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Gerechtigkeit für alle?

 

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Christiane Greif (* 1966), geboren im Sternzeichen der Fische, im Aszendet ein Widder, verheiratet, 1 Kind, ist Bankangestellte, sie führt mit ihrer Familie ihr eigenes Hotel-Apartmenthaus Sonnenbichl in Berwang und sie ist Obfrau der Agrargemeinschaft Berwang. Mit der Behandlung der Berwanger Agrargemeinschaften durch die heutige Tiroler Agrarbehörde geht sie hart ins Gericht: „Über unseren Agrargemeinschaften war der Stab bereits gebrochen, da war das Verfahren zur Klärung der Gemeindegutseigenschaft noch gar nicht eingeleitet.“ Weder sei der Servituten-Ablösungsvergleich für das Berwangertal aus dem Jahr 1848 berücksichtigt worden, noch das seinerzeitige Tiroler Gemeinderecht. Um das Fass voll zu machen, wurde die heutige Enteignung der Berwanger Agrargemeinschaften mit einem Nazi-Unrechtsgesetz des Jahres 1938 begründet.

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Gerechtigkeit für alle?

Im Blick auf die Enteignung der Tiroler Agrargemeinschaftsgründe ist das Bild der Richterschaft für Obfrau Christiane Greif heute nicht mehr dasselbe wie früher. „Jeder kennt Leute, die sich als Justizopfer darstellen. Und vermutlich denken die meisten das selbe, wie ich gedacht habe: Richter irren nicht!“

Seit die Richter des Verwaltungsgerichtshofes in Wien über die Agrargemeinschaften des Berwangertales entschieden haben, ist die Meinung der Obfrau eine differenzierte: Alle Beweise der Berwanger, die eine historische Servitutenablösung bewiesen haben, wurden vom Tisch gewischt. Dies, obwohl 1982 der VfGH ausgesprochen hatte, dass auch Servitutenablösung kein Gemeindegut entstanden sein kann!

„Offensichtlich muss man Justizirrtümer als entfernte Möglichkeit einkalkulieren. Und ich bin schockiert, wie wenig Aufmerksamkeit die Richter dem Einzelfall schenken!“ So die Obfrau der Agrargemeinschaft berwang, Christiane Greif.  „Ist einmal ein Musterfall entschieden, ist es offensichtlich nicht mehr realistisch, wenn man auf Einzelfallgerechtigkeit hofft!“

 

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ABGEURTEILT NACH „SCHEMA MIEDERS“?

Das Berwangertal im Tiroler Außerfern, liegt – wie man so schön sagt – etwas ab vom Schuss. Als die Kunde vom Mieders-Erk des Verfassungsgerichtshofes das Berwanger Tal erreichte, war der Stab über die Agrargemeinschaften von Berwang offensichtlich bereits gebrochen. Alle Agrargemeinschaftsregulierungen, die ein Gemeinde- oder Fraktionsgut zum Gegenstand hatten, waren als „offenkundig verfassungswidrig“ verschrien; dem Staat sollte das Substanzrecht daran zustehen. Das Berwanger Tal war unter die Räder einer „Wiedergutmachungsjudikatur“ geraten; den Grundbesitzern wurde keine Gelegenheit gegeben, den Beweis zu erbringen, dass im Berwanger Tal keinerlei Wiedergutmachung erforderlich war.
Der agrargemeinschaftliche Grundbesitz im Berwanger Tal war auf insgesamt acht Dorfgemeinschaften aufgeteilt. Bei der Grundbuchanlegung war in allen Fällen eine „Fraktion“ als Eigentümerin einverleibt worden – Fraktion Berwang, Fraktion Bichlbächle, Fraktion Brand, Fraktion Kleinstockach, Fraktion Mitteregg, Fraktion Rinnen; Fraktion Kelmen und Fraktion Namlos. Als Rechtstitel war einheitlich eine „Waldzuweisungs-Urkunde“ vom 21. Oktober 1848 genannt. Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl vom Institut der Rechtsgeschichte der Universität Wien, hat diese Rechtsquelle im Detail unter die Lupe genommen: Es handelt sich dabei um einen Servituten-Ablösungsvergleich! Die Stammliegenschaftsbesitzer des Berwanger Tals hatten danach mit dem k.k. Aerar eine Ablösung ihrer Holzbezugsrechte vereinbart. Die Wälder des Berwanger Tals waren ursprünglich zur Gänze landesfürstliches Eigentum und die Bauern im Berwanger Tal, die Besitzer der Stammliegenschaften, waren berechtigt, in diesen Wäldern das Holz zu nutzen.
Dieses unproduktive Gemeinschaftsverhältnis, hier Eigentumsrecht, dort Nutzungsrecht, war einer nachhaltigen Waldwirtschaft höchst abträglich: Die Stammliegenschaftsbesitzer waren mangels Eigentumsrecht nicht motiviert, nachhaltige Forstwirtschaft zu betreiben, nicht weniger galt dies für die kaiserlichen Forstverwalter. Mit dem Servitutenablösungsvergleich vom 21. Oktober 1848 wurde dieses geteilte Eigentum aufgehoben. Es wurden insgesamt acht Gemeinschaftsgebiete geschaffen, für jede Nachbarschaft eines. Diesen Gemeinschaftsgebieten der Bauern im Berwangertal standen insgesamt fünf Staatsforste im Berwangertal gegenüber; dies mit einem Gesamtausmaß von rund 1350 ha, die nun frei von den Nutzungsrechten der Berwanger Stammliegenschaftsbesitzer waren. Im Ergebnis hatten beide Seiten ein gutes Geschäft gemacht: Beide Seiten konnten sich nun auf eine nachhaltige Fortwirtschaft einstellen und das k.k. Aerar blickte bereits einer Besteuerung des privaten Waldeigentums entgegen, weshalb man sich doppelten Vorteil von der Servitutenablösung erwartete.

Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl hat alle Grundlagen dieses Holzservituten-Ablösungsgeschäfts aufgedeckt: Bereits am 30.11.1847 hatten die Stammliegenschaftsbesitzer des Berwanger Tals ein Team von zwölf Vertretern gewählt, das verhandlungs- und abschlussbefugt war. Parallel hatte die Forstverwaltung den durchschnittlichen Holzbedarf je berechtigtem Stammsitz im Berwanger Tal erhoben. Danach wurden im Berwanger Tal insgesamt 219 holzbezugsberechtigte Stammsitze gezählt; je Stammsitz (= „berechtigte Familie“) wurde ein Jahresbezug von 8,5 Klafter Holz berechnet; diesem Bedarf entsprach ein Anteil an der „produktiven Fläche“ von 21,8 Klafter. Auf dieser Grundlage wurden die einzelnen Nachbarschaften abgefunden; zugunsten des Staates verblieben in Summe ca. 1350 ha Holzboden, wo die kaiserliche Forstverwaltung nun nachhaltige Forstwirtschaft betreiben konnte, heute Bundesforstewälder. Gegenüber dem alten System, bei dem dem Kaiser in ganz Tirol kaum mehr ein nennenswerter Forstertrag verblieben war, war das für die kaiserliche Forstverwaltung ein gewaltiger Fortschritt.

SERVITUTEN-ABLÖSUNG SCHAFFT KEIN GEMEINDEGUT

Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl hatte seine Forschungsergebnisse zum Servitutenablösungsvergleich des Jahres 1848 im Berwangertal veröffentlicht. Nicht zu Unrecht durften sich die Berwanger deshalb erwarten, dass ihre Agrargemeinschaften nicht als „restitutionsbedürftiges Gemeindeeigentum“ erkannt würden. Bereits im Jahr 1982 hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 vom 01.03.1982 mit dem aus Servituten-Ablösung hervorgegangenen Gemeinschaftseigentum auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte die Liegenschaften, die Gegenleistung für den Verzicht auf Nutzungsrechte waren, ganz klar vom „Gemeindegut“ im Sinn von Eigentum der Ortsgemeinde abgegrenzt.

Die Salzburger Landesregierung hatte zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.1981, wonach das Gesetzesprüfungsverfahren betreffend den Tatbestand „Gemeindegut als agrargemeinschaftliches Grundstück“ im Flurverfassungsrecht eingeleitet wurde, daran erinnert, dass in Salzburg im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne Gemeindeinsassen, sondern (formell) nur an „ganze Gemeinden“ abgetreten wurden. Es handle sich aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder, sodass später das Eigentum daran den aus den Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen worden sei. Das sei nicht gleichheitswidrig gewesen, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald abgetreten worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte dazu im Erkenntnis VfSlg 9336/1982, dass aus Servituten-Ablösung entstandenes Gemeinschaftsgut immer vom „Gemeindegut“ zu unterscheiden sei. „Entgegen der Auffassung der Salzburger Landesregierung ist daher die von ihr beschriebene und nicht nur in Salzburg aufgetretene […] Erscheinung, dass `die Gemeinde´ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist, nicht von den in Prüfung stehenden“ Gesetzesbestimmungen zum Gemeindegut erfasst, sondern von anderen Bestimmungen des Flurverfassungsrechts. (VfSlg 9336/1982 Pkt III. 1. Abs 2 der Entscheidungsbegründung). Eine Abfindungsfläche, die aus einer Servituten-Ablösung hervorgegangen ist, könne danach kein „Gemeindegut“ darstellen.

Erst im Jahr 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung unter ausdrücklicher Berufung auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bestätigt: Der Verfassungsgerichtshof hätte darauf hingewiesen, dass es im Flurverfassungsrecht die Erscheinung gebe, dass eine „Gemeinde“ die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn Grundstücke in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind. In diesen Fällen erfasse der Begriff „Gemeinde“ eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze. (VwSlg 18171 A/2011 vom 30.6.2011)

SALZBURG HAT VERSTANDEN

„Ganz gleich wie die Agrargemeinschaften in Salzburg, hätten auch die Agrargemeinschaften im Berwangertal nie mit der Judikatur zum atypischen Gemeindegut behelligt werden dürfen“, meint Obfrau Christiane Greif. Aber das Urteil über das Berwangertal war offensichtlich bereits gefällt, bevor die Verfahren zur Prüfung dieser Frage eingeleitet wurden. „Agrarbehörde und Landesagrarsenat haben kurzen Prozess gemacht“, erklärt die Obfrau. „Es wurde steif und fest behauptet, dass die Gemeinschaftswälder des Berwangertales im Jahr 1848 den politischen Ortsfraktionen ins Eigentum übertragen wurden. Mit Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung im Oktober 1938 seien diese Ortsfraktionen aufgelöst worden. Seit damals soll die heutige Ortsgemeinde Eigentümerin sein!“ Christiane Greif schüttelt ihren Kopf: „Schlimm genug, dass die Agrarbehörden die Servitutenablösung im Berwangertal ignoriert haben. Dies, obwohl der Verfassungsgerichtshof schon vor dreißig Jahren erklärte, dass aus Servitutenablösung kein Eigentum der Ortsgemeinde entstanden ist.“ Geradezu absurd wird diese Behauptung, wenn man weiß, dass es im Jahr 1848 in Tirol keine politischen Ortsfraktionen gegeben hat.
Christiane Greif: „Bei Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl kann man nachlesen, dass im Jahr 1848 in Tirol das Gemeinderegulierungspatent von 1819 gegolten hat. Nach diesem Gesetz gab es keine Fraktionen in einer politischen Gemeinde! Somit ist es eine Erfindung, dass im Jahr 1848 in Berwang politische Ortsfraktionen ein Eigentum aus dem Servitutenablösungsvergleich erworben hätten.“

Geradezu zornig wird die Obfrau, wenn sie in den Agrarbehördenbescheiden liest, wie das Eigentum im Jahr 1938 von den „Fraktionen“ zur Ortsgemeinde gekommen sein soll: „Das Übelste an diesen Agrarbehördenentscheidungen ist es, dass ein Nazi-Gesetz aus dem Jahr 1938 dafür verantwortlich sein soll, dass die politische Ortsgemeinde ein Eigentum erworben hätte. Im 21. Jahrhundert wenden Agrarbehörden in Tirol ein Nazi-Gesetz gegen Bürgerinnen und Bürger an. Das bringt das Fass zum Überlaufen!“

Aber in dieser Hinsicht geht es den Berwangern ganz gleich wie zahllosen anderen Tirolerinnen und Tirolern: Im 21. Jahrhundert zitieren die Tiroler Agrarbehörden in weit mehr als hundert Bescheiden ein NS-Gesetz aus dem Jahr 1938. Dies als Rechtfertigung dafür, dass tausenden Tirolerinnen und Tirolern heute das agrargemeinschaftliche Vermögen dem Staat überlassen sollen. Grundbesitzer, deren Rechtsvorgänger im Jahr 1938 durch die Anwendung der Deutschen Gemeindeordnung bereits einmal enteignet wurden, werden solcherart heute wieder dem NS-Unrechtsregim unterworfen. Dies entgegen der ursprünglichen Agrarbehördenentscheidung auf Einrichtung der Agrargemeinschaft, mit der die Unrechtsentscheidung des NS-Staates beseitigt wurde. Das verstehe, wer will!

MP

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Wahnsinn mit Methode

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Ing. Wilhelm Schlögl, Jahrgang 1954, technischer Betriebsleiter im (Un-)Ruhestand, verheiratet, Vater von zwei Kindern, Altbauer am Weberhof in Mieders, war rund 25 Jahre Kassier der Agrargemeinschaft Mieders. Foto: Peter Parker (2014).

 

Wahnsinn mit Methode

Seit 1. Juli 2014 soll der gesamte Agrargemeinschaftsbesitz ein Substanzrecht der Ortsgemeinde Mieders sein. Dies trifft Ing. Wilhelm Schlögl besonders. Als technischer Betriebsleiter eines international agierenden Unternehmens hatte er auch in einem ehemals kommunitischen Land Leitungsfunktionen. Die verherenden Auswirkungen eines politisch geführten Staatsbesitzes waren ihm viele Jahre unmittelbar vor Augen. Umgekehrt konnte er als Kassier der Agrargemeinschaft Mieders über viele Jahre miterleben, wie hart das letztlich bescheidene agrargemeinschaftliche Vermögen der ursprünglich 66 Miederer Grundbesitzer erarbeitet worden war.

Intensiv hat sich Ing. Schlögl mit den Details der Rechtsverhältnisse am Miederer Grund und Boden beschäftigt. Wahres Eigentum der Ortsgemeinde hat er keines gefunden, sondern vorallem ungeteiltes Gemeinschaftsgut der 66 Miederer Haus- und Hofbesitzer. Und eine Besonderheit: Jedenfalls der wertvollste Grund und Boden der Miederer Agrargemeinschaft, die gesamte Waldstrecke im Gschnalls, stammt sogar aus aufgeteiltem Einzeleigentum der Agrargemeinschaftsmitglieder! Von einem Gemeindeeigentum somit keine Spur.

Waldteilung 1804

Im Jahr 1804 war die gesamte Waldstrecke im Gschnalls mit staatlicher Genehmigung in 66 Teile aufgeteilt worden; jedem der 66 Haus- und Hofbesitzer von Mieders ist ein bestimmter Waldteil zugelost  worden. Im Jahr 1856 wurde jede dieser insgesamt 66 Waldparzellen als Privateigentum jedes einzelnen Haus- und Hofbesitzers erfasst und im Franziszeischen Kataster als Teil des betreffenden Hofes angeschrieben. Spätestens nach weiteren 40 Jahren, sohin im Jahr 1894, war jede dieser Parzellen ein Privateigentum des betreffenden  Hofbesitzers in Mieders; dies aus dem Eigentumstitel der Ersitzung.

Die Grundbuchanleger ignorieren Privateigentum

Ungeachtet dieser klaren Rechtslage wurde im Jahr 1913, als in Mieders das Grundbuch angelegt wurde, ein „Gemeindegut“ angenommen; die 66 Grundparzellen der Miederer Hof- und Gutsbesitzer wurden als „Gemeindegutsnutzungen“ hingestellt.
Das war offenkundig falsch. Die Parzellen waren Privateigentum der einzelnen Hof- und Gutsbesitzer. Die Agrarbehörde hätte deshalb Anfang der 1960er Jahre bei den Waldparzellen im Gschnalls ein Privateigentum der einzelnen Hof- und Gutsbesitzer feststellen müssen. Dort wurde von der Agrargemeinschaft Mieders später der Gewerbepark Mieders eingerichtet. Seit dem Jahr 2014 kassiert die Ortsgemeinde Mieders die Erlöse aus den Grundverkäufen, die eigentlich einzelnen Mitgliedern zustehen..

