Wiedereinsetzung in Rechtsmittelfristen?

In erster Linie behaupteten die Kommunalisierer, dass die Gemeinde im Regulierungsverfahren nicht (ordnungsgemäß) vertreten war, dass die Bescheide somit als nicht zugestellt zu gelten hätten. Sozusagen „hilfsweise“ wurde beantragt
13. Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfristen,
14. Wiederaufnahme des Verfahrens,
15. Neuregulierung und
16.  Abänderung der Bescheide im Sinn der Ortsgemeinde.

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13. Sollte die Agrarbehörde wider Erwarten zur Ansicht gelangen, dass der eine oder andere Bescheid der Gemeinde rechtsgültig zugestellt worden sei, so beantrage die Gemeinde Trins die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Berufung gegen folgende Bescheide zu bewilligen:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 27.03.1961, Zl. IIIb1-305/43, Einleitung des Regulierungsverfahrens
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
d) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
e) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
f) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
g) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
h) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

14. Die Gemeinde Trins stellt den (ausdrücklichen) Antrag, das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Trins gemäß § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG vollständig wieder aufzunehmen; dieser Antrag erfasse alle nach dessen Einleitung gesetzten Rechtsakte, insbesondere folgende Bescheide:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 27.03.1961, Zl. IIIb1-305/43, Einleitung des Regulierungsverfahrens
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.1962, Zl. IIIb1-659/62, Liste der Parteien
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet zustehenden Anteilsrechtes
d) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
e) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113, zumindest soweit mit diesem Bescheid vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen wurden
f) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17, zumindest soweit damit der Berufung gegen die Erlassung von Verwaltungssatzungen keine Folge gegeben wurde
g) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97
h) Bescheid (der Agrarbehörde I. Instanz) vom 23.10.1972, Zl. IIIb1- 4519/111, mit der das Regulierungsverfahren abgeschlossen wurde.

15. Die Gemeinde Trins stellt den Antrag, das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut Trins neu einzuleiten (Antrag auf Neuregulierung).

16. Die Gemeinde stellt den Antrag auf Abänderung folgender Bescheide gemäß § 68 Abs. 3 AVG:
a) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.11.1962, Zl.-2127/67, Verzeichnis des der Gemeinde Trins am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes zustehenden Anteilsrechtes
b) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 16.05.1967, Zl. IIIb1-537/95, Verzeichnis der Anteilsrechte
c) Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1969, Zl. IIIb1-150/113
d) Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969, LAS-104/17
e) Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Trins vom 22.10.1971, Zl. IIIb1-97/97

TEXT VERBERGEN

Die Kommunalisierer begründeten diese Begehren wie folgt:

