Theoretische Vorarbeiten der Kommunalisierer

Siegbert Morscher (* 29. April 1939 in Bludenz, Bild: Wikipedia. VfGH/Achim Bieniek 2003) ist ein österreichischer Jurist, emeritierter Universitätsprofessor und ehemaliger Verfassungsrichter. Morscher war von 1982 bis 2007 Professor für Öffentliches Recht am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck und von 1988 bis 2004 Richter am österreichischen Verfassungsgerichtshof.
Mit seiner Veröffentlichung „Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut“, Zeitschrift für Verwaltung, 1982,1ff, die aus einem Privatgutachten für die Stadtgemeinde Feldkirch/Vorarlberg, hervorging, hat Morscher an entscheidender Stelle mitgewirkt, das Märchen vom Gemeindegut als notwendiges Eigentum der politischen Ortsgemeinden salonfähig zu machen.

 

Theoretische Vorarbeiten

a) Anfang der 1980er Jahre: Siegbert Morscher entwickelt als Privatgutachter im Auftrag der Stadtgemeinde Feldkirch Rechtssätze zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der „Gemeindegutsnutzungen“. Die Nutzungen der Stammliegenschaftsbesitzer am so genannten „Gemeindegut“ seinen gleichheitswidrig. Das „Gemeindegut“  sei eine überholte historische Einrichtung, die aufgrund des stattgefundenen Wandels in der Gesellschaft ihre Berechtigung verloren hätte.  Verfassungswidrig sei es deshalb, dass nur den Stammliegenschaftsbesitzern, in Vorarlberg auch „Aktivbürger“ genannt, Nutzungsrechte dem Gemeindegut zustehen. (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff). Als Grundlage für seine Behauptungen diente Morscher die Unterstellung, dass das Eigentumsrecht an den Allmenden von den historischen Realgemeinden (= Nachbarschaften) auf die heutigen politischen Ortsgemeinden übergegangen wäre. Rechtsgrundlage seien die Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz von 1862 (RGG 1862).

Die gegenteilige positive Rechtslage (provisorisches Gemeindegesetz von 1849 [§ 26 prov. GemG 1849] sowie die ausdrücklichen Regelungen in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum RGG 1862 [zB: § 12 Tiroler Gemeindeordnung 1866; § 11 Vorarlberger Gemeindeordnung 1864 usw] , wonach die Privateigentumsverhältnisse vom politischen Gemeinderecht unberührt bleiben, wurde von Morscher ignoriert.

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Eigentumsübergang von Gesetzeswegen?

In seiner wesentlich auf Walter Schiff (Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung, 1898, Seiten 186 ff) gründenden Abhandlung bestätigt Morscher dessen Ergebnisse, um in der Sache diesen weit zu übertreffen „Die neuen gemeinderechtlichen Regelungen ab 1849, die die politische Ortsgemeinde moderner Prägung geschaffen haben, enthielten keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Schicksal des Eigentums der bisherigen Gemeinden. … dieser Umstand wurde zu Anlass genommen, mit juristischen Finten mediokrer Art öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte in volles Eigentum zu verwandeln, indem behauptet wurde, das bisherige Gemeindeeigentum bliebe im Eigentum der bisherigen Gemeinden, wodurch dann der neuen politischen Gemeinde nur noch ein Übermaß an Pflichten ohne jegliche Rechte übrig geblieben wäre. Diese durchaus einfältige Auffassung des bloßen Pflichten-, nicht jedoch auch Rechtsüberganges auf die neue politische Gemeinde konnte sich dementsprechend auch nicht durchsetzen, vielmehr wurde in Auslegung des § 63 des Patentes RGBl 1849/110, welcher den Übergang des Eigentums im Allgemeinen regelt, und des § 64, der die Weitergeltung der alten Nutzungsrechte anordnet, auch angenommen, dass damit das Eigentum am Gemeindegut auf die neue Gemeinde übertragen wurde.“ (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff, 5)