 

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Interview mit Ing. Wilhelm Schlögl

Warum soll der „Gschnallswald“ Eigentum der Agrarier sein?

Schlögl: Die gesamte Waldstrecke im Gschnalls, wo sich heute der Gewerbepark Mieders entwickelt, wurde im Jahr 1804 von den zuständigen Staatsbehörden unter den damals 66 Haus- und Hofbesitzern von Mieders aufgeteilt. Mein Rechtsvorgänger am Weberhof war damals ein gewisser Anton Auer vulgo Weber. Ihm wurde die Parzelle mit der Nummer 15 zugewiesen; im Ausmaß von vier Klafter und 2 ½ Schuh. Fünfzig Jahre später, im Jahr 1856, als der Franziszeische Kataster erstellt wurde, bekam diese Waldparzelle „im Gschnalls“ die laufende Parzellennummer 1134. Das Grundparzellenprotokoll und das Eigentümerverzeichnis weisen Andre Auer, vulgo Weber, als Eigentümer aus. Die Waldparzelle 1134 „im Gschnalls“ wurde somit im Jahr 1856 ganz offiziell als Teil des Weberhofes anerkannt. Ganz gleich wurde bei den anderen im Jahr 1804 gebildeten Waldparzellen im Gschnalls vorgegangen. Im Grundkataster sind alle 66 Gschnallser Waldparzellen ein Eigentum der Miederer Haus- und Hofbesitzer. Wo heute sich der Gewerbepark entwickelt, war Einzeleigentum. Selbst wenn diese Eintragungen falsch gewesen wären – wofür kein Anhaltspunkt besteht – die Bauern haben diese Waldparzellen immer als ihr Eigentum genutzt. Sie waren Eigentümer laut Kataster und sie haben diese Waldparzellen bewirtschaftet. Spätestens nach 40 Jahren war ein unanfechtbares Privateigentum entstanden. Trotzdem wurde im Jahr 1913 bei der Grundbuchanlegung eine bloße Gemeindegutsnutzung angenommen. Das war ein glatter Rechtsbruch.

Hat die Agrarbehörde zu Recht ein Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt?
Schlögl: Bei den Waldparzellen im Gschnalls hätte eigentlich ein Einzeleigentum der Agrargemeinschaftsmitglieder festgestellt werden müssen. Aber die Einzelbewirtschaftung so kleiner Waldparzellen war nicht mehr zeitgemäß. Insofern war es richtig in den 1960er Jahren agrargemeinschaftliches Eigentum festzustellen. Ein Gemeindeeigentum, wie 1913 im Grundbuch ausgewiesen, hatte jedenfalls nie existiert.

Wird heute auch im Gschnalls ein „atypisches Gemeindegut“ angenommen?
Schlögl: Ja, aus einem einfachen Grund: Schon im Jahr 2006 wurde Agrargemeinschaft Mieders durch den berüchtigten Bescheid des Dr. Guggenberger von der Agrarbehörde Innsbruck vorverurteilt. Die Ortsgemeinde sei enteignet worden! Dieses Vorurteil bestimmte das VfGH-Erkenntnis 2008. So nahm der Irrweg der jüngsten Tiroler Agrargeschichte seinen Lauf. Erst wie das Mieders-Verkenntnis da war, sind die Agrarier und ihre Standesvertreter aufgewacht. Da waren die Messer aber schon gewetzt; das Schwein sollte schnellstmöglich geschlachtet werden. Der Einwand, dass die Grundbucheintragungen auf „Gemeinde“ schlicht falsch waren, wurden nicht mehr gehört.

Wie ist das erklärbar?
Schlögl: Die Agrarbehörde und der VfGH haben im ersten Verfahrensgang 2006 bis 2008 nur ins historische Grundbuch geschaut; die falschen Eintragungen auf Ortsgemeinde wurden für bare Münze genommen. Das Märchen von der „verfassungswidrigen Enteignung der Gemeinde“ war geboren. Daraus leitet sich ab, dass die Bescheide der Agrarbehörde „verfassungskonform“ verbogen werden müssten, um aus einem Eigentum einer Agrargemeinschaft eine „Substanz der Ortsgemeinde“ zu machen. Das Mieders-Verkenntnis des VfGH vom Juni 2008 fiel zeitlich mit der Landtagswahl 2008 zusammen, wo einer arger Agrargegner einen Erdrusch-Erfolg eingefahren hat. Bei der ÖVP hat man dann wohl geglaubt, die Agrargemeinschaftsmitglieder schnellstmöglich enteignen zu müssen. Die Agrarbehörde hat dann offensichtlich eine politische Vorgabe umgesetzt. Die falsche Idee vom ehemaligen Gemeindeeigentum wurde nirgendwo ernsthaft in Frage gestellt – schon gar nicht in Mieders. Rechtlich hat man dann nur mehr geprüft, ob die Agrarbehörde ursprünglich von einem „Gemeindegut“ ausgegangen sei. Dieses sei unwiderlegbar ein Eigentum der Gemeinde. Der Einwand der Agrargemeinschaft, wonach es ein Eigentum der Haus- und Hofbesitzer war, wurde zurückgewiesen. Alle Bemühungen, das wahre Eigentum der Haus- und Hofbesitzer zu beweisen, wurden als irrelevant erklärt. Und der VfGH und der VwGH haben diese Methode gedeckt. Erklärbar ist somit die Vorgehensweise der Agrarjuristen, wie das „atypische Gemeindegut“ gefunden wurde – nämlich durch ein beharrliches Ignorieren der historischen Fakten. Gerecht ist eine solche Vorgehensweise nicht. Es gilt vielmehr der berühmte Satz von William Shakespeare: Ist es auch Wahnsinn, so hat es zumindest Methode!

Sie nehmen Ihre Enteignung zumindest mit Humor?
Schlögl: Der Schein trügt. Es handelt sich um den „Humor der Verzweiflung“. Ich habe mittlerweile die Rechtsvorgänger am Weberhof über mehrere Jahrhunderte zurückverfolgt. Das Eigentum zu erwerben und zu kultivieren war die Arbeit von Generationen. Wenn dann heute die Juristen das Märchen verbreiten, unsere Vorgänger hätten die Ortsgemeinde bestohlen, so ist das einfach nur bitter.

Der Agrarstreit ist erledigt und beendet. Was nützt die historische Forschung?
Schlögl: Die öffentlichen Meinungskundgebungen der Beamten und Politiker sind mir natürlich bekannt. Jeder von uns hat seine eigene Meinung über die Nachhaltigkeit der Politikermeinungen. Es ist schon fast sprichwörtlich, dass meist alles anders kommt, als vorher in den Medien verbreitet wird. Wirklich bedeutende Politiker wie Konrad Adenauer haben es deshalb gar als ein Menschenrecht bezeichnet, dass Politiker auch klüger werden – sprich ihre Meinung ändern dürfen. Dieser Prozess wird früher oder später auch in Tirol einsetzen.

Sehen Sie schon irgendwelche Anzeichen für einen öffentlichen Meinungswandel?
Schlögl: Die Erfindung einer „Gemeindesubstanz“ trifft nicht nur Mieders, wo die Ortsgemeinde jetzt einen als Gewerbegrund umgewidmeten Bauernwald im Gschnalls verhökern und mit fremdem Gut „big spender“ spielen kann. Fälle, wo hier und jetzt mit dem Eigentum der Bürgerinnen und Bürger schnelle Gewinne der Ortsgemeinde herausspringen, sind der krasse Ausnahmefall – das Atypische. Die typische „Gemeindesubstanz“ in Tirol ist Schutzwald und ein Schutzwald, der will gepflegt und klug bewirtschaftet werden! Das kann man erfolgreich mit Eigentümern machen, die bereit sind, ihre Freizeit der Waldarbeit zu widmen statt dem Golfspiel. Mit bezahlten Gemeindedienstnehmern, die in der Arbeitszeit den Wald aufräumen oder die Alm putzen sollen, ist das hingegen weit schwieriger. Jetzt schimpfen die Bürgermeister noch hinter vorgehaltener Hand über ein „Danaergeschenk“ – wie das berühmte Trojanische Pferd, an dem die Stadt Troja zu Grunde gegangen ist. Nach der Gemeinderatswahl im Februar 2016 werden vermutlich die ersten Bürgermeister offen auftreten und fordern, dass ihre Gemeinde den neuen Klotz am Bein wieder los wird.

Wie soll es in Mieders weitergehen?
Schlögl: In der Ortsgemeinde Mieders freut man sich vorerst natürlich über den neu gewonnenen finanziellen Spielraum. Dieser kommt aber hauptsächlich aus der Möglichkeit, „im Gnalls“ bisherigen Waldgrund als Gewerbegrund zu verkaufen. Das sind jedoch gerade die Flächen, die im Jahr 1804 als „Gschnalsteile“ auf die 66 Grundbesitzer aufgeteilt und im Jahr 1856 als deren Eigentum staatlich bestätigt wurden. Wenn im Jahr 1913, sohin 58 Jahre nach der Bestätigung des Eigentums der Haus- und Hofbesitzer, diese Waldparzellen sang- und klanglos als Eigentum der Ortsgemeinde Mieders deklariert wurden, dann war diese Entscheidung der Grundbuchsbeamten – in den Worten des Verfassungsgerichtshofs – „offenkundig verfassungswidrig“. Die Agrarbehördenentscheidung aus den 1960er Jahren, wonach auch die sogenannten „Gschnalsteile“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders seien, so war deshalb kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Ortsgemeinde. Allenfalls wurde in das Eigentum der Haus- und Hofbesitzer von Mieders eingegriffen! Die historische Rechtslage ist vollkommen eindeutig. Vor den historischen Fakten kann man jedoch nur gewisse Zeit die Augen verschließen. Er ist nur eine Frage der Zeit, bis der wahre Sachverhalt allgemein anerkannt wird.

Wie gehen Sie mit der derzeitigen Situation um?
Schlögl: Die Höfe von Mieders existieren seit vielen hundert Jahren. Und diese Höfe werden in der ganz großen Mehrzahl die weiteren Jahrhunderte überdauern. Rückblickend hatten die Besitzer viel schlimmere Zeiten zu überstehen als den heutigen „Agrarsturm“! Auch die Zeit dieses Agrarsturms wird vorübergehen! Aus diesem Grund blicke ich auch mit einer gewissen Gelassenheit auf die heutigen Enteignungen. Und ich bin der festen Überzeugung, dass sich früher oder später die öffentliche Hand für die Fehlentscheidungen der Gerichte und Behörden entschuldigen und die Betroffenen entschädigen wird!


„Scheineigentum“ der Ortsgemeinde
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Unter Einbeziehung des Rechtsinstituts der Ersitzung war es jedenfalls richtig, den Franziszeischen Kataster als Grundlage für die Eigentümerfeststellung bei der Grundbuchanlegung heran zu ziehen. War der Rechtsvorgänger bereits im Grundstückskataster als Eigentümer erfasst und stand der Rechtsnachfolger mehr als vierzig Jahre später immer noch in ungestörtem Besitz, so konnte nur dieser Besitzer der wahre Eigentümer sein. Wegen Ablaufes der langen Ersitzungszeit hatte jeder andere (ursprüngliche) Eigentümer gegen den „redlichen Besitzer“ alle Rechte verloren. Der Vergleich des ursprünglichen Katasterstands mit dem Grundbuchstand ist deshalb eine Methode, anhand der Fehler bei der Grundbuchanlegung aufgedeckt werden können.

Die Katastralgemeinde Mieders, wo der Streit um das „agrargemeinschaftliche Gemeindeeigentum“ seinen Ausgang nahm, liefert eindrucksvolle Beispiele dafür, wonach bei der Grundbuchanlegung lediglich ein „Scheineigentum“ kraft unrichtiger Grundbuchseintragungen erfasst wurde. Waldparzellen, an denen die Haus- und Hofbesitzer von Mieders jedenfalls Kraft Ersitzung Eigentum besessen hatten, wurden ohne nachvollziehbare Begründung der Gemeinde Mieders zugeschrieben.


FRANZISZEISCHER KATASTER UND GRUNDBUCH
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In der Katastralgemeinde Mieders lassen sich jedenfalls zwei historische Waldteilungen nachweisen, einmal im Jahr 1757, einmal im Jahr 1804. Im Jahr 1757 wurde über wiederholte Bitte der Miederer „auf Gulla“ der Bannwald nach dem Steuerfuß aufgeteilt. Vollzugsbehörden waren das „Salzamt Hall“ als „Waldoberbehörde“ sowie der Richter zu Mieders, Josef Pixner. Die Urkunde stammt vom 18. Juni 1757; sie ist unterschrieben vom „Miederer Gemeindeausschuss“ und besiegelt vom Landrichter Josef von Stolz. Diese Urkunde wird im Tiroler Landesarchiv verwahrt; sie ist auf Mikrofilm erschlossen („Feuerstätenprotokoll“). Gebildet wurden damals 65 Waldparzellen, die nach dem gezogenen Los auf die damals 65 Miederer Hofbesitzer aufgeteilt wurden, die sämtlich in der Urkunde mit Namen angeführt sind. Die Miederer sprechen heute von den „eigenen Teilen“; die Riedbezeichnung der Waldparzellen lautet „Gulla“; gelegentlich wird auch die Bezeichnung „Lehnerwald“ verwendet.

Eine weitere Waldaufteilung wurde im Jahr 1804 vollzogen. Gegenstand der Waldaufteilung war die sogenannte „Gschnalls Waldstrecke“. Die Teilung gründete auf die „Hohe Gubernial Bewilligung dato 03. März 1804, Forst Nr 3821“; Vollzugsorgan war der eigens nach Mieders gekommene „salzoberämtliche Herr Kommissär und Oberwaldmeister, k.k. Salzoberamtsrat zu Hall, Peter Paul Strele, der auch den k.k. Distrikts-Waldmeister, Johann Seybold von Matrei, und den k.k. Waldhüter Blasius Diechtl beigezogen hat. Die „Gschnalls Waldstrecke“ wurde in 66 Waldparzellen aufgeteilt. Wiederum wurde der Steuerschlüssel zugrunde gelegt. Die Miederer Haus- und Hofbesitzer wurden entsprechend ihrer „Steuergibigkeit“ in fünf Klassen eingeteilt und dementsprechend bekam jede Klasse einen „größeren, mittleren oder kleineren Einfangswald“. Innerhalb der Klassen wurden die gebildeten Parzellen nach dem Los zugewiesen. Die Urkunde wird im Miederer Gemeindearchiv verwahrt und trägt die laufende Nummer acht.

Einer der ursprünglich 65 bzw. später 66 Hofstellen in Mieders ist der Weberhof. Im Jahr 1757 wurde dem Weberhof, damals im Besitz des Antoni Brugger, die Waldparzelle mit der laufenden Nummer 16 im Ausmaß von 300 Klafter zuerkannt. Im Jahr 1856 bei Erstellung des Franziszeischen Katasters wurde diese Waldparzelle mit der laufenden Parzellennummer 1204 erfasst. Das Grundparzellenprotokoll des Katasters für die Gemeinde Mieders weist die Waldparzelle als Eigentum des Andre Auer, vulgo Weber, aus. Im Jahr 1804, als die Waldstrecke im Gschnalls unter den Haus- und Hofbesitzern von Mieders aufgeteilt wurde, war der Weberhof im Eigentum des Anton Auer. Gebildet wurden 66 Teile; dem Eigentümer des Weberhofs, Anton Auer, wurde der Teil 15 zugewiesen. Das Teilungsprotokoll beschreibt die Größe der Waldparzelle mit vier Klafter sowie 2 ½ Schuh. Bei Erstellung des Franziszeischen Katasters wurde diese Waldparzelle „im Gschnalls“ unter der laufenden Parzellennummer 1134 erfasst; das Grundparzellenprotokoll und das Eigentümerverzeichnis weisen Andre Auer, vulgo Weber, als Eigentümer aus. Sowohl die Waldparzelle 1204 „auf Gulla“, als auch die Waldparzelle 1134 „im Gschnalls“, wurden somit im Jahr 1856 ganz offiziell als Teil des Eigentumsbestandes des Weberhofes anerkannt.

