Zell 24
Protokoll
welches mit sämtlichen Komissionsgliedern über die Annehmbarkeit der im Landgerichte Zell abgeschlossenen Vergleiche aufgenommen wurde
Hl Josef Berger
kk. Landrichter
Nur der möglichst größten Umsicht, und der klugen Begegnung der Komission ist es zuzuschreiben, daß mit mehreren Gemeinden des Landgerichtes Zell Vergleiche abgeschlossen wurden, denn die verschiedenen sich durchkreuzenden Interessen und Verhältnisse nachbarlicher Gemeinden oder auch Fraktionen gestalten sich in diesem Thale so hemmend, daß Übereinkommen nicht sehr in Aussicht gestellt waren. Durch die Vergleiche, welche zu Stande kamen, sind die Gemeinden in Rücksicht auf ihre Waldangelegenheiten ungemein beruhigt worden, und es wird auch ihr Bedarf gedeckt sein.
Der einzigen Gemeinde Tux möchte der für das h. Aerar noch reservirte Waldantheil auch zum Eigenthume gegeben werden; indem diese ohnehin arme Gemeinde noch wenig Waldeigenthum erhielt, und bei ihrer erhöhten Ortslage nicht weiter heraus kann, um aus dem niederen Thale den Abgang des Holzes sich zu holen. Dieser Waldtheil des h. Aerar ist ohnehin nur unbedeutend, und dürfte wegen seiner isolirten Lage dem h. Aerar nicht viel Nutzen bringen, wogegen die Gemeinde Tux die Zutheilung als eine große Wohlthat dankend anerkennen würde.
Berger Lndr.
Dr. Ant, Janiczek
Die in den vorliegenden Vergleiche mit mehreren Gemeinden des Landgerichtsbezirkes Zell bewerkstelligten Ablösungen der Einforstungsrechte dürften zur Ertheilung der hochortigen Genehmigung geeignet befunden werden. Man war überall bemüht, die fast durchgehend verbreiteten irrigen Ansprüche der Gemeinden von der Aufgabe der Comission, von der sie häufig eine unbedingte Überlassung aller in ihren Bezirken befindlichen Waldungen erwarteten, zu berichtigen, und ihre übertriebenen Anforderungen auf ein billiges Maß zurückzuführen. Der Gefertigte glaubt, daß es der Comission gelungen ist, so günstige Vergleiche zu Stande zu bringen, als es bei den vorgefundenen misslichen Verhältnißen, wozu insbesondere der durch die vorgekommenen Überhauungen herbeigeführte schlechte Zustand der Waldungen, und die Scheu der Gemeinden vor den mit der Eigenthumserwerbung verbundenen Lasten, vorzugsweise der Steuerzahlung gehört, nur immer möglich war. Einen Hauptgegenstand der komissionellen Verhandlungen bildete hier die Ablösung der bisher bezahlten Forstgebühren, welche gewöhnlich in 4 xr (=Kreuzer) für den Brennholzbedarf einer berechtigten Feuerstätte u. in 4 xr für jeden Baustamm bestand.
Da sich die meisten Eigenthümer der durch die Purf. Comission Bedingung unter der Bedingung der Fortentrichtung der bisher bezahlten Forstgebühren als Privateigenthum anerkannten Waldungen schon früher gegen das kk. Forstamt Zell erklärt hatten, daß sie sich dieser Zahlung künftig nicht mehr unterziehen werden, indem ihnen nicht einleuchtend sei, warum anderen Besitzern vom Privatwaldungen ihr Eigentum u n b e d i n g t anerkannt wurde, und warum überhaupt für ein Eigenthum außer der Steuer noch andere auf Grund u. Boden lastende Zahlungen zu leisten seien; so ist die Comission von den Forstamte über Aufforderung der kk. Sal. Direktion dringend angegangen worden, womöglich auf die Ablösung sämtlicher Forstgebühren, sie mögen für die Benützung der Privatwaldungen o. für Holzbezüge aus Staatswaldungen entrichtet worden sein, hinzuwirken.
