABIM: BESCHEIDE „EINGEDAMPFT“

Verkennen der agrarischen Operation als System von einander bedingenden, der Rechtskraft unterworfenen Bescheiden

Im Erk VfSlg 18.446/2008 wurde das Prinzip der agrarischen Operation verkannt, wonach der Regulierungsplan die Ergebnisse des vorausgegangenen Verfahrens lediglich zusammenfasst. Dem Regulierungsplan gehen verschiedene andere Bescheide voraus, welche jeweils gesondert in Rechtskraft erwachsen und deshalb – selbstverständlich – nicht der Abänderung gem § 69 TFLG 1996 unterliegen.
Vor der Beschlussfassung über den Regulierungsplan sind gemäß § 54 TFLG die Anteilsrechte zu ermitteln. Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, sind die Anteilsrechte auf die gesetzlich vorgezeichnete Weise zu ermitteln (entsprechend den Nutzungsverhältnissen s §§ 22 iVm 23 FlVerfGG 1951). Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte (§ 65 Abs 1 TLFG) ist der Regulierungsplan zu erlassen. Das Gesetz setzt im Sinn der vorgesehenen Verfahrensgliederung also die Rechtskraft des Bescheides über die Anteilsrechte voraus, bevor ein Regulierungsplan zu erlassen ist. Für den in § 54 und in § 65 Abs 1 TFLG geregelten Bescheid, der das Verzeichnis der Anteilsrechte beinhaltet, ist ein Eingriff in die Rechtskraft gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Ausführungen im Erk VfSlg 18.446/2008, wonach der Regulierungsplan gem § 69 TFLG 1996 geändert werden könne, gehen deshalb am eigentlichen Rechtsproblem vorbei, nämlich dass dem Regulierungsplan insbesondere der Bescheid über die Feststellung der Anteilsrechte vorangegangen ist. Im Erkenntnis Slg 18.446/2008 wird das Antragsrecht auf Änderung des Regulierungsplanes breit erörtert –
„In der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung des §69 TFLG vor In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. 13/2007 war die Abänderung von Regulierungsplänen nur auf Antrag der „Gemeinschaft“ oder von Amts wegen zulässig (Abs1 Satz 2). Erst die am 14. Dezember 2006 beschlossene und mit dem auf die Kundmachung am 20. Februar 2007 folgenden Tag in Kraft getretene Novelle hat diesen beiden (nunmehr in lita und c des Abs1 enthaltenen) Möglichkeiten in litb um das Antragsrecht einer Gemeinde als Mitglied einer Agrargemeinschaft, „die aus Gemeindegut hervorgegangen ist“, erweitert (wobei das Wort „Gemeinschaft“ durch „Agrargemeinschaft“ ersetzt wurde). Unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, sagt das Gesetz nicht.
(VfSlg 18.446/2008 B II. 2. der Begründung)

– mit dem eigentlichen Problem, nämlich dass dem Regulierungsplan mehrere Bescheide vorausgehen, welche samt und sonders rechtskräftig sind (Zum Bescheid über die Feststellung der Anteilsrechte s § 65 iVm § 76 TFLG 1935 (§ 65 iVm § 76 TFLG 1952; § 55 iVm 63 TFLG 1969; § 56 iVm § 64 TFLG 1978, § 56 iVm 64 TFLG 1996), befasste sich das Erkenntnis nicht. Insbesondere befasste sich das Erkenntnis nicht mit der zentralen Problematik, dass die Erlassung des Regulierungsplanes die Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte (Bescheid!) voraussetzt (§ 65 Abs 1 TLFG).
Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 279: „Vor der Beschlussfassung über den Regulierungsplan sind gemäß § 54 TFLG 1996 die Anteilsrechte zu ermitteln. Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, sind die Anteilsrechte auf die gesetzlich vorgezeichnete Weise zu ermitteln. Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte, setzt § 65 Abs 1 TLFG 1996 fort, ist der Regulierungsplan zu erlassen. Das Gesetz setzt im Sinn der vorgesehenen Verfahrensgliederung also die Rechtskraft des Bescheides über die Anteilsrechte voraus, bevor ein Regulierungsplan zu erlassen ist. Für den in § 54 und in § 65 Abs 1 TFLG geregelten Bescheid, der das Verzeichnis der Anteilsrechte beinhaltet, ist ein Eingriff in die Rechtskraft gesetzlich nicht vorgesehen.“

Im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 wird einfach fingiert, dass eine Änderung des Regulierungsplanes, welche vom Gesetz an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist, alle rechtskräftigen „Zwischenbescheide“ brechen könnte. Dafür fehlt es aber an jedweder Voraussetzung.

„Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Änderung (Anm: des Regulierungsplanes) nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Eine solche Änderung der Umstände kommt bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht.“
(VfSlg 18.446/2008 B II. 2. Abs 2 der Begründung)

Die Unterstellung, dass im Wege einer Änderung des Regulierungsplanes die Rechtskraft aller vorausgegangenen Bescheide zur Makulatur würde, findet offensichtlich im geltenden Österreichischen Recht keine Stütze. Spricht das Erkenntnis deshalb von „bereits geschehenen Verwandlungen“, die beurteilungsgegenständlich wären? Soll mit dem Begriff der „bereits geschehenen Verwandlung“ verdeckt werden, worum es bei der abgeschlossenen agrarischen Operation wirklich geht? Bringt diese Formulierung von der „bereits geschehenen Verwandlung“ für ein Erkenntnis des Höchstgerichtes angemessen zu Ausdruck, was „Sache“ ist?

Bedeutet die „beiläufige“ Formulierung von der „bereits geschehenen Verwandlung“
# eine rechtskräftige Entscheidung über das Regulierungsgebiet? und  # eine rechtskräftige Entscheidung über die Liste der Parteien? und   # eine rechtskräftige Entscheidung über die Anteilsrechte und  # eine rechtskräftige Entscheidung über die Eigentums-verhältnisse am Regulierungsgebiet?

So wenig wie die scheinbar „beiläufige“ Formulierung von der „bereits geschehenen Verwandlung“ angemessen das eigentliche Rechtsproblem einer Kette von „inhaltlich zusammenhängenden, rechtskräftigen Bescheiden“ erfassen kann, so wenig bringen die im Erk VfSlg 18.446/2008 offen gelegten Überlegungen zum Ausdruck, dass dieses Erkenntnis sich mit dem eigentlichen Problem der „inhaltlich zusammenhängenden, rechtskräftigen Bescheiden“ überhaupt auseinandersetzen wollte oder auseinander gesetzt hat.
Zu prüfen wäre gewesen, welchem Zweck die Regelung des § 69 TFLG dient?
Zu prüfen wäre gewesen, warum die Änderung des Regulierungsplanes gem § 69 TFLG 1996 an keinerlei einschränkende Bedingungen gebunden wurde?
Zu prüfen wäre gewesen, wie sich die Bestimmung des § 69 TFLG 1996 zu denjenigen Bestimmungen des Verfahrensrechts verhält, anhand derer die der Erlassung eines Regulierungsplanes strukturell vorgelagerten Bescheide in Rechtskraft erwachsen?

Es widerspricht jedweder Logik, dass eine Bestimmung, wie diejenige des § 69 TFLG, die Durchbrechung rechtskräftiger „Zwischenbescheide“ betreffend das Regulierungsgebiet, die Liste der Parteien und die Liste der Anteilsrechte erlauben würde.
Dass diese gesamte, unglaublich anspruchsvolle und grundlegende Problematik im Erk VfSlg 18.446/2008 nicht einmal andeutungsweise erörtert wurde, spricht für sich. Es spricht für sich, dass das Erk VfSlg 18.446/2008 nicht einmal einen Hinweis darauf gibt, dass eine Auseinandersetzung mit den „inhaltlich zusammenhängenden“ Bescheiden eines Regulierungsverfahrens überhaupt beabsichtigt war. Diese Problematik wurde übersehen, verkannt oder bei Seite geschoben. Das Erk VfSlg 18.446/2008 gibt keinerlei Aufschluss darüber, dass zur Problematik der Rechtskraft bei „inhaltlich zusammenhängenden“ Bescheiden auch nur irgendwelche Überlegungen angestellt wurden.

SIMSLBIM: GEMEINDEGUT ALS GEMEINDEEIGENTUM

Verkennen der Bauprinzipien des Teilungs- und Regulierungsrechts im Grundsätzlichen – Gemeindegut als Eigentum der Agrargemeinschaft

Das Erk VfSlg 18.446/2008 hat die Bedeutung des Begriffes „Gemeindegut“ im historischen Flurverfassungsrecht und dementsprechend die Bedeutung dieses Begriffes in den historischen Bescheiden der Agrarbehörde verkannt.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon bereits im Erk VfSlg 19.262/2010 (B 639/10 vom 10.12.2010) festgestellt hat, wurde der Begriff „Gemeindegut“ im historischen Flurverfassungsrecht verwendet, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu bezeichnen.

VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua, Pkt II A 2.3.6.3:

„… – der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des
Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42,
angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum
der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das
Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler
[Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […].“

Der Begriff „Gemeindegut“ wurde somit im historischen Recht dafür verwendet, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu erfassen. Dies war und ist dem Verfassungsgerichthof offensichtlich bekannt. Im Erk VfSlg 18.446/2008 wurde dies nicht berücksichtigt.

VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 2 Abs 1 der Begründung:

„Der VfGH ist mit der Vbg. Landesregierung aber auch der Meinung, dass das Bild des Gemeindegutes, das den Bodenreformgesetzes zugrunde liegt, ein völlig anderes ist. Grundsatzgesetz wie Ausführungsgesetz behandeln das Gemeindegut im Ergebnis wie eine einfache agrargemeinschaftliche Liegenschaft, die im Eigentum der Nutzungsberechtigten (oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft) steht. Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze ist es, von dem auch die Tir. Landesregierung in ihrer Äußerung ausgeht; …“

Offensichtlich war und ist im Verfassungsgerichtshof bekannt, dass speziell auch die Tiroler Agrarbehörde (die Tiroler Landesregierung) immer davon ausgegangen ist, dass mit dem Begriff „Gemeindegut (in agrargemeinschaftlicher Nutzung)“ wahres Eigentum einer Agrargemeinschaft definiert wäre.

LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof Andreas Saxer:

„Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist […] das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“

Diese Tatsache, nämlich die Verwendung des Begriffes „Gemeindegut“ in der Bedeutung von agrargemeinschaftlichem Eigentum – und zwar gerade auch und insbesondere in Tirol, wurde im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 bei Seite geschoben, übersehen, nicht berücksichtigt. Ausgehend von den hoch problematischen Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach die historische Agrarbehörde zu Gunsten der Agrargemeinschaft lediglich „nacktes Recht“ feststellen wollte sowie der ungeprüft übernommenen Feststellung, dass das Regulierungsgebiet ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde gewesen sei, wurden im Erk VfSlg 18.446/2008 folgende „generelle Rechtssätze“ formuliert:

„Das Problem dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die im Gesetz nirgends näher bedachte Rechtslage, die durch die Feststellung des Eigentums einer Agrargemeinschaft am Gemeindegut geschaffen wurde. Das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde muss hier – entgegen dem ursprünglichen (gemeinderechtlichen) Konzept des Gemeindegutes, das sie als Eigentümerin vorsieht, – als (möglicherweise im Ausmaß wechselnder) Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können.“ (VfSlg 18.446/2008 Pkt B. II. 2. Abs 4 der Begründung)

Diese Rechtsausführungen aus VfSlg 18.446/2008 gründen auf dem wesentlichen und grundsätzlichen Interpretationsfehler, dass das mit dem Erk VfSlg 9336/1982 definierte gemeinderechtliche Konzept und das gemeinderechtliche Verständnis des Begriffes „Gemeindegut“ in historische Bescheide „hinein“ zu interpretieren. Die Vorstellung, wonach Gemeindegut Eigentum einer Ortsgemeinde sein müsse, wurde in Bescheide „hineininterpretiert, welche aus einer Zeit stammen, als die Agrarbehörden den Begriff „Gemeindegut“ völlig anders verwendet haben. Eine solche Vorgangsweise ist methodisch vollkommen unvertretbar; es handelt sich um einen gravierenden und grundlegenden Fehler. Öhlinger hat ein solches Vorgehen aus seiner Sicht „bewertet“. Öhlingers Urteil ist eindeutig: Ein Vorgehen nach dem Muster in VfSlg 18.446/2008 widerspricht jedweder gebotenen juristischen Sorgfalt.

Der Begriff „Gemeindegut“ steht im Flurverfassungsrecht für unklare Eigentums- und Nutzungsverhältnisse. Die Agrarbehörde hatte zu prüfen und festzustellen, wer mit welchen Anteilen nutzungsberechtigt war und wer Eigentümer einer agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft war. Dies war den Tiroler Agrarjuristen bekannt und hätte bei der Entscheidung zu VfSlg 18.446/2008 berücksichtigt werden müssen. Diese Fakten wurden im Erk VfSlg 18.446/2008 übersehen, verkannt oder ignoriert.

SIMSALABIM: KEIN SCHUTZ FÜR TEILGENOSSEN

Strukturbrüche und Verkenntnisse bei Analyse der Rechtsposition der anteilsberechtigten Mitglieder

Die im Schlussteil der Begründung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 vollzogene „Abstufung“ der Rechtsposition der Mitglieder besitzt zusätzliche „Qualität“ im negativen Sinn. Einleitend wurde der Sachverhalt in der regulierten Agrargemeinschaft rechtsirrig als gemeinsames Eigentum der Mitglieder und der Ortsgemeinde (organisiert als Agrargemeinschaft) beurteilt, am Ende des Erkenntnisses wurde derselbe Sachverhalt rechtsirrig als öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte ohne Eigentumsschutz (so die Rechtsposition der Mitglieder der Agrargemeinschaft) und Eigentum gem Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZPEMRK (so die Rechtsposition der Ortsgemeinde) beurteilt.

1. Schritt:
„Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am  Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das  durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt,  im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig.
Ist dieser Akt jedoch – wie hier – rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“

(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung)

2. Schritt: VfSlg 18.446/2008 B II. 4. der Begründung:

„Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich auf Grund alter Übung nur bestimmten Gemeindemitgliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemein¬schaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZP EMRK.“

Wie kann ein und derselbe Sachverhalt innerhalb desselben Erkenntnisses völlig unterschiedlich beurteilt werden? Wie soll das „Downgrading“ der Rechtsposition der Agrargemeinschaftsmitglieder auf „schutzlose Opfer“ mit deren Anteilsrecht vereinbar sein, welches der Natur der Sache nach keine andere Rechtsqualität besitzen kann wie die deckungsgleiche Rechtsposition der Ortsgemeinde? Und wie soll das „Downgrading“ der Rechtsposition der Agrargemeinschaftsmitglieder auf „schutzlose Opfer“ mit dem Nachfolgeerkenntnis vom 21.09.2010 VfSlg 19.150/2010, wonach Eigentumsschutz besteht, vereinbar sein?

3. Der aus VfSlg 19.150 hergeleitete Rechtssatz lautet:
„Der Eigentumsbegriff des Art1 1. ZPEMRK umfasst alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert, ohne dass es darauf ankommt, ob die geschützte Rechtsposition privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist (VfGH 4.3.2010, B982/09). Um eine solche Rechtsposition handelt es sich auch bei einem Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft (vgl. zum Grundrechtsschutz der Anteilsrechte an Agrargemeinschaften auch VfSlg. 18.446/2008, ferner VfGH 5.3.2010, B984/09 ua.; 8.6.2010, B974/09).“ 21.09.2010 VfSlg 19.150 Pkt II.2.1 der Entscheidungsbegründung.

Richtiger Weise wäre im Erk VfSlg 18.446/2008 klar zu stellen gewesen, dass a) aus einer rk Regulierung Substanzanteile entstehen, welche jedenfalls Eigentumsschutz genießen und dass b) auch öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte, dem Eigentumsschutz unterliegen.

WAS FÜR DIE ORTSGEMEINDE GILT …

Kein Eigentumsschutz für Anteilsberechtigte? (Tausende Tirolerinnen und Tiroler sollen entschädigungslos enteignet werden?)

Das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 „verwandelte“ im ersten Schritt Eigentum der jP Agrargemeinschaft in gemeinschaftliches Eigentum der Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder.

Im zweiten Schritt wurde dieses „gemeinschaftliche Eigentum (Miteigentum?) der Mitglieder und der Ortsgemeinde in einen Anspruch auf Änderung des Regulierungsplanes verwandelt, dessen Umsetzung darauf abzielt, dass die „Substanz“ des Regulierungsgebietes der Ortsgemeinde zu Gute kommt. Im Erkenntnis VfGH B 1645/10 vom 28.2.2011 wurde die Rechtsposition der Ortsgemeinde – ebenfalls unter der Verantwortung des abgelehnten Richters als Referenten dahingehend präzisiert, dass der Ortsgemeinde die Substanz alleine und ausschließlich zustünde.

Dieser Alleinsubstanzanspruch der Ortsgemeinde könne deshalb durch eine Änderung der Anteilsrechte umgesetzt werden, weil die Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder nicht unter Eigentumsschutz stünden.

Wörtlich führt das Erk VfSlg 18.446/2008 folgendes aus:

VfSlg 18.446/2008 B II. 4. der Begründung:
„Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen […] Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde […] als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZP EMRK.“

Mit diesen Interpretationsschritten sind dem Gerichtshof gleich zwei fundamentale Rechtsirrtümer unterlaufen:
aa) Verkannt, ignoriert oder bei Seite geschoben wurde das grundlegende Strukturelement des Regulierungsverfahrens, nämlich dasjenige des Bescheides über die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte, mit welchem Rechtspositionen geschaffen werden, welche dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegen;
bb) Verkannt, ignoriert oder bei Seite geschoben wurde, dass rechtskräftig regulierte „Nutzungsrechte“ vorliegen (Agrargemeinschaft Mieders war eine regulierte Agrargemeinschaft) und gerade nicht Gemeindegutsnutzungen in Form von öffentlich-rechtlichen Konzessionen.

Zu aa) Das Regulierungsverfahren beruht auf einem System rechtskräftiger, miteinander zusammenhängender Bescheide, deren Rechtswirkung zu berücksichtigen ist

„Vor der Beschlussfassung über den Regulierungsplan sind gemäß § 54 TFLG 1996 die Anteilsrechte zu ermitteln. Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, sind die Anteilsrechte auf die gesetzlich vorgezeichnete Weise zu ermitteln. Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte, setzt § 65 Abs 1 TLFG 1996 fort, ist der Regulierungsplan zu erlassen. Das Gesetz setzt im Sinn der vorgesehenen Verfahrensgliederung also die Rechtskraft des Bescheides über die Anteilsrechte voraus, bevor ein Regulierungsplan zu erlassen ist. Für den in § 54 und in § 65 Abs 1 TFLG geregelten Bescheid, der das Verzeichnis der Anteilsrechte beinhaltet, ist ein Eingriff in die Rechtskraft gesetzlich nicht vorgesehen.“ Diese Anforderung des Gesetzes an das Regulierungsverfahren, nämlich über die Anteilsrechte bescheidmäßig zu entscheiden, war in jeder Fassung des TFLG verankert.

Diesem fundamentalen Strukturelement eines jeden Regulierungsverfahrens wurde das Erk VfSlg 18.446/2008 nicht gerecht. Ohne das rk Anteilsverzeichnis auch nur zu erwähnen, fordert der Gerichtshof im Erkenntnis eine „Anpassung des Regulierungsplanes“. Dies nach dem Wortlaut der Formulierung. In Wahrheit fordert der abgelehnte Verfassungsrichter die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, über welche jedoch im Regulierungsverfahren mit eigenständigem Bescheid, der der allgemeinen Rechtskraftwirkung unterliegt, entschieden worden ist. Dass über die Anteilsrechte bereits rechtskräftig entschieden worden ist und dass dieser Bescheid gerade nicht der nachträglichen Abänderung unterliegt, wurde übersehen oder bei Seite geschoben und übergangen.

Auch die Rechtsposition eines Nutzungsberechtigten an wahrem Eigentum der Ortsgemeinde unterliegt dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Öhlinger, Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte und der Eigentumsschutz, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 281 ff, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2010 VfSlg 19.150 haben dies klargestellt.

Das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 ist somit durch das Erkenntnis VfSlg 19.150 überholt. Weil die Anteilsrechte der übrigen Mitglieder – entgegen der falschen Ansage des Erk VfSlg 18.446/2008 – unter verfassungsrechtlichem Eigentumsschutz stehen, ist die Änderung der Anteilsrechte wie im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 gefordert, gar nicht möglich.

Zu bb) Rechtskräftige Regulierung der Nutzungsrechte und „Verwandlung in Anteilsrechte“

Selbst wenn im Fall von Agrargemeinschaft Mieders von „echtem Gemeindegut“ auszugehen gewesen wäre, kann nicht der „Urzustand“ am Gemeindegut unterstellt werden. Im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 wurde das theoretische Konzept der Gemeindegutsnutzungen beurteilt (- entstanden durch Gemeinderatsentscheidung auf Eigentum der Ortsgemeinde als „Konzessionen“).

Damit wurde jedoch das eigentliche Thema des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 klar verfehlt. Gegenstand der Beurteilung war die Situation „nach rechtskräftiger Regulierung“; Gegenstand der Beurteilung war die Situation, dass durch die rechtskräftige Regulierung „Anteilsrechte an der Substanz“ entstanden waren.
So hatte der Verfassungsgerichtshof die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Regulierung im Erkenntnis 9336/1982 dahingehend beurteilt, dass daraus Substanzanteile erwachsen: „Bedenken hat der Gerichtshof aber gegen die schematische Verwandlung bloßer Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen in Anteilsrechte an der Gemeinschaft und damit in eine Teilhabe an der Substanz. Die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in eine auf bestehende agrarische Gemeinschaften abgestellte Regelung scheint nämlich durch Gleichsetzung von Nutzungsrechten und Anteilen den Inhalt der Rechtspositionen ohne sachliche Rechtfertigung zu erweitern: Während den in einer Agrargemeinschaft zusammengefaßten Anteilsberechtigten die Sache selbst zusteht, ist den am Gemeindegut Berechtigten nur die widmungsmäßige und das heißt: nur eine bestimmte beschränkte, nicht alle möglichen Verwendungsweisen der Sache umfassende Nutzung (im vorliegenden Fall etwa der Bezug von Holz) zugewiesen.“ (VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 3 – Zusammenfassung der Überlegungen im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren)

Gegenstand der Beurteilung, war die Situation, dass durch die rechtskräftige Regulierung – eine Rechtsfolge des Regulierungsverfahrens, mit welchem sich das Erk VfSlg 9336/1982 noch ausführlich auseinandersetzte – Substanzanteile entstanden sind.
Diese Ausgangssituation wurde im Erk VfSlg 18.446/2008 missverstanden oder bei Seite geschoben. Die Tatsache, dass die rk Regulierung „Anteilsrechte“ hervorbringt, die „Substanz“ umfassen, wurde verkannt, bei Seite geschoben, nicht berücksichtigt. Dies durch den unzutreffenden Rückgriff auf einen theoretischen „Urzustand“, das „unregulierte Gemeindegut“, der die Rechtsposition der anteilsberechtigten Mitglieder als solche „minderer Qualität“ erscheinen lässt. Der Hinweis auf angebliche „Gemeindegutskonzessionen“, welche keinem Eigentumsschutz unterliegen würden, ist bestenfalls eine Scheinbegründung für die Behauptung, die Mitglieder einer Agrargemeinschaft würden keinen Eigentumsschutz genießen.

… SOLL FÜR TEILGENOSSEN NICHT GELTEN?

Die zusammenfassende Beurteilung des Gerichtshofes unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes, der dem Staat in Form der Ortsgemeinde zugestanden wurde, den Stammliegenschaftsbesitzern jedoch – offenkundig zu Unrecht – aberkannt wurde, macht die Summe an Rechtswidrigkeit nochmals deutlich:

„… der Anteil der Gemeinde [… ist] als Surrogat ihres ursprünglichen (…) Alleineigentums […] jedenfalls Eigentum im Sinne des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZP EMRK. Denkunmögliche Gesetzesanwendung stellt daher auch eine Eigentumsverletzung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung dar. Als denkunmögliche Gesetzesanwendung ist aber die anhaltende Verweigerung der Berücksichtigung des Substanzwertes bei Bemessung der Anteile zu werten. War nämlich die Entscheidung der Behörde in den Jahren 1962/63, das Eigentum der neugeschaffenen Agrargemeinschaft zuzuordnen, bei damals gegebener Sachlage vielleicht noch hinnehmbar, vernichtet die nunmehrige Weigerung, den Substanzwert zu berücksichtigen, das Vermögensrecht der Gemeinde.“ (VfSlg 18.446/2008 Pkt B II. 4. der Begründung, Hervorhebungen vom Verfasser)

Die „Rasanz“, mit der hier über alles „hinweggefegt wird“, was Österreichisches Verfahrensrecht und materielles Österreichisches Recht zu bieten hat, ist geradezu atemberaubend. Bevor im Detail auf diese zentrale Stelle im Erkenntnis eingegangen wird, soll Theo Öhlinger zu Wort kommen. Theo Öhlinger, Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte und der Eigentumsschutz, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 296: „Die Rechtskraft des das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheides erlaubt nur die Annahme, dass diesfalls das gesamte Eigentum (zur Gänze) auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde. Diesen Bescheiden mag im Lichte der Judikatur des VfGH (Slg 9336/1982 und 18.446/2008) eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben, sofern die agrargemeinschaftlichen Grundstücke tatsächlich „wahres“ Eigentum der politischen Gemeinde darstellten. Das näher zu prüfen erübrigt sich aber schon wegen der Rechtskraft, die ursprünglich fehlerhafte Rechtsakte unanfechtbar macht.

