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Erkenntnis oder Verkenntnis?

 

Agrargemeinschaften in Tirol. Entschädigungslose Enteignung der Tiroler Bauern im 21. Jhdt
Em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne ( * 1924; † 2014), der Doyen des österreichischen Agrarrechts (2013). Zwanzig Jahre war em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne Leiter der Vorarlberger Agrarbehörde, bis er 1972 als Universitätsprofessor nach Wien berufen wurde. Den Werdegang des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses Slg 9336/1982 erlebte er als Zeitzeuge direkt mit. Sein Freund, der Tiroler Verfassungsrichter und Agrarexperte Andreas Saxer, hatte mit ihm den Werdegang des Erkenntnisses im Gerichtshof diskutiert. Aus der Fehlentscheidung im Jahr 1982 – Professor Kühne spricht von einem „Verkenntnis“ – ist im Jahr 2008 das „Mieders-Erkenntnis“ hervorgegangen. Anders als in Tirol hat man jedoch in Vorarlberg bis heute keinen Fall von „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ gefunden. Das „atypische Gemeindegut“ ist in Vorarlberg nicht aufgetaucht. (Foto 2013)

 Em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne ( * 1924; † 2014), der Doyen des österreichischen Agrarrechts (2013). Zwanzig Jahre war em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne Leiter der Vorarlberger Agrarbehörde, bis er 1972 als Universitätsprofessor nach Wien berufen wurde. Den Werdegang des Verfassungsgerichtshof-Erk Slg 9336/1982 erlebte er als Zeitzeuge direkt mit. Sein Freund, der Tiroler Verfassungsrichter und Agrarexperte Andreas Saxer, hatte mit ihn eingebunden; dies ob der von Saxer befürchteten grundsätzlichen Auswirkungen auf das Flurverfassungsrecht.

Aus der Fehlentscheidung Slg 9336/1982 im Jahr 1982 – Professor Kühne spricht von einem „Verkenntnis“ – ist im Jahr 2008 das „Mieders-Erkenntnis“ hervorgegangen. Anders als in Tirol hat man jedoch in Vorarlberg bis heute keinen Fall von „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ gefunden. Das „atypische Gemeindegut“ ist in Vorarlberg nicht aufgetaucht. Die Vorarlberger Stammsitzeigentümer wurden vom Gemeindeguts-Irrsinn verschont!

Em. o. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne
* 1924; † 2014 

Volks- und Mittelschule Feldkirch
1942 bis 1945: Militärdienst, Fronteinsatz, Ostfront, 
Funker 4. Kav.Brig.
1945 bis 1949: Jusstudium an der Universität Innsbruck
1950: Gerichtsjahr 
1950 bis 1972: Landesdienst Vorarlberg
1953 bis 1972: Vorstand der Agrarbezirksbehörde 
1972: Ernennung zum o. Universitätsprofessor für Rechtswissenschaften 
1972 bis 1992: Vorstand des Instituts für Rechtswissenschaften an der TU Wien; 1992: Emeritierung
1980 bis 2002: Richter am Staatsgerichtshof in Lichtenstein
Forschungsschwerpunkte: Bodenreformrecht, Enteignungsrecht, Raumordnungsrecht, Wasserrecht, Wechselbeziehungen zwischen Technik und Recht.

 

Erkenntnis oder Verkenntnis?

Seit seiner Emeritierung als Vorstand des Instituts für Rechtswissenschaften an der Technischen Universität in Wien, lebte O. Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne wieder in Hard in Vorarlberg. Seine Leidenschaft aus vergangenen Jahren als Jurist der Vorarlberger Landesregierung, das Agrarrecht, hat ihn dort wieder eingeholt. Josef Kühne war 20 Jahre lang Vorstand der Vorarlberger Agrarbehörde, jener Landesbehörde, die in den 1950er und 1960er Jahren 92 sogenannte Alpgenossenschaften und 29 Agrargemeinschaften aus „Gemeindegut“ reguliert hat.

Josef Kühne war Weggefährte des langjährigen Leiters der Tiroler Agrarbehörde Dr. Albert Mair. Beide leiteten zeitgleich in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol die Agrarbehörde I. Instanz. Gemeinsam mit Albert Mair organisierte Josef Kühne die erste Agrarbehördenleitertagung 1958 in Bregenz, wo Albert Mair seinen mittlerweile berühmten Vortrag „Probleme der Regulierung des Gemeindeguts“ gehalten hat.
Seither ist die Agrarbehördenleitertagung eine ständige Einrichtung geworden, bei der sich die österreichischen Agrarjuristen im Zweijahresturnus zum Gedankenaustausch treffen.

Als Universitätsprofessor in Wien wurde Josef Kühne Zeitzeuge der Entstehung des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses Slg 9336/1982. Der mit Josef Kühne eng befreundete Tiroler Verfassungsrichter Andreas Saxer war in großer Sorge, dass das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses Slg 9336/1982 zum Ursprung einer gravierenden Fehlentwicklung im Flurverfassungsrecht werden könnte.

Rückblickend bedauerte Josef Kühne, dass er die Anregungen seines Freundes, Andreas Saxer, nicht aufgegriffen hat. Erst das Mieders-Erk 2008 veranlasste Josef Kühne zur Feder zu greifen, um der falschen Idee vom Gemeindegut als Eigentum der Ortsgemeinde entgegen zuz treten. In zwei Beiträgen zum Sammelband „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“ (2011) hat er sich klar gegen die Enteignung der Tiroler Grundbesitzer positioniert.

