Josef Schraffl und das Waldeigentum

Josef Schraffl (* 13. Juni 1855 in Sillian, Osttirol; † 11. Jänner 1922 in Innsbruck) war Bürgermeister von Sillian, ab 1898 Landtagsabgeordneter, ab 1901 auch Reichsratsabgeordneter in Wien, er war Obmann des Tiroler Bauernbundes von 1904 bis 1922, ab 1908 Mitglied des Tiroler Landesausschusses und von 1917 bis 1920 Landeshauptmann von Tirol.
Josef Schraffl (* 13. Juni 1855 in Sillian, Osttirol; † 11. Jänner 1922 in Innsbruck) war Bürgermeister von Sillian, ab 1898 Landtagsabgeordneter, ab 1901 auch Reichsratsabgeordneter in Wien, er war Obmann des Tiroler Bauernbundes von 1904 bis 1922, ab 1908 Mitglied des Tiroler Landesausschusses und von 1917 bis 1920 Landeshauptmann von Tirol.

Die Tiroler Grundbuchanlegung hat jedenfalls in zweierlei Hinsicht versagt: Zum einen wurden tausende Waldparzellen, die im Grundstückskataster aus den 1850er Jahren als Einzeleigentum ausgewiesen waren, auf Gemeindeeigentum umgeschrieben; zum anderen wurde das Gemeinschaftseigentum an Wäldern und Almen in hunderten Fällen als ein Eigentum einer „Gemeinde“ oder einer „Fraktion“ ausgewiesen, anstatt als Nachbarschaftseigentum bzw als Agrargemeinschaft.

Während die Einverleibung des Einzeleigentums an tausenden Waldparzellen in das „Gemeinde- bzw Fraktionseigentum“ beinahe einen Volksauftand auslöste (insbesondere im Pustertal!), ging die Einverleibung des Gemeinschaftseigentums in aller Regel unspektakulär über die Bühne. Die Tiroler Nutzungsberechtigten haben sich in Summe als „Gemeinde“ verstanden; die Eigentümerbezeichnung „Gemeinde“ für das private Gemeinschaftseigentum wurde meist von den Nutzungsberechtigten selbst bzw ihren Vertretern so beantragt.

Josef Schraffl, Bürgermeister von Sillian, ab 1898 Abgeordneter zum Tiroler Landtag, ab 1901 auch Reichsratsabgeordneter in Wien, war Ende der 1890er Jahre von den Gaimberger Grundbesitzern um Hilfe gebeten worden. Deren Waldparzellen, die laut Grundparzellenkataster alle als Privateigentum ausgewiesen waren, sollten als Gemeindeeigentum erfasst werden. In seiner Rede im Tiroler Landtag vom 31.01.1910 schildert Josef Schraffl die damalige Bestürzung der Waldeigentümer in dramatischen Worten.

Josef Schraffl im Jahr 1910: „… Gewiss, ich war selbst dabei in dem Momente, wo die Teilwälderfrage in das Volk hineingetragen wurde. In Lienz war es bei der Eröffnung des Grundbuchs über die Gemeinde Gaimberg. Damals hat der Vertreter des Landesausschusses namens der Gemeinde Gaimberg gegen den Willen der ganzen Gemeinde erklärt, dass sämtliche Teilwälder dieser Gemeinde Eigentum derselben wären. … Ein Bauer rief dann erregt, ja hat dann derjenige, der den Wald bisher geschont und gespart hat, für die Gemeinde geschont und gespart und derjenige, der ihn versoffen hat, hat gut getan, weil ihm wenigstens kein Holz mehr genommen werden kann! …“