Die Unanfechtbarkeit eventueller formeller oder inhaltlicher Fehler, die von den Parteien nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch ein Rechtsmittel bekämpft wurden, macht geradezu das Wesen der materiellen Rechtskraft verwaltungsbehördlicher Bescheide aus. Ein einmal rechtskräftig gewordener Bescheid begründet eine Rechtsposition, die – wenn die dazu von der Judikatur entwickelten Kriterien erfüllt werden (siehe zuvor A. 3.) – zweifellos „Eigentum“ im verfassungsrechtlichen Sinn bildet.“ Theo Öhlinger, Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte und der Eigentumsschutz, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 296

Das Erk VfSlg 18.446/2008 versucht, den Eigentumseingriff zu Lasten der Ortsgemeinde (wahres Eigentum derselben vorausgesetzt) in die Gegenwart zu verlegen, indem die Anteilsfestsetzung als „dynamischer Prozess“ dargestellt wird. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anteilsrechte scheint nicht zu existieren; schützenswertes Eigentum wird nur auf Seiten der Ortsgemeinde vermutet. Auf oben bereits Gesagtes ist zu verweisen. Die Textstelle in VfSlg 18.446/2008 Pkt B II Z 4 spricht für sich. Die historisches Entscheidung sei vielleicht noch hinnehmbar gewesen; die Nicht-Änderung aus heutiger Sicht stelle die Eigentumsverletzung dar!

ZUSAMMENFASSUNG: DER GEMEINDEGUTSIRRSINN

Im Erk VfSlg 18.446/2008 konnte das ehemalige Eigentum der Ortsgemeinde am Regulierungsgebiet auf der Sachverhaltsebene vorausgesetzt werden, weil es unbestritten im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt war. Ausdrücklich hatte der VfGH im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 darauf hingewiesen, dass im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass im Fall der AGM Mieders nicht Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn (dh ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde) vorgelegen hätte. Weil die Gemeinde ursprünglich im Grundbuch einverleibt war, wurde auch kein Anlass zu einer amtswegigen Hinterfragung dieser unbestrittenen Feststellung gesehen.

Im Erkenntnis VfSlg 18.933/2009, dem ersten Erkenntnis nach VfSlg 18.446/2008 „sprengt“ der VfGH ohne erkennbaren Grund und ohne weitere Begründung die wesentlichen Grundlagen des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008. Der in VfSlg 18.446/2008 entwickelte „Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde (Öhlinger, Pernthaler) wurde vom „zentralen Tatbestandselement“ „ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde“ befreit. Das zentrale Tatbestandselement, das ehemalige Eigentum der Ortsgemeinde, wurde als notwendige Tatbestandsvoraussetuzung fallen gelassen; die historischen Eigentumsverhältnisse, die bestritten waren, wurden vom Gerichtshof nicht weiter geprüft.

„Der Umstand, dass die im angefochtenen Bescheid als Teilwälder qualifizierten Flächen im grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom 15. November 1961 (Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der ehemaligen Hauptfraktion Obsteig) als Grundstücke iSd §36 Abs2 litd TFLG und damit als Gemeindegut qualifiziert wurden, hat jedoch – wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 ergibt – zur Konsequenz, dass die Behörde für Zwecke der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes zu prüfen haben wird, ob die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen zugenommen hat und Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen auch insoweit eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen oder erfordern könnten.“ (VfSlg 18.933/2009 B995/09 vom 05.12.2009, Pkt III Z 4.2 aE der Begründung)

Bedenkt man, was der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 aus der behaupteten „offenkundigen Verfassungswidrigkeit“, dem Eigentumseingriff, alles abgeleitet wurde, so ist es in hohem Maße irritierend, wenn im Erkenntnis VfSlg 18.933/2009 ein Anspruch der Ortsgemeinde auf den Substanzwert losgelöst von jedwedem Erfordernis verfassungskonformer Interpretation der Regulierungsakte konstruiert wurde. Das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 folgte einem klaren Aufbau im Gedankenduktus; der Substanzwertanspruch als Anteilsrecht wurde verfassungskonform aus bestimmten Teilaspekten und Tatbestandselementen eines als rechtswidrig beurteilten historischen Vorganges abgeleitet:
 # ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde
 # gemeinsames Eigentum der Mitglieder und der Gemeinde
 # ein Anteilsrecht der Ortsgemeinde, das angepasst werden muss, um die verfassungswidrige Behandlung des Gemeindegutes nicht fortzusetzen
 # Eigentumsschutz für die Ortsgemeinde
 # kein Eigentumsschutz für die Stammliegenschaftsbesitzer.

All das scheint nach dem Gedankenduktus des Erkenntnisses VfSlg 18.933/2009 unnotwendig. Im Erkenntnis wird „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ als (simple) Konsequenz einer historischen „Gemeindegutsbeurteilung“ dargestellt.

VfSlg 18.933/2009 vom 05.12.2009, Pkt III Z 4.2 aE der Begründung: „Der Umstand, dass die als Teilwälder qualifizierten Flächen im grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom 15. November 1961 (Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der ehemaligen Hauptfraktion Obsteig) als Grundstücke iSd §36 Abs2 litd TFLG und damit als Gemeindegut qualifiziert wurden, hat jedoch zur Konsequenz, dass die Behörde für Zwecke der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes zu prüfen haben wird, ob die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen zugenommen hat und Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen auch insoweit eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen oder erfordern könnten.“

# Egal soll dabei sein, dass die historische Agrarbehörde unter dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden hat;
# egal soll sein, wer wahrer Eigentümer war, weil verfassungskonforme Interpretation nunmehr verzichtbar scheint (niemand fragt nach dem wahren Eigentümer);
 # egal soll schließlich sein, ob die historische „Gemeindegutsbeurteilung“ rechtsirrig zustande kam oder nicht.

Weil die wahren Eigentumsverhältnisse nicht geprüft werden, scheidet offensichtlich auch eine Überprüfung der historischen „Gemeindegutsbeurteilung“ aus. Damit soll die historische Agrarbehörde unüberprüfbar und ungeprüft vom Eigentum der Agrargemeinschaft den „Substanzwert“ weggenommen und auf die Ortsgemeinde übertragen haben – allseits unbewusst und ohne Rechtsgrundlage im Gesetz?

Tatsächlich handelte es sich jedoch bei den Tatbeständen gem § 15 FlVerfGG 1951 um eine Zuständigkeitsregelung.
Anknüpfungspunkt für die Wirksamkeit der Agrarbehörden sind „agrargemeinschaftliche Grundstücke“. Die Agrarbehördenentscheidung hat rein formal bei einem Tatbestand entsprechend § 15 FlVerfGG 1951 anzuknüpfen (§§ 36 TFLG 1935, § 36 TFLG 1952, § 32 TFLG 1969; § 33 TFLG 1978, § 33 TFLG 1996).

Soll diese Zuständigkeitsentscheidung Enteignungswirkung entfalten?

Damit würde zu Lasten der Agrargemeinschaften ein Vorgang und ein Ergebnis unterstellt, welches man zu Lasten der Ortsgemeinden an sich vermeiden wollte!

Der Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde soll entstanden sein, obwohl
a) der historische Agrarbeamte ein solches Regulierungsergebnis gar nicht hervorbringen wollte,
b) der historische Agrarbeamte gar nichts von einem solchen Regulierungsergebnis wusste,
c) keiner der Beteiligten von einem solchen Regulierungsergebnis wusste,
d) unabhängig von den wahren Eigentumsverhältnissen und somit gegebenenfalls auch zu Lasten eines wahren Eigentümers?

Welche Methode hier angewandt wurde, um solche Interpretationsergebnisse hervorzubringen, ist nicht nachvollziehbar.
Weder die Wortinterpretation oder die grammatikalische Interpretation, noch die historische Interpretation oder die teleologische Interpretation vermögen das behauptete Ergebnis zu stützen.
„Verfassungskonform“ kann jedenfalls nicht interpretiert worden sein, weil deren „Bezugspunkt“, nämlich der wahre historische Eigentümer, nicht erhoben wurde.

Max Paua

 

 

Unterlangkampfen-Erk

Verfassungsrichter Hon.-Prof. Dr. Willibald Liehr (Bild: VfGH/Achim Bieniek – Wikipedia; * 7. Dezember 1941 in Wien; † 31. Mai 2011) war Jurist und Mitglied des Verfassungsgerichtshofes der Republik Österreich. Er stand als Jurist von 1964 bis 1996 im Niederösterreichischen Landesdienst, langjährig als Leiter des Verfassungsdienstes. Seit Juni 1991 war Liehr Honorarprofessor an der Technischen Universität Wien. Am 12. Februar 1996 wurde Liehr zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ernannt. Mit 31. März 2011 trat Liehr aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig als Verfassungsrichter zurück.
Verfassungsrichter Hon.-Prof. Dr. Willibald Liehr war offensichtlich kein Freund des Mieders-Erkenntnisses 2008 des Verfassungsgerichtshofes. Auch wenn er die von Verfassungsrichter Univ.-Prof. Dr. Karl Spielbüchler (Pensionseintritt zum 31.12.2009) dominierte Judikatur nicht verhindern konnte oder wollte, so übernahm er doch im Verlauf des Jahres 2010 – allerdings bereits schwer erkrankt – das Kommando in Sachen Agrar im Gerichtshof. Das Unterlangkampfen-Erkenntnis vom Dezember 2010, mit welchem dem Mieders-Erk 2008 entgegen getreten werden sollte, war das Ergebnis der letzten Session des Gerichtshofes, an der Liehr als Richter teilnehmen konnte. Im Februar 2011 war er bereits aus Gesundheitsgründen an der Sitzungsteilnahme verhindert; zum 31. März 2011 resignierte Liehr aus Gesundheitsgründen vom Richteramt, am 31. Mai 2011 hatte er den Kampf gegen die Krankheit verloren und verstarb.
Sein großer Gegenspieler in Sachen AGRAR, Karl Spielbüchler, verstarb am 09.01.2012, nur rund neun Monate später.

.

DER VFGH REAGIERT AUF DIE KRITIK

Im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 („Unterlangkampfen-Erkenntnis 2010“) vom 10.Dezember 2010 ist der Verfassungsgerichtshof den Agrargemeinschaften und der Kritik am Mieders-Erk 2008 weitgehend entgegen gekommen.

Ein „atypisches Gemeindegut“ aus heutiger Sicht dürfe nicht schematisch unterstellt werden. Vielmehr müssten im Einzelfall verschiedene Interpretationsschritte gesetzt werden.

 a) Es müssen die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Regulierung erhoben werden, weil nur wahres Eigentum der Ortsgemeinde im Zeitpunkt vor dem agrarbehördlichen Einschreiten den Restitutionsanspruch gem VfSlg 18.446/2008 rechtfertigen könne. Die historischen Eigentumstitel besitzen demnach Relevanz, weil es auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung ankomme. Von Interesse sei – selbstverständlich – nur der letzte Eigentumserwerb im Zeitpunkt vor der Regulierung.

 b) Auf den historischen Grundbuchstand, der durch die Grundbuchanlegung geschaffen wurde, könne man sich bei der Prüfung der wahren Eigentumsverhältnisse nicht verlassen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Grundbuchstand unrichtig sein könne. Klar gestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Grundbuchstand lediglich deklariative Wirkung entfalte.

 c) Der durch die Agrarbehörde geschaffene Grundbuchstand könne die Vermutung der Richtigkeit gem § 431 ABGB für sich in Anspruch nehmen; dies umso mehr, als die Agrarbehörde mit konstitutiver Wirkung entscheide;

 d) Der Begriff „Gemeindegut“ wurde im historischen Recht verwendet, um Eigentum der Agrargemeinschaft zu definieren.
Dieser Rechtssatz, den der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 im Anschluss an Öhlinger definiert hat, gilt generell für das Flurverfassungsrecht und für das Gemeinderecht ab Inkrafttreten des BG über die Grundsätze der Flurverfassung (BGBl 1932/256) – jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982, was sich anhand der Entwicklung des Gemeinderechts leicht beweisen lässt . Ältere Rechtstexte müssen deshalb differenziert interpretiert werden .

e) Es fehlt jede Rechtsgrundlage, um eine Existenzbeendigung bei der historischen Wirtschaftsgenossenschaft zu unterstellen; und es fehlt jede Rechtsgrundlage, um einen Eigentumserwerb der Ortsgemeinde Kraft Gesetzes zu unterstellen. Die unter dem Begriff „Quasi-Erbschaft der Ortsgemeinde“ kursierende Theorie von der Beerbung der Nachbarschaften durch die moderne Ortsgemeinde „ex lege“, wurde im Erk VfSlg 19.262/2010 ausdrücklich verworfen. 

.

DIE EINZELNEN INTERPRETATIONSSCHRITTE

Wann liegt atypisches Gemeindegut laut Unterlangkampfen-Erk des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 19.262/2010) vor?

1. Die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet sind zu prüfen

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.1. der Begründung (Unterlangkampfen-Erk):
„Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen.“

2. Die historische Grundbucheintragung kann unrichtig gewesen sein

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.1. (Unterlangkampfen-Erk)
„Weiters ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können, […] weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.“

3. Die historische Agrarbehörde kann mit dem Begriff „Gemeindegut“ ein Gut einer Ortsgemeinde oder ein Gut einer Agrargemeinschaft gemeint haben, je nachdem ob der Begriff „Gemeindegut“ im Sinn des Gemeinderechts verstanden wurde oder im Sinn des Flurverfassungsrechts

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.3 Abs 1 (Unterlangkampfen-Erk)
„…- der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol, 250f) –“

4. Aus der Tatsache der heutigen grundbücherlichen Eintragung der Agrargemeinschaft ist die Rechtsvermutung abzuleiten, dass der jeweilige Bescheid, mit dem über die Eigentumsverhältnisse entschieden wurde, mit dem Begriff „Gemeindegut/Fraktionsgut“ Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint hat

VfGH VfSlg 19.262/2010 Pkt A II. 2.3.3. (1) (Unterlangkampfen-Erk)
„Sie [Anm: die Agrargemeinschaft] ist in Ansehung der von der Regulierung erfassten Liegenschaften im Sinne des §431 ABGB als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Tatsache der Eintragung begründet zugleich die – widerlegbare, aber vorliegend nicht widerlegte – Vermutung, dass die Eintragung auf einem gültigen Titel beruht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 [2006] 352).“

5. Die Agrarbehörde entscheidet konstitutiv – was die Behörde entschieden hat, gilt!

VfSlg 19.262/2010, II.A. 2.3.6.1. der Begründung:
„Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten […] zu berücksichtigen, dass […] die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (so auch OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03k; ebenso in Bezug auf Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften VwGH 8.7.2004, 2003/07/0087), weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.“

6. Das Gemeinderecht vermittelt keinen Eigentumstitel – wider die „Quasi-Erbschaft“

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.4.2. Abs 2 der Begründung:
„Bei dieser Sicht erweist sich auch die Feststellung der belangten Behörde, die Fraktion sei „Rechtsvorgängerin der Gemeinde“ (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), als verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie offenkundig nicht auf dem Gedanken einer „Quasi-Erbschaft“ der politischen Ortsgemeinde beruht (vgl. dazu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [228 ff.]).“

.

KONSEQUENZEN DES UNTERLANGKAMPFEN-ERK?

Offensichtlich ist, dass der VfGH im Unterlangkampfen-Erk 2010 ganz andere Schwerpunkte gesetzt hat als im Mieders-Erk vom 11.06.2008.

Und es entsteht der Eindruck, dass der Tiroler Agrarstreit eine ganz andere Wendung genommen hätte, wenn die Tiroler Agrarbehörde ab Dezember 2010 das Unterlangkampfen-Erk des VfGH (VfSlg 19.262/2010) systematisch angewandt hätte. Tatsächlich ist nur ein einziger Bescheid der Tiroler Agrarbehörde bekannt geworden, in welchem die Grundsätze des Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010 angewandt wurden. Es handelt sich um den Bescheid vom 12.05.2011 AgrB-R578/105-2011 (Gemeindegutsbeurteilung bei Larsenn-Langesbergalpe).

Die Tiroler Agrarbehörde im O-Ton:
„Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2010, B 639/10 u. B 640/10, aufgezeigt, ist diese Folgerung allerdings nicht zwingend, der Bescheid (Anm.: Regulierungsplan) könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes vom 06.06.1935, LGB. Nr. 42 (Anm.: Diese Norm entspricht der hier relevanten Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952), angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte. Der Gerichtshof stellt weiters klar, dass es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung ankommt, woraus folgt, dass die Agrarbehörde in einem Verfahren zur Feststellung von Gemeindegut gehalten ist, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären. Zu berücksichtigen ist, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können und das Grundbuch Rechtsänderungen nur deklarativ nachvollzieht. Der Grundbuchsstand muss daher nicht zwingend alle wahren Eigentumsverhältnisses wiedergeben (vgl nochmals VfGH v. 10.12.2010, B 639/10, B 640/10).
Diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes lassen bei einer Gesamtschau der geprüften Umstände einzig den Schluss zu, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg zum Zeitpunkt der Regulierung nicht im wahren Eigentum der Gemeinde Schönwies stand, sondern vielmehr im Eigentum der als unregulierte Interessentschaft Larsenn-Langesbergalpe organisierten Nutzungsberechtigten. Hiefür sprechen die vom Gemeindevertreter gemäß § 110 FLG 1952 in der Instruierungsverhandlung vom 29.01.1954 anerkannten Feststellungen, wonach das Regulierungsgebiet zwar grundbücherlich der Gemeinde Schönwies zugewiesen war (vgl hiezu auch die Ausführungen unter Pkt b), jedoch von gewissen Anteilsberechtigten allein und ausschließlich genutzt wurde, welche seit jeher zur Alpinteressentschaft Larsenn-Langesbergalpe zusammengeschlossen waren.“

.

MEHR LESEN

 

WEITERLESEN


1. Zum Hintergrund:

Pernthaler hat in einer Abhandlung aus dem Jahr 2010 die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 (Mieders- Erk) entwickelten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Restitutionsanspruches der Ortsgemeinden trefflich zusammen gefasst. Gemeindegut (gemeint als Eigentum der Ortsgemeinde) müsse vor der agrarischen Operation existiert haben und das Gemeindegut müsse nach der agrarischen Operation weiter existieren .

Am Beginn des Verfahrens beweise sich das „Gemeindegut“ als (wahres) Eigentum der Ortsgemeinde. Am Ende des Regulierungsverfahrens existiere das „Gemeindegut“ (= Substanzrecht der Ortsgemeinde) deshalb (noch), weil nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Agrarbehörde das so entscheiden wollte . „Gemeindegut“ sollte – so die unbestrittenen Feststellungen der Tiroler Agrarbehörde im Bescheid I. Instanz – weiter „bestehen bleiben“ , woraus der Verfassungsgerichtshof ableitete, dass diesfalls der „Substanzwert“ der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (nach wie vor) der Ortsgemeinde zustehen müsse .

a) Der historische „Gemeindegutsnachweis“

Gemeindegut vor Beginn der agrarischen Operation erfordert insbesondere wahres Eigentum der Ortsgemeinde vor dem Einschreiten der Agrarbehörde (und zusätzlich Nutzungsrechte der Gemeindeglieder). Unterscheidbarkeit zu den anderen Agrargemeinschaften gewährleistet nur die Klärung der historischen Eigentumsfrage; dies mit höchster Zuverlässigkeit, weil die Kriterien für den Eigentumserwerb im Gesetz präzise definiert sind. Wer als Eigentümer anerkannt werden will, braucht einen Eigentumstitel; zusätzlich müssen die nötigen Formvorschriften beachtet worden sein (Lehre von titulus und modus). Zwingend notwendig von den zwei Elementen „titulus und modus“ und somit unverzichtbar, ist der Eigentumstitel. Wer einen Eigentumstitel besitzt, kann gegen denjenigen, der nur der äußeren Form nach als Eigentümer erscheint, dh gegen jeden im Grundbuch einverleibten „Scheineigentümer“, im Wege eines Rechtsstreites dessen Löschung als Eigentümer im Grundbuch erwirken .

Umgekehrt muss derjenige, der im Grundbuch als (Schein-)Eigentümer aufscheint ohne einen wirklichen Eigentumstitel zu besitzen, demjenigen, der das bessere Recht besitzt, dh dem „wahren Eigentümer“, im Rechtsstreit um das Eigentum („Petitorium“) den „Tabularbesitz“ übertragen (das „Eigentum aufsanden“). Dies gilt unabhängig davon, dass der im Grundbuch einverleibte „rechtmäßige Besitzer“ allen Dritten gegenüber wie ein Eigentümer agieren konnte. Solange der wahre Eigentümer sein (besseres) Recht nicht geltend macht, wird der im Grundbuch Einverleibte wie ein Eigentümer behandelt. Die Rechtsordnung behandelt nämlich einen rechtmäßigen Besitzer einer Sache so lange wie einen Eigentümer, bis der wahre Eigentümer auftritt und die Herausgabe seines Eigentums fordert. Solange dies nicht der Fall ist, wird der rechtmäßig im Grundbuch Einverleibte von der Rechtsordnung wie ein Eigentümer behandelt, obwohl er kein wahres Eigentum besitzt. Die Rechtsordnung vermutet lediglich die Kompetenzen eines Eigentümers. Der Nichtberechtigte kann deshalb Handlungen setzen, die üblicher Weise nur ein Eigentümer setzen kann. Die Rechtsdogmatik behandelt dieses Phänomen unter dem Begriff des „publizianischen Besitzes“ .

Gemeindegut (im Sinn von Eigentum der Ortsgemeinde) kann somit immer dann ausgeschlossen werden, wenn die Ortsgemeinde keinen Eigentumstitel besessen hat. Auf die äußere Form, auf den bei der Grundbuchanlegung geschaffenen Grundbucheintrag, kommt es gerade nicht an . Genauso wenig kommt es auf ein historisches Auftreten der Ortsgemeinde als Eigentümerin an. Wer – wenn auch rechtsirrig – im Zuge der Grundbuchanlegung als Eigentümerin einverleibt wurde, ist jedenfalls „rechtmäßiger Besitzer“ gem § 372 ABGB. Eine Ortsgemeinde, die im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung – wenn auch rechtsirrig – als Eigentümerin einverleibt wurde, konnte deshalb agieren wie eine Eigentümerin (§ 372 ABGB definiert eine entsprechende Rechtsposition einer „publizianischen Besitzerin“ ). Dies freilich nur so lange, bis die wahre Eigentümerin (die Agrargemeinschaft) ihr Eigentum einfordert. Fehlt es am historischen Eigentumstitel der Ortsgemeinde, ist keine weitere Prüfung der Rechtsverhältnisse mehr erforderlich. „Atypisches Gemeindegut“ bzw „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ kann keinesfalls entstanden sein. Jeder Restitutionsanspruch ist auszuschließen.

b) Der „Gemeindegutsnachweis“ nach erfolgter Regulierung

aa) Allgemeines

Auch dann, wenn die Gemeinde einen Eigentumstitel besessen haben sollte (das Regulierungsgebiet war dann ursprünglich „wahres“ Eigentum der Ortsgemeinde), bedeutet dies gerade nicht zwangsläufig, dass heute „atypisches Gemeindegut“ bzw „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ existiert. Ein allfälliger Eigentumseingriff im Zuge einer agrarischen Operation führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde gem VfSlg 18.446/2008 (Mieders- Erk). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 klar gestellt hat, ist folgendes zu bedenken: Alle Rechtspositionen der Ortsgemeinde als historische Eigentümerin könnten in Konsequenz der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse im Regulierungsverfahren untergegangen sein .

