Reaktion des Gesetzgebers

Aus: „Josef Kühne/Bernd Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde – zugleich eine Besprechung des Erk VfSlg 9336/1982, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 2011, 237ff.

VERFEHLTE REPARATUR DES LANDESGESETZES

Mit der TFLG-Novelle 1984 (Gesetz vom 16. Dezember 1983, LGBl 1984/18) wurde für Tirol der Versuch unternommen, den Überlegungen im Erk VfSlg 9336/1982 Rechnung zu tragen. Der Landesgesetzgeber definierte den sachlichen Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts in § 33 TFLG 1978 neu, wobei im Zusammenhang mit der gegenständlichen Abhandlung vor allem interessiert, dass nach der neuen Definition in § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 idF LGBl 1984/18 „Gemeindegut“ Eigentum der Ortsgemeinde voraussetze. Diese Regelung bricht freilich mit der agrarrechtlichen Tradition, den Anwendungsbereich des Teilungs- und Regulierungsrechts anhand der Benützungsverhältnisse zu definieren. Wessen Eigentum die agrargemeinschaftliche Liegenschaft war, sollte ja gerade im Verfahren geklärt werden. Wen wundert es, dass in der agrarrechtlichen Praxis seither die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 idF LGBl 1984/18 so gut wie nicht mehr angezogen wurde. In § 45 Abs 2 TFLG 1978 führte eine sinngemäße Änderung durch die TFLG-Novelle 1984 zu einem (weiteren) Systembruch. Im Zuge der „Aufteilung von Gemeindegut“ soll danach dem Eigentum der Ortsgemeinde Rechnung getragen werden. Eigentum der Ortsgemeinde konnte freilich keiner Hauptteilung unterzogen werden. Die Neuregelung ist in sich widersprüchlich.

Weil der Verfassungsgerichtshof gerade in der Problematik der Zuordnung von Eigentum der Ortsgemeinde an eine Agrargemeinschaft und in der Aufteilung von Gemeindeeigentum auf Nutzungsberechtigte den Grund seiner Intervention gesehen hatte, wäre es nahe gelegen, im Zuge einer Novelle klarer herauszustellen, dass die Agrarbehörden die Eigentumsverhältnisse zu klären und darüber zu entscheiden haben (§ 38 Abs 1 TFLG 1978). Neuerlich ist das Erk des LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 zu zitieren: „Das zweite Hauptstück des FLG enthält unter der Überschrift `Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken´, einleitende Bestimmungen, die im Zuge aller nach diesem Hauptstück durchzuführenden Bodenreformmaßnahmen anzuwenden sind. In § 75 FLG, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung beschreibt, ist zwar die Feststellung des Eigentumsrechts zugunsten einer Agrargemeinschaft nicht angeführt; es ergibt sich aber aus den erwähnten einleitenden Normen des 2. Hauptstückes (§ 36 Abs. 2 lit. d und § 38 Abs. 1 und 7 FLG) die Aufgabe, im Zuge des Verfahrens festzustellen, welche Grundparzellen Gemeindegut und damit agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum den Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.“

Es hätte für eine Gesetzesreparatur vollkommen ausgereicht, die Agrargemeinschaft als Nutzungs- und Besitzgemeinschaft klarzustellen, der unter Umständen das Eigentumsrecht zusteht oder eben auch nicht. Die Klärung und Entscheidung der Eigentumsverhältnisse (§ 38 Abs 1 TFLG 1978) wäre als eigenständiger Verfahrensabschnitt klarzustellen gewesen, genauso dass der rechtskräftig festgestellte Eigentümer „Eigentümer im Rechtssinn“ ist (§ 14 AgrarVG 1950). Die Regelung über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 TFLG 1978) wäre als „Zuständigkeitsnorm“ herauszustreichen gewesen. Diese Tatbestände definieren den sachlichen Gegenstand der „agrarischen Operation“ und keinesfalls deren Ergebnis, insbesondere nicht die Eigentumsverhältnisse an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

DIE TIROLER FORSTREGULIERUNG UND DAS TFLG

Bemerkenswert ist jedenfalls, dass im Zuge der TFLG-Novelle im Tatbestand des § 32 Abs 2 TFLG 1978 die aus der Tiroler Forstregulierung 1847 stammenden Gemeinschaftsliegenschaften als eigener Tatbestand erfasst wurden (§ 33 Abs 2 lit a TFLG idF LGBl 1984/18).
Klarstellende Übergangsvorschriften wären freilich zu erwarten gewesen. Wie das Beispiel eines Bescheides aus dem Regulierungsverfahren zum Gemeindegut in Fügen zeigt (Amt der Tiroler Landesregierung, Bescheid vom 12.12.1962 III b1 -1768/9; S dazu oben, Pkt V. Z 2 lit b), wurden gerade auch Liegenschaften, die aus der Tiroler Forstregulierung 1847 als Privateigentum der holzbezugsberechtigten Gemeinschaften der Nutzungsberechtigten hervorgegangen waren, als „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ erfasst. Dem Tiroler Landesgesetzgeber des Jahres 1984 wäre deshalb zuzumuten gewesen, dass er hinsichtlich der historischen Beurteilungen in den zahlreichen rechtskräftigen Agrarbehördenbescheiden lautend auf „Gemeindegut“ oder auf „Fraktionsgut“, eine Klarstellung trifft. Die divergierende höchstgerichtliche Judikatur in jüngster Zeit (Unterlangkampfen-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010) erweist die gravierenden Auswirkungen des Versäumten.