Die offenkundig rechtswidrige Vereinnahmung der privaten Waldparzellen als „Gemeinde- bzw Fraktionseigentum“ (= „Teilwälder“) beschäftigte für mehr als ein Jahrzehnt den Tiroler Landtag. Auch die Gründung der Organisation der Tiroler Bauernschaft stand in engem Zusammenhang mit der ausgelösten großen Unruhe und Unzufriedenheit im Tiroler Bauernstand. In der Resolution des „Sterzinger Bauerntages 1904“ heißt es dazu: „Der erste allgemeine Tiroler Bauerntag erklärt, dass die Behandlung, welche das Eigentum an den Teilwäldern bei der Anlegung des Grundbuches bisher gefunden hat, der fast überall herrschenden Rechtsanschauung des Volkes widerspricht und dass die Eintragung der Gemeinden als Waldeigentümer als eine Schädigung des Rechts der Besitzer empfunden wird. Der Bauerntag fordert, dass der im Volk herrschenden Rechtsanschauung entsprochen wird und dass dort, wo diese für das Eigentum der Besitzer spricht, die Besitzer als Eigentümer der Wälder im Grundbuch eingetragen werden.“

Josef Schraffl und seinen Mitstreitern ist es zu verdanken, dass im Wege einer am 31.01.1910 beschlossenen Änderung der Tiroler Gemeindeordnung in vielen Tiroler Gemeinden das Privateigentum an den Waldparzellen wieder hergestellt wurde. Dies auf Basis von Verträgen zwischen der jeweiligen Ortsgemeinde und den Grundeigentümern.

In den Ortsgemeinden jedoch, wo man von der damals eröffneten Chance keinen Gebrauch machte und erst durch die Regulierung einen „Teilwald-Agrargemeinschaft“ das Privateigentum durchsetzte, schlägt die damalige Vollzugspraxis wieder durch: Heute wird ein Gemeindeeigentum behauptet, das mit Hilfe des „Substanzrechts der Ortsgemeinde“ und eines Substanzverwalters exekutiert wird.

WALDEIGENTUM UND GRUNDBUCH

Seit dem Jahr 1900 haben Josef Schraffl, Prälat Professor Dr. Aemilian Schöpfer und ihre Mitstreiter für die Anerkennung des Privateigentums an den Waldteilen gekämpft. Nach einer zehnjährigen Auseinandersetzung fanden Josef Schraffl und seine Mitstreiter den Lösungsweg in einer Änderung der Tiroler Gemeindeordnung. Am 31. Jänner 1910 wurde über einen entsprechenden Gesetzesantrag im Landtag debattiert. Die stenographischen Landtagsberichte halten folgende Rede des Bauernbundobmanns Josef Schraffl, Mitglied des Landesausschusses und später Landeshauptmann von Tirol, fest:

„Der Herr Baron Sternbach hat darauf hingewiesen, dass man früher von einem Teilwalde bzw. einer Nutzwaldung wenig gehört hat und dass die Beunruhigung erst ins Volk hineingetragen worden sei. Gewiss, ich war selbst dabei in dem Momente, wo die Teilwälderfrage in das Volk hineingetragen wurde. In Lienz war es bei der Eröffnung des Grundbuchs über die Gemeinde Gaimberg. Damals hat der Vertreter des Landesausschusses namens der Gemeinde Gaimberg gegen den Willen der ganzen Gemeinde erklärt, dass sämtliche Wälder in dieser Gemeinde Eigentum derselben sind. Ich habe über Auftrag des Vorstehers der Gemeinde den Vertreter des Landesausschusses gefragt: ‚Wie meinen Sie das?‘ Da wurde mir gesagt, die einzelnen Nutznießungsberechtigten haben keine anderen Rechte auf die Teilwälder, als das Recht, das ihnen aufgrund der Gemeindeordnung zusteht. Ich fragte weiters: ‚Kann also in Zukunft in den Wäldern nicht mehr das Holz dort bezogen werden, von wo der Bauer dasselbe bisher bezogen hat?‘ Der Landesausschussvertreter erklärte: ‚Nein, in Zukunft kann die Gemeinde das Holz anweisen unten oder oben, wo es ihr beliebt.‘ Ein Bauer rief dann erregt, ja hat dann derjenige, der den Wald bisher geschont und gespart hat, für die Gemeinde geschont und gespart und derjenige, der ihn versoffen hat, hat gut getan, weil ihm wenigstens kein Holz mehr genommen werden kann!

