Den Tiroler Agrargemeinschaften und ihren Mitgliedern geschieht ein Unrecht: Eigentumsrechte, die über Jahrzehnte unbestritten waren, werden in Tirol entschädigungslos entzogen! (mehr dazu)
Argumentiert wird mit einem historischen Unrecht – einem angeblichen Raub am Gemeindegut! Den Ortsgemeinden in Tirol sei „offensichtlich verfassungswidrig“ Eigentum entzogen worden. (mehr dazu)
Dieser „Raub am Gemeindegut“, den die Tiroler Agrarbehörde, motiviert durch Alt-LH Eduard Wallnöfer, begangen haben soll, ist freilich eine Fata Morgana, eine politischen Parole ohne Grundlage in der Realität! (mehr dazu) Argumente, die an den Haaren herbeigezogen wurden, müssen herhalten, um das angebliche, ehemalige Gemeindeeigentum zu begründen. („simsalabim“, spricht der VfGH)
Um unerwünschte Präzedenzfälle zu vermeiden, scheut die Landesregierung auch nicht zurück, dumm-dreiste Rabulistik einzusetzen. Kein Argument ist zu „tief“, um das Märchen vom gestohlenen Gemeindegut aufrecht zu erhalten. (Erbe der NAZI)
Notfalls wird der pure Machtmissbrauch in einen Bescheid gegossen! So geschehen im Fall der Seebenalpe in Mieming, wo Entschiedungen der kaiserlichen Behörden von 1910 bis 1917, die vorbehaltslos für ein Eigentum der ortsansässigen Hofbesitzer lauteten, aus Ignoranz, Arroganz, Selbstüberschätzung und Dummheit lächerlich gemacht wurden. (Kaiserlicher Raub in Mieming?)
Anlass und Ausgangspunkt der Missäre bei den Tiroler Grundbesitzern ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2008 (Mieders-Verkenntnis), das in allen Österreichischen Bundesländern kräftig ignoriert wird. (mehr dazu) Nur in Tirol wird dieses Verkenntnisses mit Vehemenz und Härte umgesetzt – entsprechend der Vorgabe des LH Günther Platter „auf Punkt und Beistrich“ (Tirol ist anders). Subjektiv glaubt LH Platter vielleicht in die Zukunft zu weisen; tatsächlich weist er in die Vergangenheit (Zurück in´s Mittelalter). Namens tausender Enteignungsopfer fordern wir: Lernen Sie Geschichte, Herr Landeshauptmann! (Schnell-Überblick)
In Wahrheit hat keine „offenkundig verfassungswidrige“ Enteignung der politischen Ortsgemeinden stattgefunden. Die Wahrheit ist, dass die Agrarbehörde nur die falschen Grundbucheintragungen berichtigt hat. Die Agrarbehörde hatte seit jeher die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, den richtigen Eigentümer einer agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft festzustellen (mehr dazu).
Die Agrarbehörde – ursprünglich „Commassionsbehörde“ – ist die gesetzlich zuständige Instanz um über den wahren Eigentümer einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zu entscheiden (mehr dazu). Natürlich war das Grundbuch anzupassen, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde ein anderes Ergebnis erbacht hatte, als den ursprünglichen Grundbuchstand. (mehr dazu) Das Beispiel der Seebenalpe in Mieming zeigt, dass die Richter und die obersten Beamten des Kaisers nicht anders entschieden haben als die Juristen der Agrarbehörde des LH Eduard Wallnöfer (mehr dazu).
Das Mieders-Erkenntnis 2008 des VfGH und die Reaktionen des Tiroler Landesgesetzgebers 2009 und 2014 bewirken eine offenkundig verfassungswidrige Enteignung von tausenden Tirolerinnen und Tirolern (mehr dazu). „Gemeindegut“ war ein Nachbarschaftseigentum, das durch die Organe der neuen politischen Ortsgemeinde verwaltet wurde (mehr dazu). Das Flurverfassungsrecht hat diesem Umstand Rechnung getragen; der Begriff „Gemeindegut“ war die Bezeichnung für ein Eigentum einer Agrargemeinschaft (mehr dazu).
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Über viele Jahrhunderte haben die Tiroler Hofbesitzer ihre Wälder und Almen gemeinschaftlich bewirtschaftet. (mehr zur Allmendwirtschaft) Die Rechtsposition dieser Nachbarschaften war ein „Nutzungseigentum“, das dem „Obereigentum“ des Tiroler Landesfürsten gegenüberstand; man spricht von “ geteiltem Eigentum“. (mehr zu den historischen Eigentumsverhältnissen) Natürlich wurden die Nachbarschaften Volleigentümer, als das fürstliche Obereigentum zu Fall gebracht wurde. (mehr dazu) Die Idee, dass die politischen Ortsgemeinden „geerbt“ hätten, ist eine Propaganda-Lüge. (mehr dazu)
Als Ergebnis der „bürgerlichen Revolution“ des Jahres 1848 entwickelte sich im ganzen Kaisertum Österreich der politische Wille, die geteilten Eigentumsverhältnisse zurück zu drängen. (mehr dazu) Die Nutzungseigentümer sollten Volleigentümer werden: Die Nachbarschaften sollten Volleigentümer werden beim Gemeinschaftsbesitz (mehr dazu), die einzelnen Hofbesitzer sollten Volleigentümer werden beim Einzelbesitz (mehr dazu). Dieser Umsturz in den historischen Besitzverhältnissen ist unter dem Schlagwort „Grundentlastung“ bekannt.