QUASI-ERBSCHAFT ALS EIGENTUMSTITEL?

War die Tiroler Landesregierung in ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren Slg 9336/1982 noch davon ausgegangen, dass durch „Quasi-Erbschaft“ in die Zuständigkeit der Ortsgemeinden geratenes Eigentum der ehemaligen „Realgemeinden“ kein wahres Eigentum der Ortsgemeinden sein könne, sondern zur Agrargemeinschaft (= Gemeindegut) wurde, wurde in Konsequenz des Erk Slg 9336/1982 unterstellt, dass das historisch als „Gemeindegut“ bezeichnete Gut, Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse. Schließlich hätte das Erk Slg 9336/1982 klar gestellt: Gemeindegut = Eigentum der Ortsgemeinde.

Peyrers scharfsinnige Analyse der historischen Verhältnisse aus der Sicht des Jahres 1877 trifft somit auch die Tiroler Entwicklung in Gefolge des Erk Slg 9336/1982. Dazu hätte freilich kein Anlass bestanden. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Einleitungsbeschluss, wo tatsächlich behauptet wird, alles Eigentum der historischen „Wirtschafts-“ bzw „Realgemeinden“ sei kraft Gemeinderechts (?) und entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§§ 26 prov. GemG 1849 sowie 11 bzw 12 der Ausführungsgesetze zur RGG 1862) auf die neuen Ortsgemeinden übergegangen, bezieht sich das Erk Slg 9336/1982 selbst nur mehr auf einen angeblichen systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen im Flurverfassungsrecht und im Gemeinderecht, welcher fälschlich „Gemeindegut“ zum Eigentum der Ortsgemeinde stemple. Die Herkunft des Gemeindeeigentums blieb offen. Weil „Quasi-Erbschaft“ keinen Eigentumstitel darstellt, kann das historische Eigentum der „Realgemeinden“ nicht mehr als „Gemeindegut“ im Sinn dieser eingeengten „gemeinderechtlichen“ Definition verstanden werden.

In Konsequenz dieser, mehr zur Verwirrung, denn zur Aufhellung beitragenden Überlegungen im Gefolge des Erk VfSlg 9336/1982 wurde durch im Zuge der TFLG-Novelle 1984 hinsichtlich des Anteilsrechts der politischen Ortsgemeinde das Grundkonzept geändert: Offensichtlich kraft bloßem Tabularbesitz sollte der Ortsgemeinde ein Anteilsrecht von 20% zustehen; bei einem höheren Nutzungsausmaß eine entsprechend höherer Anteil. (§64 z 7 TFLG idF 1984)

DIE TFLG-NOVELLE 2010

Mit Erk Slg 18.446/2008 hat der Verfassungsgerichtshof das erste Mal die in Slg 9336/1982 entwickelten Thesen auf einen konkreten Fall angewandt. Die Agrarbehörde I. Instanz hatte – einer falschen Idee vom Gemeindeeigentum am Gemeindegut verpflichtet und unter Ausblendung jedweder distinktiven Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse an Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung – in offenbar unbestritten gebliebenen und vom Verfassungsgerichtshof zu Grunde gelegten „Feststellungen“ angenommen, dass Gemeindegut auch dann Eigentum der Ortsgemeinde sei, wenn eine rechtskräftige Eigentumsentscheidung zu Gunsten der Agrargemeinschaft vorliege. Die Agrarbehörde I. Instanz löste den künstlich geschaffenen (Schein-)Widerspruch im historischen Behördenbescheid dadurch auf, dass die Feststellung, wonach die Agrargemeinschaft Eigentümerin sei, als Feststellung eines „nackten Rechts“ (= „nudum jus“) „festgestellt“ wurde. Mehr Recht hätten die historischen Behördenentscheidungen nicht vermitteln wollen und nicht vermitteln können.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts entwickelte der Verfassungsgerichtshof die These vom „atypischen Gemeindegut“ im Sinn von gemeinsamen Eigentum der Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder organisiert als körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft. Wegen geänderter Verhältnisse aufgrund der langen verstrichenen Zeit seinen die Anteilsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerseits und der Ortsgemeinde andererseits, anzupassen. Wie dies möglich sein soll, wenn aus der rechtskräftigen Regulierung „gemeinsames Eigentum der Mitglieder und der Ortsgemeinde entstanden ist, wird im Erk VfSlg 18.446/2008 nicht wirklich schlüssig erklärt. Schlüssig ist das ganze Erk umso weniger, als alle Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft den Schutz als Eigentumsrecht genießen, egal ob sie einer öffentlichen Körperschaft zugeordnet werden oder Privaten.