Man hat daher im Vergleichswege die F o r s t g e b ü h r e n a b l ö s u n g veranlaßt, und obwohl die bedungenen Ablösungsbeträge nur gering sind, und das 5%ige Kapital der bisher im Durchschnitt bezahlten Gebühren bei weitem nicht erreichen, so glaubt man diese Abfindung dennoch vollkommen rechtfertigen zu können.
Bei allen abgefundenen Gemeinden, m i t A u s n a h m e v o n A s c h a u, erscheint nämlich der bisher bezogene, u. im Rechte gegründete Holzbedarf nicht vollkommen gedeckt, und man konnte dort, wo noch Staatswaldungen zur Verfügung standen, die Gemeinden nur dadurch bewegen, von weitern Anforderungen auf Waldzutheilungen abzustehen, daß man ihnen einen nahmhaften Nachlaß von dem zu bezahlenden Ablösungsbetrage bewilligte.
Es kann daher mit gutem Grunde angenommen werden, daß ein Theil des Aequvalentes für die Forstgebühren in dem größeren Vorbehalt von Wäldern für den Staat liegt. Jedenfalls war es eine Unmöglichkeit die Gemeinden zur Bezahlung größerer Ablösungssummen zu bewegen, theils weil die Gemeinden im Allgemeinen arm sind, und eher andere schwere Lasten übernehmen, als daß sie sich zu hohen Zahlungen herbeilassen, theils auch weil die Gemeindebevollmächtigten mit Grund fürchteten, daß die Repartition hoher Steuern unter die einzelnen steuerpflichtigen Gemeindeglieder zu vielen Streitigkeiten Veranlassung geben würde. Die Comission hält es daher nicht für zweckmäßig, an der Gebühren Ablösungsfrage die ganze Abfindung scheitern zu lassen, und dies umso weniger, als dadurch vielen Streitigkeiten mit den abgefundenen Gemeinden, welche gewiß erfolgt wäre, vorgebeugt wurde.
Die Gemeinde T u x hat, statt sich zu einer Kapital Ablösung der Forstgebühren herbeizulassen, in den Vorbehalt eines Theiles von dem belasteten Elswalde für das Aerar eingewilliget. Die Komission glaubte bei dieser Gemeinde, weil sie zuerst zur Verhandlung kam, und der Vorgang mit ihr anderen Gemeinden zur Richtschnur ihres Benehmens dienen konnte, von der Forstpreisablösung nicht Umgang nehmen zu sollen. Indessen muß man zugeben, daß diese Gemeinde nur über die Vorstellung, daß man ihr die Forstgebühren nicht nachsehen k ö n n e, zur Zurücklassen des erwähnten Waldtheils sich herabließ, denselben aber zur Deckung ihres Holzbedarfs a l l e r d i n g s a u c h b e n ö t h i g t e. Der Gefertigte schließt sich daher dem Antrag der Vorstimme an, daß der Gemeinde Tux, welche sehr arm, und in jeder Beziehung berücksichtigungswerth ist, auch noch der Edelwaldtheil aus Gnade ins Eigenthum überlassen werde.
Bei der Gemeinde F i n k e n b e r g mußte die Fraktion Dornauberg in den Staatswaldungen eingeforstet belassen werden, weil die dazu gehörigen Höfe so zerstreut liegen, daß fast für jedes Gut eine Waldparzelle hätte ausgeschieden werden müssen, worin aber dennoch nicht alle nöthigen Holzsortimente enthalten gewesen wären.
Bei der Gemeinde Rohrberg ist es der Comission gelungen, einen Waldtheil für das Aerar vorzubehalten, welcher für den Rohrberger Goldbergbau von großem Werth ist. Wegen des unbedeckten Holz- und vorzüglich Streubedarfs der Gemeinde glaubte man aber ihrer billigen Anforderung, daß ihr eine Taxstreuaushilfe aus diesem Waldtheile zugestanden werden möchte, unter der im Vergleiche enthaltenen Bedingung umso mehr nachgeben zu sollen, als sie sich dagegen zur unentgeldlichen Überlassung von jährlich 6 Fichtenstämmen an das Aerar nach seiner Auswahl herbeiließ.
