Kreisamt Imst an Gubernium: Holzbedarfsausweise übermittelt
No 5909 Forst
Hochlöbliches Kaiserl: Königl:
Landes-Gubernium
für
Tirol und Vorarlberg
In der Folge der hohen Erlässe vom 22,. Mai und 20. Juni d. J. Z: 12460 und 15093 hat das gehorsamste Kreisamt nicht ermangelt, an sämtliche Landesgerichte hinsichtlich der zum Gebrauche der k.k. Forstservituten-Ablösungs-Kommission zu liefernden Nachweisung des letztjährigen Holzbedarfes oder vielmehr faktischen Holzbezuges der ärarialischen Nutznießer und Betheiligten aus den Landeswaldungen ganz nach dem Inhalte dieser hohen Erlässe die entsprechende Weisung herauszugeben.
Hierüber sind jedoch bisher nur von den Landgerichten Telfs, Imst, Ischgl, Ried und Glurns Berichte eingekommen, welche, da ein bestimmtes Formular hohen Ortes nicht mitgetheilt worden ist, nach der verschiedenen Auffassungsart derselben theils voluminöse Ausweise, theils aber eine bloße Beziehung auf die forstämtlichen Ausweise wegen Mangels eigener Anhaltspunkte enthalten. Dieses Letztere ist im Berichte der Landgerichte Ried und Glurns der Fall, und namentlich Ried erklärt sich völlig außer Stande über den letztjährigen Holzbedarf und faktischen Holzbezug eine verlässliche Anngabe zu liefern
(2)
Das gehorsamste Kreisamt erlässt an die übrigen Landgerichte die eindringliche Aufforderung, ihre Nachweisungen unverzüglich vorzulegen, glaubt aber nicht unterlassen zu sollen, vor der Hand das obige theilweise Ergebniß mittelst gesonderter Vorlage der Eingaben der benannten fünf Landgerichte mit dem Beifügen zur hohen Kenntniß zu bringen, daß man gleichwohl das Landgericht Ried soeben auffordert, wenigstens so weit sich ihm Anhaltspunkte darbiethen, die benöthigte eigene Nachweisung zuverläßig bis Ende d. Mt einzusenden. Eben so ergeht auch an das Landgericht Glurns der Auftrag zur Einsendung einer eigenen speziellen Nachweisung. Bei der Eingabe des Landgerichtes Telfs mangelt noch der Nachweis der Gemeinde Telfs, welcher vom Landgerichte aufgetragen werden wird.
Uebrigens ist aus den vorliegenden Daten leider zu ersehen, wie wenig sich auf derlei verschiedenartige und schwankende Nachweisungen zu verlassen sein dürfte.
Imst, am 17. Juli 1847
(3)
Nr. 1395
Wohllöbliches K.k. Kreisamt!
Über den h. Auftrag vom 31. v.M. No 4916 wegen Herstellung der Forstverzeichniße behufs der Ablösung von Servituts Rechten wird gehorsam berichtet, daß außer dem kleinen Kirchwalde in Sulden keine Staatswaldungen in diesem Gerichtsbezirke bestehen, für welche kleine Parzelle keine anderen besondere Controlle nothwendig seyn dürfte, als daß die von dem Forstamte eingerichteten Ausweise der Benützungsantheile dem Landgerichte zur vorläufigen Prüfung mitzutheilen wären, und dies umso mehr , als die Holzbedarfstabellen ohnehin im Benehmen mit den Gemeinde-Insassen unter Aufsicht der Vorsteher zu Stande kommen.
Sollte jedoch auf einer abgesonderten Nachweisung beharrt werden, so wird um wenigstens 2 monatliche Terminsverlängerung gebethen.
K.K. Landgericht Glurns
den 30. Juni 1847
Unterschrift
(4)
Empfangen den 5. Juli
6066/9 Forst
Wohllöbl. Kreisamt Imst !
Bericht
des k.k. Landgerichts Glurns
ad No 4916
Forstservitutenausweise
(5)
Nr. 1328
Hochlöbl. K.K. Kreisamt!
Zur Folge des h: kreisämt. Dekretes vom 22. Einlauf 26. d. M. Z. 5683 hat man wegen dem zu gedrängt bis 10. k. Mts. festgelegten Termins mit den nächst gelegenen Gemeindevorstehungen Rücksprache gepflogen, ob und in wie ferne sie auf Grund der letztmaligen Holzanweisung für die Unterthanen den faktischen Holzbezug nachweisen können.