Die theoretische Grundlage für den Untergang aller Rechtspositionen eines historischen Eigentümers im Zuge eines Regulierungsverfahrens ist leicht erklärt: Die Agrarbehörde entscheidet nach allen Landes-Ausführungsgesetzen zum Bundesgesetz über Grundsätze der Flurverfassung 1932 in jedem Regulierungsfall über das Eigentum am Regulierungsgebiet . Die agrarische Operation ist deshalb auch in Tirol seit dem Inkrafttreten des TFLG 1935 notwenig ein Verfahren, in dem über das Eigentumsrecht entschieden wird (= „Petitorium“); das Gesetz verlangt eine Feststellungsentscheidung über die Eigentumsverhältnisse . Wer als Eigentümer in diesem Verfahren festgestellt wird, ist Eigentümer im Rechtssinn . Weil das Eigentumsrecht an einer Sache das Recht an der „Substanz“ dieser Sache mitumfasst , bedeutet die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich auch eine Entscheidung über die Substanz, weil „Substanz“ ein Teil des Eigentumsrechts ist .
Weil „Substanz“ grundsätzlich kein vom Eigentum eigenständiges rechtliches Schicksal nehmen kann, muss die „Substanz“ – genauso wie die Nutzung – grundsätzlich dem Eigentumsrecht folgen. Die „atypische Gemeindegutsregulierung“ bzw der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ setzt deshalb den Nachweis voraus, dass im Bescheid zur Entscheidung über das Eigentumsrecht gem § 38 Abs 1 TFLG (= Petitorium) gerade nicht hinsichtlich der Substanz des Regulierungsgebietes (zu Gunsten der Agrargemeinschaft) entscheiden wurde.

Das „atypische Gemeindegut“ (= substanzloses Eigentum der Agrargemeinschaft) bzw der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“, ist deshalb schwierig zu identifizieren. Es existiert keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Trennung von Eigentumsrecht und Substanzrecht, an der man sich orientieren könnte. Weder das Bürgerliche Recht, noch das Verfassungsrecht berücksichtigen die Möglichkeit einer Trennung von Eigentumsrecht und Substanz . Die dauerhafte Abspaltung eines „Substanzrechts“ vom Eigentumsrecht gem § 354 ABGB muss mit Blick auf den Typenzwang im Sachenrecht, mit Blick auf die Institutionsgarantie des Art 5 StGG 1867 und mit Blick auf Art 7 StGG 1867 als eine Ausnahme erscheinen.

bb) Guggenbergers Begründungsversuch

Josef Guggenberger hat in seinem Bescheid vom 9.11.2006 , mit welchem er – laut eigenen Aussagen – ein neues Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes provozieren wollte , umfangreiche Feststellungen betreffend die Herausbildung des Substanzrechts der Ortsgemeinde getroffen. Der Verfassungsgerichtshof fasst die wesentlichen Eckpunkte dieser Feststellungen gem Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 im Erk VfSlg 18.446/2008 (Mieders-Erk) wie folgt zusammen (Seiten vier bis acht des Originalerkenntnisses):

Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses „Gemeindegut“ stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, hatte Josef Guggenberger folgende Überlegungen angestellt und seinem Bescheid zu Grunde gelegt bzw entsprechende Feststellungen getroffen:

„Gerade diese beiden Festlegungen im Regulierungsplan zeigen aber, nach Auffassung der Agrarbehörde, deutlich, dass im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden – rechtlich gesehen – in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche ‚Sondergebilde‘ geschaffen wurden.“
„Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, […]“.
„… lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!“
„Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt […].“
„Dies [Anm: Sondergebilde in der Landesverwaltung zu schaffen und lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern] war den leitenden Beamten der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindeguts-Agrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst.“
„An dieser Tatsache ändert auch nichts der Umstand, dass im Zuge dieser Regulierung – mit gleichzeitiger Feststellung im Regulierungsplan als Gemeindegut – das Eigentum am Gemeindegut der Agrargemeinschaft Mieders zugeordnet wurde. Der Regulierungsplan Mieders legt ausdrücklich fest, dass sich diese Behördenentscheidung auf die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide bezieht […]“
„Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“

Alle diese Feststellungen leitete Josef Guggenberger offensichtlich aus dem Inhalt historischen Regulierungsplans betreffend Agrargemeinschaft Mieders aus dem Jahr 1963 ab, wonach es sich beim Regulierungsgebiet um Gemeindegut handle, welches im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe. Weder hatte Guggenberger nämlich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch hatte Guggenberger die Parteien zu den Ergebnissen seiner „Aktivitäten“ angehört . Die historische Feststellung im Regulierungsplan von Agrargemeinschaft Mieders, wonach der Regulierungsgebiet Gemeindegut sei, welches im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders stehe, war offensichtlich die einzige Anknüpfung für alle weiteren, im Mieders- Erk vom VfGH als besonders relevant hervorgehobenen Feststellungen (zumindest hatte der Landesagrarsenat keinerlei Ermittlungstätigkeit feststellen können).

Guggenberger verstand das „festgestellte“ Gemeindegut als Substanz der Ortsgemeinde einerseits und als Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder andererseits. Während die Nutzungsrechte in der Agrargemeinschaft reguliert worden seien, sei die Substanz bei der Ortsgemeinde verblieben. Insoweit müsse die Regulierung von Gemeindegut in einer Agrargemeinschaft nach Guggenberger dazu führen, dass „atypisches Gemeindegut“ entstehe.

.

2. Elemente des atypischen Gemeindeguts

a) Historisches Eigentum der Ortsgemeinde als Voraussetzung

Das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 (Mieders-Erk 2008) setzte wahres Eigentum der Ortsgemeinde am Regulierungsgebiet voraus. Weil im Bescheid I. Instanz vom 10. Oktober 2006 Eigentum der Ortsgemeinde als Ausgangspunkt der Regulierung behauptet worden war und weil im gesamten Verfahren niemand Gegenteiliges vorgebracht hatte, konnte – ja musste – der Verfassungsgerichtshof von Eigentum der Ortsgemeinde ausgehen. Der historische Grundbuchstand, auf welchen sich der Verfassungsgerichtshof – sozusagen hilfsweise – berufen hatte, ist freilich nur ein Indiz für wahres ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde – nicht mehr und nicht weniger .

Im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen-Erk) stellte der Verfassungsgerichtshof noch einmal ausdrücklich klar, dass das Erk VfSlg 18.446/2008 ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde zwingend voraussetze. Um prüfen zu können, ob „atypisches Gemeindegut“ gem VfSlg 18.446/2008 vorliege oder nicht, müssten die ehemaligen Eigentumsverhältnisse erhoben werden. Eine Einschau in das historische Grundbuch sei dafür keineswegs ausreichend. Vielmehr müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der historische Grundbuchstand unrichtig gewesen sein könnte .

Die Eigentumsverhältnisse müssten deshalb im Einzelfall geprüft werden, dies nicht nur anhand des Grundbuchstandes, sondern auch anhand jeder Dokumente, welche dem Grundbuchstand zu Grunde liegen oder sogar noch älter sind . Ausdrücklich hatte der Verfassungsgerichtshof klar gestellt, dass auch eine Verleihungsurkunde aus dem Jahr 1670 Bedeutung haben könnte. Erweist die Prüfung der historischen Eigentumsverhältnisse, dass die Ortsgemeinde nie Eigentümerin war, dann kann aus heutiger Sicht unmöglich „atypisches Gemeindegut“ vorliegen.

b) „Atypisches Gemeindegut“ (Substanz der Ortsgemeinde) in der Agrargemeinschaft

aa) Wie Öhlinger bereits klar gestellt hat, sind historische Bescheide auf der Grundlage des historischen Rechts auszulegen. Dh insbesondere, dass Rechtsbegriffen, die in historischen Bescheiden verwendet wurden, kein anderer Inhalt beigegeben werden darf, als das historische Gesetz vorgeschrieben hat.

Nach dem historischen Landes-Flurverfassungsrecht bedeutete der unbestimmte Gesetzesbegriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Agrargemeinschaft. Dieser Begriffsinhalt nach historischem Recht wurde vom VfGH schon im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 aufgedeckt. Zusätzlich ist ein entsprechender Sprachgebrauch seitens der Tiroler Landesregierung noch im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 erwiesen. Im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber den unbestimmten Gesetzesbegriff „Gemeindegut“ im Sinn von Eigentum einer Agrargemeinschaft verwendet hat .

bb) Bis zur TFLG-Novelle 1984 (LGBl 18/1984) bzw bis zum Inkrafttreten der Aufhebung der Bestimmung in § 32 Abs 2 lit c TFLG 1978 war der unbestimmte Gesetzesbegriff „Gemeindegut“ im Tiroler Flurverfassungsrecht somit definiert als „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ . Öhlinger stellt dies an jener Stelle, auf welche der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen-Erk) verweist, eindeutig klar:

„Wenn in der Agrargesetzgebung bis in die Gegenwart von Gemeindegut die Rede ist, so werden […] damit in Wahrheit diese zuletzt geschilderten Eigentumsverhältnisse [Anm: Gemeindegut im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft] vorausgesetzt. Folgerichtig wird auch in der Praxis der Agrarbehörden dem Terminus „Gemeindegut“ diese Bedeutung unterstellt. So heißt es in den Regulierungsplänen diverser AGM aus der zweiten Hälfte des 20. Jhdt. regelmäßig (sinngemäß): Das Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück gem. § 36 Abs 2 lit d TFLG vom 16. 7. 1952 und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Diese Formel resultiert nachweislich aus dem historischen Begriffsverständnis der Tiroler Agrarjuristen dieser Periode, welches sich nicht nur in der Abhandlung Albert Mairs aufzeigen lässt, sondern auch in der Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 sowie in der Judikatur des Obersten Agrarsenates. Würde man hier den Begriff „Gemeindegut“ als „wahres Eigentum der (politischen) Gemeinde“ verstehen, so enthielte dieser Kernsatz eines Regulierungsplanes einen offensichtlichen und unauflöslichen Widerspruch zwischen seinem ersten und seinem zweiten Halbsatz: Eigentum einer Gemeinde wird uno actu als Eigentum im gleichen Umfang einer anderen juristischen Person, nämlich einer Agrargemeinschaft, zuerkannt. Während allerdings der zweite Halbsatz in seiner Aussage („… steht im Eigentum der Agrargemeinschaft X“) in rechtlicher Hinsicht völlig eindeutig erscheint, wäre der erste Halbsatz einer „korrigierenden“ Auslegung durchaus zugänglich: Unter „Gemeindegut“ (= agrargemeinschaftliches Grundstück gem § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952) ist hier eben nicht das Gemeindegut im Sinne des politischen Gemeinderechts, sondern im Sinne des Agrarrechts zu verstehen – also im Sinn jenes Begriffsbildes, das auch nach der Judikatur des VfGH […] der Bodenreformgesetzgebung vor Augen stand. Nur wenn dieser Begriffsinhalt unterstellt wird, behalten diese Bescheide eine innere Logik: Dass es sich um „Gemeindegut“ handle, das im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, sind zwei Feststellungen, die in einem diametralen Gegensatz zueinander stehen, wenn man den ersten Satz im Sinne der politischen Gemeinderechtsgesetzgebung auslegt, die sich jedoch problemlos ineinander fügen, wenn man den Begriff des Gemeindegutes in jenem Sinn versteht, den ihm die Bodenreformgesetzgebung seit jeher zulegte.“

.

3. Praktische Anwendung des Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010

Es man wenig überraschen, dass jener einzige Bescheid, in welchem die Tiroler Agrarbehörde das Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010 angewandt hat, in die Feststellung mündete, dass kein „Gemeindegut“ vorliege. Es war dies der Bescheid vom 12.5.2011 AgrB-R578/105-2011 (Agrargemeinschaft Larsenn-Langesbergalpe). Der Sachverhalt ist mit hunderten, heute als atypisches Gemeindegut beurteilten Agrargemeinschaften voll und ganz vergleichbar:

AgrB-R578/105-2011, 12.05.2011. Bescheid. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) entscheidet gemäß § 56 AVG iVm §§ 33, 38 und 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG 1996), über die Anträge der Gemeinde Schönwies vom 10.12.2010 sowie der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg vom 21.02.2011 wie folgt:

II. Dem Antrag der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg vom 21.02.2011, die Agrarbehörde möge feststellen, dass das Regulierungsgebiet kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt, wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg Nr. 1498, 1500, 1501, 2011/1, 2011/2, 2011/4, 2011/5, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018/2, 2018/3 und 961 (KG Zamserberg) in EZ 406 GB Schönwies, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 7/2010, darstellen.

Die Agrarbehörde hat wie folgt erwogen:

b) Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg besteht gemäß Abschnitt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36, aus den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Grundbuchskörpers EZ 406 GB Schönwies. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren ehedem – vor Regulierung – in der EZ 112 II GB Schönwies vorgetragen und wurden mit Regulierungsplan vom 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36, in die neu gebildete EZ 406 GB Schönwies abgeschrieben. Bei Grundbuchsanlegung wurde in der EZ 112 II GB Schönwies das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönwies aufgrund Ersitzung und des Vergleichs der Waldservitutenausgleichskommission vom 15.12.1847, verfacht am 05.08.1852 sub folio 1385, hinsichtlich der hier relevanten Grundstücke, einverleibt (Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr. 150).
c) Im November 1953 beantragten nutzungsberechtigte Interessenten der Larsenn – Langesbergalpe die Regelung der Besitz- und Auftriebsverhältnisse. Am 29.01.1954 fand in der Volksschule Schönwies die Verhandlung der Agrarbehörde zur Instruierung dieses Antrages statt, an welcher für die Gemeinde der mit Erlass der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 12.01.1954, Abt. Ib-Zl.874/49-53, bevollmächtigte Vertreter teilnahm. Bereits in dieser Verhandlung traf der Verhandlungsleiter die einvernehmlichen Feststellungen, dass das Regulierungsgebiet zum damaligen Zeitpunkt im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde stand und als Gemeindegut von gewissen bekannten Anteilsberechtigten der Gemeinde, welche seit jeher zur Alpinteressentschaft Larsenn –Langesbergalpe zusammengeschlossen waren allein und ausschließlich genutzt wurde. Ebenso, dass die Gemeinde Schönwies weder irgendwelche Lasten des Regulierungsgebietes trug, noch an der Verwaltung desselben teilnahm. Weiters, dass sämtliche Steuern einschließlich der Grundsteuer der Interessentschaft zur Vorschreibung gelangten und von dieser allein bezahlt wurden. Alle Verbesserungsmaßnahmen wie zB der Neubau von Almhütten, seien von den Beteiligten allein und ohne Beihilfe der Gemeinde finanziell bestritten worden. Die Teilhaber der Larsenn – Langesbergalpe seien seit jeher zu einer Interessentschaft zusammengefasst gewesen, welche sich selbständig verwaltete.
Mit Bescheid vom 02.02.1954, Zl. IIIb-155/5, leitete die Agrarbehörde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Larsenn- und Langesbergalpe in EZ 112 II GB Schönwies ein.
Am 08.06.1954 erging zu Zl. IIIb-391/12, der Bescheid „Liste der Parteien“, am 30.10.1954 zu Zl. IIIb-1095/15, der Bescheid „Verzeichnis der Anteilsrechte“. Ein Anteilsrecht der Gemeinde Schönwies im Sinne des § 62 FLG 1952 iVm § 51 Abs 2 FLG 1952 wurde nicht ermittelt.
Der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Larsenn– und Langesbergalpe (nunmehr Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg, vlg. hiezu die mit Bescheid vom 09.11.1998, IIIb1-R578/91-1998, erlassenen Verwaltungssatzungen) erging mit Bescheid vom 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36. Er enthält unter Pkt. IV. „Rechtliche Verhältnisse“ nach der Bezeichnung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 wörtlich wiedergegeben die Festlegung:
„Gestützt auf das Anerkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies als im Verfahren bestellter Gemeindevertreter wird gemäß § 38 Abs 1 FLG hiemit agrarbehördlich festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Larsenn- und Langesbergalpe steht, die mit den einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildenden Verwaltungssatzungen körperschaftlich eingerichtet wird und die gemäß § 37 Abs 1 FLG daher rechtsfähig ist.
d) Zur Feststellung, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446 sind, traf der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in mehreren Erkenntnissen (vgl. LAS vom 26.06.2009, Zl. 859/22-06, vom 08.04.2010, Zlen. 944/18-08, 987/9-09) grundlegende Äußerungen. Demnach kommt einem Feststellungsbescheid, dass Gemeindegut vorliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2010, B 639/10 u. B 640/10, aufgezeigt, ist diese Folgerung allerdings nicht zwingend, der Bescheid (Anm.: Regulierungsplan) könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes vom 06.06.1935, LGB. Nr. 42 (Anm.: Diese Norm entspricht der hier relevanten Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952), angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte. Der Gerichtshof stellt weiters klar, dass es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung ankommt, woraus folgt, dass die Agrarbehörde in einem Verfahren zur Feststellung von Gemeindegut gehalten ist, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären. Zu berücksichtigen ist, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können und das Grundbuch Rechtsänderungen nur deklarativ nachvollzieht. Der Grundbuchsstand muss daher nicht zwingend alle wahren Eigentumsverhältnisses wiedergeben (vgl nochmals VfGH v. 10.12.2010, B 639/10, B 640/10).
Diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes lassen bei einer Gesamtschau der geprüften Umstände einzig den Schluss zu, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg zum Zeitpunkt der Regulierung nicht im wahren Eigentum der Gemeinde Schönwies stand, sondern vielmehr im Eigentum der als unregulierte Interessentschaft Larsenn-Langesbergalpe organisierten Nutzungsberechtigten. Hiefür sprechen die vom Gemeindevertreter gemäß § 110 FLG 1952 in der Instruierungsverhandlung vom 29.01.1954 anerkannten Feststellungen, wonach das Regulierungsgebiet zwar grundbücherlich der Gemeinde Schönwies zugewiesen war (vgl hiezu auch die Ausführungen unter Pkt b), jedoch von gewissen Anteilsberechtigten allein und ausschließlich genutzt wurde, welche seit jeher zur Alpinteressentschaft Larsenn-Langesbergalpe zusammengeschlossen waren. Wenn sich aktenkundig ergibt, dass die Gemeinde Schönwies weder an den Lasten des Regulierungsgebietes noch an der Verwaltung desselben teilnahm, so festigt dies die Wahrscheinlichkeit der Eigentümerposition der unregulierten Agrargemeinschaft bzw deren Interessenten. Dass auch die Grundsteuer für das Regulierungsgebiet von den Alpsinteressenten zu entrichten war zeigt, dass die Gemeinde vom Eigentum der Nutzungsberechtigten ausging. Hiefür spricht zugleich der Umstand, dass sich die Gemeinde in keiner Weise an den Verbesserungen auf der Alm beteiligte. Dem gesamten Verfahrensakt ist keine Eigentümerhandlung der Gemeinde Schönwies zu entnehmen.
Ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass auch die historische Regulierungsbehörde (richtig) nicht von Gemeindeeigentum am Regulierungsgebiet ausging ist, dass die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren keinen Gemeindeanteil gemäß § 61 FLG 1952 für erforderlich befand und ein solcher von der Gemeinde auch nicht beansprucht wurde.
Wesentlich für den Nachweis des bereits zum Zeitpunkt der Regulierung nicht mehr vorhandenen Gemeindeeigentums ist letztlich die Tatsache, dass sich die Agrarbehörde im Jahre 1961 bei der Feststellung des Eigentums zugunsten der Agrargemeinschaft auf ein Anerkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies berief, sohin de facto keine Eigentumsübertragung am Regulierungsgebiet auf die Agrargemeinschaft vornahm. Zum Anerkenntnis führte der Landesagrarsenat in seiner Entscheidung vom 27.05.2010, Zl LAS-701/15, unter Verweis auf Dittrich/Tades, § 1375 ABGB aus, dass die Anerkennungserklärung, welche in der Haupturkunde des Regulierungsplanes als Eigentumstitel der Agrargemeinschaft genannt wird, mit einem konstitutiven Anerkenntnis vergleichbar ist. Somit kann den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten werden, wonach die Agrarbehörde im Regulierungsplan 1991 lediglich das Grundbuch richtig stellte.
Aus den dargelegten Gründen gelangt die Agrarbehörde zur Ansicht, dass die Grundstücke, welche im grundbücherlichen Eigentum der Antragsgegnerin stehen nicht Gemeindegut sind und die Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg nicht aus der Regulierung von Gemeindegut stammt. …“ (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Bescheid vom 12.5.2011 AgrB-R578/105-2011)

.

Schlussfolgerung

Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof im Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010 klar gestellt, dass im historischen Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ verwendet wurde, um ein Eigentum der Agrargemeinschaft zu bezeichnen.

Zusätzlich wurde den Agrarbehörden zur Pflicht gemacht, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Regulierung tatsächlich ein ehemaliges wahres Eigentum der Ortsgemeinde zu Grunde lag.

Bei dieser Prüfung müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Grundbuchstand unrichtig gewesen sein könne.

Damit hatte der Verfassungsgerichtshof den Weg frei gemacht, die Irrungen des Mieders-Erk 2008 zu Gunsten der Tiroler Agrargemeinschaften zu überwinden. Das letzte Wort sollte allerdings der Verwaltungsgerichtshof haben, weil der Verfassungsgerichtshof seine offensichtlich noch gegenteiligen Rechtssätze im Mieders-Erk 2008 nicht als „denkunmöglich“ brandmarken wollte.

Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat im Bescheid vom 12.5.2011 AgrB-R578/105-2011, Agrargemeinschaft Larsenn-Langesbergalpe, die Grundsätze des Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010 ein einziges Mal zur Anwendung gebracht. Obwohl die Alpe bei der Grundbuchanlegung fälschlich auf „Gemeinde Schönwies“ als (Schein-)Eigentümerin registriert worden war, erkannte die Agrarbehörde I. Instanz in Anwendung der Grundsätze laut VfSlg 19.262/2010, dass kein atypisches Gemeindegut vorliege.

..

MP

TEXT VERBERGEN

Bescheid Larsenn-Langesberg

A) Die Leitsätze des Unterlangkampfen-Erk

Nach der Veröffentlichung des Unterlangkampfen-Erk 2010 verharrte die Tiroler Agrarbehörde einige Monate in Schockstarre. Was waren die wesentlichen Aussagen dieses Erkenntnisses, die es zu verarbeiten galt:

1. Die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet sind im Einzelfall zu prüfen

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.1. der Begründung (Unterlangkampfen-Erk): „Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen.

2. Die historische Grundbucheintragung kann unrichtig gewesen sein

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.1. (Unterlangkampfen-Erk): „Weiters ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können, […] weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.“

3. Die historische Agrarbehörde kann mit dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint haben

VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.3 Abs 1 (Unterlangkampfen-Erk):
„…– der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol, 250f) –

4. Aus der Tatsache der heutigen grundbücherlichen Eintragung der Agrargemeinschaft ist die Rechtsvermutung abzuleiten, dass der jeweilige Bescheid, mit dem über die Eigentumsverhältnisse entschieden wurde, mit dem Begriff „Gemeindegut/Fraktionsgut“ Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint hat.

VfGH VfSlg 19.262/2010 Pkt A II. 2.3.3. (1) (Unterlangkampfen-Erk):  „Sie [Anm: die Agrargemeinschaft] ist in Ansehung der von der Regulierung erfassten Liegenschaften im Sinne des §431 ABGB als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Tatsache der Eintragung begründet zugleich die – widerlegbare, aber vorliegend nicht widerlegte – Vermutung, dass die Eintragung auf einem gültigen Titel beruht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 [2006] 352).“

B) Anwendung der Leitsätze des Unterlangkampfen-Erk

Ein einziges Mal hat die Tiroler Agrarbehörde in Anwendung dieser Grundsätze eine Agrargemeinschaft beurteilt. Es handelte sich um Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg, Schönwies.

Die Agrarbehörde erkannte danach, dass das historische Grundbuch unrichtig war und dass die historische Agrarbehörde mit dem Begriff „Gemeindegut“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft erfasst hatte.