Weil der Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008) jedoch den Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 wegen gröblicher Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze aufgehoben hat, scheint sich der Eindruck zu bestätigen, dass ein Sachverhalt, auf den die Rechtssätze gem VfSlg 18.446/2008 angewandt werden können, gar nicht existiert. Im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009, AgrB-R451/286 (Agrargemeinschaft Trins) wurde der Versuch unternommen, die Behauptungen des Bescheides vom 9.11.2006 anhand eines „Kontrollfalles“ nachzuvollziehen. Das Amt der Tiroler Landesregierung gelangte zu folgender Schlussfolgerung: „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

Trotz dieser schwer wiegenden Bedenken gegen die Sachverhaltsgrundlagen für das Erk VfSlg 18.446/2008 unternahm der Tiroler Landesgesetzgeber den Versuch, mit der Novelle zum TFLG 2010, die Aussagen des VfGH-Erk Slg 18.446/2008 im TFLG 1996 umzusetzen. Gem § 34 Abs 1 letzter Halbsatz TFLG 1996 idF LGBl 2010/7 wurde für den Fall der Agrargemeinschaft am Eigentum der Ortsgemeinde ein Anteilrecht der Ortsgemeinde kraft Eigentums vorgesehen. Die Regelung erinnert nach ihrer konzeptionellen Struktur an das Anteilrecht der Ortsgemeinde kraft Eigentums gem den TRLGs 1909 und 1921. Anders als diese Gesetze es vorsahen, vermittelt dieses neue Anteilrecht keinen Anteil an den agrargemeinschaftlichen Nutzungen, sondern einen Anspruch auf den „Substanzwert“. Die Einbeziehung aller Rechtspositionen des Eigentümers eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes in das Flurverfassungsrecht ist ein neuerlicher Systembruch, weil das Flurverfassungsrecht (bisher) auf gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsverhältnissen aufbaute. Die Einbeziehung der Eigentümerposition in eine Agrargemeinschaft widerspricht grundsätzlichen Systementscheidungen im Recht der agrarischen Operation. Dies ist hier jedoch nicht weiter zu diskutieren.

Eigentliche Zielsetzung der TFLG-Novelle 2010 war es, die Regelung des Anteilrechts der Ortsgemeinde im Fall einer „atypischen Gemeindegutsregulierung“ entsprechend den im Erk VfSlg 18.446/2008 vorgegebenen Rechtssätzen auszugestalten. Auf der Grundlage der Rechtssätze aus VfSlg 18.446/2008 sollte das Anteilrecht der Ortsgemeinde an der bereits rechtskräftig regulierten Agrargemeinschaft definiert werden (§ 34 Abs 1 letzter HS TFLG 1996 idF LGBl 2010/7). Dieses Anteilrecht der Ortsgemeinde soll inhaltlich jene Rechtsposition erfassen, welche der VfGH im Erk VfSlg 18.446/2008 unmittelbar aus dem Verfassungsrecht entwickelt hatte und nur diese. Der Landesgesetzgeber definierte dieses Anteilrecht als „Anspruch auf den Substanzwert“ des Regulierungsgebietes (§ 33 Abs 5 leg cit).

Offensichtlich war der Landesgesetzgeber mit dem Versuch überfordert, die in VfSlg 18.446/2008 am konkreten Sachverhalt unmittelbar aus dem Verfassungsrecht entwickelten Überlegungen in allgemeine Rechtssätze zu überführen. Die offenkundig interpretationsbedürftigen Regelungen der §§ 33 Abs 2 lit c Z 2 und 33 Abs 5 leg. cit. werfen komplexe Rechtsfragen auf, welche den Rahmen dieser Abhandlung sprengen würden. Was der Landesgesetzgeber – bei allen Anständen gegen die TFLG-Novelle 2010 – jedoch richtig erfasst hat, war das Erfordernis von Eigentum der Ortsgemeinde am Beginn der agrarischen Operation als Grundlage und Voraussetzung der gesamten Judikatur zum Substanzrecht am Gemeindegut (§ 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996: ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde). Das Erk VfSlg 18.446/2008 ist ein Paradefall verfassungskonformer Interpretation eines Behördenaktes im Sinn des wahren Eigentümers vor dem behördlichen Einschreiten. Eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne des wahren Eigentümers setzt freilich die Feststellung der Eigentumsverhältnisse voraus, die vor dem Einschreiten der Agrarbehörde bestanden haben.