Zum Antrag 13.
Dem gefertigten Rechtsanwalt der Gemeinde Trins sei immer mehr klar geworden, dass sich hochrangige Beamte der Landesregierung entweder über politischen Wunsch, möglicherweise einer mündlichen Weisung des Landesrates und späteren Landeshauptmannes Wallnöfer dazu entschlossen hätten, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Regulierung der Gemeindegüter vollkommen über Bord zu werfen und Gemeindegut an aus den Nutzungsberechtigten gebildete agrarische Gemeinschaften zu übertragen. Die zu diesem Zweck zusammengezimmerte Argumentation habe weitgehend aus juristischen und geschichtlichen Erfindungen und im übrigen bestenfalls aus Halbwahrheiten bestanden. Von dieser rechtsbrüchigen Vorgangsweise habe sich die Landesregierung nicht einmal durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.1982, G 35/81, abbringen lassen. In den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl. 18/1984 habe die Tiroler Landesregierung entgegen dem zitierten VfGH-Erkenntnis betont, der Bodenreformgesetzgeber sei seit 1883 davon ausgegangen, den Agrargemeinschaften sei die Selbstverwaltung in der Form einzuräumen, dass ihnen das grundbücherliche Eigentum „als rechtlicher Nachfolgerin der altbäuerlichen Realgemeinde“ übertragen werden würde. Ein unter den Agrarjuristen des Landes herumgereichter Aufsatz des Hofrat Dr. Albert Mair werde beigelegt, wobei dem gefertigten Anwalt nicht bekannt sei, inwieweit die dargelegten Ansichten eine Erfindung des Autors sei oder ob des sich um die Wiedergabe von Behauptungen anderer Agrarjuristen handle. Auch werde die Regierungsvorlage samt Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz vom 16.12.1983, LGBl. 18/1984, vorgelegt. Zu beiden Ausführungen habe der gefertigte Vertreter Stellungnahmen verfasst, die als Anhang und als deren Bestandteil vorgelegt werden.
Am 25.05.2005 habe Hofrat Dr. Hermann Arnold, ehemals Mitarbeiter der Agrarbehörde, Präsident der Gemeindeverbandes und Landesamtsdirektor in einem von der Tiroler Tageszeitung veröffentlichten Interview erklärt: „Wir haben bei der Übertragung des Gemeindegutes weit über das Ziel hinausgeschossen! Es sei nur durch einen Rechtsirrtum möglich gewesen und durch junge Juristen, welche die Regelung der Weide- und Holznutzungsrechte sowie die Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaften fast als Evangelium betrachteten. Doch dass die Agrargemeinschaften dabei gleichzeitig auch das Eigentum der Gemeinde übernommen hätten, sei aus heutiger Sicht eine Katastrophe!“
Am 02.06.2005 habe die Bauernzeitung Bauernbundobmann Anton Steixner wie folgt zitiert: „Nicht mehr zu überbieten ist … LAD Hermann Arnold. Dieser tut nun so, als hätte bei der Grundübertragung an die Agrargemeinschaften niemand gewusst, dass es sich um Gemeindegut handelte. Damit erklärte er nicht nur die damals politisch Verantwortlichen auf Landes- und Gemeindeebene für dumm, sondern sämtliche Beamte der Agrarbehörde für unfähig. Jedem war sonnenklar, dass es sich um Gemeindegründe handelt …“
Es möge wohl so sein, dass es Juristen gab, die sich in Irrtum führen haben lassen. Es sei aber unvorstellbar, dass alle Juristen der Landesregierung die Rechtslage derart verkannt hätten und die schon damals ergangene Judikatur der Höchstgerichte nicht kannten. Es könne nicht sein, dass alle Beamten gemeint hätten, das Waldzuweisungspatent vom 06.02.1847 habe mit der Formulierung „an die Gemeinden als solche“ bzw. „… in das volle Eigentum, und zwar nicht der einzelnen Unterthanen, sondern der betreffenden Gemeinden“ eine als Realgemeinde bezeichnete Vorläuferin der Agrargemeinschaften gemeint, die in dieser Form niemals existiert habe, sondern nur erfunden wurde. Auch könne es nicht sein, dass niemand nachgelesen habe, dass es zum Beispiel schon 1819 eine Gemeindeordnung gegeben habe, worin den Gemeinden Hoheitsgewalt übertragen wurde, obwohl Falser schon 1932 darauf verwiesen habe. Es müsse auch Leute gegeben haben, die diesen „Irrtum“ erfunden hätten. Jene Beamte, denen klar war, dass es sich um Gemeindegründe gehandelt habe und trotzdem feststellten, dass die Grundstücke im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen würden, hätten einen Amtsmissbrauch, also ein Verbrechen begangen. Diejenigen, die wussten, dass die politische Gemeinde 1847 längst