C) Der Bescheid Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg, Schönwies

 

AgrB-R578/105-2011
12.05.2011

Bescheid

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) entscheidet gemäß § 56 AVG iVm §§ 33, 38 und 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG 1996), über die Anträge der Gemeinde Schönwies vom 10.12.2010 sowie der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg vom 21.02.2011 wie folgt:

I.
Der auf § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 gestützte Antrag der Gemeinde Schönwies vom 10.12.2010, den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446 abzuändern, insbesondere auf Aufnahme der Regelungsinhalte, dass

1. der Gemeinde Schönwies die Substanz aller agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes sowie alle Erträge aus den Substanzgütern zustehen sowie dass alle Einnahmen und Erträe aus den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes, welche über die Holz- und Weidenutzung hinausgehen, als Substanzertrag zur Gänze der Gemeinde gehören, insbesondere der Jagdpachtschilling aus den beiden Jagden in der Höhe von ca. € 22.000,–,

2. der Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Wäldern am ehemaligen Gemeindegut, sohin der Holzertrag der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, der Gemeinde zusteht,

3. vom Gemeindegut eine Bedarfsdeckung an Holz nur für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaftsmitglieder erfolgen kann und darf, insofern bei einzelnen Mitgliedern der seinerzeit 1961 festgestellten Berechtigten heute keine Landwirtschaft mehr besteht, dieser Bezug an Holz erloschen ist und künftighin auch keine Holzzuweisung vom Gemeindegut zur Bedarfsdeckung mehr erfolgen kann,

4. die Kosten der Bewirtschaftung des Gemeindegutes in der Hand der Agrargemeinschaft auf die Mitglieder zumindest einmal jährlich umzulegen sind, die Umlage auf die Mitglieder nach Maßgabe des ihr verbleibenden Holzeinschlages teilzunehmen hat und für die Bewirtschaftungskosten nicht auf die (allein der Gemeinde Schönwies gehörigen) Substanzerträge zurückgegriffen werden darf,

5. Substanzerlöse, die in der Vergangenheit – seit Gründung der Agrargemeinschaft – ohne rechtliche Deckung und im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, B464/07 und VfSlg. 9336/1982 an Agrarmitglieder verteilt wurden, von der Agrargemeinschaft der Gemeinde zu ersetzen sind, wobei Agrarbehörde den Betrag ermitteln und bescheidmäßig der Agrargemeinschaft zur Ausgleichszahlung an die Gemeinde auftragen wolle und hiebei – auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde – von sich aus berücksichtigen wolle, dass landwirtschaftliche Betriebe der Agrarmitglieder durch derartige Rückzahlungen an die Gemeinde nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden,

6. die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, die bestehenden Rücklagen binnen 2 Wochen bei sonstigen Zwange an die Gemeinde Schönwies zu bezahlen,

7. jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben und Anlagen an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden, gemäß § 40 Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 der Gemeinde Schönwies gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen für den Haus- und Gutsbedarf von der Agrargemeinschaft ins bücherliche Eigentum zu übertragen sind, wobei bei Weigerung und Unterlassung der Beschlussfassung durch die Agrargemeinschaft binnen Monatsfrist die Übertragung bei sonstiger Ersatzvornahme durch Bescheid seitens der Agrarbehörde erfolgt,

sowie auf Erlassung einer der TFLG Novelle LGBl. Nr. 7/2010 entsprechenden Verwaltungssatzung,

wird zurückgewiesen.

II.
Dem Antrag der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg vom 21.02.2011, die Agrarbehörde möge feststellen, dass das Regulierungsgebiet kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt, wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg Nr. 1498, 1500, 1501, 2011/1, 2011/2, 2011/4, 2011/5, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018/2, 2018/3 und 961 (KG Zamserberg) in EZ 406 GB Schönwies, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 7/2010, darstellen.

Der Antrag der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg auf Feststellung, dass der Ortsgemeinde Schönwies kein Restitutionsanspruch gemäß Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Slg. 18.446/2008 zusteht, wird zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) in Innsbruck, Landhaus, eingebracht werden. Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen. sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Begründung:

Mit Vorbringen an die Agrarbehörde vom 10.12.2010 zeigte die Gemeinde Schönwies vertreten durch ihren Bürgermeister auf, dass für die Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg am 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36, der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte erlassen wurde. Der Bescheid enthalte bereits die Feststellung, dass eine so genannte Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliege. Für ein Feststellungsverfahren bestehe daher kein weiterer Anlass, als bücherliche Voreigentümerin sei die Gemeinde Schönwies zu EZ 112 GB Schönwies ausgewiesen. Die Haupturkunde ordne lediglich die Holz- und Weidenutzung, zu den Erträgen aus der Jagd und den Substanznutzungen enthalte der Beschied keine Regelung. Seit Erlassung des Regulierungsplanes hätten sich die für die Festschreibung der Nutzungen relevanten Umstände gravierend geändert. Viele ehemals landwirtschaftlich tätige Mitglieder würden heute keine Land- oder Forstwirtschaft mehr betreiben. Vielmehr herrsche jetzt eine Art Aktionärsmentalität vor, geschaffen dadurch, dass von der Agrargemeinschaft Ertragszuweisungen und Sachzuweisungen (Holzzuweisung) an Nichtbauern vorgenommen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe mit den Erkenntnissen VfSlg. 9336 und VfSlg. 18.446 klar gestellt, dass die Substanzwerte und sämtliche Erträge daraus, sofern sie nicht der Bedarfsdeckung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke der Stammsitzliegenschaft dienen, allein der Gemeinde gehören. Die Grundsätze seien in der TFLG Novelle LGBl. Nr. 7/2010 niedergelegt. Diesen geänderten Verhältnissen sowie der geänderten Gesetzeslage könne nur durch eine Anpassung der seinerzeitigen Regulierung, im Wesentlichen durch eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte Rechnung getragen werden. Hiebei seien auch Änderungen hinsichtlich der Anteilsrechte, allenfalls Ruhendstellungen oder – bei vorliegenden Voraussetzungen des § 54 Abs 6 TFLG 1996 – Löschungen derselben vorzunehmen. Die Gemeinde begehrte daher die Abänderung des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg und beantragte wie zu Spruchpunkt I.

Diesen Antrag übermittelte die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg, verbunden mit der Aufforderung, hiezu Stellung zu nehmen.

Die Agrargemeinschaft führte ihrerseits aus, im Jahre 1739 sei eine so genannte „Küh-Alpe im Larsenn“ den Parteien von Untersaurs ins Privateigentum purifiziert worden. Die in der Purifikationstabelle definierten Grenzen der Alpe seien identisch mt den heutigen Liegenschaftsgrenzen. Nie sei die Ortsöffentlichkeit auftriebsberechtigt gewesen, vielmehr hätten die Alpe allen die Viehzüchter von Saurs genutzt und diese ohnehin nach einer Ersitzungszeit von mehr als 40 Jahren ersessen. Mit Regulierungsplan von 1961 habe die Agrarbehörde lediglich das Grundbuch richtig gestellt. Der historische Grundbuchsstand präjudizierte keinesfalls die wahren Eigentumsverhältnisse. Allfällige Änderungen in der Sachlage seien im Übrigen nicht bei den Mitgliedern der Antragsgegnerin festzumachen sondern bei der Nutzung des Regulierungsgebietes. Daran habe sich seit vielen Jahrhunderten nichts geändert. Die Agrargemeinschaft beantragte die Feststellung wie zu Spruchpunkt II.

Die Agrarbehörde hat wie folgt erwogen:

a)
Wesentliche Vorfrage (vgl. OAS vom 06.04.2011, Zl. OAS 1.1.1/0032-OAS/2011) des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist, ob und welche Grundstücke der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg aus Gemeindegut hervorgegangen sind. Die Agrarbehörde hat diese Feststellung zu treffen. Eine derartige Feststellung liegt im öffentlichen Interesse (vgl. LAS vom 27.05.2010, Zl. LAS-1001/11-10) und kann auch von Amts wegen erfolgen. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde Schönwies ist die Feststellung zur Gemeindegutseigenschaft der Grundstücke des Regulierungsgebietes zulässig und geboten, erhellt doch aus den Vorbringen von Antragsstellerin und Antragsgegnerin, dass diese Frage im Zweifel steht und einer Klärung harrt. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1645/10-9 vom 28.02.2011 verdeutlicht, gebietet das Gesetz im Zweifelsfalls die bescheidförmige Feststellung darüber, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Am 19.02.2010 trat die Novelle LGBl. Nr. 7/2010 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 in Kraft. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle erhellt, dass der Tiroler Landtag die Gesetzesänderung im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446 erließ, um die Umsetzung der vom Verfassungsgerichtshof neu geschaffenen Rechtslage zu gewährleisten. Der Gesetzgeber bringt zum Ausdruck, dass im neu gefassten § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 eine Anpassung des Begriffes Gemeindegut an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes laut Erkenntnis vom 11.06.2008 erfolgte.

§ 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF der Novelle LGBl. Nr. 7/2010, definiert als zum Gemeindegut zählend jene Grundstücke, welche vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).

Zufolge dieser Begriffsbestimmung hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg vor deren Übertragung in ihr bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Gemeinde Schönwies standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Dass diese Grundstücke nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren, ergibt sich aus dem Regulierungsakt.

b)
Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg besteht gemäß Abschnitt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36, aus den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Grundbuchskörpers EZ 406 GB Schönwies. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren ehedem – vor Regulierung – in der EZ 112 II GB Schönwies vorgetragen und wurden mit Regulierungsplan vom 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36, in die neu gebildete EZ 406 GB Schönwies abgeschrieben. Bei Grundbuchsanlegung wurde in der EZ 112 II GB Schönwies das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schönwies aufgrund Ersitzung und des Vergleichs der Waldservitutenausgleichskommission vom 15.12.1847, verfacht am 05.08.1852 sub folio 1385, hinsichtlich der hier relevanten Grundstücke, einverleibt (Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr. 150).

c)
Im November 1953 beantragten nutzungsberechtigte Interessenten der Larsenn – Langesbergalpe die Regelung der Besitz- und Auftriebsverhältnisse. Am 29.01.1954 fand in der Volksschule Schönwies die Verhandlung der Agrarbehörde zur Instruierung dieses Antrages statt, an welcher für die Gemeinde der mit Erlass der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 12.01.1954, Abt. Ib-Zl.874/49-53, bevollmächtigte Vertreter teilnahm. Bereits in dieser Verhandlung traf der Verhandlungsleiter die einvernehmlichen Feststellungen, dass das Regulierungsgebiet zum damaligen Zeitpunkt im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde stand und als Gemeindegut von gewissen bekannten Anteilsberechtigten der Gemeinde, welche seit jeher zur Alpinteressentschaft Larsenn –Langesbergalpe zusammengeschlossen waren allein und ausschließlich genutzt wurde. Ebenso, dass die Gemeinde Schönwies weder irgendwelche Lasten des Regulierungsgebietes trug, noch an der Verwaltung desselben teilnahm. Weiters, dass sämtliche Steuern einschließlich der Grundsteuer der Interessentschaft zur Vorschreibung gelangten und von dieser allein bezahlt wurden. Alle Verbesserungsmaßnahmen wie zB der Neubau von Almhütten, seien von den Beteiligten allein und ohne Beihilfe der Gemeinde finanziell bestritten worden. Die Teilhaber der Larsenn – Langesbergalpe seien seit jeher zu einer Interessentschaft zusammengefasst gewesen, welche sich selbständig verwaltete.

Mit Bescheid vom 02.02.1954, Zl. IIIb-155/5, leitete die Agrarbehörde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Larsenn- und Langesbergalpe in EZ 112 II GB Schönwies ein.

Am 08.06.1954 erging zu Zl. IIIb-391/12, der Bescheid „Liste der Parteien“, am 30.10.1954 zu Zl. IIIb-1095/15, der Bescheid „Verzeichnis der Anteilsrechte“. Ein Anteilsrecht der Gemeinde Schönwies im Sinne des § 62 FLG 1952 iVm § 51 Abs 2 FLG 1952 wurde nicht ermittelt.

Der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Larsenn– und Langesbergalpe (nunmehr Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg, vlg. hiezu die mit Bescheid vom 09.11.1998, IIIb1-R578/91-1998, erlassenen Verwaltungssatzungen) erging mit Bescheid vom 25.07.1961, Zl. IIIb1-1153/36. Er enthält unter Pkt. IV. „Rechtliche Verhältnisse“ nach der Bezeichnung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 wörtlich wiedergegeben die Festlegung:

„Gestützt auf das Anerkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies als im Verfahren bestellter Gemeindevertreter wird gemäß § 38 Abs 1 FLG hiemit agrarbehördlich festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Larsenn- und Langesbergalpe steht, die mit den einen wesentlichen Bestanteil dieses Regulierungsplanes bildenden Verwaltungssatzungen körperschaftlich eingerichtet wird und die gemäß § 37 Abs 1 FLG daher rechtsfähig ist.

AgrB-R578/105-2011 12.05.2011, Mag. Bernhard Walser
d)
Zur Feststellung, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446 sind, traf der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in mehreren Erkenntnissen (vgl. LAS vom 26.06.2009, Zl. 859/22-06, vom 08.04.2010, Zlen. 944/18-08, 987/9-09) grundlegende Äußerungen. Demnach kommt einem Feststellungsbescheid, dass Gemeindegut vorliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2010, B 639/10 u. B 640/10, aufgezeigt, ist diese Folgerung allerdings nicht zwingend, der Bescheid (Anm.: Regulierungsplan) könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes vom 06.06.1935, LGB. Nr. 42 (Anm.: Diese Norm ist entspricht der hier relevanten Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952), angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte. Der Gerichtshof stellt weiters klar, dass es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung ankommt, woraus folgt, dass die Agrarbehörde in einem Verfahren zur Feststellung von Gemeindegut gehalten ist, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären. Zu berücksichtigen ist, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können und das Grundbuch Rechtsänderungen nur deklarativ nachvollzieht. Der Grundbuchsstand muss daher nicht zwingend alle wahren Eigentumsverhältnises wiedergeben (vgl nochmals VfGH v. 10.12.2010, B 639/10, B 640/10).

Diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes lassen bei einer Gesamtschau der geprüften Umstände einzig den Schluss zu, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg zum Zeitpunkt der Regulierung nicht im wahren Eigentum der Gemeinde Schönwies stand, sondern vielmehr im Eigentum der als unregulierte Interessentschaft Larsenn-Langesbergalpe organisierten Nutzungsberechtigten. Hiefür sprechen die vom Gemeindevertreter gemäß § 110 FLG 1952 in der Instruierungsverhandlung vom 29.01.1954 anerkannten Feststellungen, wonach das Regulierungsgebiet zwar grundbücherlich der Gemeinde Schönwies zugewiesen war (vgl hiezu auch die Ausführungen unter Pkt b), jedoch von gewissen Anteilsberechtigten allein und ausschließlich genutzt wurde, welche seit jeher zur Alpinteressentschaft Larsenn-Langesbergalpe zusammengeschlossen waren. Wenn sich aktenkundig ergibt, dass die Gemeinde Schönwies weder an den Lasten des Regulierungsgebietes noch an der Verwaltung desselben teilnahm, so festigt dies die Wahrscheinlichkeit der Eigentümerposition der unregulierten Agrargemeinschaft bzw deren Interessenten. Dass auch die Grundsteuer für das Regulierungsgebiet von den Alpsinteressenten zu entrichten war zeigt, dass die Gemeinde vom Eigentum der Nutzungsberechtigten ausging. Hiefür spricht zugleich der Umstand, dass sich die Gemeinde in keiner Weise an den Verbesserungen auf der Alm beteiligte. Dem gesamten Verfahrensakt ist keine Eigentümerhandlung der Gemeinde Schönwies zu entnehmen.

Ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass auch die historische Regulierungsbehörde (richtig) nicht von Gemeindeeigentum am Regulierungsgebiet ausging ist, dass die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren keinen Gemeindeanteil gemäß § 61 FLG 1952 für erforderlich befand und ein solcher von der Gemeinde auch nicht beansprucht wurde.

Wesentlich für den Nachweis des bereits zum Zeitpunkt der Regulierung nicht mehr vorhandenen Gemeindeeigentums ist letztlich die Tatsache, dass sich die Agrarbehörde im Jahre 1961 bei der Feststellung des Eigentums zugunsten der Agrargemeinschaft auf ein Anerkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies berief, sohin de facto keine Eigentumsübertragung am Regulierungsgebiet auf die Agrargemeinschaft vornahm. Zum Anerkenntnis führte der Landesagrarsenat in seiner Entscheidung vom 27.05.2010, Zl LAS-701/15, unter Verweis auf Dittrich/Tades, § 1375 ABGB aus, dass die Anerkennungserklärung, welche in der Haupturkunde des Regulierungsplanes als Eigentumstitel der Agrargemeinschaft genannt wird, mit einem konstitutiven Anerkenntnis vergleichbar ist. Somit kann den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten werden, wonach die Agrarbehörde im Regulierungsplan 1991 lediglich das Grundbuch richtig stellte.

Aus den dargelegten Gründen gelangt die Agrarbehörde zur Ansicht, dass die Grundstücke, welche im grundbücherlichen Eigentum der Antragsgegnerin stehen nicht Gemeindegut sind und die Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg nicht aus der Regulierung von Gemeindegut stammt.

e)
Zum Antrag der Gemeinde Schönwies bleibt auszuführen, dass die Antragslegitimation nach § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 – auf welche sich die Gemeinde explizit stützt – das Vorhandensein von Gemeindegut voraussetzt. Diese Rechtsansicht vertrat zuletzt auch der Oberste Agrarsenat in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 zu Zl OAS 1.1.1/0032-OAS/2011, indem er klar stellte, dass diese Frage im Hinblick auf die Antragslegitimation der Gemeinde nach § 69 Abs 1 lit b iVm § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu prüfen ist. Wie gezeigt wurde, besteht die Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg nicht auf Gemeindegut, weshalb der Antrag der Gemeinde zurückzuweisen war.

Im Übrigen ist mit der Feststellung des Nichtvorliegens von Gemeindegut im Spruchabschnitt II. dieses Bescheides auch der Antrag der Agrargemeinschaft betreffend einen allfälligen Restitutionsanspruch der Gemeinde im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446 miterledigt. Ein gesonderter Abspruch hierüber ist entbehrlich und nicht zulässig. Die aus der getroffenen Feststellung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind daher keiner weiteren Feststellung zugänglich (vgl VwGH Zl 2008/12/0209, 2000/17/0229). Das Fehlen von Gemeindegut indiziert die Nichtanwendbarkeit des Erkenntnisses VfSlg 18.446 auf den vorliegenden Sachverhalt. Der diesbezügliche Antrag der Agrargemeinschaft Larsenn-Langesberg war daher zurückzuweisen.

-.-.-.-.-.-

 

MP

 

 

Nummernspiel im VWGH

Im Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010 hatte der Verfassungsgerichtshof als Reaktion auf den erbitterten Widerstand gegen das „Mieders-Verkenntnis“ von 2008 zwei völlig konträre Begriffskonzepte von „Gemeindegut“ als denkmöglich vorgestellt:a) Im TFLG 1935 sei „Gemeindegut“ als ein Eigentum der Agrargemeinschaft definiert und auf diesen Umstand müsse bei der Gesetzesanwendung Rücksicht genommen werden. Das war die eine Sichtweise auf das Gemeindegut, mit der der Verfassungsgerichtshof dem Standpunkt der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen gefolgt war.
b) Zusätzlich hat der Verfassungsgerichtshof jedoch eine zweite Sichtweise auf den Begriff „Gemeindegut“ zugelassen. Das war das Begriffsverständnis, wie dieses die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten hatte. Denkmöglich wäre es, so das Gericht, ein Gemeindegut ausschließlich als ein Eigentum der Ortsgemeinde zu verstehen. Der Tiroler Landesagrarsenat hatte dieses Begriffsverständnis aus dem „Mieders-Verkenntnis“ übernommen.
WICHTIG: Der Verfassungsgerichtshof hat somit dem Verwaltungsgerichtshof die Aufgabe zugeschoben, unter diesen zwei, völlig konträren Begriffskonzepten zu wählen. Der Verwaltungsgerichtshof sollte entscheiden, welches Begriffsverständnis im konkreten Fall das Richtige sei.
Damit hatte es der Verwaltungsgerichtshof in der Hand, den Gemeindegutsirrsinn einzudämmen oder diesem freien Lauf zu lassen bzw gar noch „weiter zu entwickeln“ – sozusagen den Irrsinn zum System zu erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied sich gegen jede „Eindämmung“. Und der Verwaltungsgerichtshof trieb den Gemeindegutsirrsinn auf die Spitze!
WICHTIG: Das „Nummernspiel“, anhand dessen der Verwaltungsgerichtshof ein „atypisches Gemeindegut“ von einer „schlichten Agrargemeinschaft“ unterscheiden möchte, ist schlicht UNSINN!
UNSINN und eine Persiflage auf den gesamten UNSINN der Judikatur zum atypischen Gemeindegut.
Dem Verfassungsgerichtshof wird das Spiegelbild von irrwitzigen Rechtssätzen vorgehalten, die sich angeblich auf Gerechtigkeitserwägungen und den Gleichheitssatz stützten. In Wahrheit sind Zufall und Rechtsirrtum maßgeblich – eben der Gemeindegutsirrsinn!
(Bild: die alte Böhmische Hofkanzlei in Wien am Judenplatz, die Residenz des Verwaltungsgerichtshofes. copyright: Wikipedia, CC BY-SA 3.0. File:Boehmische Hofkanzlei Vienna April 2007 003.jpg)

 

Buchstabensuppe-Lesen statt Faktencheck 

 Der Verwaltungsgerichtshof entschied in mehreren Erkenntnissen vom 30.06.2011 gegen die Eindämmung des Gemeindegutirrsinns. Und der Verwaltungsgerichtshof trieb den Gemeindegutirrsinn  auf die Spitze! Nicht das wahre Eigentum soll relevant sein; relevant soll ein zufälliges Paragraphenzitat sein – das “Nummernspiel”. Das richtige Paragraphenzitat im Agrarbehördenbescheid beweise unwiderlegbar ein Eigentum der Ortsgemeinde.

Nicht der wahre Eigentümer wird geschützt; vielmehr profitiert – abhängig von historisch zufällig gewählten §§-Zitaten – meist die jeweilige Ortsgemeinde, manchmal die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten – aber immer aufgrund von Willkür und Zufall, eben als Buchstabensuppen-Lese.

Das “Nummernspiel”, anhand dessen man angeblich ein “atypisches Gemeindegut” von einer “schlichten Agrargemeinschaft” unterscheiden  kann, ist eine Verhöhnung der ursprünglich tragenden Ideen – Schutz des wahren Eigentümers und der Gerechtigkeit. Das Nummernspiel ist eine Persiflage auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum atypischen Gemeindegut, wie diese im Mieders-Erk VfSlh 18.446/2008 entwickelt wurde.

Das Nummernspiel ist bestenfalls Zerrbild der ursprünglichen Rechtsgedanken, wonach ein wahres Eigentum  der Ortsgemeinde zu schützen wäre. Eine kuriose “Eulenspiegelei” des Verwaltungsgerichtshofes fügt durch das Unterlangkampfen-Erk überholte Rechtssätze in ein System,  in dem Zufall und Rechtsirrtum entscheidend sind.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof im Unterlangkampfen-Erkenntnis 2010 dem Verwaltungsgerichtshof unübersehbar die Möglichkeit eröffnet hatte, den Gemeindegutirrsinn einzudämmen und letztlich den Anwendungsbereich zu entziehen, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, den Gemeindegutirrsinn auszubauen und auf die Spitze zu treiben.

Die Idee des Eigentumsschutzes wird verhöhnt. Nicht ein wahres Eigentum der Gemeinden wird mit dieser Judikatur geschützt, sondern ein willkürlich gewähltes Paragraphenzitat aus dem historischen Regulierungsverfahren. Daher die Bezeichnung „Nummernspiel“. Diese Paragraphenzitate sollen entscheiden, ob ein „atypisches Gemeindegut“ vorliegt oder nicht.

Traurig, aber wahr: Das Lesen in der Buchstabensuppe historischer Bescheide wird zur Methode, anhand derer eine historische Eigentumsverletzung „festgestellt“ (= unterstellt) wird. Weil die Buchstaben der historischen Bescheide  die Eigentumsverhältnisse unverrückbar gestaltet hätten, müssten die wahren historischen Eigentumsverhältnisse nicht geprüft werden.

Tausende Tirolerinnen und Tiroler werden solcherart mutwillig enteignet. Ein Justizskandal der Extraklasse!

 

Inhalt:
I. Ausgangslage
1. Verfangen im „Mieders-Verkenntnis“
2. Das doppelte Gesicht des Unterlangkampfen-Erk
a) Eindämmungsversuch gegen den Gemeindegutsirrsinn
b) Gesichtswahrung beim VfGH
c) Doppelgesichtigkeit als Ergebnis
3. Der Verwaltungsgerichtshof soll´s richten
II. Was macht der Verwaltungsgerichtshof?
1. Ausgangslage
2. Der VwGH macht auf Till Eulenspiegel
III.  Das Nummernspiel 
A. Zur Ausgangslage
1. Die Sachverhaltsgrundlagen VfSlg 18.446/2008
2. Argumente gegen VfSlg 18.446/2008
3. Die Judikatur seit VfSlg 18.446/2008
4. Der Verwaltungsgerichtshof verweigert
B. Die „Komposition“ des Verwaltungsgerichtshofes
1. Mia san mia
2. Keine verfassungskonforme Interpretation?
C. Schlussfolgerung
IV. Zusammenfassung

-.-.-.-.-

I. Ausgangslage

1. Verfangen im „Mieders-Verkenntnis“

Es versteht sich von selbst, dass eine Judikaturänderung dem Ansehen und der Reputation eines Gerichts schädlich sein kann.