Mit diesem durchaus radikalen Interpretationsansatz begründet Morscher die Enteignung von sämtlichen historischen Agrargemeinden; irgendeine Unterscheidung wird nicht getroffen. Als Rechtsgrundlage wird § 63 des Patentes RGBl 1849/110 (welcher den Übergang des Eigentums im Allgemeinen regle), und des § 64 des Patentes RGBl 1849/110 (der die Weitergeltung der alten Nutzungsrechte anordne) genannt. Die Bestimmungen der § 26 prov. GemG 1849 bzw § 11 resp. § 10 und 12 der Gemeindeordnungen von 1863 – 1866 werden bei Morscher nicht erwähnt. Das Gegenteil ist der Fall, stellt er doch die falsche Behauptung auf: Die neuen gemeinderechtlichen Regelungen ab 1849, die die politische Ortsgemeinde moderner Prägung geschaffen haben, enthielten keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Schicksal des Eigentums der bisherigen Gemeinden. …) Tatsächlich regelte die Bestimmung des § 26 prov. GemG 1849 bzw § 11 resp. § 10 und 12 der Gemeindeordnungen von 1863 – 1866 folgendes: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.

Widerlegt ist damit das wichtigste Argument Morschers, wonach die historischen (Nachbarschafts-)Gemeinden die Gemain als Finanzquelle des politischen Verbandes gewidmet hätten, welche der politischen Ortsgemeinde im Wege einer Enteignung von Gesetzes wegen zugefallen wäre. Alle öffentlichen Einrichtungen finanzieren sich im Wesentlichen durch Beiträge der Verbandsmitglieder. Die neue politische Gemeinde konnte ihre diesbezügliche Basis durch Einbeziehung aller Gemeindeeinwohner verbreitert; ein Anlass dazu, das Gemeinschaftsvermögen der Grundbesitzer zu enteignen, bestand nicht. Selbstverständlich kann auch gar keine Rede davon sein, dass § 63 eines „Patentes RGBl 1849/110“ den „Übergang des Eigentums im Allgemeinen“ regelte (dh. eine Legalenteignung anordnete) und dass § 64 den Fortbestand der alte Nutzungsrechte anordnete. § 26 prov. GemG 1849 sowie die inhaltsgleiche Norm in den Ausführungsgesetzen zum RGG 1862 (beispielsweise §§ 11 VorarlbergerGO 1868 oder 12 TGO 1866). Danach blieben die Eigentumsverhältnisse im Allgemeinen und insbesondere das Eigentum ganzer Klassen im Besonderen unberührt. Für die von Morscher fingierte Legalenteignung sämtlicher historischer Privatgemeinden besteht keinerlei Rechtsgrundlage. Morscher übergeht die Besitzstandsgarantie der §§ 26 prov. GemG und § 12 TGO 1866 ohne irgendeinen Hinweis darauf.

TEXT VERBERGEN

Auch der rechtshistorische Hintergrund wurde von Morscher missverstanden oder ignoriert: Es ist von historischem „Obereigentum“ des Landesfürsten auszugehen, welches im Zuge des allgemeinen Auflösungsprozesses, dem das adelige und lehensrechtliche Obereigentum in Österreich ab Mitte des 19. Jahrhunderts unterworfen wurde, in ein Alleineigentum der ehemaligen Nutzungseigentümer überführt wurde. (Vgl insbes. Grundlastenablöse und sog. Lehens-Allodifikation) Wenn der Landesfürst, der „Lehensherr“, auf sein Obereigentum verzichten musste, dann hatte dies rechtliche Konsequenzen für den Status der bisherigen „Nutzungseigentümer“: Der Nutzungseigentümer wurden mit diesem Schritt Alleineigentümer. Das bedeutet: der Adelige wurde Eigentümer seines Adelssitzes, der Bauer wurde Eigentümer seines Bauerngutes  und die jeweilige Nachbarschaft als Ganzes wurde Eigentümerin des Nachbarschaftsgutes (= Allmende).

Dieser Prozess wurde von Morscher vollkommen verkannt oder bewusst ignoriert.

Morschers Rechtsauffassung läuft darauf hinaus, dass die feudalen Eigentumsstrukturen mit den geteilten Berechtigungen, hier Obereigentum beim Landesfürsten, dort Nutzungseigentum bei den „Untertanen“, im Fall der Gemeinschaftsgüter aufrecht erhalten worden seien: Das Obereigentum sei auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden; das Jahrhunderte alte Nutzungseigentum der Stammliegenschaftsbesitzer sei auf die Qualität von öffentlich-rechtlichen Gemeindegutsnutzungen „herabgestuft“ worden; das Eigentum sei (vom Gesetzgeber?) zur Finanzierung der Gemeindelasten zu Gunsten der Ortsgemeinden eingezogen worden.
In diesem Zusammenhang entwickelte Moscher die These, dass die Agrarbehörden nicht einmal vor dem „Nonsense“ zurückschrecken würden, zugleich Eigentum der Ortsgemeinde („Gemeindegut“) und Eigentum der Agrargemeinschaft festzustellen.