existierte, dass die Tiroler Wälder den Gemeinden als solches zugewiesen worden seien und dass schon 1819 keineswegs nur die Bauern zu den Gemeindemitgliedern zählten, sozusagen die wissenden Beamten hätten die jungen Juristen, die ahnungslosen Bürgermeister und Gemeindevertreter als Werkzeuge für ihren Rechtsbruch benutzt. Sie würden nach heutigem Strafrecht Amtsmissbrauch durch Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 StGB verantworten. Auch wenn nicht jeder einzelne Beamte von der Rechtswidrigkeit dieser gesetzlosen Vorgangsweise gewusst haben dürfte, sei diese Praxis als solche Folge eines anstiftenden Amtsmissbrauches und in ihrer Gesamtheit als verbrecherisch zu beurteilen. Da es sich beim Agrarrecht um ein äußerst komplexes Spezialgebiet handle, hätten die Gemeinden (die Bürgermeister seien nur in seltenen Fällen Juristen) auch bei Befragung eines nur allgemein ausgebildeten Juristen keine Hilfe erhalten können. Die gesetzlose Verwaltungspraxis und die dadurch verursachte Fehlinformation stelle ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar, ihre Rechte geltend zu machen, wie es ihre gesetzliche und verfassungsmäßige Pflicht gewesen wäre.
Die Gemeinde Trins habe sich in einem Irrtum befunden. Erst im Zuge der öffentlichen Diskussion über die Auseinandersetzungen in Neustift seien dem Bürgermeister und der Gemeinde Trins Zweifel gekommen, ob nicht auch in seiner Gemeinde die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft unrechtmäßig gewesen sein könnte.
Der gefertigte Rechtsanwalt sei am 07.06.2005 schriftlich und in der Folge – aufgrund eines am 13.06.2005 gefassten Gemeinderatsbeschlusses – nochmals am 21.06.2005 durch den Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes von Trins mit der Prüfung beauftragt worden, ob noch Rechtsmittel möglich seien. Am ersten Tag der Bevollmächtigung habe der gefertigte Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen, wobei an diesem Tag die Aktenstücke nur überflogen und Kopien bestellt werden konnten. Ein ausführliches Studium der bestellten Kopien sei erst am 19.06.2005 möglich gewesen. Frühestens ab 07.06.2005, zutreffender am 19.06.2005, sei dem Vertreter der Gemeinde Trins bekannt gewesen, welche Bescheide gegen die Gemeinde Trins erlassen worden seien, dass diese rechtwidrig gewesen seien und welche Rechtsmittel erhoben werden könnten.
Die Agrargemeinschaft Trins führt zu diesem Antrag der Gemeinde Trins auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen aus, dass auf diesen Antrag vor dem Hintergrund der eingetretenen Rechtskraft der einzelnen Bescheide einzugehen sei. Der Mangel an Verschulden am unterlaufenen Versäumnis sei als Voraussetzung streng zu prüfen, um Missbrauch und Benachteiligungen anderer Parteien zu verhindern. Fahrlässigkeit schließe die Wiedereinsetzung ebenso aus wie die bloße Unkenntnis rechtlicher Vorschriften, Rechtsirrtum oder falsche Rechtsauskünfte über die Anfechtbarkeit von Bescheiden.
Dem Antrag sei entgegenzuhalten, die Behauptung, dass Beamte über politischen Wunsch oder über bloße mündliche Weisung – und daher rechtswidrig – sich verhalten hätten, eine freie durch nichts bewiesene Erfindung darstelle. In allen Fällen handle es sich um Geschehnisse außerhalb der eigentlichen, dem Verwaltungsverfahren entsprechenden Anwendung eines verfassungsmäßig zustande gekommenen Landesgesetzes bei der Erlassung der hier gegenständlichen Bescheide. Der Wiedereinsetzungsantrag vermöge nicht glaubhaft zu machen, wie weit ein herumgereichter Aufsatz von Dr. Albert Mayr oder die angeprangerte Indoktrinierung in der Rechtsauffassung der tätigen Beamten die Bescheide kausal bestimmt oder darin ihren Niederschlag gefunden oder ein Verschulden der Gemeinde an der Versäumung der Rechtsmittelfrist beseitigt hätte.