In Konsequenz haben die geistlichen und weltlichen Fürsten ihr „Obereigentum“ verloren. Die Bauern und ihre bäuerlichen Nachbarschaftsorganisationen – heute „Agrargemeinschaften“ genannt, wurden Volleigentümer (mehr dazu), weil die Ideeenwelt des Feudalstaates politisch nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte: Das Obereigentum des Adels an Haus, Hof und Gemeinschaftswald als Privileg des Königs (und des Adels) war nicht mehr zu halten. Die spezielle Entwicklung in Tirol (mehr dazu) gibt dafür ein beredtes Zeugnis. Generell hat für das kaisertum Österreich nichts anderes gegolten als für die anderen Staten in Europa: Die Menschen haben zuerst ihre persönliche Freiheit erstritten (Abschaffung der Leibeigenschaft), dann die Freiheit ihres Eigentums von allen Vorrechten des Adels und des Königs. (Grundentlastung)
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In Tirol hatte schon Ende der 1830er Jahre eine Entwicklung eingesetzt, welche in die Anerkennung der ehemaligen „Allmenden“ als Privateigentum der Nachbarschaften mündete. (mehr dazu). Ein knappes Jahrzehnt hatten die Tiroler um das Eigentumsrecht an den „Gemeinschaftsliegenschaften“ mit dem Landesfürsten (= Kaiser Ferdinand I. in Wien) gerungen. Im Frühjahr 1847 war es dann so weit: Kaiser Ferdinand genehmigte die Tiroler Forstregulierung.
Eine zeitgenössische Veröffentlichung aus dem Jahr 1851 beleuchtet die Vorgeschichte und die Auswirkungen dieser im Kaisertum Österreich einmaligen Maßnahme. (mehr dazu): „Hunderte von Rechtstreiten waren anhängig, doppelt so viele Federn in Bewebung, um für und dagegen zu schreiben, und namentlich war die Forstverwaltung fast ausschließlich mit Sammlung von Klagebehelfen und Instruierung von Klagen beschäftigt. Es wurden Sequefrationen eingeleitet, große Summen als schuldige Forstgebühren in Vormerkung genommen; es wurde auf beiden Seiten mit außerordentlichem Eifer gekämpft; mancher Advokat begründete durch diese Waldstreitigkeiten seinen gegenwärtigen Ruf; die Forstmänner studierten mit Eifer die Gesetze, – doch die Objekte, denen der hartnäckige Kampf galt, verfielen dabei plan- und regellos der Art!“ (R.S., Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, 382)
Weil die Nachbarschaften, deren Eigentumsrechte die Kaiserliche Kommission im Zuge der Tiroler Forstregulierung bestätigt hat, sich „Gemeinde“ nannten (mehr dazu), wurde auch diese Maßnahme missbraucht, um eine Schenkung an die politischen Ortsgemeinden zu behaupten. (mehr dazu)
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Zweierlei Maßnahmen machen die Tiroler Forstregulierung 1847 zu einem einzigartigen Vorgang: Zur Beendigung von hunderten Rechtsstreitigkeiten um das Eigentum an den Nachbarschaftswäldern wurde von einer kaiserlichen Forst-Eigentums-Purifikations-Kommission an tausenden Waldliegenschaften Privateigentum anerkannt (mehr dazu) und es wurden bei rund 250 Nachbarschaften nachbarschaftliches Privateigentum aufgrund von Servitutenablösungsvergleichen geschaffen. (mehr dazu). (Überblick zur Tiroler Forstregulierung 1847)
In Tirol hat deshalb umfangreiches Privateigentum an Wäldern bestanden, noch bevor die allgemeinen Grundentlastungsmaßnahmen umgesetzt wurden. Es gab Waldeigentum von einzelnen Privaten und es gab privates Waldeigentum von Nachbarschaften – Gemeinschaftsgut. Für letzteres fehlte im modernen Recht allerdings ein gesetzliches Organisationsmodell, weshalb man dieses Gemeinschaftsgut ab dem Jahr 1866 als ein Gemeindeeigentum verwaltet hat (mehr dazu). Daraus erklärt sich auch die Vielzahl an unrichtigen Eintragungen im Grundbuch auf „Gemeinde“ oder „Fraktion“. (mehr dazu) Die faktischen Verhältnisse, wonach diese Liegenschaften vielfach durch Organe der neuen politischen Ortsgemeinden verwaltet wurden, haben natürlich die Thesen befeuert, wonach die Ortsgemeinde auf die eine oder andere Art das rechtliche Eigentum erworben hätte. In Tirol wurde eine landesfürstliche Schenkung zu Gunsten der Ortsgemeinden behauptet (mehr dazu).
