Kein Holz für Gewerbetreibende
4301/144 S.I. Z1
Dem k.k. Bergrath und Leiter der nord-
tirolischen Forsteigenthums-Ablösungs-
Kommission Herrn Gottlieb Zotl in Schwatz
In vorläufiger Erledigung des Berichtes vom 21. April d.J. Zahl 27 wird bedeutet, daß, um eine den gesammten in forstlicher Beziehung höchst wichtigen Landgerichtsbezirk Reutte umfassende Entscheidung über die Ablösung der innerhalb desselben bestehenden Forst-servituten erlassen zu können, die Wiedervorlage der mit dem Finanzministerialerlasse vom 28. April d.J. Zahl1505/190 zur nochmaligen Äußerung zurückgeschlossenen Vergleichs-operate abgewartet werden muß, welche Wiedervorlage mit möglichster Beschleunigung zu geschehen hat.
Der angezeigte Begin der komissionellen Thätigkeit in dem Landgerichtsbezirke Schwaz wird mit dem Bemerken zur Wissenschaft genommen, daß mit allem Eifer darauf hin zu arbeiten ist, die Aufgabe dieser nun schon durch zwei Jahre wirksamen Komission noch in diesem Jahre definitiv zu lösen, indem auch abgesehen von den nicht unbedeutenden komissionellen Kosten, die Organisirung der Forstbehörden, die Vermarkung der Waldungen, und die übrige zeitgemäße Entwicklung des Forstwesens in dem noch als Gegenstand der Forsthoheit reservirten Forstbezirke Nordtirols von einer ihrem Zwecke entsprechen-
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den Beendigung der Forstservituten-Ablösungs-Kommission abhängig ist.
Wien den 1. Juni 849
für den Minister der Unterstaatssekretär
Unterschrift
-.-.-.-.-
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No 55 de 849
Datum am 1. Juni 849 §. 4301/114 S. I
pres „ 7. „
h. Ministerium für Landeskultur und Bergwesen
wegen beschleunigter Erstattung des Berichte
über die Reuttener Verhandlungen.
In gleichzeitiger Erledigung der
Z 37 zu erstatten:
Bericht
An das h. Ministerium für Landes-
Kultur und Bergwesen
Die kk. W.s. A. Koon Mit ehrfurchtsvoller
äußert sich über Beziehung auf das hohe
die Reuttener Vergleichs Dekret vom 1. d. M. Z 3401
Verhandlungen mit worin die beschleunigte
Rücksicht auf die von Wiedervorlage des mit
den Gewerbsleute dem h. Finanzministerial
von Ehrwald u Biber- Erlasse vom 28. April d.J.
wier erhobenen Ansprüche.
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zur nochmaligen Äusserung zurückgeschlossenen Vergleichsoperate über das Landgericht Reutte angeordnetwird, erlaubt sich nunmehr die ergebenst gefertigte Komission auf Grund der gepflogenen Erhebungen //und unter Anschluß sämtlicher Verhandlungs Akten// nachstehendes Gutachten zu erstellen.
/. Beilagen der Z. 37 de 849
Es handelt sich hier vorzugsweise um die Erörterung der Frage, ob auf die vorliegenden Gesuche der sogenannten Mächler //welche Reisen, Sensenstiele, Hackenstiele etc. verfertigen// dann der Sensenschmiede von Ehrwald und Biberwier, welche sich durch die Zutheilung der Großschoberwaldung an die Gemeinde Lermoos
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in ihren Holzbezügen verkürzt sehen, in der Art Rücksicht genommen werden solle, daß man die mit den Gemeinden Lermoos, Biberwier und Ehrwald bereits abgeschlossenen Walds-ervituten Ablösungsvergleiche rückgängig mache, um den Bedarf jener Gewerke zu decken.
Gegen eine solche Verfügung nun glaubt sich die gefertigte Komission mit Entschiedenheit aussprechen zu sollen, wobei sie sich auf nachfolgende Gründe stützt.
Die in Frage stehenden Mächler und Feldrequisiten Verfertiger sind Personal
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Gewerbe und dürfen als solche zu Folge der Komissions-Instruktion nicht in den rechtlichen Holzbezug aufgenommen werden, also auf keine Weise bei Ermittlung des an der Gemeinde zu überlassenden Wald-Auquivalentes berücksichtigt werden.