Meine Herren, die Wälder sind dadurch, dass man Jahrzehnte hindurch den Bauer als Eigentümer behandelt hat, dass man ihn besteuert und ihm Taxen und Gebühren vorgeschrieben hat, im Bewusstsein der Bevölkerung zum Eigentum der Bauern geworden und weil man bei der Anlegung des Grundbuchs den Bauern jetzt plötzlich ein Eigentum bestritten hat, das er rechtlich erworben und zu besitzen glaubte, darum ist die Teilwälderfrage entstanden.

Ich habe die Hoffnung, dass heute in dieser wichtigen Frage, die so viele Leute beunruhigt hat, endlich die letzte Entscheidung fällt. Ich mache das Hohe Haus darauf aufmerksam, dass der Standpunkt des geehrten Kollegen Baron Sternbach von Tausenden und Tausenden von Bauern nicht verstanden wird. Ich selbst war es, meine Herren, der eine Massenpetition dem Herrn Ministerpräsidenten überreicht hat, in der ungefähr 6000 Bauern, die sich auf etwa 200 Gemeinden verteilten, die Regierung um Hilfe gebeten haben. Drei Ministerien haben sich bereits dafür ausgesprochen. Glauben Sie, dass das alles Beteiligte sind? Glauben Sie, dass der Justizminister Hochenburger mein Parteigenosse ist? Dafür ist auch das Ministerium des Inneren. Dass auch das Ackerbauministerium dafür ist, werden Sie begreiflich finden. Ich bitte daher das Hohe Haus, diesem Antrage zuzustimmen. Dadurch wird endlich wieder Ruhe, und nur dadurch wird die ganze unleidliche Verhetzung aus der Welt geschafft. Wenn es sich um Steuern handelt, ist es immer der Bauer, den sie treffen. Wenn es sich aber um Rechte handelt, dann hat der Bauer kein Recht. Solche Zustände müssen das Volk in seiner Rechtsüberzeugung irre machen. Darum glaube ich, dass diese Frage aus der Welt geschafft und wieder Rechtssicherheit und Beruhigung der Besitzenden eintreten muss. Was geschehen ist, war zum Nachteil des Landes und darum bitte ich das Hohe Haus, den Antrag anzunehmen.“

Der Tiroler Landtag hat dem Gesetzesantrag die Zustimmung erteilt, womit der Streit um das Eigentum an den aufgeteilten Wäldern im Sinne von Josef Schraffl und Prälat Dr. Aemilian Schöpfer einem guten Ende zugeführt werden konnte.

FORDERUNGEN DER BAUERN

7000 Teilnehmer waren am Sonntag, 5. Juni 1904, zum „Großen Sterzinger Bauerntag“ gekommen. Bereits am Vortag, Samstag,
4. Juni 1904, hatte Josef Schraffl die Delegiertenversammlung eröffnet, die das Forderungsprogramm des Bauerntages beschlossen hat. Ein wesentliches Anliegen des Sterzinger Bauerntages war es, das empfundene Unrecht der Tiroler Grundbuchsanlegung zu korrigieren. Die in Tirol tätigen Grundbuchanlegungskommissäre hatten tausende Waldparzellen als Gemeindeeigentum erklärt, obwohl diese Waldparzellen nach allgemeiner Rechtsanschauung Alleineigentum der jeweiligen Waldbesitzer waren. Die übergeordneten Grundbuch-Anlegungs-Kommissionen entschieden jedoch gegen die Auffassung der Landbevölkerung. Der Bauerntag forderte, dass der im Volk herrschenden Rechtsanschauung entsprochen werde und dass dort, wo die herrschende Auffassung ein Eigentum der Waldbesitzer voraussetze, das Alleineigentum der Waldbesitzer im Grundbuch einzutragen sei.