Der Hinweis auf ein Presseinterview eines pensionierten Landesamtsdirektors erscheine nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern wende sich gegen die eigene Argumentation. Die Antragstellerin räume ein, dass es – nach ihrer freien Vermutung – unter den Juristen der Landesregierung eine Meinungsvielfalt über das Wesen des agrarischen Grundbesitzes gegeben habe. Folglich habe sich auch Dr. Arnold, ehemals als Referent des Landeshauptmannes, als Beamter der Agrarbehörde, als Landesamtsdirektor und Vorsitzender des Landesagrarsenates zugemutet und zugebilligt werden müssen, vom Meinungsstreit Kenntnis gehabt und sich selbst eine Meinung gebildet zu haben. Sollte Dr. Arnold sich der von der Gemeinde erwünschten Rechtsmeinung angeschlossen haben, erhebe sich die Frage, weshalb er sich ungeachtet seiner leitenden Funktionen in der Verwaltung verschwiegen habe. Sollte er hingegen das Gegenteil zu seiner heutigen Auffassung vertreten haben, dürfe unterstellt werden, dass dieser Gesinnungswandel die Vertretbarkeit und Seriosität seiner damaligen Auffassung nicht ausschloss sondern implizierte. Schließlich sei zu fragen, zu welchem Zeitpunkt bei Dr. Arnold der Gesinnungswandel eingetreten sei, er selbst habe sich „aus heutiger Sicht“ bekannt, demnach wäre ihm in seinen erwähnten Funktionen die Bezug nehmende Entwicklungen nicht zur Kenntnis gelangt. Schließlich sei unerheblich, welcher Auffassung der jeweilige Beamte anhing, insoferne ein Sachverhalt unter die Tatbestandsmäßigkeit agrarrechtlicher Normen subsumiert werden konnte, musste oder wurde.
Die polemische und inkriminierende, letztlich als verantwortungslos erscheinende Anprangerung von Beamten solle über einen Trugschluss in der Argumentation der Gemeinde hinwegtäuschen. Der Wiedereinsetzungsantrag mache nicht glaubhaft, dass und wie allfällige begriffliche Meinungsverschiedenheiten konkret eine Irreführung des Bescheidadressaten hinsichtlich der Wahrnehmung von Rechtmitteln herbeigeführt haben sollte. Selbst wenn man Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund bejahte, müsste die Verschuldensfrage geprüft werden. Der Gemeinde bzw. ihren Organen als Träger(in) hoheitlicher Befugnisse und Privatrechten seien die Vorgänge um die Eigentumsübertragung aufgrund des Verfahrensablaufes und angesichts zugestellter Bescheide und Grundbuchsbeschlüsse bewusst und die Tragweite gegenwärtig gewesen. Die Kritik des Dr. Arnold an der rechtspolitischen Zielsetzung des TFLG nehme nicht zur Frage Stellung, ob die hier bekämpften Bescheide meritorisch richtig auf dem TFLG beruhten. Schließlich bleibe der Wiedereinsetzungsantrag die Antwort schuldig, ob Dr. Arnold in den Reihen jener Agrarjuristen des Landes war, die sich auffordern ließen, rechtswidrig oder strafrechtlich relevant zu handeln, oder zu denen die die Rechtslage verkannt hätten. Insgesamt handle es sich um reine Schutzbehauptungen.
Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.06.1950, LAS 24/2, sei unter dem damaligen Vorsitz des Landesrates Eduard Wallnöfer einer Berufung der Gemeinde Trins stattgegeben worden. Damit sei das im Antrag behauptete Bestreben des Landeshauptmannes Eduard Wallnöfer „den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Bereich der Regulierung vollkommen über Bord zu werfen und den Tiroler Gemeinden wann immer möglich das Eigentum am Gemeindegut wegzunehmen“ nachdrücklich widerlegt. Am 21.05.1969 habe der Landesagrarsenat unter dem Vorsitz von Dr. Andreas Saxer, stimmführendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, in einem Berufungsverfahren beraten wobei an der Beratung ferner der Vizepräsident des OLG Innsbruck und Präsident des OGH des Fürstentums Lichtenstein, der Präsident des LG Innsbruck, der Vorsteher des BG Schwaz und 3 leitende Beamte des Amtes der Landesregierung teilgenommen. Angesichts einer solchen Besetzung des Rechtsmittelsenates könne nicht unterstellt werden, die Rechtslage der für die Bescheide zugrunde liegenden Rechtslage verkannt zu haben, oder einer Beeinflussung nicht entgegen getreten zu sein. Die im bezüglichen Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.08.1969 geäußerte – vom Obersten Agrarsenat bestätigte – Rechtsansicht sei für den angefochtenen Zeitraum geltende Rechtslage gewesen und sei das Erkenntnis sowohl dem Gemeindevertreter wie auch dem Bürgermeister der Gemeinde Trins zugestellt worden. Ein Irrtum „über die wahre Rechtslage“ scheide aus. Die fachlichen Bedrängnisse in der Beamtenschaft der Agrarbehörde seien unnachvollziehbare Spekulationen. Die bekämpften Bescheide seien vor Jahrzehnten in Rechtskraft erwachsen. Es mangle das zwingend erforderliche Tatbestandselement des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Im übrigen vermöge sich die Gemeinde nicht auf die Aufwendung der geforderten Sorgfalt zu berufen.