Diese Gewerbe haben so wie bisher auch künftighin mit ihrem nöthigen Holzmateriale sich in rechtlichen Wege selbst zu versehen, und wenn ihnen bis nun nach Thunlichkeit aus ehemaligen Staatswaldungen gegen Forstpreis ausgeholfen wurde, so haben sie hiedurch weder auf den Wald, woraus ihnen diese
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geworden ist, noch auf die Aushilfe selbst ein Recht erworben, man kann sich daher auch wegen dieser Feldrequisiten Verfertiger im Gange der Ablösung nicht beirren lassen. Diese Feldrequisiten Verfertiger könnten übrigens bei der Forstserv. Abl. Verhandlung nicht besonders vertretten werden, u. es konte ihnen daher // ebenso wenig als den Sensenschmieden// eine bestimte oder bindende Versicherung gegeben werden; wohl aber wurde solchen Individuen, welche sich im Privatwege deshalb anfragten, geantwortet, daß auf eingereichte spezielle Gesuche wahrscheinlich von Seite der Forstverwaltung thunliche Rücksicht werde genommen werden.
//Damals konnte jedoch noch nicht
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vorausgesehen werden, daß, wenn eine Abfindung mit den holzarmen Gemeinden Biberwier u. Lermoos statt finden soll, die reserv. Staatswaldungen in so hohem Grade, wie es weithin der Fall war, wieder in Anspruch genommen werden. Auch war die Commission nicht im Stande, in diesen Waldungen blos die Buche zu Gunsten der Mächler zu reserviren, da diese nur die Buche vorzugsweise brauchen.//
Weiter darf wohl voraus gesetzt werden, daß jene Gemeinden, welche solcher Requisiten bedürfen, taugliches Holz zu ihrer Verfertigung, wenn sie welches haben, abgeben werden, sowie überhaupt der Ankauf solchen Holzes aus Privatgründen häufig möglich sein wird.
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In einem würde unter allen Umständen darauf haben dringen müssen, daß diese Arbeiter auf den Ankauf des nothwendigen Holzes sich verlegen, weil sie ihre Erzeugnisse // nicht blos in der Gemeinde, sondern// weit und breit herum verführen u. Handel mit demselben treiben. Das benachbarte Baiern biethet übrigens für die Mächler Gelegenheit genug zum Ankauf ihrer Buche.
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Was die Sensenschmiede von Ehrwald und Biberwier betrifft, so sind dies zwar radicirte Gewerbe, welche, da sie sämtlich im Steuerkataster erscheinen, nach der Komissions Instruktion in die zur Ablösung bestimmten rechtlichen Holzbezüge aufzunehmen gewesen wären. Allein es war nicht möglich,
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den Gemeinden Ehrwald und Biberwier so viel Waldung zuzutheilen, daß sie davon auch den Sensenschmieden das nöthige Gewerbholz abzugeben in den Stand gesetzt wären, weshalb man die Besorgniß der Gemeinde, daß sie in der Folge etwa auch zur Deckung dieses Gewerbebedarfes gezwungen werden könnte, dadurch beseitigte, daß man die Gemeinde Biberwier von der Verbindlichkeit den Gewerbeholzbedarf der radicirten, im Gemeindegebiet bestehenden Schmiede zu decken, und die Gemeinde Ehrwald von der Verpflichtung 3 Hammer oder Sensenschmiede mit dem Gewerbeholz zu versehen, in den betreffenden
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Ablösungsvergleichen ausdrücklich enthob während //während die Schmiede Gelegenheit haben, ihren Kohlenbedarf von der ärar. Kohlenstätte in größten Theils zu beziehen.//
Die Sensenschmiede fanden sich durch diesen Vorgang nicht, wohl aber dadurch beschwert, daß man der Gemeinde Lermoos die Großschoberwaldung zugetheilt hat. Nun zeigt sich aber, daß die Gem. Lermoos diesen Wald zur Deckung ihres Haus und Guts Bedarfes, auf welchen sie einen waldordnungsmäßigen Anspruch hat, dringend bedarf, ja daß sich selbst mit Einschluß derselben ein unbedeckter Mangel von jährlich 322 Klftr herausstellt.
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Dieser große Mangel liefert für sich schon den Beweis, welche Schwierigkeit hier das Ablösungs Geschäft hatte, u. wie groß die Abfindung bei der Gemeinde Lermoos und übrigens nicht minder bei den Nachbargemeinden Biberwier u. Ehrwald kostete.