Hierüber haben dieselben angebracht, daß weder ihre und so auch die übrigen Gemeinden von den forstämtlichen Holzanweisungen nach Klaftern weder von früheren Jahren noch dem letzten eine Vermerkung besitzen, vielweniger je nach einer erfolgten Holzauszeigung über das bezogene und auf dem Holzplatze aufgestellte Holz eine Klaftervermessung vorgenommen hätten, was um so unthunlicher gewesen wäre, als der eine Baur wenigstens einen Theil seines Betreffnisses sogleich nach Haus bezog, oder die Fällung, Spaltung und Aufschlichtung oft viel später als anderer besorge.
(6)
Sie können sich daher nur auf die beim Forstamt eingeschriebenen Klafterlisten, und die Zahl der von demselben als ausgezeigt angemerkten Stämmen mit dem Berufen, daß die angewiesenen Stämme ziemlich mehrere Holzklafter als die Zahl der pro 1847 eingeschriebenen und bewilligten Klafter ausmachten, ohne die dießfällige Differenz bestimmen zu können.
Größere Haushaltungen und Gewerbe hätten auch in den Gemeinden gegen Entrichtung von 12x pr Klftr Stockgeld eingeforstete Waldungen erwirkt, wo sich gleichfalls an Klaftern ein Vorschlag ergeben habe.
Endlich können die 1846 pro 1847 erfolgte einjährige Holzanweisung um so weniger einen Anhaltspunkt zum durchschnittlichen jährlichen Bedarf gewähren, als derselbe wegen noch obgewaltetem Vorrath von früheren Jahrgängen dießmal viel kleiner ausgefallen sei.
Unter diesen Verhältnissen ist man offenbar nicht im Falle, über die (sic!) letztjährigen Holzbedarf und den faktischen Bezug ein verlässliches Resultat erheben zu können, und falls gleichwohl Erhebungen verlangt werden sollten, um eine nähere Instruirung mit Terminerweiterung zu bitten.
K.K. Landgericht Ried am 28. Juni 1847
Vonbau k.k. Ldhtr.
(7)
Empfangen den 29. Juni 1847
5902/2 Forst
An
das Wohllöbl. kk. Kreisamt
für Oberinthal
zu
Imst
Bericht
des kk. Landgchts
Ried ad Num 5683 Forst
die Nachweisung
des letztma-
ligen Holzbe-
darfes
betr.
Sg. Gub
ad N 5909
(8)
Forst 9357
No 17632/
1435 ddo 17. Juli/ pr 19 do zur Sitzung vom 23. Juli 1847
Referent Herr Gubernial-Rath
Vogelsanger
mund Strobl 23. Juli 47
exp. am 24/7
links
Kreisamt Imst übermittelt die
behufs der Ablösung von den auf
Staatsforsten haftenden Holzbe-
zugsrechten der Unterthanen
Seitens der Gemeinden verfaßten
Holzbedarfsausweise für die
Gemeinden der Gerichtsbezirke
Telfs, Imst und Ischgl mit dem
Ansuchen, daß unter einem die übri-
gen Landgerichte zur Vorlegung der
Holzbedarfsausweise aufgefordert werden.
An den k.k. Gubernial Sekretär Hl
Jakob Gasser
In Bureau zu übernehmen Als Abgeordneter der Guberniums und Mitglied der
aufgestellten k.k. Forstservituten-Ablösungs- Commission werden Ihnen die zum Behufe der Ablösung von Holzgenußrechten Seitens der Gemeinden der Landgerichte Telfs Imst und Ischgl eingestellten Holzbedaurfsausweise zum geeigneten Gebrauche
mit dem Bemerken übergaben, daß die für den Kreis Oberinnthal
Lager No 20
(9)
noch fehlenden mit Einschluß jener der Gemeinde Telfs, deren Vorlage das Kreisamt bereits betrieben hat, nach ihrem Einlangen gleichfalls in Kürze Ihnen zugemittelt werden.
Insb. am 22ten Juli 1847
(10)
Praes. 19. Juli 847
97623
Das Hochlöbl. K.k.
Landes Gubernium
für ad 9357
Tirol und Vorarlberg Forst
Bericht
des k.k. Kreisamtes Imst
über die Holbedarfs-
ausweise
Forst 17623/1435
Transkription: Hofinger