Im Jahr 1913 im Zuge der Grundbuchanlegung wurde unter laufende Postnummer 26 für den geschlossenen Hof „Weber“ ein Grundbuchanlegungsprotokoll eröffnet. Die Grundparzelle 1204, Riedbezeichnung „Gullen“, wurde dem Gutsbestand der Liegenschaft „Weber“, EZ 19 I, zugeschrieben. Nachträglich wurde die Grundparzelle 1204 vom Grundbuchanlegungsprotokoll Postnummer 26, geschlossener Hof Weber, mit roter Tinte abgestrichen und dem Grundbuchanlegungsprotokoll Postnummer 79 „Gemeinde Mieders“ zugeschrieben. Eine nähere Begründung für diese nachträgliche Abstreichung der Waldparzelle mit roter Tinte findet sich im Grundbuchanlegungsprotokoll nicht. Nur auf der letzten Seite des Grundbuchanlegungsprotokolls findet sich der Vermerk, dass ein Holzbezugsrecht auf Waldparzelle 1204 in laufender Postnummer 79, bestehe; das Eigentum an der Waldparzelle 1204 wurde somit in eine „Gemeindegutsnutzung“ umfunktioniert; eine Begründung für diesen „offenkundig verfassungswidrigen Vorgang“ lässt sich dem Grundbuchanlegungsprotokollen (GAP) Nummer 26 (geschlossener Hof Weber) und Nummer 79 (Gemeinde Mieders) nicht entnehmen.

Die Waldparzelle 1134 „im Gschnalls“ betreffend, findet sich im Grundbuchanlegungsprotokoll Nr 26 „Weberhof“ überhaupt kein Hinweis auf ein Eigentum des Weberhofbesitzers. Sucht man die 66 Waldparzellen der Miederer Haus- und Hofbesitzer „im Gschnalls“, so muss man das Grundbuchanlegungsprotokoll Nr 79 „Gemeinde Mieders“ heranziehen. Ohne irgendwelche nachvollziehbaren Hinweise auf die Veranlassung werden dort alle 66 Waldparzellen „im Gschnalls“ der Gemeinde Mieders als Eigentum zugeordnet. Nicht einmal ein Servitut wurde für die wahren Eigentümer einverleibt.

Die 65 Waldparzellen „Gullen“ betreffend, wurde hingegen für die Hofbesitzer, die an der Teilung im Jahr 1757 beteiligt waren, ein Servitut des Holz-und Streubezuges mit der Berechtigung zum Verkauf, einverleibt. Als Grundlage für dieses Servitut nennt das Grundbuchanlegungsprotokoll die Urkunden aus den 1750er Jahren, so als ob die Ortsgemeinde Mieders des Jahres 1913 in den 1750er Jahren bereits als Staatsgebilde existiert hätte.

EIGENTUM AN WALDPARZELLEN

Wessen Eigentum waren die Waldparzelle 1134 „im Gschnalls“ sowie die Waldparzelle 1204 „auf Gulla“ im Jahr 1913, als das Grundbuch in Mieders angelegt wurde?
Auszugehen ist davon, dass die Teilungsakte in den Jahren 1757 und 1804 von offiziellen Stellen des Staates vollzogen wurden. In beiden Fällen war der jeweilige Richter von Mieders beteiligt; hinzu kamen übergeordnete Staatsorgane. Aus heutiger Sicht ist die Annahme unbedenklich, dass jeder Haus-und Hofbesitzer in Mieders im Jahr 1757 bzw. im Jahr 1804 die betreffende Waldparzelle in dem guten Glauben in Besitz nehmen durfte, dass diese Waldparzelle in Hinkunft alleine seine Waldparzelle sein werde. Blickt man auf die Rechtslage, wie diese im Jahr 1815 mit Inkrafttreten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs geschaffen wurde, so muss man die Hausbesitzer von Mieders jedenfalls als „Ersitzungsbesitzer“ anerkennen. Ersitzungsbesitzer deshalb, weil historisch der Tiroler Landesfürst ein Obereigentum über die Tiroler Wälder in Anspruch genommen hat. Mit dem Wegfall des landesfürstlichen Obereigentums und Auflösung der feudalen Eigentumsstruktur im Verlauf des 19. Jahrhunderts („Tiroler Forstregulierung 1847“) wurden diese Ersitzungsbesitzer jedenfalls Eigentümer. Völlig zu Recht wurden deshalb sowohl die Waldparzellen „auf Gulla“, als auch die „Gschnallsparzellen“ im Jahr 1856 gemäß Grundparzellenprotokoll des Franziszeischen Katasters als Eigentum der Haus- und Hofbesitzer von Mieders registriert.

Legt man die für die Anlegung des Franziszeischen Katasters geltende Instruktion zugrunde, so waren die Haus-und Hofbesitzer im Jahr 1856 jedenfalls im Besitz und Nutzung dieser Waldteile; darüber hinaus waren sie als verfügungsberechtigt anerkannt. Bedenkt man, dass zwischen dem Jahr 1856 und der Grundbuchsanlegung in Mieders im Jahr 1913 noch einmal mehr als 50 (!) Jahre verstrichen sind, kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass es offenkundig rechtswidrig war, im Jahr 1913 die Ortsgemeinde Mieders als Eigentümerin dieser Waldparzellen zu deklarieren.

Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Standpunkt des Verfassungsgerichtshofs, wonach die Entscheidung der Agrarbehörde im Jahr 1965 offenkundig verfassungswidrig gewesen wäre, wonach eine Agrargemeinschaft Mieders Eigentümerin dieser Waldparzellen sei. Richtiger Weise wären die 66 (65) Haus- und Hofbesitzer von Mieders als Eigentümer festzustellen gewesen, weil die Waldparzellen ihr geteiltes Einzeleigentum waren. Zweifellos war es jedoch deren gutes Recht, das Eigentum an den Waldparzellen zusammen zu legen und in einer Agrargemeinschaft gemeinschaftlich zu verwalten. Verfassungswidrig war somit gar nichts an der Entscheidung der Agrarbehörde in den 1969er Jahren, wonach die Waldparzellen „auf Gulla“ und die „Gschnallsteile“ Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders seien. Verfassungswidrig sind vielmehr die Rechtsvorgänge seit dem Jahr 2008, mit denen der Ortsgemeinde und damit dem Staat ein Substanzrecht zuerkannt wurde.

MP

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Ein offenkundiges
Unrecht

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Franz Haider, Jahrgang 1965, seit 2010 Obmann der Agrargemeinschaft Unterpettnau, findet in Pettnau im Kleinen einen Spiegel der landesweiten Verhältnisse im Großen: Im Oberdorf sind die Waldteile ein Eigentum der Waldbesitzer, im Unterdorf ist das Eigentum der Agrargemeinschaft heute aufgehoben – das Sagen soll die Ortsgemeinde haben. Obmann Franz Haider: „Was mit den Agrargemeinschaften seit 2008 gemacht wird, ist offenkundig ein Unrecht!“

 

Ein offenkundiges Unrecht

In Pettnau sollten die falschen Ergebnisse der Grundbuchanlegung berichtigt werden, so weiß es Franz Haider, der Obmann der Agrargemneinschaft Unterpettnau. Dies nach dem Plan, den der Tiroler Landtag mit Gesetzesbeschluss vom 31.01.1910 vorgegeben hatte: Jede Ortsgemeinde mit Teilwäldern, sollte berechtigt sein, die angeblichen Teilwälder als Individualeigentum der Hofbesitzer anzuerkennen, so wie dies dem allgemeinen Konsens edntsprochen hatte, bis die Grundbuchanleger die Idee vom Gemeindeeigentum in die Welt gesetzt hatten.
Jede Gemeinde sollte
selbst für die Richtigstellung des Grundbuchs sorgen!

Mit Landtagsbeschluss vom  31.01.1910 wurde die Tiroler Gemeindeordnung von 1866 in § 61 geändert (LGBl 1910/65). Eine „vereinfachte Eigentumsanerkennung“ und die Abtretung des fälschlich zugewiesenen Waldeigentums am Vertragsweg sollten die Eigentumsverhältnisse klarstellen.  Eine Vielzahl von Tiroler Ortsgemeinden haben die Gelegenheit ergriffen und die durch die Grundbuchanlegung geschaffenen falschen Rechtsverhältnisse bereinigt: 

Aus Eigentumswäldern der Bauern hattten die Tiroler Grundbuchanlegung so genannte „Teilwälder“ produziert. Das Landesgesetz vom  30.06.1910, LGBl 1910/65 gab jeder Ortsgemeinde die Gelegenheit, dises historische Unrecht zu beseitigen.

Am 03. Dezember 1922 wurde in der Gemeindekanzlei von Pettnau folgender Gemeinderatsbeschluss protokolliert: „Die Teilwälder der Fraktion Unterpettnau den Besitzern als Eigentum ins Grundbuch eintragen zu lassen.“ Unterfertigt ist das Protokoll vom Bürgermeister, einem Stellvertreter und sechs weiteren Gemeinderäten.

In der Folge ist in der Gemeinde Pettnau jedoch etwas schief gelaufen: Während alle Nachbarn im Oberdorf von Pettnau ihre Waldparzellen im Individualeigentum besitzen und sich zu Recht eines Waldeigentums erfreuen, sind die Unterdörfler heute nur mehr Bettler auf Substanz der Ortsgemeinde! Bis zur Regulierung im Jahr 1960 waren ihre Waldparzellen „Teilwälder“ auf nacktem Eigentum einer „Fraktion Unterpettnau“. 50 Jahre hat eine Agrargemeinschaft Unterpettnau bestanden, in der die Teilwaldbesitzer das Eigentum verwaltet haben und wo die Ortsgemeinde Pettnau keinen Anteil hatte.

Heute ist die Agrargemeinschaft Unterpettnau ein Substanzrecht der Ortsgemeinde. Die Hausbesitzer im Unterdorf haben ihr Gemeinschaftseigentum verloren, das ihnen im Jahr 1960 rechtskräftig zuerkannt wurde. Die Hausbesitzer im Oberdorf sind weiterhin Eigentümer ihrer Waldparzellen.

 

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Was ist die Besonderheit in Pettnau?
Franz Haider: In Pettnau haben wir im Kleinen, was für Tirol im Großen gilt: Das Oberdorf besitzt die Wälder zu Eigentum und zwar jeder Hof einzeln. Das Unterdorf ist unter die Räder gekommen. Zwar wurde im Sommer 1960 entschieden, dass nicht eine politische „Fraktion Unterpettnau“ Eigentümerin des Waldes sei, sondern eine Agrargemeinschaft. Diese Entscheidung wurde aber nach mehr als 50 Jahren revidiert. Über das Eigentum verfügt jetzt der Substanzverwalter. Das Oberdorf ist mit dem Bezirk Kitzbühel zu vergleichen, die Waldbesitzer sind Eigentümer. Das Unterdorf steht für die Verhältnisse im Tiroler Oberland; der Wald soll angeblich der Gemeinde gehören.

GESPALTENE DORFVERHÄLTNISSE 

Was ist ungerecht an unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen
Haider: Grundsätzlich nichts. Aber in Pettnau waren ursprünglich einheitliche Besitzverhältnisse. Mit Servituten-Ablösungsurkunde am 22.Juli 1848 haben die Hofbesitzer auf ihre Holzrechte im Staatsforst verzichtet. Im Gegenzug haben die Hofbesitzer im Oberdorf und die Hofbesitzer im Unterdorf eigene Wälder erhalten. Heute sind die Nachbarn im Oberdorf Einzeleigentümer und die Nachbarn im Unterdorf sollen Teilwald auf Substanz der Gemeinde haben?  Bei gleicher Ausgangslage soll ganz anderes entstanden sein? Am Beispiel Pettnau erkennt man: Was mit den Agrargemeinschaften seit 2008 gemacht wird, ist offenkundig ein Unrecht!

Warum private Wälder hier und „atypisches Gemeindegut“ dort?
Haider: Warum das alles so sein soll, muss die Agrarbehörde erklären. Warum wird der Bauernwald im Oberland enteignet, obwohl im Unterland von einem „Diebstahl am Gemeindegut“ keine Rede ist? Warum besitzen die Oberländer nicht einmal mehr Gemeinschaftswälder während im Unterland Alleineigentum besteht? Die Waldwirtschaft war immer ein Teil der Bauernwirtschaft. Wenn die Felder über Jahrhunderte zum Privateigentum wurden, dann kann für die Wälder nichts anderes gelten. Was für den Bezirk Kitzbühel gerecht ist, muss für das Oberland billig sein!

Hat man sich im Unterdorf zu wenig gekümmert?
Haider: Ab 1910 konnten die Gemeinden die falschen Grundbucheintragungen richtig stellen lassen. Der Gemeinderat von Pettnau hat vom 03.12.1922 den erforderlichen Beschluss gefasst. Die „Teilwälder der Fraktion Unterpettnau“ wurden als Eigentum der Waldbesitzer anerkannt. In der Folge ist die Sache irgendwie versandet. Im Jahr 1960 wurde dann ein agrargemeinschaftliches Eigentum festgestellt, das heute „Substanz“ der Ortsgemeinde sein soll. In Wahrheit hat Eigentum der Waldbesitzer vorgelegen, so wie es die Gemeinde 1922 anerkannt hat.

DER TEILWALD WIRD ERFUNDEN

Teilwaldrechte sind in erster Linie eine Tiroler Besonderheit; in anderen Bundesländern findet man sie nur vereinzelt. Innerhalb Tirols haben die Bezirke Landeck, Kitzbühel und Kufstein eine Sonderstellung – dort gibt es keine Teilwälder. Warum das so ist? Die Oberländer haben zwar über Jahrhunderte ihre Höfe unter den Kindern aufgeteilt, nicht jedoch die Gemeinschaftswälder. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden die ungeteilten Gemeinschaftswälder als „Gemeindegut“ erfasst – Eigentümer sei die jeweilige Gemeinde oder eine „Fraktion“. Nur die Holznutzung stünde den Nachbarn als „Gemeindegutsnutzung“ zu. Für die Bezirke Kitzbühel und Kufstein gilt das genaue Gegenteil: Wegen durchgreifender Waldteilungen unter den jeweiligen Nachbarn wurden die Waldteile als Einzeleigentum der Nachbarn angesehen. Die Grundbuchbeamten haben diese Rechtsanschauung akzeptiert. Bei der Tiroler Grundbuchanlegung wurden deshalb die geteilten Wälder in Kitzbühel und Kufstein richtig als Einzeleigentum erfasst. Nicht die Ortsgemeinde oder eine Fraktion wurde als Eigentümerin eingetragen, sondern der jeweilige Waldbesitzer. Ganz wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel. Aus heutiger Sicht würde mancher im Bick auf diese Waldverhältnisse einen „Raub am Gemeindegut“ vermuten – Tatort Kitzbühel!

GEMEINDEGUT HÜBEN, GANZWÄLDER DRÜBEN …

Im Unterland hat man es verstanden, die Wälder unter den jeweiligen Nachbarschaftsmitgliedern so gründlich aufzuteilen, dass diese bei der Tiroler Grundbuchanlegung als Einzeleigentum der Waldbesitzer anerkannt wurden. Die Grundbuchanlegung stellte Anfang des 20. Jahrhunderts im historischen Gerichtsbezirk Kitzbühel gerade 200 ha (!) „Gemeindewald“ in Summe fest. Diesen 200 ha Gemeindewald standen 13.500 ha (!) Privatwald im Einzeleigentum gegenüber. Im Grundsatz ähnlich begegnet uns der Gerichtsbezirk Kufstein: Die Grundbuchanlegung ermittelte ca 14.200 ha Privatwald im Einzeleigentum von ca 1.850 Eigentümern, denen nur 3.500 ha Gemeindewälder (= Gemeindegut) gegenüber standen.  Im historischen Gerichtsbezirk Landeck und in demjenigen des „Oberen Gerichts“ Ried zeigt sich ein konträres Bild: Die Grundbuchanlegung stellte dort knapp 33.500 ha (!) „Gemeindewald“ fest, denen in Summe gerade 1050 ha (!) Privatwald gegenüberstanden. Im ganzen historischen Gericht Ried hat die Grundbuchanlegung gar nur 220 ha Privatwald „gefunden“, hingegen 14.500 ha „Gemeindewälder“. In Landeck wurden knapp 19.000 ha „Gemeindewald“ festgestellt, im Gegensatz zu rund 830 ha Privatwald, die 750 Landeckern gehörten. Ein solch bescheidenes Waldvermögen im Einzeleigentum stammt offensichtlich aus nachträglicher Aufforstung von ehemaligen „Mähdern“.