Zum Antrag 14.
Wie von der Gemeinde Trins schon unter Punkt 13 ausgeführt, müsse sich die Tiroler Landesregierung auch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG den Vorwurf des Amtsmissbrauches gefallen lassen, wobei es dahingestellt bleiben könne, welcher Beamte irrtümlich amtshandelte und wer wissentlich. Es genüge wenn ein Amtsmissbrauch oder eine vergleichbar schwere Missachtung der Rechtsordnung zum Zustandekommen des betreffenden Bescheides beigetragen habe. Für die strafrechtliche Qualifikation sei es unerheblich, ob der Bescheiderlasser selbst irre und insoferne als Werkzeug missbraucht werde, wenn der Bestimmungstäter die Rechtslage kenne. Bezogen auf die Regulierung des Gemeindegutes sei es nun praktisch den Tätern anheim gestellt, ob sie zur Wiederherstellung des amtsmissbräuchlich herbeigeführten Schadens bereit seien, während dem Opfer der strafbaren Handlung jeder Anspruch auf Beseitigung schon sehr früh genommen würde. Dies sei unbillig.
Demgegenüber führt die Agrargemeinschaft Trins aus, der auf § 69 Abs. 1 Zif. 1 AVG gestützte Antrag könne nach Ablauf von 3 Jahren ab Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden. Nach der Aktenlage seien die von der Gemeinde bekämpften Bescheide jedenfalls nicht durch Fälschung einer Urkunde oder durch ein falsches Zeugnis herbeigeführt worden. Ungeachtet aller Kriminalisierung von Politikern und Beamten könne das Vorbringen der Gemeinde in dem Sinne verstanden werden, dass sie die Erschleichung von Bescheiden behauptet oder in Betracht zieht. Insoweit sich die Anwürfe der Gemeinde gegen weisungsbefugte oder beamtete Organe richte, werde der verstorbene ehemalige Landeshauptmann Eduard Wallnöfer diskreditiert, der sich gegen den frei erfundenen Vorwurf des Amtsmissbrauches nicht mehr wehren könne. Soweit sich die Anschuldigungen gegen Beamte richte, spekuliere die Gemeinde offensichtlich mit der Annahme, dass die Opfer der Diskreditierung bereits im Ruhestand oder sogar nicht mehr am Leben seien und sich nicht mehr zur Wehr setzten könnten und sich das Vorbringen der Gemeinde im Rahmen undifferenzierter pauschaler Anschuldigungen bewege. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens könne nur als polemisches Experiment angesehen werden und erübrige es sich, auf die der ständig wiederholten Stimmungsmache und Skandalisierung dienenden Ausführungen weiter einzugehen.