 

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Interview mit Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne
Juli 2013

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Kühne. Jedes Bundesland hat seine eigene Agrarrechtsgeschichte geschrieben. Was ist an Vorarlberg besonders bemerkenswert?

Univ.-Prof. Dr. Kühne: In Vorarlberg wurde erst nach dem Ersten Weltkrieg über nachhaltige Forderung der heimkehrenden Generation unter dem sehr fortschrittlichen LH Dr. Otto Ender ein Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz geschaffen. Dringlich war damals die Aufteilung von schlecht bewirtschafteten agrargemeinschaftlichen Acker- und Weideflächen im Rheintal. Um ein Einzelteilungsverfahren des Gemeindeguts durchzuführen, wurde ein Spezialgesetz geschaffen. Danach wurden viele Hektar Gemeinschaftsgut im Rheintal in Einzeleigentum der Teilgenossen umgewandelt. Eigentliche Regulierungen von Agrargemeinschaften sind in Vorarlberg über Jahrzehnte nicht durchgeführt worden. Lediglich für Alpgenossenschaften wurden Verfahren zur Erlangung von Förderungen in größerer Zahl eingeleitet. Bis zum Inkrafttreten des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1951 wurde jedoch kein einziges Verfahren abgeschlossen.

Offensichtlich hatten Sie viel zu tun, als Sie die Leitung der Agrarbezirksbehörde übernommen haben. 

Kühne: Das ist richtig. 1952 als 13. Bediensteter der neuen Agrarbezirksbehörde, die zuvor nur eine agrartechnische Abteilung in einem Nebengebäude war, musste ich erst einmal Büro, Personal und Geräte beschaffen. Von der vormaligen Agrarrechtsabteilung im Amt der Landesregierung wurden nur Stöße von unerledigten Akten beigesteuert – dies ohne Kommentar. Ein 1952 gesuchter erster statistischer Überschlag zeigte auf circa der Hälfte der Vorarlberger Landesfläche einen Stand von knapp 400 agrarischen Gemeinschaften, davon mehr als 300 Alpgenossenschaften und rund 60 Gemeinschaften aus Gemeinschaftsgut im Süden. Die Agrarstruktur weist nämlich eine hochinteressante Zweiteilung auf. Mit dem geschichtlich keltisch-rätischen und später rätoromanischen Gebiet im Süden, wo bis heute örtliche Gemeinschaften an Wald, Weide, Alpen und Ackerland bestehen, und einem alemannischen Norden, wo nur aufgeteilte Allmenden an Wald, Weide und Äckern existieren, mit zahlreichen Alpgenossenschaften im Bregenzerwald. Nennenswerte Adels- oder Klöstergüter mit Einforstungsrechten gab es nur vereinzelt. An Staats- bzw. Bundesforsten gab es nur die mit Vertrag von 1883 abgelösten Waldungen des Forstfonds Stand Montafon sowie die mit Servitutenablösevertrag 1972 durch die Agrargemeinschaft Nenzing erworbenen Waldungen von ca. 1500 ha im Tal Gamperdona. Bundesforste gibt es heute in Vorarlberg keine mehr.

Sie schreiben im Buch „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“, dass das Recht der Agrargemeinschaften seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Sammlung 9336/1982 eine Entwicklung zur Wirrnis genommen hat. Wie ist das zu verstehen?

Kühne: In diesem Erkenntnis wurde anhand eines „Rückgriffes“ auf die längst überholten Gemeindeordnungen des 19. Jahrhunderts die Behauptung aufgestellt, dass Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nur im Gemeinderecht und dort zwingend als ein Gut im Eigentum der Ortsgemeinde geregelt sei. Diese Behauptung ist schlicht und einfach falsch – völlig rechtsirrig. Das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung war schon nach der vorläufigen Gemeindeordnung 1849 und nach dem Reichs-Gemeindegesetz von 1862 aus dem Gemeindegutsbegriff ausdifferenziert und es war dessen unveränderter Bestand gewährleistet. Ein Eigentum der neuen politischen Gemeinden ist gesetzlich nicht statuiert. Und dieses Gemeinschaftsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung wurde dem Reichsrahmengesetz über die Teilung und Regulierung von 1883 unterworfen. Gemäß den jeweiligen Landesausführungsgesetzen sollte dieses Gemeindegut der „agrarischen Operation“ unterliegen, das heißt der Teilung und Regulierung. Das Gemeinderecht ist und war deshalb die falsche Rechtsquelle, um über das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung zu urteilen. Dies jedenfalls dann, wenn es um mehr geht als eine vorläufige Verwaltung.

Wann und wie ist eine Änderung des Gemeinderechts im Blick auf das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz erfolgt?

Kühne: Gemeinderecht ist Landes­sache.
Bodenreform und somit Flurverfassung ist hingegen in Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in Ausführungs­gesetz­gebung und Vollziehung Ländersache. Diese klare Kompetenzregelung erfordert die gesonderte Betrachtung jedes Bundeslandes. Blicken wir auf Tirol und Vorarlberg, so sieht man, dass die Landesgesetzgeber schon im Jahr 1935 die Gemeindeordnungen grundlegend an die durch die Bundes-Verfassung 1920, die dortige Kompetenzregelung „Bodenreform“ und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 geänderte Rechtslage angepasst haben. Das Bundeskanzleramt hatte dazu allen Landesgesetzgebern eine Vorgabe geliefert. Ausdrücklich wurde von den Landesgesetzgebern verlangt, dass die nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltenden, ehemaligen Teile des „Gemeindegutes“ vom Gemeinderecht auszunehmen seien. Die Gemeindeverwaltung sollte mit Erlass der Landes-Flurverfassungsgesetze enden. Die Landesgesetzgeber hätten diese Liegenschaften bei der Definition des Gemeindeeigentums auszunehmen, was in den Gemeindeordnungen beider Länder auch tatsächlich geschehen ist. Vorarlberg hat im Gemeindegesetz 1935 und im Gemeindegesetz 1965 die weitere Regulierung des Gemeinschaftsgutes ausschließlich dem Bodenreformrecht zugeordnet. Damit wurden alle Agrargemeinschaften samt dem ehemaligen Gemeindegut definitiv aus dem Gemeinderecht ausgenommen.