… UND DIE TEILWÄLDER MITTENDRINN

Zwischen den aufgeteilten Privatwäldern der Kitzbühler ganz im Osten Tirols und den Gemeindewäldern mit Gemeindegutsnutzung der Landecker im äußersten Westen, liegt der klassische „Gerichtsbezirk der Teilwälder“ – das ist Silz. Die Grundbuchanlegung stellte dort knapp 8.500 ha „Teilwald“ fest, denen knapp 10.000 ha „Gemeindewald“ (mit Gemeindegutsnutzung) gegenüberstehen sowie rund 2.000 ha Privatwälder im Einzeleigentum. Das gesamte Phänomen der „Teilwälder“ war jedoch bis zum Einschreiten der Grundbuchanlegung in Tirol unbekannt. Diejenigen Waldbesitzer, die bei der Grundbuchanlegung als (bloß) „Teilwaldberechtigte“ eingestuft wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt allseits als Waldeigentümer angesehen worden. Trefflich hat dies der damalige Bauernbundobmann und spätere Landeshauptmann Josef Schraffl in seiner Rede vom 31.1.1910 im Tiroler Landtag  formuliert: „ … weil man bei der Anlegung des Grundbuchs dem Bauern jetzt plötzlich das Eigentum bestritten hat, das er nach seiner Überzeugung besessen hatte, darum ist die Teilwälderfrage entstanden.“

Blickt man zurück auf die ursprünglich von den Grundbuchanlegungsbeamten angenommenen Eigentumsverhältnisse, so entsteht der Eindruck, dass bei der Tiroler Grundbuchanlegung die üblichen Gesetzeskriterien für eine Ersitzung von Waldeigentum kräftig ignoriert wurden. Es ist schwer zu glauben, dass die Bauern am Mieminger Plateau, Gerichtsbezirk  Silz, – um ein Beispiel heraus zu greifen – ihre Wälder über Jahrhunderte anders nutzten, als die Bauern in Kitzbühel! Die einen als Servitutsberechtigte (= Teilwaldbesitzer) anzusehen und die anderen als Eigentümer, ist rückblickend durch nichts zu rechtfertigen. Juristischer Logik entbehrt es auch, wenn im Gerichtsbezirk Landeck überall ein Waldeigentum der heutigen Ortsgemeinden vermutet wurde. Offensichtlich wurden die Ortsgemeinden mit den historischen Nachbarschaften verwechselt, die sich traditionell ebenfalls „Gemeinde“ genannt haben.

 

KAMPF GEGEN DIE GRUNDBUCHANLEGUNG

 

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Professor Dr. Ämilian Schöpfer (* 29. April 1858 in Brixen; † 24. März 1936 in Innsbruck) kämpfte als Landesrat und ab 1907 auch als Mitglied des Landesausschusses gemeinsam mit dem Bauernbundobmann und späteren Landeshauptmann Josef Schraffl unermüdlich gegen die „Grundbuchanleger“. Im Jahr 1909 trat er vehement dafür ein, dass die Grundbuchanlegung in Tirol wegen der Falschbeurteilungen beim Waldeigentum eingestellt oder ausgesetzt wird.

Die Ergebnisse der Tiroler Grundbuchanlegung werden heute unkritisch gesehen. War bei der Grundbuchanlegung eine „Gemeinde“ oder eine „Fraktion“ als Eigentümerin eingetragen, wird heute ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde unterstellt. Die Möglichkeit eines ursprünglich falschen Grundbuchstandes wird außer Betracht gelassen. Das war nicht immer so. Anfang der 1980er Jahre war man bei der Tiroler Landesregierung noch überaus kritisch. Einmal sei eine Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen worden; es hätte alleine im Gutdünken des Grundbuchbeamten gelegen, welchen Ausdruck er verwendete – so die Landesregierung vor gut 35 Jahren. Ganz so einfach ist die Sachlage freilich nicht. Die „Grundbuchanleger“ sind nach Plan vorgegangen! Wenn es den geringsten Zweifel an einem Nachbarschafts- oder einem Einzeleigentum gab, dann wurde Eigentum einer „Gemeinde“ oder einer „Fraktion“ angenommen. Dies offenkundig gesetzwidrig in Verfolgung bloßer „Fiskalinteressen“! Wenn die Grundbesitzer eines Dorfes über Jahrhunderte ihren Wald oder ihre Alm besessen und genutzt haben, wer kommt dann als Eigentümer in Frage, wenn das Obereigentum des Landesfürsten abgeschafft wird? Selbst der Landesausschuss hat die Idee vom Gemeindeeigentum verteidigt. Gegen den Willen der betreffenden Ortsgemeinden und gegen den Willen der Waldbesitzer wurden Gemeindekuratoren bestellt, die im Grundbuchverfahren ein Gemeindeeigentum geltend machen mussten. Dies änderte sich erst nach der Tiroler Landtagswahl des Jahres 1908, als die Christlichsozialen um Dr. Aemilian Schöpfer und Bauernbundobmann Josef Schraffl die  stärkste Partei im Tiroler Landtag wurden. Im sechsköpfigen Landesausschuss waren ab 1908 drei Abgeordnete der CS vertreten, nämlich Dr. Johann Schorn, Professor Dr. Aemilian Schöpfer und Bauernbundobmann Josef Schraffl. Der Zorn über die Grundbuchanlegung hatte da seinen Höhepunkt erreicht!

WALDTEILE ALS SERVITUTEN?

Die Waldbesitzer wurden bei der Anlegung des „neuen“ Steuerkatasters in Tirol in den 1850er Jahren als Eigentümer ausgewiesen und sie wurden als Eigentümer besteuert. In den neu eröffneten Grundbüchern sollten sie hingegen nur mehr als Servitutsberechtigte gelten?

Besonders im Pustertal waren Unmut und Zorn gewaltig. Dr. Leopold Molinari, Rechtsanwalt in Lienz, berichtete im August 1908 an den Tiroler Landtag, dass alleine in den Katastralgemeinden Unter- und Oberassling, Kosten, Burg-Vergein, Asch, Anras und Ried „mehrere hundert Klagen“ gerichtsanhängig seien. Die Pustertaler wollten sich die Umwandlung in „Teilwald auf Gemeindeeigentum“ nicht gefallen lassen. Das Oberlandesgericht beharrte jedoch auf dem Gemeindeeigentum.

Weil Dr. Aemilien Schöpfer und Josef Schraffl auch Reichtsratsabgeordnete waren, veranlassten sie eine Resolution des Budgetausschusses: Die Tiroler Grundbuchanlegung sollte eingestellt oder ausgesetzt werden. Auch der Tiroler Landesausschuss selbst hatte, nun dominiert durch Schöpfer und Schraffl,  die Einstellung oder Aussetzung der Grundbuchanlegung gefordert.

Die „Verstärkte Grundbuchanlegungs- Landes-Kommission“ am Sitz des Oberlandesgerichts Innsbruck sprach sich am 26. Juli 1909 allerdings dagegen aus. Das zu Praes. 5908/19 A-9 des OLG Innsbruck erstattete Gutachten berichtet eingangs von einer „großen Lebhaftigkeit“, mit der Dr. Schöpfer gegen die Grundbuchbeamten argumentiert habe. Trotzdem ließen sich die Richter nicht überzeugen. Ein Beamtenstand von zehn Kommissären und rund 70 „Offizianten“ und Gehilfen wäre sonst beschäftigungslos geworden. Und es wurde rechtslogisch argumentiert: Erst die Grundbuchsanlegung bringe hervor, wo sich Waldteile auf Gemeindeeigentum finden. Die Erhebungsarbeit sei notwendige Grundlage für eine Reform bei der Lösung der Eigentumsfrage.


MP

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Grundvermögen
gedrittelt!

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Toni Haas, vulgo Loachner in Lans, Jahrgang 1955, verheiratet, Vater von vier Kindern, Landwirt im Haupterwerb, Alt-Obmann der Agrargemeinschaft Lans (1994-2014). Der Loachnerhof in Lans umfasst ca. siebeneinhalb Hektar Feld und Wiesen samt einem Anteil an der Agrargemeinschaft Lans, die Toni Haas mit seiner Gattin Erika bewirtschaften. Der einzige mit dem Hof verbundene Waldbesitz ist der Anteil am Agrargemeinschaftswald Lans, anteilig 15 ha Wald- und Almgebiet. Zum 01.07.2014 wurde das gesamte Agrargemeinschaftsvermögen in staatskommissarische Verfügung übernommen, der Grundbesitz, das Almgebäude, zwei Freizeitwohnsitze sowie ein Barvermögen von rund EUR 140.000,–. Der Sache nach stehen alle Erträge daraus nun der Ortsgemeinde, zu; dem Loachnerbauern verbleibt ein „Nutzungsrecht mit beschränktem Inhalt“. Das zum Loachnerhof gehörige Grundvermögen wurde somit über Nacht auf ein Drittel geschrumpft: 15 ha anteiliger Wald- und Almbesitzt haben sich in „atypisches Gemeindegut“ aufgelöst. Das land Tirol, unter der Führung von Landeshauptmann Günter Platter will dieses Vermögen der Gemeinde Lans zuwenden. Eine Entschädigung der Grundbesitzer ist nicht vorgesehen. FOTO: Kaltenriner

 

Grundvermögen gedrittelt!

Seit der Veröffentlichung des Mieders-Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Juni 2008 hat sich die Tiroler Politik der Enteignung des agrargemeinschaftlichen Besitzes in Tirol verschrieben. Der neu ins Amt gekommene ÖVP-Landeshauptmann, Günter Platter, und der ehemalige AK-Präsident Fritz Dinkhauser, der mit seiner Liste „FRITZ“ 2008 sieben Landtags-Mandante errang, etablierten sich als Speerspitzen dieser Enteignungsbemühungen. Blind für jede Unterscheidung in den Ansätzen wurde unisono die „Umsetzung des Mieders-Erkenntnisses auf Punkt und Beistrich“ gefordert. Gemeint war damit die völlige, entschädigungslose Enteignung aller Gemeinschaftsliegenschaften!

In zwei Novellen zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz (2009 und 2014) wurde diese Enteignung umgesetzt. Am Beispiel des Loachnerhofes in Lans kann man die konkreten Auswirkungen gut nachvollziehen: Der beispiellose Zugriff des Staates auf Privatvermögen hinterlässt diesen funktionierenden, Jahrhunderte  alten Tiroler Bauernhof ohne den geringsten Waldanteil. Allen Bauernhöfen in Lans wurde jeglicher Waldanteil weggenommen. Am Beispiel des  Loachnerhofes bedeutet das: Siebeneinhalb Hektar Feld- und Ackerboden und 15 Hektar anteiliger Waldboden gehörten zum Loachnerhof. Die 15 Hektar anteiliger Waldboden sollen der Gemeinde Lans einverleibt werden. Und das ohne jede Entschädigung!

 

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Am 01.07.2014 ist die Novelle zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 2014 in Kraft getreten. Es handelt sich um die zweite Gesetzesnovelle für „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften“. Ein erster gesetzgeberischer Anlauf wurde im Dezember 2009 unternommen. Der Staatseingriff durch die Novelle 2014 verschärft die Situation: Jedwede Verfügung über „Substanz“ wurde in die Hände eines staatlich bestellten „Kommissars“, des „Substanzverwalters“ gelegt; alle Erträge aus „Substanz“ wurden dem Staat zugewiesen. Zusätzlich wurden die vorhandenen Barreserven in Beschlag genommen.

Grundlage für diese radikalen Schritte des Tiroler Landesgesetzgebers sind die zwei Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse, das „Mieders-Erkenntnis“ aus 2008 und das „Pflach-Erkenntnis“ von Oktober 2013. Interessanter Weise schenkt kein anderes Bundesland diesen Verfassungsgerichtshof-Erkenntnissen irgendeine Beachtung. Tirol steht da alleine. Umso mehr interessieren die Auswirkungen in Tirol. Am Beispiel des Loachnerhofes in Lans zeigt sich wie unverschämt die öffentliche Hand Bürgerinnenh und Bürger dieses Landes um ihr Eigentum bringt.

Seit Gründung der Agrargemeinschaft Lans, Mitte der 1950er Jahre, wurden von den Mitgliedern, das sind die Eigentümer der 34 alten Bauerngüter in Lans, 541.767 Forstpflanzen gesetzt und 37.040 unbezahlte Robotstunden geleistet. Das Gemeinschaftsgebiet wurde mit rund 20 km Forstwegen erschlossen. Durch nachhaltige Forstwirtschaft wurde der Holzertrag von 1.177 fm Nutzholz im Jahr 1955 auf 2.700 fm Nutzholz mit Stand 2012 gesteigert. Die Ertragssteigerung resultiert aus gezielter Aufforstung, nachhaltiger Pflanzenpflege und massiver Einschränkung bei der Waldweide sowie Aufforstung ehemaliger Weideparzellen. Im Regulierungsverfahren wurde die Beteiligung der Ortsgemeinde Lans vertraglich mit einem Zehntelanteil festgesetzt. Die verbliebenen 90% wurden nach Anteilsrechten den 34 alten Bauerngütern in Lans zuerkannt. Gemeinschaftlich bewirtschaftet werden in Lans insgesamt 436 ha Grundfläche, davon Wirtschaftswald 268,3 ha, Schutzwald außer Ertrag 55,5 ha, Schutzwald im Ertrag 69,1 ha, Wegflächen 7,5 ha und Almfläche 35,6 ha. Auf das Anteilsrecht der Ortsgemeinde entfallen anteilig 43,6 ha Wald- und Almfläche, auf jeden einzelnen der ursprünglich beteiligten 34 Nachbarn entfielen durchschnittlich 11,5 ha. Die Verwaltungstätigkeit in der Agrargemeinschaft Lans gründete auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit; nur der Obmann wurde mit EUR 360,– monatlich entschädigt und der Kassier mit monatlich EUR 140,–.

Zum Stichtag 01.07.2014 wurde das gesamte Agrargemeinschaftsvermögen in staatskommissarische Verwaltung durch einen „Substanzverwalter“ übernommen – der Grundbesitz,  das Almgebäude, zwei Freizeitwohnsitze sowie ein Barvermögen von rund EUR 140.000,–. Letzteres hatte man über Jahrzehnte angespart. Der neue Substanzverwalter ist Bürgermeister Christian Meischl; dieser entscheidet seither alleine über das Eigentum. Seine Aufgabe ist es, aus dem Agrargemeinschaftsvermögen Erträge für die politische Ortsgemeinde zu ziehen. Den Agrargemeinschaftsmitgliedern, den Eigentümern der 34 alten Bauerngüter in Lans, wird nur mehr ein „historischer Gutsbedarf“ an Holz- und Grasnutzung zugestanden; dies unter der Voraussetzung eines „konkreten Bedarfs“. Aus einem allgemein anerkannten Anteilsrecht als Miteigentümer wurde ein schlichtes Nutzungsrecht, für dessen Ausübung ein konkreter Bedarf bestehen muss. Und für Holznutzungen muss ein Bewirtschaftungsbeitrag bezahlt werden.

Obmann der Agrargemeinschaft Lans war über zwanzig Jahre der Loachnerbauer, Toni Haas. Zum Stichtag 01.07.2014 war er gezwungen, das Agrargemeinschaftsvermögen samt allen Verwaltungsunterlagen, dem Protokollbuch, dem Kassabuch, allen Sparbüchern und dem gesamten sonstigen beweglichen Vermögen dem „Substanzverwalter“ auszuliefern. Eine 60jährige erfolgreiche Eigenverwaltung der Agrargemeinschaftsmitglieder ist damit zu Ende gegangen. Nun hat der Staat im Wald das Sagen. Die mit den alten Bauernhöfen verbundenen Anteilsrechte, die immer wie Miteigentum gehandelt und behandelt wurden, vermitteln nur mehr ein staatlich kontrolliertes „Recht mit beschränkter Nutzung“. Toni Haas rechnet vor, dass mit der Schaffung der „atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft Lans“ zwei Drittel vom Loachnerhof verstaatlicht wurden. Wie das geht? Seit Gründung der Agrargemeinschaft haben fünf Mitglieder ihre Anteile an die Agrargemeinschaft verkauft und sind somit ausgeschieden. Einem Anteilsrecht entsprachen damit ca. 15 ha Wald- und Almfläche aus dem Gemeinschaftsbesitz. Im Blick auf ca 7 ha Feld, die den Loachnerhof ausmachen und die jetzt alleine verblieben sind, wurden zwei Drittel des Grundbesitzes, der zum Hof gehörte, zum Stichtag 01.07.2014 verstaatlicht.