Der bei der Gemeinde K a l t e n b a c h bedungene Vorbehalt der Rechtsansprüche auf den Emberger u. Bachauer Staatswald berührt jetzt, da diese Waldungen andern Gemeinden überlassen wurden, nicht mehr das Aerar.
Bei der Gemeinde A s c h a u erscheint zwar ein Holzüberschuß von 12 Klaftern; allein die Gemeinde stellte denselben in Abrede, und man hat selbst nicht die sichere Überzeugung an dessen Vorhandensein, weil man die Holzüberschüße aus Privatwaldungen, welche nur den eigenen Besitzern u. nicht der ganzen Gemeinde zu Gute kommen, nicht genau kennt. Zu dem wäre es auch unmöglich gewesen, eine diesem geringfügigen Überschuß entsprechende Waldparzelle ohne Nachtheil für den Holz- u. vorzüglich den Taxenstreubedarf einzelner Güter unbelastet an einem Orte im Zusammenhange für das Aerar vorzubehalten.
Die Gemeinde G e r l o s b e r g hatte bisher immer Schindlholzstämme aus den am linken Ufer der Gerlos gelegenen Staatswaldungen bezogen. Die Ablösung dieser Bezüge durch eine entsprechende weitere Waldzutheilung konnte die Comission nur durch das im 11. Vergleichsabsatze gemachte Zugeständniß vermeiden, welches bei dem geringen Bedarfe der Gemeinde an Schindholz für das Aerar nicht drückend ist.
Den Gemeinden R a m s a u u. La i m a c h wurden alle in ihren Bezirken gelegenen Waldungen überlassen, was bei der mangelhaften Deckung ihres Holzbedarfes, und bei dem Umstande, daß sie diese Waldungen seit jeher ausschließlich benützten, gerechtfertiget sein dürfte.
Die im 10. Vergleichspunkte enthaltenen besonderen Bestimmungen berühren bloß die Rechtsverhältnisse der Gemeindeglieder unter sich, u. haben auf das Aerar keinen Einfluß.
Den Sieberlagler Gütern, welche nach der polit. Eintheilung zur Gemeinde Laimach gehören, werden ihre bisherigen Einforstungsrechte in Staatswaldungen aus dem Grunde vorbehalten, weil sie die Waldbenützung gemeinschaftlich mit der nicht abgefundenen Gemeinde S c h w e n d b e r g ausüben, von welcher sie nicht getrennt werden konnten.
In einem gleichen Falle befindet sich die Fraktion Mühlen, welche in polit. Beziehung zur Gemeinde Schwendau gehört, aber in den Staatswaldungen gemeinschaftlich mit der Gemeinde Schwendberg eingeforstet ist.
Die Abfindungsversuche mit den übrigen Gemeinden des Landgerichtsbezirkes scheiterten theils an den überspannten Forderungen derselben, theils wie bei Brandberg u. Mayerhofen an der Uneinigkeit über die Abtheilung der gemeinschaftlich benützten Waldungen, die sie auch nicht in das gemeinschaftliche Eigenthum übertragen wollten, endlich auch u. zwar namentlich bei Gerlos an der Verweigerung der Steuerübernahme. Bei diesen Gemeinden erübrigt daher nichts anderes, als es vorläufig bei der bisherigen Einforstung zu belassen, jedoch auf eine bessere Waldwirthschaft hinzuwirken, und günstigere Verhältnisse zu einem etwaigen guten Abfindungsversuch abzuwarten, der seiner Zeit auch durch die Administrativbehörde eingeleitet werden könnte.
Dr. Janiczek
Moritz v. Kempelen, Sal.