Jedes Gericht ist deshalb bestrebt, auf einer einmal gefundenen Rechtsansicht zu beharren. Gerade der Verfassungsgerichtshof, der in zwölfköpfigen  Senaten entscheidet, repräsentiert ganz besonders die gesamte Würde und Macht des Österreichischen Staates. Bei seinen Entscheidungen geht es immer auch um Ansehen und Reputation des Gerichts. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungen, die „Gerechtigkeit“, muss da unter Umständen manchmal zurück stehen.

.
2. Das doppelte Gesicht des VfGH-Unterlangkampfen-Erk

a) Eindämmungsversuch gegen den Gemeindegutsirrsinn

Der Verfassungsgerichtshof ist im „Unterlangkampfen-Erkenntnis„, VfSlg 19.262/2010 vom 10.12.2010, den Tiroler Agrargemeinschaften weit entgegen gegangen. Praktisch die gesamte Palette an Argumenten, die gegen das Mieders-Verkenntnis 2008 vorgebracht wurden, wurde übernommen. Folgende Vorgaben wurden aufgestellt:

1. Wenn die Agrargemeinschaft die behördliche Feststellung beantragt, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, so kommt es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung an, weil die dieses Erkenntnis tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen die Übertragung von Eigentum einer (politischen) Gemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung zum Ausgangspunkt haben.

2. Es ist zu prüfen, ob vor der Regulierung ein Erwerbsvorgang zugunsten der politischen Gemeinde stattgefunden hat.

3. Es ist zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können, […] weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.

4. Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen.

5. Der Verfassungsgerichtshof tritt der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft daher nicht schlechthin entgegen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass die von ihr im Verfahren relevierten Urkunden – namentlich die Urkunde über die angebliche Verleihung des Heimweidegebiets an die „Gemeind und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen“ im Jahr 1670 und die der Grundbuchanlegung zugrunde liegenden Urkundenfür die Beurteilung der Eigentumsfrage rechtliche Relevanz haben könnten.

6. Wenn im Regulierungsverfahren ein „Gemeindegut“ gem §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, festgestellt wurde, dann könnte damit auch ein „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ gemeint gewesen sein (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol, 250f) –“

Schlussfolgerung aus dem „agrar-freundlichen Gesicht“ des VfGH-Unterlangkampfen-Erk: Es müsse im weiteren Verfahren geprüft werden, wann und wo die Ortsgemeinde Langkampfen ein Eigentum erworben hat. Zu prüfen sei, ob es einen Erwerbsvorgang, einen Eigentumstitel gibt,  durch den die Ortsgemeinde Eigentum erworben hat oder nicht? Die bloße Grundbuchseintragung, die gewählte Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers (zB Gemeinde, Fraktion, Katastralgemeinde usw) reicht jedenfalls nicht aus, um ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde zu Grunde zu legen.

b) Gesichtswahrung beim VfGH

Um die Doppelgesichtigkeit des VfGH-Erk zur AGM Unterlangkampfen zu verstehen, muss man wissen, dass der VfGH gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren nur dann einschreitet, wenn die Behörde das Gesetz „denkunmöglich“ angewandt hat. Grob gesprochen: Der Bescheid muss „zum Himmel stinken“!
Wenn ein Bescheidergebnis – nach Auffassung des VfGH – zumindest denkmöglich ist, hebt der VfGH diesen Bescheid nicht auf. Vielmehr überlässt es dann der Verfassungsgerichtshof den  Betroffenen, ob diese auch den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in letzter Konsequenz über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Bescheides.

Im Unterlangkampfen-Erk hat der VfGH zunächst eine ganze Reihe von Aussagen getroffen, die dem Standpunkt der AGM Unterlangkampfen Recht gegeben hätten. Konsequent zu Ende gedacht, hätte der VfGH der Beschwerde der Agrargemeinschaft Recht geben müssen.  Am Ende der Argumentationskette „reißt der VfGH jedoch die Kurve“. Der VfGH wollte offenkundig nur eine Anleitung geben, wie richtig zu entscheiden sei und wie der durch das Mieders-Verkenntnis ausgelöste Gemeindegutsirrsinn überwunden werden könne.
Selbst einschreiten und seine spektakuläre Entscheidung aus dem Jahr 2008, das Mieders-Verkenntnis, als Unsinn entlarven, wollte der VfGH nicht. Das Erkenntnis des Landesagrarsenats Tirol gegen Agrargemeinschaft Unterlangkampfen, mit welchem diese Agrargemeinschaft als  „atypisches Gemeindegut“ festgestellt wurde, wurde deshalb nicht aufgehoben. Diese Aufgabe wollte man dem Verwaltungsgerichtshof zuschieben, der bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Erkenntnis zum „Atypischen“ gefasst hatte.

Wie es dazu kommen konnte, ist nicht besonders schwierig nachzuvollziehen: Der Landesagrarsenat Tirol hatte im Fall der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen die Entscheidung für ein „atypisches Gemeindegut“ insbesondere folgendermaßen begründet: „Ob im Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.06.1949 die Grundstücke des Regulierungsgebietes zu Recht als Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) qualifiziert wurden, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, weil diese bescheidmäßige Feststellung, dass die Liegenschaften in den Grundbuchseinlagen 54, 55, 56, 57 und 58, alle KG Langkampfen, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 06.06.1935 (Gemeindegut bzw. ehemaliges Ortschafts- oder Fraktionsgut) sind, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Feststellung von Gemeindegut mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 17.06.1949 auf der Grundlage des §36 Abs2 litd FLG steht überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Diese rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut kann durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht und den Umstand, dass im Regulierungsplan ein Gemeindeanteil nicht festgesetzt wurde, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden. … Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 17.06.1949 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft Unterlangkampfen festgestellt und dieses verbüchert wurde, wurde im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, Zl. B464/07, Eigentum an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen ist (… ‚konnte die Wirkung nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein‘ …). Damit ‚ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.‘

Bei dieser Argumentation knüpfte der VfGH im Unterlangkampfen-Erk an, um ein stattgebendes Erk zu vermeiden: „2.3.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde [das ist der Landesagrarsenat Tirol] bei ihrer Entscheidung vom Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, als dem der Regulierung unmittelbar vorausgehenden, für die Eigentumsverhältnisse allenfalls relevanten Akt ausgeht. …
2.3.6.3. Die belangte Behörde leitet aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, ab, dass mit diesem das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt wurde. Diese Folgerung ist zwar nicht zwingend – der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) -, sie ist aber auch nicht denkunmöglich. Die Behörde nimmt in diesem Bescheid für die Bestimmung des Begriffs Gemeindegut ausdrücklich auf §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, Bezug, dem zufolge zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. Ortschafts-, Fraktionsgut zu zählen ist. Vor diesem Hintergrund nimmt die belangte Behörde – zumindest denkmöglich – an, dass der Bescheid vom 17. Juni 1949 das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt hat. Selbst die beschwerdeführende Agrargemeinschaft räumt ein, dass dieser Bescheid „Ansatzpunkte für einen Substanzvorbehalt zu Gunsten der Ortsgemeinde“ biete, sie meint aber, dass diesem Bescheid durch jenen vom 18. Mai 1966 derogiert worden sei. Unabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft, vermag die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit ihrem Vorbringen keinen der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden oder sonst in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler der belangten Behörde aufzuzeigen.
2.3.6.4. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft auf Unversehrtheit des Eigentums hat daher nicht stattgefunden.“

c) Doppelgesichtigkeit als Ergebnis

Offensichtlich ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Unterlangkampfen-Erkenntnis 2010 der Gerechtigkeit zwar einen Weg eröffnen und den Gemeindegutsirrsinn  eindämmen wollte; mit letzter Konsequenz selbst beschreiten wollte der Gerichtshof diesen Weg jedoch nicht. Hier stand dem Gerichtshof das fast noch druckfrische Mieders-Verkenntnis 2008 in die eigene Eitelkeit im Wege.
Das Unterlangkampfen-Erk arbeitet dementsprechend alle Aspekte für eine richtige Entscheidung im Sinn der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen heraus (siehe dazu oben, lit aa); gleichzeitig wird die falsche Lösung des Landesagrarsenates Tirol bzw die falsche Lösung des Mieders-Verkenntnisses als „denkmöglich“ stehen gelassen.

Der „Schlüsselsatz“ im Unterlangkampfen-Erk dazu lautet: „2.3.6.3. Die belangte Behörde leitet aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, ab, dass mit diesem das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt wurde. Diese Folgerung ist zwar nicht zwingend – der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) -, sie ist aber auch nicht denkunmöglich.“

3. Der Verwaltungsgerichtshof soll´s richten

Das Re­sü­mee aus dem VfGH-Erk zu Agrargemeinschaft Unterlangkampfen ist ein zwiespältiges: Auf der einen Seite stehen die Aussagen des Gerichtshofes,  welche eindeutig auf die Eindämmung des Gemeindegutsirrsinns gerichtet sind; auf der anderen Seite stehen die Aussagen, welche eine Scheinkontinuität mit der Vorjudikatur vorspiegeln. Eine zweite, vollkommen konträre Rechtsauffassung wird als „denkmöglich“ vorgespiegelt und als angeblich gleichwertig neben die offenkundig richtige, neue Rechtsauffassung  gestellt.

Nach dem Unterlangkampfen-Erk des VfGH, Slg 19.262/2010, gilt: Die Feststellung von „Gemeindegut“ muss nicht zwingend als Feststellung von Eigentum einer Ortsgemeinde verstanden werden – nicht zuletzt, weil „Gemeindegut“ im TFLG 1935 ein Eigentum der Agrargemeinschaft war; eine solche Rechtsauffassung der Behörde wäre  aber auch nicht denkunmöglich! Der Begriff „Gemeindegut“ kann somit denkmöglich ein Eigentum der Ortsgemeinde darstellen oder ein Eigentum der Agrargemeinschaft.

Zwei völlig konträre Begriffskonzepte von „Gemeindegut“ wurden damit als denkmöglich vorgestellt. Dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Aufgabe zugeschoben, zu entscheiden, welches Begriffsverständnis im konkreten Fall das Richtige sei. Damit hatte es der Verwaltungsgerichtshof in der Hand, den Gemeindegutsirrsinn einzudämmen oder diesem freien Lauf zu geben.

II. Was macht der Verwaltungsgerichtshof?

Der Verwaltungsgerichtshof entschied sich in mehreren Erkenntnissen vom 30.06.2011 gegen jede „Eindämmung“ des Gemeindegutsirrsinnes.   Und der Verwaltungsgerichtshof trieb den Gemeindegutsirrsinn  auf die Spitze!

Das „Nummernspiel“, anhand dessen man angeblich ein „atypisches Gemeindegut“ von einer „schlichten Agrargemeinschaft“ unterscheiden  kann, ist geradezu eine Persiflage auf die gesamte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur „agrarischen Restitution der Ortsgemeinden“. Dem Verfassungsgerichtshof wird das Spiegelbild einer irrwitzigen Judikatur vorgehalten, die sich angeblich auf Gerechtigkeitserwägungen und den Gleichheitssatz stützt, dabei jedoch an Zufall und Rechtsirrtum aufsetzt.

1. Ausgangslage

Im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 („Unterlangkampfen-Erkenntnis 2010“) vom 10. Dezember 2010 ist der Verfassungsgerichtshof den Agrargemeinschaften und der Kritik am Mieders-Erk 2008 weitgehend entgegen gekommen. Ein „atypisches Gemeindegut“ aus heutiger Sicht dürfe nicht schematisch unterstellt werden. Vielmehr müssten verschiedene Interpretationsschritte gesetzt werden, anhand derer die wahre Rechtsnatur einer Agrargemeinschaft zu prüfen sei.
a) Es sind die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Regulierung zu erheben; von Interesse sei – selbstverständlich – nur der letzte (wahre)Eigentumserwerb im Zeitpunkt vor der Regulierung;
b) Auf den Grundbuchstand dürfe man sich nicht verlassen; das Grundbuch könne unrichtig sein; maßgeblich sei der Eigentumstitel;
c) Der von der (historischen) Agrarbehörde geschaffene Grundbuchstand habe die Vermutung der Richtigkeit gem § 431 ABGB für sich;
d) Der Begriff „Gemeindegut“ definiere im historischen Tiroler Recht ein Eigentum der Agrargemeinschaft;
e) Ein Eigentumserwerb der modernen politischen Ortsgemeinde Kraft Gesetzes hat nie stattgefunden;
f) Die unter dem Begriff „Quasi-Erbschaft der Ortsgemeinde“ bekannte These von der Beerbung der Nachbarschaften durch die moderne Ortsgemeinde „ex lege“ ist falsch.

Trotz dieser, den Rechtsstandpunkt der Agrargemeinschaften voll bestätigenden Rechtsaussagen des VfGH im Unterlangkampfen-Erkenntnis vom 10.12.2010 wurde der Beschwerde der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen nicht Folge gegeben. Vielmehr wurde die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weitergereicht. Der Grund ist ein einfacher: Der VfGH wollte sich nicht zu deutlich vom Mieders-Erkenntnis 2008 distanzieren! Es wurde deshalb im Unterlangkampfen-Erkenntnis folgendes klar gestellt: Das Mieders-Erkenntnis 2008 ist eine denkmögliche Variante der rechtlichen Beurteilung.

Entweder wollte der VfGH dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich die Entscheidung überlassen, ob die Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder nun zu enteignen seien oder nicht, oder der VfGH wollte den Verwaltungsgerichtshof zumindest „vorschieben“: Der Verwaltungsgerichtshof sollte die Abkehr vom Mieders-Erkenntnis 2008 umsetzen; der Verwaltungsgerichtshof sollte die falsche Judikatur zum Gemeindegutsirrsinn eindämmen.

Wenn der VfGH in Konsequenz seines Unterlangkampfen-Erk tatsächlich erwartet hatte, der Verwaltungsgerichtshof würde den durch das Mieders-Erkenntnis 2008 ausgelösten Gemeindegutsirrsinn stoppen, so hatte der VfGH die Rechnung ohne den Verwaltungsgerichtshof gemacht!

2. Der VwGH macht auf „Till Eulenspiegel“

Der Verfassungsgerichtshof hatte den „atypischen Gemeindegutirrsinn“ erfunden (im Mieders-Verkenntnis VfSlg 18.446/2008); insofern ist es konsequent, dass der Verfassungsgerichtshof „als Erfinder“ dem Gemeindegutsirrsinn auch die nötigen Grenzen setzt. Insofern wäre es zu erwarten gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Eindämmungsversuch des Verfassungsgerichtshofes im Unterlangkampfen-Erk aufgreift und dem Gemeindegutsirrsinn das erwünschte Ende setzt.

Weit gefehlt!

Ungeachtet einer klaren Vorgabe des Verfassungsgerichts dazu, wie ein „atypisches Gemeindegut“ im Sinn des „Mieders-Erkenntnisses“ VfSlg 18.446/2008 festzustellen sei, ignorierte der Verwaltungsgerichtshof alles, was im Unterlangkampfen-Erk den Agrariern dienlich gewesen wäre. Anhand einer unerträglich formalistischen Rechtsauffassung (= „Nummernspiel“) wurde der Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Agrargemeinschaften verworfen.

Der Verwaltungsgerichtshof (Zl 2010/07/0091. Pkt 6.3. Obergarten-Erkenntnis): „Dem Spruch des Bescheides ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher – wie auch der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 – davon aus, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 darstellte.“

VwGH 2010/07/0092 Pkt 4. am Ende (Obergarten-Erkenntnis): „Im vorliegenden Fall bringen die rechtskräftigen Feststellungen in den Bescheiden vom 9. September 1965 und vom 9. Februar 1976, denen zufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bzw. § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 seien, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO 1949 bzw. § 76 Abs. 3 TGO 1966, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.“

VwGH 2010/07/0092 Pkt 6. (Obergarten-Erkenntnis): „Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen.
Die Rechtskraft der Bescheide vom 9. September 1965 und vom 9. Februar 1976 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof.“

VwGH 2010/07/0092 Pkt 6. (Obergarten-Erkenntnis): „Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“

Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur, welchen Paragraphen die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren zitiert hat.
Ob das Zitat richtig war oder falsch interessiert nicht.
Es ist einerlei, ob die Ortsgemeinde oder ob die Agrarier Eigentümer waren.

Kurz:  Gutes Nümmerle (§ 36 Abs 1 lit b TFLG): kein atypisches Gemeindegut.  Schlechtes Nümmerle (§ 36 Abs 2 lit d): atypisches Gemeindegut und Substanzrecht der politischen Ortsgemeinde.

Das „Nummernspiel“ war geboren!

.

III.  Das Nummernspiel

A. Zur Ausgangslage

1. Die Sachverhaltsgrundlagen VfSlg 18.446/2008

Im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 (Mieders- Erk) hat der Verfassungsgerichtshof einen Restitutionsanspruch der Ortsgemeinden im Zusammenhang mit agrarischen Operationen entwickelt. Dieser Restitutionsanspruch soll rechtswidrige historische Eigentumseingriffe im Zuge von agrarischen Operationen ausgleichen.

Ausgangspunkt bildete ein Sachverhalt, wo der historische Eigentumseingriff zu Lasten der Ortsgemeinde gemäß den Feststellungen im I.-instanzlichen Bescheid vom 9.11.2006 der Tiroler Agrarbehörde unbestritten festgestellt wurde. Unbestritten festgestellt wurde darüber hinaus, dass die historische Agrarbehörde den Eigentumseingriff gar nicht beabsichtigt hätte.

Nach den Feststellungen im I.-instanzlichen Bescheid sollte gerade kein Eigentum übertragen werden, sondern nur „nudum jus“ („nacktes Recht“). Bei Wahrung der Rechtsposition der Ortsgemeinde als Eigentümerin sollten nur die Wald- und Weidenutzungsrechte reguliert werden. Die Organisation der Agrargemeinschaft sei – so die Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 – nur eine organisatorische Hülle für Gemeindeeigentum.

Wörtlich führte die Agrarbehörde I. Instanz aus:
Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen! Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme […] erfolgte ohnehin als ’nudum ius‘, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals [allein zulässige!] agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb.“

Mit Blick auf diese Feststellungen erkannte der VfGH im Mieders- Erk VfSlg 18.446/2008, dass durch einen solchen Agrarbehörden-Vorgang „atypisches Gemeindegut“ entstanden sei. Der Substanzwert dieses Guts stünde der Ortsgemeinde zu.

Die betreffende Rechtsposition sei als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht der Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft zu verstehen. Dieses agrargemeinschaftliche Anteilsrecht der Ortsgemeinde erweise sich als Fortsetzung des historischen Eigentumsrechts (sozusagen als Ersatz- bzw Surrogateigentum).

Die Rechtsgrundlage für dieses Interpretationsergebnis fand der Verfassungsgerichtshof in den historischen Regulierungsbescheiden, welche verfassungskonform im Sinne des Schutzes der ehemaligen Eigentümerin des Regulierungsgebietes, der heutigen politischen Ortsgemeinde, ausgelegt werden müssten.

2. Argumente gegen VfSlg 18.446/2008

Die Agrargemeinschaften haben gegen diese Rechtsauffassung im Wesentlichen zweierlei eingewandt:

Zum Ersten: Die Ortsgemeinden waren in Wahrheit keine Eigentümerinnen der agrarischen Gemeinschaftsliegenschaften, weshalb kein „Gemeindegut“ im Sinn des heutigen Verständnisses vorgelegen hätte. Dieser Einwand, konnte im Mieders- Erk ausdrücklich nicht behandelt werden, weil ein solcher nicht erhoben wurde und weil deshalb keine Sachverhaltsgrundlage dafür bestanden hatte. (VfSlg 18.446/2008: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass es sich etwa nicht um Gemeindegut [= Eigentum der Ortsgemeinde] gehandelt habe“ […].).

„Gemeindegut“ – so die Argumentation der Agrargemeinschaften – sei in Tirol nur wegen der falschen Eintragung der Ortsgemeinden als „Schein-Eigentümerinnen“ im Zuge der Grundbuchanlegung angenommen worden. Die historischen Grundbucheintragungen seien jedoch rechtsirrig gewesen; die verschiedenen Gemeindebegriffe seien verwechselt worden. Die historische „Gemeinde der Nutzungsberechtigten“, ausdrücklich in VfSlg 9336/1982 anerkannt, sei im Zuge der Grundbuchanlegung mit der heutigen politischen Ortsgemeinde verwechselt worden.

Zum Zweiten: Die Agrargemeinschaften haben weiters gegen die Anwendbarkeit des Mieders-Erk eingewandt, dass die Sachverhaltsannahme der Agrarbehörde I.Instanz im Verfahren gegen Agrargemeinschaft Mieders, wonach die „rechtliche Qualifikation als Gemeindegut“ im Regulierungsverfahren keineswegs „untergegangen“ sei, falsch sei. Dieser Einwand wurde von den Agrargemeinschaften insbesondere damit begründet, dass die Behauptung im Agrarbehördenbescheid I. Instanz, wonach die historische Agrarbehörde über „nacktes Recht“ („nudum jus“) entschieden hätte, jeder Grundlage entbehren würde und schlicht erfunden worden sei.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 (Mieders- Erk) wäre auch dieser später erhobene Einwand gegen die Rechtsposition der Ortsgemeinde als „Substanzberechtigte“ bereits im Ansatz ausdrücklich anerkannt worden.
VfSlg 18.446/2008: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, […] dass [rechtswidrigerweise] beabsichtigt [gewesen] sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen [ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden]; wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist [zB VfSlg. 17.779/200]), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen [abgesehen von der Regulierung] (Anm: gemeint der „Nutzungsrechte) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“

Die Tiroler Agrargemeinschaften haben bei diesem möglichen Einwand angesetzt und folgendes geltend gemacht:
Die These des VfGH, dass die Agrarbehörde nichts „verändern wollte“, ist durch die falschen Feststellungen des Josef Guggenberger im Mieders-Bescheid motiviert und provoziert. Tatsächlich war es die Pflicht der Agrarbehörde, entsprechend dem Gesetzesauftrag „reformatorisch zu gestalten“, insbesondere im Einvernehmen mit allen Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, damit auf der Basis geklärter Eigentumsverhältnisse eine ordnungsgemäße Verwaltung und ökonomische Nutzung erfolgen könne. Insbesondere hatte die historische Agrarbehörde die Pflicht und die Absicht, die Eigentumsverhältnisse zu klären (§ 38 Abs 1 TFLG 1935 und alle Nachfolgebestimmungen dazu) .

3. Die Judikatur seit VfSlg 18.446/2008

Nach Überwindung gewisser Unsicherheiten in den Erk VfSlg 18.933/2009 (Obsteig- Erk) und VfSlg 19.018/2010 (Tanzalpe- Erk) hat der Verfassungsgerichtshof im Erk VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen- Erk) ein klares Fallprüfungsschema zur Abklärung der Voraussetzungen für den „Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde“ (Öhlinger, Pernthaler) entwickelt. Dieses Fallprüfungsschema, ausgebreitet im Erk VfSlg 19.262/2010, berücksichtigt insbesondere die Sachverhaltsvariante von umstrittenen historischen Eigentumsverhältnissen.

Unübersehbar fordert der Verfassungsgerichtshof im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom Dezember 2010 zu allererst eine Klärung der wahren Eigentumsverhältnisse („Wenn die Agrargemeinschaft die behördliche Feststellung beantragt, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, so kommt es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung an, weil die dieses Erkenntnis tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen die Übertragung von Eigentum einer (politischen) Gemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung zum Ausgangspunkt haben.“ VfSlg 19.262/2010).

Die Agrarbehörden wurden somit vom Verfassungsgerichtshof in die Pflicht genommen, in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, wer im Zeitpunkt der Regulierung der Agrargemeinschaft der wahre Eigentümer des Regulierungsgebietes war. Ein Agrarbehördenbescheid, in dem diese Frage ungeklärt blieb oder falsch gelöst wurde, wäre vom Verwaltungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verweigert

Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich an das vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen- Erk) entwickelte Fallprüfungsschema halten würde.
In dieser Erwartung hat der VwGH den VfGH offensichtlich enttäuscht.
Enttäuscht wurden nicht nur der VfGH; enttäuscht wurden auch hunderte Agrargemeinschaften in Tirol und möglicher Weise tausende Agrargemeinschaften österreichweit. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2010 (Leit-Erk Zl 2010/07/0091, Obergarten- Erk) sind bestenfalls eine Persiflage auf das Erk VfSlg 19.262/2010 (Unterlangkampfen- Erk des Verfassungsgerichtshofes).

Losgelöst von den subtilen Überlegungen des VfGH in Slg 19.262/2010 operiert der VwGH mit historischen §§-Zitaten. Ausdrücklich wird behauptet, dass die wahren Eigentumsverhältnisse ohne Relevanz wären!(?)