Dass sich die Lanser Bauern in der Vergangenheit bereichert hätten, bestreitet Toni Haas. Solange es Bauernhöfe in Lans gegeben habe, seien die Erträgnisse aus Wald und Weide, aus Grund und Boden, ein Teil des Einkommens aus den Lanser Bauernhöfen gewesen. Wegen dieser aus dem Gemeinschaftswald erarbeiteten Einkünfte konnten in Lans Höfe existieren, die anderswo schon vor Jahrzehnten zugesperrt worden wären. Die Erfindung vom „atypischen Gemeindegut“ gefährde diese Bauernwirtschaften, weil die Arbeit im eigenen Wald als Einkunftsquelle wegfällt.


Interview mit Toni Haas, Loachnerbauer in Lans, Obmann der Agrargemeinschaft Lans, aus dem jahr 2014.

GUT: Welche Lehren ziehen sie aus der jüngsten Entwicklung?
Toni Haas: Vor 60 Jahren haben die Bauern mit der Gemeinde einen Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich ist von den Landesbehörden  in einen  Bescheid gegossen worden. Und nun wird dieser Bescheid einseitig abgeändert, ohne den Betroffenen die Möglichkeit zu lassen, ihr Eigentum nachzuweisen oder in das vorherige Rechtsverhältnis zurückzukehren. Das bedeutet für mich: Es gibt keine Rechtssicherheit mehr in diesem Land! Der Staat, konkret die Gemeinde, ist kein verlässlicher Vertragspartner mehr. Eine beispiellose mediale Hetzkampagne, in der die Agrargemeinschaften als Landräuber vorverurteilt wurden, hat das bewirkt.

GUT: Haben nicht unabhängige Gerichte Fehler bei den Regulierungen feststellten?
Toni Haas: Ich glaube nicht, dass die weisungsgebundenen Beamten, die Agrargemeinschaft Lans nachträglich überprüft haben, wirklich unabhängig waren. Und der VfGH und der VwGH haben die Beschwerden der Agrargemeinschaft  Lans nicht in Behandlung genommen. Dies, obwohl schon in der 1950er Jahren rechtskräftig entschieden wurde, dass Agrargemeinschaft Lans – und gerade nicht die Ortsgemeinde – immer Alleineigentümerin war. Und unsere Vorgänger haben einen Vertrag mit der Ortsgemeinde geschlossen. Der Gemeindeanteil wurde mit 10% vom Ganzen vereinbart. Über Nacht wurden die Ortsgemeinden zu Alleineigentümern und die Hofbesitzer zu Bittstellern.

GUT: Es ist aber doch moralisch gerechtfertigt aufzuteilen?
Toni Haas: Das müsste unter die Kategorie „Umverteilung“ eingeordnet werden. Und das sollte man sich dann auch zu sagen trauen. „Wir haben den Bauernwald umverteilt!“ – eine sozialistische Ideologie, die nirgend auf der Welt funktioniert hat.  Auch werden die „Erträge“ bei der Gemeinde nicht ins Gewicht fallen: Zum einen sind sie niedriger wie manche glauben und zum anderen wird das Land Tirol allfällige Bedarfszuweisungen in gleicher Höhe kürzen und auf andere Gemeinden umverteilen.

GUT: Die Politik erklärte den Agrarstreit als beendet. Gilt das auch in Lans?
Toni Haas: Der Loachnerhof in Lans besteht aus siebeneinhalb Hektar aufgeteiltem Grund und Boden und anteilig fünfzehn Hektar Wald- und Weidefläche, die in der Agrargemeinschaft stecken, 22,5 Hektar insgesamt. Nach der derzeitigen Rechtsanschauung sollen fünfzehn Hektar Grund und Boden an den Staat verloren sein. Diese Sache ist nicht erledigt – nicht für mich und nicht für die anderen Grundbesitzer.

GUT: Was wird die Zukunft bringen?
Toni Haas: Ich bin kein Hellseher aber der Blick in die Vergangenheit zeigt, das ungefähr alle 50 Jahre mit den agrargemeinschaftlichen Grundstücken  Probleme auftauchten und Veränderungen stattgefunden haben: ~1850 Forstservitutenablöse, ~1900 Anlegung des Grundbuchs, ~1950 Regulierung der Agrargemeinschaft und ~2010 Enteignung der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft. Ich bin mir freilich sicher, dass jetzt die Probleme nicht wieder 50 Jahre Pause machen.

MP

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Lawine losgetreten

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Anton Steuxner (2014). Jahrgang 1945, Vater von vier Kindern, Obmann der Agrargemeinschaft Mötz, Holzhändler und Sägewerksbesitzer, Altbauer, leidenschaftlicher Jäger. 1971 hat er den Schwöbhof in der Königsgasse in Mötz vom Vater übernommen. Vierzig Jahre lang hat er als guter Hausvater und Treuhänder den Stammsitz geführt, er hat den Hofbesitz vergrößert, das Haus erweitert und modernisiert. Im Jahr 2012 hat er den Hof dem Sohn übergeben. Nun liegt es am Jungbauern als Treuhänder von kommenden Generationen am Schwöbhof in Mötz zu wirtschaften. Foto: Peter Parker (2014)

Lawine losgetreten

Anton Steuxner, Altbauer am Schwöbhof in Mötz, langjähriger Alt-Obmann der Agrargemeinschaft, versteht die Welt recht gut. „Als das Mieders-Erkenntnis bekannt wurde, waren unsere Standesvertreter der Meinung, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Agrargrundes ohnehin den Grundbesitzern bleibt. Nur am Substanzwert sollte die öffentliche Hand mitnaschen. Die wirklichen Folgen des ganzen Gemeindegut-Irrsinnes hat man verkannt!“

Dieses Mitnaschen der öffentlichen Hand an den nicht-landwirtschaftlichen Erträgnissen der Agrargründe, insbesondere ein Mitnaschen der Ortsgemeinden an den Erlösen  bei Verkäufen von Grund und Boden, sei von den obersten Bauernvertretern in Tirol bewusst in Kauf genommen worden – so Anton Steuxner. Vielleicht mit dem Plan, etwas beizutragen für den Zusammenhalt in den Dörfern.

Herausgekommen ist freilich ganz etwas anderes: Einmal losgetreten, entstand eine gigantische Lawine, die Jahrhunderte alte Strukturen zu begraben droht. „Wir haben jetzt einen politischen Einfluss in den Wäldern wie er in Tirol nicht im dunkelsten Mittelalter bestand. Eigentümer sollen Bettler sein, die beim Gemeinderat wegen ein paar Festmeter Nutzholz zu Kreuze kriechen.“ Anton Steuxner weiter: „2008 wurde eine Lawine losgetreten, die unkontrolliert uralte Rechte zerstört!“

 

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Was den Altbauern am Schwöbhof, Anton Steuxner, besonders ärgert, ist der vorauseilende Behördengehorsam im Blick auf die falsche Idee, den Ortsgemeinden gegenüber etwas gut machen zu müssen. Seit dem Riesenrummel um das „gestohlene“ Gemeindegut, würden die alten Behördenbescheide samt allen Parteienübereinkommen kräftig ignoriert. Zusätzlich würden Jahrhunderte alte Rechte „mit unverständlichem Wortgeklaube“ ausgehebelt. Besonderes  Sorgenkind der Mötzer sind ihre Waldteile im Obsteiger Larchwald. Im Jänner 1961 hatte die Agrarbehörde entschieden, dass der Obsteiger Larchwald Eigentum der Mötzer Agrargemeinschaft ist. Zudem wurde entschieden, dass es sich um „Teilwald“ handle. 2010 wurde der Wald als ein „atypisches Gemeindegut“ festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Jahr 2014 diese Entscheidung in der Sache bestätigt. Trotzdem wurde das Erkenntnis des Landesagrarsenates kassiert. Die Frage der Teilwaldeigenschaft sei noch zu klären.

Ob Teilwälder auf dem „atypischen Gemeindegut“ existieren, ist seit dem Jahr 2014 „Schicksalsfrage“: Auf Teilwaldparzellen steht die forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin dem Waldbesitzer zu; die Waldwirtschaft ist seine Sache. Am übrigen „atypischen Gemeindegut“ ist das Nutzungsrecht dagegen eng beschränkt. Die Waldwirtschaft ist Sache der jeweiligen Gemeinde.

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WALDTEILE IM LARCHWALD

Die Masse der Waldteilungen im Raum Mötz-Mieming-Obsteig fand in den Jahren 1733, 1734 und 1735 statt. Der Larchwald der Mötzer umfasst rund 125 ha und wurde in knapp 200 „Teilwaldparzellen“ aufgeteilt; dies im Jahr 1818. Bei der Grundbuchanlegung wurden für jeden Grundbesitzer gesonderte Servituten einverleibt. Die Eintragung im Grundbuch lautete wie folgt: „Auf Grund des Waldauftheilungsprotokolles vom 8.September 1818 ist dieser Grundbuchskörper belastet mit der Dienstbarkeit des ausschließlichen und unbeschränkten Holz- und Streubezuges, welche auch die Befugnis der freien Verwertung des nach Deckung des Haus – und Gutsbedarfes vorhandenen Überschusses umfasst, zu Gunsten nachstehender Grundbuchskörper des Grundbuches der Katastralgemeinde Mieming …“ (es folgt die Anführung jeder Bauernwirtschaft in Mötz samt einer näheren Bezeichnung der jeweiligen Teilwaldfläche).

Wegen der Schwierigkeit derart kleine Waldparzellen zu bewirtschaften, haben die Mötzer Grundbesitzer 1974 beschlossen, im Larchwald zusammen zu legen. Im Juni 1977 hat die Agrarbehörde antragsgemäß eine Gemeinschaftsnutzung geregelt. Die Größe der Teilwälder wurde als Anteilsrecht der Mitglieder ausgedrückt, sodass eine zeitgemäße Bewirtschaftung möglich wurde.

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DER LARCHWALD WIRD GEMEINDEWALD!

Die Bezirksforstinspektion Imst, die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol stehen heute auf dem Standpunkt, dass der Holzbestand im Larchwald nur der Ortsgemeinde Mötz zusteht. Es liege kein Teilwald mehr vor – nur ein „atypisches Gemeindegut“. Nach diesem Rechtsstandpunkt verlieren die Mötzer Nachbarn ihre Rechte am Obsteiger Larchwald. Sie können ihren (eingeschränkten) Bedarf auch auf dem restlichen „atypischen Gemeindegut“ bedecken. Die gesamte Waldwirtschaft ist in die Hände der Ortsgemeinde Mötz gelegt. Dazu Anton Steuxner: „Kein Teilwaldbesitzer wollte seine Rechte durch den Beschluss auf Gemeinschaftsbewirtschaftung verschenken! Was die Agrarjuristen heute mit uns machen ist ungeheuerlich.“

Vom Standpunkt der Agrarbehörde entsteht freilich der Anschein, als wäre 1977 der Ortsgemeinde Mötz geschenkt worden: Die Gemeinschaftsbewirtschaftung hätte aus Teilwaldrechten „atypische Gemeindegutsnutzungen“ gemacht. Dies mit allen Konsequenzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich diesem Standpunkt im Mai 2015 angeschlossen. Dem angeblichen alten Gemeinderecht, das in der Regulierung verletzt worden sei, müsse wieder zum Durchbruch verholfen werden. Die Teilwaldrechte, die auf das Jahr 1818  zurückgehen, könne man demgegenüber anscheinend ignorieren.

Für die Mötzer Grundbesitzer macht es einen großen Unterschied, ob lediglich ein „atypisches Gemeindegut“ angenommen wird oder ob zusätzlich anerkannt wird, dass auf diesem „atypischen Gemeindegut“ Teilwälder bestehen. Wo Teilwald anerkannt wird, verbleibt den Grundbesitzern zumindest der gesamte Holzertrag; die Waldwirtschaft ist alleine ihre Sache.

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SIMSALABIM, AUS BAUERNWALD WIRD GEMEINDEWALD

Nach derzeitigem „Landes- Unrecht“ ist es mit den Rechten der Mötzer Nachbarn am Larchwald in Obsteig bis auf unbestimmte Zeit vorbei. Die im Jahr 1818  begründeten Teilwaldrechte sind verloren, weil die Agrarbehörde zur besseren Bewirtschaftung im Jahr 1977 auf eine Zusammenlegung der Waldteile entschieden hat!

Bezeichnend ist die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Wien vom 29.07.2015 Zl Ra 2015/07/0095: Die Teilwälder seien 1977 in Anteilsrechte umgewandelt worden; die ursprüngliche „Qualifikation der Grundstücke als Teilwälder“ hätte damit ihre Wirksamkeit verloren! Simsalabim wurde im Jahr 2015 der wertvollste Nutzwald der Mötzer Nachbarn der Ortsgemeinde Mötz zugeschanzt – 125 ha insgesamt.

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ZUR GESCHICHTE DER WALDTEILE

Ursprünglich haben sich die Rechts- und Nutzungsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern in Tirol über Jahrhunderte gleichförmig entwickelt. Das Waldeigentum wurde dem Landesfürsten zugeordnet; die Nutzungen standen den jeweiligen Nachbarschaften zu. Solche Wälder wurden „gemeine Wälder“ oder „Gemeindewälder“ genannt. Daneben gab es Wälder, die für landesfürstlichen Bergwerke und Salinen reserviert waren und Wälder im Eigentum des Adels oder kirchlicher Institutionen. Spätestens unter Kaiser Max ab Anfang des 16. Jahrhunderts wurden „gemeine Wälder“ unter den „Feuerstattbesitzern“ aufgeteilt. Auch nach der Waldaufteilung verblieb das Eigentum beim Landesfürsten; die Holznutzung stand ausschließlich den jeweiligen „Feuerstattbesitzern“ zu. Diese Rechtsverhältnisse haben sich erst geändert, als der Landesfürst sein Obereigentum über alle Wälder Tirols im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 aufgegeben hat. Die Tiroler Forstregulierung 1847 hat sozusagen für Wälder und Almen die im Jahr 1848 für das gesamte „Kaiserthum Österreich“ angeordnete Grundentlastung vorweggenommen: Volles und freies Eigentum trat anstelle der feudalstaatlichen Nutzungsverhältnisse mit grundherrlichem Obereigentum. Im Jahr 1867 wurde im neuen Staatsgrundgesetz sogar ausdrücklich festgeschrieben, dass ein geteiltes Eigentum (Obereigentum und Nutzungseigentum) nie mehr begründet werden dürfe (Artikel 7 Staatsgrundgesetz).

Im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 wurden Staatsforste geschaffen, die weitestgehend von Nutzungsrechten der Hofbesitzer freigestellt sind. Im Gegenzug und zur Ablösung der Nutzungsrechte in den verbleibenden Staatsforsten, wurde freies Privateigentum an der Mehrzahl der ehemaligen Staatsforste geschaffen. Dadurch ging das Eigentum in der Regel auf die jeweilige „Gemeinschaft der Holzbezugsberechtigten“ über. Die Rechtsverhältnisse sind mit dem modernen Wohnungseigentum vergleichbar: Unteilbares Gemeinschaftseigentum an der Liegenschaft verbunden mit den Waldteilen der Miteigentümer. Im Wohnungseigentum haben wir ein Gemeinschaftseigentum am Wohnhaus verbunden mit Einzelwohnungen. Die „Teilwaldgemeinschaften“ wurden im Jahr 1935 im Tiroler Flurverfassungsrecht als eine Erscheinungsform der Agrargemeinschaft geregelt. War die Waldteilung in der erforderlichen Schärfe exekutiert (Vermessungsurkunden, Vermarkung), konnten sich die Waldteile auch als Einzeleigentum darstellen.