Wie ging es in Vorarlberg dann weiter?

Kühne: So lange die neuen Flurverfassungs-Landesgesetze noch nicht in Kraft waren, wurden die alten Verwaltungs-Regelungen der Gemeindeordnungen angewandt. Das Gesetz sagte klipp und klar aus, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut, soweit dieses agrargemeinschaftlich genutzt wird, im künftigen Flurverfassungs-Landesgesetz geregelt werden und dass mit Inkrafttreten des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes das Gemeinderecht nicht länger anzuwenden ist. Im Jahr 1951 wurde dann in Vorarlberg das Flurverfassungs-Landesgesetz geschaffen. Mit dessen Inkrafttreten wurden die Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung für das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut unanwendbar. Dies schließt eine „konkurrierende“ Gemeindezuständigkeit aus. Die Vorarlberger Agrarbehörde konnte freilich nicht alle Agrargemeinschaften zugleich regulieren. Dies hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber dann auch erkannt. Das Gemeinderecht wurde deshalb 1965 nochmals angepasst. Die Ortsgemeinden wurden verpflichtet, unreguliertes Gemeindegut bis zur Regulierung unter Anwendung der Bestimmungen des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1951 zu verwalten. In Tirol ist die Rechtsentwicklung etwas anders verlaufen, jedoch mit demselben wesentlichen Ergebnis.

Wie konnte sich der Verfassungsgerichtshof 1982 diesen Tatsachen verschließen und die Behauptung aufstellen, dass das Gemeindegut zwingend durch das Gemeinderecht als Eigentum einer Ortsgemeinde geregelt sei? 

Kühne: Ich habe bereits erklärt, dass dieses Erkenntnis grundfalsch, verfassungswidrig und rechtsirrig war. Ich spreche deshalb nur von einem „Verkenntnis“. Der Tiroler Verfassungsrichter Andreas Saxer war Referent und Berichterstatter in den Bodenreform-Beschwerdefällen Feldkirch und Innsbruck, die zu diesem „Verkenntnis“ geführt haben. Zum Fall Feldkirch hat mich Verfassungsrichter Saxer, mit dem ich befreundet war, schon damals an der TU Wien konsultiert, da ich in den 1950er Jahren verantwortlich für die Regulierung des Gemeinschaftsguts verschiedener Dörfer war. Saxer und sein Kollege Heimgar Quell setzten sich mit ihrer Meinung im Richterkollegium bei der Abstimmung jedoch nicht durch und es wurde ein neuer Referent bestellt, der letztlich dieses „Verkenntnis“ verantwortet hat. Bei einem eingehenden Gespräch zeigten sich Saxer und Quell damals in ernster Sorge, dass sich aus dem Urteil große Verwerfungen im Flurverfassungsrecht ergeben könnten. Die Befürchtungen erwiesen sich als mehr als berechtigt. Das Flurverfassungsrecht hat weitere Regulierungen verhindert und eine Entwicklung zu Verwirrung und nachfolgenden „Verkenntnissen“ des Verwaltungsgerichtshofes genommen. Eigentum von Agrargemeinschaften wird offenkundig rechtswidrig als Gemeindeeigentum hingestellt.

Herr Universitätsprofessor Dr. Kühne, die Tiroler Agrargemeinschaftsmitglieder verstehen nicht, warum ein „atypisches Gemeindegut“ in Vorarlberg bis heute nicht gefunden wurde. Wie erklären Sie das? 

Kühne: Etwas, das nicht existiert, kann man nicht finden, sondern nur erfinden! Das, was im Grundbuch als Gemeindeeigentum angeschrieben war, war „nackter Tabularbesitz“ der Ortsgemeinden. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer aufscheint, muss dieses Eigentum herausgeben, sobald der wahre Eigentümer dies fordert. Wenn die Ortsgemeinden keinen Eigentumstitel für ihren Tabularbesitz hatten, mussten die Agrarjuristen das Eigentum den Agrargemeinschaften zusprechen. Das Agrarrecht verlangt jedoch nicht nur eine Entscheidung über den wahren Eigentümer. Das Agrarrecht verlangt auch, dass der Agrarjurist das Einvernehmen suchen soll zwischen der Ortsgemeinde und den Agrargemeinschaftsmitgliedern. Es soll ein Parteienübereinkommen, eine Einigung, erzielt werden. Die Engländer drücken das trefflich aus: „Don’t litigate, don’t arbitrate, find a settlement“. Und darauf habe ich bei den Regulierungen besonderen Wert gelegt.

Wie sahen diese Parteienübereinkommen aus? 