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Wenn die Agrarbehörde im Zuge der Regulierung einer Agrargemeinschaft entschieden hat, dass die betreffende Liegenschaft ein Eigentum der Agrargemeinschaft ist, so war dies eine richtige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse und keine Enteignung der politischen Ortsgemeinde. (mehr dazu) Tatsächlich waren die politischen Ortsgemeinden nie Eigentümer der Tiroler Wälder und Almen geworden (mehr dazu). Wie denn auch? Die modernen Ortsgemeinden besitzen keinen Eigentumstitel und jede neue Ersitzung von agrargemeinschaftlichem Eigentum war nach Flurverfassungsrecht seit 1883 ausgeschlossen (mehr dazu). Die modernen politischen Ortsgemeinden, die in Tirol im Jahr 1866 eingerichtet wurden (mehr dazu), konnten deshalb keine wahren Eigentümer sein. Hinzu kommt, dass immer die Stammliegenschaftsbesitzer die Nutzungen aus diesen Liegenschaften gezogen haben. (mehr dazu)
Im Juni 2008 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Erkenntnis zur Tiroler Agrargemeinschaft Mieders gefällt (Mieders-Erkenntnis VfSlg 18.446); dies mit dem Ziel, das in den Agrargemeinschaften organisierte Gemeinschaftseigentum der Tiroler Grundbesitzer den politischen Ortsgemeinden zuzuschanzen (mehr lesen). Behauptet wurde, dass den Ortsgemeinden ein Substanzrecht an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften zustehen würde. (mehr lesen) Der Sache nach ist dieses „Substanzrecht“ nur ein anderer Name für das Eigentum. Der Begriff wurde erfunden, um eine verfassungskonforme Vorgehensweise zu simulieren (mehr dazu). Tatsächlich angestrebt und umgesetzt wurde die entschädigungslose Enteignung der Tiroler Agrarier. (mehr dazu)
Vorausgegangen ist diesem VfGH-Erkenntnis eine Jahre lange Kampagne in Tirol, wo falsch behauptet wurde, dass das agrargemeinschaftliche Eigentum den politischen Ortsgemeinden gestohlen worden sei. (mehr dazu) Dieser Diebstahl sei in konzertierten Aktionen der Tiroler Agrarbehörde sozusagen im Auftrag des Tiroler Landeshauptmannes Eduard Wallnöfer geschehen (mehr dazu). Falsche Grundbucheintragungen wurden als wahres Eigentum hingestellt. Die Nachbarschaften, die im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 Volleigentümer wurden, wurden fälschlich als unmittelbare Rechtsvorgänger der heutigen politischen Ortsgemeinden hingestellt (mehr dazu).
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Die Kampagne gegen das agrargemeinschaftliche Eigentum gipfelte darin, dass ehemalige Agrarbeamte wie Dr. Hermann Arnold sich selbst falsch bezichtigten: Als junge, unerfahrene Juristen seien er und seine Kollegen von der Landespolitik missbraucht worden, um die politischen Ortsgemeinden zu bestehlen. (mehr dazu) Eine treffliche Kurz-Zusammenfassung dieser absurden Selbstbezichtigungen lieferte Josef Guggenberger sozusagen „im Nachtrag“: Man hätte den Ortsgemeinden den Grund bis vor die Haustüre wegreguliert und den Agrargemeinschaften zugeordnet! (Video dazu)
Tatsächlich hatte die behauptete Enteignung der Ortsgemeinden nie stattgefunden. Tatsächlich war in Tirol nur ein österreichweit bekanntes Phänomen besonders häufig aufgetreten, nämlich die falsche Erfassung von Gemeinschaftsliegenschaften im Zuge der Grundbuchanlegung als vermeintliches „Gemeindeeigentum“ (mehr dazu). Diese falsch auf „Gemeinde“ registrierten Liegenschaften wurden als „Gemeindegut“ angesehen; Bürgermeister und Gemeinderat haben diese verwaltet (mehr dazu). Über die wahren Eigentumsverhältnisse konnte nur in einem Regulierungs- oder Teilungsverfahren (nach Flurverfassungsrecht) entschieden werden. (mehr dazu)
Das Mieders-(V)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ignoriert diese historische Wahrheit. Ausgehend von der falschen Rechtsbehauptung, wonach ein „Gemeindegut“ immer ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde sei, wurde eine komplexe juristische Argumentation voll tollkühner juristischer Klimmzüge entwickelt. Diese sind dem damaligen Doyen der Verfassungsrichter, Karl Spielbüchler, zuzuschreiben.Wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde sei verfassungswidrig enteignet worden; diese Enteignungsbescheide müsten verfassungskonform im Sinn der Ortsgemeinden interpretiert werden.
Ausgehend von der falschen Rechtsbehauptung, dass ein `Gemeindegut´ immer ein Eigentum der Ortsgemeinde sein müsse (mehr dazu), wurde dem historischen Agrarbehördenbescheid, mit dem seinerzeit über das Eigentum am Agrargrund in Mieders entschieden worden ist, ein unklarer Inhalt unterstellt. (mehr dazu) Es wurde eine Widersprüchlichkeit angenommen – eine Widersprüchlichkeit, die es erforderlich machen würde, diese Bescheide verfassungskonform zu interpretieren. Die Ortsgemeinde sei („offenkundig verfassungswidrig“) enteignet worden; deshalb müsse zu Gunsten der Ortsgemeinde verfassungskonform interpretiert werden. Der Ortsgemeinde gebühre ein „Substanzrecht“.