Dions Sekretär, als
Montan Vertreter
Das Zillertal gehörte ehedem zum salzburgischen Gebiete. – An die Stelle der Verleihwaldungen, wie sie im Unterinnthale vorkommen, sind hier die sogenannten Freigelacke getreten, welche sich jedoch von den erstern bloß durch die Benennung unterscheiden. Es sind dies nemlich größtentheils aufgetheilte Waldungen, für welche die Theilinhaber den Kaufgroschen und für Verkaufsholz eine bestimmte geringe Abgabe an die Forstkasse entrichten. Von der Forsteigenth: Purif: Komission theils bedingt gegen Fortentrichtung der Forstpreise, theils unbedingt anerkannt, war es hier wie dort Aufgabe der Ablösungs Komission, die mit Waldtheilen entweder gar nicht versehenen, oder mit denselben nur unvollständig gedeckten Eingeforsteten zu befriedigen und nebenbei die kapitalische Ablösung der bisher entrichteten Forstpreise zu bewirken.
Die Verfolgung beider dieser Zwecke stieß jedoch hier auf ganz besondere Schwierigkeiten.
Die Viehzucht, welche im Zillerthal in den ausgedehntesten Maßen betrieben wird, indem sich der Viehhandel bis nach Russland erstreckt – hat einen so übermäßigen Bedarf an Waldstreu hervorgerufen, daß die Gewinnung derselben nur mehr mit dem größten Nachtheil für den Wald statt finden kann, wovon die bis auf die Wipfeln verstümmelten Bäume einen traurigen Beweis geben.
Diesem unwirthschaftlichen Gebaren in den freigelackten Waldungen, die mehr oder weniger als Privateigenthum betrachtet wurden, Einhalt zu thun, ist bisher trotz allen Bemühungen nicht gelungen, und so mußte sich die schädliche Rückwirkung auf den Holzertrag bald zum Nachtheil der übrigen Staatswälder geltend machen. Die Streugewinnung von den letztern Wäldern fernzuhalten, war man schon längst nicht mehr im Stande, nun ließen sich auch die genehmigten Holzbedürfnisse nicht mehr abwehren, und also kam es, daß gegenwärtig ausser in einigen entferntern Thälern, wie das Gerloser und Dornauberger Thal oder dem Zillergrund, – fast alle Staatswaldungen durch die Bedürfnisse der Unterthanen so belastet sind, daß ein Holzbezug zu Aerarial Zwecken schon seit Jahren nicht mehr statt finden konnte, und auch für die Zukunft nicht zu erwarten stand.
Da nun überdies die Wälder in diesen Landestheilen vom Staate versteuert werden, und in demselben Maße mit Gemeinde Wüstungen belegt sind, so hat das Aerar für den größten Theil der Waldungen nur Lasten zu tragen, ohne irgend einen Vortheil zu geniessen.
Aber selbst die entfernteren Thäler und Gründe bleiben nicht fern von jeder Belastung, indem die Gemeinden häufig Bauholzaushilfen aus denselben erfüllen. Ausserdem haben die größeren Komerzien Gewerbe, namentlich die Sensen Schmiede, ihr Gewerbeholz aus den letztgenannten Wäldern bezogen, ja einige von ihnen sprachen sogar ein Recht zum Holzbezuge gegen den mindern oder höhern Forstpreis an.
Bei den dargestellten Verhältnissen kann es nicht befremden, daß von den belasteten Staatswaldungen nur wenige Parzellen vorbehalten wurden, und dürfte vielmehr als günstiges Resultat der Abfindung erscheinen, daß es gelungen ist, die Verzichtleistung der abgefundenen Gemeinden auf weitere Holzbezüge aus reservirten Staatswäldern zu erlangen, und so wenigstens einen Theil der Holzbezugs Konsumenten von den zu montanistischen Zwecken gewidmeten Staats-Wäldern für alle Zeiten auszuschließen.
Von Montanwerken ist es das Hammerwerk Kleinboden, welches hier vorzugsweise in Betracht kommt.