b) 1991:  Anfang der 1990er publiziert Eberhard Lang erste Überlegungen zur „Rekommunalisierung“ der Agrargemeinschaften (Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht Bd II, 292. Zur „Rekommunalisierung der Agrargemeinschaften“ grundlegend: Lang, aaO, 275 f). Historisches Eigentum der politischen Ortsgemeinden an den Allmenden wird dabei ohne fundierte rechtliche Untersuchung unterstellt. Lang bemüht in diesem Zusammenhang einen völlig verfehlten Vergleich der Rechtsposition der Tiroler „Normalbevölkerung“ an ihren Gemeinschafts¬liegenschaften, den „Gemainen“, mit den Jagdgründen nomadisierender Völkerstämme. Die Tiroler Landbevölkerung war jedoch kein nomadisch lebendes Jägervolk; der Eigentumsanspruch auf die „Gemain“ gründet sich nicht auf das Jagdrecht; der Eigentumsanspruch auf die Gemain gründet sich auf Nutzung mit dem Willen, die Gemain für sich zu besitzen und den Ausschluss Dritter von diesen Nutzungen. Diese Rechtsposition der Tiroler Nachbarschaften war im Verhältnis zu anderen Privaten unbestritten und stand nur in Konkurrenz mit dem „Obereigentum“ des Landesfürsten. Ein Vergleich der historischen Rechtspositionen der Tiroler Nachbarschaften an den „Allmenden“ mit der Rechtsposition der Samer (Lappen) an den Rentierweidegründen in Schweden, ist deshalb grob verfehlt.

Zusätzlich unterstellte Lang eine weitere verfehlte Arbeitsthese, welche auf Stefan Falser, Wald und Weide im Tiroler Grundbuch (1932) zurückgeht, nämlich dass der Tiroler Landesherr im Jahr 1847 die heutigen politischen Ortsgemeinden mit dem Eigentumsrecht an den Allmend-Liegenschaften beschenkt hätte. Die Tatsache, dass die Agrarbehörden – entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag – die Eigentumsverhältnisse geklärt haben (§ 38 Abs 1 TFLG), wird von Lang verkannt. Aus diesem Grund überlegt Lang auch die „Rekommunalisierung“, womit suggeriert wird, die Ortsgemeinden seinen ehemals Eigentümerinnen gewesen – ungeachtet des jeweils gegenteiligen Ergebnisses des agrarbehördlichen Feststellungsverfahrens.

c) 1996: Als entscheidende Weichenstellung hat sich die Ernennung von Dr. Josef Guggenberger zum Leiter der Tiroler Agrarbehörde (mit Wirkung zum 1.4.1996 bis 31.12.2006) erwiesen. Guggenberger hatte am Anfang seiner Karriere als Behördenleiter eine deutlich „agrargemeinschaftsfreundliche“ Rechtspolitik vertreten; Guggenberger verantwortete wesentlich die TFLG-Novelle 1998, welche auf eine „Stärkung des Wirtschaftskörpers Agrargemeinschaft“ abzielte (Gestattung von Grundverkäufen bis 2.000 m² ohne agrarbehördliche Genehmigung; Gestattung von Ausschüttungen aus der Agrargemeinschaft ohne agrarbehördliche Genehmigung; Erleichterungen bei der Teilung von Anteilsrechten usw).

Als die um Hermann Arnold im Club der Hofräte gebildete Gruppe der Kommunalisierer an Guggenberger herantrat, um diesen als Ausführungsorgan innerhalb der Agrarbehörde zu gewinnen, konnte Guggenberger offensichtlich nicht widerstehen: Er, der Bauernbub aus Kärnten (Oberdrauburg), der im Heimatdorf einen großen Bauernhof samt mehreren großen Agrargemeinschaftsbeteiligungen dem Bruder überlassen musste, der über Osttirol nach Innsbruck gekommen und immer Außenseiter war, sollte als „Gleicher unter den Hofräten“ eine wichtige Geige spielen!? Guggenberger, der seinen Geltungsdrang schon als Leiter der Grundverkahrabteilung vielfach unter Beweis gestellt hatte, ergriff mit Freude die Partei der Kommunalisierer. Ujnd so wurde er zu einem entschiedenen Gegner der Agrarier.