Kühne: Unter meiner Anleitung wurden bei allen Vorarlberger Regulierungen von Gemeindegut ganze Vertragswerke erarbeitet. Alle Einzelheiten der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Agrargemeinschaftsmitgliedern und der Ortsgemeinde wurden vereinbart, Grundstücksverzeichnisse erstellt und allenfalls Pläne. An solchen Verträgen ist nichts Verfassungswidriges, da gibt es nichts zu rütteln. „Pacta sunt servanda“ – das ist einer der ältesten und wichtigsten Grundsätze im Recht überhaupt. Im „Mieders-Erkenntnis“ vom Juni 2008 hat der Verfassungsgerichtshof derartigen „Parteienübereinkommen“ mit keinem Wort die Gültigkeit abgesprochen. Die Vorarlberger Agrarbehörde konnte dann gar nicht anders und hat diesen Verträgen auch für die Zukunft Verbindlichkeit zuerkannt. Das Phantom des „atypischen Gemeindeguts“ hat somit Vorarlberg verschont.

Im Gemeinderecht soll es auch Unterschiede geben? 

Kühne: Das sind Details am Rande. Diese Details helfen aber beim Verständnis der Zusammenhänge zwischen Gemeinderecht und Flurverfassung. Nach der Rechtslage der Monarchie sollte agrargemeinschaftliches Gemeindegut entweder aufgeteilt werden oder in der Verwaltung durch die Ortsgemeinden bleiben. Eine Agrargemeinschaft neben der Gemeindeverwaltung war nicht vorgesehen. Die Österreichische Bundesverfassung 1920 hat dann eine Trennlinie gezogen: Bodenreformmaßnahmen konnten nicht mehr im Gemeinderecht geregelt werden. Deshalb hat das Vorarlberger Gemeinderecht 1935 die Anordnung getroffen, dass alle Bestimmungen der Gemeindeordnung für das agrargemeinschaftliche Gemeindegut außer Kraft treten, sobald das Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz in Kraft tritt. Ab dem Jahr 1951 hat deshalb das Vorarlberger Gemeinderecht keine inhaltlichen Bestimmungen zum agrargemeinschaftlichen Gemeindegut mehr enthalten. Die Gemeindeordnung von 1965 hat ausdrücklich angeordnet, dass die Gemeinden bei der Verwaltung des nicht regulierten agrargemeinschaftlichen Gemeindeguts das Flurverfassungsrecht anwenden müssen. Diese besondere Bestimmung fehlt im Tiroler Gemeinderecht. Dadurch blieb in Tirol mehr Platz für missverständliche Auslegung. Trotzdem sagt auch das Tiroler Gemeinderecht klipp und klar aus, dass das Gemeinderecht niemals in die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung eingreifen kann.

1982 hat sich der Verfassungsgerichtshof jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass das agrargemeinschaftliche Gemeindegut im Gemeinderecht als Eigentum der Ortsgemeinde geregelt sei. Wie lässt sich das mit dem Gesetz vereinbaren?

Kühne: Ich kann mich hier nur wiederholen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 1982 mit dieser Aussage das Gesetz gebrochen. Ohne Beachtung der Bestandsgarantien der Gemeindegrundsatzordnungen von 1849/1862 und der entsprechenden Gemeindegesetze von Vorarlberg und Tirol aus den Jahren 1864 und 1866, 1935 und später, wurde das agrargemeinschaftliche Gemeindegut entschädigungslos als Eigentum der Ortsgemeinden „dekretiert“. Eine über hundertjährige Rechtsentwicklung wurde ignoriert. Das Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz 1883, die Landes-Ausführungsgesetze dazu, die Verfassung 1920, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 samt Ausführungsgesetzen und die Anpassung der Landes-Gemeindegesetze daran, wurden ignoriert. Das vom Gesetzgeber historisch gewollte Verhältnis von Flurverfassung und Gemeinderecht wurde in das Gegenteil verkehrt. Deshalb spreche ich vom Verkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 9336/1982.

In Tirol wird verbreitet, die Regulierung des Gemeindeguts sei von den Nazi erfunden worden. Was sagt ein Vorarlberger Agrarjurist dazu?

Kühne: Das ist glatter Unsinn. In Tirol und Vorarlberg bestand offenbar lange Zeit kein dringender Bedarf nach Teilungs- und Regulierungsgesetzen. Alte örtliche Gemeinschaften fungierten unangefochten als Rechts- und Verwaltungsstrukturen. Daneben haben aber auch sehr große, mehrere Dörfer („Kirchtürme“), ganze Talschaften umfassende agrarische Gemeinschaften bestanden, die kraft Gewohnheitsrecht als „moralische Personen“ nach uralten Statuten ihr Vermögen verwalteten. In Tirol wurde erst im Jahr 1908 auf Initiative des Agrarausschusses im Wiener Reichsrat ein Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht. 1909 trat das Tiroler Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz in Kraft. In Vorarlberg wurde das Gesetz überhaupt erst 1921 geschaffen. Federführend war Alt-Landeshauptmann Dr. Otto Ender, ein hervorragender Experte des Bodenrechts. Im Motivenbericht zum Gesetz, den er selbst verfasst hat, erläutert er detailliert, warum das agrargemeinschaftliche Gemeindegut der Teilung und Regulierung zu unterwerfen ist. Vergleichbares findet sich in den Materialien zum Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz von 1883. Mit den Nazis hat das alles gar nichts zu tun. Leider gibt es viele selbst ernannte, angebliche „Agrar-Experten“, die in Wahrheit vom Agrarrecht nur nebulöse Vorstellungen haben. Das gilt für Tirol nicht weniger als für Vorarlberg.