Dieses Werk, welches einen Bedarf von 2450 cub. Klftr Kohl 1924 cub. Klftr Brennholz und 223 Baumstämmen nachweist, erhielt seine Bedeckung bisher meistens aus dem Gerloser und Dornauberger Thale, aus dem Zillergrunde, und aus dem im Landgerichte Fügen gelegenen Märzengrunde.
Da aus den schon von den Vorstimmen erwähnten Gründen die Fraktion Dornauberg und die Gemeinde Gerlos nicht abgefunden wurden, so hat sich in den Bedeckungsverhältnissen dieses Werkes nichts geändert.
Aus dem der Gemeinde Aschau überlassenen bet. Emberger Staatswalde hatte zwar in früherer Zeit eine Holzlieferung von 2 bis 300 Klftr für Kleinboden statt gefunden, jedoch haben sich seitdem die förstlichen Verhältnisse so wesentlich geändert, daß ohne den erbittertsten Reklamationen von Seite der Gemeinde auf einen weitern Holzbezug für das Aerar aus dem bezeichneten Walde nicht gerechnet werden konnte.
Der geringe Holzbedarf des Zeller Goldbergbaues ist theils durch das Reservat in der Gemeinde Rohrberg, und die dort bedungene Fichtenstamm Abgabe, theils durch Wälder gedeckt, welche in der unabgefundenen Gemeinde Hainzenberg liegen.
Für die Saline ist gleichfalls in früherer Zeit eine nicht unbeträchtliche Holzquantität (bei 600 Klftr) aus dem Finkenberger Gemeindebezirke bezogen worden, doch erwiesenermaßen mit Beeinträchtigung der Gemeindebedürfnisse.
Die Komission, von der Ansicht ausgehend, von welcher auch das Forstamt ganz durchdrungen war, daß bei den immer weiter um sich greifenden Holz- und Streubedürfnissen der hiesigen Gemeinden jede Abfindung an sich ein Gewinn für das Aerar sei, hat, alle Engherzigkeit bei Seite setzend, mittelst stuffenweiser Zugeständnisse eine Übereinkunft mit aller Kraft zu erzielen gesucht.
Die im Konspekte II dargestellten, so liberalen Vergleichsanträge geben den besten Beweis von diesem Bestreben, sie zeigen aber auch zugleich, wie überspannt die Forderungen der Gemeinden gewesen sein mußten, da sie sich mit dem gebotenen so auffallenden Vortheilen nicht zufrieden stellten.
Nicht nur, daß man den meisten Gemeinden ein Waldkapital anbot, das einen mehr oder minder bedeutenden Holzüberschuß schon jetzt abwarf, so war man bereit, auch in der Bemessung des Forstpreis Ablösungs Kapitales bedeutende Nachlässe eintreten zu lassen. Alles natürlich in der Erwartung, ein hohes Ministerium werde mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Umstände, wozu vor Allem die Steuerverhältnisse gehören, eine ausnahmsweise Behandlung gut heißen.
Alle Bemühungen und oft wiederholten Verhandlungen blieben jedoch erfolglos, und so wird leider in 8 Gemeindebezirken dieses Landgerichtes der status quo der Einforstungen mit allen seinen hemmenden Einflüßen auf die Forst-Verwaltung u- Bewirthschaftung aufrecht erhalten werden müssen, wenn, was nicht unwahrscheinlich ist, ein oder die andere Gemeinde nicht selbst um nachträgliche Abfindung einschreitet.
Jedenfalls wäre aber dahin zu wirken, daß bei Anweisung der Gemeindeaushilfen aus Staatswaldungen künftighin mit größerer Strenge vorgegangen und solche nur bei erwiesenem, unverschuldetem Mangel an Forstberechtigte ertheilt würden. Auch stellt es sich als Nothwendigkeit heraus, daß bezüglich der Holzbezugsansprüche der Gewerbsleute, namentlich des Sensenschmiedes Johann Penz eine richterliche Entscheidung herbeigeführt oder daß von der Administrativ Behörde im gütlichen Wege eine Beschränkung des Gewerbeholzbezuges auf ein bestimmtes Maß erzielt werde, weil es sonst ganz unmöglich ist, einen nur einigermaßen richtigen Kalkül auf die nachhaltige Deckung der nächsten Aerarial Bedürfnisse zu ziehen.