Bereits in den 1850er Jahren, sohin rund 40 Jahre vor Inangriffnahme der Grundbuchanlegung in Tirol, waren sämtliche Grundparzellen Tirols systematisch erfasst worden. Dabei wurde ausnahmslos jede Grundparzelle einem oder mehreren bestimmt bezeichneten Eigentümern zugeordnet. Der Vorgang ist bekannt als Erstellung des „Franziszeischen Grundstückskatasters“, auch „stabiler Kataster“ genannt. Das Neue am „Franziszeischen Grundstückskataster“ war, dass im gesamten Kaisertum Österreich ausnahmslos jedes Grundstück erfasst wurde. Der „Franziszeische Steuerkataster“ gliedert sich nach Katastralgemeinden und besteht im Wesentlichen aus einer „Urmappe“, aus einem Grundparzellenprotokoll samt Zuordnung zum jeweiligen Eigentümer und aus einem Eigentümerverzeichnis samt Zuordnung des jeweiligen Grundeigentums. Dieser Kataster ist der Vorgänger der heutigen Grundstücksdatenbank sowie der „Digitalen Katastralmappe“ des Grundbuches.

Zurückgehend auf die These des damaligen Richters am Oberlandesgericht Innsbruck, Stephan Ritter von Falser, wonach das Waldeigentum in Tirol grundsätzlich den Ortsgemeinden zustehe, wurde in unzähligen Fällen das Waldeigentum der Tiroler, das vierzig Jahre zuvor im Steuerkataster erfasst worden war, bei der Grundbuchanlegung in Gemeindeeigentum umgeschrieben. Stephan Ritter von Falser hatte in seiner Abhandlung zum Thema „Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche“ (Innsbruck 1896) die Rechtsauffassung vertreten, dass der Tiroler Landesfürst im Zuge der Tiroler Forstregulierung von 1847 das Eigentum an den Tiroler Wäldern den politischen Gemeinden geschenkt hätte; ersessenes Waldeigentum wurde von ihm nur anerkannt, wenn ein Wald an vier Seiten vollständig umzäunt war. Die Durchführungsverordnung zur Tiroler Grundbuchanlegung vom 10. April 1898 gründete auf Falsers Rechtsauffassung und das Oberlandesgericht Innsbruck hat diese Rechtsauffassung bei der Grundbuchanlegung vollzogen.

Die massenhafte Umschreibung von Waldstücken von Privateigentum in Gemeindeeigentum führte zu einem Aufschrei der betroffenen Waldbesitzer. Die Grundbuchanlegungsbeamten haben darauf mehrheitlich jedoch keine Rücksicht genommen – umso mehr jedoch Josef Schraffl und seine Mitstreiter im Tiroler Landtag. Bereits am 2. Mai 1900 wurde mit einem Landtagsbeschluss der Versuch unternommen, gegen diese Praxis einzuschreiten. Folgendes hat der Tiroler Landtag am 2. Mai 1900 beschlossen: „Nach der Überzeugung des Landtages muss in allen Fällen, wo sich aus den gepflogenen Erhebungen ergibt, dass Besitzer von Waldteilen, sei es aufgrund einer rechtsgültigen Teilungsurkunde, sei es gemäß unvordenklicher, gleichmäßiger ungestörter Übung, die Holz- und Streunutzung aus den betreffenden Waldteilen unbeschränkt und ausschließlich bezogen haben, dieses von den Nutzungsbefugnissen des § 63 Gemeindeordnung wesentlich verschiedene Recht im Grundbuche, falls es sich nicht als formelles Eigentumsrecht der Teilwaldbesitzer qualifiziert, in anderer geeigneter Weise als dingliches Recht eingetragen werden.“

LANDTAGSBESCHLUSS VOM MAI 1900

Vor diesem Beschluss des Tiroler Landtages vom Mai 1900 hatte sich ein eigens eingesetzter Ausschuss des Landtages mit den Rechtsverhältnissen an den aufgeteilten Wäldern befasst. Ausführlich wird im Ausschussbericht vom 29. April 1900 der Auffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck entgegengetreten, wonach die Tirolerinnen und Tiroler an ihren Wäldern nur Gemeindegutsnutzungen besäßen:

„Man hat bisher bei der Grundbuchanlegung den Weg eingeschlagen, das Recht der Teilwaldbesitzer einfach zu ignorieren. Die Gemeinden wurden aufgrund der Waldzuweisungsurkunden als Eigentümer der Waldungen eingetragen, den Teilwaldbesitzern wurde nicht nur das Eigentumsrecht abgesprochen, sondern es wurde auch die Eintragung ihres Rechts als Servitutsrecht verweigert. Dies geschah selbst dann, wenn die Gemeinden das Recht der Teilwaldbesitzer anerkannten und die Eintragung dieses Rechtes, sei es als Eigentum, sei es als Dienstbarkeit, verlangten. Der Ausschuss ist nun einstimmig der Ansicht, dass sich ein solcher Vorgang mit der Billigkeit, mit der gebotenen Rücksicht auf das Herkommen, auf die Gewohnheiten und Rechtsanschauungen der Bevölkerung durchaus nicht verträgt. Wenn Generationen von Hofbesitzern den Waldteil ausschließlich nutzten und durchaus als freies Eigentum besaßen, wenn der Wald bei allen Besitzübergängen, bei Käufen und Verhandlungen als Eigentum übertragen wurde, wenn der Wald im Kataster als Eigentum des Hofbesitzers erscheint und auch von ihm versteuert wird, und wenn nun auf einmal der pedantische Jurist kommt und der jahrhundertealten Rechtsübung zuwider den Wald dem Besitzer einfach wegnimmt, so wird ein solcher Vorgang von den Betroffenen als ein Raub, als eine empörende Konfiskation ihres wohlerworbenen Besitzes empfunden. Dazu ist das Recht nicht da, um solches Unrecht zu schaffen; hier heißt es wirklich ‚summum ius summa iniuria‘; hier gilt das Goethe’sche Wort: ‚Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage!‘ Als doppelt unleidlich erscheint eine solche Behandlung der Teilwälder, weil sich die ungerechte Beraubung gerade an den besten und wirtschaftlichsten Elementen des Bauernstandes vollzieht. Der Wald ist die Sparkasse des Bauern. Allen Besitzern, die samt ihren Vorfahren den Wald geschont, die Sparkasse gefüllt haben, entreißt man mit einem Federstrich das wertvolle Ergebnis jahrzehntelanger weiser Ökonomie, während die verschwenderischen Waldverderber, die ihre Teilstücke längst abgeholzt haben, mit Ruhe zusehen können, wie der wertlos gewordene Waldboden zugunsten der Gemeinde konfisziert wird. Solche Dinge dürfen nicht weiter geschehen! Solch schreiendem Widerspruch zwischen juristischem Formalismus und lebender Rechtsbildung dürfen wir nicht tatlos zusehen; wir müssen Mittel und Wege finden, das Recht mit dem Rechtsbewusstsein des Volkes in Einklang zu bringen.“

Über zehn Jahre hatten Josef Schraffl und seine Mitstreiter im Landtag gegen die Vorgehensweise der Grundbuchanlegung und die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck angekämpft. Die stenografischen Landtagsberichte geben darüber beredtes Zeugnis.

31.01.1910: STERNSTUNDE IM LANDTAG

Erst die Wahlen zum Tiroler Landtag im Jahr 1908 brachten Bewegung in die starren Fronten. Unter der Führung von Josef Schraffl und Dr. Aemilian Schöpfer war die Christlichsoziale Partei in Konsequenz der Wahlen im Jahr 1908 zur bestimmenden Kraft im Tiroler Landtag geworden. Innerhalb dieser Bewegung dominierten die Abgeordneten der Landgemeinden, aufgestellt vom 1904 gegründeten und von Josef Schraffl geführten Bauernbund. Schraffl und Dr. Schöpfer waren fest entschlossen, die Auseinandersetzung um das Eigentum an den Waldteilen zu einem gerechten Ende zu bringen. Nachdem ein im Sommer 1909 unternommener Versuch gescheitert war, die Grundbuchanlegung so lange zu stoppen, bis die Teilwälder-Frage geklärt sei, wurde Landesrat Dr. Josef Jordan ins Pustertal entsandt, um die erforderlichen Fakten für alternative Lösungen zu erheben.

