Die Gesetzesentwürfe über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, über die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgrenzen, über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte – agrarische Operationen – wurden in jener Gestalt, in der sie aus den Beratungen der volkswirtschaftlichen Kommission des Herrenhauses hervorgegangen waren, von dem Herrenhause selbst in der Sitzung vom 17. November 1881 zum Beschlusse erhoben.
An das Abgeordnetenhaus gelangt, wurden diese Gesetzesentwürfe einem Commassionsausschuss zugewiesen, welcher dem Abgeordnetenhause, abgesehen von Änderungen minderer Bedeutung an allen 3 Entwürfen, bezüglich des Entwurfs über Zusammenlegung und Gemeinteilung 2 Änderungen von prinzipieller Tragweite in Vorschlag brachte.
Nach den Beschlüssen des Herrenhauses sollten nämlich Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit der zur Durchführung agrarischer Operationen berufenen Behörden – Agrarbehörden – fallen würden, jedoch vor Beginn dieser Zuständigkeit beim ordentlichen Richter anhängig geworden sind, auch nach Beginn der Zuständigkeit der Agrarbehörden von dem ordentlichen Richter ausgetragen werden. Diesem Grundsatze entsprechend beschloss der Commassionsausschuss des Abgeordnetenhauses, dass die erwähnten anhängigen Sachen mit dem Beginn der Zuständigkeit der Agrarbehörden an diese abgetreten werden sollten. Während ferner nach den Beschlüssen des Herrenhauses im Teilungs- und Regulierungsverfahren die Entscheidung über Gemeinschaftsrechte, welche bloß angesprochen werden, ohne auch ausgeübt worden zu sein, nicht zur Zuständigkeit der Agrarbehörden gehören sollten, beantragte der Commassionsausschuss des Abgeordnetenhauses die Erstreckung der Zuständigkeit der Agrarbehörden auch auf derartige Ansprüche.
In den Sitzungen vom 22. und 26. Februar 1883 nahm das Abgeordnetenhaus die 3 Gesetzesentwürfe in den vom Commassionsausschuss gestellten Anträgen und einigen weiteren unwesentlicheren Änderungen an. Das Herrenhaus war in Folge dieser Nichtübereinstimmung beider Häuser des Reichsrates genötigt, sich mit den Gesetzesentwürfen neuerlich zu befassen. Den Anträgen seiner volkswirtschaftlichen Kommission entsprechend trag das Herrenhaus in der Sitzung vom 14. April 1883 den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses nur zum Teil bei und hielt insbesondere hinsichtlich der Nichtzuständigkeit der Agrarbehörden für bereits anhängige Sachen und für bloß angesprochene Gemeinschaftsrechte an seinen ursprünglichen Beschlüssen in der Hauptsache fest, sodass die Gesetzesentwürfe einer nochmaligen Beratung und Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus unterzogen werden mussten, welche sie in der Sitzung vom 8. Mai 1883 die Gesetzesentwürfe in der vom Herrenhaus beschlossenen Form endgültig annahm.
Die Gesetzesentwürfe konnten sodann der allerhöchsten Sanktion unterbreitet werden, welche denselben am 7. Juni 1883 zuteil wurde. Die Kundmachung der Gesetze erfolgte in Nr 92-94 des Reichsgesetzblattes.