Was die abgefundenen Gemeinden betrifft, so ist schon von der Vorstimme die Rechtfertigung der Waldzutheilung und die Erörterung der einzelnen Vergleichspunkte erfolgt, und es wird hier nur noch bemerkt, daß man durch die oben dargestellten besondern Verhältnisse gezwungen war, besonders bei der Veranschlagung des Forstpreis-Ablösungs Kapitales von der so sehr gewünschten Gleichförmigkeit in der Behandlung der Gemeinde abzugehen.
Während nemlich die Gemeinden Schwendau für einen durchschnittl. jährlichen Forstpreis von 21 f 54 xr, Aschau für 17 fl 14 xr, Kaltenbach für 16 fl 4 xr Laimach für 12 fl 49 xr alle eine gleiche Ablösungssumme von 100 fl entrichten, zahlt Ramsau für den jährlichen Forstzinsbetrag nur 15 fl 45 xr nur 20 fl Ein für Allemal. Dieser unverhältnißmäßige Nachlaß bei der letztern Gemeinde läßt sich nur durch den oben dargestellten Vortheil, den im Zillerthal jede Abfindung für sich hat, rechtfertigen.
Als eine kapitalische Ablösung des Forstpreises können jene25 fl nie erscheinen, sondern sie wurden mehr um des Prinzipes der For(st)preis Ablösung wegen gefordert, da die Gemeinde Ramsau auf den gänzlichen Nachlaß der Forstgebühren bestand, was man nicht zu gewähren vermochte, weil diese Gemeinde nicht, wie Rohrberg, ein Aequivalent durch Zurücklassung eines Waldtheiles bieten konnte.
Auch kann hier nicht unerwähnt bleiben, daß die Forstpreisverweigerungen im Zillerthale immer mehr um sich greifen, und daß deren Einhebung für die Administrativ Behörde immer größere Schwierigkeiten herbeiführt. Von den Bauern als eine Grundbelastung betrachtet, welche gesetzlich aufgehoben sei, sprechen sie nicht um die Begünstigungen des Ablösungsgesetzes dafür an, sondern sind häufig der Ansicht, daß die Forstpreise zu den ohne Entschädigung aufgehobenen Grundlasten gehören.
Was die nachträglich Übergabe des Elswaldtheiles an die Gemeinde Tux betrifft, so will der Gefertigte dem mündlich ausgesprochenen Wunsche derselben um diese besondere Gnade umsoweniger entgegen sein, als die Gem. den fraglichen Waldtheil nothwendig braucht, und er für das Aerar gar keinen Werth hat, nur gibt der Gef. dabei zu bedenken, daß der Gem. Tux eine jährl. Forstpreisabgabe v. 58 fl ganz nachgesehen wurde, währen die anstossende Gemeinde Finkenberg, welche freilich viel besser bedeckt ist, für jährliche 35 fl ein Ablösungs Kapital von 300 fl zahlen muß.
v. Kempelen
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Gasser Gub. Sekretär
Die mit den Gemeinden Rohrberg, Gerlosberg, Ramsau, Kaltenbach, Schwendau, Laimach, Aschau, Finkenberg u. Tux im Landgerichtsbezirke Zell angeschlossenen Vergleiche dürften, so wie solche verfaßt sind, ohne Anstand die hohe Genehmigung erhalten.
Nur in Beziehung auf die Gemeinde Tux erlaubt sich der Gefertigte in Ansicht der besondern Verhältnisse dieser Gemeinde auch die Begünstigung anzutragen, daß der im Vergleiche mit dieser Gemeinde für das Aerar vorbehaltene Elswaldtheil No 63 dieser Gemeinde nachträglich ins Eigenthum überlassen werden möchte. Für diese Begünstigung sprechen folgende Gründe.