Auf der Grundlage der Erhebungen von Dr. Josef Jordan wurde am 28. Jänner 1910 im Agrarausschuss, Berichterstatter Professor Dr. Aemilian Schöpfer, folgender Beschluss gefasst: Der Hohe Landtag wolle beschließen: I. Der beiliegende Gesetzesentwurf wird genehmigt. II. Der Landesausschuss wird beauftragt, hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken. III. Der Landesausschuss wird beauftragt, zur ehesten Lösung der Teilwälderfrage seine Mitwirkung dahin zu bieten, dass zwischen den Gemeinden und Waldbesitzern geschlossene Vergleiche, durch die einerseits das Eigentum der Besitzer an den Wäldern anerkannt bzw. im Wege der Teilung aufgrund der Novelle zum § 61 der Gemeinde-Ordnung ihnen übertragen, andererseits die Aufrechterhaltung der bisher bestandenen gemeinschaftlichen Nutzungsrechte gesichert wird, die Genehmigung des Landesausschusses erhalten. Der Landesausschuss wird ferner beauftragt, beim k. k. Oberlandesgerichte, bzw. bei der Grundbuch-Landesanlegungskommission sich dahin zu verwenden, dass bereits im Grundbuchanlegungs- und nicht erst im Richtigstellungsverfahren die Eintragung des Waldeigentums aufgrund solcher Vergleiche erfolge.“ (Beilage 140 zu den Berichten des Tiroler Landtages, X. Periode, II. Session 1910)

Der vom Agrarausschuss beantragte Gesetzesentwurf lautete wie folgt: „Artikel I. § 61 der Gemeindeordnung ist in seiner bisherigen Fassung aufgehoben und hat in Zukunft zu lauten wie folgt: Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonde ist ungeschmälert zu erhalten. Ein vorzügliches Augenmerk hat die Gemeinde auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege ihrer Waldungen zu richten und sie hat die forstpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen und befolgen zu machen. Zur Verteilung des Stammvermögens und des Stammgutes oder eines Teiles derselben unter die Gemeindeglieder ist in der Regel ein Landtagsbeschluss erforderlich. Wenn es sich um die Verteilung eines bereits nach bestimmten Nutzungsflächen zugeteilten Stammgutes der Gemeinde unter Aufrechterhaltung der bestehenden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte handelt, oder wenn die Verteilung des Gemeindegutes aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl Nr. 61, vorgenommen wird, ist nur die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich. II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.“ Am 31.01.1910 beschloss der Tiroler Landtag diese Novelle zur Tiroler Gemeindeordnung 1866. Das Gesetz wurde am 30.06.1910 im (Tiroler) Gesetz- und Verordnungsblatt LGBl 65/1910, publiziert.