Begünstigt wurde dieses Erkenntnis für eine „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ durch falsche Feststellungen im „Guggenberger-Bescheid“ der Agrarbehörde I. Instanz vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006. Danach sei es niemals gewollte gewesen, dass die Agrarbehörde eine rechtskräftige Entscheidung über das Eigentum am Agrargrund fällt. (mehr dazu) Gewollt sei gewesen, dass das Gemeindegut als „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ in der Organisationsform „Agrargemeinschaft“ bestehen bleiben sollte. (mehr dazu)
Behauptet wurde zusätzlich ein Widerspruch im Agrarbehördenbescheid, mit dem über das Eigentumsrecht entschieden wurde. Danach hatte die Agrarbehörde entschieden, dass ein „Gemeindegut“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft sei. Dies sei ein (angeblicher) Widerspruch, weil eine Gemeindegut angeblich nur ein Eigentum einer Ortsgemeinde sein könne! (mehr dazu) Diese behauptete Widersprüchlichkeit der Agrarbehördenbescheide ist frei erfunden. Die Agrarbehörden und das Flurverfassungsrecht haben unter einem Gemeindegut nämlich keinesfalls ein Eigentum der Ortsgemeinde verstanden, sondern im Gegenteil ein Eigentum einer Agrargemeinschaft! (mehr dazu) Dieses Begriffsverständnis entspricht im Übrigen auch dem geltenden Gemeinderecht. (mehr dazu)
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Ausgehend von einem angeblich widersprüchlichen Bescheid der historischen Agrarbehörde konnte das Verfassungsgericht sein wirksamstes Instrument aktivieren: die verfassungskonforme Interpretation. Die Ortsgemeinde sei im Agrarbehördenverfahren enteignet worden. Im historischen Regulierungs- (Agrar-) verfahren sei ein Eigentumseingriff zu Lasten der Ortsgemeinde geschehen. (mehr lesen) Dieser Umstand erfordere eine verfassungskonforme Interpretation der angeblich unklaren(!) Behördenbescheide zu Gunsten des seinerzeitigen Enteignungsopfers, der politischen Ortsgemeinde. (mehr lesen)
Und so erklärt sich der Sukkus des Mieders- (V)Erkenntnisses des VfGH: Die Bescheide der Agrarbehörde hätten ein ` Gemeindegut´ festgestellt. Ein
`Gemeindegut´ sei jedoch notwenig ein Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde. Mit der Feststellung von „Gemeindegut“ sei deshalb in Wahrheit ein Eigentum der Ortsgemeinde festgestellt worden. (mehr dazu) Das verfassungswidrige Regulierungsverfahren der Agrarbehörde hätte zwar das Eigentum agrargemeinschaftlich organisiert („verwandelt“); ein Substanzrecht daran sei jedoch der Ortsgemeinde verblieben, weil trotz dieser „Verwandlung“ ein „Gemeindegut“ (= Eigentum der Ortsgemeinde) festgestellt worden sei. (mehr dazu) Dieses Substanzrecht der Ortsgemeinden müsse durch verfassungskonforme Interpretation zur Geltung gebracht werden. In diesem Sinn müssten die Regulierungspläne der betroffenen Agrargemeinschaften geändert werden. (mehr lesen)
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AGRARGEMEINSCHAFTEN WAREN EIGENTÜMER
Seit den Anfängen der Bodenreformmaßnahmen waren die Agrargemeinschaften ohne jede Einschränkung als Eigentümer staatlich anerkannt – dies in Tirol nicht weniger als anderswo (mehr dazu) Agrargemeinschaftliches Eigentum ist und war kein Eigentum „minderer Qualität“; die Agrarbehörden haben über (Voll-)Eigentum entschieden und keinesfalls über „Substanzrecht“! (mehr dazu) Die Vollversammlung der Mitglieder hat Liegenschaftsverkäufe oder Liegenschaftsverpachtungen genehmigt; ebenso die Aufteilung der Erlöse daraus unter den Mitgliedern. Der Ausschuss und der Obmann haben diese eigentümerischen Verfügungen vollzogen (mehr dazu). In Einzelfällen gehen die rechtskräftigen Entscheidungen, mit denen über die Eigentumsverhältnisse entschieden wurde (mehr dazu), noch auf kaiserliche Behörden zurück! (mehr dazu) Der Rechtsbestand, über den der Tiroler Landesgesetzgeber ungeniert drüber fahren will, ist somit teilweise ein hundertjähriger!
Das Eigentum der Nachbarschaften ist noch wesentlich älter! Generell gesehen als ein Anspruch einer Nachbarschaften auf die jeweiligen Allmende (mehr dazu) und speziell auf Tirol bezogen als anerkanntes Privateigentum, das aus der Forstregulierung 1847 hervorging (Forstservitutenablösung und Forsteigentums- purifikation). „Gemeindegut“ hat man die Wälder deshalb genannt, weil die Nachbarschaften, die Eigentümer waren, sich „Gemeinden“ genannt haben.
Die große Verwirrung ist entstanden, weil die Tiroler Grundbuchanlegung die Nachbarschaftswälder auf die Bezeichnung „Gemeinde“ bzw „Fraktion“ erfasst hat. (mehr dazu) Die herrschende Meinung der Tiroler Juristen damals war, dass der Kaiser im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 die Wälder der neuen Ortsgemeinde geschenkt hätte, obwohl nur die Nachbarschaftsmitglieder ein Nutzungsrecht hatten. Ein Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck hatte diese Auffassung kurz vor der Jahrhundertwende in die Welt gesetzt. (mehr dazu) Niemand hatte seine falschen Auffassungen damals kritisch hinterfragt, obwohl die neuen Ortsgemeinden im Jahr 1847 nicht einmal existiert hatten. (mehr dazu) Das ungeteilte Nachbarschaftsgut ist deshalb bei der 1898 startenden Tiroler Grundbuchanlegung massenhaft auf „Gemeinde“ oder „Fraktion“ erfasst worden.(mehr dazu)
Den Bäuerinnen und Bauern war beim ungeteilten Gemeinschaftsgut der Unterscheid oft nicht geläufig. Nicht wenige haben sich jedoch gegen die falsche Eintragung der „Gemeinde“ als Waldeigentümerin gewehrt. Dies hat speziell die aufgeteilten Waldparzellen betroffen, über deren rechtliche Beurteilungein mehrjähriger Streit über Tirol hereinbrach (mehr dazu). Vereinzelt gabe es aber auch Streit wegen des Eigentums an ungeteilten Wäldern – beispielsweise in Lans oder in Längenfeld.