Die Gemeinde Tux in einem Hochthale der innern Zillerthales gelegen ist eine der ärmsten Gemeinden des Zillerthales u. kann nach ihrer hohen Gebirgslage nirgendsher ein Holz zubringen, wenn in ihrem Bezirke ein Holzmangel entstehen sollte, welcher Fall bei der kärglichen Bedeckung der förstlichen Bedürfnisse der Gemeinde besonders bei einem Brandunglücke leicht eintreten könnte.
Die Gemeinde v e r d i e n t auch diese Begünstigung im hohen Grade, weil sie als die erste der Zillerthalischen Gemeinden sich bei der Verhandlung als sehr willfährig u. genügsam gezeigt, u. dadurch den übrigen Gemeinden ein sehr löbliches Beispiel gegeben hat.
Auch ist der bezeichnete Waldtheil eine im Tuxer Gemeindebezirke isolirt stehende Waldparzelle, welche mit keinen reservirten Staatswalde im Zusammenhange steht, weil die daranstoßenden Staatswälder der der Gemeinde Finkenberg im Abfindungswege ins Eigenthum überlassen werden mußten.
Diese außer allem Zusammenhange mit anderen Staatswaldungen liegende nur etwa 70 Jauche betragende Waldparzelle hat daher für den Staat keinen großen Werth, u. würde dem Staate nie einen erheblichen Ertrag liefern, überhaupt eine besondere Lieferung kaum lohnen.
Bei den übrigen Gemeinden, die abgefunden sind, erscheint die Bedeckung ihrer förstlichen Bedürfnisse immerhin zureichend, zumal ihnen die ein großes Quantum von Brennstoff konsumierenden Sensenschmiede nicht aufgelastet wurden, sondern auf die Beischaffung ihres Brennstoffbedarfes auf die bisherige Weise nemlich durch Ankauf oder gegen den höhern Forstpreis verwiesen werden mußten.
Die Ursache, warum mehrere Gemeinden des Zellerbezirkes zu keiner Abfindung vermacht werden konnten, läßt sich zumeist auf die eigenthümlichen Einforstungs- u. Steuerverhältnisse, vorzüglich aber auf die ungemessenen Ansprüche der Gemeindevertreter zurückführen; so zb. zahlt das Forstärar für die Gerloser Wälder jährlich bei 1200 f Steuer an den Steuerfond, welche Steuer zum großen Theil im Falle einer Abfindung die Gemeinde Gerlos übernehmen müßte, welches wohl nie zu erwarten sein dürfte.
Die Gemeinden Brandberg u. Mairhofen haben bisher ein u. die nemliche Waldung gemeinschäftlich benüzt, u. es konnte eine verhältnißmäßige Abtheilung dieser Waldung zwischen beiden Gemeinden ungeachtet aller dahin gerichteten Bestrebungen der Kommission nicht erzweckt werden, weil Brandberg diesen Wald für sich allein als Eigenthum in Anspruch nahm.
Zellberg hat Staatswaldtheile im Voraus als Eigenthum angesprochen, welche die Kommission zur Abfindung der Gemeinde zwar als Eigenthum zutheilen wollte.
Allein diese Zutheilung konnte die ungemessene auf weitere Staatswaldtheile gerichtete Ansprüche der Gemeinde nicht befriedigen, daher eine Abfindung derselben nicht möglich war.
Es ist indeß zu erwarten, daß nachträglich solche Gemeinden sich zur Abfindung auf der Grundlage der komißionellen Anträge melden dürften, besonders wenn der status quo in Hinkunft streng gehandhabt, u. eine solche Abfindung noch nachträglich angenommen wird. Lezteres ist auch sehr zu wünschen, weil dadurch nicht nur Differenzen mit dem Aerar, sondern auch unter den Gemeinden u. Gemeindeabtheilungen beseitigt würden
Gasser
Gub. Sekr.
Actum Fügen am
21ten Dezember 1849
Coram me
Zötl
kk. Bergrath
v. Kempelen