ERSUCHEN DER GEMEINDEVORSTEHUNG VON ROPPEN AN DEN LANDESAUSSCHUSS VOM 09.05.1907

Der Gemeindeausschuss von Roppen fasste in seiner Sitzung vom 14. April 1907 neuerlich einstimmig folgenden Beschluss: „Die Gemeinde Roppen erkennt das volle und unbeschränkte Eigentumsrecht der dermaligen Besitzer an ihren Teilwäldern an und beruft sich dabei auf den gleichlautenden Gemeindeausschussbeschluss vom 8. Dezember 1901 und dessen Begründung, welcher am 26. Dezember 1901 Nr. 654 dem Hohen Landesausschuss zur Genehmigung vorgelegt worden ist, sowie auf die protokollarischen Darlegungen und Eingaben gelegentlich der Grundbuchanlage. Dieser Beschluss stützt sich auf folgende Rechtsgründe: In der Gemeinde Roppen gibt es nach dem Eigentumsrechte drei Arten von Wäldern, Gemeindewälder, Interessentschaftswälder und Teilwälder, ortsüblich ‚Waldteile‘ genannt (als der dem Besitzer als Eigentum gehörige Teil des Waldes). Während Gemeinde- und Interessentschaftswälder Eigentum der Gemeinde bzw. einer Gruppe von Besitzern, zum Beispiel einzelner Fraktionen sind, haben die Waldteilbesitzer seit unerdenklichen Zeiten, unbestritten seitens der Gemeinde und kompetenten Behörden, ihre Waldteile als freies und unbeschränktes Privateigentum, ‚als freie eigene Wälder‘, wie in Kaufurkunden steht, behandelt und auch über jeden Nutzen aus denselben nach Willkür verfügt. Sie haben nicht nur Sand und Streu, hauptsächlich so genannte Bodenstreue, sondern auch Sand und Steine aller Art, auch Steinbrüche zum Bauen, Kalkbrennen oder zur Erzeugung chemischer Produkte, Quellwasser und dergleichen für sich verwendet und unbeschränkt verkauft und den erzielten Erlös ausdrücklich für sich in Empfang genommen. Während das Weiderecht der Gemeinde für den allgemeinen Viehtrieb sich nur auf die öffentlichen Plätze, öden Gründe, und auf die Gemeindewaldungen erstreckt, steht dies in den Waldteilen nur den bezüglichen Besitzern zu, die auch in Gruppen, insbesondere als Gehörigen einer Fraktion durch Übereinkunft die Weide in den ihnen gehörigen Waldteilen gemeinsam ausgeübt haben (gelegentlicher Viehtrieb einer Nachbarfraktion in den Bereich einer anderen wurde beanstandet und untersagt). Sie haben diese Waldteile bald mit, bald abgesondert von ihren Gütern veräußert, hypothekarisch belastet und selbständig in zahlreichen Fällen Rodungen vorgenommen. Von den ca. 2000 Waldteilen haben im Laufe der Jahrzehnte zum mindesten 10 % im Wege gerichtlicher Versteigerungen und unter ausdrücklicher Einräumung des Eigentumsrechtes seitens der Behörden den Besitzer gewechselt. Es sei weiters noch bemerkt, dass auch zur Zeit der Mappierung ungeachtet der noch frisch in jedermann Erinnerung stehenden Waldzuweisung und Waldpurifikationsurkunde des Jahres 1848 die Waldteile allerseits als Privateigentum der einzelnen Besitzer angesehen wurden, indem sie in die Mappen fortlaufend nummeriert eingetragen erscheinen. Diese Tatsache und Umstände können jederzeit durch Belege und einwandfreie Zeugen erwiesen werden und deuten von der Rechtslage, welche in der Gemeinde bezüglich der Waldteile besteht. Insbesondere muss noch hervorgehoben werden, dass Rodungen sowie Erwerb von Immobilien, hier Waldteile, im Wege gerichtlicher Versteigerung wohl unanfechtbares Eigentum an der Sache einbringen, dort wo Grundbücher nicht bestehen (obergerichtliche Entscheidung), sodass der Beschluss der Gemeinde wohl nur als eine reine Formalität angesehen werden kann, welche den längst bestehenden faktischen Bestand der Privateigentumsrechte an den bezüglichen Realitäten in allgemeiner und schriftlicher Weise festlegt. Die Besitzer, denen die Eintragung eines Servitutsrechtes in das Grundbuch nicht genügen kann, sind von ihrem Eigentumsrecht an den Waldteilen, welcher nach dem Urteile der Juristen klar liegt, nicht abzubringen. Um eine Reihe kostspieliger, Gemeinde und Gemeindeangehöriger schwer belastender Prozesse zu vermeiden und die durch die Waldteilfrage schon lange genug erregten Gemüter zu beruhigen, weiß der Gefertigte keinen besseren Weg, als dem Hohen Landesausschuss um die Genehmigung dieses Ausschussbeschlusses zu bitten, da sonst die Grundbuchsanlegung in der Gemeinde und im Bezirke nicht vorwärts kommen kann. Gemeindevorstehung Roppen. Roppen, am 9. Mai 1907. Unterschriften. (Akten des Tiroler Landesausschusses zum Waldstreit in Roppen, Tiroler Landesarchiv, Landesausschussakten 1908, Zl 100–105, Faszikel-Nr. 712).