Dass die Ortsgemeinden, solange sie in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragen waren, keine wahren Eigentümer der Agrarliegenschaften waren (mehr dazu), sondern dass ihnen nur das vermutete Eigentum kraft Grundbucheintragung zustand (mehr dazu), ist die Konsequenz aus den strengen Voraussetzungen, wie Eigentum erworben werden kann. (mehr dazu). Das Eigentumsrecht bedarf zuallererst eines gültigen Eigentumstitels. (mehr dazu) Selbst die Ersitzung erfordert – neben einem guten Glauben eine tatsächliche Nutzung. Wenn ausschließlich die Nachbarschaftsmitglieder den Wald nutzen, ist die Unrichtigkeit einer Grundbucheintragung auf „Gemeinde“ offenkundig.
TIROLER ENTEIGNUNGSGESETZE
Der Tiroler Landesgesetzgeber nahm in Konsequenz des Mieders-Erk 2008 seine Kompetenz als Gesetzgeber für Bodenreformrecht in Anspruch. Mit drei Gesetzesnovellen (2010 und 2014 sowie neuerlich 2017) wurde der angebliche Anspruch den Ortsgemeinden auf das Substanzrecht konkretisiert und immer weiter ausgeformt. Bei den agrarischen Liegenschaften soll den Ortsgemeinden das Verfügungsrecht zustehen und der Nutzen (mehr lesen) sowie – last but not least: Im Jahr 2017 wurde den Ortsgemeinden das Recht zu gestanden, für die vergangenen 20 Jahre allfällige Ausschüttungen bei den Mitgliedern wieder einzukassieren. (mehr lesen)
Die rechtskräftigen Behördenentscheidungen, wonach die Agrargemeinschaftsmitglieder alle Anteile besitzen, wurden für gegenstandslos erklärt. Den Grundbesitzern, die sich das Vollrecht nach Anteilen aufgeteilt haben, soll nur mehr eine Position als Bittsteller bleiben (mehr lesen). Nach der TFLG-Novelle 2017 sollen sie sogar alles retour zahlen, was in den letzten 20 Jahren aus der Agrargemeinschaft ausgeschüttet wurde. (mehr lesen)
Mit diesen Maßnahmen greift der Staat in Eigentumsrechte der Agrargemeinschaften und ihrer Mitglieder ein. Dass die Agrargemeinschaften auch in Tirol ohne Einschränkung als Eigentümer anerkannt waren, kann insbesondere an den Liegenschaftsverkäufen und der Aufteilung der Erlöse daraus nachvollzogen werden (mehr dazu). Der Umstand, dass nur das Land Tirol dieses VfGH-Erkenntnis umsetzt und Agrargemeinschaftsmitglieder enteignet, macht die Sache besonders suspekt (mehr dazu)
Im Blick auf rechtskräftige Entscheidungen, die Jahrzehnte alt sind, ist es bloße Nebensache, dass die politischen Ortsgemeinden nie ein wahres Eigentum an diesen Liegenschaften besessen haben. (mehr dazu) Die Gemeinschaftsliegenschaften waren immer ein Recht der Nachbarschaften (mehr dazu) und die Nachbarschaftsrechte (das Eigentum) ist keinesfalls von Gesetzes wegen auf die politische Gemeinde übergegangen (mehr dazu).
MIEDERS-ERK 2008
Das Mieders-Erk des VfGH gründet auf einem fiktiven Sachverhalt (mehr lesen). Dieser fiktive Sachverhalt, festgestellt im Agrarbehördenbescheid I. Instanz, präsentierte die Regulierung der Agrargemeinschaft Mieders als einen gescheiterten Versuch der Agrarbehörde, ein angebliches wahres Eigentum der Ortsgemeinde Mieders in einer Agrargemeinschaft zu konservieren (mehr lesen).
Die Agrarbehörde hätte keine distinktive Entscheidung über das Eigentum der Ortsgemeinde Mieders einerseits und das Eigentum der agrarischen Gemeinschaft Mieders andererseits, fällen wollen. Nein! Die Agrarbehörde hätte im Fall der agrarischen Gemeinschaft in Mieders nur über ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde Mieders entschieden. (mehr lesen) Dieses wahre Eigentum der Ortsgemeinde Mieders sei als Agrargemeinschaft Mieders organisiert worden. (mehr dazu) Die Absicht der Agrarbehörde sei es gewesen, das Gemeindeeigentum zu erhalten und nur die Organisationsform zu wechseln: Gemeindeeigentum sollte in einer Agrargemeinschaft verwaltet werden.
Dieser angebliche Agrarbehördenwille ist frei erfunden. Die wesentlichen weiteren Feststellungen in diesem Bescheid sind frei erfunden. (mehr dazu).