d) 2002:  2002 erschien die 2. Arbeit von Siegbert Morscher, Neues vom Gemeindegut, FG für Kurt Ebert zum 60. Geburtstag, 167 ff, eine Abhandlung, in welcher Morscher seine Überlegungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Institution „Gemeindegut“ und der Nutzungsrechte einer „privilegierten Gemeindearistokratie“ weiter „vertiefte“.

e) Juli 2004: Josef Guggenberger,  Leiter der Tiroler Agrarbehörde, veröffentlichte in seiner Eigenschaft als Agrarbehördenleiter das „Merkblatt für die Gemeinde Tirols Nr. 25, Aktuelle Gedanken zu Gemeindegut und Agrargemeinschaft“, offensichtlich eine Gemeinschaftsarbeit jener Gruppe von Kommunalisiern, die sich um Hermann Arnold  im sogenannten „Club der Hofräte“ gebildet hatte. Es wurde hier jene Rechtsauffassung entwickelt, welche aus der Diskussion um das Agrareigentum einen Sturm entfachen sollte.

Theoretischer Ansatzpunkt ist wiederum eine für den historischen Tiroler Raum unterstellte kaiserliche Schenkung im Jahr 1847 an die „politische Gemeinde“; Gegenstand dieser Schenkung sei das landesfürstliche Obereigentum an den Gemeinschaftsliegenschaften der jeweiligen Nachbarschaften (= Allmenden) gewesen. Eine „Allmend-Allodifikation“ (= Entlastung der Gemeinschaftsliegenschaften vom landesfürstlichen Obereigentum) hätte demnach in Tirol nie stattgefunden. Das landesfürstliche Obereigentum an den Gemeinschaftsliegenschaften der Nachbarn sei nicht zu Gunsten der Nachbarschaften als Nutzungseigentümer aufgegeben worden. Vielmehr seien die feudalen Eigentumsstrukturen (hier Obereigentum, dort Nutzungseigentum) in Tirol in der Variante aufrecht erhalten worden, dass die heutigen Ortsgemeinden als neue Träger des ehemals landesfürstlichen Obereigentums eingeschaltet wurden.

Im Regulierungsverfahren sei – ganz im Sinne der These Morschers – Eigentum der Ortsgemeinde und Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt worden (Gemeindegutsfeststellung als Eigentumsfeststellung für die Ortsgemeinde neben der Eigentumsfeststellung für die Agrargemeinschaft).

f) 2005: Die Verfahren werden eröffnet!

aa) Auszugehen ist davon, dass bereits das von Guggenberger als Agrarbehördenleiter im Jahr 2004 veröffentlichte „Merkblatt für die Gemeinden Tirols – Aktuelle Gedanken zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften“ eine Gemeinschaftsarbeit jener Gruppe von Kommunalisiern war, die sich um Hermann Arnold  im so ganannten „Club der Hofräte“ gebildet hatte. Als anwaltliches Ausführungsorgan hatte man Andreas Brugger ausgewählt, der als regelmäßiger Vertreter von Agrargemeinschaften über ein Naheverhältnis zur Sachmaterie verfügte. Gemeinschaftlich hatte man sich mehrere Varianten erdacht, wie mit dem Märchen vom gestohlenen Gemeindegut die Regulierungsarbeit der Tiroler Agrarbehörde unterlaufen werden könnte. Unter den Bürgermeistern war Peter Schönherr von Neustift, gerade in das Amt gekommen (2004), die Speerspitze!

bb) Anfang April 2005 stellte die Ortsgemeinde Neustift, vertreten durch Dr. Andreas Brugger,  beim Grundbuchgericht den Antrag, „das Grundbuch richtig zu stellen und bei den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Neustift das Eigentumsrecht für die Ortsgemeinde Neustift einzutragen – ein Antrag, der bis zum Obersten Gerichtshof erfolglos blieb (mehr dazu).

bb) Noch im März 2005 hatte die Kommunalisierer für die Ortsgemeinde Neustift ein Verfahren beim VfGH anhängig gemacht. Unter den diversen Bescheiden, die im Regulierungsverfahren der AGM Neustift ergangen waren, hatte Guggenberger den einen herausgesucht, der keinem Rechtsmittel unterlag und deshalb unmittelbar dem Rechtszug an die Höchstgerichte unterlag: Der Bescheid vom Juli 1960, mit welchem die Gemeindeaufsicht bem Amt der Landesregierung für das Regulierungsverfahren einen Vertreter der Gemeinde bestellt hatte.  Im März 2006 hat der VfGH den Wiedereinsetzungsantrag samt der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zurück gewiesen.  (mehr dazu)