Macht Sie der Vorwurf betroffen, die Agrarbeamten hätten rechtswidrig Eigentum vom Staat auf die Agrargemeinschaftsmitglieder übertragen? 

Kühne: Nein keineswegs. Dieser Vorwurf ist schlicht unberechtigt! Die Regelung einer so schwierigen, uralten Materie wie des agrargemeinschaftlichen Gemeindeguts ist hoch komplex. Selbst Autoren, die den Agrargemeinschaften nicht unbedingt gewogen sind, befinden: „Die Verwirrung [um agrargemeinschaftliches Gemeinschaftsgut] ist so groß, dass selbst Fachleute, denen man durchaus Kenntnis der lokalen Verhältnisse zutrauen muss, wenn sie sich zweimal über den Gegenstand äußern, nicht selten einander widersprechende Behauptungen aufstellen.“ Eigentum kann große Emotion auslösen – speziell bei denen, die es nicht besitzen. Sachliche Erwägungen kann man widerlegen, unsachlich-gehässige nur vergessen.

Sie waren selbst über zwanzig Jahre lang Höchstrichter am Staatsgerichtshof in Liechtenstein. Gleichzeitig erlebten Sie als Universitätsprofessor und Institutsvorstand in Wien die Rechtsentwicklung sozusagen „hautnah“. Wie sehen Sie die Zukunft der Agrargemeinschaften?

Kühne: Die von mir im Einvernehmen erzielten Regulierungen haben Gemeindefrieden begründet, zu anerkannten Erfolgen der Waldbewirtschaftung und vor allem zu engagierter privatwirtschaftlich-föderativer Verwaltung geführt. Den Obmännern und Organen der Vorarlberger Agrargemeinschaften sei an dieser Stelle herzlich gedankt und weiterhin Erfolg gewünscht. So wenig ich das Wetter voraussagen will, so wage ich doch aus dem bisherigen Streitverlauf im Lande eines zu sehen: Eine „Rechtsreform“ wird früher oder später kommen, sei es durch höchstgerichtliches Judikat, eine Verfassungsreform oder letztlich durch einen Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Beharrlichkeit ist erforderlich, weil Gerichtshöfe es an sich haben, einmal beschrittene Pfade nicht verlassen zu wollen, auch wenn die Rechtsposition der historischen Wahrheit strikt zuwider ist. In Vorarlberg und Tirol wird beginnend mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1982 ein „Dreißigjähriger Agrargemeinschaftskrieg“ geführt. In diesem Kampf ums Recht soll ein Zitat aus Goethes „Faust“ als Leitspruch dienen: „Wer das Recht hat und Geduld, für den kommt auch die Zeit.“

Interview aus Gemeindegut. Unabhängiges Magazin für Tirolerinnen und Tiroler. Heft 5/Juli 2013 und Heft 6/August 2013. MP

 

Warum das Mieders-Erkenntnis für Vorarlberg nicht anwendbar ist

Auszug aus: Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, von Josef Kühne (2011)

12.1. Da die „Unterkommission“ im Amt der Landesregierung und die Initiative des Gemeindeverbandes zur Beurteilung des rechtlichen Status der regulierten Agrargemeinschaften in Vorarlberg vom VfGH – Erkenntnis „Mieders“ 2008 ausgehen, ist es angezeigt, hierauf näher einzugehen:
Unterkommission und Gemeindeverband übersehen die Sachverhaltsgrundlage, die – offensichtlich im Verfahrensverlauf unangefochten – dem VfGH-Erk Slg 18.446/2008 zu Grunde gelegt war: Die Agrarbehörde I. Instanz hatte mit Bescheid vom 9.11.2006 (in extenso zitiert im Erk) wesentliche Feststellungen getroffen, welche für die Regulierungen in Vorarlberg, hiermit bestätigt und belegt vom Verfasser als verantwortlichem „Operationsleiter“, allesamt nicht zutreffend sind.

12.2. Laut den im VfGH-Erk Mieders wiedergegebenen Feststellungen der Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 wäre die historische Agrarbehörde – auf Vorarlberg umgelegt, der Verfasser – von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

„Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen! Dies war den leitenden Beamten in der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindegutsagrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst.“

Wie im Agrarbehördenbescheid zur Agrargemeinschaft Mieders vom 9.11.2006 solche „Feststellungen“ getroffen werden konnten, muss ein Rätsel bleiben, stehen diese doch in krassem Widerspruch zum historischen Verständnis vom Begriff „Gemeindegut“, offen gelegt in der Abhandlung des langjährigen Tiroler Behördenleiters Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, Vortragsmanuskript für die erste Agrarbehördenleitertagung 1958, Bregenz, abgedruckt in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 7 ff. Für Vorarlberg darf der Verfasser, der gemeinsam mit Albert Mair 1958 die Agrarbehördenleitertagungen als bis heute ungebrochene Tradition initiiert hat, zu diesen Ausführungen folgendes klarstellen: Wie Albert Mair schon auf der Leitertagung 1958 klarstellte, ist das „agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut“ vom „Gemeindegut im Allgemeinen“ zu unterscheiden (Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindeguts, aaO, 9f). Die Tiroler und die Vorarlberger Gemeindeordnungen hatten übereinstimmend beim „Gemeindegut“ unterschieden: agrargemeinschaftliche genutztes Gemeindegut (recte Gemeinschaftsgut!) war und ist der rechtlichen und wirtschaftlichen Regelung nach der Flurverfassung zugewiesen; § 117 Tiroler Gemeindeordnung 1935 LGBl 36/1935 lautet: „Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.“ § 102 Abs (3) Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 LGBl 1935/25 lautet: „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 15 Absatz 2 Punkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl Nr 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.“