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Sowie sich also einerseits die Behauptung der Bittsteller als schwelge die Gemeinde
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Lermoos im Holzüberflusse als ungegründet herausstellt, so würde es denselben auch schwer fallen einen rechtlichen Anspruch auf Versehung mit dem Gewerbeholz nachzuweisen.
Man ist nemlich im Allgemeinen der Ansicht, daß die Gewerbe, und zwar die radicirten sowol als die persönlichen kein Einforstungsrecht besitzen, indem beide Gewerbgattungen stets ganz gleich und zwar in der Art behandelt wurden, daß ihnen ein Gewerbeholz nur über specielles Ansuchen gegen Forstpreis nach Thunlichkeit abgegeben, häufig aber auch verweigert
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wurde, so daß sie sich selbes durch Ankauf von Privaten verschaffen mußten. Daß aber insbesondere den Sensen und Huf Schmieden keine Beholzungsservitut zustehe, geht aus der Leopodinischen Waldordnung deutlich hervor, weil sonst Seite 84 nicht hätte angeordnet werden können, daß derlei Gewerbsleuten dort, wo möglicher Weise das Holz zum Salzsud gebracht werden kann, kein Holzauslaß zu gestatten sei; indem es den Servitutsverpflichteten freistehen kann, den Servitutsberechtigten die Ausübung seines Rechtes bloß dann zu
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gestatten, wenn es dem Interesse des erstern nicht schadet.
Unter den dargestellten Umständen ist daher nicht abzusehen warum wegen Gewerken, welche sich weniger mit dem Lokalbedarfe, als vielmehr mit der Erzeugung von Produkten für den Handelsverkehr beschäftigen, die Ablösung der den Gemeinden //unzweifelhaft// zustehenden Einforstungsrechte beirrt werden solle, und dies umsoweniger, als die Befriedigung des Haus und Gutsbedarfes der //Deckung des// Gewerbeholzbedürfnisses//
doch jedenfalls vorgehen muß, als ferner wenn sich ein Überschuß ergeben
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sollte, dieser dann doch den Gewerken zu Gute kommt.
Die ergebenst gefertigte Komission stellt sohin den wiederholten Antrag auf Genehmigung der mit den Gem. Biberwier Ehrwald und Lermoos abgeschlossenen Vergleiche, indem zugleich bemerkt wird, daß diese Gemeinden mit den übrigen des Landgerichtsbezirkes Reutte in keiner so unzertrennlichen Verbindung stehen, daß// eine Änderung in der Waldbetheiligung der erstern eine Modifikation// der mit den letztern abgeschlossenen Vergleiche nöthig machen würde.
Daß die Verzögerung in der Genehmigung der Vergleiche von den Gemeinden auf eine beunruhigende Weise geduldet werde, ist zwar nicht zu besorgen, man hat jedoch vorgezogen, die von dem h. kk.
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Finazministerium mit Erlaße vom 28. August d.J. Z 1505 angeordnete Verständigung der nicht abgesonderten Gemeinden des Reuttner Landgerichtsbezirkes über die strenge Aufrechterhaltung des status quo einstweilen zu verschieben, besonders da diese Maßregel auch auf die Pfarrgemeinde Aschau ausgedehnte wurde, mit welcher laut des hierortigen Berichtes vom 21. April d.J. Z 27 nachträglich ein Ablösungsvergleich zu Stande gekommen ist.
Schwaz am 13 Juni 849
An den H Regierungs Euer Hochwohlgeboren
und Forstrath Baon Ich nehme die
Binder Kriegelstein
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Freiheit Euer Hochwohlgeb. in der Anlage das Gutachten
der Kommission über die wegen der Ansprüche der Gewerbeleute zur nochmaligen Äusserung hieher gelangten Verhandlungen über das Landgericht Reutte welche sämtlich beigeschlossen sind, mit dem Ersuchen um hochgefällige Einbegleitung an das hohe kk. Ministerium für Landeskultur und Bergwesen ehrfurchtsvoll zu unterbreiten.
Exp. Ztl 14/6 49 Schwaz am 13t Juni 1849
v Kempelen
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S 5 Erhalten Schwatz
den 7. Juni 847
4301/114 5
An
den k.k. Bergrath als Leiter
der nordtirolischen Forstser-
vituten-Ablösungs-Kommission
Herrn Gottlieb Zötl
Ex offo.
franco tutto.
Schwatz