Tatsächlich gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt, dass die Agrarbehörde im Fall der agrarischen Gemeinschaft von Mieders ihre Aufgabe anders verstanden hätte als das Gesetz das vorsieht (mehr dazu). Die gesetzliche Aufgabe der Agrarbehörde lautete: Die Behörde hatte zu prüfen und zu entscheiden, wessen Eigentum ein agrargemeinschaftlich genutzter Grund und Boden war und wer daran mit welchem Anteil beteiligt war (mehr lesen). In erster Linie sollte die Agrarbehörde jedoch eine Einvernehmensregelung herdstellen – zwischen der Ortsgemeinde einerseits und den Mitgliedern der jeweiligen agrarischen Gemeinschaften andererseits; ein solches „parteienübereinkommen“ sollte in der Folge in Bescheidform umgesetzt werden. (mehr dazu)
Generell ist die Agrarbehörde in Tirol nicht anders vorgegangen als in anderen Bundesländern (mehr dazu) – spät drann war man in Tirol freilich – bei der Grundbuchanlegung (mehr lesen), weil man das Verfachbuch nicht abschaffen wollte (mehr lesen), bei der Einführung des Teilungs- Regulierungslandesgesetzes (mehr lesen) , weil man sich in Tirol mit einem Fraktionen-Gesetz behelfen wollte (mehr lesen), bei der Regulierung der Agrargemeinschaften (mehr lesen), weil man diese mit Hilfe von Gemeinderat und Bürgermeister verwaltet hat. (mehr lesen)
Der VfGH verortet den (angeblichen) Behördenwillen, das Gemeindeeigentum in der Agrargemeinschaft für die Zukunft zu konservieren, in dem Teil des Behördenbescheides, in dem folgendes entschieden wurde: „Das Regulierungsgebiet ist ein Gemeindegut und dieses Gemeindegut steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders“. Die „Gemeindegutsfeststellung“ sei das wesentliche an diesem Behördenspruch. Und weil ein Gemeindegut (angeblich) zwingend ein Gemeindeeigentum sei (mehr lesen), sei ein Gemeindeeigentum in der Agrargemeinschaft konserviert – dies alles in Rechtskraft. Daraus leitete der VfGH das Substanzrecht der Ortsgemeinde ab und den Rechtsanspruch auf Anpassung des Regulierungsplanes (mehr lesen).
Diese Rechtsposition, nämlich das „Substanzrecht“, war bis zu diesem Erkenntnis des VfGH unbekannt. (mehr lesen) Diese Rechtsposition der politischen Ortsgemeinden wurde mit diesem Erkenntnis des VfGH erfunden (mancher Wissenschaftler spricht von einem „Verkenntnis“ – mehr dazu) ; erfunden wurde das Substanzrecht mit einem einzigen Ziel: Die Grundbesitzer in Tirol sollten enteignet werden! (mehr dazu)
Das Mieders-Erk 2008 des VfGH knüpfte bei einem passend gemachten, fiktiven Sachverhalt an (mehr dazu), den der Behördenleiter Josef Guggenberger falsch (mehr dazu) zusammengestellt hatte (mehr dazu). Falsch zusammengestellt mit dem Ziel – wie er selbst behauptet – ein Muster-Erkenntnis des VfGH zu provozieren (mehr dazu). Ungeachtet dieses passend gemachten, falsch zusammengestellten Sachverhalts wurden im Erkenntnis selbst gleich mehrere fundamentale Rechtsgrundsätze über den Haufen geworfen, um dieses neuartige Substanzrecht der Ortsgemeinde zu begründen. (mehr dazu) Offensichtlich handelte es sich um eine Erfindung zu dem Zweck, Agrargemeinschaftsmitglieder entschädigungslos zu enteignen. (mehr dazu)
UNTERLANGKAMPFEN-ERK 2010
Nachdem im Juni 2010 der Sammelband „Die Agrargemeinschaften in Tirol“ erschienen ist (mehr dazu), relativierte der VfGH im „Unterlangkampfen-Erk“ vom 10. Dezember 2010 zwar die wesentlichen Rechtspositionen des Mieders-Erkenntnisses 2008 (mehr lesen): Der Begriff „Gemeindegut“ hätte im Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz ein Eigentum der Agrargemeinschaft bedeutet; konsequenter Weise müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, welches Eigentum vorgelegen hat.
Der VfGH scheute jedoch zurück, das Mieders-Erkenntnis 2008 offen als Fehlurteil zu deklarieren. Die Rechtssätze des Mieders-Erk seien vielmehr auch „vertretbar“. Der VfGH fällte deshalb eine abweisliche Entscheidung, weil „vertretbare“ Rechtsauffassungen möglicher Weise rechtswidrig sind, jedoch keine Verfassungsrechte verletzen. Die Schicksalswende für das bedrängte Eigentum der TirolerInnen sollte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) herbeiführen (mehr lesen).