B. Die „Komposition“ des Verwaltungsgerichtshofes

1. Mia san mia!

Der Verwaltungsgerichtshof hat in 14 Erkenntnissen vom 30.6.2011 (Leit-Erkenntnis Zl 2010/07/0091) beide zentralen Aussagen des Unterlangkampfen-Erkenntnisses VfGH B 639/10 VfSlg 19.262/2010 über Bord geworfen.

a) Die wahren Eigentumsverhältnisse sind irrelevant (?)!

Nicht die historischen Eigentumsverhältnisse seinen zu prüfen, sondern die Frage, ob die historische Agrarbehörde „Gemeindegut“ angenommen habe oder nicht. Ausdrücklich wurde behauptet, dass ohne Relevanz sei, ob die Ortsgemeinde wahrer Eigentümer war oder die nicht regulierte Agrargemeinschaft.

b) „Gemeindegut“ bedeute im historischen Recht Eigentum der Ortsgemeinde (?)!

Sollte die historische Agrarbehörde „Gemeindegut“ angenommen haben, sei unwiderlegbar präjudiziert, dass heute der Ortsgemeinde der „Substanzwert“ zustehe.

„Gemeindegut“ im Sinn der Flurverfassung bedeute nämlich zwingend Eigentum der Ortsgemeinde. Hätte die Agrarbehörde beim Tatbestand „Gemeindegut“ angeknüpft, bedeute dies zwingend, dass ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde und damit aus heutiger Sicht „atypisches Gemeindegut“ gem VfSlg 187.446/2008 vorliege. (Der Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichtshofes im Unterlangkampfen-Erk, wonach „Gemeindegut“ im Tiroler Flurverfassungsrecht ein Eigentum der Agrargemeinschaft bedeutete, wurde ignoriert!

Ob die historische Agrarbehörde allenfalls rechtsirrig „Gemeindegut“ angenommen habe, sei ohne Relevanz; ebenso sei ohne Relevanz, was die historische Agrarbehörde unter dem Begriff „Gemeindegut“ konkret verstanden habe.

Bescheide seien „objektiv“ auszulegen; wenn die Agrarbehörde von einem „Gemeindegut“ ausgegangen sei, könne das nur ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde gewesen sein. Der Ortsgemeinde stehe dann der Substanzwert zu.

2. Keine verfassungskonforme Interpretation?

Bei Licht betrachtet können die Erkenntnisse des VwGH vom 30.6.2011 und die Folgeerkenntnisse Zl 2011/07/0041 (Agrargemeinschaft Mutters), Zl 2011/07/0001 (Agrargemeinschaft Gaislachalpe) und Zl 20011/07/0079 (Agrargemeinschaft Mathon) nicht anders als ein bewusstes Ignorieren des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden.

Die verfassungskonforme Interpretation im Sinn des Erk VfSlg 18.446/2008 wird geradezu unmöglich gemacht; die klaren Vorgaben im Unterlangkampfen-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 werden ignoriert.

a) Verfassungskonforme Interpretation: kein Thema

Mit seinem Rechtsstandpunkt, dass die wahren Eigentumsverhältnisse nicht interessieren würden, schlägt der Verwaltungsgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof in´s Gesicht. Vor dem Hintergrund der klaren Vorgabe, dass Bescheide generell verfassungskonform auszulegen seien, ist die Auslegung des VwGH grotesk:
Wer deklariert, dass die historischen Eigentumsverhältnisse ohne Relevanz seien, setzt sich in unüberbrückbaren Gegensatz mit einer Auffassung, welche verlangt, dass verfassungskonform im Sinn des ehemaligen wahren Eigentümers auszulegen sei.
Die Auslegung des VwGH ist deshalb denkunmöglich.

b) Vorgaben VfSlg 19.262/2010: kein Thema

Nachdem der Verfassungsgerichtshof im Unterlangkampgfen-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 klar gestellt hatte, dass die historischen Eigentumsverhältnisse geprüft werden müssen, ist es grotesk, wenn der Verwaltungsgerichtshof sechs Monate später dagegen hält, dass die historischen Eigentumsverhältnisse irrelevant wären.

Eine solche Auslegung ist denkunmöglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Rechtsauffassung über alle obersten Prinzipien einer verfassungskonformen Interpretation hinweggesetzt.

c) Wille des Gesetzgebers: kein Thema

Oberhofer/Pernthaler haben anhand der umfangreichen Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte des Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetzes aus dem Jahr 1883 (TRRG 1883) nachgewiesen, dass schon der Reichsrahmengesetzgeber des Jahres 1883 mit dem Begriff „Gemeindegut“ Liegenschaften in Gemeindeverwaltung verstanden hat, die gerade kein Gemeindeeigentum waren.

Oberhofer/Pernthaler haben darüber hinaus nachgewiesen, dass der Begriff „Gemeindegut“ wesentlich älter ist als das politische Gemeinderecht und dass dieser Begriff seine inhaltliche Prägung im Zivilrecht erfahren hatte. Dies hat sich ua bereits in umfangreichen Regelungen im Codex Theresianus zum Thema „gemeinschaftlich genutztes Vermögen“ niedergeschlagen. „Gemeindegut“ ist danach Eigentum der „sittlichen Person“, welche nach Privatrecht konstituiert wurde; „Gemeindegut“ ist Privatvermögen.

Kühne/Oberhofer haben schließlich nachgewiesen, dass der Versuch, Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung anhand des politischen Gemeinderechts als Eigentum der Ortsgemeinden zu definieren, schon am positiven Gemeinderecht scheitern muss.
Das politische Gemeinderecht hat nämlich die ausschließliche Kompetenz des Flurverfassungsrechts zur Regelung der reformatorischen Gestaltung des Gemeindeguts in agrargemeinschaftlicher Nutzung nachvollzogen.

Der Nachweis Pernthalers schließlich, dass eine Gleichschaltung des Gemeindegutsbegriffs im Sinn der Gemeindeordnungen einerseits und der Flurverfassung andererseits nicht zuletzt an kompetenzrechtlichen Vorgaben der Bundes-Verfassung (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) scheitern muss, rundet das Bild ab.
Mangels Kompetenz des Gemeindegesetzgebers kann das Gemeinderecht die Ergebnisse der agrarischen Operation gerade nicht präjudizieren.

Damit erweist sich auch der für die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichtshofs grundlegende Rechtsgedanke, dass das Gemeindegut im politischen Gemeinderecht zwingend als Eigentum der Ortsgemeinde definiert sei, als verfehlt.

d) Zur Methode der „objektiven Auslegung“

Was schließlich vom Verwaltungsgerichtshof unter der Etikette eines Gebotes zur „objektiven Auslegung“ historischer Bescheide in die Diskussion eingebracht wurde, ist „Rabulistik“ übelster Prägung. Eine objektive Auslegung historischer Bescheide hätte nämlich beim jeweiligen historischen Gesetzesverständnis anzuknüpfen.

Die Vorgabe für das Verständnis der historischen Bescheide könnte deshalb nur das jeweils geltende historische Gesetzesrecht sein. Die Begriffe in den historischen Bescheiden sind deshalb so zu verstehen, wie diese im historischen Gesetz zu verstehen waren.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Unterlangkampfen-Erk VfSlg 19.262/2010 – und auch schon im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 – klar gestellt hatte, hat der Gesetzgeber den Begriff „Gemeindegut“ seit jeher in dem Sinn verstanden, dass unter diesem Begriff „Eigentum einer Agrargemeinschaft“ subsumiert wurde. Dies galt auch und gerade für das Tiroler Landes-Flurverfassungsrecht.

Der VwGH interpretierte demgegenüber die historischen Bescheide im Sinn des heutigen Verständnisses. Der Begriff „Gemeindegut“ in den historischen Regulierungsbescheiden sei als ein Eigentum der Ortsgemeinde zu verstehen; dies unwiderlegbar. Die geänderten gesetzlichen Grundlagen wurden somit ignoriert.

Eine solche Bescheidauslegung ist schlicht F A L S C H. Das im Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Bescheides geltende Recht und das zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtsverständnis muss die Grundlage für das heutige Bescheidverständnis bilden!

C. Schlussfolgerung

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein willkürliches §§-Zitat („Gemeindegut“) die verfassungskonforme Interpretation präjudiziere, ist zu verwerfen.

Inhaltlich kann nur von einer Persiflage auf die gesamte Judikaturlinie VfSlg 18.446/2008 bis VfSlg 19.262/2010 gesprochen werden.

Das zentrale Argument der gesamten Judikatur-Linie des Verfassungsgerichtshofes, wonach Agrarbehördenbescheide verfassungskonform im Sinn des jeweiligen wahren historischen Eigentümers interpretiert werden müssten, wurde der Lächerlichkeit preisgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Manier eines Till Eulenspiegel die unsinnigsten Rechtssätze des Verfassungsgerichtshofs kombiniert und eine völlig neue juristische Sichtweise konstruiert.

Diese ist vor allem durch eine ökonomische Entscheidungsfindung konzentriert: Nicht die wahren Eigentumsverhältnisse sind maßgeblich für oder gegen „Restitution der Ortsgemeinde“; maßgeblich sei die historische Meinung der Agrarbehörde.

War die Agrarbehörde von „Gemeindegut“ ausgegangen, soll heute ein „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde existieren, das „atypische Gemeindegut“. Die Tatsache, dass die Agrarbehörde unter „Gemeindegut“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft unter Gemeindebeteiligung verstanden hatte (so klipp und klar der Verfassungsgerichtshof im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“) wird dadurch  konterkariert!

 IV. Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof entschied sich in mehreren Erkenntnissen vom 30.06.2011 gegen jede „Eindämmung“ des Gemeindegutsirrsinnes.   Und der Verwaltungsgerichtshof trieb den Gemeindegutsirrsinn  auf die Spitze! Nicht das wahre Eigentum soll relevant sein; relevant soll ein zufälliges Paragraphenzitat sein – das „Nummernspiel“.

Das „Nummernspiel“, anhand dessen man angeblich ein „atypisches Gemeindegut“ von einer „schlichten Agrargemeinschaft“ unterscheiden  kann, ist geradezu eine Persiflage auf die gesamte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur „agrarischen Restitution der Ortsgemeinden“. Dem Verfassungsgerichtshof wird das Spiegelbild einer irrwitzigen Judikatur vorgehalten, die sich angeblich auf Gerechtigkeitserwägungen und den Gleichheitssatz stützt. Das Zerrbild der Eulenspieglerei entpuppt hingegen Zufall und Rechtsirrtum als entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Manier eines Till Eulenspiegel die unsinnigsten Rechtssätze des Verfassungsgerichtshofs aus der Judikatur zum „Atypischen“ kombiniert und eine neue juristische Sichtweise konstruiert: Für die Anwendung des Gemeindegutsirrsinnes relevant ist ein zufälliges Paragraphenzitat, das in den historischen Behördenbescheiden auftaucht.

Das zentrale Bemühen der gesamten Judikatur-Linie des Verfassungsgerichtshofes, wonach Agrarbehördenbescheide verfassungskonform im Sinn des jeweiligen wahren historischen Eigentümers interpretiert werden müssten, wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Lächerlichkeit preisgegeben.

 -.-.-

MP

 

Mieders-Erk vs Unterlangkampfen-Erk

Die wesentlichen Grundsätze der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 (Unterlangklampfen-Erk) und VfSlg 18.446/2008 (Mieders-Erk) sind folgende:
1. Die historische Entscheidung der Agrarbehörde ist konstitutiv und gestaltet die Rechtslage.
2. Insoweit die historische Agrarbehördenentscheidung unklar sein sollte, muss diese verfassungskonform im Sinn des wahren historischen Eigentümers interpretiert werden.
3. Insoweit das Eigentumsrecht in der Agrargemeinschaft „reguliert“ wurde, muss sich dieses in entsprechenden Anteilsrechten des historischen Eigentümers niederschlagen.

1. Agrarbehördenentscheidungen gestalteten die Rechtslage

Die Entscheidung der Agrarbehörde ist konstitutiv und gestaltet die Rechtslage (vgl § 14 Agrarverfahrensgesetz). (VfGH 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010 ua Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k; vgl auch Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 276: „Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.“) Wenn im Erk VfSlg 18.446/2008 dazu erklärt wird, dass die „Übertragung von Gemeindeeigentum“ durch die Agrarbehörde auf die Agrargemeinschaft von vorneherein „überschießend“ war, so ist dem uneingeschränkt zuzustimmen. Dieser Satz gilt freilich nicht nur für Eigentum einer Ortsgemeinde; dieser Satz gilt für jeden beliebigen Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes. Es ist in den Flurverfassungsgesetzen auch gar nicht vorgesehen, dass die Agrarbehörde das Eigentum am agrargemeinschaftlichen Grundstück auf die Agrargemeinschaft „überträgt“. Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Vorgang hat es nie gegeben. Die Agrarbehörde hatte und hat vielmehr im Zuge der Regulierung der Nutzungsrechte und Gestaltung der Verwaltung auch festzustellen und zu entscheiden, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.

Sollte sich die Agrargemeinschaft als wahre Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft erweisen und sollte eine entsprechende Entscheidung rechtskräftig werden, so kann der Behördenvorgang, im Zuge dessen über die Eigentumsverhältnisse entschieden wurde, aus der Sicht des Laien leicht mit einer Eigentumsübertragung verwechselt werden. Wie anderen Orts nachgewiesen sind die Gemeinschaftsliegenschaften in den öffentlichen Büchern unter den verschiedensten (Eigentümer-)Bezeichnungen erfasst worden. Hinter den in den öffentlichen Büchern ausgewiesenen Eigentumsverhältnissen, seien es schlichte Miteigentumsgemeinschaften oder „Genossenschaften“, seien es realrechtlich gebundene Miteigentumsgemeinschaften oder „Katastralgemeinden“, seien es Eigentümerbezeichnungen wie „Fraktion“, „Hauptfraktion“, „Fraktion Altgemeinde“, „Gemeinde“ wie auch immer, verbergen sich unter Umständen Agrargemeinschaften. Wer die Aufgabe der Agrarbehörde zur Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse missversteht und im ursprünglich ausgewiesenen Eigentumsträger den wahren Berechtigten vermutet, muss zwangsläufig in der Agrarbehördenentscheidung über die Eigentumsverhältnisse eine „Eigentumsübertragung“ erblicken.

Weil das Gesetz eine Behördenentscheidung, mit der die Eigentumsverhältnisse geändert werden sollen, gar nicht vorsieht, sondern lediglich die Entscheidung der Agrarbehörde zum Sachgegenstand der Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet fordert, wäre im Erk B 464/07 VfSlg 18.446/2008 vom 11.6.2008 größere Zurückhaltung gegenüber den Sachverhaltsannahmen im erstinstanzlichen Bescheid angebracht gewesen. Danach soll die Agrarbehörde im Fall von Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung – entgegen dem gesetzlichen Auftrag – nicht über die Eigentumsverhältnisse entschieden, sondern nur die Weide- und Holznutzung geregelt haben. Die im Behördenbescheid vom 9.11.2006 aufgestellten Sachverhaltsbehauptungen unterstellen ein Regulierungsverfahren, welches im Gesetz keine Grundlage hat. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, dass der Landesagrarsenat in der Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008 den Bescheid vom 9.11.2006 wegen schwerer Mängel aufgehoben hat. Der LAS wörtlich: „Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, […] die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, […], nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“ (Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 – Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008) Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit die im Erk VfSlg 18.446/2008 beurteilte „Sachverhaltsgrundlage“ Repräsentativität besitzt?

Ungeachtet der gesetzlichen Vorgabe, wonach die (wahren) Eigentumsverhältnisse festzustellen seien, ist jedoch keine Norm ersichtlich, welche die Zusammenführung von Eigentum und Nutzungsrecht auf der Grundlage einer privatautonomen Entscheidung der Beteiligten verbieten würde. Das ABGB bedenkt ausdrücklich den Fall, dass der Eigentümer einer nutzungsbelasteten Liegenschaft sein Eigentum zugunsten der Nutzungsberechtigten abtreten möchte (§ 483 ABGB). Nichts spricht dagegen, dass Eigentum und Nutzungsrecht in einer Agrargemeinschaft zusammen geführt würden. Solche „Umgründungen“ der Agrarbehörde würden freilich sowohl in die Rechtsposition der Nutzungsberechtigten eingreifen, als auch in die Rechtsposition des Eigentümers der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft. Ein derartige „Reorganisationsakt“ setzt deshalb zwingend ein Parteienübereinkommen voraus: Der Liegenschaftseigentümer und die Nutzungsberechtigten hätten sich über die Zusammenführung der jeweiligen Rechtspositionen zu vereinbaren – insbesondere über die jeweiligen künftigen Anteilsrechte. Aufgrund des Gesetzes alleine kann die Behörde eine derartige Operation keinesfalls durchführen.

2. Verfassungskonforme Auslegung

Insoweit historische Entscheidungen der Agrarbehörde unklar sein sollten, müssen diese verfassungskonform im Sinn des wahren historischen Eigentümers interpretiert werden. Dieser Grundsatz, der das Erk VfSlg 18.446/2008 wesentlich bestimmt, ist zweifellos richtig. Klarzustellen ist freilich, dass dieser Rechtssatz nicht nur zu Gunsten einer Ortsgemeinde Geltung beansprucht; dieser Grundsatz ist zu Gunsten eines jeden historischen Eigentümers beachtlich. ((Vgl schon Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 278: „Zum anderen sind die rechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofs [in VfSlg 18.446/2008] derart aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie abgeleitet, dass sie nicht gemeindespezifisch, sondern verallgemeinerbar sind.“). Vor dem Hintergrund einer konstitutiv gestaltenden historischen Eigentumsentscheidung der Agrarbehörde, bedarf es freilich einer auslegungsbedürftigen Unklarheit im historischen Spruch eines Rechtsaktes. (VfGH 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010 ua Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k; vgl auch Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 276: „Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.“)

a) Gemeinde- oder Gemeinschaftseigentum?

Ausgangspunkt für die Überlegungen im Erk VfSlg 18.446/2008 war eine ursprünglich im Eigentum der Ortsgemeinde stehende Liegenschaft. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Agrarbehörde I. Instanz hatte der VfGH davon auszugehen, dass das Regulierungsbiet ursprünglich im Eigentum der Ortsgemeinde stand und durch Bescheid der Agrarbehörde auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde. (Wörtlich führt der Gerichtshof in Slg 18.446/2008 dazu aus: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass es sich etwa nicht um Gemeindegut gehandelt habe …“ – Seite 19 des Originalerkenntnisses) Für die verfassungskonforme Auslegung eines solchen Rechtsaktes ist die Unterscheidung von „Gemeindevermögen“ und „Gemeindegut“ ohne jede Bedeutung. Nicht die spezielle Rechtsqualität als „Gemeindegut“ ist die Grundlage der verfassungskonformen Interpretation, sondern die historische Beurteilung als Eigentum gem Art 5 StGG 1867 bzw Art 1 des 1. ZPrMRK.

Diese Ausgangslage des Erk Slg 18.446/2008 (ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde), kann allerdings nicht unkommentiert bleiben. Wenn der VfGH auf Seite 19 des Originalerkenntnisses ausführt, dass „die Gemeinde“ – als Gegensatz zur „Summe der Nutzungsberechtigten“ – im Grundbuch einverleibt war, so greift dieser Ansatz aus sachenrechtlicher Sicht zu kurz: Dem historischen Grundbuchstand ist genauso wenig konstitutive Wirkung zuzuerkennen wie dem aktuellen. (Diese „Tatsache“ könnte durch zahllose Belegstellen untermauert werden, wobei sozusagen stellvertretend auf eine jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweisen wird: „Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchsanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen. Das Grundbuchsanlegungsgesetz betrifft nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (E 13.Dezember 2001 98/07/0082; OGH 1. Dezember 1965, 2 Ob 407/65; E 14. Dezember 1995, 93/07/0178).“ VwGH, 98/07/0082 vom 13.12.2001)

Der Gerichtshof hat noch im Erk Slg 9336/1982 selbst darauf hingewiesen, dass der Begriff „Gemeinde“ auch die Summe der Nutzungsberechtigten bezeichnen könnte (VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 1 Abs 2 der Begründung; diesem folgend nun auch VwGH 30.6.2011 Zl 2010/07/0091 VwSlg 18.171 A/2011 Pkt 6.3.2 aE) Es ist also die historische Vieldeutigkeit des Begriffes „Gemeinde“ zu berücksichtigen, wenn man die von der Grundbuchanlegung geschaffene Faktenlage interpretiert. (So stellte man 1917 im Ministerium des Innern aus Anlaß eines konkreten Falles historische Nachforschungen über die „Gemeindeverhältnisse (…) in Tirol an und kam zum Ergebnis, „für die früheren Zeiten [könne] nur auf Grund spezieller Untersuchung jedes einzelnen Falles ein Urteil über das Verhältnis zweier Gemeinden gefällt werden. Steuergemeinde, Wirtschafts- und politische Gemeinde fallen in jener Zeit nicht immer zusammen, sondern stehen zu einander in verschiedenartig abgestuftem Verhältnisse“: AVA Wien, MdI, 14181/1917; ausführlich zur Unschärfe und Mehrdeutigkeit des „Gemeindebegriffs“: Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg), Die Agrargemeinschaften in Tirol, 121 ff) Hinzu kommt: Eine falsche oder irreführende Grundbuchseintragung hat keine konstitutive Bedeutung im Verhältnis zum wahren Berechtigten (VwGH, 98/07/0082 vom 13.12.2001 uam). Sie bedurfte der Richtigstellung durch die Agrarbehörde, keinesfalls des Schutzes durch Art 5 StGG 1867 bzw Art 1 des 1. ZPrMRK. Die Agrarbehörden, welche heute zu prüfen haben, ob Gemeindeeigentum rechtswidrig auf Agrargemeinschaften übertragen wurde, werden deshalb zu beachten haben, dass wahres Gemeindeeigentum nur aufgrund eines tauglichen Titels entstehen konnte. Wer wahrer Eigentümer im Zeitpunkt der Regulierung war, ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu prüfen. (VfGH VfSlg 19.262/2010 vom 10.12.2010, Pkt II.A 2.3.6.1. Abs 1 der Begründung: „Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen.“)

Eigentum, das im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 durch die jeweilige Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten als Ablösegrundstück übernommen wurde, müsste aufgrund eines Eigentumstitels auf die heutige Ortsgemeinde übertragen worden sein. Ein Eigentumsübergang von Gesetzeswegen ist schon aufgrund der klaren Bestimmungen der §§ 26 prov. GemG 1849 bzw 12 TGO 1866 in Verbindung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Eigentumserwerb auszuschließen. Der Eigentumstitel „Quasi-Erbschaft“ existiert nicht. (VfGH VfSlg 19.262/2010, Pkt II A 2.4.2. Abs 2 der Begründung: „…Bei dieser Sicht erweist sich auch die Feststellung der belangten Behörde, die Fraktion sei „Rechtsvorgängerin der Gemeinde“ (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), als verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie offenkundig nicht auf dem Gedanken einer „Quasi-Erbschaft“ der politischen Ortsgemeinde beruht (vgl. dazu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [228 ff]).“) Wurde eine „Gemeinde“, „Fraktion“, „Ortschaft“ oder „Katastralgemeinde“ unter Bezugnahme auf die Maßnahmen der Tiroler Forstregulierung 1847 einverleibt, wäre trotzdem von historischem Eigentum einer (nicht regulierten) Agrargemeinschaft auszugehen, weil aus der Tiroler Forstregulierung von 1847 servitutsfrei gestelltes Staatseigentum und Privateigentum der „holzbezugsberechtigten“ historischen Liegenschaftseigentümer hervorgegangen ist. (267-OAS/61 vom 12.10.1961; 234-OAS/60 vom 05.09.1960; aus der Literatur vgl nur Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aaO, 244: „Völlig klar ist die Diktion dieses kaiserlichen Patentes auch in dem Punkt, dass es sich dabei um privates Eigentum handelte. (Das deckt sich mit dem zuvor zitierten Begriff des ABGB.) Die genaue zivilrechtliche Konstruktion – gemeinschaftliches Eigentum oder dingliche Rechte am ausschließlichen Eigentum der (Real-) “Gemeinde“ als juristische Person – kann dabei aus heutiger Sicht dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass es sich um private Rechte sowohl der „Gemeinde“ als auch der Nutzungsberechtigten handelt. Die These, dass die Nutzungsverhältnisse an diesen Wäldern öffentlich-rechtlicher Natur sind (wie sie die österreichische Verwaltungsrechtslehre seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einhellig vertritt), ist nur für die auf die politischen Gemeindeordnungen zurückgehenden Nutzungsrechte der Gemeindeeinwohner am Gemeindegut im Sinn der politischen Gemeindegesetzgebung (ab 1849) zutreffend. Schon deshalb ist aber auch die Schlussfolgerung unzulässig, dass die durch das kaiserliche Patent dem privaten Eigentum der Real-„Gemeinden“ überlassenen Liegenschaften als Eigentum der politischen Gemeinde zu qualifizieren sind.“)

In derartigen Fällen hat die agrarbehördliche Regulierung gerade kein Gemeindeeigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, sondern es wurde geprüft und entschieden, dass die Agrargemeinschaft Eigentümerin war und ist. Die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse (vgl § 14 Agrarverfahrensgesetz) bewirkte dann, wenn diese Entscheidung auf Eigentum einer Agrargemeinschaft lautete, eine Umgründung des agrargemeinschaftlichen Vermögens in der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft. Die Einverleibung der Agrargemeinschaft im Grundbuch stellte sich somit als Berichtigung einer unrichtigen bzw irreführenden Grundbucheintragung dar.

b) Zur Interpretation des historischen Grundbuchstandes

Sowohl der Eigentumstitel, als auch die im C-Blatt einverleibten historischen Lasten oder die Feststellungen der Agrarbehörde zu den historischen Nutzungsverhältnissen geben wertvolle Hinweise zur Klärung der Eigentumsfrage. Der VfGH war im Erkenntnis B 984/09 vom 05.03.2010 (AGM Tanzalpe Jerzens) mit dem Sachverhalt konfrontiert, dass die Agrarbehörde im Jahr 1927 (!) von bücherlichem Gemeindeeigentum ausgegangen war, so wie dieses im Grundbuch im Jahr 1906 aufgrund „FEPT 1848“ einverleibt worden war. Die Gemeinschaft der nutzungsberechtigten Liegenschaftseigentümer war jedoch bereits in einer Alpordnung aus dem Jahr 1554 (!) erfasst worden. 1965 war über die Eigentumsverhältnisse an dieser Alpe durch einen weiteren Bescheid der Agrarbehörde gem § 38 Abs 1 TFLG 1952 dahingehend entschieden worden, dass die Agrargemeinschaft als Eigentümerin festgestellt worden war, welche sich aus diesen, schon in der Alpordnung 1554 definierten, später mit Hausnummern erfassten, Liegenschaftseigentümern, zusammen setzte. Unter einem wurde das Grundbuch berichtigt und diese Agrargemeinschaft als Eigentümerin einverleibt. Zu beurteilen war, ob die Liegenschaft jemals Eigentum der politischen Ortsgemeinde war.