Was soll es heißen, wenn vor dem Hintergrund dieser klaren Entscheidungen in den Gemeindeordnungen im Bescheid vom 9.11.2006 der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz in den Raum gestellt wird, „Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten“?
1. Es ist nach dem seit 1935 in Tirol und Vorarlberg geltenden Gemeinderecht beim Gemeindegut zu unterscheiden: Steht ein Gut in agrargemeinschaftlicher Nutzung oder handelt es sich um „Gemeindegut“ im Sinne von § 288 ABGB?
2. Es ist das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung (Gemeinschaftsgut) nach dem seit 1935 in Tirol wie in Vorarlberg geltenden Gemeinderecht ausdrücklich der Zuständigkeit der Agrarbehörde unterworfen, welche berufen ist, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut „reformatorisch“ festzustellen und zu entscheiden.
3. Es ist das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut nach eindeutigem Wortlaut des Tiroler und Vorarlberger Gemeinderechts ausschließlich nach Flurverfassungsrecht geregelt – in Tirol seit 1935, in Vorarlberg wegen späteren Inkrafttretens des VFLG 1951 ab dessen Geltung.
4. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die verschiedenen Tatbestände agrargemeinschaftlicher Liegenschaften im Allgemeinen und der Tatbestand des „agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindeguts“ im Speziellen die sachliche Zuständigkeit der Agrarbehörden definieren, eben das „Objekt der agrarischen Operation“.
5. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die Agrarbehörden in Tirol und Vorarlberg selbstverständlich nicht das „Gemeindegut“ den Regeln der Bodenreform unterworfen haben, um es „zu vernichten“. Im Rahmen ihrer Aufgabe zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am „agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut“ war gem § 117 TGO 1935 in Verbindung mit §§ 36 Abs (2) lit d und 38 Abs (1) TFLG 1935 bzw gem § 102 Abs (3) VGO 1935 in Verbindung mit §§ 35 Abs (2) lit d und 37 Abs (1) VFLG 1951 zu entscheiden, wem agrargemeinschaftlich genutzte Grundstücke gehören. (Dazu: Pernthaler, Die Agrargemeinschaften und die agrarische Operation, in diesem Band … xxx; Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, aaO, 26 ff).
6. Es ist schließlich zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Agrarbehördenentscheidung über die Eigentumsverhältnisse am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut keine andere Rechtsqualität hat als diejenige über agrargemeinschaftliche Grundstücke nach anderen Tatbeständen. Agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut ist nach den Gemeindeordnungen Tirols und Vorarlbergs seit 1935 ausschließlich nach Flurverfassungsrecht zu behandeln; die Behauptung in VfSlg 9336/1982, wonach „Gemeindegut“ undifferenziert gem Gemeindeordnungen als Eigentum der Ortsgemeinde festgeschrieben sei, ist schlicht f a l s c h , weil der historischen Wahrheit zu wider laufend. (Ausführlich: Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde, in diesem Band … xxx)

12.3. Laut den im VfGH-Erk Mieders wiedergegebenen Feststellungen der Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 wäre die historische Agrarbehörde, um Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform „rechtlich nicht beenden und zu vernichten“, in folgender konkreter Absicht zu Werke gegangen:

„Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme […] erfolgte ohnehin als ’nudum ius‘, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt (vgl. dazu auch die rechtliche Abhandlung des Agrarbehördenleiters in der Veröffentlichung ‚Probleme der Regulierung des Gemeindegutes‘ im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff). Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging. […] Es ging also nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut. In den Regulierungsverfahren wurden die Nutzungsberechtigten für Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut – in seltenen Fällen auch die Jagdnutzung, … und der Umfang der Nutzungen und die Ausübungsmodalitäten festgestellt und die Überwachung und Einhaltung der Gemeinschaftsregeln […] für Holz und Weide für das Gemeindegut einer Agrargemeinschaft zugeordnet.“

Auf den Punkt gebracht wird im Bescheid vom 9.11.2006 behauptet, dass die historische Agrarbehörde agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut rechtlich grundlegend anders zu behandeln gehabt hätte und behandelt hat, wie andere agrargemeinschaftliche Grundstücke und dass am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut nur die Wald- und Weidenutzung geregelt und der Agrargemeinschaft „nudum jus“ (nacktes Recht) „zureguliert“ worden wäre. Als Belegstelle für solches Behördentun wagt sich „der Bescheid“ auf die Abhandlung von Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes (Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff, nunmehr auch: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 7 ff) zu berufen.

Richtig ist an diesen „Feststellungen“ vom 9.11.2006 nur soviel, dass die jeweilige Ortsgemeinde im Regulierungsverfahren über Gemeindegut Parteistellung besitzt und dass diese als Mitnutzungsberechtigte mit einem Anteilrecht bedacht wurde. Sowohl in Tirol, als auch in Vorarlberg war es üblich, so auch in „Mieders“, die Details solcher Regulierungen im Übereinkommensweg zu definieren und auf Grundlage eines Übereinkommens zu entscheiden. Im Übrigen entbehren diese „Feststellungen“ der Tiroler Agrarbehörde im Bescheid vom 9.11.2006 jeder Grundlage.