AGRARBEHÖRDE WENDET NEUES ERKENNTNIS AN
Nach der Veröffentlichung des Unterlangkampfen-Erk 2010 verharrte die Tiroler Agrarbehörde einige Monate in Schockstarre. Was waren die wesentlichen Aussagen dieses Erkenntnisses, die es zu verarbeiten galt: 1. Die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet sind im Einzelfall zu prüfen 2. Die historische Grundbucheintragung kann unrichtig gewesen sein 3. Die historische Agrarbehörde kann mit dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint haben 4. Aus der Tatsache der heutigen grundbücherlichen Eintragung der Agrargemeinschaft ist die Rechtsvermutung abzuleiten, dass der jeweilige Bescheid, mit dem über die Eigentumsverhältnisse entschieden wurde, mit dem Begriff „Gemeindegut/Fraktionsgut“ Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint hat. (mehr lesen)
Ein einziges Mal hat die Tiroler Agrarbehörde in Anwendung dieser Grundsätze eine Agrargemeinschaft beurteilt. Es handelte sich um Agrargemeinschaft Larsenn – Langesberg, Schönwies. Die Agrarbehörde erkannte danach, dass das historische Grundbuch unrichtig war und dass die historische Agrarbehörde mit dem Begriff „Gemeindegut“ ein Eigentum der Agrargemeinschaft erfasst hatte. Die Behauptung, dass der Ortsgemeinde Schönwies ein Substanzrecht zustehen würde, wurde verworfen. (mehr lesen)
VWGH LEGT DEN SCHWARZEN PETER RETOUR
Der VwGH wollte sich jedoch nicht den Schwarzen Peter zuschieben lassen. Die Relativierungen im Unterlangkampfen-Erk vom 10.12.2010 hätten bei folgerichtiger Anwendung zwar dem Substanzrecht der Ortsgemeinde im agrarischen Eigentum ein schnelles Ende bereitet – der Agrarbehördenbescheid zur Larsenn – Langesberg-Alpe hatte das bewiesen. (mehr lesen) Wenn der VfGH freilich davor zurückscheute, auch tatsächlich im Sinn der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen zu entscheiden (mehr lesen), warum sollte der VwGH diese Aufgabe übernehmen? Offensichtlich wollte man im VwGH nicht die Verantwortung dafür übernehmen, dass der durch das Mieders-Erk 2008 in Tirol ausgelöste Hype um die Enteignung der Grundbesitzer zusammenbricht.
Der VwGH hat deshalb in seiner Leit-Entscheidung zur Enteignung der Tiroler GrundbesitzerInnen vom 30.06.2011 alle Aussagen des Unterlangkampfen-Erk vom 10.12.2010 kräftig ignoriert. Unter Verwertung ausschließlich älterer Erkenntnisse wurde in übler Rabulistik die „Gemeindegutsfeststellung“, die im Unterlangkampfen-Erk 2010 als Feststellung von wahrem Eigentum einer agrarischen Gemeinschaft identifiziert wurde (mehr dazu), neuerlich als rechtskräftige und damit unüberprüfbare Feststellung von Gemeindeeigentum hingestellt (mehr dazu). Somit hatte der VwGH den Rechtssatz des Mieders-Erk 2008 übernommen, wonach eine historische „Gemeindegutsqualifizierung“ beim agrarischen Gemeinschaftseigentum ein Substanzrecht der Ortsgemeinde entstehen lasse, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob eine Ortsgemeinde tatsächliche Eigentümerin war (mehr lesen).
Die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts haben mit dieser Judikatur Rechtssätze hervorgebracht, die eine große Anzahl von Agrargemeinschaften in ganz Österreich betreffen würden (weiter lesen). Unabhängig davon, ob diese aus einem wahren Eigentum der agrarischen Gemeinschaft reguliert wurden, wäre aufgrund einer historischen Beurteilung als „Gemeindegut“ das weitere Schicksal entschieden: Der Ortsgemeinde würde diesfalls ein Substanzrecht zustehen; die Mitglieder wären keine Eigentümer mehr, sondern bloß eingeschränkt nutzungsberechtigt (mehr lesen). Dies alles unabhängig davon, ob die Agrarbehörde im konkreten Einzelfall völlig zur Recht von einem agrarischen Gemeinschaftseigentum ausgegangen ist. (mehr lesen) Das wahre agrargemeinschaftliche Eigentum wäre nach dieser Judikatur zwingend als „Gemeindeeigentum“ hingestellt, dessen Substanz der Ortsgemeinde zustehe. (mehr lesen)
TIROL STEHT ALLEINE
Alle österreichischen Bundesländer – abgesehen von Tirol und Vorarlberg – haben diese Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofes jedoch schlicht und einfach ignoriert (mehr lesen). Weil diese Erkenntnisse zu einem rein fiktiven, vom Behördenleiter Guggenberger erfundenen, Sachverhalt gefällt wurden (mehr lesen), werden diese von den Bundesländern völlig zu Recht ignoriert. Dh: In den Bundesländern Salzburg, Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Burgenland gab es und gibt es keine Enteignung der Agrarier. Die Erkenntnisse zum Substanzrecht der Ortsgemeinde und zum atypischen Gemeindegut werden dort kräftig ignoriert. (mehr dazu)
In Vorarlberg gab es einen Enteignungsversuch in Ansätzen.
In Konsequenz des Erkenntnisses VfSlg 18.446 setzte der Vorarlberger Landtag einen Ausschuss ein. Nach einer längeren Phase der Prüfung der historischen Verhältnisse durch diesen Ausschuss des Vorarlberger Landtages, hat die Ortsgemeinde Weiler ein Musterverfahren gestartet. Sowohl die Agrarbezirksbehörde Bregenz als I.-Instanz, als auch der Landesagrarsenat Vorarlberg als II. Instanz, haben jedoch ausgesprochen, dass die Voraussetzungen, an welche das Mieders-Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs anknüpfe, im konkreten Fall nicht vorliegen würden. Ein „atypisches Gemeindegut“ würde in Vorarlberg nicht existieren.
Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen;
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache nicht mehr entschieden, weil Agrargemeinschaft Weiler und Gemeinde Weiler eine Vereinbarung getroffen haben. Im 2. Musterfall, Agrargemeinschaft Rankweil, hat die Agrarbezirksbehörde Bregenz im September 2012 entschieden, dass auch bei dieser Agrargemeinschaft kein „atypisches Gemeindegut“ vorliege; die Beschwerde dagegen wurde nach einer Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und der Agrargemeinschaft zurückgezogen. (mehr lesen)
Im Vorarlberger Landtag gab es dazu im Herbst 2018 mehrere Anfragen von Seiten der LAbg Dr. Sabine Scheffknecht, NEOS. Die Beantwortungen dazu (zuletzt: 20.12.2018, Landesrat Christian Gantner Zl 20.01.448) zeigt die Vorarlberger Vorgehensweise insgesamt auf; im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass der durch das Mieders-Erkenntnis VfSlg 18.446 ausgelöste Agrarstreit für Vorarlberg endgültig erledigt ist.
ENTSCHÄDIGUNGSLOSE ENTEIGNUNG NUR IN TIROL
Ausschließlich die Tiroler Landesregierung unter Landeshauptmann Günther Platter hat das Mieders-Erkenntnis, VfSlg 18.446, gegen die Agrargemeinschaften und deren Mitglieder konsequent eingesetzt und tausende Tirolerinnen und Tiroler zu Unrecht enteignet. (mehr lesen)
Es wurden eigens Juristen angeworben um das „Agrarunrecht“ zu bekämpfen; der ursprüngliche Leiter der Tiroler Agrarbehörde, Dr. Karl Nöbl, wurde wegen seiner abweichenden Rechtsauffassung durch Teilung der Abteilung vom weiteren Geschehen ausgeschlossen; es wurden hunderte Verfahren abgeführt, deren Ergebnisse von vorneherein feststanden: Die allermeisten Tiroler Agrargemeinschaften bzw. deren Mitglieder sollten planmäßig und wurden planmäßig entschädigungslos enteignet. (mehr lesen)
Aus Miteigentümern nach Quoten wurden Bittsteller gemacht! (mehr lesen)
Die Ortsgemeinde wurde als neuer Obereigentümer eingesetzt. (mehr lesen)
Angesichts dieser Vorgänge sind die Tiroler Grundbesitzer nicht untätig geblieben. Es wurden die wahren Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften erforscht (mehr lesen); es wurden gleich mehrere Universitätsprofessoren österreichweit engagiert (mehr lesen); es wurden zwei Bücher veröffentlicht; es gibt ein Zeitschriften-Sonderheft zu dieser Problematik (mehr lesen). Und jüngst wurde auch ein Comic fertiggestellt, das die Sach- und Rechtslage in Bildern und einfachen Worten erklärt. (mehr lesen)
Rund 3000 Betroffene (so der aktuelle Stand) leisten aktuell in Gerichts- bzw Behördenverfahren Widerstand. Sie suchen den Rechtsweg nach Strassburg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte); es gibt jedoch unter den Liegenschaftseigentümern auch „EU-Ausländer“, Staatsbürger von Deutschland, Holland, Frankreich usw. Für diese wird ein eigenes Verfahren initiiert; Ziel ist es (auch) eine Entscheidung des EU-Gerichtshofs in Luxemburg herbeizuführen.
In Summe wurden unter LH Günter Platter 150.000 ha agrargemeinschaftlicher Grund und Boden enteignet und den Ortsgemeinden zur Nutzung und Verfügung zugewiesen. Hinzu kommen die erwirtschafteten Ersparnisse, die als Rücklagen auf den Konten der Agrargemeinschaften lagen. (mehr lesen)
WEITERE ENTEIGNUNGEN NACH DER TFLG-NOVELLE 2017
Es kommt noch schlimmer. Aufgrund der Novelle zum Tiroler Flurverfassungs-Landes-Gesetz aus dem Jahr 2017 wurde den Tiroler Ortsgemeinden das Recht eingeräumt, von den Agrargemeinschaftsmitgliedern alle Ausschüttungen zurückfordern, welche in den letzten zwanzig Jahren (Stichtag ist der 01.01.1998) an diese Mitglieder „aus Substanzerlösen“ geleistet wurden.
Was hier in Gang gesetzt werden soll, ist für die Betroffenen eine schlichte Katastrophe.
Die Rückforderungen sollen durchgesetzt werden,
egal, ob die seinerzeitigen Auszahlungen ausdrücklich von der Agrarbehörde genehmigt wurden (dies gilt für die Jahre 1998, 1999),
egal, ob rückwirkende Strafen verfassungswidrig sind,
egal, ob rückwirkende Steuern verfassungswidrig sind,
egal, ob heute die Kinder für ihre Eltern zahlen sollten,
egal, ob Käufer von Agrargemeinschaftsanteilen für ihre Rechtsvorgänger bezahlen sollen!
Jedem redlichen Staatsbürger stellen sich hier die Haare zu Berge. Die Tiroler Politiker interessiert das allerdings nicht. (mehr lesen)
Agrargemeinschaftsmitglieder haben in Tirol keine Rechte.
Gegen dieses Unrecht gilt es anzukämpfen!
Bedauerlicherweise gibt in Tirol eine Clique von hohen Verwaltungsbeamten (weichende Erben, die sich gegenüber den Hofeigentümern benachteiligt sehen?) die Schrittrichtung vor und der Landeshauptmann ist nicht im Stande, das Unrecht zu sehen, geschweige denn das Unrecht einzudämmen!
Max Paua
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