Ein solcher Sachverhalt beweist in idealtypischer Weise das Eigentum einer Gemeinde nbR (gem §§ 26f ABGB, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetzt). Eine Gruppe von Liegenschaftseigentümern, definiert durch bestimmte Hausnummern, stützt ihr „Nutzungsrecht“ auf eine (schriftliche) Alpordnung aus dem Jahr 1554, dh auf die Ausübung von „Nutzungseigentum“ über einen Zeitraum von zumindest 450 (!) Jahren. Wer, wenn nicht diese geschlossene Gruppe der historischen Nutzungsberechtigten soll 1847 Rechtsnachfolger des Landesherrn in das feudale Obereigentum geworden sein? Neuerlich ist auf die Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für den historischen Tiroler Rechtsraum hinzuweisen! Die als Eigentümerin im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 „purifizierte“ (als Privateigentümerin anerkannte) „Gemeinde“ kann nur die „Gemeinde der Alp-Nutzungsberechtigten“ gewesen sein – nicht die Kirchengemeinde, nicht die Steuergemeinde, nicht die Schulgemeinde oder eine andere politische Gemeinde und insbesondere auch nicht die „holzbezugsberechtigte Gemeinde“, welche sich mit Forstservituten-Ablösungsvergleich von 7. Jänner 1848 mit dem k.k. Aerar über die Ablösung der Forstservituten auf eine Ablösefläche geeinigt hatte.

Die aus der Zeit der Grundbuchsanlegung von 1906 stammenden Eigentümerbezeichnung, welche sowohl die Ablöseliegenschaft aus dem Forstservituten-Ablösungsvergleich von 7. Jänner 1848, als auch die als Privateigentum „purifizierte“ Almliegenschaft einer „Gemeinde Jerzens“ zuordnete, ist deshalb schlich falsch. Die „alpnutzungsberechtigte Gemeinde“ wäre von der „forstnutzungsberechtigten Gemeinde“ zu unterscheiden gewesen, weil sich der Kreis der Berechtigten zwar überschneidet, aber nicht ident war und ist – wie die Agrarbehörde in aufwendigen Erhebungen später feststellte. Beide „Gemeinden, zusammengesetzt aus Nutzungsberechtigten“ wären von der politischen Ortsgemeinde Jerzens zu unterscheiden gewesen. Es lag Klassenvermögen gem §§ 26 prov. GemG 1849 bzw 12 TGO 1866 vor. Die Annahmen der Agrarbehörde zu den Eigentumsverhältnissen im Jahr 1927 waren falsch; die bescheidmäßige Klärung der Eigentumsverhältnisse durch die Agrarbehörde im Jahr 1965 war richtig.

Zu einem anderen Ergebnis führt die Beurteilung des historischen Grundbuchstandes beispielsweise im Fall einer Schulliegenschaft: Die im Tiroler Grundbuch im Zuge der Grundbuchsanlegung mehrfach unter Hinweis auf den Eigentumstitel „Ersitzung“ einverleibte „Schulgemeinde“ repräsentiert selbstverständlich keinen geschlossenen Kreis von Gemeindegliedern – und daher kein „Classenvermögen“ gem §§ 26 prov. GemG 1849 bzw 12 TGO 1866; vielmehr ist ein solcher Eigentumsträger – jedenfalls dann, wenn es sich nicht zufällig um eine kirchliche Einrichtung handeln sollte – typischerweise als Ortsgemeinde zu identifizieren. (Beispiele: Liegenschaft in EZ 8 Grundbuch See: Eigentümerin „Schulgemeinde See“, Eigentumsrecht aufgrund Ersitzung; Liegenschaft in EZ 67 Grundbuch Längenfeld: „Schulgemeinde Bruggen“, Eigentumsrecht aufgrund Ersitzung; Liegenschaft in EZ 299 Grundbuch Längenfeld: „Schulgemeinde Dorf“, Eigentumsrecht aufgrund Kaufvertrages vom 17. März 1897; EZ 432 Grundbuch Längenfeld: „Schulgemeinde Unterried“, Eigentumsrecht aufgrund Ersitzung; EZ 967 Grundbuch Längenfeld: „Schulgemeinde Huben“, Eigentumsrecht aufgrund Ersitzung; EZ 968 Grundbuch Längenfeld: „Schulgemeinde Oberlängenfeld“, Eigentumsrecht aufgrund Kaufvertrages vom 28. August 1908)

Zu beachten ist, dass eine „Gemeinde nbR gem § 26f ABGB“ als Trägerin von „Classenvermögen“ (§§ 26 prov. GemG 1849 bzw 12 TGO 1866) sich nicht notwendig aus bäuerlichen Liegenschaftseigentümern zusammensetzte. Der Ministerialerlaß vom 11. Dezember 1850 (Z. 13353) erwähnte die Besitzer gewisser Häuser, wie z.B. die brauberechtigten Bürger, mit eigenem Vermögen als Beispiel, auf welches sich der § 26 prov. GemG 1849 beziehe. (§ 8 Erlaß des MdI vom 11.12.1850, Zl. 13353: Das Gemeinde-Gesetz vom 5. März 1862 (MTA IX), Wien 1869, 224ff (226) – ausführlich dazu: Mayer, Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 201 f) Für das historische Tirol von größerer praktischer Bedeutung als die „Braukommune“ war die „Schießstand-Gemeinde“, welche im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung als Eigentümerin mehrerer offensichtlich nicht agrargemeinschaftlich genutzter Gemeinschaftsliegenschaften einverleibt wurde. (ZB: „k.k. Gemeinde-Schießstand in Tannheim“, „k.k. Gemeindeschießstand Längenfeld“, „k.k. Gemeinde-Schießstand Kartisch“ oder „k.k. Gemeinde Schießstand Innervillgraten“) Wenig überraschend ist, dass die Eigentümerbezeichnung derartiger Liegenschaften in späteren Jahren regelmäßig auf die Bezeichnung der jeweiligen örtlichen Schützenvereine berichtigt wurde. (ZB: Liegenschaft in EZ 203 II KG Tannheim: ursprünglich einverleibt „k.k. Gemeinde-Schießstand in Tannheim“; 1929 aufgrund Erkenntnisses der Tiroler Landesregierung Zl IV 2/222 berichtigt auf „Schützengilde Tannheim“)

c) Zwischenergebnis

Aus der Sicht des Erk VfSlg 18.446/2008 konnten im konkreten Fall nähere Überlegungen zu den historischen Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet unterbleiben, weil im erstinstanzlichen Bescheid vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, die politische Ortsgemeinde ausdrücklich als ursprüngliche Eigentümerin des Regulierungsgebietes festgestellt war und diese Sachverhaltsfeststellung im weiteren Verfahrensverlauf offensichtlich von niemandem bestritten wurde. Der Gerichtshof hatte deshalb im Erk Slg 18.446/2008 von historischem Eigentum der Ortsgemeinde auszugehen. Der (zusätzliche) Hinweis des Gerichtshofes auf eine im B-Blatt des historischen Grundbuchs angeschriebene „Gemeinde“ war überflüssig und verfehlt, weil die bloße Intabulation eben gerade kein Eigentum verschafft. Im Bestreitungsfall wären die historischen Eigentumsverhältnisse, insbesondere der angezogene Eigentumstitel, zu überprüfen gewesen.

3. Unklarheit in den historischen Behördenentscheidungen?

Ebenfalls durch den erstinstanzlich festgestellten, im weiteren Verfahren unbestrittenen Sachverhalt vorgegeben war im Erk Slg 18.446/2008 eine historischen Behördenabsicht, wonach die Rechtsposition der Agrargemeinschaft am Regulierungsgebiet als „nudum jus“ verbunden mit agrarischen Nutzungsrechten definiert worden wäre. Der Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006, insoweit im Erk Slg 18.446/2008 wiedergegeben, erklärt dazu wörtlich folgendes: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt … Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“ ((Wörtliche Widergabe des bescheidmäßig zu AgrB-R741/362-2006, Bescheid vom 9.11.2006 des Amtes der Tiroler Landesregierung, festgestellten Sachverhaltes durch die Tiroler Agrarbehörde, in: VfSlg 18.446/2008 Pkt I der Begründung, Seite 5 der Originalfassung)

Eine historische Behördenabsicht, welche die „Zuordnung des Eigentums“ am agrargemeinschaftlichen Grundstück als „nudum jus, als nacktes Recht“ verstanden hätte, bedarf schon deshalb der kritischen Hinterfragung, weil eine derartige Behördenabsicht die Substanz vom nudum jus (samt den agrarischen Nutzungen) abgetrennt hätte. Es wäre „dauernd belastetes Eigentum“ geschaffen worden, welches nach dem Muster eines feudalen Rechtsverhältnisses gewisse Nutzungen zuweist (Unter-, oder Nutzungseigentum), jedoch das „Obereigentum“, die Substanz, dauernd einem anderen Rechtsträger vorbehält. Eine solche historische Absicht der Agrarbehörde stünde in offenem Widerspruch mit der durch Art 5 StGG 1867, Art 1 des 1. ZPrMRK und Art 7 StGG konstituierten bundesverfassungsrechtlichen Eigentumsordnung, der Institutsgarantie des Eigentums (Art 5 StGG) sowie dem Verbot zur Begründung von „Schuldigkeiten oder Leistungen“ aus dem Titel des geteilten Eigentums (Art 7 StGG). Seit dem Jahr 1867 durfte und konnte „geteiltes Eigentum“ in Österreich nicht mehr neu errichtet werden; mit BG vom 24. Juni 2006 BGBl 113/2006 wurden die Regelungen des ABGB über das geteilte Eigentum als obsolet aufgehoben. Die erstinstanzlichen Feststellungen der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 unterstellten deshalb eine historische Behördenabsicht, welche auf eine gegen Art 5 StGG und Art 7 StGG verstoßende „Eigentumsspaltung“ hinausgelaufen wäre.

Zwar ist der Gerichtshof einer solchen Interpretation entgegen getreten. Ausdrücklich wurde klargestellt, dass eine rechtskräftige Entscheidung über Eigentum vorliege. (VfSlg 18.446/2008, Seite 14 f der Originalfassung; vgl schon VfSlg 17.779/2006) Die Auswirkungen einer solchen Behördenabsicht wurden vielmehr auf das Innenverhältnis unter den Anteilsberechtigten eingeschränkt. Die Frage ist freilich, ob bei der Interpretation der historischen Rechtsakte eine solche historische Behördenabsicht ohne weiteres unterstellt werden darf. Diese Frage ist aber, wie gesagt, im Verfahren von keiner Seite thematisiert worden.

a) Die „Institutionsgarantie“ der Art 5 und 7 StGG 1867

Art 5 StGG 1867 erfüllt nach einhelliger Auffassung der Verfassungslehre eine doppelte Funktion: Die persönlichkeitsbezogene Individualfunktion, in der die Privatnützigkeit des Eigentums zum Ausdruck kommt, und die gesellschafts- und wirtschaftspolitische Funktion (Korinek, Art 5 StGG 1867, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 1 mwN ). Letztere sichert im Kontext der sonstigen Grundrechte des Wirtschaftslebens eine marktwirtschaftliche Ordnung durch Aufteilung von Chancen und Risken im Wirtschaftsprozess als Zurechnungsregel der wirtschaftlichen Folgen von Entscheidungen. Man spricht von der „Institutionsgarantie“ des Eigentums. „Historisch gesehen richtet sich die in Art 5 StGG gewährleistete Eigentumsfreiheit vor allem gegen ständische Privilegien der Grundherrn als `Obereigentümer´ und die damit verbundenen Abhängigkeiten und Leistungsverpflichtungen des bäuerlichen Eigentums“. Schon mit Inkrafttreten des ABGB 1811 war sog. „geteiltes Eigentum“ nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen möglich und im Zweifel nicht anzunehmen (Spielbüchler, in Rummel ABGB² (2000) Rz 1 zu §§ 357 – 360). § 359 ABGB (1811) – 2006 wegen (angeblicher) Gegenstandslosigkeit aufgehoben (Deregulierungesetz 2006, BGBl 2006/113, RV 1410 der BlgNr XXII GP) – gestattete die Absonderung des Rechtes auf die Substanz vom Recht auf die Nutzung durch Verfügung des Eigentümers oder kraft Gesetzes. „Nach Verschiedenheit der zwischen Ober- und Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse“ wurden „die Güter, worin das Eigentum geteilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt“ (§ 359 ABGB idF 1811). „In allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechts auf die Substanz von dem Recht auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet“, war „jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigentümer anzusehen“ (§ 360 ABGB S 2 idF 1811).

Bereits aufgrund Art 7 StGG 1867 galt das verfassungsrechtliche Verbot, Liegenschaften mit dauernden unablösbaren Leistungen „nach Art des geteilten Eigentums“ zu belasten (Spielbüchler, aaO; Zellenberger, Art 7 StGG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 1 ff). Diese Bestimmung rundet die gesellschafts- und wirtschaftspolitische Institutionsgarantie des Eigentums gem Art 5 StGG 1867 ab: Jede aus dem Titel des geteilten Eigentums auf einer Liegenschaft haftende Schuldigkeit oder Leistung wurde für ablösbar erklärt; jede Neubegründung von unablösbaren Reallasten – unabhängig davon, ob aus dem Titel des öffentlichen oder des privaten Rechts – wurde ausgeschlossen. Seit Inkrafttreten des StGG 1867 können deshalb in Österreich aus dem Titel des geteilten Eigentums keinerlei Lasten oder Ansprüche begründet werden; die Zuordnung der „Substanz“ einer Liegenschaft an jemanden anderen als den zivilen Eigentümer ist seither verfassungswidrig. Ein historischer Behördenwille, mit dem solches verfügt wurde, wäre deshalb mit Blick auf Art 7 StGG 1867 als verfassungswidrig zu beurteilen. In diesem Sinn hatte der VfGH schon einer Absonderung des Jagdrechtes vom Eigentumsrecht einen Riegel vorgeschoben (VfSlg 1712/1948).

Was bedeutet dies für die Interpretation der historischen Behördenakte? Wollte die historische Agrarbehörde unter Verstoß gegen Art 7 StGG in den Regulierungsverfahren „geteiltes Eigentum“ schaffen, so war dies offenkundig verfassungswidrig. Die Institutionsgarantie des Eigentums, wonach „geteiltes Eigentum“ nicht mehr begründet werden darf, verlangt, dass die historischen Behördenakte im Zweifel so ausgelegt werden, dass keine Spaltung des zivilen Eigentums stattgefunden hat.

Die von der Agrarbehörde erster Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 unterstellte historische Behördenabsicht hätte deshalb wegen deren Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen Art 5 iVm Art 7 StGG) auf Bedenken des Gerichtshofes stoßen sollen – dies auch dann, wenn diese Unterstellung im erstinstanzlichen Bescheid von der betroffenen Agrargemeinschaft (wie geschehen) nicht bekämpft wurde. Die Feststellung zielt nämlich auf „geradezu Unmögliches“ (vgl § 878 ABGB) ab: „Substanz“ ist seit StGG 1867 kein denkbares Substrat, über welches dauerhaft abgesondert vom Eigentumsrecht disponiert werden könnte. Das Verbot zur Begründung von „unablösbaren Grundlasten aus dem Titel des geteilten Eigentums“ gilt gerade auch für die politischen Behörden.

b) Albert Mair als Gewährsmann für einen „Substanzvorbehalt“?

Im Bescheid 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 beruft sich die Behörde als Beleg für die festgestellte Behördenabsicht auf die Abhandlung „Probleme der Regulierung des Gemeindegutes“ von Albert Mair. (Amt der Tiroler Landesregierung, Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, … Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt (vgl. dazu die rechtliche Abhandlung des Agrarbehördenleiters in der Veröffentlichung Probleme der Regulierung des Gemeindegutes im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff)“ – zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Pkt I der Begründung, Seite 5 des Originalerkenntnisses)

Tatsächlich beweist die Abhandlung von Albert Mair jedoch gegenteilige Absichten der historischen Akteure! Mair wörtlich zur Frage des Eigentums am „Gemeindegut“: „Eine körperschaftlich rechtsfähige Agrargemeinschaft, deren Existenzvoraussetzung ihrer Rechtsnatur nach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bilden, ist ohne ein tatsächliches Eigentum an dem für die Agrargemeinschaft essentiellen Substrat, nämlich dem gemeinschaftlichen Grund und Boden, unvorstellbar und praktisch widersinnig. Die Agrargemeinschaft leitet sich historisch von der Wirtschaftsgemeinde ab und ist nicht eine bloße Nutzungsgemeinschaft, sondern auch eine Eigentums- und Sachgemeinschaft öffentlichen Rechts.“ (Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 2010, 27)

Wie Raschauer zu Recht festgestellt hat, mag diese Rechtsauffassung mit Blick auf die Tatsache, dass die Agrargemeinschaft in erster Linie durch die gemeinschaftliche Nutzung einer Liegenschaft determiniert ist, überzogen erscheinen. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 274) Wesentlich für die Interpretation der historischen Rechtsakte der Tiroler Agrarbehörde ist eine solche Aussage des langjährigen Leiters der Tiroler Agrarbehörde jedoch allemal. Diese Aussage belegt, dass gerade auch in jener Zeit, als die Agrargemeinschaft Mieders reguliert wurde (der Regulierungsplan stammt vom 9.1.1963), die Tiroler Agrarbehörde die Agrargemeinschaft in der Regel als „Eigentums- und Sachgemeinschaft“ verstanden hat. („Die Agrargemeinschaft leitet sich historisch von der Wirtschaftsgemeinde ab und ist nicht eine blosse Nutzungsgemeinschaft, sondern auch eine Eigentums- und Sachgemeinschaft öffentlichen Rechts.“ (Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 27)

aa) Die Agrargemeinschaft als Nutzungseigentümerin gem § 357 ABGB?

Die Idee einer Agrargemeinschaft als Unter- oder Nutzungseigentümerin gem § 357 ABGB (idF 1811) existierte offensichtlich schon im Jahr 1958 – andernfalls Mair in seinem Referat vor den Österreichischen Agrarbehördenleitern keinen Anlass gehabt hätte, sich so deutlich zu äußern. Gerade dadurch ist jedoch heute dem Versuch, Mair als Beleg für eine Behördenabsicht zur Regulierung von bloßem Nutzungseigentum heranzuziehen, jeglicher Boden entzogen. Mair wird in seinen weiteren Ausführungen sogar noch deutlicher: „Es kann doch dem Gesetzgeber ausgeschlossen zugetraut werden, dass er durch die Normen der Regulierung, die Rechtssicherheit schaffen und Unklarheit beseitigen sollen, auch das Nebeneinanderbestehen zwischen rechtsfähiger Agrargemeinschaft auf der einen Seite und bloßem nacktem [Tabular-]Eigentum der Gemeinde auf der anderen Seite .. für möglich hielt, …“ Mair abschließend: „Die Rechtsposition der Gemeinde ist praktisch auch nach Abschluss des Regulierungsverfahrens und Einrichtung einer körperschaftlichen Agrargemeinschaft, ob die Gemeinde nunmehr Eigentümerin bleibt oder nicht, die vollkommen gleiche, sodass auch die Umschreibung des Eigentums in tatsächlicher Hinsicht für die Gemeinde keinerlei Rechtsnachteile nach sich zieht.“

Mair und „seine Juristen“ gingen dementsprechend von einem theoretischen Konzept der Agrargemeinschaft aus, welche diese nicht nur als Nutzungsgemeinschaft verstand, sondern als „Eigentums- und Sachgemeinschaft“. Dies auch im Zustand vor der „Eigentumsumgründung“. Die politische Ortsgemeinde wurde als Tabularbesitzerin verstanden, an deren Rechtsposition die Eigentumsumgründung nichts ändere: Offensichtlich hat man die Ortsgemeinde schon vor der Regulierung der Agrargemeinschaft nicht als Eigentümerin verstanden und sie wurde dies schon gar nicht als Ergebnis des Regulierungsverfahrens – zumindest nicht im Regelfall. Trotzdem hatten die Agrarbehörden dafür Sorge getragen, dass der Ortsgemeinde ein Anteil an der Agrargemeinschaft zugestanden wurde, wenn sich die Nutzungsberechtigten und die „Gemeindeöffentlichkeit“ auf eine Mitnutzung durch diese (irgendwann in der Vergangenheit) verständigt hatten. Die Ortsgemeinde wurde dadurch mit einem Substanzanteil bedacht, der ihr historisch gesehen unter Umständen niemals zugestanden hatte.

bb) Zur historischen Begründung dieser Eigentumsbeurteilung

Die Rechtsauffassung Albert Mairs zu den Eigentumsverhältnissen fand ihre Grundlage in seiner Analyse der Tiroler Forstregulierung 1847, die er zutreffend als „rechtliche Sanktionierung des tatsächlichen Besitzstandes der Realgemeinden“ charakterisierte, weshalb „das ehemalige gemeinschaftliche Allmendgebiet der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten nach gesetzlichem Willen zu Besitz und Eigentum zufallen“ sollte (Albert Mair, aaO 22). Auch wenn Mair die Tiroler Forstregulierung 1847 nicht in den großen Zusammenhang der generellen Beseitigung der feudalen Eigentumsstrukturen einzuordnen vermochte, so hatte er doch das richtige Ergebnis erarbeitet: Aus den Maßnahmen der Tiroler Forstregulierung 1847 war – soweit der Landesfürst (und heute die Republik Österreich als dessen Nachfolger) das holzbezugsfreie Eigentum nicht zurückbehalten hatte – Privateigentum der ehemaligen Nutzungseigentümer als Gemeinschaft, zwangsorganisiert in den betreffenden „holzbezugsberechtigten Gemeinden“, oder Einzeleigentum der ehemals „Holzbezugsberechtigten“ hervorgegangen.