Zum Antrag 15.
Gemäß § 68 Abs. 3 TGO diene das Gemeindegut einerseits der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften andererseits den Bedürfnissen der Gemeinde. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes wäre es erforderlich, dass die Gemeinde zumindest die Möglichkeit hätte, bei geänderter Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Neuregulierung zu stellen, ohne dafür die Zustimmung zahlreicher anderer Nutzungsberechtigter einholen zu müssen. Tatsächlich seien inzwischen ganz wesentliche andere Nutzungsmöglichkeiten entstanden, insbesondere sei der Jagdpachtzins seit der Zeit unverhältnismäßig gestiegen. Es würden Einnahmen aus dem Schotterverkauf erzielt und die Agrargemeinschaft verfüge über Baulandreserven, die mittel- bis langfristig mobilisiert werden dürften. Durch eine Neuregulierung müsste dafür gesorgt werden, dass die auf die Substanz fallenden Nutzungen im Innenverhältnis der Gemeinde Trins zufallen.

Zum Antrag 16.
In Wahrung des öffentlichen Wohles sei eine Abänderung der Regulierungsbescheide zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich. Der Antrag werde als formaler Antrag und nicht nur als Anregung gestellt und zwar auch in diesem Fall aus der Überlegung heraus, dass es unbillig wäre, wenn in einer solchen Frage die geschädigte Gebietskörperschaft keinerlei Antragsrecht hätte und die Wiederaufnahme ins Belieben jener Behörde gestellt wäre, die den Schaden durch parteiisches und offenkundig krass rechtswidriges Vorgehen (unter Hinweis auf Morscher in „Nutzungsrechte am Gemeindegut“, Zeitschrift für Verwaltung, Heft 1, 1982) verursacht habe. Der schwere volkswirtschaftliche Schaden bestehe darin, dass die Gemeinde Trins kaum Steuereinnahmen habe und daher schon seit vielen Jahren bei fast allen öffentlichen Vorhaben auf Zuschüsse des Landes angewiesen sei, während die Agrargemeinschaft aus dem ehemaligen Gemeindegut hohe Einnahmen erzielt habe und weiterhin erzielen werde. Die Bescheide seien dahingehend zu ändern, dass der Agrargemeinschaft lediglich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen belassen werden, während vor allem die nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Gemeinde Trins zuzuweisen seien.
Demgegenüber führt die Agrargemeinschaft Trins aus, dass die Gemeinde ihren Antrag nicht auf schwere wirtschaftliche Schädigung, sondern auf einen schweren wirtschaftlichen Schaden stütze. Die Unterscheidung dieser Begriffe „Schädigung“ und „Schaden“ entspreche keinesfalls semantischer Willkür oder Rabulistik. Aus der von der Gemeinde herangezogenen Argumentation zeige sich, dass der thematisierte Schade nicht dem Schädigungsbegriff der herangezogenen Gesetzesstelle entspreche, weil es sich um Folgen einer zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide nicht absehbaren, von vielerlei Umständen abhängigen wirtschaftlichen Entwicklung über Jahrzehnte hinweg handle. Dies gelte für die Gemeinde wie auch für die Agrargemeinschaft selbst. Welche wirtschaftlichen Vorteile die Agrargemeinschaft heute und in Zukunft genieße, habe mit der ursprünglichen Eigentumsfeststellung wenig zu tun, sondern sei das Ergebnis vielerlei nicht kausaler Faktoren über Jahrzehnte hinweg. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „volkswirtschaftliche Schädigung“ könne zwanglos nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nur im Sinne des Schadenersatzrechtes (§§ 1293 ff ABGB) verstanden werden, welcher terminologisch Verschulden, Rechtswidrigkeit, Kausalität und Rechtswidrigkeit voraussetze. Demnach könne „Schädigung“ nicht in der mittelbaren bloßen Verursachung eines Nachteiles liegen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden nach § 68 Abs. 2 AVG sei streng zu prüfen, weil es sich um eine Ausnahme von der materiellen Rechtskraft handle. Die durch die bekämpften Bescheide herbeigeführte Rechtslage wirke sich nicht schon für sich nachteilig für die Gemeindewirtschaft aus. Es ergäbe sich ein unlösbarer Widerspruch zwischen der von der Gemeinde angestrebten Enteignung landwirtschaftlichen Grundes und der Pflicht der Behörde zu möglichster Schonung erworbener Rechte, wobei auch die Agrargemeinschaft im Rahmen ihrer Wirtschaftspläne seit Jahrzehnten Bewirtschaftungsziele programmatisch verfolge. Auch könne jederzeit nachgewiesen werden, dass sich Gewinne der Agrargemeinschaft in bescheidenem Rahmen bewegen. Beim agrargemeinschaftlichen Liegenschaftseigentum handle es sich um Wald, Weide, Almgrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, welcher einer von der Gemeinde ins Auge gefassten Grundverwertungspolitik nicht zugänglich sei. Abzulehnen sei die Auffassung, dass knappe Steuereinnahmen der Gemeinde den Tatbestand schwerer volkswirtschaftlicher Schädigung erfüllen. Dieses Ungleichgewicht zwischen Abgabenerhebung und übernommenen Verpflichtungen sei häufig auf mangelnde wirtschaftliche Planung zurückzuführen.