Fundstellen zum Streit um die geteilten Wälder 

Wer sich genauer über die geschichtliche Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den aufgeteilten Wäldern und die Verhandlungen über die grundbücherliche Behandlung derselben informieren will, der sei auf die stenografischen Landtagsberichte wie folgt verwiesen: 19.04.1900, Seite 52 und Beilage 43; 02.05.1900, Seite 149 und Beilage 105; 10.09.1900, Seite 993 und Beilage 287; 18.06.1901, Seite 162 und Beilage 43; 17.08.1901, Seite 254 und Beilage 43; 21.09.1905, Seite 432 und Beilage 192; 28.04.1908, Seite 56 und Beilage 192; 02.10.1908, Seite 185 und Beilage 143; 15.10.1908, Seite 277 und Beilage 173; 07.11.1908, Seite 721 und Beilage 653; 31.01.1910, Seite 158 und Beilage 140.

Weiters gibt es umfangreiche Aktenbestände des Landesausschusses, die im Tiroler Landesarchiv verwahrt werden, z. B. Nr. 29071 ex 1908; Nr. 327 ex 1909, Nr. 24022 ex 1909; Nr. 1361/11 ex 1910; Nr. 1361/14 ex 1910.

Anerkennung des Eigentums durch Vertrag

Hofrat Dr. Josef Jordan, der im Auftrag des Tiroler Landesausschusses im Jahr 1909 die Grundlagen für den Gesetzesbeschluss des Tiroler Landtages vom 31. Jänner 1910 in den einzelnen Gemeinden erhoben hatte, listet in seinem Gutachten aus dem Jahr 1929 zu den Tiroler Teilwäldern jene Ortsgemeinden auf, in denen entsprechende Eigentums-Anerkennungsverträge errichtet wurden. Jordan spricht von „Urkunden-Gemeinden“ („U.G.“).
Folgende U.G. hat Jordan im Jahr 1929 für den heute österreichischen Landesteil erhoben: 1. Gerichtsbezirk Lienz: U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Lienz und Bannberg, welche keine Urkunde vorgelegt haben, dann von Lengberg, Nikolsdorf und Nörsach, in welchen Gemeinden die Teilwaldbesitzer als Eigentümer eingetragen worden sind; 2. Ger.Bez. Sillian: U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Ober- und Untertilliach, für welche das zu Lengberg Gesagte gilt, und Sexten, welche Gemeinde die Abtretungsbewilligung erhalten, aber keine Urkunde vorgelegt hat. 3. Ger.Bez. Matrei i. O.: U.G. sind: Alle Gemeinden mit Ausnahme von St. Jakob und St. Veit, welche keine Teilwälder haben; 4. Ger.Bez. Telfs: U.G. sind: keine. 5. Ger.Bez. Silz: U.G. keine. 6. Ger.Bez. Imst: U.G. keine. 7. Ger.Bez. Hall: U.G. sind: Vögelsberg (in Tulfes wurde die Urkunde erst 1935 errichtet, weshalb Jordan in seinem Gutachten von 1929 darüber keine Erwähnung machen konnte); 8. Ger.Bez. Schwaz: U.G. sind: Eben, Schwaz, Weer, Weerberg, Wiesing; 9. Ger.Bez. Rattenberg. U.G. sind keine. 10. Ger.Bez. Kufstein: U.G. sind: Langkampfen. 11. Ger.Bez. Mieders: U.G. sind: Neustift.
Josef Jordan im Jahr 1929 zusammenfassend: „Wie aus obiger Zusammenstellung ersichtlich, haben von den Gemeinden des heutigen Tirols jene der Bezirke Sillian, Lienz und Matrei i. O. fast alle, von Oberinntal keine, von Unterinntal nur einzelne von der Teilwälderaktion Gebrauch gemacht“.