In einem von Albert Mair persönlich verantworteten Bescheid aus dem Jahr 1962 macht Mair deutlich, dass die Tiroler Agrarbehörde diese Rechtsauffassung zur Tiroler Forstregulierung 1847 vollinhaltlich teilte: „Nach Erlass XXXVI `Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten´, kundgemacht in der Provinzialgesetzessammlung für Tirol und Vorarlberg vom Jahr 1847, Seite 253, wurde bewilligt, dass die künftig den Untertanen vorbehaltenen, in den landesfürstlichen Staatswaldungen zustehenden Holzbezugsrechte durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das Eigentum der betreffenden Gemeinden, denen sie angehören, abgelöst werden. Hierbei ist von Bedeutung, dass sich der heutige Gemeindebegriff von dem damaligen wesentlich unterscheidet. Die Gemeinden, die im Jahre 1847 noch nicht körperschaftlich eingerichtet waren, wurden als Wirtschaftsgemeinden, als die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten verstanden. Man wollte durch die Abtretung der landesfürstlichen Wälder an diese Gesamtheit den Bestand großer Waldkomplexe sichern, Aufsplitterung auf die einzelnen Berechtigten vermeiden, die Lawine der Gerichtsprozesse zwischen Eingeforsteten und dem Landesfürsten mindern und über diese dem Fürsten die Grundsteuer für die übertragenden Waldkomplexe sichern.“ (Bescheid vom 12.12.1962 III B1-1768/9 (Regulierung des Gemeindegutes von Fügen – Dr. Albert Mair)

cc) Zur Absicht der historischen Agrarbehörde

Die Analyse der historischen Texte erweist die Unterstellung einer Behördenabsicht, wonach im Zuge der Regulierung „nudum jus, nacktes Recht“ von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft „übertragen“ worden sein soll, wurde, als Rabulistik ((Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, zitiert gem Seite 5 des Originalerkenntnisses Slg 18.446/2008: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme […] erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb“):
Dadurch, dass die Ausgangslage für entsprechende Überlegungen der historischen Agrarjuristen, nämlich das unterstellte Recht der nicht regulierten Agrargemeinschaft am außerbücherlichen Eigentum, verschwiegen wird, entsteht ein grob irreführender Eindruck: Nackter Buchbesitz wurde nicht deshalb „übertragen“, um die „Substanz“ vom Eigentum zu spalten, sondern mit gegenteiligem Hintergedanken: Ein (fälschlich) der Ortsgemeinde zugeordneter „nackter Tabularbesitz“ sollte mit dem außerbücherlichen Eigentum in der Agrargemeinschaft zusammengeführt werden. Die Substanz wurde nämlich schon vor der Berichtigung des Grundbuchstandes der Agrargemeinschaft zugeordnet! Dies war die allgemeine Rechtsauffassung der „älteren Schule“ der Tiroler Agrarjuristen – in diese Richtung ging der historische Behördenwille. Die Tiroler Agrarjuristen waren überzeugt, dass die Ortsgemeinde nur über „nackten Tabularbesitz“ disponierte, dh. Buchbesitz ohne inhaltliche Berechtigung, weshalb die „Eigentumsumschreibung“ eben gerade keine Auswirkung zeige (Albert Mair, aaO 27 f ). Die Tatsache, dass man „nackter Tabularbesitz“ überhaupt als Rechtsposition erfasst hat, ist aus der Sicht des Regulierungsverfahrens (Begründung der Parteistellung) verständlich.

c) Zum historischen Verständnis des Begriffes „Gemeindegut“

Der Begriff „Gemeindegut“ wurde – aus heutiger Sicht – somit irreführend und keinesfalls im Sinne der Begrifflichkeit des politischen Gemeinderechts verwendet. Als „Gemeindegut“ wurden insbesondere auch Liegenschaften bezeichnet, die grundbücherlich rechtsirrig einer Ortsgemeinde zugeschrieben waren, tatsächlich jedoch außerbücherliches Eigentum der „alten Agrargemeinde“ darstellten.

aa) Mairs Verständnis des Begriffs „Gemeindegut“

In dem bereits zitierten Bescheid zur Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend das „Gemeindeguts“ von Fügen-Fügenberg machte Mair in außergewöhnlich klaren Worten deutlich, wie die historischen Regulierungsbescheide richtig zu verstehen sind: „In diesem Zusammenhang scheint im Interesse der Information der am Regulierungsverfahren Beteiligten eine kurze Darlegung der geschichtlichen Entwicklung des Gemeindegutes von Nöten, womit der Nachweis erbracht wird, dass den Gemeinden, die bislang die Stellung einer treuhändischen Verwaltung des Gemeindegutes zur Sicherung der Nutzungsansprüche der Beteiligten hatten, nicht entzogen wird, was sie bisher unbeschränkt in ihrem Eigentum besessen hätten. Nach Erlass XXXVI `Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten´, …“ (Bescheid vom 12.12.1962 III B1-1768/9 (Regulierung des Gemeindegutes von Fügen – Dr. Albert Mair).
„Gemeindegut“ waren bei Mair sohin insbesondere auch jene Liegenschaften, welcher im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 als (gemeinschaftliches) Privateigentum anerkannt wurden (seit der TFLG-Novelle 1984 als eigener Tatbestand agrargemeinschaftlicher Liegenschaften erfasst).

bb) Der Sprachgebrauch des Landesagrarsenates

Die historischen Entscheidungen des LAS Tirol aus den Folgejahren zeigen, dass der Sprachgebrauch Mairs und sein Rechtsverständnis zur Verwendung des Begriffes „Gemeindegut“ dem allgemeinen Verständnis der Tiroler Agrarbehörden entsprach: Unter dem Vorsitz des späteren Verfassungsrichters Andreas Saxer hat der LAS Tirol beispielsweise am 5.8.1969 entschieden, dass „die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen“ sei, weshalb die „Form des Miteigentums ausgeschlossen und das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen“ wäre“ (Landesagrarsenat Tirol, LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung). Wenn von „Gemeindegut“ gesprochen wurde, war eben nicht das „echte Gemeindegut“ gemeint, von dem der VfGH in den Erk Slg 9336/1982 und Slg 18.446/2008 ausging, sondern „agrarrechtliches Gemeindegut“ – eben solche Liegenschaften, die im Grundbuch rechtsirrig der politischen Gemeinde zugeordnet waren, sodass der Grundbuchstand ohne Eingriff in die Rechtsposition der Ortsgemeinde berichtigt werden konnte.

cc) Die weitere Entwicklung in Tirol

Den Sprachgebrauch und das Begriffsverständnis unmittelbar vor der Verlautbarung des Erk 9336/1982 betreffend, ist auf die im Erkenntnis selbst wiedergegebene und vom VfGH kommentierte Stellungnahme der Tiroler Landesregierung zu verweisen: „Der Ursprung ist das deutschrechtliche genossenschaftliche Institut der gemeinsamen Nutzung (Allmende), die dem jeweiligen Eigentümern berechtigter Höfe bzw den Gemeindeangehörigen als Allmendnutzungsberechtigten zustand. Für diese gemeinschaftliche Nutzung haben sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet, die auch bei der Grundbuchsanlegung kraft ihres klar begrenzten Mitgliederkreises in der Regel vom übrigen Gemeindegut getrennt behandelt wurden. Sie gelten heute als Agrargemeinschaften. In vielen Gemeinden war jedoch die Gemeinde als solche, nämlich die alte so genannte ’Realgemeinde’ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen. Dafür wurde dann der Begriff Gemeindegut verwendet. [….] Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete. […] So gesehen zeigt sich, dass das Gemeindegut nur eine von mehreren historischen Ausformungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte darstellt. Das muss berücksichtigt werden, wenn man die heutigen bodenreformatorischen Regelungen unter den Blickwinkel des Gleichheitssatzes beurteilt. Die historischen Zufälligkeiten einer rein tatsächlichen Vorgehensweise dürfen nicht einseitig gesehen werden, weil dann das Gegenteil dessen erreicht werden würde, wozu der Gleichheitssatz verpflichtet, nämlich gleichgelagerte Verhältnisse auch rechtlich gleich zu behandeln.“ ((Äußerung der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 1981 im Zuge ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982, zitiert nach Pkt I Z 4 der Begründung des Erkenntnisses)

Auch Anfang der 80er Jahre ging man in Tirol davon aus, dass unter „Gemeindegut“ (insbesondere) agrargemeinschaftliche Liegenschaften verstanden würden, hinsichtlich derer die Ortsgemeinde zu Unrecht im Grundbuch einverleibt war. Gemeindegut war somit für die Tiroler Agrarjuristen auch Anfang der 80er Jahre (noch) wahres Eigentum der Agrargemeinschaft, das im Grundbuch fälschlich der Ortsgemeinde zugeordnet war. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Liegenschaften und anderer agrargemeinschaftlicher Grundstücke würde sich nach dem Verständnis der Tiroler Landesregierung von „Gemeindegut“ aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten verbieten. Nicht anders hat VfGH die Tiroler Landesregierung auch verstanden und kommentiert ((Äußerung der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 1981 im Zuge ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982, zitiert nach Pkt I Z 4 der Begründung des Erkenntnisses): „Der VfGH ist mit der Vbg. Landesregierung aber auch der Meinung, dass das Bild des Gemeindegutes, das den Bodenreformgesetzen zugrunde liegt, ein völlig anderes ist. Grundsatzgesetz wie Ausführungsgesetz behandeln das Gemeindegut im Ergebnis wie eine einfache agrargemeinschaftliche Liegenschaft, die im Eigentum der Nutzungsberechtigten oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft steht. Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze ist es, von dem auch die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung ausgeht; …“ Erst in Konsequenz der Aufhebung der Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 durch das Erk VfSlg 9336/1982 hat der Tiroler Landesgesetzgeber mit LGBl 18/1984 den Begriff des „Gemeindeguts“ im Flurverfassungsrecht als Eigentum der Ortsgemeinde definiert; das aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangene Gemeinschaftseigentum wurde unter einem als eigenständiger Tatbestand von agrargemeinschaftlichen Grundstücken definiert.

d) Zwischenergebnis

Die Feststellungen im Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 zur historischen Behördenabsicht gründen somit nicht in den tatsächlichen historischen Verhältnissen, sondern in deren späterer irriger Interpretation. Eine derartige, möglicherweise nicht ganz unbeabsichtigte Fehlinterpretation der historischen Behördenbescheide kann schon bei Morscher im Jahr 1982 nachgewiesen werden (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff )
Morscher hatte den historischen Agrarjuristen unterstellt, sie würden „nicht einmal vor dem Nonsens“ zurückschrecken, „Gemeindegut anzunehmen, und gleichzeitig das Eigentum am betreffenden Grundstück einer Agrargemeinschaft […] zuzusprechen“ (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 5, FN 32). Dabei wurde von Morscher „übersehen“, dass das historische Tiroler Flurverfassungsrecht den Begriff „Gemeindegut“ eben im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft verwendet hatte ((So nun ausdrücklich auch der VfGH 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010, Pkt II A 2.3.6.3 der Entscheidungsbegründung) – genauso genommen konnte „Gemeindegut“ entweder im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen oder im Eigentum einer Agrargemeinschaft. Bereits anderenorts wurde aufgezeigt, dass es jedweder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widerspräche, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörde, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Rechtsverständnis nicht gedeckt war (Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aaO 238). Genau das würde jedoch gemacht, wollte man die Agrarbehördenbescheide aus dem Zeitraum vor der Umsetzung des Erk Slg 9336/1982 mit der Novelle zum TFLG 1984, LGBl 18/1984 in diesem Sinn missverstehen.

Die wesentliche Sachverhaltsgrundlage des Erk Slg 18.446/2008, wonach die historische Agrarbehörde trotz förmlicher Feststellung des Eigentumsrechtes auf die Agrargemeinschaft nie die Absicht gehabt hätte, über das Eigentumsrecht zu entscheiden, ist deshalb zu verwerfen. Die Idee „gespaltenen Eigentums“ mit einer Zuordnung „substanzloser Agrarnutzungen auf nacktem Eigentum“ einerseits und „eigentumslosen Substanzrechts“ andererseits, scheitert an Art 7 StGG 1867 und der Institutsgarantie des Eigentums durch Art 5 StGG 1867 sowie am nachweisbaren historischen Sprachgebrauch zum Begriff „Gemeindegut“. Seit Inkrafttreten des TRLG 1935 hatte die Tiroler Agrarbehörde den ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag, im Zuge der Regulierung auch die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsbiet festzustellen (§ 38 Abs 1 TFLG 1935 und folgend). Die historischen Dokumente zu den Absichten der Tiroler Agrarjuristen erweisen, dass die Behörde ihrem gesetzlichen Auftrag nachkam, und tatsächlich über die Eigentumsverhältnisse abgesprochen hat. Der Begriff „Gemeindegut“ wurde dabei (typischerweise) zur Bezeichnung von agrargemeinschaftlichen Liegenschaften verwendet, welche bis zur Entscheidung der Agrarbehörde über die wahren Eigentumsverhältnisse und der Berichtigung des Grundbuchstandes irrig einer Ortsgemeinde bücherlich zugeschrieben waren.

4. Eigentumsrecht und Anteilsrecht

Insoweit das Eigentumsrecht in der Agrargemeinschaft reguliert wurde, muss sich dieser Umstand in entsprechenden Anteilsrechten zu Gunsten des (ehemaligen) Eigentümers niederschlagen. Diesem, das Erk VfSlg 18.446/2008 tragenden Rechtsgedanken, ist vollumfänglich zuzustimmen – ebenso der Aussage, dass „Eigentumsübertragungen“ durch die Agrarbehörde im Zuge von Regulierungsverfahren im Gesetz – abgesehen vom Fall der Teilung der Gemeinschaftsliegenschaft – nicht vorgesehen seien (VfSlg 18.446/2008 Pkt II B Z 1 der Begründung). Zu ergänzen wäre freilich, dass die Klärung der Eigentumsfrage gerade die historische Kernkompetenz der Agrarbehörde war (Vgl § 34 Abs 4 FlVfGG 1951; §§ 38 Abs 1 und 73 lit c, jeweils iVm 72 Abs 5 lit a TFLG 1996; §§ 38 Abs 1 iVm § 65 Abs 2 lit b TFLG 1996 uam). In diesem Sinn trifft das Erk VfSlg 19.262/2010 die nötige Klarstellung. (VfGH VfSlg 19.2626/2010 vom 10.12.2010, Pkt II.A 2.3.6.1. Abs 1 der Begründung: „… Weiters ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass … die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (so auch OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03k; ebenso in Bezug auf Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften VwGH 8.7.2004, 2003/07/0087) Die Umgründung des Eigentumsrechts in der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft war geboten, wenn als Ergebnis des Behördenverfahrens das Eigentumsrecht der historischen Agrargemeinde erwiesen war, weil auch diese Form von Gemeinschaftseigentum eines rechtlichen Organisationsmodells bedarf.

a) Das Regulierungsverfahren als Reorganisationsmaßnahme

Soweit der Kreis der an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft „Beteiligten“ mit den Anteilsberechtigten übereinstimmte, ist in der Eigentumsfeststellung zu Gunsten der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft ein „gesetzlicher Fall einer Umgründung“ zu sehen. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO 278; vgl Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 262) Der Anteil der Mitberechtigten am Eigentum setzt sich im Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft fort. Eine ursprünglich zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsposition wird als ein öffentlich-rechtliches Anteilsrecht definiert. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist darin nicht zu sehen. Sowohl die ursprüngliche Rechtsposition des Anteilsberechtigten am gemeinschaftlichen Eigentum als auch der öffentlich-rechtlich konstruierte Anteil an der Agrargemeinschaft unterliegen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. (VfGH 21. 9. 2010, VfSlg 19.150/2010; ausführlich Öhlinger, Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte und der Eigentumsschutz, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 291 ff; vgl auch Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, aaO 261 f) Selbstverständlich umfasst die agrarbehördliche Kognitionsbefugnis die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet.

b) Die Klärung der Eigentumsfrage

Die Agrarbehörde hatte unter anderem zu klären, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sei. (Feststellung des Eigentumsrechtes am Regulierungsgebiet gem § 34 Abs 4 FlVfGG 1951; §§ 38 Abs 1 und 73 lit c, jeweils iVm 72 Abs 5 lit a TFLG 1996; §§ 38 Abs 1 iVm § 65 Abs 2 lit b TFLG 1996) Mit dieser Feststellung alleine konnte sich das Regulierungsverfahren freilich nicht begnügen. Vielmehr wurden in einem solchen Verfahren vier wesentliche Fragen geklärt, nämlich 1. welches die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften seien, 2. wer daran nutzungsberechtigt wäre, 3. welcher Anteil jedem Mitglied zukomme und 4. die Abklärung und Entscheidung der Eigentumsfrage (§ 65 TFLG 1996). Jede dieser Fragen wurde im Verfahren einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt. Ausgehend von dieser gesetzlichen Aufgabenstellung ist vorauszusetzen, dass als Verfahrensergebnis diese vier Fragen beantwortet wurden. Die Behörde hatte also auch die Eigentumsverhältnisse zu klären und bescheidmäßig darüber zu entscheiden. Dazu war und ist die Agrarbehörde berufen und kompetent. „Überschießend“ wird diese Entscheidung nur vor dem Hintergrund der Prämisse, dass die Behörde (angeblich) falsch entschieden hätte.

Es ist freilich aus heutiger Sicht ein Manko der historischen Bescheide, dass sie die Feststellung von „Gemeindegut“ und jene von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ oft begrifflich kombinierten. Freilich konnten die historischen Agrarjuristen nicht ahnen, dass sich ihr ständiger Sprachgebrauch im Jahre 1982 als unpassend und verfehlt erweisen und der Begriff „Gemeindegut“ für „wahres Eigentum der Ortsgemeinde“ reserviert werden würde. Schon gar nicht konnten die historischen Agrarjuristen damit rechnen, dass dieser Bedeutungswandel im Jahr 2006 dazu verwendet werden könnte, das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens zu unterlaufen, nämlich die rechtskräftige Eigentumsfeststellung durch die Unterstellung einer Art 7 StGG 1867 widersprechenden Absicht zu unterlaufen. Eine derartige „Kompetenz“ der Agrarbehörde findet sich weder im Gesetz, noch lässt sich eine entsprechende Absicht der historischen Tiroler Agrarjuristen nachweisen. Die Eigentumsverhältnisse sind zu klären und ist darüber zu entscheiden – sei es, dass das Eigentum der nicht regulierten Agrargemeinschaft zusteht, sei es, dass das Eigentum der Ortsgemeinde oder – was auch denkbar wäre – einem anderen Eigentümer, zB der Republik Österreich als Nachfolger des k.k. Aerars.

c) Die „Umgründung“ der Gemeinschaftsliegenschaft im Einvernehmen

Unabhängig von den historischen Eigentumsverhältnissen wäre die Umgründung des Eigentums in einer Agrargemeinschaft jedenfalls dann nicht „überschießend“, wenn alle Beteiligten – einschließlich des grundbücherlich ausgewiesenen Eigentumsträgers – einer „Umgründung“ im Rahmen eines Parteienübereinkommens zugestimmt hatten und der Agrarbehörde nur mehr die Funktion zukam, diesen Konsens öffentlich zu beurkunden und den Grundbuchstand richtig zu stellen. Ein solcher Konsens ist tatsächlich in der Mehrzahl der „Gemeindegutsregulierungen“ historisch nachweisbar. Die Parteien des Regulierungsverfahrens haben diesfalls die anstehende Behördenentscheidung betreffend die Eigentumsverhältnisse privatautonom vorweggenommen. Typischer Weise ging eine Parteieneinigung über die Anteilsrechte damit einher.

Auch für den wahren Eigentümer einer agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft macht eine solche Reorganisationsmaßnahme, in deren Verlauf die Beteiligten natürlich auch die künftigen Anteilsrechte zu vereinbaren hätten, durchaus Sinn: Eine Seite bringt das Eigentumsrecht ein, die andere Seite das Nutzungsrecht. Der ständige Konflikt gegenläufiger Berechtigungen würde aufgehoben und alle Beteiligten disponieren in der Folge über Anteilsrechte am ungeteilten Ganzen. Nicht ohne Grund kennt das bürgerliche Recht den Anspruch des Eigentümers einer mit Nutzungsrechten belasteten Liegenschaft, das Eigentum am belasteten Gut den Nutzungsberechtigten aufzudrängen (§ 483 letzter Halbsatz ABGB). Die Bildung einer Agrargemeinschaft würde die sinnvolle Alternative zu einer solchen „Eigentumsentäußerung“ darstellen. Es handelt sich dabei um das glatte Gegenstück zur historischen Servitutenablösung durch Übereignung eines Abfindungsgrundstückes an die Nutzungsberechtigten Zug um Zug gegen Lastenfreistellung des verbleibenden Eigentums. Allseitiges Einvernehmen ist dafür zwingende Voraussetzung.

d) Zwischenergebnis:

Die These, dass Eigentumsfeststellungen zu Gunsten einer Agrargemeinschaft „überschießend“ gewesen sein könnten, ist unter der Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verfahrensablaufs nicht denkbar. Demnach klärt die Agrarbehörde die wahren Eigentumsverhältnisse (§ 38 Abs 1 TFLG 1996) und trifft, diesem Ergebnis entsprechend, eine bescheidmäßige Feststellung zu den wahren Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet. Zu Gunsten der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft kann diese Entscheidung nur dann ausgefallen sein, wenn bereits die „nicht regulierte Agrargemeinschaft“ Eigentümerin war oder wenn sich alle Verfahrensbeteiligten in diesem Sinn geeinigt hatten.

Vor diesem Hintergrund ist eine „überschießende Eigentumsübertragung“ nur dann denkbar, wenn die Behörde entgegen dem Ermittlungsergebnis oder entgegen dem Inhalt des von den Parteien getroffenen Übereinkommens eine Eigentumsfeststellung getroffen haben sollte. Diejenige Seite, welche hieraus benachteiligt wurde, hätte diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen. Eine inhaltlich eindeutige Entscheidung, einmal in Rechtskraft erwachsen, gestaltet trotzdem die Rechtslage. (§ 14 AgrVG; VfGH VfSlg 19.262/2010 Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k; vgl auch Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 276: „Wenn die Agrarbehörde das Eigentum eines Rechtsträgers `feststellt´ und wenn diese Feststellung unangefochten bleibt, dann ist dieser Rechtsträger Eigentümer im Rechtssinn.“) Die vermeintliche Widersprüchlichkeit der Eigentumsfeststellung, von welcher der Gerichtshof im Erk Slg 18.446/2008 ausgehen musste, war nur vor dem Hintergrund der unrichtigen erstinstanzlichen Beurteilung zur historischen Behördenabsicht geben.

5. Schlussbetrachtung

Die vorliegende Abhandlung zeigt deutlich, wie problematisch die Sachverhaltsgrundlagen des Erk VfSlg 18.446/2008 tatsächlich sind. Der Gerichtshof hatte über erstinstanzliche Sachverhaltsannahmen zu entscheiden, wonach einer Agrargemeinschaft Eigentum als „nudum jus“, als nacktes Recht, zugeordnet worden sei. Die Agrarbehörde hatte jedoch kein Eigentum „zuzuordnen“; die Agrarbehörde hatte zu entscheiden, wer Eigentümer war und ist. Hatte sich eine Liegenschaft in agrargemeinschaftlicher Nutzung als Eigentum der Ortsgemeinde erwiesen, war auf Eigentum der Ortsgemeinde zu entscheiden, anderenfalls auf Eigentum der Agrargemeinschaft oder eines Dritten – je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Eine historische Behördenentscheidung, wonach an einer Liegenschaft zu Gunsten eines Rechtsträgers „nudum jus“, nacktes Recht, festgestellt wurde und zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers „Substanz“, ist schon deshalb nicht zu vermuten, weil einer Aufspaltung des Eigentums in „substanzloses Eigentum“ und „eigentumslose Substanz“ die Zivilrechtsordnung und die Grundrechtsordnung entgegensteht. Für das Sachenrecht gilt „Typenzwang“ und die verfassungsrechtliche Institutionsgarantie des Eigentums gem Art 5 und 7 StGG 1867 baut einer Neubegründung von „substanzlosem Nutzungseigentum“ vor.

Dass der Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008) den Bescheid vom 9.11.2006, dh die Sachverhaltsgrundlage für das Erk VfSlg 18.446/2008, aufgehoben hatte, weil „elementare Verfahrensgrundsätze“ „gröblich missachtet“ wurden und dem Bescheid vom 09.11.2006 „kein geeignetes Ermittlungsverfahren“, „weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien“ vorausging, ist deshalb nicht überraschend. Ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren vorausgesetzt, wird sich ein „nacktes Recht“, welches die historische Agrarbehörde festgestellt haben soll, vermutlich gar nicht finden.

Vorauszusetzen ist, dass die privaten Gemeinschaften der Nutzungsberechtigten, welche auf eine Jahrhunderte lange gemeinschaftliche Bewirtschaftung bestimmter Liegenschaften verweisen können, im Verlauf der Geschichte typischer Weise als deren Eigentümer anerkannt wurden. Mit der Auflösung der feudalen Eigentumsstrukturen ist das Obereigentum der Fürsten und Lehensherren verschwunden. Die Gemeinschaften der Nutzungsberechtigten wurden als Ergebnis dieser Entwicklung als Eigentümer anerkannt.

Diese Nutzungsgemeinschaften sind teilweise Jahrhunderte lang unter der Bezeichnung „Gemeinde“ im Rechtsverkehr aufgetreten. Die Gefahr einer Verwechslung dieser privaten Gemeinschaften mit der modernen Ortsgemeinde ist offenkundig.

-.-.-.-.-

aus:
Theo Öhlinger/Bernd Oberhofer/Gerald Kohl
Das Eigentum der Agrargemeinschaft
in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg) Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 41ff

.

MP