Die ersten „Teilwälder“ entstanden am Beginn der Neuzeit, als in Tirol Erzherzog Siegmund der Münzreiche und Kaiser Max die Landesherrschaft ausübten. Die älteste, nachweisbare Urkunde, in der die Anordnung einer Waldteilung dokumentiert ist, stammt aus dem Jahr 1510, der Herrschaftszeit von Kaiser Max. Diese Urkunde dokumentiert die Bitte der Nachbarn von Kolsass, dass ein unter Erzherzog Siegmund ausgezeigter Wald am Kolsassberg zu gleichen, nach dem Los bestimmten Teilen unter den „Feuerstätten“ aufgeteilt werde. Die Nachbarn von Kolsass haben sich dabei auf ältere solche Aufteilungen in Mils, Fritzens und Baumkirchen berufen. Kaiser Max bewilligte die Bitte und wies Christian Pirchner, Richter zu Rettenberg, und Leonhardt Möltl, Bergrichter zu Schwaz, an, die nötigen Veranlassungen zu treffen. Der Wald der „Nachbarschaft zu Berg und Dorf des Oblay Kolsass“ sollte „mit dem Los nach den Feuerstätten und billigen Dingen“ ausgeteilt werden, damit „niemand wieder die Billigkeit beschwert“ werde. Gebildet wurden 22 Teile, zehn für die Nachbarn vom „Berg“, zwölf für die Nachbarn im „Dorf“. Wann die noch älteren Waldaufteilungen in Mils, Fritzens und Baumkirchen durchgeführt wurden, auf die sich die Nachbarn von Kolsass im Jahr 1510 als Beispiel berufen haben, wurde noch nicht untersucht.

Es gibt mehrere Phasen intensiver Waldaufteilungen: Die erste war Mitte des 16. Jhdts abgeschlossen; die zweite fällt in die 2. Hälfte des 17. Jhdts und eine dritte in den Zeitraum um 1730. Aufgeteilt haben landesfürstliche Beamte auf Bewilligung durch den Landesfürsten entsprechend den Bitten der betreffenden Nachbarschaften, die sich „Gemeinde“ nannten.

Seit der Teilung nutzt ein jeder „Feuerstattbesitzer“ sein Waldstück. Nur die Waldweide wurde typischer Weise weiterhin von der ganzen Nachbarschaft ausgeübt. Das Eigentum blieb im Allgemeinen beim Landesfürsten. Erst im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 verzichtete der Landesfürst auf das Obereigentum; dies zugunsten der „holzbezugsberechtigten Gemeinde als solcher“, unter Vorbehalt besserer Rechte einzelner oder dritter. Bei dieser „holzbezugsberechtigten Gemeinde“ handelt es sich nicht um die Schulgemeinde, aber auch nicht um die Kirchengemeinde und um keine Trauergemeinde, sondern um die Gemeinschaft der „holzgenussberechtigten Feuerstattbesitzer“, die Summe der Teilwaldberechtigten. Für solche Miteigentumsgemeinschaften existierte bis zum Jahr 1935 kein rechtliches Organisationsmodell. Erst mit dem Flurverfassungsgesetz 1935 konnte die Agrarbehörde diese Gemeinschaften organisieren und die Grundbucheintragungen richtigstellen.

GLEICHES UNTERSCHIEDLICH BEURTEILT

Die Anlegung des Franziszeischen Steuerkatasters in Tirol in den 1850er Jahren und die Grundbuchanlegung in Tirol (1898 bis 1940) haben teilweise verwirrende Verhältnisse geschaffen. Bei der Anlegung des Steuerkatasters sind parzellierte und nicht parzellierte Waldteile entstanden, je nach dem, ob die Waldteile vermessen und als eigene Parzellen erfasst wurden. Warum sich die Beamten im Einzelfall für „Einzelvermessungen“ entschieden haben und wann nicht, wurde bis heute nicht untersucht. Parzellierte Teilwälder wurden im Franziszeischen Steuerkataster als Eigentum der jeweiligen Waldbesitzer ausgewiesen, nicht parzellierte Teilwälder wurden häufig auf die Etiketten „Ortschaft“ oder „Gemeinde“ eingetragen.

Die Grundbuchanlegung hat die Rechtsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern eigenständig beurteilt. Als Grundsatz wurde „Gemeinde-“ oder „Fraktionseigentum“ angenommen, weil man von der These ausging, der Tiroler Landesfürst habe im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 die heutigen Ortsgemeinden mit dem Eigentum beschenkt. Die aus den historischen Teilungsakten hervorgegangenen „Waldteile“ der Tirolerinnen und Tiroler sollten als „Gemeindegutnutzungen“ überhaupt nicht im Grundbuch eingetragen werden. Ein Waldeigentum laut Steuerkataster wurde ausdrücklich als irrelevant erklärt.

Je nach dem, ob sich die Waldbesitzer gegen diese Beurteilung zur Wehr gesetzt haben, sind ganz unterschiedliche Rechtsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern („Teilwäldern“) dargestellt worden:

1) Waldparzellen, die von der Grundbuchanlegung als freies Einzeleigentum registriert wurden, was vor allem in den „Bayrischen Gerichten“ Kufstein, Rattenberg und Kitzbühel vorkam.

2) Waldparzellen, wo das Einzeleigentum im Zuge der Grundbuchanlegung erstritten wurde (zB in Roppen und in Haiming).

3) Waldparzellen, der aufgrund Beschlusses des Tiroler Landtages vom 31.1.1910, LG vom 30.06.1910 LGBl 65/1910, von den Ortsgemeinden als Eigentum der Grundbesitzer anerkannt wurden.

4) Waldparzellen, die grundbücherlich als Eigentum einer „Gemeinde“ oder „Fraktion“ geführt sind, auf denen räumlich abgegrenzte, ausschließliche Servituten des Holz- und Streubezugs „mit Verkaufsrecht“ eingetragen wurden.

5) Waldparzellen, die grundbücherlich als Eigentum einer „Gemeinde“ oder „Fraktion“ geführt sind, wo ebenfalls räumlich abgegrenzte, ausschließliche Holz- und Streubezugsrechte bestehen, die als (angebliche) Gemeindegutsnutzungen jedoch nicht im Grundbuch einverleibt sind.

Aus heutiger Sicht sind diese Unterscheidungen in den 1850er Jahren oder durch die Grundbuchanlegung zu relativieren: Wenn Grundbesitzer eine Waldparzelle über Jahrhunderte ausschließlich genutzt haben, entsteht in dem Moment, in dem der Landesfürst sein Obereigentum aufgibt, volles und freies Eigentum der Privaten – je nach durchgeführter Vermessung alleine oder gemeinsam mit den übrigen „Feuerstattbesitzern“.

Fragen an den Agrarexperten zur Situation in Mötz

Warum streiten die Mötzer Grundbesitzer um die Anerkennung von Teilwald?
Experte: Zu allererst kämpfen die Mötzer Grundbesitzer dafür, dass die unselige Erscheinung des „atypischen Gemeindeguts“ möglichst schnell wieder aus dem Tiroler Agrarrecht verschwindet. Die Grundbesitzer in Mötz lassen sich nicht als Diebe ihres eigenen Grund und Bodens hinstellen.

Die Agrarbehörde geht aber von ehemaligem Gemeindeeigentum aus!
Experte: Diese Annahme ist vollkommen falsch. Die Mötzer sind in der glücklichen Lage, dass ihre Vorfahren vor Jahrhunderten praktisch den gesamten Nachbarschaftswald aufgeteilt haben. Dazu gibt es die Waldteilungsprotokolle vom August 1733, vom Juni 1735 und vom September 1818, es gibt die Aufzeichnungen zur Anlegung des Steuerkatasters aus den 1850er Jahren, die Unterlagen zur Grundbuchanlegung und das so genannte „Waldbuch“. Dieses „Waldbuch“, in dem alle so genannten „Teilwälder“ verzeichnet sind, hat der jeweilige „Waldhüter“ der Gemeinde geführt und laufend aktualisiert. Wenn die Rechtsvorgänger aller Grundbesitzer in Mötz ihren Wald ausschließlich alleine als Eigentum genutzt haben, wer soll dann Eigentümer sein? Auch in Tirol erwirbt man jedenfalls durch Ersitzung Eigentum. Das gilt nicht nur im Rest von Österreich!

Warum wurde in Grundbuch der Wald als Eigentum einer „Fraktion Mötz“ erfasst?
Experte: Diese Grundbucheintragung war falsch. Und diese Grundbucheintragung wurde von der Agrarbehörde in den 1950er Jahren und im Jahr 1961 berichtigt. In den Waldteilungsprotokollen aus dem 18. Jahrhundert ist davon die Rede, dass der Tiroler Landesfürst sich das Obereigentum vorbehält. Schon im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 wurden die aufgeteilten Wälder der Mötzer Grundbesitzer allerdings als Privateigentum anerkannt! Das war im Juli 1848, noch bevor im Wiener Reichstag die Gesetze zur Grundentlastung verabschiedet wurden. Völlig zu Recht wurden deshalb die Waldteile der Mötzer Grundbesitzer bei der Erstellung des Steuerkatasters in den 1850er Jahren als Privateigentum der einzelnen Hofbesitzer erfasst. Über 50 Jahre waren alle Waldparzellen der Mötzer als Privateigentum der jeweiligen Waldbesitzer anerkannt. Und diese Waldparzellen wurden auch als Privateigentum besteuert. Erst im Jahr 1909 haben die Beamten, die das Grundbuch angelegt haben, eine „Fraktion Mötz“ erfunden. Diese Erfindung der Grundbuchanlegungsbeamten, die „Fraktion Mötz“, wurde rechtswidrig als Eigentümerin aller Mötzer Waldparzellen hingestellt. Für die Grundbesitzer wurden nur Servitutsrechte im Grundbuch eingetragen.

Offensichtlich waren die Mötzer mit diesen Grundbucheintragungen einverstanden?
Experte: Man hat unter dem Begriff „Fraktion“ vermutlich ein Gebilde verstanden vergleichbar einer Nachbarschaft. Jedenfalls ist im Grundbuchanlegungsprotokoll vom 28. April 1909 festgehalten, dass der Dorfmeister von Mötz, Alois Kluibenschödl, ein „Fraktions-Vorsteher“ sei. In der Vollmacht vom 19. April 1909, die alle Mötzer Grundbesitzer unterfertigt haben, wird er allerdings noch als „Dorfmeister“ bezeichnet. Wäre im Dorf der Begriff „Fraktion“ geläufig gewesen, hätte die Vollmacht wohl diese Bezeichnung ausgewiesen. Sicher hat keiner der beteiligten Mötzer daran gedacht, dass diese Begriffe hundert Jahre später solche Bedeutung haben könnten.

Hat in Mötz keine „offenkundig verfassungswidrige“ Enteignung stattgefunden?
Experte: Genau so ist es. Bis zur Tiroler Forstregulierung 1847 war der Landesfürst Obereigentümer und die Mötzer Grundbesitzer hatten nur das Nutzungsrecht – freilich mit der Besonderheit, das Holz auch verkaufen zu dürfen. Im Jahr 1848 hat der Landesfürst auf das Obereigentum verzichtet; die geteilten Waldparzellen der Mötzer wurden als deren Privateigentum anerkannt. Der Steuerkataster aus den 1850er Jahren hat deshalb die Mötzer als Privateigentümer ihrer einzelnen Waldparzellen erfasst. Selbst wenn schon damals das Eigentum bei der ganzen Nachbarschaft Mötz gelegen hätte, dann hat jedenfalls der redliche Besitz bis zum Jahr 1909 zu einem wahren Eigentum der einzelnen Waldbesitzer geführt. Dies an den einzelnen Waldparzellen. Jeder Nachbar hat seine Waldteile gutgläubig genutzt und dafür Steuern bezahlt. Wie soll die heutige politische Ortsgemeinde daran irgendein Recht erworben haben?

Wie konnte die Behörde trotzdem ein „atypisches Gemeindegut“ feststellen?
Experte: In den 1950er Jahren und im Jahr 1961 hat die Agrarbehörde festgestellt, dass ein „Gemeindegut“ vorliege, das im Eigentum der Agrargemeinschaft Mötz stehe. Niemand wusste damals, dass ein „Gemeindegut“ 60 Jahre später als ein Eigentum der Ortsgemeinde verstanden würde. Niemand wusste damals, dass bei einem solchen Bescheid 60 Jahre später vom Verwaltungsgerichtshof der Standpunkt eingenommen würde, dass eine „rechtskräftige Qualifizierung“ als ehemaliges Gemeindeeigentum angenommen würde. Niemand wusste damals, dass bei einem solchen Bescheid 60 Jahre später ein „atypisches Gemeindegut“ und „Substanz“ der Ortsgemeinde behauptet würde. Deshalb hat niemand den „Gemeindegutsfeststellungen“ Bedacht geschenkt, sondern sich darauf konzentriert, dass für ein Eigentum der Agrargemeinschaft entschieden wurde. Um zum Kern der Frage zu kommen: Die heutige Feststellung eines „atypischen Gemeindeguts“ und „Substanz“ der Ortsgemeinde gründet auf der Annahme, dass Grund und Boden durch die Agrarbehörde in den 1950er Jahren rechtskräftig als ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde „qualifiziert“ wurde. Hat die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren „Gemeindegut“ angenommen, wird heute „atypisches Gemeindegut“ und „Substanz“ der Ortsgemeinde unterstellt. Ob die seinerzeitige Annahme richtig oder falsch war, soll egal sein. Ausdrücklich ergänzt der Verwaltungsgerichtshof, dass die wahren Eigentumsverhältnisse ohne Belang seien!

Die Erklärung, warum die Mötzer um die Anerkennung als „Teilwald“ streiten, sind Sie noch schuldig!
Experte: Wenn „Teilwald“ auf „atypischem Gemeindegut“ besteht, verbleibt den Agrariern zumindest die gesamte Holznutzung auf den betreffenden Flächen; dies einschließlich des Rechts, die Holzerträge zu verkaufen. Die Holzwirtschaft liegt in den Händen der Agrarier. Eine gute Wirtschaft mit dem Waldbestand in der Vergangenheit und in der Zukunft kommt dem Agrarier zu Gute. Ein „atypisches Gemeindegut“ in Verbindung mit „Teilwald“ bewahrt sozusagen den Waldbesitz für den jeweiligen Grundbesitzer (= „Teilwaldberechtigten“). Ganz anders beim bloßen „atypischen Gemeindegut“: Dort obliegt die Waldwirtschaft seit 01.07.2014 alleine der Gemeinde, die den Agrariern vorschreibt, wie und wo eine Holznutzung für den aktuellen Hofbedarf durchgeführt werden kann. Verkaufsholz gibt es in diesem Regime naturgemäß nicht. Es ist deshalb verständlich, dass die Mötzer alles unternehmen, damit der gesamte Agrargemeinschaftswald als „Teilwald“ anerkannt wird.

Wie kann die Agrarbehörde die unbeschränkte Holznutzung streitig machen, wenn die Wälder im 18. bzw Anfang des 19. Jahrhunderts aufgeteilt wurden?
Experte: Die Waldparzellen, die die Mötzer Nachbarn im so genannten „Larchwald“ besitzen, umfassen ca 125 ha Wirtschaftswald insgesamt, die in ca 200 Waldparzellen aufgeteilt sind. Die Aufteilung des Waldes wurde 1818 vollzogen. Seit jeher ist für jeden Mötzer Grundbesitzer das Recht verbrieft, die Holzerträge frei zu verkaufen. Um die Bewirtschaftung zu erleichtern, hat die Agrarbehörde im Jahr 1977 die Teilwälder aufgehoben und die Teilwaldrechte in Anteilsrechte vom Ganzen umgewandelt. Diese Bewirtschaftung nach Anteilsrechten umfasste natürlich den gesamten Holzertrag der Liegenschaft und nicht die Summe der „Jahresbedürfnisse“ der Nachbarn. Zweck der Umwandlung der Teilwaldrechte war es natürlich auch nicht, den Agrariern von Mötz den Holzertrag wegzunehmen und der Ortsgemeinde Mötz zuzuschanzen. Trotzdem hat die Agrarbehörde, bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, folgendes entschieden: „… Mit Teil-Regulierungsplan vom 21.07.1977 wurden die ursprünglichen Teilwaldrechte in ideelle Anteilsrechte umgewandelt. Durch diese Änderung der Sachlage verlor die ursprüngliche Feststellung der in EZ 101 KG Obsteig vorgetragenen Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation als Teilwaldgrundstücke ihre Wirksamkeit. Auf den in EZ 101 KG Obsteig vorgetragenen bestehen seit Rechtskraft des Teil-Regulierungsplans vom 21.07.1977 keine Teilwaldrechte mehr …“. Dies mit dem Ergebnis, dass nun der Ortsgemeinde Mötz die Holznutzung im „Larchwald“ zusteht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in Wien nicht einschreitet, werden die Mötzer Agrarier um Rechte geprellt, die ihnen seit 1818 (!) unbestritten zustanden. Und es gibt Agrargemeinschaftsmitglieder, die haben aus der Vergangenheit angesparte Nutzungsguthaben von 100 Festmeter und mehr. Auch diese sollen entschädigungslos verfallen.