1. Schlicht falsch und der historischen Wahrheit zuwider, ist die Behauptung, die „Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme […] erfolgte ohnehin als ’nudum ius‘, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Von „nacktem Recht“, das eine Agrargemeinschaft kraft „Gemeindegutsregulierung“ besitzen sollte, hat der Verfasser als langjähriger Leiter der Vorarlberger Agrarbehörde zum ersten Mal im Sachverhalt zum Mieders-Erk vom 11.6.2008 gelesen.

2. Schlich falsch und der historischen Wahrheit zuwider, ist die Behauptung, Albert Mair wäre in seiner Abhandlung ‚Probleme der Regulierung des Gemeindegutes‘ im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff für ein Eigentum der Agrargemeinschaft als „nudum jus“ (nacktes Recht) eingetreten. Das Gegenteil ist der Fall: Albert Mair hat die Rechtsposition der Ortsgemeinde am agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut, welches das Tiroler Gemeinderecht seit 1935 ausdrücklich der Flurverfassung unterstellt hatte (§ 117 TGO 1935) als Inhaberin eines nackten Rechts, einer „nuda proprietas“ verstanden, besser: als nackten Tabularbesitz. Dies dann, wenn die Prüfung der Rechtsverhältnisse ergeben hatte, dass die Ortsgemeinde zu Unrecht im Grundbuch einverleibt, weshalb auf Eigentum der Agrargemeinschaft zu entscheiden war. Wie Albert Mair schon in seinem Vortrag 1958 klargestellt hat, war im Regulierungsverfahren zu prüfen, „ob der Eigentumstitel der Gemeinde im Grundbuch auf Grund der historisch gewachsenen und tatsächlichen rechtlichen Besitzverhältnisse zur Zeit der Grundbuchsanlegung überhaupt zu Recht einverleibt wurde und ob es sich nicht um eine von vornherein objektiv unrichtige Grundbuchseintragung handelt“ (Albert Mair, aaO, 17). Dass diese Eigentumsentscheidung nicht willkürlich, sondern sachlich begründet war, haben Öhlinger/Oberhofer/Kohl, Das Eigentum der Agrargemeinschaft, in diesem Band 41ff, nachgewiesen.

3. Schlicht falsch und der historischen Wahrheit zuwider, ist schließlich die Behauptung, im Regulierungsverfahren über agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut sei nur die Regelung der Nutzungsberechtigungen zulässig. Diese im Kontext eindeutig unrichtige Behauptung hat in zweierlei Hinsicht einen Hintergrund. Zum einen war unter der Geltung des TRLG 1909 (Tirol) und TRLG 1921 (Vorarlberg) die Regulierung der Verwaltungsrechte (sprich: die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft und Entscheidung zum Eigentum) nicht vorgesehen; vielmehr war die Gemeindeordnung im nötigen Umfang zu ergänzen (Kühne/Oberhofer, Gemeindegut und Anteilsrecht, in diesem Band 263ff); zum anderen wurden die Anteilsrechte tatsächlich entsprechend den Nutzungsanteilen an Wald und Weide reguliert. Freilich nicht, weil die „Substanz“ der Ortsgemeinde zugeordnet wurde, sondern weil die Agrargemeinschaft eine Nutzungsgemeinschaft ist – und zusätzlich war zu prüfen und zu entscheiden, bei welchen Grundstücken die Agrargemeinschaft und bei welchen die Ortsgemeinde Eigentümerin war und ist.

12.4. Schließlich unterstellen die im VfGH-Erk Mieders wiedergegebenen „Feststellungen“ der Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006 eine Zweckwidmung des Regulierungsgebietes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, wenn dort folgendes weiter behauptet wird:

„Keine Rede ist in den Regulierungsakten davon, dass die Verwendung von Flächen des Gemeindegutes für einen regelmäßigen Grundstücksverkauf als Bauland, für den Abschluss von Baurechtsverträgen zur Betriebsansiedlung im Gewerbegebiet, für die Errichtung und Verpachtung gewerblicher Betriebe, für die Verpachtung von Gemeindegutsflächen für Schiabfahrten, wie zur Errichtung von Campingplätzen, Gastronomiebetrieben, Golfplätzen, Tankstellen u.a.m. verwendet und damit reguliert hätten werden müssen und somit für diese Zwecke der jeweiligen politischen Gemeinde auch deren Eigentum am Gemeindegut und damit weitere daraus fließende Substanzwerte – als jene für die Holz- und Weidewirtschaft am Gemeindegut – im Regulierungswege zu entziehen gewesen wären. Für solche Zwecke das Gemeindegut zu verwenden, dies war natürlich nicht – weder nach Gesetz noch nach dem Inhalt der Regulierungsakten! – Grundlage, also Anlass und Zweck der Gemeindegutsregulierungen bei der Agrarbehörde.“

Offensichtlich soll mit diesen „Feststellungen“ ein besonderer Charakter eines agrargemeinschaftlichen Eigentums betont werden, das angeblich nur zu Zwecken der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden dürfe. Auch diese Idee läuft der historischen Wahrheit zuwider:
Schon in seinen Anfängen hat das Teilungs- und Regulierungsrecht klargestellt, dass agrarische Gemeinschaften auch sonstiges Vermögen besitzen können (§ 2 lit g TRRG 1883). Nach dieser Bestimmung des TRRG 1883 blieb es der Landesgesetzgebung vorbehalten zu bestimmen, ob das Teilungs- und Regulierungsverfahren sich nur auf Liegenschaften oder auch auf andere unbewegliche oder auch auf bewegliche Vermögenschaften der in § 1 bezeichneten „agrarischen Gemeinschaften“ zu erstrecken habe. Der Reichsgesetzgeber des Jahres 1883 setzte voraus, dass die „alten Agrargemeinden“ sich nicht nur das Eigentum an den gemeinschaftlich agrarisch genutzten Liegenschaften bewahrt hätten, sondern auch an anderem Vermögen und solches Vermögen schaffen können.