Zeitlich später haben die Ortsgemeinde Mieders, die Ortsgemeinde Trins und die Stadtgemeinde Imst gleichlautende Anträge gestellt. Die verbrechen der Agrarbehörde sollten korrigiert werden. Im Jahr 2006 hat der  VfGH allen vier Verfahren den Erfolg versagt. Die Primär-Strategie der Kommunalisierer, Enteignung und Amtsmissbrauch zu behaupten, war gescheitert. (mehr dazu)

cc) Parallel zu den Anträgen an den Verfassungsgerichtshof wurden Anträge an die Agrarbehörde vorbereitet – jedenfalls für die Ortsgemeinde Mieders (gegen Agrargemeinschaft Mieders) und für die Ortsgemeinde Trins (gegen Agrargemeinschaft Trins). In diesen Anträgen wurde unter anderem Wiedereinsetzung in diverse Rechtsmittelfristen begehrt, die vor Jahrzehnten abgelaufen waren. Um den Bürgermeistern Anlass zu geben, Andreas Brugger  anwaltlich zu beauftragen, veranstalteten die Kommunalisierer Fake-News in der Tageszeitung: Hermann Arnold behauptete in der Tageszeitung, dass es ein neues Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geben würde, wonach die Agrarier aufgrund eines Irrtums  Grundkaiser wären. Er hätte sich als junger Jurist missbrauchen lassen, die politischen Ortsgemeinden zu enteignen! (mehr dazu) Das Interview mit Hermann Arnols ist am 25.5.2005 in der Tageszeitung erschienen. Bezeichnend, dass sowohl die Ortsgemeinde Mieders, als auch die Ortsgemeinde Trins im jeweiligen Wiederaufnahmeantrag ausgerechnet am 08.06.2015 bei der Behörde eingebracht haben (binnen 14 Tagen) und sich darin darauf berufen, dass ihnen durch das Arnold-Interview erst bewusst wurde, das in der Vergangenheit versäumt worden sei.

dd) Diese verfahrensrechtliche Vorgehensweise wurde durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen unterstützt – allen voran mit politischen Statements, die Josef Guggenberger für Georg Willi, GRÜNE, vorbereitete. Beispielsweise forderte Georg Willi in einem KURIER-Interview am 23. April 2015, dass das „Eigentum zurück geht“ an die Ortsgemeinden. Im Auftrag des GRÜNEN Landtagsklubs erstellte Karl Weber, auf Grundlage der Thesen von Siegbert Morscher ein Rechtsgutachten; ein Entwurf für eine Änderung des TFLG wurde vorgelegt. Hannes Gschwentner, Tiroler SPÖ, blies in dasselbe Horn – soweit rechtlich möglich, sollte das Eigentum an die Ortsgemeinden „rückübertragen“ werden! Auch der Bürgermeister von Lans, Dr. Peter Riedmann, tat sich mit markigen Worten gegen das agrargemeischaftliche Eigentum hervor.

ee) Es folgten in Tirol öffentliche Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema, wobei auch die Juristen des Tiroler Bauernbundes die Idee vom Tiroler Landesherrn als historischem Wohltäter der politischen Ortsgemeinde bedauerlicher Weise übernommen haben. Oberste Bauernvertreter Tirols haben eine vermeintliche Verteidigungsposition derart formuliert, dass jedermann gewusst hätte, dass das Eigentum ursprünglich der „Gemeinde“ zugeordnet war; die rechtskräftige Eigentumszuordnung an die in den Agrargemeinschaften organisierten Nutzungsberechtigten sei deshalb allgemein akzeptiert gewesen.

Im Tiroler Bauernbund setzte man auf die Rechtskraft der betreffenden Bescheide.

g) 2007: Eine Anfrage von Tiroler Abgeordneten zum Nationalrat an den Landwirtschaftsminister betreffend „Beseitigung verfassungswidriger Vorrechte in Bezug auf Nutzung und Verwaltung des Gemeindegutes“, wurde im September 2007 mit einer Absage an den Gedanken der „Rückübertragung des Eigentumsrechtes“ unter Hinweis auf die unanfechtbaren Behördenakte erledigt (Anfragebeantwortung von Bundesminister Josef Pröll, 1233/AB 23. GP ).

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Max Paua