Wie hätte die Agrarbehörde richtig entscheiden müssen?
Experte: Ein Sachverhalt, wie er sich beim „Larchwald“ der Mötzer Agrarier zugetragen hat, ist im Tiroler Flurverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Freilich muss das Gesetz zugunsten der Mötzer Agrarier verfassungskonform interpretieren werden. Im Wege der Interpretation hätte man bei diesem Sachverhalt einen „atypischen Teilwald“ anerkennen müssen, wo abweichend vom schlichten, dem „typischen Teilwald“, trotz Aufhebung der Teilwaldgrenzen durch die Agrarbehörde, weiterhin alle Holznutzungen ausschließlich den Agrariern zustehen. Stattdessen hat man auf Enteignung der Holzerträge zu Gunsten der Ortsgemeinde Mötz entschieden.

Diese Entscheidung war „offenkundig verfassungswidrig“.

MP

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Auch wir waren
Gemeinde!

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Hermann Hörtnagl, Obmann der Agrargemeinschaft Unterperfuß, erklärt die falschen Grundbucheintragungen auf „Gemeinde“ damit, dass die Bauern Ende des 19. Jahrhunderts ihre jeweilige Dorfgemeinschaft mit der Gemeinde identifizierten. Ein Unterschied zwischen dem alten Gemeinschaftsvermögen und dem Eigentum der neuen politischen Ortsgemeinde sei ihnen nicht aufgefallen.

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Auch wir waren Gemeinde

Herman Hörtnagl widerspricht wehement der vorherrschenden Meinung, wonach die Agrarbehörde in Tirol die Ortsgemeinden enteignet hätte.  Hörtnagl: „Es widerspricht den wahren historischen Verhältnissen eindeutig, wenn heute behauptet wird, dass die Agrarbehörde im Zuge der Regulierungsverfahren die heutigen Ortsgemeinden enteignet hätte. Vielmehr war die Grundbucheintragung auf `Gemeinde Unterperfuss´ schlicht und einfach falsch.“

Hermann Hörtnagl, geb. 14.03.1957, seit 2014 Obmann der Agrargemeinschaft Unterperfuß, Vater von vier Kindern, ist Eigentümer des Hörtnaglhofes in Unterperfuß, samt dem damit verbundenen Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft Unterperfuß. Seit jeher waren sämtliche Stammliegenschaftsbesitzer von Unterperfuß zu gleichen Teilen am unverteilten Besitz der historischen „Wirtschaftsgemeinde Unterperfuß“ beteiligt.

Seit 1950 ist dieser Gemeinschaftsbesitz als Agrargemeinschaft organisiert. Noch im Jahr 1967, Hermann Hörtnagl war damals gerade zehn Jahre alt, haben die damaligen Mitglieder der Agrargemeinschaft Unterperfuß ein letztes Mal solchen Gemeinschaftsgrund aufgeteilt, den so genannten „Bach-Acker“. Dies mit dem „Segen“ der Agrarbehörde und per Agrarbehördenbescheid! Niemand im ganzen Land hatte dagegen etwas einzuwenden.

Hermann Hörtnagl: „Bereits im Februar 1941 haben sich unsere Vorfahren an die Agrarbehörde gewandt mit dem Antrag, die Gemeinschaftsliegenschaften der alten `Wirtschaftsgemeinschaft Unterperfuß´ zu regulieren. Diese waren im Grundbuch missverständlich als `Gemeinde Unterperfuß´ angeschrieben, was zu Problemen geführt hatte. Geschehen ist aber nichts und es musste im März 1947 ein neuer Antrag gestellt werden. Erst da hat die Agrarbehörde reagiert. Im August 1950 wurde dann das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Unterperfuß festgestellt. Dies völlig zu Recht, weil das Grundbuch falsch war.“

 

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Nur Miteigentümer können untereinander teilen

Hermann Hörtnagl ist felsenfest davon überzeugt, dass die ursprüngliche Grundbucheintragung auf „Gemeinde Unterperfuß“ falsch war, weil ein Agrarbehördenprotokoll aus dem Jahr 1953 in allen Einzelheiten erklärt, warum die Unterperfer Gemeinschaftsliegenschaften, obwohl Eigentum der Wirtschaftsgemeinschaft der Unterperfer Bauern, im Jahr 1902 im Grundbuch als „Gemeindegründe“ erfasst wurden. „Die Bauern haben es damals nicht besser gewusst, weil sie sich als `Gemeinde´ betrachteten und dem Grundbuchjuristen war das offensichtlich Recht!“ Zur Illustration zieht Hermann Hörtnagl die Kopie eines Agrarbehördenprotokolls aus der Tasche. Dieses ist handgeschrieben und stammt vom damaligen Oberregierungsrat Dr. Oswald Vogel, damals Leiter der Tiroler Agrarbehörde. Dokumentiert ist eine Verhandlung im Gemeindeamt in Unterperfuß am 17. März 1953, wo der Besitzstand der Agrargemeinschaft Unterperfuß überprüft wurde. Die Parteien erklärten übereinstimmend, dass auch das Wohnhaus Unterperfuß Nr 1 samt Garten ein Eigentum der Agrargemeinschaft Unterperfuss sei. Dieses Haus samt Garten war ursprünglich bei der Erfassung des Eigentums der alten Wirtschaftsgemeinschaft der Unterperfer Bauern vergessen worden.

Die Grundbucheintragung war falsch!

Folgendes wird dazu im Behördenprotokoll vom 17. März 1953 festgestellt: „Die Liegenschaft Unterperfuß 1 habe in der Zeit 1870 bis 1880 Gervasius K. gehört, der wegen Geisteskrankheit die Wirtschaft nicht mehr weiterführen konnte. Die neun Bauern haben die Landwirtschaft samt Gebäuden und Grundstücken gegen Leistung des vollen Unterhaltes an K. in den 1870iger Jahren übernommen und seither gemeinschaftlich genutzt. Die neun Bauern haben sich damals als Gemeinde bezeichnet, weil außer ihnen kein Besitzer in der Gemeinde war und daher niemand daran dachte, zwischen Gemeinde und den neun Besitzern zusammen einen Unterschied zu finden. Tatsächlich haben die neun Besitzer nach der Übernahme den Unterhalt für K. gemeinschaftlich voll bestritten und auch das Anwesen allein genützt. Beim Bau der Arlbergbahn errichteten sie im Haus Unterperfuß Nr. 1 eine Kantine und schließlich einen Gastwirtschaftsbetrieb. Auch dann noch haben sich die neun Bauern als Gemeinde – mit heutigem Ausdruck als Gemeinschaft – betrachtet, welcher der Gastbetrieb gehört und die Konzession haben sie auf die Gemeinde Unterperfuß erwirkt, als welche sie sich betrachteten und fühlten.“
Der Gemeindevertreter Anton Kössler hat laut diesem Behördenprotokoll den Sachverhalt als richtig bestätigt und er hat ausdrücklich anerkannt, dass die Liegenschaft Eigentum der neun Bauern war.

Hermann Hörtnagl: „Die neun Bauern von Unterperfuß haben sich damals als Gemeinde bezeichnet, weil außer ihnen kein Besitzer in der Gemeinde war und daher niemand daran dachte, zwischen Gemeinde und den neun Besitzern zusammen einen Unterschied zu finden. Deshalb haben sie auch im Jahr 1902, als die Grundbuchanlegung in Unterperfuß erfolgte, das Eigentum auf `Gemeinde Unterperfuß´ eintragen lassen!“

Hermann Hörtnagl: „Als der Agrarstreit 2008 losging, wusste ich lange nicht, wie ich mit dem Verdacht eines unrechten Erwerbes umgehen sollte. Schließlich war unser Gemeinschaftsbesitz im Jahr 1902 tatsächlich auf `Gemeinde´ im Grundbuch erfasst worden. Seit ich dieses Protokoll gelesen habe, ist mir klar, dass unsere Vorfahren unter dem Begriff „Gemeinde Unterperfuß“ ihre Nachbarschaft verstanden haben. Wie das Behördenprotokoll vom März 1953 festhält: `Die neun Grundbesitzer haben sich damals als Gemeinde bezeichnet, weil außer ihnen kein Besitzer in der Gemeinde war und daher niemand daran dachte, zwischen Gemeinde und den neun Besitzern zusammen einen Unterschied zu finden.´ Objektiv war die Grundbucheintragung von 1902 somit falsch und keiner hat das bemerkt! Erst die Agrarbehörde hat die Verhältnisse im Zuge des Regulierungsverfahrens richtig gestellt. Es widerspricht den wahren historischen Verhältnissen eindeutig, wenn heute behauptet wird, dass die Agrarbehörde im Zuge der Regulierungsverfahren die heutigen Ortsgemeinden enteignet hätte. Vielmehr war die Grundbucheintragung auf `Gemeinde Unterperfuss´ schlicht und einfach falsch.“


MP

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Die Söldener „Fraktionen“ waren Nachbarschaften!

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
So sehen Sieger aus! Markus Pirpamer, Jahrgang 1965, ist Eigentümer des Weinhofes in Vent und seit 2005 Obmann der Agrargemeinschaft Vent. Obwohl die Agrarbehörde bereits im Jahr 1979 rechtskräftig entschieden hat, dass die „Fraktion Altgemeinde Vent“ eine Nachbarschaft war, stellte die Agrarbehörde im März 2010 ein „atypisches Fraktionsgut“ fest; der Landesagrarsenat bestätigte diese Entscheidung im August 2010. Erst das Machtwort des Verwaltungsgerichtshofs vom Oktober 2011 verpflichtete die Tiroler Agrarbehörde, die rechtskräftige Entscheidung des Jahres 1979 auch weiterhin anzuerkennen. Agrargemeinschaft Vent ist so vom Substanzanspruch der Ortsgemeinde Sölden verschont geblieben!

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„Fraktion“ = „Nachbarschaft“

Der Weinhof in Vent ist einer der fünf alten Höfe, aus denen sich die Nachbarschaft Vent, mit Ausnahme der zwei Rofenhöfe, seit jeher zusammensetzte. In der Agrargemeinschaft Vent ist ein wesentlicher Teil des Gemeinschaftseigentums der fünf Venter Nachbarn organisiert. Dies seit den Jahr 1979.

Die Tiroler Grundbuchanlegung hatte im Jahr 1912 eine obskure Eigentümeretikette hervorgebracht, um das Gemeinschaftseigentum der fünf Venter Bauern zu erfassen: „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“. Neun Liegenschaften insgesamt wurden dieser Eigentümeretikette „Fraktion Altgemeinde Vent“ zugeschrieben.

Der Eigentumstitel für diese Grundbucheintragung lautete unter anderem „Forsteigentums-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli 1848“. Diese Urkunde vom 14.6.1848 enthält folgende Anerkennung von Privateigentum: Die „Heimweide und Alpe Ramol“ sowie das „Zunther und Krüppelholz in Niedertal“ aufgrund Urkunde vom 14.11.1415 sowie vom 08.07.1563“. Das bedeutet, dass die Eigentumsanerkennung im Jahr 1848 auf Urkunden gestützt wurde, die aus den Jahren 1415 und 1563 stammten.

Wenn freilich jenes Gebilde, welches im Zuge der Grundbuchanlegung als „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“ erfasst wurde, bereits im Jahr 1415 bzw 1563 existiert hat, so ist es ausgeschlossen, dass es sich dabei um die heutige Ortsgemeinde Sölden oder ein juristisches Teilgebilde derselben handelt: „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“ war vielmehr die Nachbarschaft, die sich aus den fünf Venter Höfen zusammensetzte. (Zur Entstehung der heutigen Ortsgemeinden: s https://recht.agrar-info.at/blog/1945-wiedererrichtung-der-ortsgemeinden//)

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Richtigstellung des Grundbuchs für „Alpe Ramol“

Eine der neun Liegenschaften, welche ursprünglich als Eigentum der „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden“ erfasst wurde, war die „Alpe Ramol“. Bei dieser Liegenschaft wurde aufgrund Beschlusses des Gemeinderats von Sölden vom 02.03.1924 bereits in den 1920er Jahren die Eigentümerbezeichnung von „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“ auf die fünf Hofbesitzer von Vent  berichtigt.

Die fünf Hofbesitzer von Vent wurden als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Grundlage für diese Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse war ein „Überlassungsvertrag“ vom 31. 08.1927. Darin hat die Ortsgemeinde Sölden ausdrücklich anerkannt, dass die wahren Eigentümer der Alpe Ramol die fünf Venter Bauern wären. In diesem Sinn wurde das Grundbuch bereits in den 1920er Jahren berichtigt.

Richtigstellung des Grundbuches für weitere Liegenschaften

Vier weitere Liegenschaften aus dem Fundus „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“ waren in den 1970er Jahren Gegenstand eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens.

Die Liegenschaften sollten als „Agrargemeinschaft Vent“ in einem eigenständigen Rechtsträger organisiert werden. Die Ortsgemeinde Sölden ist dem entgegengetreten. Im Verfahren wurde vorgebracht, dass „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“ eine politische Ortsfraktion gewesen wäre. Die Ortsgemeinde Sölden wollte deshalb selbst als Rechtsnachfolgerin von „Fraktion Altgemeinde Vent“ und damit als Eigentümerin von Grund und Boden anerkannt werden. Die Ortsgemeinde Sölden forderte im Agrarverfahren das Eigentumsrecht.

Mit Bescheid vom 15.11.1979 entschied die Agrarbehörde unter Hinweis auf die Urkunde vom 14.11.1415, dass „Fraktion Altgemeinde Vent“ nur eine „Nachbarschaft Vent“ gewesen sein könne. Das Eigentum stehe einer Agrargemeinschaft zu. Diese Agrargemeinschaft, „Agrargemeinschaft Vent“ genannt, bestehe nur aus den fünf Venter Bauern. Der Ortsgemeinde Sölden wurde kein Anteilsrecht zuerkennt; der Antrag der Ortsgemeinde Sölden, die Agrarbehörde möge feststellen, dass nur die Ortsgemeinde Sölden Eigentümerin der Liegenschaften sei, wurde abgewiesen.

Die Behörde: Strittig war in diesem Verfahren, wem das Grundeigentum am Regulierungsgebiet zukommt. Die Gemeinde Sölden hat die Ansicht vertreten, dass die Gemeinde Sölden Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch aufscheinenden Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden unter Ausschluss der Rofenhöfe sei. Der Gemeinderat der Gemeinde Sölden hatte darüber abgestimmt, ob das Eigentum der Agrargemeinschaft zustehe und war man der Auffassung, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin sei und es auch bleiben sollte. Die Anteilsberechtigten haben dem gegenüber den Standpunkt eingenommen, dass ihnen als Agrargemeinschaft das Eigentum zustehen müsste.