Dazu der Abgeordneten Josef Kopp im Reichsrat (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, IX. Session, 9223f): „Kann man nun etwa den wichtigen Beisatz, der nach meinem Antrage hinzugefügt wurde, auslassen, dass die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, ob das Verfahren nur auf Grundstücke oder auch auf andere unbewegliche oder bewegliche Vermögenschaften sich zu erstrecken hat, […] die sehr wichtig ist, weil die Ausgleichung dieser widerstreitenden Ansprüche durch Verteilung von beweglichen und unbewegliche Vermögen geschehen kann, und weil dieses andere unbewegliche und das bewegliche Vermögen sehr häufig nichts weiter ist, als ein Ersparnis jener Klassenberechtigter, Nutzungsberechtigter, welche damit unter Umständen das Gemeindehaus, die Schule usw., ebenfalls erbaut haben …“

Die aus dem ersten Dezenium des Teilungs- und Regulierungsrechts (1884 – 1892: Mähren LGBl 31/1884; Kärnten LGBl 23/1885; Niederösterreich LGBl 39/1886; Krain LGBl 2/1888, Schlesien LGBl 13/1888; Salzburg LGBl 32/1892) stammenden Teilungs- und Regulierungs-Gesetze enthielten sogar eine besonders auffällige Regelung zu den „sonstigen einzubeziehenden Liegenschaften“. „Andere als die in § 1 bezeichneten Liegenschaften der Gemeinden, Gemeindeabteilungen oder agrarischen Gemeinschaften sowie bewegliche Vermögenschaften derselben, sind in die Teilung und Regulierung nach diesem Gesetz [in]sofern einzubeziehen, als von den Behörden erkannt wird, dass diese Liegenschaften zu Zwecken der Benützung der gemeinschaftlichen Grundstücke dienen, beziehungsweise dass die Liegenschaften oder die beweglichen Vermögenschaften, wie insbesondere Capitalien oder Forderungen, aus der Veräußerung, aus einer anderweitigen Verwendung, oder aus Ertragsüberschüssen der gemeinschaftlichen Grundstücke oder von Theilen derselben herstammen. (§§ 13 Mähr-TRLG 1884, 4 K-TRLG 1885; 6 Krain-TRLG 1887; 13 Schles-TRLG 1888; 13 Slbg-TRLG 1892; zurückhaltender: § 6 NÖ-TRLG 1886)

Schon seit den Anfängen des Teilungs- und Regulierungsrechts wurde die Existenz von anderem Gemeinschaftsvermögen als land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften vorausgesetzt. Das im Bescheid vom 9.11.2006 gezeichnete Bild der auf agrarische Nutzung beschränkten Agrargemeinschaft hat nie existiert. Ist die Agrargemeinschaft Eigentümerin eines Gemeinschaftsgebietes, so kann sie dieses im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach Belieben nutzen und darüber verfügen (§ 354 ABGB) – die Führung von Wirtschaftsbetrieben eingeschlossen. Die Institutionsgarantie des Eigentums und das Verbot von unablösbaren Lasten aus dem Titel des geteilten Eigentums (Art 5 und 7 StGG) gilt insbesondere auch zu Gunsten des landwirtschaftlich genutzten Gemeinschaftseigentums. Für die Wiedererrichtung des Almendregals in der Spielart eines Obereigentums der politischen Ortsgemeinden bietet das geltende Verfassungsrecht keinen Platz.

12.5. Als langjährig verantwortlicher „Operationsleiter“ für Vorarlberg und Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde in der Zeit von 1953 bis 1971 stellt der Verfasser zusammenfassend fest:
Die „Feststellungen“ des Bescheides der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz im Bescheid vom 9.11.2006, wie dem Mieders-Erk VfSlg 18.446/2008 als Sachverhalt – offensichtlich im weiteren Verfahren unbekämpft – zu Grunde gelegt, sind für Vorarlberg nicht zutreffend.
Der Verfasser hat in keinem einzigen Fall „nudum jus“ (nacktes Recht) „zureguliert“; der Verfasser hat vielmehr über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet und am sonstigen einbezogenen Vermögen entschieden – dies regelmäßig im besten Einvernehmen aller Beteiligten und auf Grundlage eines Übereinkommens. Grundlage dieser Entscheidungen war auch die klare Regelung in den Vorarlberger Gemeindeordnungen § 102 Abs 3 GO 1935 und § 91 Abs 4 GG 1965, wonach alle Rechtsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung nach Flurverfassungsrecht zu regeln und zu entscheiden sind.
Der so festgestellte Eigentümer war Eigentümer im rechtlichen Sinn. Nach § 354 ABGB kann der Eigentümer über die Sache nach Belieben im Rahmen der Gesetze verfügen.
Keine der wesentlichen Sachverhaltsbehauptungen im Bescheid vom 9.11.2006, im Mieders-Erk VfSlg 18.446/2008 der Entscheidung zu Grunde gelegt, trifft somit für Vorarlberger Verhältnisse zu.
Die Rechtssätze des Erk VfSlg 18.446/2008 sind deshalb auf die Vorarlberger Verhältnisse nicht zu übertragen.

 

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