Die Agrarbehörde entschied nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wie folgt: „Gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1978 wird festgestellt, dass die oben erwähnten Grundstücke in EZl 201 II (Venter Sonnenberg), EZl 203 II (Venter Sonnenberg), EZl 206 II und EZl 487 II (Thalleit Alpe) agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 1 lit b TFLG 1979 sind und, soweit es sich um die EZl 201 II, 203 II und 206 II handelt zur Gänze und soweit es sich um die EZl 487 II handelt, zur Hälfte im Eigentum der Agrargemeinschaft Vent stehen.“

Unter Pkt VI „Bücherliche Durchführung“ enthält der Bescheid folgende normative Anordnung:
„Aufgrund dieses Bescheides sind im Grundbuch der KG Sölden nachstehende Eintragungen von Amts wegen durchzuführen:
1) In EZl 201 II, 203 II und 206 II:
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Agrargemeinschaft Vent, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft in EZl … zu … Anteilen
2) In EZl 487 II:
In B-OZl 1a die Einverleibung des Eigentums zur Hälfte zugunsten der Agrargemeinschaft Vent, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften in EZl … zu … Ant
eilen“

In der Folge begründet die Agrarbehörde im Bescheid vom 15.11.1979 ausführlich, dass weder in der Urkunde vom 14. November 1415, noch in einer solchen aus dem Jahr 1745 von einer „Fraktion“ die Rede sei. Die Agrarbehörde: „So wird bereits in der Urkunde vom 14. November 1415 von der `Thalgemeinschaft von Vend´ gesprochen, die das Besitz- und Nutzungsrecht am Ramolkogl hat. Aber auch in späterer Zeit wat nicht von einer Fraktion die Rede. So wurde im Jahre 1745 ein Vergleich niedergelegt, welcher zwischen der `Nachbarschaft Fendt´ und deren Rofenhofsinhabern abgeschlossen wurde. Hiebei ging es um die Weiderechte der Nachbarschaft Vent.
Dies lässt eindeutig darauf schließen, dass es sich bei der hier vorliegenden Gemeinschaft nicht um meine Fraktion handelt, deren Rechtsnachfolgerin die Gemeinde Sölden sein könnte, sondern um eine agrarische Gemeinschaft gem § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978. Das Grundeigentum steht daher nicht der Gemeinde Sölden zu. Daran vermag auch die Bezeichnung `Alt-Gemeinde´ im Grundbuch nichts zu ändern, da es sich hiebe offensichtlich um einen zur Zeit der Grundbuchanlegung gebräuchlichen Begriff gehandelt hat, der in der Urkunden von 1415, welche die Grundlage für die Grundbucheintragung bildet, gar nicht vorkommt
.“

Diese Entscheidung der Agrarbehörde über die wahren Eigentumsverhältnisse ist seit über 35 Jahren rechtskräftig.

„FRAKTION“ ALS KOMPROMISS?

Warum gerade in Sölden – anders als in der angrenzenden Gemeinde Längenfeld – bei der Grundbuchanlegung alle Almliegenschaften auf eine „Fraktion“ angeschrieben wurden, enthüllen die Grundbuchanlegungsprotokolle.
Laut Protokoll Nr 251 vom 23.10. 1912 betreffend die Lenzen- und Timmel-Alpe forderte der Gemeindevorsteher Johann Prantl im Zuge der Grundbuchanlegung in der Ortsgemeinde Sölden ein Gemeindeeigentum an den beiden Alpen. Die Alpinteressenten forderten das Eigentum für ihre Interessentschaft. Nur sie, die Alminteressenten, hätten die Almen „besessen, benützt und versteuert“.

Der Grundbuchbeamte entschied sich für „Fraktionen“ als Eigentümer:
Die Fraktion (Parzelle) Sölden steht im Besitz der Timmel-Alpe.
Die Fraktion Zwieselstein steht im Besitz der Lenzen-Alpe.
Die Interessenten besitzen Weiderecht
.“
Der Beamte glaubte, dass im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 das Eigentum zwei „Fraktionen“ zugesprochen worden sei.

Weil der Gemeindevorsteher Johann Prantl bei allen Almliegenschaften Eigentum für die Ortsgemeinde Sölden einforderte, wurde überall nach dem Muster vorgegangen wie im Fall der Lenzen- und Timmel-Alpe: Rund 50 Almliegenschaften wurden in der Katastralgemeinde Sölden auf die Eigentümeretikette „Fraktion“ einverleibt:
„Fraktion Sölden“, „Fraktion Gurgl“, „Fraktion Obergurgl“, Fraktion Untergurgl, Fraktion Kaisers, Fraktion Winterstall, Fraktion Zwieselstein, Fraktion Heilig-Kreuz, Fraktion Hochwald, Fraktion Grünwald, Fraktion Innerwald, usw).

SÖLDENER HABEN DAS GRUNDBUCH RICHTIGGESTELLT

Bald nach Abschluss der Grundbuchanlegungsarbeiten erkannten die Söldener die Unrichtigkeit dieser Eigentümerbezeichnungen. Eine „Berichtigungswelle“ in den 1920er Jahren war die Folge.

Ein Beschluss der Gemeindevorstehung von Sölden vom 2. März 1924, stellte klar, dass die Eigentümerbezeichnungen „Fraktion“ falsch seien. Seitens der Gemeinde Sölden und der Landesregierung als Gemeindeaufsicht wurde allen „Interessenten“ die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse angeboten.

Obzwar das Söldener Gemeindearchiv, gegen Wildwasser ungeschützt, verloren gegangen ist, kann der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung in den „Überlassungsverträgen“ nachgelesen werden, die in der Folge mit den wahren Eigentümern, den „Alpinteressenten“, errichtet wurden.
Die Gemeinde Vorstehung Sölden hat mit Ausschußbeschluss vom 2. März 1924, der von der Tiroler Landesregierung genehmigt wurde, beschlossen, sämtliche Alpen der politischen Gemeinde Sölden, die bisher der Gemeinde Sölden oder deren Fraktionen seit der Anlegung des Grundbuches als Eigentum zugeschrieben waren, den Alpinteressenten, die praktisch ohnedem aufgrund ihrer Weiderechte die alleinigen Benützer dieser Alpen waren, zu deren freiem Eigenthume zu überlassen.“

In den Jahren 1927 bis 1931 wurden in der Katastralgemeinde Sölden 23 (!) Almliegenschaften von „Fraktion“ auf Miteigentum der jeweiligen Hofeigentümer umgeschrieben.  Die „Überlassungsverträge“ stellten dazu einheitlich fest, dass der „Fraktion“ nichts gebührte, außer dem „formellen Titel Eigentum“.

Tatsächlich waren die im Grundbuch von Sölden als Eigentümer von Almliegenschaften ausgewiesenen „Fraktionen“ Nachbarschaften. Die Ortsgemeinde hatte an diesen Almliegenschaften nie ein Eigentum besessen.

MP

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Das bin ich meinen Kindern schuldig!

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Martina Wibmer, Jahrgang 1976, die streitbare Obfrau der Agrargemeinschaft Mellitz, verheiratet, Mutter von drei Kindern, ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes Lahntaler in Mellitz, Virgen. Mit dem Hof verbunden sind 77 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Mellitz, ca. 75 ha Gemeinschaftsalm und -wald samt der Gemeinschaftskapelle zum Heiligen Ulrich, dem großen Stolz der Agrargemeinschaftsmitglieder. 673 Anteilsrechte bestehen – aufgeteilt auf heute 13 Stammsitzliegenschaften. Im September 1943 hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet und das Gemeinschaftsgebiet reguliert. Eine Beteiligung der Ortsgemeinde wurde nicht vorgesehen. Während der vergangenen 70 Jahre hat man bei Agrargemeinschaft Mellitz von einem „Substanzrecht“ der Ortsgemeinde Virgen nichts gewusst und nichts gehört. Erst im März 2013 erging der Agrarbehördenbescheid, wonach die seinerzeitige Entscheidung für ein Eigentum der Agrargemeinschaft verfassungswidrig gewesen sei. Die Substanz des Gemeinschaftsgebietes soll nun der Ortsgemeinde Virgen gehören. (Foto: DI Wolfgang Retter, 2013)

Martina Wibmer, Obfrau der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Mellitz in Osttirol, muss nun schon das zweite Verwaltungsstrafverfahren über sich ergehen lassen. Vorgeworfen wird ihr die Verletzung ihrer Pflichten als Obfrau einer „atypischen Gemeindeguts-Agrargemeinschaft“. Solange das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz noch nicht entschieden hat, will Martina Wibmer das Gemeinschaftsgut jedoch nicht als Staatseigentum behandelt wissen.

Agrargemeinschaft Mellitz ist mit einer so genannten „Haller’schen Urkunde“ im Jahr 1943 reguliert worden. Verantwortlich zeichnete Dr. Wolfram Haller, Kärntner Agrarjurist und seinerzeitiger Vorstand der Agrarbehörde Villach. Dr. Haller war nach Osttirol beordert worden, weil ein aus Deutschland stammender, strammer NS-Parteigenosse als „Landrat“ die Enteignung aller Osttiroler Gemeinschaftsgüter betrieben hat. Streng nach dem Führerprinzip sollten alle autonomen Verwaltungen für die Gemeinschaftsalmen, -wälder und -weiden aufgelöst werden. Nur mehr die Bürgermeister sollten darüber verfügen.

Begründet wurde dieser radikale Eingriff mit der Einführung des NS-Gemeinderechts in Österreich im Oktober 1938. Die agrargemeinschaftlichen Strukturen wurden als Erscheinungen des politischen Gemeinderechts hingestellt und beseitigt. Die gesamte Verwaltung wurde vom Bürgermeister übernommen. Die Gemeinschaftskassen wurden für die Ortsgemeinden eingezogen. In diversen Gemeinden wurde sogar eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlasst. Entsprechend aufgebracht waren die Osttiroler Grundbesitzer. ­

Und nicht weniger aufgebracht ist Martina Wibmer, wenn sie heute dieselben Sprüche hört und dieselben Formulierungen liest, wie diese aus der NS-Zeit in Osttirol  bekannt sind: Die Agrargemeinschaft sei eine Gemeindeorganisation. Das Eigentum stünde der Gemeinde zu; das Sagen hätte der Bürgermeister! Die Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt ist eine Wiederholung dessen, was die NAZI den Stammsitzeigentümern schon einmal angetan haben.

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Bei der zuständigen Agrarbehörde Villach – Osttirol war während der Zeit der Naziherrschaft Teil des „Reichsgaus Kärnten“ – langten bittere Beschwerden ein. Dr. Wolfram Haller dazu in einem seiner zahlreichen Berichte: „Bitter wirkte sich die enge Verbundenheit der Agrargemeinschaften als Fraktionen mit der Gemeinde im Agrarbezirk Lienz aus […]. Ein aus dem Altreich gekommener Landrat, der mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut war, löste sofort alle Fraktionen auf Grund der Einführungsverordnung [zur Deutschen Gemeindeordnung 1935] auf und führte die Fraktionsgüter ins Vermögen der Gemeinden über. Dadurch entstand eine derartige Unruhe unter den Bauern, dass sogar das Reichssicherheitshauptamt in Berlin Erhebungen pflegen ließ. Eine Abordnung Tiroler Bauern unter Führung des vulgo Plauz in Nörsach kam zu mir nach Villach und bat dringend um Hilfe. Plauz erklärte, dass eher Blut fließen werde, als dass sich die Bauern ihre Rechte nehmen ließen.“

Dr. Wolfram Haller hat in der Folge alle Osttiroler Gemeinden bereist, er hat die Beteiligten vor Ort über die wahren Rechts­verhältnisse aufgeklärt und mit enormem Eifer und Geschick die agrarischen Operationen betrieben. Nicht zuletzt aufgrund eines großen Erfolges seiner Bemühungen wurde er durch einen Angehörigen der Reichsforstverwaltung beim Reichsforstmeister denunziert. In Konsequenz erging ein scharfer Erlass des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, Berlin, an den Reichsstatthalter in Klagenfurt. Der Reichsstatthalter wurde angewiesen, die gegen nationalsozialistische Gesetze gerichteten „Umtriebe“ des Dr. Haller in Osttirol abzustellen. In einem sehr ausführlichen Bericht wies Dr. Wolfram Haller an Hand alter Urkunden nach, dass es sich bei den Osttiroler Fraktionen um Agrargemeinschaften handle, die schon vor Jahrhunderten als Nachbarschaften bestanden hätten. Als hervorragender Kenner des Agrarrechts konnte er dem Reichsminister darüber hinaus belegen, dass Agrargemeinschaften in jeder zukunftsorientierten Landwirtschaftspolitik ihren Platz haben. Der Reichsminister hat diesen Bericht mit Befriedigung aufgenommen und Dr. Haller wurde sogar eingeladen, für die vom Ministerium herausgegebene Zeitschrift „Agrarrecht“ einen Aufsatz zu schreiben. Dr. Haller schrieb zwar keinen Aufsatz für diese Zeitschrift; seither hatte er jedoch den Rücken frei und er konnte unbehelligt den Nazi-Umtrieben gegen die Gemeinschaftsgüter in Osttirol durch Regulierung und Teilung ein Ende setzen. Dr. Wolfram Haller hat in der Zeit von 1938 bis 1947 in Osttirol weit über hundert Agrargemeinschaften körperschaftlich eingerichtet und die Gemeinschaftsgüter reguliert.

Im Frühsommer 2012 hatte die Tiroler Landesregierung bei Univ.-Prof. Dr. Roman Sandgruber, Institut für Wirtschaftsgeschichte, Johannes Keper Universität Linz, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Univ.-Prof. Dr. Sandgruber sollte die „Haller’schen Regulierungen“ in Osttirol untersuchen. Bar jeder Kenntnis der historischen Verhältnisse war aus Kreisen der damaligen Landtagsopposition der Vorwurf erhoben worden, die Regulierung von Agrargemeinschaften sei eine „Nazi-Methode“, um Staatsgüter verfassungswidrig den Mitgliedern des „Reichsnährstandes“ zuzuschanzen.

Martina Wibmer hat das veröffentlichte Gutachten von Roman Sandgruber genau gelesen. Schließlich ist ihre Agrargemeinschaft doch unmittelbar betroffen. Besonders die Zusammenfassung Professor Sandgrubers möchte sie allen Interessierten in das Stammbuch schreiben. Wie Professor Sandgruber erhoben hat, hat es in Osttirol unter der Nazi-Herrschaft zuerst eine rechtswidrige Enteignung der Bauernschaft gegeben und in der Folge eine Wiedergutmachung. Dr. Wolfram Haller ist somit gegen die Unrechtsmaßnahmen der Nazi-Bonzen eingeschritten; die Regulierungen und Teilungen waren aus heutiger Sicht rechtens. „Bei diesem Ergebnis habe ich mir natürlich erwartet, dass auch bei Agrargemeinschaft Mellitz festgestellt wird, dass kein atypisches Gemeindegut vorliegt“, so Martina Wibmer weiter. Es kam freilich anders: Mit Bescheid vom 5. März 2013 hat die Agrarbehörde I. Instanz entschieden habe, dass das Gemeinschaftsvermögen der Mellitzer Bauern ehemaliges Eigentum der Fraktion Mellitz der Ortsgemeinde Virgen gewesen sei. Die Ortsfraktionen seien in der Zeit des Nationalsozialismus aufgelöst worden; ihre Rechtsnachfolgerin wäre die Ortsgemeinde Virgen. Im Jahr 1943, als Dr. Wolfram Haller entschieden hätte, dass das Gemeinschaftsgut Eigentum der Agrargemeinschaft Mellitz sei, hätte demnach wahres Eigentum der Ortsgemeinde Virgen vorgelegen. Die Entscheidung des Dr. Wolfram Haller für ein Eigentum der Agrargemeinschaft Mellitz sei offenkundig verfassungswidrig gewesen.

Obwohl die Agrargemeinschaft und die Mitglieder gegen dieses Erkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben haben, verlangt die Agrarbehörde von Martina Wibmer, dass diese jetzt und sofort das Gesetz für eine atypische Gemeindeguts-Agrargemeinschaft anwendet. Für Martina Wibmer kommt das nicht in Frage. Die streitbare Obfrau: „Es ist schon eigenartig. 1938 haben Bürgermeister unter dem Nazi-Regime die Osttiroler Bauern enteignet. Die damalige Gauleitung in Klagenfurt schickt einen Spezialisten, den Dr. Wolfram Haller. Dieser prüfte in jedem Einzelfall, ob Gemeindeeigentum vorliegt oder Bauerneigentum. Bei uns hat Dr. Haller Bauerneigentum festgestellt und er hat unseren Vorfahren 1943 ihr Gemeinschaftsgut zurückgegeben. 70 Jahre später will es die Agrarbehörde besser wissen und enteignet uns? Ich bin’s meinen Kindern und Kindeskindern schuldig, dass ich mich gegen solche Bescheide zur Wehr setze!“


MP

 

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